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Beschluss

12 A 1263/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0228.12A1263.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 57.346,85,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 57.346,85,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme der hier allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei in Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der für die Gewährung der Jugendhilfe in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII ab dem 7. Mai 2008 und betreffend das Kind N. in Form der Tagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 21. April 2008 zuständige Träger der Jugendhilfe, nicht in Frage. Insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die ab dem 21. April 2008 bzw. dem 7. Mai 2008 vom Kläger und die ab dem 1. Dezember 2007 vom Beklagten erbrachten Jugendhilfeleistungen seien nicht als ein einheitliche Leistung der Jugendhilfe zu qualifizieren, sondern es handele sich um unterschiedliche Leistungen, begegnet auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nach der vom Verwaltungsgericht und dem Kläger jeweils in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffenen Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote an. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen, die zur Deckung eines spezifischen, qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116, juris; vom 25. März 2010 - 5 C 12/09 -, BVerwGE 136, 185, juris und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, FamRZ 2012, 223, juris Dieser auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet daher weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Entgegen der Einschätzung des Klägers genügt es für die Annahme einer einheitlichen Leistung der Jugendhilfe daher nicht, dass - wie vom Tatbestand des § 27 Abs. 1 SGB VIII ohnehin vorausgesetzt - über den gesamten Zeitraum der Hilfegewährung eine Gefährdung des Kindeswohls vorlag und dass alle Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem jugendhilferechtlichen Programmsatz des § 1 Abs. 1 SGB VIII zum Ziel hatten, die Rechte der beiden Kinder auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu realisieren. Es bedarf - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat - darüber hinaus einer Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen jeweils zugrundeliegenden spezifischen Bedarfe. Da nach der Konzeption des Gesetzes unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft grundsätzlich das Kind oder der Jugendliche Leistungs- und Hilfeempfänger ist, dessen Wohl Ausgangspukt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist, ist insoweit der jugendhilferechtliche Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen maßgeblich. Dabei entspricht - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat - der erzieherische Bedarf des Kindes als deren Kehrseite der erzieherischen Defizitsituation des oder der Personensorgeberechtigten. Vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 27, Rn.23. Ist der spezifische jugendhilferechtliche Bedarf qualitativ unverändert, stellt sich die neue Hilfeleistung als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung dar. Dient die neue Hilfe dagegen der Deckung eines qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarfs des Kindes oder des Jugendlichen, handelt es sich um eine neue, selbständige Jugendhilfeleistung. Der Bedarfsbezug der Gesamtbetrachtung bedingt auch zwangsläufig, dass bei einem von Anfang an weiten jugendhilferechtlichen Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen, wie er etwa im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bei einem Totalausfall elterlicher Erziehungsleistungen gegeben ist, auch bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse selbst ein breites Spektrum jugendhilferechtlicher Leistungen mangels Veränderung der umfassenden Bedarfslage noch als einheitlich zu qualifizieren sein kann, während dies bei einem eingeschränkten erzieherischen Ergänzungs- oder Unterstützungsbedarf nicht ohne weiteres der Fall sein muss. Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrundeliegt, ist dabei vorrangig dem Hilfeplan zu entnehmen, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten soll. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zu Recht zunächst die Hilfepläne der Beklagten vom 23. November 2007 sowie des Klägers vom 7. und 13. Mai 2008 einer bedarfsbezogenen Gegenüberstellung zugeführt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Hilfeplan vom 23. November 2007 aufgezählten Maßnahmen seien auf den Bedarf der Kinder bei einer Betreuung durch die Kindesmutter abgestimmt gewesen, während die Hilfen des Klägers an dem erzieherischen Bedarf der Kinder im Haushalt des Vaters ausgerichtet waren, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht angegriffen. Der daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, die Bedarfslage der Kinder habe sich mit dem Umzug qualitativ verändert, steht mit den oben angeführten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Die jugendhilferechtlichen Maßnahmen der Beklagten dienten nach der Hilfeplanung ausschließlich der stabilisierenden und strukturierenden Unterstützung der nach der Trennung erstmals alleinerziehenden und mit den Anforderungen gerade dieser neuen Lebenssituation erzieherisch überforderten Mutter der Kinder. Den Leistungen der Sozialpädagogischen Familienpflege der Beklagten lag daher nur diese spezifische Defizitsituation der Mutter als Alleinerziehender zu Grunde, dem als deren Kehrseite der erzieherische Bedarf der mit ihr zusammenlebenden Kinder entspricht. Dieser schon von der Hilfeplanung eng umrissene, spezifische erzieherische Bedarf der Kinder ist mit deren Umzug in den Haushalt des Vaters entfallen. Den nachfolgenden Maßnahmen des Klägers lag daher auch nicht diese spezifische Defizitsituation der alleinerziehenden Mutter, sondern die Erziehungsunfähigkeit des jetzt alleinerziehenden Vaters und der mit dieser veränderten Defizitsituation einhergehende, veränderte erzieherische Bedarf der Kinder zugrunde. Dass schon die Maßnahmen der Beklagten auch der Deckung eines weitergehenden, auf einem Erziehungsdefizit des Vaters beruhenden erzieherischen Bedarfs der Kinder dienten, hat der Kläger im Zulassungsverfahren ebenso wenig vorgetragen, wie, dass die Erziehungsunfähigkeit des Vaters schon vor dem Umzug der Kinder in seinen Haushalt eine Gefährdung des Kindeswohls hervorgerufen hätte. Eine solche Sachlage ist auch sonst nicht ersichtlich. So hat die Beklagte offenkundig keinen Anlass gehabt, neben der Mutter der Kinder auch den Vater der Kinder etwa bei der Ausübung des Besuchsrechts in erzieherischen Belangen zu unterstützen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).