Beschluss
12 A 1434/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0907.12A1434.12.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2012 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2012 wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil aus dem Zulassungsvorbringen in einem das Ergebnis der Rechtsfindung bestimmenden Punkt besondere rechtliche Schwierigkeiten hervorgehen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gilt regelmäßig schon dann als konkludent geltend gemacht, wenn sich der Rechtsmittelführer auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen allerdings keine besonderen rechtlichen Anforderungen der Rechtssache insoweit, als das Verwaltungsgericht für die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung zurecht auf § 86 Abs. 5 SGB VIII abgestellt hat. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 2012 – 12 A 2478/11 – die Frage offen gelassen hat, "ob in Ansehung der weiten Auslegung, die die Regelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII in der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58, juris, und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, EuG 2011, 143, juris; auch: OVG NRW, Urteil vom 16. September 2010 - 12 A 1010/10 -, gefunden hat, mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach Leistungsbeginn und dem damit erstmaligen Vorhandensein verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile nachträglich verschiedene gewöhnlichen Aufenthalte "begründet" wurden, oder ob die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII bei einer gerichtlichen Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft nach Beginn der Leistungen nur Anwendung findet, wenn die verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Elternteile ungeachtet des Zeitpunkts der Vaterschaftsfeststellung oder -anerkennung erst nach dem Beginn der Leistung tatsächlich begründet wurden, vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86, Rn. 20.; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 9a," ist hier § 86 Abs. 5 SGB VIII nämlich auch bei letztgenannter Auslegung einschlägig. Denn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der beiden Elternteile sind erstmals mit dem Umzug der Kindesmutter von N. nach B. am 24. April 2001 begründet worden, also eindeutig erst nach Leistungsbeginn durch Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege schon am 18. Januar 2001. Dabei unterliegt es ebenso wenig rechtlichen Zweifeln, dass es für die Annahme des Beginns dieser Leistung nicht auf deren Rechtmäßigkeit – namentlich das Vorliegen eines Antrags oder zumindest des Einverständnisses des Personensorgeberechtigten – ankommt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr geklärt, dass Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Auf die Stellung eines Antrages, mit dem das Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, soll es hingegen nicht ankommen. So BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, FamRZ 2012, 223. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d. h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des SGB VIII zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist – unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft – stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass sich Rechtsfehler bei einer im übrigen bedarfsgerechten Leistungsgewährung hier lediglich auf den Umfang des späteren Kostenerstattungsanspruches auswirken, also insbesondere auch gerade dem Leistungszeitraum anhaften müssen, für den die Lastenumschichtung begehrt wird. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 fehlt es indes nicht (mehr) am Antrag des insoweit Sorgeberechtigten, weil die Pflegeeltern des Kindes bereits mit familiengerichtlichen Beschluss vom 16. August 2005 zum Vormund bestellt worden und mit der darin liegenden Sorgerechtsübertragung auch gleichzeitig Anspruchsberechtigte für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege geworden sind. Vgl. zur Leistungsberechtigung: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 27, m. w. N. Abgesehen davon, dass eine ausreichende Beratung nach § 36 Abs. 1 SGB VIII ebenso wenig Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme als solche ist wie die Erstellung eines Hilfeplanes, vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, BVerwGE 109, 155, lässt sich auch eine mangelhafte fachliche Begleitung der Pflegeeltern als Anspruchsberechtigte im Erstattungszeitraum nicht feststellen. Als rechtlich schwierig und deshalb als im Berufungsverfahren klärungsbedürftig stellt sich vorliegend hingegen die Beantwortung der Frage dar, inwieweit die Klägerin den sogenannten Interessenwahrungsgrundsatz ausreichend gewahrt hat. Dieser hier aus § 89f SGB VIII folgende, letztlich aber allgemeine und aus Treu und Glauben abzuleitende Rechtsgrundsatz besagt, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Dementsprechend hat ein leistungsgewährender Träger die Obliegenheit, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die (erstattungsfähigen) Kosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit des kostenerstattungsberechtigten Trägers kann die Heranziehung von Kostenersatzpflichtigen, die – auch gerichtliche – Geltendmachung anderer Kostenerstattungsansprüche, die Feststellung einer Leistung nach § 97 SGB VIII, die Bearbeitung entscheidungsreifer Anträge oder die Überführung der gewährten Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeart oder -form umfassen. Bei einer Verletzung dieses Grundsatzes kann sich der Anspruch des erstattungsberechtigten Trägers mindern oder sogar ganz entfallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 -, FEVS 53, 513, juris, sowie Beschlüsse vom 17. Oktober 2003 - 12 A 3945/01 -, FEVS 55, 450, juris und vom 28. August 2007 - 12 A 1120/07 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 4 B 758/04 -, SächsVBl 2008, 92, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 3 Q 161/06 -, JAmt 2008, 35, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2009 - L 4 SO 16/08 -, juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89f, Rn. 7, m.w.N; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auf-lage 2011, § 89f, Rn. 7. Zwar dürfte dem Kläger hier insoweit von vornherein nicht vorzuhalten sein, dass eine Vaterschaftsanerkennung erst relativ spät erreicht worden ist. Während die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auf den 16. Juli 2002 datiert, ist die vorliegende Jugendhilfeangelegenheit vom Kläger nämlich erst zum 1. Juli 2006 verantwortlich übernommen worden und wurde bis dahin vom Jugendamt der Stadt N. betreut. Die Zuständigkeit ist nach § 86 Abs. 6 SGB VIII rein rechtlich auch frühestens zum 18. Januar 2003 – 2 Jahre nach der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie – auf den Kläger gewechselt, so dass sich insoweit ebenfalls keine Grundlage für die Zurechnung der Verzögerungen bei der Vaterschaftsanerkennung erkennen lässt. Soweit die Beigeladene im Zeitraum bis zum 16. Juli 2002 nicht mit dem notwendigen Nachdruck die Vaterschaftsanerkennung betrieben haben sollte, ist – soweit davon überhaupt relevante Auswirkungen auf die Kostenlast auszugehen vermögen und Sparsamkeitsgesichtspunkte greifen – jedenfalls eine Grundlage dafür, eine etwaigen Pflichtverletzung dem Kläger zuzurechnen, nicht ersichtlich. Anders verhält es sich jedoch mit der Option des Klägers, für den hier streitigen Zeitraum zunächst einen Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen bzw. den Anspruch des Leistungsberechtigten auf sozial-hilferechtliche Eingliederungshilfe in Anwendung des § 97 SGB VIII gerichtlich fest-stellen zu lassen. Die Verfolgung dieser Ansprüche wäre zwar hinsichtlich der Aufwendungen für den Lebensunterhalt voraussichtlich von vorneherein aussichtslos und damit für den Kläger unzumutbar gewesen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nämlich wegen dieser Aufwendungen von dem Träger der Eingliederungshilfe keine Erstattung verlangen. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen kann zwar – wie hier im Rahmen der Vollzeitpflege – eine Leistung nach dem SGB VIII sein, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, diese Aufwendungen gehören jedoch nicht zugleich auch zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Mit § 27b Abs. 1 SGB XII ist selbst die zuvor noch in § 27 Abs. 3 BSHG geregelte Verklammerung von Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen bei Unterbringung in Einrichtungen aufgelöst worden. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nach der neuen Rechtslage immer Aufgabe der Hilfe zum Lebensunter-halt, wie dies bei einer Unterbringung eines geistig und/oder körperlich behinderten jungen Menschen in einer Pflegefamilie schon nach der alten Rechtslage des BSHG der Fall war. Vgl. Armbruster, in: LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, §27b, Rn. 1; zur alten Rechtslage bei der (nicht stationären) Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15/05 -, BVerwGE 125,95, juris. Soweit dagegen die nicht dem Lebensunterhalt dienenden Aufwendungen für die Unterbringung betroffen sind, die der Beklagte in der Zulassungsbegründung mit monatlich 499,- Euro und damit auf fast 50% der Hauptforderung beziffert, kommt eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch den Kläger durchaus mit der Folge in Betracht, dass sein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten um einen entsprechenden Betrag zu mindern ist. Es spricht hier vieles für eine Obliegenheit des Klägers, einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe durchzusetzen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger, hätte er diese Kosten anderenfalls endgültig selbst zu tragen gehabt, im wohlverstandenen wirtschaftlichen Eigeninteresse und bei Anwendung der Sorgfalt, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, entsprechend vorgegangen wäre. Diese Annahme ist schon deshalb berechtigt, weil der Kläger den Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach dessen Weigerung ebenfalls gerichtlich durchzusetzen versucht hat. Dass ein Vorgehen des Klägers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger wenn nicht rechtlich ausgeschlossen dann jedenfalls unzumutbar gewesen ist, drängt sich nicht auf. Schon vor Beginn des Anspruchszeitraums war das Rechtsgutachten des DIJuF vom 25. April 2006 zur vorrangigen Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber körperlich bzw. geistig behinderten Kindern auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII und zu Kostenerstattungsansprüchen des nachrangig leistungsverpflichteten Jugendamtes veröffentlicht worden. Vgl. JAmt 2006, 239 (Mai-Heft) Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 5 C 15/05 vom 2. März 2006 zum Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Sozialhilfeträger wegen Leistungen für den Lebensunterhalt bei Unterbringung in einer Pflegefamilie, nach dessen Inhalt jedenfalls die Kosten der Erziehung erstattungsfähig sind, ist schon Mitte dieses Jahres veröffentlicht worden. Vgl. NVwZ 2006, 939 (August-Heft) Ob dem Kläger aus anderen Gründen eine Inanspruchnahme des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht zumutbar gewesen ist und diese Gründe im Erstattungsverhältnis zum Beklagten Beachtung finden, muss der Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.