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Urteil

5 C 25/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die konkrete Hilfeleistung gegenüber dem Leistungsempfänger tatsächlich einsetzt. • Der Begriff der Leistung umfasst alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierlichen jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen; ein bloßer Prüfungs- oder Antragszeitpunkt begründet den Leistungsbeginn nicht. • Bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Beginn der Leistung bleibt nach § 86 Abs. 5 SGB VIII die bisherige örtliche Zuständigkeit bestehen, insbesondere wenn das Sorgerecht entzogen wurde. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs.1 SGB VIII setzt voraus, dass der erstattungsfordernde Träger die Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat; ist das nicht der Fall, besteht kein Erstattungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Leistungsbeginn nach § 86 SGB VIII ist das tatsächliche Einsetzen der Hilfe • Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die konkrete Hilfeleistung gegenüber dem Leistungsempfänger tatsächlich einsetzt. • Der Begriff der Leistung umfasst alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierlichen jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen; ein bloßer Prüfungs- oder Antragszeitpunkt begründet den Leistungsbeginn nicht. • Bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Beginn der Leistung bleibt nach § 86 Abs. 5 SGB VIII die bisherige örtliche Zuständigkeit bestehen, insbesondere wenn das Sorgerecht entzogen wurde. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs.1 SGB VIII setzt voraus, dass der erstattungsfordernde Träger die Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat; ist das nicht der Fall, besteht kein Erstattungsanspruch. Die Parteien sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Die Kinder einer Familie wurden 2002 nach familieninternen Problemen und einem Sorgerechtsentzug in Obhut genommen; das Jugendamt der beigeladenen Stadt stellte ab 26. März 2002 Hilfe zur Erziehung, später Heimerziehung, bereit. Der Vater zog 2003 nacheinander in die Zuständigkeitsbereiche des Klägers und dann des Beklagten; der Kläger übernahm 2003 die Heimunterbringung und trug 2004–2005 die Kosten von 264.672,68 €. Der Kläger verlangte Kostenerstattung vom Beklagten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies sie ab. Streitpunkt war insbesondere, welcher Zeitpunkt als Beginn der Leistung i.S.v. § 86 SGB VIII zu gelten hat und ob dadurch örtliche Zuständigkeit und Erstattungsverpflichtung wechselten. • Die Revision ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hat materiell richtig entschieden, auch wenn es den Leistungsbeginn teilweise anders definiert hat (§ 137 Abs.1 Nr.1 VwGO, § 144 Abs.4 VwGO). • Beginn der Leistung ist grundsätzlich das tatsächliche Einsetzen der Hilfe gegenüber dem Hilfeempfänger; Anträge oder Prüfungen durch das Jugendamt begründen den Leistungsbeginn nicht (§ 86 SGB VIII). • Der Leistungsbegriff umfasst alle zur Deckung eines fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen, kontinuierlich gewährten Maßnahmen; bei nahtlosem Übergang der Hilfen liegt keine neue Leistung vor. Deshalb begann die Leistung spätestens mit der sozialpädagogischen Familienhilfe am 26. März 2002 und setzte sich nahtlos in die Heimplatzierung ab 18. Juli 2002 fort (§§ 27, 34, 86 SGB VIII). • Zu diesem Zeitpunkt war die beigeladene Stadt örtlich zuständig: entweder nach § 86 Abs.1 SGB VIII, wenn beide Eltern noch dort wohnten, oder nach § 86 Abs.2 Satz 2 SGB VIII, weil die Kinder zuletzt beim Vater in diesem Bereich gewohnt hatten. Der anschließende Entzug des Sorgerechts löste keinen Zuständigkeitswechsel aus; nach § 86 Abs.5 Satz 2 SGB VIII blieb die bisherige Zuständigkeit bestehen. Änderungen des Aufenthalts des Vaters 2003 führten daher nicht zu einer Verlagerung der Zuständigkeit auf Kläger oder Beklagten. • Weil der Kläger nicht als bisher zuständiger Träger im Sinne des § 86c SGB VIII geleistet hat, fehlt die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 89c Abs.1 SGB VIII. Ebenso besteht kein Anspruch nach § 105 Abs.1 SGB X, da der Beklagte in dem streitigen Zeitraum nicht zuständig war. • Kostenentscheidung beruhte auf §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten. Maßgeblich ist, dass die Leistung spätestens am 26. März 2002 tatsächlich einsetzte und die beigeladene Stadt damals örtlich zuständig war. Die spätere Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters änderte daran nichts, weil nach § 86 Abs.5 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit nach Beginn der Leistung bestehen blieb, insbesondere nach dem Sorgerechtsentzug. Mangels Verpflichtung des Klägers nach § 86c SGB VIII können die von ihm getragenen Kosten nicht gemäß § 89c Abs.1 SGB VIII erstattet werden; auch ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs.1 SGB X kommt nicht in Betracht. Deshalb bleibt der Kläger auf seinen Aufwendungen sitzen.