Urteil
28 K 4622/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0615.28K4622.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich belegenen Grundstücks G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) sowie der gesamten Schlossanlage B. in M.. In dem Schloss betreibt er ein Luxushotel. Wesentlicher Bestandteil des genehmigten Hotelbetriebs ist die Ausrichtung von Hochzeitsfesten und sonstigen Feiern. Zu der unmittelbaren historischen, denkmalgeschützten Schlossanlage gehören ein Herrenhaus, eine Schlosskapelle, eine dreiflügelige Vorburg, zwei Torhäuser sowie ein Schlosspark im englischen Landschaftsstil mit Wassergräben und Teichen. In den Schlossgebäuden befinden sich 22 hochwertig ausgestattete Suiten und Hotelzimmer, zwei Restaurants sowie verschiedene gastronomische Plätze wie das alte Speisezimmer, die alte Schlossküche mit Frühstücksräumen im Schlossgewölbe, ein Herrenzimmer, ein Wappenzimmer und ein Veranstaltungsraum in der alten Orangerie. Nordwestlich an die Schlossgebäude grenzt das Vorhabengrundstück an. Dort befinden sich bereits Wirtschaftsgebäude und alte Scheunen. In Relation zu den Schlossgebäuden sind sie von untergeordneter Größe. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich ursprünglich eine alte Gärtnerei u.a. mit Gewächshäusern, die im späteren Verlauf als Werkstatt und Schreinerei umfunktioniert wurde. Die alte Gärtnerei ist mittlerweile abgerissen worden. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde M. ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zudem liegt das Areal gemäß dem Landschaftsplan des Kreises T., Raum M./ D. in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Umgebung ist landwirtschaftlich geprägt. Die nächsten Orte sind M. in einer Entfernung von knapp 5 km und D. in knapp 8 km. Die nächsten größeren Orte sind T. in einer Entfernung von ca. 16 km, N. in ca. 14 km und U. in ca. 13 km. Am 23. April 2019 hatte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag bereits eine Baugenehmigung zur Errichtung einer – den Grundrissmaßen der bisherigen Gärtnerei entsprechenden – neuen Scheune mit Werkstatt, einer Wäscherei, Personal- und Umkleideräumen sowie einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück erteilt (Az. 6031-00227-21). Der Kläger hatte in der Folge mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen, jedoch teilweise abweichend von der Baugenehmigung gebaut. Tatsächlich sollten die als Personal- und Umkleideräume bezeichneten Zimmer niemals lediglich zum Umkleiden und zum Aufenthalt, sondern von Beginn an auch zum Übernachten für das Personal genutzt werden. Mit Bauantrag vom 16. August 2021, modifiziert durch Schreiben vom 4. November 2021, beantragte der Kläger daher die Legalisierung der Errichtung des Nebengebäudes zu einem vorhandenen Beherbergungsbetrieb mit Lagerräumen und einer Wäscherei, 9 Übernachtungszimmern mit Badezimmern für Personal sowie einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen. Mit Versagungsbescheid vom 25. Mai 2022 lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhabengrundstück befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Ein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht ersichtlich. Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich vielmehr nach § 35 Abs. 4 Nr. N01 BauGB. Zwar sei der dafür erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen bestehendem Betrieb und dem Bauvorhaben für die geplanten Nebennutzungen Lager, Wäscherei und Tiefgarage gegeben, für die geplanten 9 Appartements/ Übernachtungszimmer für Mitarbeiter liege jedoch kein funktioneller Zusammenhang mit dem Betrieb des Schlosshotels vor. Voraussetzung sei, dass die Mitarbeiterwohnungen dem Betrieb „dienten“. Maßgeblich für die Beurteilung sei, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber ein derartiges Vorhaben auch unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs errichten würde. Dies sei aber nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, dass die Übernachtungszimmer für den Hotelbetrieb mehr als nützlich seien. Für die Betreuung der Hotelgäste seien die Zimmer nicht erforderlich und es sei nicht erkennbar, warum die Anwesenheit von Mitarbeitern vor Ort außerhalb der regulären Arbeitszeit für die Betriebsabläufe notwendig sein solle. Der Umstand, dass Saisonarbeiter und Mitarbeiter ihren Wohnsitz nicht vor Ort hätten, reiche nicht aus.Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der eine Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Zudem widerspreche das Vorhaben auch den Darstellungen des Landschaftsplans, da das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet liege. Zudem sei die Erweiterung als Vorgang der Zersiedelung zu werten und lasse daher die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Auf bauordnungsrechtlicher Ebene sei zudem bislang die Löschwasserversorgung nicht nachgewiesen. Der Kläger hat am 24. Juni 2022 Klage erhoben. Er führt aus, die Versagung der Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er habe Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. N01 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es diene auch bezüglich der 9 Mitarbeiter-Übernachtungszimmer der angemessenen baulichen Erweiterung des zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs. Mitarbeiterwohnungen seien grundsätzlich von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. N01 BauGB erfasst. Die Erweiterung sei im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen. Auch der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen Gebäude/ Betrieb und der Erweiterung sei gegeben. Das geplante Vorhaben erweise sich unter Berücksichtigung seiner konkreten Ausgestaltung als dem Hotelbetrieb dienend und entspreche von der Dimension und Ausstattung den betrieblichen Bedürfnissen. Die Übernachtungszimmer für das Personal seien von erheblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs; er, der Kläger, sei auf sie zwingend angewiesen. Um qualifiziertes Personal für das Gastgewerbe zu gewinnen, sei das Angebot von Mitarbeiterübernachtungen sowohl im Hinblick auf Mitarbeiter mit als auch ohne Wohnsitz in der näheren Umgebung unabdingbare Voraussetzung. Viele Mitarbeiter seien Saisonkräfte aus anderen Teilen Deutschlands und aus dem Ausland. In der Branche des Gastgewerbes sei es üblich, dass Betriebe ihren Saisonarbeitskräften eine Unterkunft zur Verfügung stellten. Zum anderen sei er auch für die Anwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern, welche in der Umgebung wohnten, zwingend auf Mitarbeiterübernachtungszimmer angewiesen. Die Betriebszeiten im Schlosshotel würden von früh morgens bis spät nachts dauern. Aufgrund seiner abgeschiedenen Lage im Außenbereich sei das Schloss in den Abend- und Nachtstunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen. Die Mitarbeiter aus der Umgebung verfügten teilweise nicht über ein eigenes Auto und könnten Schloss B. in den Abend- und Nachtstunden, in denen ihre Arbeitszeit regelmäßig ende, nicht verlassen. Hinzu kämen die notwendigen Teilschichten, die ohne unmittelbare Rückzugsmöglichkeiten auch aufgrund der gestiegenen Energiekosten, von den Mitarbeitern nicht mehr zu leisten seien. Die Anzahl von neun Übernachtungszimmern sei für den klägerischen Hotelbetrieb auch angemessen. Das bestehende Schlossgebäude biete keine räumlichen Reserven, dort Mitarbeiterzimmer zu errichten. Die historischen Gebäude würden vollständig für die 22 Doppelzimmer und Suiten, für gastronomische Räumlichkeiten, Aufenthaltsräume für die Gäste und die sonstige unmittelbare Hotelbewirtschaftung benötigt. Bereits jetzt biete der Kläger seinen 9 festangestellten sowie je nach Bedarf 2 bis 40 freien Mitarbeitern Übernachtungsmöglichkeiten an. Dies erfolge notgedrungen in den für Gäste bestimmten Hotelzimmern, die dann nicht für eine Vermietung zur Verfügung stünden. Derzeit würden in der Saison von Frühjahr bis Herbst an den Wochenenden sowie bei Sonderveranstaltungen 5 bis 15 Mitarbeiter in den regulären Hotelzimmern übernachten. Das geplante Bauvorhaben sei außerdem nicht dazu geeignet, Missbrauch zu eröffnen. Die kleinen Einraum-Appartements mit Nasszelle seien von ihrer Beschaffenheit und Gestaltung nicht für ein dauerhaftes Bewohnen geeignet und dienten gerade nicht dazu, im Außenbereich zu wohnen. Im Übrigen würden sich die Übernachtungszimmer nur unwesentlich von den bereits mit Baugenehmigung vom 23. April 2019 genehmigten Personal- und Umkleideräumen unterscheiden. Allein durch die zusätzliche Vorsehung von Sanitäranlagen ergäben sich keine Auswirkungen auf den Außenbereich. Es werde weder zusätzliche Fläche versiegelt noch zusätzlicher Raum in Anspruch genommen. Der Schonung des Außenbereichs werde insofern Rechnung getragen. Damit würde auch ein vernünftiger Betriebsinhaber für einen entsprechenden Betrieb das klägerische Bauvorhaben in vergleichbarer Ausführung errichten. Bei einer Anmietung von Appartments bzw. Hotel- oder Pensionszimmern würden (Stand 2021/22) bei durchschnittlich 9 Mitarbeitern Kosten von jährlich 64.800 € (Appartments) bzw. 92.700 € (Hotel-/ Pensionszimmer) anfallen. Hinzu käme der bei der externen Unterbringung entstehende Abwicklungsaufwand. Die Übernachtungspreise seien im Jahr 2023 nochmals angestiegen. Außerdem sei die Nutzung von vorhandener Bausubstanz volkswirtschaftlich vernünftig. Die Errichtung eines Gebäudes im Umfeld scheide aufgrund der heutigen Baukosten und der Zinsentwicklung wirtschaftlich aus. Das klägerische Bauvorhaben beeinträchtige zudem keine öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB und sei auch sonst bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Dies habe der Beklagte bereits durch die Baugenehmigung vom 23. April 2019 zur Errichtung des Gebäudes samt Tiefgarage bestätigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Mai 2022 (Az.: 6031/01089/21) zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes zu einem vorhandenen Beherbergungsbetrieb mit Lagerräumen und einer Wäscherei, neun Übernachtungszimmern für Mitarbeiter sowie einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen (Legalisierung) zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Mai 2022 (Az.: 6031/01089/21) zu verpflichten, einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Nebengebäudes zu einem vorhandenen Beherbergungsbetrieb mit Lagerräumen und einer Wäscherei, neun Übernachtungszimmern für Mitarbeiter sowie einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen (Legalisierung) zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Mai 2022 (Az.: 6031/01089/21) zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. N01 BauGB lägen nicht vor. Die betriebliche Erweiterung setze einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem bestehenden Betrieb und dem Vorhaben voraus. Für die geplanten Nebennutzungen Lager, Wäscherei und Tiefgarage sei dieser funktionelle Zusammenhang zwar gegeben, nicht jedoch für die 9 Appartements/ Übernachtungszimmer für Mitarbeiter. Die Wohnungen würden nicht dem Betrieb dienen. Sie seien zwar nützlich für den Hotelbetrieb, aber nicht erforderlich. Die Anwesenheit der Mitarbeiter außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit sei für die Betriebsabläufe offensichtlich nicht notwendig. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans. Das Vorhaben sei im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich nach Festsetzungs-Nr. 2.4.1.1. Nr. 1 u. 3 des Landschaftsplanes des Kreises T., Raum M./ D. verboten. Die Voraussetzungen für eine erforderliche Befreiung von dem Verbot gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien aufgrund der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des beantragten Bauvorhabens bisher nicht abschließend geprüft worden. Zudem sei durch die erfolgende Zersiedelung die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die planungsrechtliche Erschließung sei zwar gesichert. Allerdings sei die bauordnungsrechtlich erforderliche Löschwasserversorgung bislang nicht nachgewiesen. Der Kläger sei zudem Eigentümer einer in unmittelbarer Nähe des Schlosses befindlichen, als kulturlandschaftsprägendes Gebäude eingestuften Immobilie G03 für die er einen Bauantrag zur Umnutzung des bestehenden Hofgebäudes zu einem Gästehaus mit 8 Doppelzimmern und 4 Einzelzimmern nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB gestellt habe. Derzeit seien keine Gründe ersichtlich, die der Erteilung dieser Baugenehmigung entgegenstehen würden. Dieser Sachverhalt müsse bei der Prüfung der Notwendigkeit der streitgegenständlichen Personalzimmer mit Übernachtungsmöglichkeit berücksichtigt werden. Hierzu entgegnet der Kläger, das Gebäude F. N01 sei schon immer autark vom Schloss betrieben worden. Eine Nutzung zur Unterbringung von Mitarbeitern scheide aufgrund der voraussichtlichen Gesamtkosten der sanierungsbedürftigen Immobilie (ca. 2,8 Mio €) aus. Eine Mischung von Übernachtungs- und Hotelzimmern sei aufgrund der unterschiedlichen Nutzungszeiten und Geräuschsituationen ausgeschlossen. Zudem sei bei einer Nutzung zur Mitarbeiterunterbringung eine mögliche Vermietung als Gästehaus an einen anderen Betreiber nicht mehr möglich, so dass die Verwertbarkeit des Objekts erheblich geschmälert wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Berichterstatterin hat am 20. März 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes zu einem vorhandenen Beherbergungsbetrieb mit Lagerräumen und einer Wäscherei, neun Übernachtungszimmern für Mitarbeiter sowie einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 74 Abs. 1 BauO NRW. Das Vorhaben ist in der beantragten Form bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück befindet sich unstreitig nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB und ist somit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB. Ein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt unstreitig nicht vor. Das nach § 35 Abs. 2 als „sonstiges Vorhaben“ bezeichnete Vorhaben erfüllt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die – allein in Betracht kommenden – begünstigenden Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. N01 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann einem sonstigen Vorhaben in Gestalt einer baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs – wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist – nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist. Dabei ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben als Ganzes zu betrachten. Die Übernachtungszimmer sind untrennbarer Teil des gesamten Bauvorhabens, da sie innerhalb des beantragten Baukörpers liegen und damit konstruktiv mit diesem verbunden sind. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. N01 BauGB liegen nicht vor. Die bauliche Erweiterung eines genehmigten Gewerbebetriebes im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. N01 BauGB ist zwar nicht von vornherein auf gewerblich genutzte Anlagen (hier unstreitig die Lagerräume, die Tiefgarage und die Wäscherei) beschränkt, sondern kann grundsätzlich auch die Errichtung von Mitarbeiter- und Betriebsleiterwohnungen umfassen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Dezember 1998, Az. 1 L 136/97, juris, Leitsatz 1. Die durch die Realisierung des Vorhabens erfolgende Erweiterung des zulässigerweise errichteten gewerblichen Hotelbetriebs ist jedoch im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb insgesamt nicht angemessen. Die „Angemessenheit“ setzt einen funktionalen und räumlichen Zusammenhang zwischen vorhandenem Gebäude und Betrieb einerseits und der beabsichtigten Erweiterung andererseits voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2011 - 4 C 9/10 -, juris Rn. 18. Dabei sind die betrieblichen Belange, der Standort und die Auswirkungen auf den Außenbereich zu würdigen. Ein funktionaler Zusammenhang ist gegeben, wenn das neue Vorhaben dem vorhandenen Bestand i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1991 - 4 B 161.91 - BRS 52 Nr. 84; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 162 b. Die hier geplanten Mitarbeiterzimmer dienen dem Hotelbetrieb nicht. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen" ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten. Die Privilegierung wird dadurch eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben für den Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11/89 -, juris Rn. 22. Die Frage, ob die Erweiterung erforderlich ist, um die Rentabilität und damit die Fortführung des Unternehmens des Betriebsinhabers zu sichern, ist hingegen für die Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unerheblich. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. September 2006 - 1 ZB 05.2076 -, juris Rn. 15 Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Siehe: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2/89 –, juris Rn. 17. Vorliegend sind die Übernachtungszimmer ausweislich der Betriebsabläufe nicht unbedingt erforderlich. Das Hotel wird seit Jahren ohne diese betrieben. Die Anwesenheit der Mitarbeiter vor Ort außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit ist für die Betriebsabläufe offensichtlich nicht notwendig. Auch wenn vorgetragen wird, dass derzeit eine Übernachtung der Mitarbeiter in normalen Hotelzimmern stattfindet, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass hierfür 5-15 der 22 (Luxus-)Hotelzimmer dauerhaft belegt werden und nicht für eine Vermietung zur Verfügung stehen. Offenbar hat der Kläger daher in der Vergangenheit Möglichkeiten zur Unterbringung seiner Mitarbeiter finden können. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Mitarbeiterzimmer für den Betrieb des Hotels mehr als förderlich (nützlich) wären. Die Tatsache, dass sie den bis in die späten Abendstunden tätigen Mitarbeitern die Wegezeiten von und zur Arbeit erspart, ist kein zwingender Grund für die Übernachtung vor Ort. Der Kläger ist zur Rekrutierung von Personal zwar auch auf Saisonkräfte oder sonstige in weiterer Entfernung wohnende Mitarbeiter angewiesen, er kann seinem Personal aber statt einer Unterkunft vor Ort im Außenbereich auch Unterkünfte in den benachbarten Orten zur Verfügung stellen. Dass diese einige Kilometer entfernt wären, ist unerheblich. Auch wenn eine Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den Abend- und Nachtstunden nicht besteht, kann er die Erreichbarkeit von Unterkünften in Innenbereichslagen auch durch die Einrichtung eines Shuttleservices, Mitarbeiterfahrräder, E-Roller oder ähnlichen Transportmitteln sicherstellen. Damit wäre auch eine Entfernung von 5 km oder mehr innerhalb angemessener Zeit gut zu überbrücken. Auch Mitarbeiter sonstiger gewerblicher Unternehmen haben im Normalfall Anreisezeiten von ihren Wohnungen aus. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die externen Unterkünfte ist anzumerken, dass ein Arbeitnehmer in aller Regel seine private Unterkunft selbst finanzieren muss. Warum dies hier nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Selbst wenn aber der Kläger seinen Mitarbeitern eine Unterkunft zur Verfügung stellen will, kann er jedenfalls von der in seinem Eigentum stehenden Immobilie F. N01 Gebrauch machen, deren Änderung und (gewerbliche) Nutzungsänderung nach Auskunft des Beklagten nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB als ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude im Außenbereich planungsrechtlich zulässig wäre. Wenn lediglich eine Übernachtungsmöglichkeit für Personal geschaffen werden soll, würde es sich anbieten, dort Mehrbettzimmer einzurichten, so dass das Gebäude zusätzlich noch für die Vermietung an Gäste zur Verfügung stehen würde. Die Behauptung des Klägers, eine Mischung mit Hotelgästen scheide aus, da sich Nutzungszeiten und Geräuschsituation gegenseitig ausschlössen, ist nicht nachvollziehbar. Das Personal kann entsprechend angewiesen werden, sich leise zu verhalten, um die Hotelgäste nicht zu stören. Dass eine teilweise Nutzung des Gebäudes F. N01 dazu führt, dass die Immobilie an den Hotelbetrieb des Schlosses gebunden ist, trifft zwar zu, ist aber vom Kläger hinzunehmen. Ein vernünftiger Betriebsinhaber, der auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedacht ist, würde unter diesen Umständen die Mitarbeiterübernachtungszimmer in dem streitgegenständlichen Gebäude nicht schaffen, erst recht nicht unter Berücksichtigung des zusätzlichen Gesichtspunktes, dass ein gewerbliches Unternehmen im Außenbereich eigentlich „nichts zu suchen hat“. Mangels Begünstigung der Betriebserweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. N01 BauGB ist das Vorhaben an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen. Danach ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Es widerspricht dem Flächennutzungsplan der Gemeinde M., in dem das betreffende Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es lässt ferner die Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine solche Erweiterung ist regelmäßig als ein Vorgang der Zersiedelung zu werten und damit siedlungsstrukturell zu missbilligen und zu befürchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 136. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der beantragte Baukörper als solcher ohne Übernachtungszimmer planungsrechtlich zulässig wäre. Denn insofern würde die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. N01 BauGB eingreifen, dem die vorgenannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden könnten. Ob das Vorhaben darüber hinaus – wie der Beklagte im ablehnenden Bescheid angenommen hat – den Darstellungen des Landschaftsplans widerspricht und möglicherweise kein Anspruch auf Befreiung besteht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), kann nach alledem dahingestellt bleiben. Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Antrag, einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erlassen, ist ebenfalls aufgrund der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit unbegründet. Der zweite Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO neu zu bescheiden, ist ebenfalls unbegründet. Zum einen stellt die Erteilung der Baugenehmigung keine Ermessens- sondern eine gebundene Entscheidung dar. Zum anderen ist das von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben – wie oben dargelegt – nicht teilbar. Der Beklagte hat sich an dem gestellten Bauantrag zu orientieren und ist deshalb gehindert, eine Baugenehmigung für ein hinsichtlich der Art der Nutzung reduziertes Vorhaben zu erteilen – und kann demgemäß vom Gericht auch nicht durch Bescheidungsurteil dazu verpflichtet werden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 1994 - 1 B 93.1651 -, BRS 56 Nr. 87, S. 248. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. N01 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.