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Urteil

1 K 1347/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0630.1K1347.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die für die Unterbringung von J.H. und K.H. für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 60.027,87 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin trägt zwei Fünftel, die Beklagte drei Fünftel der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, welche ihr im Jugendhilfefall J.H. und ihrer 2012 geborenen Tochter für Jugendhilfeleistungen entstanden sind. 3 Die 1994 geborene J.H. erhielt von der Klägerin bis 28. November 2012 Leistungen der Jugendhilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach §§ 41, 27 und 35 SGB VIII. Die Hilfeempfängerin entschied sich Ende November 2012, keine weitere Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, und zog zu ihrem Freund und dessen Eltern nach I. Nach der Geburt von K.H. am 23. Dezember 2012 kam es zu Auseinandersetzungen mit den Eltern des Freundes, so dass die Hilfeempfängerin am 24. Januar 2013 zu ihrer Mutter nach O. zog. Der Kindsvater holte K.H. am 31. Januar 2013 zurück in den Haushalt seiner Eltern nach I.. Die Hilfeempfängerin zog nach einem Streit mit ihrer Mutter Anfang Februar 2013 dort wieder aus und hielt sich - bei Freunden und im Hotel - in der Folge in I. auf. Am 4. März 2013 zog sie gemeinsam mit ihrer Tochter in eine Mutter-Kind-Einrichtung nach H. Die dort nach § 19 SGB VIII geleistete Hilfe endete am 31. März 2014. 4 Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 bat die Klägerin die Beklagte um Kosten- und Fallübernahme unter Angaben der Namen und Geburtsdaten von J.H. und K.H. und führte aus, sie prüfe ihre Zuständigkeit noch und melde vorsorglich zur Fristwahrung Kostenerstattung nach § 89 c SGB VIII an. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 16. Juli 2013 unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung in O. ab. Die Klägerin verwies unter dem 1. August 2013 auf die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Aufenthalts, der unstreitig vor Beginn der Leistung in I. gewesen sei, so dass gemäß § 86 b Abs. 2 SGB VIII die dortige Zuständigkeit gegeben sei. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 26. September 2013, die Hilfeempfängerin habe sich am 24. Januar 2013 nach O. begeben und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs begründet. Die Klägerin legte unter dem 11. Oktober 2013 eine schriftliche Stellungnahme der Hilfeempfängerin vom 3. Oktober 2013 vor, ausweislich der diese ihren Aufenthalt bei ihrer Mutter nach Übergabe der Tochter an den Kindsvater beendet habe und dort auch nicht mehr habe einziehen wollen. Mit Schreiben vom 15. November 2013 lehnte die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht weiterhin ab, weil die Hilfeempfängerin bereits im Februar 2013 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt habe und damit keine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten vorliege. Zudem habe die Klägerin die Hilfeempfängerin fortlaufend begleitet und im Januar 2013 die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung mit ihr vereinbart. 5 Die Klägerin hat am 21. Juli 2014 Klage erhoben und zur Begründung zunächst ausgeführt, ihr stünde ein Erstattungsanspruch für die Zeit vom 4. März 2013 bis 31. März 2014 in einer Höhe von ca. 103.060,76 Euro zu. Die Hilfeempfängerin habe nach dem Auszug aus der Wohnung der Mutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr gehabt, sondern sich nur übergangsweise vor dem Einzug in die Mutter-Kind-Einrichtung in H. an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Februar 2013 habe sie in O. einen mündlichen Jugendhilfeantrag gestellt und damit ihre Absicht erklärt, aus dem Haushalt ihrer Mutter auszuziehen. Ihre schriftliche Erklärung vom 3. Oktober 2013 bestätige dies. Die Angabe der Anschrift der Mutter in O. sei nicht entscheidend. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung sei hier der 4. März 2013 mit der Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung gewesen. Weil die Hilfeempfängerin zuvor ihren tatsächlichen Aufenthalt in I. gehabt habe, sei die Beklagte nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII zuständig. § 86 b Abs. 3 SGB VIII stehe nicht entgegen, weil ein Zeitraum von mehr als drei Monaten nach Einstellung der Hilfe nach § 41 SGB VIII am 27. November 2012 vergangen sei. 6 Der Anspruch folge nicht, wie ursprünglich angenommen, aus § 89 c SGB VIII, sondern aus § 105 SGB X. Da der Beklagten erst mit Eingang der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht bekannt gewesen seien, mache man den Anspruch gemäß § 105 Abs. 3 SGB X nunmehr allein für die Zeit vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 in entsprechend reduzierter Höhe geltend und nicht mehr für die Zeit ab 4. März 2013 bzw. 14. Juni 2013. Man habe der Beklagten mit Schreiben vom 1. August 2013, dort eingegangen am 7. August 2013, alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt. Schließlich habe diese, soweit sie zur Erstattung verpflichtet sei, ihrerseits einen Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 89 SGB VIII auf Erstattung der Kosten. Ein unmittelbarer Durchgriffsanspruch gegen den Beigeladenen aus § 89 a SGB VIII stehe ihr selbst hingegen nicht zu. Der Anspruch belaufe sich der Höhe nach auf 60.027,87 Euro nebst Zinsen. 7 Die Klägerin beantragt nunmehr, 8 die Beklagte zu verurteilen, die für die Unterbringung von J.H. und K.H. für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 60.027,87 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt aus, die Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich aus § 86 b Abs. 3 SGB VIII. Zwischen der Einstellung der Leistung am 27. November 2012 und der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Mutter-Kind-Einrichtung am 4. März 2013 habe es keine Unterbrechung der Hilfeleistung im Sinne des § 86 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gegeben. Vielmehr sei die Klägerin auch in dieser Zeit hilfeplanerisch tätig gewesen. Selbst wenn man eine Unterbrechung der Hilfe von drei Monaten annehme, sei die Klägerin während des gesamten streitbefangenen Zeitraums zuständig gewesen. In diesem Falle greife § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein. Die Hilfeempfängerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter in O. keineswegs aufgegeben. So sei in einem Hilfeantrag noch die Anschrift der Mutter aufgenommen worden. Auch die schriftliche Erklärung der Hilfeempfängerin vom 3. Oktober 2013 stehe dem nicht entgegen. In I. habe sich die Hilfeempfängerin dagegen nur tatsächlich aufgehalten; jeweils in einem Hotel vom 23. bis 26. Februar 2013 und vom 28. Februar bis 4. März 2013. 12 Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie als Beklagte nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei, folge hieraus kein Erstattungsanspruch. Die Voraussetzung eines Anspruchs nach § 89 c SGB VIII lägen nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitswechsel im Sinne der Vorschrift fehle. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 105 SGB X scheitere daran, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Würde man einen solchen Anspruch der Klägerin bejahen, hätte sie selbst ihrerseits einen Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 89 SGB VIII. Aufgrund der Regelung in § 89 a Abs. 2 SGB VIII spreche daher einiges dafür, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 SGB X direkt gegenüber dem Beigeladenen als überörtlichen Träger geltend zu machen wäre. Einem Anspruch stünde zudem § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach sei der Zeitpunkt entscheidend, ab dem der zuständige Träger seine Leistungspflicht habe erkennen können. Erstmals sei sie mit Schreiben vom 14. Juni 2013 auf den Fall aufmerksam gemacht worden. Aber auch dieses Schreiben enthalte nicht alle Informationen, die erforderlich gewesen wären, um eine Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 SGB X zu begründen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und erläutert, die Hilfeempfängerin habe sehr wohl in I. im besagten Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie habe sich dort weder besuchsweise noch sonst vorübergehend aufgehalten, sondern vielmehr im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs. Selbst wenn man allein einen tatsächlichen Aufenthalt in I. vor Beginn der Leistung annehme, sei er als überörtlicher Träger nicht unmittelbar kostenerstattungspflichtig. Vielmehr habe die Klägerin aus § 105 SGB X nur einen Anspruch gegen die Beklagte. Ein Durchgriff auf ihn sei in der Vorschrift nicht vorgesehen, und eine analoge Anwendung des § 89 a Abs. 2 SGB VIII komme nicht in Betracht. Soweit die Beklagte ihrerseits einen Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII gegen ihn habe, erfasse dieser allenfalls die nach § 105 Abs. 3 SGB X zwischen der Klägerin und der Beklagten abgewickelten Aufwendungen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit die Klägerin die Klage für den Zeitraum vom 4. März 2013 bis zum 6. August 2013 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, vgl. § 92 Abs. 2 VwGO. 17 Die für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten im Hilfefall J.H. und K.H. im besagten Zeitraum. 18 Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 105 Abs. 1 SGB X. § 89 c SGB VIII scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil es nicht zu einem Zuständigkeitswechsel im Sinne der Vorschrift gekommen ist. 19 Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X liegen vor. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist nach § 105 Abs. 1 SGB X der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 20 Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum (7. August 2013 bis 31. März 2014) als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht, denn die Beklagte war der für den Hilfefall zuständige Jugendhilfeträger. 21 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII - diese Hilfe wurde hier geleistet - ist in § 86 b SGB VIII geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist für Leistungen in gemeinsam Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (§ 86 b Abs. 2 SGB VIII). 22 Die Hilfeempfängerin hatte vor Beginn der Leistung am 4. März 2013 keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 23 Beginn der Leistung ist vorliegend die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung am 4. März 2013. Eine Vorverlegung des Leistungsbeginns, weil die Klägerin bereits im Vorfeld hilfeplanerisch tätig gewesen war und die Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Einrichtung im Februar 2013 beantragt hatte, kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77, vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, und vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, juris. 25 Auch der Begriff des "Beginns der Leistung" in § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat keine andere Bedeutung als in den übrigen aufeinander abgestimmten und deshalb eine einheitliche Begrifflichkeit voraussetzenden Zuständigkeitsregeln des SGB VIII. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 12 A 717/14 -, juris. 27 Danach sind die Vorbereitungshandlungen der Klägerin vor Aufnahme von J.H. und K.H. in die Mutter-Kind-Einrichtung nicht maßgeblich, abzustellen ist allein auf die tatsächliche Leistungsgewährung ab 4. März 2013. 28 Vor dem 4. März 2013 hatte die Hilfeempfängerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß der Bestimmung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu der sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem SGB VIII nichts Abweichendes ergibt (vgl. § 37 Satz 1 SGB I), dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, nrwe.de. 30 Auf die Meldung nach den melderechtlichen Bestimmungen kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht an. 31 Angesichts des Auszugs der Hilfeempfängerin bei ihrer Mutter Anfang Februar 2013 und dem tatsächlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass sie O. zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen machen wollte. J.H. selbst hat schriftlich bestätigt, dass sie nach dem Auszug keinesfalls vorhatte, wieder in das Haus der Mutter zurückzukehren. Sie hat in der Zeit bis zum 4. März 2013 entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in I. begründet. Gegen einen zukunftsoffenen Verbleib "bis auf Weiteres" im Gebiet von I. spricht, dass sie mal bei Freunden und auch zweimal in einem Hotel unterkam - und damit gerade nicht eine ständige Unterkunft im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens inne hatte -, bevor sie am 4. März 2013 mit ihrer Tochter Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung in H. fand. 32 Fehlt es damit an einem gewöhnlichen Aufenthalt, ist auf den tatsächlichen Aufenthalt gemäß § 86 b Abs. 2 SGB VIII abzustellen. Dieser war in I.; vom 28. Februar 2013 bis zum 4. März 2013 hielt sich die Hilfeempfängerin dort im Hotel auf. 33 Der Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII steht nicht die Regelung in Abs. 3 der Vorschrift entgegen. Danach bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war, falls der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 vorausgeht. Gemäß Satz 2 bleibt dabei eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten außer Betracht. Zwar ging der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII eine Hilfe nach § 41 SGB VIII durch die Klägerin voraus, jedoch wurde die Hilfe zum 27. November 2012 eingestellt, so dass eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten bis zur Hilfeleistung ab dem 4. März 2013 vorliegt. 34 Dem Erstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X steht auch nicht die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach gilt § 105 Abs. 1 SGB X u.a. gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. 35 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dabei auf die positive Kenntnis des erstattungspflichtigen Trägers abzustellen, Kennenmüssen oder auch die grob fahrlässige Unkenntnis reichen insoweit nicht aus. Der jeweilige Träger der Jugendhilfe soll davor geschützt werden, wegen Aufwendungen in Anspruch genommen zu werden, bei denen ihm nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 -, NVwZ 2005, 1196. 37 Erforderlich ist dabei das Wissen des in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers, dass sowohl Hilfebedürftigkeit als auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die eigene Leistungspflicht vorliegen, während die rechtsirrige Meinung, ein anderes Jugendamt sei zuständig, insoweit unerheblich ist. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 -, nrwe.de, m.w.N. 39 Diesen Anforderungen ist die Klägerin erst mit Schreiben vom 1. August 2013, bei der Beklagten am 7. August 2013 eingegangen, gerecht geworden. Die unter dem 14. Juni 2013 erfolgte Unterrichtung der Beklagten zur Fristwahrung war nicht ausreichend, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, ihrer Prüfpflicht nachzukommen. Ursächlich hierfür ist der rechtliche unzutreffende Ansatz der Klägerin gewesen, ihr stünde ein Anspruch aus § 89 c SGB VIII zu, so dass ihr Schreiben keine weiteren Informationen enthielt. Erst mit weiterem Schreiben vom 1. August 2013 und der Darstellung der unterschiedlichen Aufenthalte der Hilfeempfängerin war es der Beklagten möglich, festzustellen, ob eine eigene Leistungspflicht besteht. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch von einem Anspruch aus § 89 c SGB VIII ausging, schadet insoweit angesichts der ausreichenden Sachverhaltsdarlegung nicht (mehr). Demzufolge hat die Klägerin ihren Anspruch zu Recht im laufenden Klageverfahren auf die Zeit ab 7. August 2013 beschränkt. 40 Die Beklagte kann die Klägerin nicht auf einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beigeladenen verweisen. Der in § 89 a Abs. 2 SGB VIII vorgesehene Durchgriffsanspruch gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege und nicht für den hier einschlägigen Sachverhalt. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Vorschrift erlaubt, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte dem Anspruch der Klägerin nach § 105 SGB X ausgesetzt ist, steht ihr vielmehr angesichts des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung ein Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII gegen den Beigeladenen zu. 41 Die Klägerin hat ihren Anspruch auch zeitnah im Sinne des § 111 SGB X geltend gemacht, zudem ist der Erstattungsanspruch angesichts des zeitlichen Ablaufs offenkundig nicht verjährt im Sinne des § 113 SGB X. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.