Beschluss
1 E 252/24 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0709.1E252.24GE.00
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Leitsätze
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 24.059,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.(Rn.20) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 24.059,22 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand. Der am ... . ... . 1964 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. September 2023 zum Hauptbrandmeister (BesGr. A 9 nach dem Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG -) ernannt und ist derzeit als Disponent in der Regionalleitstelle Jena tätig. Zum 1. Oktober 2024 tritt der Antragsteller regulär wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 25. September 2023 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Verlängerung seiner Dienstzeit um zwei Jahre. Hierin führt er auszugsweise wie folgt wörtlich aus: „Im Alter von derzeit gerade mal 59 Jahren fühle ich mich aber noch lange nicht zum "alten Eisen" gehörig und ich denke, dass ich bei der sich körperlich in Grenzen haltenden Tätigkeit als Disponent der Regionalleitstelle Jena, die mir bisher viel Freude, Bestätigung und Anerkennung brachte, für die ich mir im Alter von damals fast 55 Jahren viele neue Kenntnisse und Fähigkeiten aneignete und für die auch die Stadt Jena einen hohen Aufwand an Zeit und Ausbildung investiert hat, noch einige Zeit länger tätig sein kann. Dazu bin ich derzeit noch im Besitz der gültigen Tauglichkeitsvoraussetzungen für den feuerwehrtechnischen Dienst nach G25, G26/3 und G41, habe alle erforderlichen Weiterbildungslehrgänge für Rettungsleitstellenpersonal absolviert und halte mich regelmäßig im feuerwehreigenen Sportraum fit. Darüber hinaus sollte beim derzeitigen allerorten beklagten Fachkräfte- und Mitarbeitermangel und ein vielseits von der Politik kritisiertes viel zu frühes Ausscheiden besonders der Beamten aus dem Berufsleben ein dienstliches Interesse seitens des Dienstherren durchaus vorhanden sein.“ Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung trug die Antragsgegnerin vor, ein Hinausschieben des Ruhestands sei aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. Mit Schreiben vom 13. November 2023 legte der Antragsteller gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und bat zugleich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids ab. Die Mitteilung, der Eintritt in den Ruhestand könne nicht hinausgeschoben werden, stelle keine behördliche Entscheidung der Antragsgegnerin dar, sondern sei eine Information über die bestehende Rechtslage unter Anführung der einschlägigen Normen gewesen. Eine Außenwirkung liege ebenfalls nicht vor. Auch hinsichtlich des Inhalts der Information sei kein anderes Ergebnis möglich. Dieses beruhe auf der aktuellen Gesetzeslage. Der Antragsteller hat am 28. Februar 2024 bei dem Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller meint, sein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Abwendung wesentlicher Nachteile, weil ihm ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zum 24. September 2024 nicht zugemutet werden könne. Sein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 25 Abs. 7 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG). Dienstliche Interessen stünden seinem Begehren nicht entgegen. Er ist der Ansicht, § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG könne allenfalls für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst Anwendung finden. Er sei jedoch Disponent der Regionalleitstelle. Die Antragsgegnerin missachte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine altersbedingte Benachteiligung von Beamten des mittleren gegenüber Beamten des gehobenen und des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sei nur zulässig, soweit sie entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 2. Dezember 2000, L 303/16) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich seien. Sachliche Rechtfertigungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Im Weiteren trägt der Antragsteller vor, dass die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten auch von Tarifbeschäftigten ausgeübt werden. Diese würden die Regelaltersgrenze erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Auch im Verhältnis zu Beamten des mittleren Polizeivollzugsdiensts werde er diskriminiert. Diese würden gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand über die festgesetzte Altersgrenze um 5 Jahre zu verschieben; hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand über die festgesetzte Altersgrenze um mindestens 1 Jahr zu verschieben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zur Seite. Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes würden gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand eintreten. Das Hinausschieben der Altersgrenze solle im Allgemeinen einen Zeitraum von 1 Jahr, höchstens jedoch 3 Jahre nicht übersteigen. Der Antrag des Antragstellers sei bereits deshalb unbegründet, weil das begehrte Hinausschieben der Altersgrenze um 5 Jahre diesen Zeitraum übersteige. Zudem werde lediglich für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in § 107 Abs. 2 S. 2 ThürBG auf die Regelungen des § 106 ThürBG verwiesen. Für den Antragsteller als Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sei ein Hinausschieben der Altersgrenze nicht vorgesehen. Soweit der Antragssteller meine, die Regelung finde nur auf Beamte im Einsatzdienst Anwendung, handele es sich um eine unzulässige Auslegung des Gesetzes. Das Gesetz unterscheide lediglich zwischen dem mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischem Dienst. Eine Unterscheidung nach Einsatzorten, übertragenen Tätigkeiten oder Ähnlichem treffe das Gesetz nicht. Dies wäre auch nicht praktikabel, weil unklar wäre, wann eine Tätigkeit zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führe und wann Beamte später das entsprechende Alter erreichen würden. Es komme auch nicht darauf an, dass sich der Antragsteller weniger stark belastet fühle als ein Beamter im Einsatzdienst. Er werde im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzt. Dieser sei mit dem aktiven Einsatzdienst vergleichbar. In diesem Zusammenhang sei gleichsam beachtlich, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers als Disponent in der Regionalleitstelle um eine verantwortungsvolle Aufgabe handele. In der Regionalleitstelle gingen sämtliche Notrufe der Stadt Jena sowie des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ein. Dies erfordere eine jederzeitige volle Leistungsbereitschaft des Disponenten. Der Gesetzgeber habe diesem Umstand auch unter Beachtung des Gesundheitsschutzes mit der Festlegung der Altersgrenze bei Vollendung des 60. Lebensjahres Rechnung getragen. Eine Diskriminierung wegen des Alters sei nicht ersichtlich. Ein Vergleich mit Tarifbeschäftigten sei nicht anzustellen. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes treffe für Beschäftigte im Bereich des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes Sonderregelungen in Bezug auf Freistellungsphase, Altersteilzeit- und Wertguthabenregelungen sowie besondere Übergangsvorschriften. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters bestehe auch nicht im Vergleich zu Beamten des Polizeivollzugsdienstes, für die eine grundsätzliche Altersgrenze bei Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der elektronischen Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 1. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann hier offenbleiben, weil der Antragsteller es jedenfalls nicht vermocht hat, einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem späteren Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird dem Antragsgegner antragsgemäß entsprochen, würde sich sein Beamtenverhältnis fortsetzten, welches sonst aufgrund Gesetzes mit Ablauf des 30. September 2024 enden würde. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Das ist nicht der Fall. Es ist weder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand hat (vgl. nachfolgend a.) noch das die gesetzliche Regelung der Altersgrenze für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. nachfolgend b.). a. Ein Anspruch des Antragstellers, erst fünf Jahre nach Vollendung seines 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG. Rechtsgrundlage für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG. Nach dieser Vorschrift kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden (Satz 1). Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig (Satz 2). Der Anspruch ist bereits deshalb unbegründet, weil er demnach bereits nur ein Hinausschieben der Altersgrenze um höchstens drei Jahre begehren kann. Selbst wenn der Antrag unter Ziffer 1 der Anträge dahingehend auszulegen wäre (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um die gesetzlich zulässige Höchstdauer begehrt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand dem Grunde nach. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG ist nicht eröffnet. In der genannten Vorschrift des § 25 Abs. 7 ThürBG fehlt es an einem Verweis auf die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG, welcher die spezielle Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes regelt. Es spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade nichts dafür, dass der fehlende Verweis auf Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst lediglich auf einen "Redaktionsfehler" des Gesetzgebers zurückgeht und der Auslegung zugänglich sei. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 7 ThürBG (LT-Drs. 5/7453, S. 124), in der es zu den Absätzen 6 und 7 heißt: „Die Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind aufgrund der besonderen Belastungen von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgenommen.“ Durch die vorstehende normative Vorgabe und deren Begründung bringt der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zum Ausdruck, dass er gerade keine Einzelfallbetrachtung vornimmt, sondern pauschalisierend auf die jeweilige Laufbahn abstellt, in der die Anforderungen an die jeweiligen Dienstposten weitestgehend miteinander vergleichbar sind. Soweit der Antragsteller auf seinen konkreten Dienstposten als Disponent in der Regionalleitstelle abstellt, für den er sich derzeit noch in der Lage sehe, diesen voll und ganz wahrzunehmen, überzeugt dies nicht. Der Antragsteller ist Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Bei Beamten darf grundsätzlich davon ausgegangen und von ihnen erwartet werden, dass diese allen dem jeweiligen Statusamt unterfallenden Dienstposten genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 28). Ein Abstellen allein auf den derzeitigen Dienstposten führt nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mit anderen Beamten der gleichen Laufbahn (mittlerer Dienst) verglichen werden kann und mithin andere Anforderungen für ihn gelten würden. Denn es liegt im berechtigten Interesse des Dienstherrn, dass - sofern diese Möglichkeit durch den Gesetzgeber grundsätzlich zugelassen ist - nur Beamte, die auf allen ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten einsatzfähig sind, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst tun (VG Berlin, Beschluss vom 1. April 2014 - 7 L 144.14 -, juris, Rn. 9). b. Der Antragsteller kann das Hinausschieben seines Ruhestandes auch nicht mit Blick auf den geltend gemachten Verfassungsrechtsverstoß - Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG - beanspruchen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht in dem erforderlich hohen Maße wahrscheinlich. aa) Die Vorschrift des § 25 Abs. 7 ThürBG verstößt nicht mit der in hohem Maße erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar. Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG), wonach grundsätzlich das vollendete 67. Lebensjahr die Altersgrenze darstellt, bemisst sich diese für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG. Hiernach treten Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Der Antragsteller ist Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Er vollendet am 12. September 2024 sein 60. Lebensjahr. Er tritt regulär mit Ablauf des Monats September zum 1. Oktober 2024 in den Ruhestand. Der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze stellt dann keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 -, juris, Rn. 75, 82 f., BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 94/11 -, juris, Rn. 7 ff., VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.). Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung von Altersgrenzen unter Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einen weiten Beurteilungsspielraum (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 -, juris, Rn. 61), der vorliegend nicht mit dem erforderlichen hohen Maß der Wahrscheinlichkeit überschritten ist. Der Gesetzgeber hat die besondere Altersgrenze für Feuerwehrkräfte in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst begründet. Aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere aber wegen der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden seien, hält er es für gerechtfertigt, die Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen (vgl. LT-Drs. 5/7453, S. 179). Diese Begründung hält sich im Beurteilungsspielraum und ist auch sachlich tragfähig. Obwohl eine Pflicht zur Begründung nicht besteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris, Rn. 5), ist sie Ausdruck davon, dass sich der Gesetzgeber mit den konkreten Bedingungen und Umständen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wertend auseinandergesetzt hat. Mit der Festlegung der Altersgrenze mit Ablauf der Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht er der im Ländervergleich festzustellenden überwiegenden Regelungssystematik (Vollendung des 60. Lebensjahres als Altersgrenze für Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst z. B. § 116 Abs. 3 LBG NRW, § 106 Abs. 3 LBG Bln., § 36 Abs. 3a LBG BW, § 144 Abs. 1 SächsBG, § 114 Abs. 1 LBG LSA, § 230 Abs. 1 NBG, § 113 Abs. 1 LBG SH). Der mittlere feuerwehrtechnische Dienst unterliegt besonderen psychischen und physischen Belastungen. Der Antragsteller in seiner Funktion als Disponent hat in der Regionalleitstelle 24-Stunden-Dienste zu leisten. Ein Dienst umfasst einen durchgängigen Zeitraum von 24 Stunden, der von freien Tagen bis zum nächsten Dienst gefolgt wird. Dies umfasst auch Wochenenden und Feiertage. Aus arbeitsmedizinischen Gutachten und Untersuchungen geht nach einer Äußerung der Bundesregierung hervor, dass insbesondere der Nachtdienst zu einer Arbeit entgegen der natürlichen 24-Stunden-Rhytmik der Körperfunktionen führe. Eine Anpassung durch Gewöhnung trete auch nach längeren Nachtarbeitsperioden nicht ein. Eine regelmäßige Nachtarbeit verschleiße die jeweilige Arbeitskraft eines Beamten und beeinträchtige die ausreichende Regeneration durch Schlaf am Tage. Während die Gutachten die Belastungen durch Nachtschichtarbeit hervorheben, sehen sie dagegen keine besonderen Beeinträchtigungen durch Schichtarbeit am Tage in Form von Früh- und Spätschicht (BT-Drs. 8/4415, S. 4). Hinzu tritt der räumliche Einzugsbereich der Regionalleitstelle, der die Gebiete der kreisfreien Stadt Jena, des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt umfasst. Dem jeweiligen Disponenten obliegt damit ein großes Ausmaß an Verantwortung, dem der Gesetzgeber und der jeweilige Dienstherr im Hinblick sowohl auf die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten als auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Notfallversorgung für die Bevölkerung dadurch gerecht werden muss, dass die jeweiligen Disponenten und sonstigen Bediensteten diesen hohen Ansprüchen stets genügen. Hierzu hat sich der Gesetzgeber einer pauschalisierenden Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bedient. Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die bisher ergangene Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. bb) Auch hinsichtlich des Vergleichs zu anderen Beamtengruppen des mittleren Dienstes ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht in dem erforderlich hohen Maße wahrscheinlich. Dieser ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 39). Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers muss nicht stets die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 15.04 -, juris, Rn. 21). Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf die Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, juris, Rn. 51). Die Festlegung verschiedener Altersgrenzen für die im Gesetz bezeichneten Beamtengruppen ist grundsätzlich eine Ungleichbehandlung. Sie ist im Vergleich der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu anderen im Gesetz aufgeführten Beamtengruppen - vom Antragsteller wird auf die Beamten des Polizeivollzugsdienstes Bezug genommen - jedoch sachlich gerechtfertigt. Der mittlere feuerwehrtechnische Dienst ist besonders geprägt von Wechsel- und Schichtdiensten. Hiermit ist eine besondere physische aber auch psychische Belastung verbunden. Die Dienste umfassen im Wesentlichen Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung (Einsatzdienst). Die sich von anderen im Gesetz genannten Beamtengruppen unterscheidende besondere Belastungssituation für Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ergibt sich daraus, dass sie jederzeit zur Hilfeleistung und zum Schutz vor drohenden Gefahren für Einzelne und das Gemeinwesen sowie zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen einsatzbereit sein müssen. Im Einsatzdienst der Feuerwehr kommt es daher mehr als in anderen Bereichen auf eine ausgesprochen gute körperliche und psychische Verfassung der Beamten an, die ohne nennenswerte Einschränkungen bis zum Erreichen der Altersgrenze gegeben sein muss. Bei den Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr können im Einsatz vor Ort extreme Belastungen auftreten und zusammenwirken. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der ständigen Alarmbereitschaft in dem Bewusstsein, zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort voll einsatzbereit sein zu müssen, dem (Wechsel-)Schichtdienst rund um die Uhr, ohne Unterbrechung an Wochenenden oder an Feiertagen, zum Teil in 24-Stunden-Schichten, den Einsätzen unter höchstem Zeitdruck und in extremen Stresssituationen, die sich je nach Einsatzlage über längere Zeit erstrecken können, den hohen körperlichen Anforderungen, insbesondere unter Atemschutz und in Vollschutzkleidung, den gesundheitlichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen durch Hitze, Rauch und andere Schadstoffe, zum Teil während des Einsatzes noch unbekannter Art, der Konfrontation mit schwerstverletzten Brand- und Unfallopfern und dem Tod, den Risiken für das eigene Leben und das Leben der anderen Einsatzkräfte, dem hohen Maß an Verantwortung für Leben, Unversehrtheit und existentielle Sachwerte der Bevölkerung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 1132/20 -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Mit der in § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG festgelegten besonderen Altersgrenze trägt der Gesetzgeber seiner Einschätzungsprärogative in der Hinsicht Rechnung, dass Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit Vollendung des 60. Lebensjahres den physischen und psychischen Anforderungen des Einsatzdienstes auch im Hinblick auf die Sicherstellung eines gut funktionierenden und effizienten Notfallsystems regelmäßig nicht mehr gewachsen sind. Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes hat der Gesetzgeber sein Ermessen hingegen in der Hinsicht ausgeübt, dass für diese Laufbahn eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze angemessen ist. Der Gesetzgeber hat dabei auch für diese Beamtengruppe die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Beamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand einzutreten, § 106 Abs. 5 ThürBG. Diese Ermessensausübung ist im Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers zu akzeptieren. Der Gesetzgeber stützt seine Entscheidung ausweislich der Gesetzesbegründung auf die erhöhten Belastungen im Polizeivollzugsdienst sowie die erheblichen Belastungen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes und den für diesen Dienst bestehenden außergewöhnlichen gesundheitlichen sowie physischen und psychischen Anforderungen (LT-Drs. 5/7453, S. 178 f.). Durch die unterschiedliche Einstufung der jeweils zu erwartenden dienstlichen Belastungen, die durch die Verwendung eines sich unterscheidenden Wortlautes („erhöht“, „erheblich“ und „außergewöhnlich“) zum Ausdruck kommt, ist erkennbar, dass sich der Gesetzgeber mit den konkreten Bedingungen der jeweiligen Laufbahnen wertend auseinandergesetzt hat. Im Ergebnis geht er - ausweislich des Wortlauts der Begründung - davon aus, dass im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst höhere Anforderungen an die Beamten zu stellen sind als im mittleren Polizeivollzugsdienst. Der Gesetzgeber durfte in der Folge den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anders als den mittleren Polizeivollzugsdienst behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom 11. April 2017 - 6 K 1692/15 -, juris, Rn. 36). Der Antragsteller hat es im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zudem jedenfalls nicht vermocht, Gründe glaubhaft zu machen, wonach der Gesetzgeber sein Ermessen hinsichtlich der Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes hätte anderweitig ausüben müssen. cc) Es ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auch nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 7 ThürBG, soweit die Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten betroffen ist, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, stets die gerechteste Lösung zu finden. Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zwingt nicht zur Gleichstellung von Angestellten und Beamten. Vielmehr haben die strukturelle Verschiedenheit von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis sowie die hieran anknüpfenden Unterschiede der bereichsspezifischen Regelungen notwendig die Möglichkeit zur Folge, dass sich auch inhaltliche Unterschiede ergeben (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24/95 -, juris, Rn. 24). Des Weiteren erfolgt auch im Rahmen des für einen Vergleich der Beamten mit den Tarifbeschäftigten zugrunde zu legenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Verwaltung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) eine Angleichung der Tarifbeschäftigen an die vergleichbaren Beamtengruppen. Hiernach ist es für Tarifbeschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst auf schriftlichen Antrag hin möglich, vor Erreichen der regulären Altersgrenze für einen Zeitraum von 36 Monaten, frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten, von ihren beruflichen Aufgaben unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses freigestellt zu werden. Unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Verhandlungsspielraumes sowie dem weiten Ermessen des Dienstherrn ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht in hohem Maße wahrscheinlich. Der Antragsteller hat es darüber hinaus auch nicht vermocht, weitergehende Gründe glaubhaft zu machen, wonach das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Norm überzeugt ist. Eine weitergehende verfassungsrechtliche Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. dd) Ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verhilft dem Antragsteller auch nicht grundsätzlich zu einem Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt bei Verstößen ausschließlich gegen den Gleichheitssatz die Nichtigkeitserklärung nur ausnahmsweise in Betracht. Regelmäßig wird dagegen in der neueren Rechtsprechung bei begünstigenden wie belastenden Gesetzen lediglich deren Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, juris, Rn. 67, Sachs/Nußberger, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 130 m.w.N.). In derartigen Fällen kommen typischerweise mehrere Möglichkeiten in Betracht, um einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen, nämlich sowohl die Ausweitung als auch die gänzliche Abschaffung der Vergünstigung. Diese Entscheidung kann aber nur der Gesetzgeber treffen (v. Münch/Kunig/Boysen, 7. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 113 m.w.N.; Sachs/Nußberger, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 131). Dem Gericht ist es hierdurch verwehrt, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, weil der Gesetzgeber zur Beseitigung eines etwaig verfassungswidrigen Zustandes auch die Altersgrenze der Polizeibeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes herabsetzen könnte, wie dies bereits in § 106 Abs. 5 ThürBG angelegt ist. Der Hilfsantrag bleibt aus denselben Gründen ohne Erfolg. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 6 Satz 1 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Streitgegenständlich ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Der Antragsteller begehrt mittels Verpflichtungsantrag, diesen über die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben. In Anwendung von Nummer 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 ist Streitwert in Fällen wie dem vorliegendem die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 1. April 2014 - 7 L 144.14 -, juris, Rn. 11). Gemäß § 40 GKG ist für die Bestimmung des Streitwertes auf die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht (28. Februar 2024) erhaltenen Bezüge abzustellen. Der Antragsteller hat ein Amt der BesGr. A 9 inne. Das dementsprechende Endgrundgehalt belief sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages gemäß Anlage 5 zum ThürBesG (gültig ab 1. Januar 2023) auf monatlich 3.864,87 € brutto. Als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erhält er eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage gemäß Anlage 1 zum ThürBesG für die Besoldungsordnungen A/B II. Ziff. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 8 in Höhe von monatlich 145,00 €. Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbetrag von 4.00,87 € brutto. Der sechsfache Betrag hiervon ist 24.059,22 €. Dieser ist als Streitwert festzusetzen. Eine weitere hälftige Reduzierung in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vorliegend deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Für den Hilfsantrag ist kein gesonderter Streitwert zu bestimmen, weil dieser lediglich ein Minus zum Hauptantrag darstellt und kein unterschiedliches Ziel verfolgt. Er ist hierdurch bereits von der sich aus dem gestellten Hauptantrag ergebenden Bedeutung für den Antragsteller umfasst, §§ 45 Abs. 1 Satz 3; 52 Abs. 1 GKG.