Beschluss
12 B 9/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0221.12B9.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.202,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.202,04 € festgesetzt. Der Antrag des Antragsstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anträge vom 7. Februar 2022 und 16. Februar 2022, längstens bis zum Ablauf des 31. Januar 2024, hinauszuschieben, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 2. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26. November 2011, Az. 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. 2 B 94/11, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 6, juris). Der gesetzliche Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze des Antragstellers tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 ein. 3. Der Antragssteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 53 Abs. 1 BBG kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (Nr. 1) und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (Nr. 2). Zudem ist der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2022 bzw. 16. Februar 2022 war zwar fristgemäß und der Antragsteller beabsichtigt auch eine Vollzeitbeschäftigung, jedoch hat der Antragsteller das dienstliche Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht. a) Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az. 1 B 202/13, Rn. 8 m.w.N., jeweils juris). Die dienstlichen Gründe richten sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen (OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az.1 B 202/13, Rn. 8, juris). Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2012, Az. 2 K 15/12, Rn. 36, juris). Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt (OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az.1 B 202/13, Rn. 12, juris). Es kann auch dann vorliegen, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei von dem Beamten (mit-) betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az. 1 B 202/13, Rn. 12, juris). § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt, dass das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands positiv vorliegen muss. Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 7 m. w. N., juris). Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 9 m. w. N., juris). Dabei wird das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG jedoch allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) bestimmt und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder seines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach dessen eigenen personalpolitischen Überlegungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017, Az. OVG 10 S 6.17, Rn. 7, juris). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das dienstliche Interesse an seiner Weiterbeschäftigung bei der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen. Vor allem ist es irrelevant, dass die Dienststellenleitung des Antragstellers sich für seine Weiterbeschäftigung ausgesprochen hat. Nach den obigen Ausführungen erfolgt die Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse vorliegt, durch den Dienstherrn. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der personelle Ausfüllungsgrad im mittleren Polizeivollzugsdienst erreicht ist. Für die Kammer besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Im Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Nachbesetzung des Dienstpostens des Antragsstellers bereits geplant sei. Es sei beabsichtigt, diesen mit dem regulären Eintritt in den Ruhestand des Antragstellers einem anderen, aktuell noch im personellen Überhang der Bundespolizeiinspektion xxx geführten Polizeivollzugsbeamten, zu übertragen. Das dienstliche Interesse wird auch nicht durch die umfangreiche Berufserfahrung des Antragstellers begründet. Bei dem von ihm herangezogenen Kenntnissen handelt es sich – wie die Antragsgegnerin unwidersprochen geltend macht − um solche, die sich in vergleichbarer Form bei einer größeren Anzahl Kontroll- und Streifenbeamter der Bundespolizei wiederfinden. Vor dem Hintergrund, dass es sich insbesondere um Kenntnisse im Bereich des Taschendiebstahls und der Verkehrswege handelt, ist dies für die Kammer auch nachvollziehbar, weil dies einen Kernbereich der allgemeinen Kriminalität darstellen dürfte. Es handelt sich somit nicht um unabdingbare Spezialkenntnisse, so dass auch nicht angenommen werden kann, dass der weitere Einsatz des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Bundespolizei am Bundespolizeirevier A-Stadt dringend erforderlich ist. Hinsichtlich seiner früheren Ausbildung bei der „Bahnpolizei“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, inwiefern diese ein dienstliches Interesse begründet, vor allem inwiefern die entsprechenden Aufgaben nicht von anderen Bundespolizisten wahrgenommen werden können. Das gleiche gilt für die anderen von dem Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben. Es gehört auch zu den Aufgaben des Dienstherrn zu beurteilen, welche Kenntnisse und Erfahrungen bei seinen Beamtinnen und Beamten vorliegen und welche diese für ihre tägliche Arbeit benötigen. Der Antragsteller hat aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Bundespolizei unstreitig eine immense Erfahrung, das stellt jedoch kein solches unabdingbares Spezialwissen dar, welches anderen Beamtinnen und Beamten fehlen würde. Im Hinblick auf die Kreuzfahreranläufe in A-Stadt hat im Übrigen nach seinem eigenen Vortrag seine Vertreterin entsprechende Fachkenntnis. Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit als besonders leistungsfähig erwiesen hat, was auch zu der Gewährung von Leistungsprämien führte, begründet ebenso wenig wie die sehr guten Beurteilungen ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Ruhestandes. Wie die Antragsgegnerin zutreffend anführt, ist es mit Erreichen der Altersgrenze unvermeidbar, dass besonders leistungsstarke und befähigte Beamtinnen und Beamte ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die bisherigen Krankheitstage des Antragstellers einem dienstlichen Interesse entgegenstehen könnten (vgl. insofern OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2021, Az. 5 ME 5/21, Rn. 22, juris), denn ein solches dienstliches Interesse ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer folgt der Auffassung des Antragstellers nicht, dass die Antragsgegnerin sich durch die Ablehnung des Antrages über die Anweisungen des Bundespolizeipräsidiums in Potsdam hinweggesetzt hat, wonach stets das dienstliche Interesse an dem Hinausschieben des Ruhestandes anzunehmen sei. Aus der Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2016, deren Fortgeltung durch Schreiben vom 6. August 2022 verfügt wurde, ergibt sich, dass Anträge auf Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes großzügig positiv zu bescheiden sind. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass jeder Antrag einzelfallbezogen geprüft werden muss. Dieser Erlass steht der Ablehnung des Antrages des Antragstellers nicht entgegen. Die großzügige Entscheidungspraxis kann sich nur auf die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin beziehen. Liegen dagegen schon die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, ist der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin nicht eröffnet. So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat kein Ermessen ausgeübt, da sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses im Fall des Antragstellers nicht gegeben ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 1 B 1058/19, Rn. 39, juris). Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 1 B 1058/19, Rn. 39, jeweils juris).