Leitsatz: Wenn nach und wegen der Bewilligung von Jugendhilfe der personensorgeberechtigte Elternteil mit dem (tatsächlichen) Beginn der Hilfe erstmals einen vom gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Elternteils verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers begründet, in dessen Bereich die Hilfe erbracht wird, wird gemäß bzw. zumindest analog § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dieser andere Träger mit Beginn der Hilfe örtlich zuständig. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Hilfefall Z. S. 6.391,79 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten für die Zeit vom 1. bis 29.5.2016 um die Pflicht zur Tragung der Kosten für Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung) zu Gunsten des am 15.10.2006 nichtehelich geborenen Z1. S. (im Folgenden: Hilfeempfänger). Die Kindeseltern waren nach ihrer Trennung im Jahr 2010 beide weiter in Bad E1. /Kreis I. wohnhaft. Zwischen Mai 2011 und Januar 2014 hatte der Hilfeempfänger, der damals bei seinem Vater lebte, vom Kläger zunächst über zwei Jahre lang Hilfe zur Erziehung durch ambulante Familienpflege und anschließend für vier Monate Eingliederungshilfe in Form schulischer Integrationsassistenz erhalten, jedoch wurden beide Maßnahmen als nicht erfolgversprechend beendet. Durch Beschluss vom 8.5.2014 entzog das AG - FamG - C. dem Kindesvater die Rechte zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, die es ihm im Jahr 2010 übertragen hatte, und übertrug diese Rechte nunmehr dem Jugendamt des Klägers als Ergänzungspfleger; das Personensorgerecht für den Hilfeempfänger im Übrigen übertrug es gleichzeitig von der Kindesmutter auf den Kindesvater. Zur Begründung führte das AG C. unter Hinweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten aus, in der Vergangenheit seien grundlegende soziale, emotionale und geistige Bedürfnisse des Hilfeempfängers vernachlässigt worden. Fehlende tragfähige Bindungen zu seinen Hauptbezugspersonen hätten zu Mängeln in seiner Persönlichkeitsentwicklung und behandlungsbedürftigen Störungen geführt. Zur Vermeidung einer sich verschärfenden Kindeswohlgefährdung müsse das Kind neben medizinischer und psychologischer Behandlung auch einen strukturierten erzieherischen Rahmen erhalten. Auf die Hauptbezugspersonen kämen große erzieherische Aufgaben zu, die die Eltern angesichts der bereits eingetretenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ohne professionelle Unterstützung nicht schaffen könnten. Während die Kindesmutter wenig Entwicklungspotenzial ihrer erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit biete, bestehe beim Kindesvater, der persönlichkeitsbedingt ebenfalls erhebliche Defizite in seiner Erziehungsfähigkeit aufweise, zumindest die Chance, ihn durch umfangreiche Hilfen dazu zu befähigen, seinem Sohn den benötigten erzieherischen Rahmen zu geben. Mangels durchschlagenden Erfolgs der bisherigen ambulanten Hilfemaßnahmen komme nur noch eine stationäre Maßnahme in Betracht. Angesichts der starken Verbundenheit zwischen Vater und Sohn sollte nach Auffassung der Sachverständigen und des Gerichts nichts unversucht gelassen werden, um ein weiteres Zusammenleben von Vater und Sohn sicherzustellen. Alle Beteiligten seien sich darin einig gewesen, dass Vater und Sohn sich dazu in eine stationäre Einrichtung begeben sollten. Da es sehr schwierig sei, eine passende Einrichtung zu finden, und der Vater nur eine Einrichtung in der Nähe von Q. , wo er eine Beziehung zu einer Frau unterhalte, akzeptieren wolle, das höchste Priorität genießende Kindeswohl aber eine solche räumliche Beschränkung nicht hinnehmbar erscheinen lasse, könne dem Vater allerdings nicht auch noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn - und in der Folge ebenso die Rechte zur Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII - übertragen werden. Auf Antrag des Ergänzungspflegers von Mitte Juli 2014 bewilligte der Kläger durch Bescheid vom 18.7.2014 für den Hilfeempfänger und dessen Vater gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in einer Vater-Kind-Wohnform in Q. . Diese Hilfe begann am 1.8.2014. Im Februar und März 2015 befand sich der Hilfeempfänger wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten zusammen mit seinem Vater vorübergehend in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Im Juli 2015 bestellte das AG - FamG - Q. das Jugendamt der Beklagten an Stelle des Jugendamts des Klägers zum Ergänzungspfleger des Hilfeempfängers. Am 19.4.2016 wechselte der Hilfeempfänger entsprechend einem unter dem 15.4.2016 gestellten Antrag seines neuen Ergänzungspflegers aus der Vater-Kind-Einrichtung in eine vollstationäre Hilfemaßnahme (Intensivwohngruppe) in Bad B. (Hessen). Dazu vermerkte der Kläger, er und die Q1. Einrichtung hätten die bisherige Maßnahme beendet, weil sie nicht zielführend gewesen sei; der Kindesvater habe nicht so weit befähigt werden können, dass er seinen Sohn ausreichend hätte erziehen und dessen zu einer ausreichenden Entwicklung notwendigen Bedürfnisse hätte erfüllen können. Einen Bewilligungsbescheid gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII für die neue Maßnahme erließ der Kläger am 25.4.2016 zunächst gegenüber dem früheren Ergänzungspfleger - der Wechsel in diesem Amt war dem Kläger damals noch nicht bekannt - und am 9.5.2016 gegenüber dem aktuellen Ergänzungspfleger. Der Kindesvater, dem die Änderung der Hilfe erst am 18.4.2016 eröffnet worden war, blieb mit Billigung des Klägers noch bis Ende April 2016 in der Q1. Einrichtung und meldete sich zum 1.5.2016 unter einer Privatadresse in Q. an. Mit Schreiben vom 20.5.2016, das zehn Tage später bei der Beklagten einging, ersuchte der Kläger die Beklagte um Übernahme des Hilfefalls und Kostenerstattung ab dem 1.5.2016. Die Beklagte kündigte Mitte Juli 2016 an, eine Kostenerstattung erst für die Zeit ab dem 30.5.2016 anerkennen zu wollen, weil der Kläger die (aktuelle) Hilfe als unzuständiger Träger begonnen und die Voraussetzungen des § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht gewahrt habe, denn er habe die vorangegangene Hilfe in einer Vater-Kind-Einrichtung unter Umgehung des mit § 19 SGB VIII verbundenen Gesetzgeberwillens bewilligt. Eine fortdauernde bisherige örtliche Zuständigkeit könne nicht an eine rechtswidrige Jugendhilfemaßnahme anschließen. Tatsächlich stelle die jetzige Hilfe eine neue Hilfe dar; dafür sei die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII neu zu bewerten. Da der Vater des Hilfeempfängers seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Q. habe, hätte sie, die Beklagte, selbst über Art, Maß und Ausgestaltung der Anschlusshilfe zu entscheiden gehabt. Da der Kläger aber wohl nur irrtümlich zuständigkeitswidrig gehandelt habe, komme ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X mit Bekanntwerden der Hilfemaßnahme bei ihr in Betracht. Der Kläger verteidigte anschließend die gewährte Vater-Kind-Hilfe als rechtmäßig unter Hinweis auf die Sorgerechtsentscheidung des AG C. und das dazu eingeholte Sachverständigengutachten. In einem Schreiben von Mitte März 2017 blieb die Beklagte jedoch bei ihrer Auffassung, wobei sie die „ab 1.5.2016 gewährte Anschlusshilfe als ansonsten materiell rechtmäßig, geeignet und notwendig“ wertete und dem Kläger die Erstattung der Hälfte der im Mai 2016 entstandenen Hilfekosten anbot. Ende November 2016 übernahm die Beklagte den Hilfefall zum 1.12.2016 in ihre Zuständigkeit und erkannte einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers ab dem 30.5.2016 an. Am 28.6.2017 hat der Kläger Klage erhoben, gestützt auf § 89c i.V.m. § 86c SGB VIII. Zur Begründung macht er mit näheren Ausführungen geltend, die Beklagte sei für die Hilfe im streitigen Zeitraum örtlich zuständig gewesen und kostenerstattungspflichtig, weil die Hilfegewährung seit August 2014 rechtmäßig gewesen sei und der Vater des Hilfeempfängers nach Leistungsbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.391,79 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint weiterhin, der Kläger habe dem Hilfeempfänger ab August 2014 unter Verstoß gegen § 19 SGB VIII Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII bewilligt; hierzu macht sie umfangreiche Ausführungen. Das habe zur Folge, dass die am 19.4.2016 begonnene Maßnahme keine Anschlussmaßnahme innerhalb derselben Hilfeleistung, sondern eine neue, erstmals rechtmäßige Maßnahme sei und ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII ausscheide. Für die neue Maßnahme sei sie, die Beklagte, gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwar zuständig. Ein Kostenerstattungsanspruch aus § 105 SGB X bestehe aber erst ab dem Tag ihrer Kenntniserlangung von dem Hilfefall und ihrer Leistungspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (vier Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die statthafte und auch sonst zulässige Leistungsklage ist begründet. Dem Kläger steht im Hilfefall Z1. S. für den Zeitraum 1. bis 29.5.2016 ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 6.391,79 € zu. Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kosten im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet. Gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt dann, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Im Hilfefall Z1. S. hatte die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums vom Kläger zur Beklagten gewechselt. Dier in Rede stehende Jugendhilfeleistung, für die der Kläger Kostenerstattung verlangt, begann entweder (erst) mit der Hilfe, die Mitte Juli 2014 der damalige Ergänzungspfleger für den Hilfeempfänger und dessen Vater beantragt und der Kläger am 18.7.2014 in Form der Unterbringung und Betreuung beider Personen in einer Vater-Kind-Einrichtung in Q. ab August 2014 bewilligt hatte, oder (bereits) mit der Hilfe, die dem Hilfeempfänger in der Zeit von Mai 2011 bis Januar 2014 gewährt worden war, sofern die Hilfe ab August 2014 noch in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der bis Januar 2014 bewilligten Hilfe stand. Vgl. ausführlich zu den Grundsätzen für die Beendigung oder bloße Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, NVwZ-RR 2017, 499. Jedenfalls dauert die fragliche Leistung derzeit und dauerte damit auch im streitbefangenen Zeitraum an, denn die im unmittelbaren Anschluss an die Vater-Kind-Betreuung vom Kläger bewilligte vollstationäre Betreuung des Hilfeempfängers in einer Intensivwohngruppe (Heimerziehung gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII) stellt sich im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses als Fortsetzung der vorangegangenen Hilfeform dar, selbst wenn die Maßnahme jetzt einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, NVwZ-RR 2011, 203, und vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NVwZ-RR 2012, 111, jew. m.w.N. Die am 18.7.2014 bewilligte Hilfeform war - ebenso wie (unstreitig) die Arten der Hilfe von Mai 2011 bis Januar 2014 und die seit dem 19.4.2016 gewährte aktuelle Hilfemaßnahme, für die die Beklagte seit Ende Mai 2016 die Kosten trägt - entgegen der Auffassung der Beklagten auch rechtmäßig, womit dahinstehen kann, ob die Rechtmäßigkeit der früheren Hilfeformen überhaupt eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung für die hier allein streitige Erstattung der Kosten während eines Teilzeitraums der aktuellen Maßnahme ist. Anspruchsgrundlage für die ab dem 1.8.2014 gewährte Hilfe war § 27 Abs. 1 SGB VIII. Vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage in Abgrenzung zu § 19 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, NJW 2003, 2399. Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, wobei das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden soll. Da die Hilfe zur Erziehung (nur) „insbesondere“ nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt wird (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), hat der Gesetzgeber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Flexibilität gegeben, um die Form der Hilfe zur Erziehung am Bedarf im jeweiligen Einzelfall auszurichten. Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII lässt Raum für die Berücksichtigung von Hilfeformen der Praxis, die in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, NJW 2003, 2399. Die Entwicklung individueller anderer als der „klassischen“ Arten der Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 28 bis 35 SGB VIII ist in den Fällen entsprechenden erzieherischen Bedarfs nicht nur möglich und wünschenswert, sondern dann, wenn der Hilfebedarf mit dem Standardkatalog an Hilfen nicht angemessen befriedigt werden kann, sogar gefordert. Dementsprechend kann auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine gemeinsame Unterbringung und Betreuung von Mutter und/oder Vater und einem Kind, das bereits sechs Jahre alt oder älter ist, als Hilfe zur Erziehung zu gewähren sein, ohne dass dadurch der - begrenzte - Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 SGB VIII (Betreuung eines unter sechs Jahre alten Kindes gemeinsam mit seinem allein für ihn sorgenden Elternteil in einer geeigneten Wohnform, sofern der Elternteil auf Grund seiner Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bedarf) unzulässigerweise umgangen würde. Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 20.6.2017 - SN 2017 0124 Bm -, JAmt 2017, 374; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 19 Rdnrn. 3 und 19, § 27 Rdnr. 27; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 27 Rdnr. 29; Tammen/Trenczek, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 27 Rdnr. 18; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: August 2017), § 19 Rdnr. 12 a.E. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die ab August 2014 bewilligte Hilfe zur Erziehung durch gemeinsame Unterbringung und Betreuung von Vater und Sohn in einer Vater-Kind-Einrichtung rechtmäßig als zur Bedarfsdeckung geeignet und notwendig angesehen. Das folgt aus den eindeutigen, überzeugenden, auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen im Beschluss des AG - FamG - C. vom 8.5.2014, wonach seinerzeit nur noch eine stationäre Maßnahme in Betracht kam und angesichts der starken Verbundenheit zwischen Vater und Sohn nichts unversucht gelassen werden sollte, um ein weiteres Zusammenleben von Vater und Sohn sicherzustellen; dabei waren bezeichnenderweise alle damals am Verfahren Beteiligten sich darin einig, dass Vater und Sohn sich dazu in eine stationäre Einrichtung begeben sollten. Für die Bewilligung der Hilfeleistung war ursprünglich der Kläger zuständig, gleich ob dafür auf die am 18.7.2014 bewilligte Maßnahme oder bereits die Bewilligung der mit mehrmonatiger zwischenzeitlicher Unterbrechung vorangegangenen, im Mai 2011 begonnenen beiden Hilfeformen abzustellen ist. Zu allen diesen Zeitpunkten ergab sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, denn beide Elternteile des Hilfeempfängers hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt jeweils im Bereich des Kreises I. . Mit Beginn der Vater-Kind-Maßnahme am 1.8.2014 - nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass Vater und Sohn sich ab jenem Tag in der Einrichtung in Q. aufhielten - begründete der Vater des Hilfeempfängers jedoch einen vom gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt in Q. , also im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, mit der Folge, dass ab jenem Tag der Beklagte für die Hilfeleistung örtlich zuständig wurde. Das folgt aus § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, der zumindest analog anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil - hier der Kindesvater seit dem Beschluss des AG C. vom 8.5.2014 - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm - wie dem Vater des Hilfeempfängers - einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG bezieht sich die genannte Norm nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten, nachdem sie sich zuvor innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewöhnlich aufgehalten hatten und damit von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst waren. Diese erstmalige Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte habe in § 86 SGB VIII keine anderweitige Regelung erfahren. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei zuständigkeitsbestimmend in den Fällen des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Norm ende mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Demgegenüber werde die Fallgestaltung, dass beide Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehabt hätten und diese in der Folge entweder beibehielten oder in die Bezirke anderer Jugendhilfeträger verlagerten, grundsätzlich von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfasst. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII finde in diesen letztgenannten Fällen keine Anwendung, weil verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nicht erstmals „begründet“ würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, NVwZ-RR 2014, 306, unter ausdrücklicher Änderung der früheren Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, NVwZ-RR 2010, 237, und vom 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, a.a.O.). Auch bei diesem Normverständnis betont das BVerwG nach wie vor den Willen des Gesetzgebers, dass die Bestimmungen des SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit - dem Umstand Rechnung tragend, dass die Jugendhilfeleistungen darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern - das Ziel verfolgen, durch eine grundsätzliche Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der (bzw. des) Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im SGB VIII liege der Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zugrunde. Dies bedeute, die Zuständigkeit „wandere“ mit dem maßgeblichen Elternteil, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechsele. Die dynamische Zuständigkeit wolle die Beibehaltung der räumlichen Nähe zwischen Elternteil und örtlichem Träger (dem Jugendamt) sicherstellen. Erst räumliche Nähe ermögliche das Eingehen einer Hilfebeziehung und einen kontinuierlichen, möglichst engen Kontakt. Für eine wirksame Unterstützung von Familien sei diese Nähe zum leistungsgewährenden örtlichen Träger somit unbedingt erforderlich. Bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern erforderten eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des örtlichen Trägers, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt werde. Eine statische Zuweisung regele das Gesetz daher nur in eng umrissenen Ausnahmefällen, deren Ausweitung unmittelbar den Absichten zuwiderliefe, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII verfolgt habe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, a.a.O.; Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drs. 17/13023 -: Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz), BT-Drs. 17/13531 vom 15.5.2013, S. 8. Dementsprechend bringt § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, beim nachträglichen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines allein sorgeberechtigten Elternteils in den Bereich eines anderen Jugendhilfeträgers die örtliche Zuständigkeit „mitwandern“ zu lassen. Von dem Grundsatz der mitwandernden Zuständigkeit bei Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte durch die Eltern nach Beginn der Jugendhilfeleistung macht § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - in der seit Januar 2014 geltenden Gesetzesfassung ausdrücklich („in diesen Fällen“) - mangels Notwendigkeit lediglich dann eine Ausnahme (mit der Folge unverändert bleibender Zuständigkeit des bisherigen Jugendhilfeträgers), wenn die Personensorge für das hilfebedürftige Kind beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG enthält ebenso wie die Gesetzesbegründung keine ausdrückliche Aussage zur Zuständigkeit für einen Fall wie den vorliegenden, in dem zum Zeitpunkt der bewilligenden Entscheidung über einen Hilfeantrag (hier: am 18.7.2014) und noch bis zum - regelmäßig etwas späteren - tatsächlichen Beginn der Hilfe, also bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 - und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, jew. a.a.O. (hier: ab dem 1.8.2014), beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers haben und der allein sorgeberechtigte Elternteil wegen der Hilfebewilligung mit Beginn der Hilfe erstmals einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers begründet. Für einen solchen Fall ist dem zitierten Urteil des BVerwG vom 14.11.2013, das die Wortfolge „ bei Beginn der Leistung“ im Zusammenhang sowohl mit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch mit § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verwendet, keine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung zu entnehmen. Im vorliegenden Fall kommt lediglich die Zuständigkeit entweder des Klägers oder der Beklagten in Betracht. Eindeutig ist dabei nur die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei Bewilligung der Leistung zu bejahen. Nur der Kläger, in dessen Bereich seinerzeit der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eltern lag, konnte zu jenem Zeitpunkt der zuständige örtliche Träger sein; die Beklagte konnte für die Bearbeitung und Bescheidung des Hilfeantrags noch nicht zuständig sein, weil damals noch gar nicht feststand, dass die Hilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erbringen sein und der personensorgeberechtigte Elternteil deswegen - ohnehin erst - ab Beginn der tatsächlichen Hilfeleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihren Bereich verlegen würde. § 86 Abs. 2 (Satz 1) SGB VIII, auf den das BVerwG im Urteil vom 14.11.2013 - neben dem vorliegend offensichtlich nicht anwendbaren § 86 Abs. 3 SGB VIII - für die Fälle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile zu Recht verweist, war im vorliegenden Fall bei Beantragung und Bewilligung der Hilfe Mitte Juli 2014 und noch bis Ende jenes Monats wegen des damaligen gewöhnlichen Aufenthalts beider Eltern im Bereich des Klägers nicht die einschlägige Zuständigkeitsnorm. Andererseits wäre eindeutig inzwischen die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in dem unterstellten Fall zu bejahen, dass der personensorgeberechtigte Vater des Hilfeempfängers seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt auch nur einen einzigen Tag nach Beginn der Hilfeleistung im Bereich der Beklagten begründet hätte; dann würden auf jeden Fall die oben dargestellten Überlegungen des Gesetzgebers zur grundsätzlich „mitwandernden“ Zuständigkeit zutreffen. Der vom Gesetzgeber in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII normierte einzig gewollte Ausnahmefall von diesem Grundsatz (die Personensorge für das hilfebedürftige Kind steht beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem von ihnen zu) mit der Folge der unverändert bleibenden Zuständigkeit des bisher zuständigen Trägers der Jugendhilfe ist vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Umständen kann der in den Regelungen des § 86 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII insgesamt zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers nur dahin verstanden werden, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach und wegen der Bewilligung der konkreten Hilfemaßnahme der personensorgeberechtigte Elternteil mit dem (tatsächlichen) Beginn der Hilfe erstmals einen vom gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Elternteils verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers begründet (in dessen Bereich die Hilfe erbracht wird), dieser andere Träger mit Beginn der Hilfe örtlich zuständig wird. Allein dieses Ergebnis, dass entweder auf einem sachgerecht erweiterten Verständnis der Wörter „nach Beginn der Leistung“ in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII oder einer analogen Anwendung dieser Vorschrift beruht, wird dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers zur Erreichung einer ortsnahen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe gerecht. Das hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Beklagte am 1.8.2014 für den Hilfefall zuständig wurde. Bezeichnenderweise hat auch das Familiengericht dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindesvaters Rechnung getragen, indem es - wenn auch mit etlichen Monaten Verzögerung - im Juli 2015 das Jugendamt der Beklagten statt des zuvor bestellten Jugendamts des Klägers zum neuen Ergänzungspfleger für den Hilfeempfänger bestellt hat. Der Wechsel der Hilfeform im April 2016 blieb ohne Auswirkung auf die Zuständigkeit der Beklagten, denn der personensorgeberechtigte Vater des Hilfeempfängers behielt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Q. : bis Ende April 2016 vorläufig weiter in der Vater-Kind-Einrichtung, ab dem 1.5.2016 in einer Privatwohnung. Nach alledem hat der Kläger die Jugendhilfeleistung im streitigen Zeitraum 1. bis 29.5.2016 nach bereits vorherigem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zur Beklagten im Rahmen der fortdauernden Leistungspflicht nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erbracht und kann deshalb die Erstattung der ihm entstandenen Kosten von der Beklagten verlangen. Die Höhe seiner Aufwendungen ist unstreitig. Diesem Anspruch steht § 86c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, den anderen (Träger) davon unverzüglich zu unterrichten hat, nicht entgegen. Zwar hat der Kläger die Beklagte im Sommer 2014 - trotz seines eigenen Bewilligungsbescheides vom 18.7.2014, der zur Änderung der Zuständigkeit führte und ihm daher unmittelbar Kenntnis von den zuständigkeitswechselnden Umständen verschaffte - nicht „unverzüglich“, sondern erst fast 2 Jahre später - nach Bewilligung schon der nächsten Hilfeform - unterrichtet. Der Anspruch des örtlich unzuständig gewordenen Jugendhilfeträgers aus § 89c Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung seiner nach dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII getätigten Aufwendungen setzt aber die unverzügliche Unterrichtung des zuständig gewordenen örtlichen Trägers (§ 86c Satz 2 SGB VIII) nicht voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 -, NVwZ-RR 2003, 503. Die Beklagte kann dem Kläger schließlich nicht den etwaigen Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten. Ein solcher aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Einwand wäre berechtigt, wenn die Beklagte ihrerseits einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen den Kläger hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, a.a.O. Das wäre der Fall, wenn der Vater des Hilfeempfängers seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Q. auch im streitbefangenen Zeitraum noch in der Vater-Kind-Einrichtung und damit in einer geschützten Einrichtung i.S.d. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehabt hätte. Der Kindesvater lebte aber im Mai 2016 nicht mehr in der Einrichtung, sondern in einer Privatwohnung in Q. . Damit entfiel der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII, der den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelt, in dem die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, NVwZ-RR 2013, 518. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO - Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern -, die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.