Urteil
7 A 11043/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0213.7A11043.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 100.528,29 €, die sie im Zeitraum 14. Januar 2011 bis 31. Mai 2013 als Jugendhilfeleistungen für die Kinder K. und P. aufgewendet hat, sowie die Übernahme dieses Jugendhilfefalles in die eigene Zuständigkeit. 2 Die beklagte Stadt Frankenthal (Pfalz) leistete ab Februar 2009 Herrn E. und seiner Ehefrau Hilfe zur Erziehung ihrer Kinder K., P. und A. durch eine sozialpädagogische Familienhilfe. Herr E. verzog Ende 2009 nach Ludwigshafen, die Ehe ist seit dem 16. Januar 2011 rechtskräftig geschieden. Frau E. sah sich nach einem "Zusammenbruch" am Pfingstwochenende im Mai 2010 zur Betreuung ihrer Kinder nicht mehr in der Lage. A. wurde – wie zeitweise schon früher – in einer Familie in Grünstadt untergebracht, K. und P. von ihrer Tante H. zunächst in der bisherigen Wohnung in Frankenthal (Pfalz) betreut und wohl noch Ende Mai 2010 in ihrer 2-Zimmer-Wohnung in Ludwigshafen untergebracht, die sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnte. Frau E. hatte nur eine zweiwöchige "Auszeit" bei der Schwester ihres nunmehrigen Lebensgefährten in Pforzheim nehmen und danach ihre Kinder wieder in Frankenthal (Pfalz) betreuen wollen, sah sich dazu dann aber nicht in der Lage, sodass A. in Grünstadt sowie K. und P. bei ihrer Tante verblieben. Diese hatte indes im Juni 2010 eine von der Bundesanstalt für Arbeit bewilligte unfallbedingte Umschulung in Heidelberg begonnen, während ihr Lebensgefährte in Landau Schicht arbeitete. Am 30. Juli 2010 beantragte die Beklagte, die inzwischen eine Heimunterbringung der Kinder anstrebte, beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Herrn und Frau E. durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen, bewilligte Herrn und Frau E. jedoch weiterhin sozialpädagogische Familienhilfe. Während dieses Verfahrens gab Frau E. an, sie habe die Wohnung in Frankenthal (Pfalz) zum 31. Oktober 2010 gekündigt, bleibe vorerst in Pforzheim und ziehe dann mit ihrem neuen Lebensgefährten nach S. (Landkreis Ludwigsburg). Herr E. erklärte, er lehne eine Heimunterbringung seiner Kinder ab. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) lehnte am 16. August 2010 den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab und beschloss stattdessen die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit von Herrn und Frau E. und zur gegebenenfalls zweckmäßigsten Fremdunterbringung ihrer Kinder. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2010 die bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe zum 31. August 2010 ein. 3 K. besuchte ab dem 17. August 2010 eine Grundschule in Ludwigshafen, P. weiterhin eine Kindertagesstätte in Frankenthal (Pfalz). Rückwirkend zum 20. August 2010 wurden beide im September 2010 in die Wohnung ihrer Tante in Ludwigshafen umgemeldet. Beide Jungen waren stark verhaltensauffällig und koteten mehrmals täglich ein. K. war deswegen in psychotherapeutischer Behandlung; wenn er in der Schule eingekotet hatte, wurde der Lebensgefährte seiner Tante angerufen, der dann saubere Kleidung brachte und K. säuberte. Außerdem wurden K. von seiner Tante oder ihrem Lebensgefährten regelmäßig zur Logotherapie, zur Ergotherapie, zum Schwimmen, zum Fußballverein und zum Taekwondo-Club sowie P. zur Kindertagesstätte nach Frankenthal (Pfalz) gebracht. 4 Dem am 3. November 2010 erstellten Erziehungsfähigkeitsgutachten folgend entzog das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 Herrn und Frau E. die elterliche Sorge für ihre Kinder und bestellte das Jugendamt der Klägerin zum Vormund, das seinem Mitarbeiter M. die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds übertrug. Dieser beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2011 bei den Jugendämtern in Frankenthal (Pfalz), Ludwigsburg und Ludwigshafen "Hilfe zur Erziehung" der drei Kinder, wies dabei darauf hin, K. und P. befänden sich bereits seit Mai 2010 bei ihrer Tante und deren Lebensgefährten, die derzeit über "keinerlei finanzielle Mittel" verfügten, und bat um Mitteilung, "wie die derzeitige Situation für die Kinder und 'Pflegeeltern' verbessert werden" könne. Da die Beklagte den Vorgang in der Annahme ihrer örtlichen Unzuständigkeit zurückgesandt und der Landkreis Ludwigsburg die Anträge mit Bescheiden vom 7. Februar 2011 abgelehnt hatte, erklärte das Jugendamt der Klägerin, gemäß § 86d SGB VIII vorläufig Hilfe leisten zu wollen. 5 Nachdem jugendamtsintern unter Hinweis darauf, dass K. und P. von ihrer Tante und deren Lebensgefährten "täglich durch die Gegend kutschiert" würden und "Kosten für den Lebensunterhalt" anfielen, um Prüfung gebeten worden war, ob "das über § 27 laufen" könne, teilte der Amtsvormund am 10. März 2011 der Klägerin die Bankverbindung von Frau H. "zur Auszahlung der Fahrtkosten … ab Antragstellung HZE" mit. Daraufhin wurden rückwirkend ab dem 14. Januar 2011 Frau H. monatlich 100,00 € überwiesen. 6 Am 27. September 2011 wurden K. und P. durch ihren Vater, ihre Tante H. und deren Lebensgefährten der Klägerin übergeben, weil letzterer zu seinem kranken Vater nach Italien müsse und deshalb die Betreuung der Jungen durch deren Tante und ihn nicht mehr sichergestellt sei. K. wurde zunächst in einer Notaufnahmegruppe, später in einer Kurzzeit-Erziehungsstelle und danach in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie, P. zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie und danach in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie untergebracht. 7 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 bewilligte die Klägerin dem Amtsvormund K.s und P.s gemäß § 43 SGB I vorläufig Hilfe zu deren Erziehung durch Erziehung in einer Einrichtung bzw. in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII. Ferner bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2011 gemäß § 43 SGB I vorläufig "Hilfe zur Erziehung gemäß § 27.2 SGB VIII … in Form von niederschwelliger Hilfe" für den Zeitraum 14. Januar bis 26. September 2011 in Höhe von 100,00 € monatlich. 8 Mit E-Mail vom 22. November 2012 und Schreiben vom 13. Dezember 2012 forderte die Klägerin die Beklagte schließlich auf, ihre Kostenerstattungspflicht ab dem 14. Januar 2011 anzuerkennen und den Jugendhilfefall zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2013 ab. 9 Daraufhin hat die Klägerin am 21. Mai 2013 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Beklagte habe zum 31. August 2010 die Hilfeleistung zugunsten K.s und P.s eingestellt, ohne angesichts des fortbestehenden Hilfebedarfs zu prüfen, ob andere Hilfeleistungen möglich seien. Angesichts der Reaktion der Beklagten bzw. des Kreisjugendamtes Ludwigsburg habe sie selbst ab Januar 2011 Hilfe geleistet. Da sie dadurch einen qualitativ unveränderten, kontinuierlichen jugendhilferechtlichen Bedarf gedeckt habe, stelle sich ihre Hilfeleistung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Teil einer einheitlichen Leistung dar. Daher sei die Beklagte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch über den 31. August 2010 hinweg zuständig für die Hilfeleistung gewesen, so dass sie nunmehr zur Erstattung der Kosten verpflichtet sei. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.534,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2013 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistung von Jugendhilfe zugunsten der beiden Kinder K. und P. in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und ausgeführt: Da sie zum 31. August 2010 die Hilfeleistung eingestellt habe, weil Herr E. eine Heimunterbringung seiner Kinder abgelehnt habe und deren Unterbringung bei ihrer Tante H. ihrem Wohl nicht dienlich gewesen sei, stelle die im Januar 2011 von der Klägerin eingeleitete Hilfe den Beginn einer neuen Hilfeleistung dar. Der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine Fallgestaltung ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung der Leistung und damit eine anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Deshalb sei die örtliche Zuständigkeit für die neu begonnene Maßnahme im Januar 2011 nach § 86 Abs. 3 und Abs. 2 S. 2 und 4 SGB VIII zu beurteilen. Danach sei der Landkreis Ludwigsburg, andernfalls die Klägerin für die neu begonnene Hilfeleistung örtlich zuständig, sodass die Klägerin gegen sie weder einen Kostenerstattungsanspruch noch einen Fallübernahmeanspruch habe. Abgesehen davon habe die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch ihr gegenüber erstmals mit E-Mail vom 22. November 2012 geltend gemacht. Aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X könnten deswegen allenfalls Ansprüche für die Zeit ab dem 22. November 2011 geltend gemacht werden. 15 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. September 2013 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe als örtlich unzuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen erbracht, für die gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die Beklagte zuständig gewesen sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, zum 31. August 2010 die Jugendhilfeleistung eingestellt zu haben. Bei gebotener Gesamtbetrachtung stelle sich die stationäre Unterbringung der Kinder K. und P. im Januar 2011 als Deckung ihres qualitativ unveränderten, über dem Zeitpunkt der Einstellung der Hilfeleistung durch die Beklagte hinaus fortdauernden Hilfebedarfs dar. Die zum 31. August 2010 erfolgte Einstellung der Hilfemaßnahmen habe letztlich darauf beruht, dass der bestehende Hilfebedarf nicht mehr durch eine sozialpädagogischen Familienhilfe habe gedeckt werden können, nachdem die Kinder nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt hätten, und dass die von der Beklagten angestrebte stationäre Unterbringung der Kinder aber von deren Vater abgelehnt worden sei. Deshalb habe die Beklagte beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) beantragt, den Eltern durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht zu entziehen. Da das Amtsgericht dies abgelehnt habe, habe die Beklagte die Hilfeleistung eingestellt, obwohl der Hilfebedarf fortbestanden habe. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen, da sie das Hauptsacheverfahren beim Amtsgericht weiterbetrieben habe. Nachdem dann Herrn und Frau E. durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 die Personensorge für ihre Kinder entzogen worden sei, habe im Januar 2011 die stationäre Unterbringung K.s und P.s nach entsprechender Antragstellung des Amtsvormundes erfolgen können. Die Klägerin habe also im Januar 2011 die von der Beklagten schon im Sommer 2010 geplante Hilfe geleistet, die sich deshalb bei Gesamtbetrachtung des Falles als Fortsetzung einer zur Deckung eines qualitativ unverändert fortbestehenden Hilfebedarfs dienenden Jugendhilfeleistung darstelle. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass die Hilfeleistung mehr als vier Monate unterbrochen gewesen sei. Die Bestimmungen in §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII regelten besondere Fallgestaltungen und ließen sich zur Auslegung des Leistungsbegriffs nicht verallgemeinern. Allenfalls folge aus diesen Bestimmungen, dass Leistungsunterbrechungen von weniger als drei Monaten stets unbeachtlich seien, während bei längeren Unterbrechungen die Verhältnisse des Einzelfalles entscheidend seien. Im vorliegenden Fall gebiete die Kontinuität der bedarfsgerechten Hilfeleistung in dem von vorneherein auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess den Fortbestand der Zuständigkeit der Beklagten. Dem stehe auch nicht etwa § 111 SGB X entgegen, wonach ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht habe. Die Beklagte habe ihren Kostenerstattungsanspruch aber geltend gemacht, während die Leistung noch erbracht worden sei. In einem solchen Fall gelte die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht. 16 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass sie nach August 2010 keine geeignete Hilfe mehr habe leisten können, dass durch den Wechsel der Kinder in eine Familie in Grünstadt bzw. zu ihrer Tante H. nach Ludwigshafen zudem ein neuer, andersartiger Hilfebedarf entstanden sei und dass jedenfalls bei gebotener analoger Anwendung von §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine länger als drei Monate dauernde und damit beachtliche zeitliche Unterbrechung der Hilfeleistung erfolgt sei. 17 Die Beklagte beantragt, 18 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie meint, im vorliegenden Fall sei weder der Bedarf der Kinder entfallen noch die Hilfeleistung unterbrochen worden. Der Gesetzgeber habe außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf die Bestimmung einer konkreten Frist verzichtet, ab der eine beachtliche Unterbrechung der Hilfeleistung anzunehmen sei. Für die Annahme einer kontinuierlichen Hilfeleistung sei allein das Fortbestehen eines Hilfebedarfs maßgeblich. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall diejenige Hilfe geleistet, die schon die Beklagte habe leisten wollen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten sei im vorliegenden Fall letztlich entscheidend, wie lange der vom Familiengericht beauftragte Gutachter zur Erstellung seines Gutachtens gebraucht habe. Ein solches Ergebnis sei nicht wünschenswert. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 23 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 24 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII oder nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistung von Jugendhilfe zugunsten der beiden Kinder K. und P. in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Die Beklagte war und ist für diese Leistung nämlich nicht mehr gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Denn bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Erziehung der Kinder K. und P. handelte es sich nicht um den Teil einer einheitlichen, von der Beklagten durch Bewilligung von sozialpädagogischer Familienhilfe begonnenen Leistung der Jugendhilfe, sondern um eine neue Leistung der Jugendhilfe, bezüglich der gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII die Klägerin selbst örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Im Einzelnen: 25 1) Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02.OVG – ESOVGRP das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – BVerwGE 120, 116 und 124 und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 – BVerwGE 136, 185 (192 Rn. 22). Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden". Jedoch finden sich in diesen beiden Urteilen keine Ausführungen dazu, dass und inwiefern dadurch die bisherige Rechtsprechung geändert oder doch modifiziert werde. Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 – und vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 –. Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden" seien. Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt. Dann aber stellen spätere Maßnahmen und Hilfen den Beginn einer neuen "Leistung" dar, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". 26 Gleichzeitig ist indes zu sehen, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine solche "Leistung" darstellen, in tatsächlicher Hinsicht nicht stets jeden Tag 24 Stunden lang erbracht werden, sondern unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "unterbrochen" wäre. Im Ergebnis Gleiches kann aber auch dann gelten, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt etwa wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt. Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. September 1997 – 9 S 174/98 – FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall). Im Ergebnis Gleiches kann schließ-lich auch bei einem so genannten Zwischenaufenthalt im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel insbesondere dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die dann auch zu beachten ist und zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes gilt. Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, in § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie in § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung auch bereits dann vorliegen kann, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist. 27 Sofern hingegen eine bewilligte Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (ähnlich Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 – 1 A 753/08 –, juris Rn. 23 und Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen. Ansonsten kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr besteht oder aber weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant und bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es ansonsten nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Beginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII indes unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". 28 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2010 die den Eltern der Kinder K. und P. zuvor bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe förmlich zum 31. August 2010 eingestellt, weil die Kinder nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern, sondern bei ihrer für sie allerdings nicht personensorgeberechtigten und damit auch nicht nach § 27 Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Tante H. in Ludwigshafen lebten, weil die Mutter der Kinder sich tatsächlich in Pforzheim aufhielt und ihren dauerhaften Umzug in die Nähe von Stuttgart zum 31. Oktober 2010 bereits angekündigt hatte, weil der Vater der Kinder in Ludwigshafen, nicht aber mit diesen zusammen wohnte und weil nach alledem die Eltern der Kinder keinen Anspruch mehr auf ambulante Erziehungshilfeleistungen hatten. Da das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) am 18. August 2010 den von der Beklagten gestellten Antrag, durch eine einstweilige Anordnung den Eltern der Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und auf ihr Jugendamt zu übertragen, abgelehnt und stattdessen die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und gegebenenfalls zur zweckmäßigsten Fremdunterbringung der Kinder beschlossen hatte, war zu diesem Zeitpunkt eine Anschlusshilfeleistung, insbesondere eine Heimunterbringung der Kinder weder bewilligt noch auch nur konkret geplant; zumindest der Vater der Kinder hatte zu diesem Zeitpunkt eine andere Jugendhilfeleistung noch nicht einmal beantragt und – anders als die Mutter der Kinder – deren Heimunterbringung sogar ausdrücklich abgelehnt. Folglich endete mit der förmlichen Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe zum 31. August 2010 durch die Beklagte die bislang von ihr erbrachte "Leistung" der Jugendhilfe und begann mit den später von der Klägerin erbrachten Maßnahmen und Hilfen eine neue "Leistung" der Jugendhilfe, ohne dass es darauf ankommt, ob auch zwischenzeitlich ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, wieviel Zeit inzwischen vergangen war, aus welchen Gründen erst nunmehr erneut Jugendhilfeleistungen erbracht wurden und ob deswegen jemandem ein Vorwurf zu machen ist. Ferner kann deswegen offen bleiben, ob es sich bei der Mitte März 2011 tatsächlich begonnenen und erst mit Bescheid vom 2. November 2011 förmlich bewilligten "Hilfe zur Erziehung gemäß § 27.2 SGB VIII … in Form von niederschwelliger Hilfe" für den Zeitraum 14. Januar bis 26. September 2011 in Höhe von 100 €/M materiellrechtlich um Hilfe zur Erziehung gehandelt hat. Zwar wurden dadurch allerdings nicht näher berechnete Fahrtkosten – auch – zu Logotherapie-, Ergotherapie- und Psychotherapieeinheiten erstattet. Da sich therapeutische Leistungen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aber nur in Verbindung mit pädagogischen Leistungen als Hilfe zur Erziehung darstellen, bestehen deshalb erhebliche Zweifel, ob sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 – 5 C 32.05 – FEVS 58, 385 ff. auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Unterbringung K.s und P.s erfolgte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erst ab dem 27. September 2011. 29 2) Für die neue "Leistung" der Jugendhilfe ab dem Jahr 2011 war und ist gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII die Klägerin selbst örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 30 Diesbezüglich gelten gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII dann, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, § 86 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VIII entsprechend. Diese Voraussetzungen waren vor dem Beginn der neuen "Leistung" und sind noch immer erfüllt: Der Vater der Kinder wohnte damals in Ludwigshafen und zog später nach N. (Rhein-Pfalz-Kreis) um, wo er jetzt noch wohnt, die Mutter der Kinder wohnte und wohnt in S. (Landkreis Ludwigsburg), und beiden war mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 2010 die elterliche Sorge vollständig entzogen worden und ist dies noch immer. 31 Gemäß des somit entsprechend anzuwendenden § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Personensorge den Eltern gemeinsam oder – bei entsprechender Anwendung dieser Bestimmung über § 86 Abs. 3 SGB VIII – keinem Elternteil zusteht. Danach wäre der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter der Kinder für die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall maßgeblich, da K. und P. mit dieser zumindest bis Ende Mai 2010 in Frankenthal (Pfalz) zusammengelebt hatten, während ihr Vater bereits Ende 2009 nach Ludwigshafen gezogen war. Zwar haben K. und P. später ebenfalls in Ludwigshafen und damit ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, nicht aber – worauf indes § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII abstellt (vgl. nur Kunkel a.a.O., § 86 Rn. 25 sowie Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 § 86 KJHG Rn. 31 m.w.N. [Stand April 2012]; vgl. auch Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 86 Rn. 49 [Stand März 2012]) – "bei" ihrem Vater, weil sie nicht mehr tatsächlich mit ihm zusammengelebt haben. Abweichend von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist jedoch nach § 86 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 SGB VIII derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese letztere Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, weil K. und P. ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit Ende Juni 2010 nicht mehr bei ihrer Mutter hatten, und zwar unabhängig davon, wann letztere ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankenthal (Pfalz) aufgegeben hat. 32 Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu dem sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunfts- offenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur dessen Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21.09 – BVerwGE 138, 48 [54 f. Rn. 21 m.w.N]). 33 K.s und P.s Mutter erlitt am Pfingstwochenende 2010 (22. bis 24. Mai 2010) einen "Zusammenbruch" mit der Folge, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen wollte, sich jedenfalls zu deren Betreuung außer Stande sah. Allerdings glaubte sie, dazu würde sie zwei Wochen später wieder in der Lage sein (vgl. S. 22 des Gutachtens vom 3. November 2010 sowie die E-Mail von Frau W. an Frau N. vom 25. Mai 2010 in dem von der Klägerin vorgelegten Heft "Unterlagen StJA Frankenthal“, das nicht mit Seitenzahlen versehen ist). Angesichts dessen führte der Wechsel K.s und P.s nach Ludwigshafen zu ihrer Tante H. wohl noch Ende Mai 2010 dort anfangs nur zu einem vorübergehenden Verbleib, weil ihre baldige Rückkehr in die Wohnung ihrer Mutter nach Frankenthal (Pfalz) fest geplant war. Zufolge der weiteren Angaben von Frau H. hat sich K.s und P.s Mutter von ihnen jedoch "nach jenen zwei Wochen … am Kindergarten verabschiedet" und ist "endgültig gegangen" (vgl. erneut S. 22 des Gutachtens vom 3. November 2010). Zugleich war deren Versorgung durch Frau H. zunächst längstens bis zum Beginn ihrer unfallbedingten und von der Bundesagentur für Arbeit bezahlten Umschulung zur Eurokauffrau in Heidelberg Ende Juni 2010 vorgesehen gewesen (vgl. nochmals die E-Mail von Frau W. an Frau N. vom 25. Mai 2010), erfolgte dann aber trotz des offenbar vorgezogenen Beginns dieser Umschulungsmaßnahme auf Mitte Juni auch weiterhin. Zudem äußerte Frau H. bereits am 11. Juni 2010, sie wolle sich um eine Anerkennung als Pflegefamilie bemühen, falls K.s und P.s Mutter dauerhaft ausfalle. Diese nahm damals nämlich keine therapeutische Hilfe in Anspruch, wollte schon am 8. Juni 2010 K. und P. gegebenenfalls "auch in eine fremde Pflegefamilie geben" und ab dem 15. Juni 2010 das ihr bewilligte Kindergeld für K. und P. Frau H. zur Verfügung stellen und erklärte am 21. Juni 2010, "dass die Kinder zur Not in ein Heim müssen, wenn es bei der Tante nicht mehr machbar ist" (vgl. S. 4 des SPFH-Abschlussberichts von Frau W. sowie deren E-Mails vom 9., vom 11. und vom 23. Juni 2010 an Frau N., alle im Heft "Unterlagen StJA Frankenthal"). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war mit der geplanten baldigen Rückkehr K.s und P.s in die Wohnung ihrer Mutter nach Frankenthal (Pfalz) nicht mehr zu rechnen, diese war vielmehr unabsehbar geworden und folglich K.s und P.s Aufenthalt bei ihrer Tante H. zwar nicht auf Dauer, aber doch "bis auf Weiteres" im Sinne eines "zukunftsoffenen Verbleibs" angelegt. Damit hatten sie noch vor Ende Juni 2010 in der Wohnung ihrer Tante H. in Ludwigshafen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 34 Ist aber die Klägerin selbst für die seit dem Jahr 2011 zugunsten der Kinder K. und P. erbrachten Jugendhilfeleistungen der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so hat sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung und auf Fallübernahme. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 139.978,29 € festgesetzt. 39 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sowie mit § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das bei der Streitwertfestsetzung ebenfalls zu berücksichtigende Interesse der Klägerin an ihrem Feststellungsbegehren bestimmt der Senat auf den Jahreswert der Kosten der Unterbringung der Kinder K. und P.. Diese betrugen zufolge der Verwaltungsakten der Klägerin zuletzt bei K. 1.653,00 € im Monat = 19.836,00 € im Jahr und bei P. 1.607,00 € im Monat = 19.284,00 € im Jahr. Diese Beträge rundet der Senat angesichts der Notwendigkeit einzelner Sachleistungen (nach Vollendung der Grundausstattung) auf 20.000,00 € bzw. auf 19.450,00 € auf. 40 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.