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Beschluss

2 M 438/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0220.2M438.22.00
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Leitsätze
1. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V (juris: BG MV 2009)) erfordert, dass tatbestandsseitig das Vorliegen eines dienstlichen Interesses positiv feststeht.(Rn.6) 2. Die Eröffnung von drei Disziplinarverfahren gegen einen Beamten spricht gegen das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.(Rn.7) 3. Einer besonders zu dokumentierenden Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung eines gegen einen Beamten eingeleiteten Disziplinarverfahrens bei der Feststellung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009)) bedarf es nicht.(Rn.8) 4. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 35 Absatz 3 Satz 1 LBG M-V (juris: BG MV 2009)) kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Beamte – sei es auch während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eingetreten ist.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 6. Juli 2022 – 1 B 844/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf bis zu 45.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V (juris: BG MV 2009)) erfordert, dass tatbestandsseitig das Vorliegen eines dienstlichen Interesses positiv feststeht.(Rn.6) 2. Die Eröffnung von drei Disziplinarverfahren gegen einen Beamten spricht gegen das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.(Rn.7) 3. Einer besonders zu dokumentierenden Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung eines gegen einen Beamten eingeleiteten Disziplinarverfahrens bei der Feststellung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009)) bedarf es nicht.(Rn.8) 4. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 35 Absatz 3 Satz 1 LBG M-V (juris: BG MV 2009)) kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Beamte – sei es auch während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eingetreten ist.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 6. Juli 2022 – 1 B 844/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf bis zu 45.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 6. Juli 2022 – 1 B 844/22 SN –, mit dem es den Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand um drei Jahre über die Altersgrenze hinaus, mithin bis zum 30. September 2025 hinauszuschieben, hat keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Absatz 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 – 2 M 551/21 OVG –, juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, ist eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es hat es darauf abgestellt, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht im dienstlichen Interesse liege, wobei § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V) das Vorliegen eines dienstlichen Interesses fordere und das dienstliche Interesse positiv feststehen müsse. Erst wenn dies der Fall sei, habe die oberste Landesbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im Fall des Antragstellers fehle es an einem dienstlichen Interesse bereits aufgrund der Einleitung von mittlerweile drei Disziplinarverfahren. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Einleitung der Disziplinarverfahren offensichtlich nicht vorgelegen haben oder die Disziplinarverfahren in missbräuchlicher Weise eingeleitet wurden. Gegen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts bestehen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.12.2013 – 2 L 65/12 –, juris Rn. 8), dass § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LBG M-V tatbestandlich das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung des Ruhestandes fordert und – anders als in den Beamtengesetzen anderer Bundesländer – dieses dienstliche Interesse positiv feststehen muss und es nicht genügt, dass dem Wunsch des Beamten an einer weiteren Tätigkeit kein dienstliches Interesse entgegensteht. Dagegen, dass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht die gegen den Antragsgegner eingeleiteten drei Disziplinarverfahren berücksichtigt und deshalb das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verneint haben, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Hier dringt der Antragsteller insbesondere mit seiner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschluss vom 03.12.2015 – 1 B 1168/15 –, juris Rn. 12) zum Fall des Ausschlusses eines Beamten von einer Beförderung wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens geäußerten Auffassung, es bedürfe einer dokumentierten Ermessensentscheidung des Antragsgegners darüber, ob er die gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren bei der Feststellung des dienstlichen Interesses berücksichtigt, nicht durch. Denn Gegenstand der Ermessensentscheidung im Fall des Ausschlusses eines Beamten von der Beförderung aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens ist nicht die Berücksichtigung des Disziplinarverfahrens auf der Tatbestandsebene, sondern unmittelbar der Ausschluss von der Beförderung selbst. Insofern liegen die Fälle unterschiedlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nicht erkennbar sei, dass die Voraussetzungen für die Einleitung der Disziplinarverfahren offensichtlich nicht vorgelegen haben oder die Disziplinarverfahren in missbräuchlicher Weise eingeleitet wurde, zieht der Antragsteller nicht überzeugend in Zweifel. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die komplexen Disziplinarverfahren in all ihren Einzelheiten zu hinterfragen und ihren Ausgang vorwegzunehmen. Die Beschwerde kann darüber hinaus keinen Erfolg mehr haben, weil der Antragsteller zwischenzeitlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Der Antragsteller ist am 5. Juni 1956 geboren. Nach § 35 Absatz 2 LBG M-V hat er die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 10 Monaten am 5. April 2022 erreicht. Gemäß § 70 Absatz 1 Satz 7 des Landeshochschulgesetzes treten Professorinnen und Professoren mit Ablauf des letzten Monats des letzten Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Danach ist der Antragsteller mit Ablauf des 30. September 2022 in den Ruhestand getreten. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand kommt nach erfolgtem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in Betracht. Zwar erlaubt § 35 Absatz 3 Satz 1 LBG M-V der obersten Dienstbehörde, den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinauszuschieben. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt aber notwendig voraus, dass der Beamte nicht bereits in den Ruhestand getreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 – 2 B 94/11 –, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2007 – 3 CE 07.2028 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2008 – 5 ME 8/08 –, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.03.2008 – 1 M 17/08 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21; OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.12.2013 – 1 B 452/13 –, juris Rn. 10 ff.). Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand kommt bereits begrifflich nur in Betracht, wenn der Beamte nicht bereits in den Ruhestand getreten ist. Nur dies entspricht zudem dem Sinn und Zweck von § 35 Absatz 3 Satz 1 LBG M-V, die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse sicherzustellen. Dem widerspräche es, wenn der Beamte zunächst etwa aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt und sodann erst nachträglich der – bereits erfolgte – Eintritt hinausgeschoben und der Beamte gewissermaßen erst reaktiviert würde. Der Annahme, dass ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach dem erfolgten Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht mehr möglich ist, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in den Ruhestand getreten ist (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.03.2008 – 1 M 17/08 –, juris Rn. 6). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen. Diese ist aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) unzulässig und insoweit unwirksam. Einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc steht § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BeamtStG entgegen, der verlangt, dass ein Beamter, der nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist, zu entlassen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21). Daran ändert es auch nichts, dass der Antragsteller jeweils rechtzeitig den Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gestellt und um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben mag. Die Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach bereits erfolgtem Eintritt in den Ruhestand sprechen, werden dadurch nicht berührt. Der vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2023 zitierten Rechtsprechung und Literatur lässt sich aus Sicht des Senats nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere ist dem Antragsteller hier nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verweigert worden. Vielmehr hat sich im Laufe des Verfahrens die Sachlage derart geändert, dass der Antragsteller sein Rechtsschutzziel aufgrund der materiellen Rechtslage nicht mehr erreichen kann. Dass der Antragsteller mit Ablauf des 30. September 2022 in den Ruhestand treten würde, ist ihm dabei durchaus bewusst gewesen. Es wäre dem Antragsteller daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Gericht auf den unmittelbar bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand hinzuweisen und auf eine rechtzeitige Entscheidung – notfalls im Wege der Zwischenverfügung – zu dringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 6 Satz 4 und 1 Nummer 1 GKG und § 53 Absatz 2 Nummer 1 GKG und geht von einer Besoldung des Antragstellers nach der Besoldungsgruppe W3 aus. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.