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Urteil

3 K 1243/13.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2015:0223.3K1243.13.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 108.490,51 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9. Dezember 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 6/10 und der Beklagte 4/10 zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch dessen Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Jugendhilfekosten. 2 Die Klägerin hat in der Annahme, sie sei der örtlich zuständige Jugendhilfeträger ab dem 1. Mai 2006 Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) für die Kinder/jungen Volljährigen A. (geboren ... 1989), B. (geboren ... 1991) und C. (geboren ... 1996) erbracht, und zwar bis zu deren Volljährigkeit gemäß §§ 27, 34, 39 SGB VIII und danach gemäß §§ 41, 34, 39 SGB VIII. Mit der Klage macht sie gegenüber dem Beklagten die in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2013 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 283.834,83 € geltend (17.526,50 € für A. für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zur Beendigung der Hilfe an ihn am 28. Februar 2010, 32.385,01 € für B. für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zur Beendigung der Hilfe an sie am 31. Oktober 2010 sowie 233.923,31 € für C. für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2013). Die Leistungen für C. dauerten über den 31. Oktober 2013 hinaus an. Die Klage ist indessen auf die bis zum 31. Oktober 2013 erbrachten Leistungen beschränkt. Über die Höhe der erbrachten Hilfeleistungen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. 3 A., B. und C. wurden nichtehelich geboren. Ihre Mutter ist Frau D. Vater der Kinder A. und B. ist der niederländische Staatsangehörige E.; Vater des Kindes C. ist der iranische Staatsangehörige F. Vor Beginn der Hilfeleistung im September 2000 lebte Frau D., die das alleinige Sorgerecht für ihre drei Kinder besaß, mit diesen in Saarbrücken. Der Aufenthaltsort Herrn E. in den Niederlanden war damals unbekannt. Herr F., der inzwischen wieder im Iran lebt, wohnte damals zwar noch in Saarbrücken, aber getrennt von der Kindesmutter und seinem Sohn C. 4 Am 20. September 2000 wurden die drei Kinder durch den Stadtverband Saarbrücken in Obhut genommen und in die ... Saarbrücken aufgenommen. Dort waren sie auch in der Folgezeit im Wesentlichen untergebracht. Anlass für die Inobhutnahme und Heimunterbringung war eine stationäre Aufnahme der Kindesmutter in ein Krankenhaus nach einem Unfall und ein sich daran anschließender stationärer Langzeitaufenthalt der Kindesmutter in einer Klinik zur Therapie ihrer seelischen Erkrankung. Zu einer Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Kindesmutter kam es nicht mehr. Die Kosten der Hilfe für die Kinder wurden zunächst vom Stadtverband Saarbrücken getragen. 5 Nachdem die Kindesmutter am 27. April 2002 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen war, übernahm dieser auf Aufforderung des Stadtverbandes Saarbrücken die Hilfefälle zum 1. Mai 2003 und erstattete dem Stadtverband Saarbrücken die vom 27. April 2002 bis 1. Mai 2003 angefallenen Kosten. 6 Mit Beschluss vom 18. Juli 2003 – 16 F 125/03 So – übertrug das Amtsgericht St. Wendel im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst vorläufig und mit Beschluss vom 12. Januar 2006 endgültig die elterliche Sorge für die drei Kinder von der Kindesmutter auf die zuständigen Jugendämter als Vormund. 7 Am 15. Oktober 2003 verlegte Frau D. ihren Wohnsitz nach Idar-Oberstein. Daraufhin übernahm die Stadt Idar-Oberstein in der Annahme, durch den Zuzug der Kindesmutter örtlich zuständiger Jugendhilfeträger geworden zu sein, ab dem 1. Juni 2004 die Hilfegewährung und erstattete dem Beklagten die vom 15. Oktober 2003 bis 1. Juni 2004 entstandenen Kosten. 8 Zum 1. August 2004 zog Frau D. erneut in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, wohnte dort indessen nur bis zum 31. August 2005, anschließend vom 1. September 2005 bis 14. Dezember 2005 in Mainz und vom 15. Dezember 2005 bis 30. April 2006 in Münstertal, und zog zum 1. Mai 2006 nach Freiburg, wo sie seitdem wohnt. 9 Die Stadt Idar-Oberstein forderte den Beklagten am 6. September 2004 zur Übernahme der Hilfefälle auf. Dazu kam es jedoch infolge der weiteren Umzüge von Frau D. nicht mehr. Vielmehr erstattete der Beklagte der Stadt Idar-Oberstein lediglich im Dezember 2005 die im Zeitraum 1. August 2004 bis 31. August 2005 angefallenen Kosten, und auf Aufforderung der Stadt Idar-Oberstein übernahm die Klägerin die Hilfefälle zum 1. November 2006 unmittelbar von der Stadt Idar-Oberstein und erstattete dieser die für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 angefallenen Jugendhilfekosten. Sowohl die Klägerin als auch die Stadt Idar-Oberstein gingen dabei davon aus, dass mit dem Umzug der Kindesmutter nach Freiburg die Klägerin für die Hilfegewährung für die Kinder örtlich zuständig geworden war, und zwar ungeachtet des Verlusts des Sorgerechtes der Kindesmutter zum 18. Juli 2003. 10 Im August 2011 gelangte die Klägerin aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Rechtsauffassung, sie sei nie örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe für die drei Kinder geworden. Vielmehr sei für die Hilfegewährung der Träger der Jugendhilfe zuständig geblieben, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindesmutter im Zeitpunkt der vorläufigen bzw. endgültigen Entziehung des elterlichen Sorgerechtes gewohnt habe. 11 Daraufhin forderte sie mit Schreiben vom 16. August 2011 die Stadt Idar-Oberstein und mit Schreiben vom 17. August 2011 den Beklagten zur Erstattung bzw. Rückerstattung der von ihr ab dem 1. Mai 2006 erbrachten Aufwendungen auf. Die Stadt Idar-Oberstein lehnte schließlich im Juni 2013 Zahlungen ab und machte geltend, nicht sie, sondern der Beklagte sei für die Hilfeleistung zuständig geblieben. Außerdem seien die Ansprüche der Klägerin zum Teil verjährt. Der Beklagte hingegen reagierte nicht, auch nicht auf eine erneute Zahlungsaufforderung vom 3. Juni 2013. 12 Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie von dem Beklagten nur noch die Erstattung der ab dem 1. Januar 2009 aufgewendeten Beträge sowie Zinsen darauf ab Rechtshängigkeit der Klage verlangt. Sie macht geltend, der Beklagte sei ihr gegenüber gemäß § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bzw. § 89c Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zur Erstattung der Kosten verpflichtet, da die örtliche Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VIII mit dem jeweiligen Umzug der Kindesmutter auf einen neuen Jugendhilfeträger übergegangen sei. Vielmehr sei die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zu beurteilen mit der Folge, dass der Beklagte mit dem Entzug des elterlichen Sorgerechts der Kindesmutter dauerhaft für die Hilfegewährung zuständig geblieben sei. Die seit 1. Januar 2014 geltende Neuregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII ändere daran nichts, da sie erst nach dem hier betroffenen Zeitraum in Kraft getreten sei. Des Weiteren habe der Beklagte aus seiner eigenen Leistungspflicht hier auch Kenntnis über die Leistung gehabt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zur Erstattung der im Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2013 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 283.834,83 € für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige für A., B. und C. zu verurteilen zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag ab Rechtshängigkeit des Verfahrens. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er ist der Auffassung, die Klägerin sei mit dem Zuzug der Kindesmutter nach Freiburg ab dem 1. Mai 2006 der für die Hilfeleistung zuständige Träger der Jugendhilfe. Damals seien alle an der Hilfegewährung Beteiligten davon ausgegangen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem Wohnsitz der Kindesmutter richte. Das habe auch der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, wie dieser durch die zum 1. Januar 2014 erfolgte Neuregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII klargestellt habe. Die Neuregelung sei deshalb zumindest entsprechend auch auf die hier betroffenen Zeiträume anzuwenden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe demgegenüber zu unbefriedigenden Ergebnissen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin betreffend A., B. und C. (6 Hefte) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im Übrigen abzuweisen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten grundsätzlich ein Erstattungsanspruch wegen von ihr für A., B. und C. erbrachter Jugendhilfeleistungen zu. Dieser ist aber auf die seit dem 17. August 2011 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 108.490,51 € beschränkt. Dementsprechend kann die Klägerin auch nur Prozesszinsen auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit der Klage beanspruchen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 20 Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin ist § 105 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und nicht § 83c Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). 21 Die zuletzt genannte Bestimmung, die die Klägerin in der Klageschrift als weitere Anspruchsgrundlage genannt hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn sie setzt voraus, dass die Klägerin bereits einmal der für die Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zuständige örtliche Träger gewesen ist und nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit vorläufig gemäß § 86c SGB VIII die Leistung bis zur Übernahme durch den nunmehr zuständigen örtlichen Träger fortgesetzt hat. Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die Klägerin, wie im Weiteren noch dargelegt werden wird, niemals zuständiger örtlicher Träger für die hier gewährten Leistungen gewesen ist. 22 Gemäß dem danach hier allein in Betracht kommenden § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dann, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass – was hier ausscheidet – die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht – was hier ebenfalls ausscheidet – bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Danach steht der Klägerin hier ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu. 23 Die Klägerin war nämlich für die Gewährung der hier erbrachten Sozialleistungen in der Zeit ab 1. Januar 2009 unzuständig, da sie nie für die Leistungsgewährung für A., B. und C. zuständiger örtlicher Leistungsträger geworden ist. Vielmehr entwickelte sich die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung wie folgt: 24 Bei Beginn der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) im September 2000 war für die Leistungsgewährung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Stadtverband Saarbrücken zuständig, denn die Eltern der Kinder hatten schon damals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter lebte damals (mit ihren Kindern) in Saarbrücken. Von der damit begründeten anfänglichen Zuständigkeit des Stadtverbandes Saarbrücken gehen auch die Beteiligten aus, so dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind. 25 Mit dem Umzug der Kindesmutter, die damals noch allein sorgeberechtigt war, am 27. April 2002 nach ... im Kreis Birkenfeld ging die örtliche Zuständigkeit für die Leistungserbringung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Beklagten über. Auch darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass es keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es in der Folgezeit mit den Umzügen der Kindesmutter zunächst nach Idar-Oberstein (am 15. Oktober 2003), anschließend wieder in den Kreis Birkenfeld (am 1. August 2004), sodann nach Mainz (am 1. September 2005) und nach Münstertal (am 15. Dezember 2005) und schließlich nach Freiburg (am 1. Mai 2006) nicht zu weiteren Wechseln der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungserbringung zugunsten der Kinder gekommen. Zwar gingen der Beklagte, die Stadt Idar-Oberstein und auch die Klägerin damals davon aus, dass trotz der inzwischen erfolgten Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechtes für die drei Kinder von der Kindesmutter auf die zuständigen Jugendämter (vorläufig mit Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 18. Juli 2003 und endgültig mit Beschluss desselben Gerichts vom 12. Januar 2006) mit jedem Umzug der Kindesmutter der für deren neuen Wohnort zuständige Jugendhilfeträger auch für die Leistungsgewährung an die Kinder gemäß § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist. Dies trifft indessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Vielmehr ist mit dem Verlust des elterlichen Sorgerechtes der Kindesmutter, die das Sorgerecht nach Aktenlage auch später nicht wiedererlangt hat, seit dem Wirksamwerden des Beschlusses des Amtsgerichts St. Wendel vom 17. August 2003 der Beklagte als damals zuständig gewesener örtlicher Träger auch weiterhin für die Leistungsgewährung örtlich zuständig geblieben. 27 § 86 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VIII in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bestimmte, dass dann, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig wird, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. 28 Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, juris) findet, sofern keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) die Vorschrift in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Anders verhält es sich für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nimmt und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzt. Zur Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII auf Fälle wie den vorliegenden, in dem die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen und kein Elternteil sorgeberechtigt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt: 29 „Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der vorstehenden Fassung – die Änderung der Norm durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz – KJVVG –) vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) beansprucht Geltung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 – bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Die Regelung knüpft tatbestandlich an § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII an (a). Hinsichtlich der Reichweite dieser Anknüpfung ist zwischen den Fallgestaltungen des Bestehens einer gemeinsamen elterlichen Sorge einerseits und des Nichtzustehens der elterlichen Sorge andererseits zu differenzieren (b).“ (vgl. Rz. 15 des genannten Urteils). 30 Des Weiteren hat es ausgeführt: 31 „b) § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII, der die Fälle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile nach Leistungsbeginn regelt, findet auch dann Anwendung, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (a). Anders verhält es sich für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nimmt und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzt (bb). 32 aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII allein auf das Merkmal 'nach Beginn der Leistung' und nicht auf das Wort 'Begründen' im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht. Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O jeweils Rn. 35). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 33 Dem Wortlaut des Satzes 2 des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist bei gesonderter Betrachtung nicht zu entnehmen, welche Merkmale des Satzes 1 der Vorschrift in Bezug genommen werden. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 ganz oder teilweise in Satz 2 zu wiederholen. Zwar spricht die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 in gewichtiger Weise dafür, dass sich dieser nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangehenden Satzes 1 bezieht. Allerdings ist dies nicht zwingend. Vielmehr kann etwa der Sinn und Zweck einer Vorschrift mit noch größerem Gewicht eine Auslegung des nachfolgenden Satzes dahin gebieten, dass dieser nur teilweise an die Voraussetzungen des vorangehenden Satzes anknüpft. So liegt es hier. 34 Der § 86 SGB VIII zugrunde liegenden Konzeption liefe es zuwider, den Geltungsbereich des Absatzes 5 Satz 2 Alt. 2 durch eine entsprechende Inbezugnahme nicht nur des Merkmals 'nach Beginn der Leistung' im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Halbs. 1, sondern auch der darin vorgesehenen weiteren Anknüpfungstatsache der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile auf die zuvor allein von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fallgestaltungen zu reduzieren. Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 1542/84 – BverfGE 72, 155 [172] m.w.N.) gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Art. 2 SGB VIII), regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde (vgl. auch BTDrucks 12/2866 S. 22). Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem 'mitwandern' zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2011 – BVerwG 5 C 25.10 – BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 38). 35 bb) Demgegenüber nimmt die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, die an das gemeinsame Sorgerecht der Eltern anknüpft, die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 Halbs. 1 umfänglich in Bezug. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 86 Abs. 5 SGB VIII etwas anders gefolgert werden konnte, hält der Senat daran nicht mehr fest.“ (vgl. den Text der Rnrn. 22 bis 26 des genannten Urteils). 36 Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. 37 Zwar werden gegen die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in der Literatur weiterhin Bedenken geltend gemacht (vgl. z.B. Lange in juris PK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 86 SGB VIII Rnrn. 102 ff.). Diese stützen sich insbesondere auf den Gesetzeswortlaut, eine systematische Auslegung der Norm und auch auf die Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Änderung des § 86 Abs. 5 Satz 2 ab dem 1. Januar 2014. Die vorgetragenen Einwände würdigen jedoch aus Sicht der Kammer nicht hinreichend das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel verfolgen, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen, dass die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt wird und dass es dieser räumlichen Nähe regelmäßig nicht mehr bedarf, wenn kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Gerade in Fällen, in denen – wie hier – infolge des Entzugs der elterlichen Sorge kein Elternteil mehr sorgeberechtigt ist und sich die Kinder auch nicht mehr bei einem Elternteil aufhalten, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und mit diesem „mitwandern“ zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., Rnr. 25). 38 Auch zwingt die Entstehungsgeschichte der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht zu einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung. 39 Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch die Änderung um die Worte „in diesen Fällen“ ergänzt, so dass die Regelung nunmehr lautet: „ Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“ Dies geschah ausweislich der Begründung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der zur Ergänzung des Satzes 2 führte, in Reaktion auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil diese zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, die den Absichten des Gesetzgebers, die dieser mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII verfolgt habe, zuwiderliefen, und bezweckte „den mit der Zuständigkeitsregel des Abs. 5 verfolgten Gesetzeszweck zu bewahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnung von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden“ (vgl. Teil B des Berichts, zu Art. 1 Nr. 5 – neu –; BT-Drucksache 17/13531 vom 15.05.2013, S. 8). Insoweit hat aber bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2013 (a.a.O., Rdnr. 15), das nach dem erwähnten Ausschussbericht ergangen ist, zutreffend darauf hingewiesen, dass die Neuregelung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Geltung beansprucht. Sie ist deshalb auch im vorliegenden Fall für die einen früheren Zeitraum betreffende Erstattungsforderung nicht anwendbar. 40 Auch besteht entgegen der Rechtsansicht des Beklagten keine Möglichkeit einer analogen Anwendung einer späteren Gesetzesfassung auf einen zurückliegenden Zeitraum, sondern maßgeblich ist die im früheren Zeitraum geltende Gesetzesfassung und deren Auslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden. 41 Schließlich gibt die Begründung des Ausschusses zur Neuregelung mit dem Hinweis auf einen schon früher mit Abs. 5 verfolgten Gesetzeszweck auch keine zwingende Veranlassung zu einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den hier betroffenen Zeitraum. Der Hinweis auf die erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt wird, trifft sachlich in den Fällen, in denen – wie hier – kein sorgeberechtigter Elternteil mehr vorhanden ist, nämlich nicht zu. Dieser Umstand war aber gerade für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der hier betroffenen Fallgruppe an der früheren Rechtsprechung festzuhalten und seine Rechtsprechung lediglich in Bezug auf § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative in Verbindung mit § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII zu ändern, von maßgeblicher Bedeutung. 42 Der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 18. Juli 2003, mit dem das zuvor bestehende alleinige Sorgerecht der Kindesmutter für ihre drei Kinder auf die beteiligten Jugendämter übertragen wurde, hat deshalb – da auch später keine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter mehr erfolgt ist – gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative SGB VIII zur Folge, dass die damals bestehende Zuständigkeit des Landkreises Birkenfeld als örtlicher Träger auch künftig bestehen blieb und die späteren Wohnsitzverlegungen durch die Kindesmutter, zuletzt in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin, an dieser Zuständigkeit nichts mehr zu ändern vermochten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass alle Beteiligten damals von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgingen. 43 Damit steht fest, dass die Klägerin auch in dem hier betroffenen Zeitraum ab 1. Januar 2009 die Sozialleistungen als unzuständiger Leistungsträger im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X erbracht hat. 44 Aus dem Dargelegten ergibt sich des Weiteren, dass der Beklagte auch in diesem Zeitraum der zuständige Leistungsträger geblieben ist, so dass der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X zusteht. 45 Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist hier jedoch gemäß § 105 Abs. 3 SGB X auf die ab dem 17. August 2011 von der Klägerin erbrachten Leistungen beschränkt. Für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2011 steht die genannte Vorschrift hingegen dem Erstattungsbegehren entgegen. 46 Gemäß § 105 Abs. 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 unter anderem gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. 47 Mit dieser Bestimmung, die auch bei Erstattungsstreitigkeiten von Trägern der Jugendhilfe untereinander anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 – 5 C 30.04 –, juris, Rdnr. 11), hat der Gesetzgeber unter anderem den Trägern von Jugendhilfeleistungen einen besonderen Schutz vor Kostenerstattungen zugebilligt, selbst wenn dies dem materiellen Recht nicht entspricht. Er hat damit der aus dem Sozialhilferecht hergeleiteten Aufgabe, nur gegenwärtige, akute Notlagen zu beseitigen, auch im Kostenerstattungsrecht Rechnung getragen. Die Regelung setzt voraus, dass die konkret in Anspruch genommenen Leistungsträger, hier der Beklagte, positive Kenntnis von den Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht haben. Kennenmüssen oder auch grob fahrlässige Unkenntnis reichen für die gebotene positive Kenntnis nicht aus. Hingegen ist rechtlich unerheblich, ob der Leistungsträger bei Kenntnis der für seine Leistungspflicht (gegenüber dem leistungsbedürftigen Hilfeberechtigten) maßgeblichen Umstände rechtsirrig der Auffassung ist, ein anderer Träger sei leistungspflichtig (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnrn. 11 und 12, VG Minden, Urteil vom 6. Juni 2014 – 6 K 3740/12 –, juris, Rdnrn. 24 ff.). 48 Davon ausgehend war dem Beklagten vor dem 17. August 2011, dem Tag, an dem die Klägerin bei ihm die Übernahme der drei Hilfeleistungsfälle zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt und für die Vergangenheit sowie bis zur Fallübernahme die Kostenerstattung geltend gemacht hat, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Hilfeleistungspflicht nicht bekannt. 49 Nach Aktenlage war der Beklagte mit den Hilfeleistungsfällen zuvor letztmals im Dezember 2005 befasst gewesen, nachdem ihm die Stadt Idar-Oberstein den erneuten Zuzug der – inzwischen nicht mehr sorgeberechtigten – Kindesmutter in den Landkreis Birkenfeld zum 1. August 2004 mitgeteilt hatte und der Beklagte daraufhin nach Prüfung und Feststellung, dass die Kindesmutter inzwischen bereits am 1. September 2005 nach Mainz umgezogen war, die Hilfeleistungsfälle nicht mehr übernommen hatte, sondern lediglich mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 gegenüber der Stadt Idar-Oberstein seine Zuständigkeit vom 1. August 2004 bis 30. August 2005 anerkannt hatte und dieser gegenüber für diese Zeit ein Kostenanerkenntnis abgegeben hatte. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch die unwidersprochene Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach bestand der letzte Kontakt des Beklagten mit dem Hilfefall am 14. Dezember 2005 und hatte der Beklagte danach mit dem Fall nichts mehr zu tun, bis sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2011 an ihn gewandt hat. Aus Sicht des Beklagten war der Fall zuvor für ihn erledigt gewesen. Seitens des Beklagten hatte man angenommen, die Stadt Mainz sei zuständig geworden, nachdem die Kindesmutter wieder aus dem Bereich des Beklagten weggezogen war (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2015). Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für seine auch ab dem 1. Januar 2009 fortdauernde Leistungspflicht und des konkreten Hilfebedarfs der Hilfeempfänger auch über den Zeitpunkt des letzten Kontakts in dieser Sache (mit der Stadt Idar-Oberstein) im Dezember 2005 hinaus war dem Beklagten damit über Ende 2005 hinaus noch nicht bekannt. Über fast fünfdreiviertel Jahre hinweg hatte der Beklagte über die Entwicklung der Hilfefälle keine Kenntnis mehr, bis sich die Klägerin am 17. August 2011 erstmals bei ihm meldete. Allein das Wissen um die Tatsachen, dass die Kinder A., B. und C. noch im Jahr 2005 hilfebedürftig waren und die Kindesmutter ihr alleiniges Sorgerecht für die Kinder bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 18. Juli 2003 verloren hatte, verlieh dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten noch nicht die positive Kenntnis vom Fortbestand seiner Leistungspflicht auch für die hier allein fragliche Zeit ab 1. Januar 2009. Dem steht nämlich entgegen, dass seit der letzten Befassung des Beklagten mit den Hilfefällen Ende 2005 verschiedene Umstände hätten eingetreten sein können, die zu einem Wegfall seiner Leistungspflicht hätten führen können, etwa ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Kinder z.B. wegen Stabilisierung der familiären Verhältnisse und Rückkehr zu einem familiären Zusammenleben mit der Kindesmutter, aber auch ein etwaiges Versterben eines oder mehrerer Kinder oder eine Rückübertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels auf den dann für dessen Wohnsitz zuständigen Hilfeträger gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Eine positive Kenntnis von dem Vorliegen der Voraussetzungen für seine Leistungspflicht lag beim Beklagten deshalb erst wieder am 17. August 2011 vor, als sich die Klägerin per Telefax mit dem zuvor dargelegten Anliegen an ihn wandte. 50 Dementsprechend scheidet eine Erstattungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der für A. vom 1. Januar 2009 bis zur Beendigung der Hilfeleistung an ihn am 28. Februar 2010 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 17.526,50 € ebenso aus wie für die zugunsten B. in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Ende der Hilfegewährung an sie am 30. Juni 2010 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 32.385,01 €, denn diese wurden sämtlich vor der hier maßgeblichen Mitteilung der Klägerin an den Beklagten vom 17. August 2011 erbracht. 51 Aus denselben Gründen ist der Beklagte auch nicht für die Aufwendungen erstattungspflichtig, die die Klägerin zugunsten C. für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2011 erbracht hat. 52 Insoweit ist die Klage deshalb abzuweisen. 53 Lediglich für die zugunsten C. im Zeitraum 17. August 2011 bis 31. Oktober 2013 erbrachten Aufwendungen ist der Beklagte antragsgemäß zur Erstattung zu verurteilen. Dementsprechend errechnet sich hier ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 108.490,51 €. Die Kammer legt insoweit, da die Höhe der von der Klägerin für C. erbrachten Aufwendungen vom Beklagten nicht bestritten wird und sonstige konkrete Bedenken insoweit auch nicht ersichtlich sind, die in der Auflistung auf dem Vorblatt zur Leistungsakte Band III/III der Klägerin für C. aufgelisteten Beträge für den Zeitraum September 2011 bis 31. Oktober 2013 zugrunde (insgesamt 111.349,45 €). Hinzuzurechnen ist ein Betrag in Höhe von 15/31 des Aufwandes von 4.271,93 € für den Monat August 2011, d.h. ein Teilbetrag von 2.067,06 €, so dass sich insgesamt anteilige Aufwendungen für den genannten Zeitraum in Höhe von 113.416,51 € ergeben. Von diesem Betrag ist das für C. im Zeitraum 17. August 2011 bis 31. Oktober 2013 vereinnahmte Kindergeld abzuziehen, mithin 26 Monate x 186,-- €/Monat sowie bezüglich des Monats August 2011 ein Teilbetrag in Höhe von 90,-- € (15/31 aus 186,-- €), insgesamt 4.926,-- €. Dementsprechend beträgt der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag 108.490,51 €. 54 Lediglich aus diesem Betrag ist der Beklagte auch antragsgemäß zu Zinszahlungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Klageerhebung, hier 9. Dezember 2013, zu verpflichten. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens, der Klägerin 6/10 und dem Beklagten 4/10 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 56 Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des Urteils beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO und hinsichtlich des Beklagten auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 57 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt. 58 Beschluss 59 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 283.834,83 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).