Urteil
AN 3 K 22.01206
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die positive Beantwortung ihrer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gerichteten Vorbescheidsfrage, § 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 71 Satz 1 und 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB. Das im Außenbereich gelegene, sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, und lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Diese Belange können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, da sich der Kläger nicht auf die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann. I. Ein Anspruch auf Erlass eines Vorbescheids gem. Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO besteht nicht, weil dem Vorhaben zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – juris Rn. 21) hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Frage öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Klägerin hat im Beiblatt zum Bauantrag vom 20. Mai 2021 ausdrücklich die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zum Gegenstand des Vorbescheidsantrags gemacht. Daher kommt es darauf an, ob dem Vorhaben die §§ 29 ff. BauGB entgegenstehen. Dies ist hier zu bejahen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt (1.). Dort ist es als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt (2.). Diese können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, da dem Vorhaben nicht die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zugutekommt (3.). 1. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Der Außenbereich umfasst all jene Flächen, die nicht von den §§ 30, 34 BauGB erfasst werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 7). Das Vorhabengrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Lichtbilder aus dem Bayern Atlas ist offensichtlich – und ihm Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig –, dass das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich liegt. Insbesondere bilden die vorhandenen Gebäudlichkeiten mangels eines ausreichenden Gewichts keinen eigenen Ortsteil, sondern stellen lediglich eine Splittersiedlung im Außenbereich dar. Ein städtebaulicher Zusammenhang mit dem südlich der … liegenden Ortsteil der Beklagten ist aufgrund der weitläufigen Waldflächen, die das streitgegenständliche Grundstück umgeben, ausgeschlossen. 2. Das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt öffentliche Belange. 2.1 Bei der Erweiterung der vorhandenen Gebäudlichkeiten um eine Sicherheitszentrale mit Betriebswohnung handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, da für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nichts ersichtlich ist. 2.2 Ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist nur dann zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das geplante Vorhaben beeinträchtigt die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB. 2.2.1 Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen. Diese Wirkungen können die Darstellungen des Flächennutzungsplans allerdings auch hier nur entfalten, wenn der Planungswille der Gemeinde hinreichend konkretisiert ist, wenn also der Plan mit seinen Darstellungen positiv eine mit dem Vorhaben nicht zu vereinbarende Bestimmung trifft bzw. ein „negativer Planungswille“ mit der erforderlichen Deutlichkeit (BVerwG, U.v. 29.4.1964 – I C 30.62- juris Rn. 20 = BVerwGE 18, 247; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.10.2023 – 2 ZB 12.2318 – juris Rn. 13) entnommen werden kann. Einer qualifizierten Standortzuweisung wie bei privilegierten Vorhaben bedarf es dafür jedoch nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Einer Darstellung im Flächennutzungsplan fehlt indes nicht schon deshalb die Eignung als einem Vorhaben widersprechender öffentlicher Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmt (insgesamt Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 75 m.w.N.). Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist für das streitgegenständliche Grundstück und die großräumig darum herumliegenden Flächen Wald, zusätzlich als Bannwald im Sinne des Art. 11 BayWaldG konkretisiert, aus. Daraus ist zu entnehmen, dass die Flächen gerade von einer Bebauung freizuhalten sind. Dieser Festsetzung widerspricht das Erweiterungsvorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung, dass der Erweiterungsbau in das 2. Obergeschoss der vorhandenen Produktionshalle 1 eingefügt wird und damit keine zusätzlichen, noch unbebauten Flächen in Anspruch nimmt. Denn das Vorhaben führt eindeutig zu einer nicht nur geringfügigen Erhöhung des umbauten Raumes (um etwa 1.000 m 3 ) und damit zu einer Intensivierung der den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehenden Baumaßnahmen und Nutzungen. Dass bereits der bisherige Zustand der streitgegenständlichen Grundstücke FlNr. … und … nicht mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmt, führt nicht zu einer Unbeachtlichkeit desselben. Zwar kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt, so dass ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur “Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten“. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (BVerwG, B.v. 1.4.1997 – 4 B 11/97 – juris Rn. 18). Auch wenn vorliegend die im Flächennutzungsplan als Bannwald ausgewiesenen Flächen auf den Grundstücken FlNr. … und … bereits bebaut sind, so führt dies nicht dazu, dass die großflächigen Festsetzungen des Flächennutzungsplanes durch die zwischenzeitlichen Entwicklungen überholt sind, denn die aufgrund von Luftbildern erkennbaren und unberührt vorhandenen Waldflächen überwiegen die Fläche der streitgegenständlichen Grundstücke erheblich. Im Übrigen sind die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes auch weiterhin geeignet, eine Intensivierung einer entgegenstehenden Nutzung zu verhindern. 2.2.2 Daneben lässt das Vorhaben auch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, U. v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 19). Dazu zählen nicht nur Wohnhäuser, sondern vor allem auch gewerbliche Anlagen, die ebenfalls dem mindestens gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, U.v. 19.4.2012, a.a.O.). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist die Auffüllung des bereits bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, also die Vergrößerung des Baubestands ohne zusätzliche Ausdehnung in den Außenbereich (BVerwG, B.v. 30. 8. 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 16). Dies gilt auch für Änderungsvorhaben sowie Nutzungsänderungen i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 96). Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. „Zu befürchten“ im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel (BVerwG, U.v. 19.4.2012, a.a.O.; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23/04 – juris Rn. 8). Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber – zumindest in Fällen der Verfestigung – einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. „Weitreichend“ ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedelung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, U.v. B.v. 24.6.2004, a.a.O.). Dies berücksichtigend ist vorliegend durch die (teilweise) Aufstockung der Produktionshalle 1 die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten, denn grundsätzlich verstärkt die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes und die damit verbundene Nutzungsintensivierung das Gewicht einer vorhandenen Splittersiedlung erheblich und trägt dadurch zur weiteren Zersiedelung dieses Teils des Außenbereichs bei (BayVGH, B.v. 27.3.2024 – 1 ZB 23.1548 – juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 10.11.2010 – 4 B 45.10 – ZfBR 2011, 163; U.v. 18.5.2001 – 4 C 13.00 – NVwZ 2001, 1282; BayVGH, B.v. 17.10.2007 – 1 ZB 06.3059 – juris Rn. 12). Dabei verkennt die entscheidende Kammer nicht, dass die Aufstockung nicht die gesamte Grundfläche der Produktionshalle 1 umfasst, sondern lediglich einen Teilbereich von 257,12 qm der insgesamt 1.614,69 qm großen Grundfläche im Erdgeschoss der Produktionshalle 1. Allerdings darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits die Grundfläche des 1. Obergeschosses gegenüber der des Erdgeschosses reduziert ist (1.523,95 qm) und das 2. Obergeschoss im Bestand nur noch einen Umfang von 133,76 qm aufweist. Damit würde die streitgegenständliche Erweiterung fast doppelt so groß werden wie das bisher vorhandene 2. Obergeschoss. Damit führt die Aufstockung zu einer nicht nur geringfügigen bzw. untergeordneten Erweiterung, sondern lässt über eine Länge von etwa 28 m ein zusätzliches Geschoss entstehen, das insbesondere in der Nord- und Südansicht deutlich über den Bestand hinausragt. Hinzukommt, dass durch die Erweiterung nicht nur eine weitere gewerbliche Nutzung in den Außenbereich getragen wird, sondern gerade auch eine zusätzliche Wohnnutzung, auch wenn diese letztlich nur betriebsbezogen sein soll. Im Übrigen zeigt gerade der Rückblick auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 2012, dass damit die Erwartung, dass auch weitere Vergrößerungen problemlos genehmigt werden würden, hervorgerufen wird. 2.2.3 Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob durch die geplante (teilweisen) Aufstockung der im Landschaftsschutzgebiet liegenden Produktionshalle 1 auch öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt werden, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. 3. Die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB können dem Vorhaben der Klägerin auch entgegengehalten werden, da sich die Klägerin nicht auf die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, und das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Entsprechend setzt die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB voraus, dass es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Dabei ist neben der Angemessenheit der Erweiterung auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Betrieb und dem beabsichtigten neuen Bauvorhaben erforderlich. Darüber hinaus muss das Vorhaben auch räumlich eine Erweiterung darstellen, also einen eng-en räumlichen Bezug zum vorhandenen baulichen Bestand des Betriebs aufweisen, denn das Gesetz lässt Bauvorhaben, die der Erweiterung eines im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betriebs dienen, nur deshalb bevorzugt zu, weil der Außenbereich an dieser Stelle durch die vorhandenen zum Betrieb gehörenden baulichen Anlagen bereits vorgeprägt ist und deshalb angenommen werden kann, die Situation vor Ort habe sich auf diese bauliche Nutzung eingestellt (BVerwG, U.v. 17.2.2011 – 4 C 9/10 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 19.3.2024 – M 1 K 21.4049 – juris Rn. 30). Offengelassen werden kann, ob vorliegend überhaupt ein gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gegeben ist (vgl. hierzu z.B. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 161). Zwar handelt es sich bei den beiden Mieterinnen aus den Bereichen der Medizin- und Audiotechnik um Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG und § 1 GewO, bei der Klägerin und Bauantragstellerin selbst handelt es sich aber um eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, in deren Eigentum lediglich die streitgegenständlichen Grundstücke stehen und die Einnahmen aus der Vermietung bzw. Verpachtung der Grundstücke und der auf diesen vorhandenen Gebäude erzielt. Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wird regelmäßig nicht von der Ausübung eines Gewerbes ausgegangen, da sie sich regelmäßig als bloße Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens darstellen (Eisenmenger in Landmann/Rohmer, GewO § 1 Rn. 34). Es fehlt der Klägerin jedenfalls an einem funktionalen Zusammenhang der Erweiterung mit einem auf den Grundstücken vorhandenen gewerblichen Betrieb. Die Klägerin kann für ihr Unternehmensfeld der Vermietung und Verpachtung gerade nicht möglicherweise für die Mieterinnen bestehende Erweiterungsmöglichkeiten (deren Zulässigkeit hier ausdrücklich offengelassen wird) nutzbar machen. Denn Sinn und Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist es, zulässigerweise im Außenbereich angesiedelten, nicht privilegierten Betrieben in gewissem Umfang erweiterten Bestandsschutz zu gewähren. Mit dieser Zielsetzung und dem Postulat größtmöglicher Schonung des Außenbereichs wäre es nicht vereinbar, wenn unter Anknüpfung an einen im Außenbereich bestehenden Betrieb von diesem nicht benötigte oder in Anspruch zu nehmende Anlagen privilegiert errichtet und für einen anderen Betrieb vermarktet werden könnten (VG Sigmaringen, U.v. 10.5.2017 – 2 K 3007/16 – juris Rn. 41). Die vorliegend bestehende Situation berücksichtigend, führt die geplante Erweiterung zu einer Erhöhung des Immobilienbestandes der Klägerin, den diese letztlich unabhängig von einem bestimmten gewerblichen Betrieb vermieten oder verpachten kann. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die beiden Mieterinnen der Klägerin gegenüber durch nahezu wortgleiche Schreiben Bedarf an weitergehenden Sicherheits-/Sicherungsmaßnahmen, deren Umsetzung die Erweiterung nach Vortrag der Klägerin auch dienen soll, geltend gemacht haben. Dies ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts daran, dass die Erweiterung nicht nur durch die derzeitigen Mieterinnen genutzt werden kann, sondern durch die Klägerin unabhängig von den derzeitig dort ansässigen Betrieben – insbesondere auch im Fall einer Kündigung der Vertragsverhältnisse durch die Klägerin oder die Mieterinnen – vermarktet werden kann. Auch zeigt die Bedarfsanmeldung gerade durch beide Mieterinnen, dass kein spezifischer Bezug zu einem bestimmten Betrieb gegeben ist und die Erweiterung für verschiedenste Szenarien nutzbar gemacht werden könnte. Damit fehlt es bereits an der Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, so dass es auf die von den Beteiligten umfassend thematisierte Frage, ob die Erweiterung überhaupt noch angemessen ist, nicht ankommt. Nur ergänzend soll darauf hingewiesen sein, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte Argumentation der Klägerin, dass die Baumaßnahme 2012 und die nunmehr geplante Erweiterung nicht einheitlich betrachtet werden dürften, u.a. da diese bereits von unterschiedlichen Bauantragstellern umgesetzt worden seien bzw. würden, die Bewertung des Gerichts bestätigt, dass gerade kein beständiger funktionaler Zusammenhang des klägerischen Bauvorhabens mit auf den streitgegenständlichen Grundstücken vorhandenen Gewerbebetrieben besteht. II. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.