Urteil
2 K 4880/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0506.2K4880.23.00
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Leitsätze
1. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Erweiterungen eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs sind für die Frage der Angemessenheit einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB einheitlich zu betrachten, wenn der Bauherr ein vormals einheitlich zur Genehmigung gestelltes Vorhaben nach einer teilweisen Ablehnung durch die Baurechtsbehörde nachträglich aufspaltet und den von der Ablehnung betroffenen Teil des Gesamtvorhabens im zeitlichen Zusammenhang nochmals separat zur Genehmigung stellt. (Rn.56)
2. Zur Angemessenheit einer Erweiterung eines Gewerbebetriebs im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB im Verhältnis zu einem vorhandenen Gebäude und Betrieb. (Rn.61)
3. Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne des § 21 Abs. 5 LNatSchG (juris: NatSchG BW) an einem Seeufer durch mehrere aus beleuchteten Schriftzügen bestehende Werbeanlagen im Außenbereich.(Rn.82)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Erweiterungen eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs sind für die Frage der Angemessenheit einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB einheitlich zu betrachten, wenn der Bauherr ein vormals einheitlich zur Genehmigung gestelltes Vorhaben nach einer teilweisen Ablehnung durch die Baurechtsbehörde nachträglich aufspaltet und den von der Ablehnung betroffenen Teil des Gesamtvorhabens im zeitlichen Zusammenhang nochmals separat zur Genehmigung stellt. (Rn.56) 2. Zur Angemessenheit einer Erweiterung eines Gewerbebetriebs im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB im Verhältnis zu einem vorhandenen Gebäude und Betrieb. (Rn.61) 3. Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne des § 21 Abs. 5 LNatSchG (juris: NatSchG BW) an einem Seeufer durch mehrere aus beleuchteten Schriftzügen bestehende Werbeanlagen im Außenbereich.(Rn.82) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin bereits errichteten und erst nachträglich mit dem Bauantrag vom 16.12.2023 zur Genehmigung gestellten Werbeanlagen Pos. 1 und Pos. 4 sind genehmigungspflichtig und nicht verfahrensfrei (I.). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen hierfür, weil sie nicht genehmigungsfähig sind (II.). I. nach § 49 LBO bedarf unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen oder der in § 50 LBO genannten Anlagen der Baugenehmigung soweit in den §§ 50, 51, 69 oder 70 LBO nichts anderes bestimmt ist. Bei den Werbeanlagen der Klägerin handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, BRS 79 Nr. 142 (2012) = juris Rn. 27) bzw. jedenfalls um andere Anlagen im Sinne des § 50 LBO, was bereits aus der – grundsätzlichen – Aufnahme von Werbetafeln in den Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO (dort Ziffer 9) folgt. Die Errichtung der Werbeanlagen ist nicht nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Ziffer 9 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. Die Anlagen erfüllen keine der Voraussetzungen nach Ziffer 9 Buchst. a) bis Buchst. c) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beiden Werbetafeln. Es mangelt diesen an der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO sind, soweit nicht § 52 Anwendung findet, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Für eine Beantragung der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 LBO ist nichts ersichtlich, sodass es auf die Frage, welche Vorschriften in diesem Fall im Einzelnen zum Prüfumfang der Baurechtsbehörde zählen, hier keiner Vertiefung bedarf. 1. Das Bauvorhaben der Klägerin erweist sich bauplanungsrechtlich als unzulässig. Die beiden Werbetafeln, deren Errichtung dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt, sind nach § 35 Abs. 2 BauGB, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 4 BauGB, bauplanungsrechtlich unzulässig. a) Die beiden Werbetafeln sind im bauplanungsrechtlichen Sinne im Außenbereich belegen, sodass ihre Zulässigkeit an § 35 BauGB zu messen ist. Für die Frage, ob der (geplante) Standort einer baulichen Anlage, die – wie hier – nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans belegen ist, dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist, kommt es auf die Abgrenzung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. Das Grundstück der Beklagten, auf dem die Klägerin die Werbetafeln errichtet hat, ist seit längerem aufgrund verschiedener Baugenehmigungen, zuletzt vom 25.03.2022, mit in Form einer Schank- und Speisewirtschaft genutzten Gebäuden bebaut. Das Grundstück insgesamt und somit auch der Standort der Werbetafeln ist jedoch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB belegen. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 11; Urt. v. 19.12.2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 = juris Rn. 13 m.w.N.). „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ – innerhalb eines solchen Ortsteils – ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 11; zusammenfassend bereits BVerwG, Urt. v. 6. 11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 ). Die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück hat nicht mehr Teil an dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil W...-O..., der sich südöstlich der Waidallee in Richtung Südosten erstreckt. Eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs wird offenkundig durch die Waidallee sowie durch den westlich hiervon gelegenen Besucherparkplatz des Erlebnisbads „M...“ bewirkt (vgl. zur in der Regel mangelnden Fähigkeit von Stellplatzflächen, einen Bebauungszusammenhang herzustellen BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 = juris Rn. 13 m.w.N.). Dies folgt für das Gericht auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, wie er sich im Ortstermin geboten hat. Eine Teilnahme am Bebauungszusammenhang anderer Ortsteile in der weiteren Umgebung, wie dies die Klägerin im Verfahren - 2 K 1598/23 - herzuleiten sucht, ist von vornherein abwegig. Die Bebauung südlich entlang des H...rwegs von der Abzweigung der W...allee im Osten bis zum Vorhabengrundstück im Westen bildet isoliert betrachtet ebenfalls keinen eigenständigen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück mit einem Gaststättenbetrieb besitzt zusammen mit der östlich anschließenden Bebauung der Sanitär- und Umkleideräume des Strandbads W...see offenkundig nicht das hinreichende Gewicht, um eine städtebauliche Prägung der Umgebung im Sinne eines planersetzend wirkenden Maßstabs für künftige Bebauung zu bieten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 C 7.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 = juris Rn. 11). b) Bei den Werbetafeln handelt es sich – von der Klägerin unbestritten – nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BauGB, sondern um sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall beeinträchtigen die beiden bereits errichteten Werbeanlagen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, da sie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigen sowie darüber hinaus und zusätzlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). aa) Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. (1) Dieser öffentliche Belang zielt darauf ab, den Außenbereich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu schützen, zu denen insbesondere die Bebauung mit Gebäuden gehört. Der Außenbereich ist grundsätzlich der naturgegebenen Bodennutzung und den Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit vorbehalten. Bei der Beeinträchtigung dieses Belangs geht es um die Frage, ob das Vorhaben mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft und des davon geprägten Grundstücks vereinbar ist. Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung – nämlich in aller Regel landwirtschaftlich – genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst ohnehin einbüßen wird. Dieser Schutz entfällt erst, wenn die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere – nicht-bauliche – Nutzungen (wie etwa Sport- und Freizeitnutzungen, Steinbruch, Kiesgrube) verdrängt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169 = juris Rn. 24; Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81,- BauR 1985, 427 = juris Rn. 8). Dies gilt ausdrücklich auch für Grundstücke in Ortsrandlage, weil sonst ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich zu befürchten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 = juris Rn. 24; Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427 = juris Rn. 11). Je zahlreicher eine nicht privilegierte Nutzung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks anzutreffen ist, desto näher liegt der Schluss, dass die Landschaft in ihrem mittlerweile erreichten Zustand auch für weitere nicht privilegierte Vorhaben aufnahmefähig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 24.08.1979 - IV C 3.77 -, BauR 1979, 481 = juris Rn. 19; vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 140 m. w. N.). Da es um den Erhalt der naturgegebenen Bodennutzung geht, kann eine durch ein Vorhaben gegebenenfalls verursachte Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht etwa durch eine gefällige oder unauffällige bauliche Gestaltung oder durch eine Bepflanzung ausgeglichen werden, die das Bauwerk der Sicht entzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1974 - IV C 10.71 -, DÖV 1974, 56 = juris Rn. 21 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2019 - 2 K 3978/18 -, juris Rn. 30; ebenso Rieger, in: Schrödter, BauGB 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 140). (2) Bei Würdigung anhand dieser Maßstäbe beeinträchtigen die beiden beleuchteten Werbetafeln der Klägerin die natürliche Eigenart der Landschaft. Dies folgt für das Gericht aus den folgenden Gesichtspunkten, die auch im durchgeführten Ortstermin im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ihre Bestätigung gefunden haben: Beide Werbeanlagen sind von erheblicher Größe. Die nach Südosten ausgerichtete Werbeanlage weist eine Fläche von etwa 5 m² auf, die nach Nordosten zur Weststadt der Beklagten hin ausgerichtete Anlage weist eine Fläche von knapp 1,5 m² auf. Beide Werbeanlagen sollen beleuchtet werden und sind während der Dunkelheit damit noch weitaus deutlicher wahrnehmbar als bei Tageslicht. Die Anlagen sollen ganzjährig auf den Betrieb der Klägerin hinweisen und werden insbesondere während der Herbst- und Wintermonate nicht nur zu Nachtstunden, sondern auch in den Abend- und Morgenstunden deutlich wahrnehmbar sein. Während der Dunkelheit hängt ihre Wahrnehmbarkeit zudem zusätzlich von dem Umstand ihrer Beleuchtung ab, die durch die Größe der Anlagen – entsprechend dem angestrebten Zweck – noch verstärkt wird. Anders als Straßenlaternen oder Lichtstrahler, die ein Schild anstrahlen, handelt es sich bei den Werbeanlagen um „sprechende“ Anlagen, die durch beleuchtete Buchstaben und Symbole einen aus sich heraus leuchtenden Schriftzug ergeben. Hierdurch erhöht sich die Fremdkörperwirkung noch zusätzlich, da sie einen höheren Siedlungsbezug aufweisen als eine „amorphe“, lediglich eine Tafel oder ähnliches anstrahlende Lichtquelle. Die Anlagen sind insbesondere gegen den Gehölzsaum am Nordufer des W...sees und gegen die parkartige Struktur mit Solitärbäumen am Ostufer des W...sees deutlich sichtbar und bilden insofern einen völligen Kontrast zu der weitgehend naturbelassenen Erscheinung dieses nördlichen Ufers des Waidsees. Aufgrund der Art ihrer Beleuchtung gilt dies insbesondere für die Zeiträume der Morgen- und Abenddämmerung, in denen der Baumbestand am Ufer des W...sees als Kontur der Landschaft erkennbar und durch die hineingesetzte Beleuchtung verfälscht wird. In räumlicher Hinsicht sind die beiden Werbetafeln aufgrund ihrer Exposition insbesondere aus dem Bereich entlang der W...allee nordöstlich des Waidsees und aus dem Bereich des von Norden nach Süden auf das Vorhabengrundstück zulaufenden Wirtschaftsweg auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...73 sowie der umliegenden Gewanne besonders deutlich wahrnehmbar. Der dortige Bereich bildet neben seiner Naherholungsfunktion für das Siedlungsgebiet der Weststadt von Weinheim auch einen Suchraum für naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen (vgl. Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 2004, S. 117). Ferner verfolgt die Beklagte auf Ebene der Flächennutzungsplanung das Ziel, den südlichen Rand der Weststadt landschaftsgerecht zu gestalten (vgl. Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 2004, S. 41). Dieses Ziel würde durch eine diesem Bereich gegenüberliegende und von dort aus deutlich wahrnehmbare Leuchtreklame konterkariert. (3) Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Landschaft in der Umgebung des Vorhabengrundstücks sei durch das Erlebnisbad „M...“ und das Strandbad „W...see“ weitgehend überformt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei daher nicht mehr hinreichend schützenswert, sodass ihre beiden Werbeanlage diese nicht mehr beeinträchtigen könnten. Dem folgt das Gericht nicht. Das Erlebnisbad „M...“ liegt mindestens 200 m vom Standort der beiden Werbeanlagen entfernt. Eine direkte Sichtbeziehung zwischen beiden Grundstücken von Flächen außerhalb des Strandbads W...see unmittelbar am Ostufer des Sees besteht aufgrund der zum Teil hochgewachsenen Grünbestände entlang der W...allee sowie am Ostufer des W...sees nur eingeschränkt. Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht, dass die Baulichkeiten des „M...“ insbesondere aus östlicher Richtung betrachtet eine optische Dominanz aufweisen, was insbesondere mit den verschiedenen Turmbauten der Wasserrutschanlagen einhergeht. Bei näherer Betrachtung folgt aus der Lage des Vorhabengrundstücks am Nordostufer des W...sees am Rand des dortigen Gehölzsaums jedoch, dass der von der Klägerin zum Vergleich herangezogene Komplex des Erlebnisbads allenfalls in einer flüchtigen Beziehung zu dem Standort ihres Vorhabens steht. Zwar mag vom Ostufer des W...sees die Schank- und Speisewirtschaft der Klägerin und zugleich der Bebauungskomplex des „M...“ optisch wahrnehmbar sein. Die beiden – hier allein streitgegenständlichen – Werbeanlegen befinden sich jedoch auf bzw. vor der Nordfassade ihres Gebäudes, sodass sie den gesamten Bereich nördlich des W...sees mit Lichtimmissionen beeinflussen. Eine vergleichbare Wirkung der Gebäude des „M...“ und der dortigen – in ihrer abstrakten Wirkung keineswegs zu verkennenden Beleuchtung – ist indessen nicht zu erwarten. Denn die dortige Beleuchtung ist in Bezug auf die Flächen nördlich des Hammerwegs und westlich der W...allee, wenn überhaupt, nur geeignet, je nach Bedeckungsgrad des Himmels ein diffuses Streulicht zu erzeugen, das von anderen siedlungsbezogenen Lichtimmissionen nicht sicher unterschieden werden kann. Dies ist mit der Erkenn- und Lesbarkeit zweier beleuchteter Schriftzüge in der beantragten Größe von den nördlich gelegenen Außenbereichsflächen nicht zu vergleichen. bb) Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten aus dem Jahr 2004 und beeinträchtigt damit den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Beklagten aus dem Jahr 2004 stellt am Standort des Vorhabens eine Grünflächennutzung in der Unterform „Freibad“ dar. Hierzu setzt sich die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Nutzung des Grundstücks zur Anbringung einer Werbeanlage an der Stätte der Leistung – eines Steak-House-Restaurants – in Form von Leuchtreklame offenkundig in Widerspruch. Es ist bereits weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern Werbeanlagen für eine Schank- und Speisewirtschaft zu den einer Grünfläche „dienenden“ baulichen Anlagen zählen können. Zudem weist die Leuchtreklame selbst auch keinerlei Bezug zu einer „Freibadnutzung“ als vorliegend konkretisierter Form der Grünflächennutzung auf. Die Werbewirkung der Anlage zielt nach dem für das Gericht erkennbaren Betriebs- und Werbekonzept der Klägerin nicht auf eine funktionelle oder auch nur gedankliche Verbindung zum Strandbad („Freibad“) am WXXsee ab. Das Betriebskonzept der Klägerin lässt nach den vom Gericht im Rahmen seiner Ortsbesichtigung am 20.03.2024 und aus dem Internetauftritt der Klägerin für ihre Schank- und Speisewirtschaft wie auch sonst gewonnenen Erkenntnissen im Verfahren - 2 K 1598/23 - eine eher hochpreisige Gastronomie mit ersichtlichem Veranstaltungs- bzw. „Event“-Charakter erkennen. Zu diesem Zweck dient die Umgebung am Ufer des W...sees, in die das Vorhaben hineingesetzt ist, lediglich als Kulisse. Dass dort zudem ein Strandbad belegen ist, erscheint insofern rein akzidentieller Natur. Insofern fällt besonders auf, dass ein werbender Hinweis oder auch nur eine erkennbare Bezugnahme auf die von der Klägerin ebenfalls betriebene Gastronomie für Besucher des Strandbads völlig fehlt. Dieser Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans führt auch zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines – wie hier – sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 60; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 = juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 = juris Rn. 10; ebenfalls hierzu neigend OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 M 97/20 -, NVwZ-RR 2021, 389 = juris Rn. 33 ff.). Aus welchen Gründen vorliegend anderes gelten sollte, zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr handelt es sich bei der dargestellten Grünfläche in der Unterform „Freibad“ um eine qualifizierte Standortzuweisung. Die von der Klägerin betriebene Gastronomie insgesamt (einschließlich der ihr zugehörigen Werbeanlagen) hat hieran sowohl nach ihrem Umfang als auch ihrer Qualität gerade nicht mehr teil, da sie keine notwendige Nebenanlage zur Verwirklichung des Nutzungszwecks „Grünfläche – Freibad“ ist (vgl. zu den Grenzen solcher notwendiger Nebenanlagen BVerwG, Beschl. v. 02.02.1995 - 4 B 257.94 -, NVwZ-RR 1995, 484 = juris Rn. 6 f.; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 153. Ergänzungslieferung Januar 2024, § 35 BauGB Rn. 44). cc) Die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 BauGB können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um ein teilweise nach § 35 Abs. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben. Gemäß dieser Vorschrift kann bestimmten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unter anderem nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Als solche teilweise privilegierten Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. (1) Zwar kann – im Sinne der Klägerin – davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei dem nachträglichen Hinzufügen von Werbeanlagen um „Erweiterungen“ im Sinne der Vorschrift handelt. Denn die Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst damit alle denkbaren Erweiterungen der Gesamtheit betrieblich-baulicher Betätigungen, solange diese einerseits einen räumlichen Bezug zum Betrieb aufweisen und andererseits funktional auf diesen bezogen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2011 - 2011 - 4 C 9.10 -, BVerwGE 139, 21 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.05.2022 - 3 S 542/22 -, KommJur 2022, 249 = juris Rn. 13). Auch die Erstellung von Werbetafeln, die an der Stätte der Leistung auf den Betrieb hinweisen und damit umsatzsteigernd wirken sollen, wird damit umfasst. (2) Die letztmalige umfangreiche Änderung und Erweiterung der bereits seit längerem betriebenen und in verschiedenen Abschnitten bereits zuvor zulässigerweise erweiterten Schank- und Speisewirtschaft im Jahr 2022 ist jedoch mit der – hier allein streitgegenständlichen – Erweiterung um Werbeanlagen als eine im Rechtssinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB einheitliche Erweiterung anzusehen. Als solche handelt es sich nicht mehr um eine „angemessene“ Erweiterung im Sinne der Norm. (a) Die durch umfassenden Um- und Anbau des vorhandenen Gaststättenbestands geprägte Erweiterung der vorhandenen Schank- und Speisewirtschaft durch die Klägerin aufgrund der Baugenehmigung vom 25.03.2022 und die nunmehr begehrte Errichtung der beiden auf diese Nutzung bezogenen Werbeanlagen ist als funktionale Einheit zu betrachten und damit bei der Frage, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen Erweiterung um eine nach ihren Ausmaßen um eine „angemessene“ handelt, einheitlich zu bewerten. Allgemein ist jedenfalls dann von einer gemeinsamen Betrachtung mehrerer zeitlicher aufeinander folgender Betriebserweiterungen auszugehen, wenn die Trennung durch den Bauherrn aus verfahrenstaktischen Erwägungen erfolgt ist, etwa, weil so die Wahrung der Grenze der Angemessenheit der nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erreicht werden soll (vgl. zu letzterem BVerwG, Beschl. v. 28.09.1992 - 4 B 175.92 -, GewArch 1993, 39 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 8 S 2561/92 -, GewArch 1994, 342 = juris Rn. 27). Nichts anderes gilt, sofern der Bauherr – allgemeiner – ein vormals von ihm selbst als Einheit betrachtetes und so zur Genehmigung gestelltes Vorhaben nachträglich aufspaltet, weil er sich hieraus Vorteile mit Blick auf dessen Genehmigungsfähigkeit oder auch nur im Hinblick auf die subjektive Genehmigungspraxis der Baurechtsbehörde verspricht. Denn auch in diesem Fall gibt der Bauherr durch sein Verhalten hinreichend deutlich zu erkennen, dass er die Erweiterung seines Betriebs als Einheit auffasst und letztlich beide Erweiterungsteile in ihrer Gesamtheit erstrebt. Diese Maßstäbe anlegend sind die beiden Vorhaben einheitlich zu betrachten. Hierfür spricht zum einen der geringe zeitliche Abstand zwischen dem Umbauvorhaben des Bestandsgebäudes und dem hier streitgegenständlichen Vorhaben der Errichtung der beiden Werbeanlagen und der Umstand, dass die Werbeanlagen funktional auf den kurz zuvor erweiterten Gaststättenbetrieb bezogen sind und diesen gewissermaßen „abrunden“. Entscheidend wiegt jedoch der Umstand, dass die beiden hier streitgegenständlichen Werbeanlagen von der Klägerin bereits in nahezu identischer Form zum Gegenstand des Bauantrags vom 10.06.2021 gemacht wurden. Diesen genehmigte die Beklagte im Wesentlichen am 25.03.2022 baurechtlich, nahm jedoch mittels Grüneinträgen Streichungen unter anderem auch der nunmehr zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemachten Werbeanlagen vor. Die spätere Einreichung dieser weitgehend identischen Werbeanlagen ist mithin nicht als ein eigenständiges Vorhaben, sondern mit der übrigen umfassenden Betriebserweiterung verquicktes Vorhaben zu bewerten, die gemeinsam einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden (hierzu BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 19.92 -, BauR 1994, 337 = juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 14.06.2024 - 2 B 16/24 -, juris Rn. 20). Die Klägerin trägt keine Umstände vor, die auf Gegenteiliges schließen lassen. (b) Das aus einer Einheit des Vorhabens aus dem (am 25.03.2022 genehmigten) Bauantrag vom 10.06.2021 und dem hier streitgegenständlichen Vorhaben gebildete Gesamtvorhaben erweist sich als nicht mehr angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. (aa) Eine Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen, sofern sie zum einen im Verhältnis zum – zulässigerweise errichteten – Gebäudebestand angemessen ist (hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 19.92 -, NVwZ-RR 1994, 371 = juris Rn. 14 f.) und sie zum anderen nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen beiträgt (vgl. zum Begriff der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs VGH Baden-Württemberg, Beschl, v. 25.05.2022 - 3 S 452/22 -, KommJur 2022, 249 = juris Rn. 13 f.). Grundlage hierfür ist eine Einzelfallbeurteilung. Eine schematische Beurteilung nach bestimmten einheitlich geltenden Prozentsätzen einer flächenmäßigen Erweiterung genügt nicht, wobei dem Umfang der Erweiterung im Einzelfall gewichtige indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterung zukommen kann (zu Einzelheiten ausführlich Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 153. Ergänzungslieferung Januar 2024, § 35 BauGB Rn. 162b f.). Allgemein ist auch bei der Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB dem bodenrechtlichen Gebot der Schonung des Außenbereichs Geltung zu verschaffen, sodass Erweiterungsmaßnahmen in diesem Interesse enge Grenzen zu setzen sind (vgl. BVerwG Beschl. v. 28.09.1992 - 4 B 175.92 -, NVwZ-RR 1993, 176 = juris Rn. 3). (bb) Gemessen hieran ist bereits die Erweiterung auf der Grundlage des Bauantrags vom 10.06.2021, die eigentliche und umfassende bauliche Erweiterung der Schank- und Speisewirtschaft, für welche am 25.03.2022 die Baugenehmigung erteilt wurde, nicht mehr als angemessen im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb anzusehen. Die vorhandene Bebauung umfasste vor dem Beginn der Rohbauarbeiten an dem Gebäude durch die Klägerin, die von dieser weitgehend bereits vor Erteilung einer Baugenehmigung am 25.03.2022 und damit formell baurechtswidrig ins Werk gesetzt worden waren (s. Bl. 251 ff. d. Bauakte), ein zweigeschossiges Gebäude. Dieses besaß vormals eine Gastraumfläche im Erdgeschoss von etwa 177 m² und eine nicht überdachte Terrasse mit einer Fläche von etwa 143 m³, mithin eine insgesamt bei entsprechenden Wetterbedingungen zu bewirtschaftende Fläche von etwa 320 m². Die Klägerin ist diesen Maßangaben, die den Bestandsbauakten des Grundstücks entnommen werden können, weder im hiesigen Verfahren noch in dem parallel anhängigen Verfahren 2 K 1598/23 substantiiert entgegengetreten. Die aufgrund der Baugenehmigung vom 25.03.2022 nachträglich legalisierte Erweiterung des Gebäudes führt zu einer nicht mehr angemessenen Erweiterung des Gesamtbetriebs, insbesondere der Gastraumfläche, im Verhältnis zu dem zuvor vorhandenen und baurechtlich genehmigten Bestand. So hat die Erweiterung gemäß der Baugenehmigung vom 25.03.2022 eine Erweiterung des Gebäudes in seinem südlichen Teil durch eine sogenannte „Terrasse“ mit etwa 123 m² Fläche und bis zu 72 Sitzplätzen zur Folge. Das Gericht erkennt in dieser Fläche – entgegen der Bezeichnung in dem Grundriss Erdgeschoss der Bauvorlagen – nicht lediglich eine Terrasse, sondern einen Gebäudeanbau, der die ohne Weiteres naheliegende Möglichkeit bietet, witterungsunabhängig als Erweiterung des Gastraums genutzt zu werden. Dies folgt aus den sonstigen Umständen des Vorhabens, die sich insbesondere aus den Bauvorlagen ergeben. So soll dieser Teil des Gebäudes vollständig mit Glasfronten umbaut und mit einem – wenngleich öffenbaren – Faltdach versehen sein. Der südwestliche Teil dieser „Terrasse“, der baulich nicht von der restlichen Fläche abgetrennt ist, ist mit einer harten und nicht öffenbaren Überdachung überdeckt. Dies folgt für das Gericht neben den Inhalten der Bauvorlagen auch aus den Eindrücken der Ortsbesichtigung vom 20.03.2024, ergänzt um Eindrücke aus Lichtbildern des Bilderdiensts „Google Photo Sphere“ aus dem Oktober 2023. Die Holzverschalung der Geschossdecke des Erdgeschosses ist im Übergangsbereich zwischen dem übrigen Gastraum und der „Terrasse“ bis in den Terrassenbereich geführt. Diese Ausführung der Decke ist auch in der Bauvorlage Grundriss Obergeschoss aus den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 25.03.2022 zu erkennen. Ohne, dass es hierauf noch entscheidend ankäme, stützt auch die auf den Bildaufnahmen bei „Google Photo Sphere“ und auch beim Ortsbesichtigung am 20.03.2024 erkennbare Einrichtung und Nutzung diese bei lebensnaher Betrachtung ohnedies anzunehmende Nutzungsart der „Terrasse“ als Dauerschankfläche. Denn der Bodenbelag des „Terrassenbereichs“ ist mit demjenigen des restlichen Innenbereichs identisch ausgeführt und auch die Möblierung mit zahlreichen leder- oder lederartig bzw. stoffbezogenen Polstersitzmöbeln und großformatigen Teppichen mit orientalischen Mustern lässt eine regelmäßige Öffnung des Faltdachs und damit eine Exposition der Fläche gegenüber Witterungseinflüssen als nicht naheliegend erscheinen. Die Ausführung des Gebäudeanbaus und seine optische Wirkung, die sich sowohl aus dem Bereich innerhalb des Anbaus wie auch außerhalb vom Ufer des W...sees her ergibt, bietet bei wertender Betrachtung keinen Anhaltspunkt, um die Fläche als einfache Terrassenfläche zu beurteilen. Hieran ändert auch die als Auflage Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 25.03.2022 hinzugesetzte Auflage Nr. 3 nichts. Die dortige – mit Blick auf Bestimmtheitsanforderungen kritisch erscheinende – Einschränkung, die Funktion des Faltdachs dürfe nach seiner Ausführung lediglich einen Sonnenschutz darstellen, ändert an der Gestalt der baulichen Anlage nichts. In diesem Sinne führt die am 25.03.2022 genehmigte Erweiterung zu einer Vergrößerung der – grundsätzlich saisonal unabhängig nutzbaren – Gastraumfläche im Innenbereich um etwa das 0,7-Fache (123 m² Erweiterung zu 177 m² Bestand). Bereits diese Erweiterung für sich genommen ist als nicht mehr angemessen im Verhältnis zum genehmigten Bestand zu bewerten, da sie auch zu einer um mehr als 350 m³ und damit erheblich vergrößerten Kubatur des Gebäudes führt. Ferner führt die Baugenehmigung ausweislich der Bauvorlagen zu einer Erweiterung der Bestandsgaststätte um die Fläche eines befestigten „Biergartens“ von etwa 240 m² im Westen des Baugrundstücks in einem zuvor nicht als befestigte Fläche genehmigten Bereich des Grundstücks. Zu dieser Nutzung zugehörig sieht die Baugenehmigung vom 25.03.2022 die Herstellung einer weiteren Küche mit Vorbereitungsraum in räumlicher Nähe vor. Schließlich ist mit der baulichen Änderung des Betriebs durch die Klägerin eine Erweiterung bzw. Vergrößerung des vorhandenen Eingangsbereichs der Gaststätte verbunden, der diese deutlich näher an den Straßenkörper des Hammerwegs heranführt und hierdurch den Eindruck einer massiven Erweiterung des Betriebs auch in Richtung Norden begründet. Selbst wenn man der Einordnung der überdachten und mit Glaswänden versehenen „Terrasse“ als Teil des Innenbereichs der Schank- und Speisewirtschaft nicht folgen wollte, so wäre jedenfalls – und zusätzlich – die Erhöhung der insgesamt saisonal zu bewirtenden Fläche als ersichtlich unangemessen zu bezeichnen. In quantitativer Hinsicht wird durch die am 25.03.2022 genehmigte Erweiterung zusätzlich zu der zuvor gewürdigten und in jeder Hinsicht wettergeschützt ausgeführten Räumlichkeit der „Terrasse“ eine lediglich saisonal nutzbare Erweiterung um eine etwa 240 m² große Freischankfläche kombiniert. Auch diese letztere, als „Biergarten“ bezeichnete Fläche war bislang im Bestand nicht baurechtlich genehmigt. Legt man beide hinzugekommenen Flächen als Freischankflächen zugrunde, so führt dies rechnerisch zu mehr als einer Verdoppelung der saisonal nutzbaren Gesamtfläche der Gasträume und Freischankbereiche (365 m² Erweiterung zu 320 m² Bestand). Dass eine solche Erhöhung der Bewirtungsflächen in keinem Verhältnis zu dem vorhandenen und genehmigten Bestand steht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Durch diese baulichen Erweiterungen in südlicher, westlicher und nördlicher Himmelsrichtung ist neben der bloßen quantitativ-flächenmäßigen Vergrößerung auch in qualitativer Hinsicht des Außenbereichsschutzes eine nicht mehr angemessene Veränderung und Ausweitung der bisherigen Gaststättennutzung verbunden. Der Gesamteindruck des Gebäudekomplexes sowohl von Süden vom Seeufer des Waidsees als auch von Westen von der Biergartenfläche aus und schließlich auch von Norden vom H...rweg aus, trägt mittlerweile eher die Züge einer Veranstaltungshalle. Der Betrieb rückt durch die neu geschaffene Biergartenfläche im Westen des Grundstücks zudem unmittelbar an den Bereich der Uferbegleitvegetation am nördlichen Waidseeufer heran und erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als in qualitativer Hinsicht nicht mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und seiner ökologischen Funktionen vereinbar. Aus alledem folgt, dass sich diese Erweiterung überhaupt nicht als angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erweist. Die Klägerin tritt dieser Bewertung weder mit ihrem Vorbringen im hiesigen Verfahren noch in dem Verfahren 2 K 1598/23 substantiiert entgegen. (cc) Die nunmehr zu dem baulich im oben genannten Sinne erweiterten Gaststättenbetrieb noch hinzugesetzten Werbeanlagen vertiefen die ohnedies durch das Gesamtvorhaben bereits anzunehmende offenkundige Unangemessenheit nur noch zusätzlich. Sie setzen insofern dem bisherigen Vorhaben ohne Leuchtwerbung, welches gegenüber dem Bereich nördlich des Baugrundstücks optisch eher durch ein Abrücken und durch Zurückhaltung geprägt war, eine weitere Dimension der Belastung des Außenbereichs hinzu. Diese zeitigen ihre Auswirkungen – für Immissionen typisch – nicht wägbar, sondern strahlen von der Gesamtanlage in Form von Licht (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 Satzteil 2 Var. 4 BImSchG) auf die unmittelbare und weitere Umgebung und damit auf den Außenbereich aus. Daher kommt dem Umstand, dass die Erweiterung um die Werbeanlagen im Verhältnis zum Gesamtvorhaben eine eher vernachlässigbare Größe aufweist, im hiesigen Kontext keine entscheidende Bedeutung zu. dd) Ob das Vorhaben der Klägerin darüber hinaus auch noch den öffentlichen Belang der Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 6 BauGB beeinträchtigt, wofür angesichts seiner weithin sichtbaren und dem nördlichen Seeufer des Waidsees bislang fremden Leuchtreklamewirkung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, bedarf angesichts der Beeinträchtigung gegen die übrigen in den Blick genommenen öffentlichen Belange keiner abschließenden Klärung. 2. Die beiden Werbetafeln der Klägerin erweisen sich darüber hinaus und zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG an dem von der Klägerin bereits ohne baurechtliche Genehmigung verwirklichten Anbringungsort als unzulässig. Eine Zulassung der Anlagen nach den Maßgaben des § 21 Abs. 5 LNatSchG kommt vorliegend gleichfalls nicht in Betracht. a) Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG sind Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig. aa) § 21 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG zählt zum Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO. Die Prüfung des § 21 Abs. 4 und 5 LNatSchG hat an der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung teil (vgl. § 21 Abs. 8 LNatSchG), sofern die Baurechtsbehörde die Baugenehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 189). bb) Die Werbeanlagen der Klägerin sind nach den vorstehenden Ausführungen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB belegen und damit unzulässig. Auf diese hergebrachte Begrifflichkeit des Bauplanungsrecht stellt § 21 Abs. 4 LNatSchG ebenfalls ab (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 181; vgl. zur Verwendung dieses Begriffs auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 -, BVerwGE 129, 318 = juris Rn.14 ff.). Für eine vom bauplanungsrechtlichen Verständnis abweichende Auslegung des Begriffs „Außenbereich“ in § 21 Abs. 4 LNatSchG ist weder etwas von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Die Voraussetzungen für eine widerrufliche Zulassung der beiden Werbetafeln im Wege eines Dispenses nach § 21 Abs. 5 LNatSchG liegen nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG kann die Naturschutzbehörde Werbeanlagen an der Stätte der Leistung – wie die beiden Werbeanlagen der Klägerin – widerruflich zulassen, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen. Die Baugenehmigung ersetzt, sofern eine solche für das Vorhaben zu erteilen ist, die Entscheidung der Naturschutzbehörde, sofern diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird (§ 21 Abs. 8 LNatSchG, vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 188 f.). Die Voraussetzungen für eine widerrufliche Zulassung liegen nicht vor. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass das Vorhaben weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigt. aa) Die beiden beleuchteten Werbeanlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild im Sinne der Vorschrift. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt vor, wenn die Werbeanlage in störender Weise in Erscheinung tritt, wenn also ein für den Landschaftsschutz aufgeschlossener Betrachter die Anlage als belastend oder Unlust erregend empfinden müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 2449/96 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies ist vorliegend zu bejahen. Zur Begründung wird zunächst auf die zuvor bereits festgestellte Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft verwiesen. Die Erregung von Unlust beim Betrachter im Sinne der obigen Definition folgt dabei neben der Größe der Schriftzüge auch aufgrund ihrer Beleuchtung, die bei lebensnaher Betrachtung zu einer deutlichen Wahrnehmbarkeit während der Dunkelheit und in der Dämmerung führen wird. Die beiden Werbeanlagen stellen damit völlig technogen anmutende Fremdkörper am nördlichen Seeufer des W...sees dar und künden von weitem und insbesondere bei Dunkelheit sowie in der Dämmerung von der an dieser Stelle bereits beginnenden Zersiedelung des Außenbereichs. Die Höhe ihrer Anbringung führt zudem nach dem Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen seiner Ortsbesichtigung am 20.03.2024 verschaffen konnte, dazu, dass werbende Schriftzüge – je nach Standort des Betrachters – gegen den Horizont erkennbar werden und damit gleichsam über dem Seeufer und innerhalb der dortigen Vegetation zu schweben scheinen. Damit folgen aus der Gestalt und dem Standort der beleuchteten Werbeanlagen eine störende Erscheinung und eine die Gestalt der Landschaft am nördlichen Seeufer des W...sees belastende Wirkung. Das Gericht verkennt hierbei nicht die bereits vorhandene und baurechtlich genehmigte Bebauung mit der Schank- und Speisewirtschaft der Klägerin sowie dem benachbarten Strandbad und auch den Umstand, dass das Gebäude der Klägerin bei Dunkelheit ebenfalls von Norden erkennbar beleuchtete Fensteransichten aufweisen wird. Gleichwohl führt die Anbringung mehrerer großformatiger Werbeschriftzüge aus beleuchteten Buchstaben und Symbolen zu einer andersartigen, über die auch im Außenbereich vereinzelt anzutreffende Beleuchtung von Gebäuden in ihrem Inneren zu einer qualitativen Veränderung einer Beleuchtung außerhalb des Gebäudes mit einer bewusst in die benachbarte Feldflur ausstrahlenden Wirkung. Sie würden der bereits negativen Wirkung noch weiter Vorschub leisten und dieser gewissermaßen „die Krone aufsetzen“. Die Beleuchtung wird zudem beim landschaftlich aufgeschlossenen Betrachter unmittelbar in Beziehung zum nahen Seeufer gelenkt. Hieraus folgt eine im Rahmen des § 21 Abs. 5 LNatSchG BW nicht hinnehmbare Beeinträchtigung. bb) Die beiden beleuchteten Werbetafeln beeinträchtigen darüber hinaus und zusätzlich auch die Tierwelt im Bereich ihres Aufstellungsorts in geringem Abstands zur Wasserfläche und zum Uferbegleitgrün des W...sees. Die Beklagte hat zur Klärung der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung der Tierwelt im Bereich des Seeufers des W...sees die fachbehördliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis eingeholt. Diese hat hierauf mitgeteilt, es dürfte angesichts der Beleuchtung der Anlagen zum einen zu einer Störung von Fledermäusen kommen. Deren Vorkommen sei aufgrund der Nähe zu den Gehölzbeständen am nördlichen Seeufers des W...sees und der parkähnlichen Gestalt des östlichen Seeufers mit größeren Bäumen „mit großer Sicherheit“ anzunehmen. Ferner sei eine Beeinträchtigung von Insekten durch die Lichtquellen gleichfalls nicht auszuschließen. Die Klägerin entgegnet dem im Wesentlichen, es werde bestritten, dass Fledermäuse in dem genannten Bereich vorkommen. Diese würden jedenfalls durch die Lichtimmissionen nicht gestört. Das völlig pauschale Vorbringen der Klägerin hierzu ist indessen schlechterdings unsubstantiiert. Sie setzt sich mit der insbesondere die räumliche Situation des Seeuferbereichs würdigenden fachlichen Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts inhaltlich überhaupt nicht auseinander und zeigt keine Gründe auf, weshalb an deren Einschätzung begründete Zweifel bestehen sollten. Aufgrund der Sach- und Fachkompetenz, insbesondere der auf langjährige Beobachtung fußenden Erfahrung, der Naturschutzbehörde ist es vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie aufgrund naturschutzfachlicher Indikatoren Habitate von Fledermäusen mit großer Sicherheit annimmt. Zudem ist § 21 Abs. 5 LNatSchG nach seiner teleologischen Stellung im Normgefüge des Landesnaturschutzrechts eine eng auszulegende Befreiungsvorschrift. Dementsprechend ist die Obliegenheit der Beseitigung von Zweifeln an der Befreiungsfähigkeit eines Vorhabens zuvörderst beim Bauherrn und somit hier bei der Klägerin zu verorten. Jedenfalls trifft die Baurechts- oder Naturschutzbehörde nicht die Pflicht, auf den bloßen Antrag des Bauherrn hin, ihre eigenen naturschutzfachlichen Einschätzungen ohne konkreten Anhaltspunkt und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen als potenziell unzutreffend zu bewerten und damit letztlich materiell anhaltslos einer nochmaligen Nachprüfung zu unterziehen. c) Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 LNatSchG nicht vorliegen und bereits aus diesem Grund die widerrufliche Zulassung der Werbeanlagen ausscheidet, bedarf die Frage, ob das nach § 21 Abs. 8 LNatSchG notwendige Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, die im vorliegenden Fall ebenfalls die Beklagte ist (vgl. zu deren Zuständigkeit § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) LVG) hergestellt wurde, keiner abschließenden Beantwortung. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung folgt auch nicht aus dem verfassungsmäßig garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin trägt vor, aufgrund der dem benachbarten Erlebnisbad „M...“ gewährten Zeiten der Beleuchtung bis 23.00 Uhr oder gar 24.00 Uhr an einzelnen Tagen sei ihr ebenfalls eine vergleichbare Beleuchtung ihrer Werbeanlage zu genehmigen. Dies geht fehl. Der Umfang der Beleuchtung der Werbeanlagen des Erlebnisbads „M...“ – die vorliegend allein tauglicher Bezugsmaßstab für einen Gleichbehandlungsverstoß wäre – ist bezogen auf die Größe des dortigen Badekomplexes relativ deutlich geringer ausgeprägt als die Ausmaße der Werbeanlagen der Klägerin. Die dortige Werbeanlage ist ferner nicht in unmittelbarer Nähe zum Seeufer belegen, sondern mehr als 250 m von diesem entfernt. Sie befindet sich im Weiteren gleichsam inmitten eines durch Siedlungstätigkeit zumindest vorgeprägten Bereichs, der durch das „M...“ selbst, die Kleingartenanlage W... und das Wohngebiet W...-O... gebildet wird. Demgegenüber liegt die Werbeanlage der Klägerin, wie bereits verschiedentlich ausgeführt, an der unmittelbaren Grenze zur freien Feldmark und gleichzeitig einem vergleichsweise naturbelassenen Abschnitt des Seeufers. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht erkennt keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 06.05.2024 Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Eine Orientierung für die Streitwertfestsetzung gibt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 VwGO in Orientierung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach wird für eine großflächige Werbeanlage ein Streitwert von 5.000,00 EUR als sachgerecht vorgeschlagen. Diesen Wert erachtet das Gericht angesichts der Größe der beiden Werbeschriftzüge und deren optischen Wirkung aufgrund der Beleuchtung als angemessen. Der genannte Betrag ist für beide zur Genehmigung gestellten Werbetafeln jeweils anzusetzen und zu addieren. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Werbeanlage im Außenbereich an der Stätte der Leistung. Die Klägerin ist Erbpachtberechtigte an dem Grundstück Flst.-Nr. ...40/4, H...weg 63, ..., welches gleichzeitig im Eigentum der Beklagten steht. Das Grundstück ist am nordöstlichen Ufer des ...sees gelegen und seit längerem mit einem Gebäude zur gastronomischen Bewirtschaftung des ...sees bebaut. Die Beklagte erteilte mit Baugenehmigung vom 01.10.2002 die Baugenehmigung für eine Schank- und Speisewirtschaft. Ferner wurde mit Baugenehmigung vom 24.03.2003 eine unüberdachte und nicht mit einer Glaseinfriedigung versehene Terrasse vor der südlichen Gebäudefront baurechtlich genehmigt. Die Beklagte erteilte am 16.02.2007 eine weitere Baugenehmigung zur Erweiterung des Betriebs, die im Wesentlichen die Errichtung eines verglasten Vorbaus an der südwestlichen Ecke des Gebäudes anstelle der zuvor genehmigten Terrasse mit einer Grundfläche von etwa 59 m² vorsah. Die Beklagte erteilte der Klägerin nach mehreren von dieser zurückgenommenen Bauanträgen auf ihren Bauantrag vom 07.06.2021 hin am 25.03.2022 die Baugenehmigung für das Vorhaben der „Erweiterung, Umbau und teilweise Nutzungsänderung eines bestehenden Restaurants mit Wohnungen und Stellplätzen“. Sie setzte hierbei mehrere Auflagen hinzu, von denen die Auflagen Nr. 2, 4 und 5 von der Klägerin mit Widerspruch angegriffen wurden und die Gegenstand des parallel geführten, noch anhängigen Klageverfahrens - 2 K 1598/23 - sind. Diese Nebenbestimmungen betreffen die saisonale Nutzungsdauer der Freischankflächen, die Erstellung einer Windschutzverglasung des Biergartens und das Verbot der Nutzung des Gebäudes als Vergnügungsstätte. Ferner strich sie mittels Grüneinträgen verschiedene Werbeanlagen auf dem Dach des Eingangsbereichs am H...weg und an der dortigen nördlichen Front des Gebäudes. Die Klägerin nutzt das Gebäude seither unter der Bezeichnung „W... – Steakhouse ...“ in Gestalt eines Steakhouse-Restaurants und bietet nach ihren eigenen Angaben auf ihrer Homepage Räumlichkeiten für Tagungen. Ebenso bewirbt sie das Vorhaben als Lounge, Bar und Eventörtlichkeit mit Öffnungszeiten an Wochentagen sowie Wochenenden bis 24.00 Uhr. Die Klägerin errichtete in der Folge – ohne vorherige baurechtliche Genehmigung – verschiedene beleuchtete Werbeanlagen für ihre Grundstücksnutzung unter der Marke „W...“ und mit einem gleichlautenden Schriftzug. Angesichts drohenden bauaufsichtlichen Einschreitens der Beklagten reichte die Klägerin am 16.12.2022 ein weiteres Baugesuch betreffend die Errichtung mehrerer beleuchteter Werbeanlagen ein. Im Einzelnen stellte sie die folgenden verschiedenen Werbeanlagen zur Genehmigung: 1.: Beleuchtete Einzelbuchstabenanlage mit dem Schriftzug „W...“ mit den Maßen 5,63 x 0,9 m, 2. und 3: 2 Leuchtwerbeschilder mit Logo (Durchmesser 0,93 m und 0,60 m), 4.: Beleuchtete Einzelbuchstabenanlage mit dem Schriftzug „W...“ mit den Maßen 2,90 m x 0,45 m. Die Beklagte teilte ihr hierauf mit Schreiben vom 15.02.2023 mit, dass nach vorläufiger Prüfung des Vorhabens eine Baugenehmigung hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 nicht erteilt werden könne, da es sich hierbei um bauplanungsrechtlich nicht privilegierte Vorhaben handle, die im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigten und deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig seien. Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 07.03.2023 Stellung und teilte mit, die Beleuchtung des Erlebnisbads „M...“ dominiere das gesamte Gebiet. Angesichts der dortigen Beleuchtung stächen die Werbeanlagen weder hervor, noch fielen sie überhaupt mehr auf. Das Vorhaben sei nicht in einem naturschutzrechtlich als Schutzgebiet ausgewiesenen Bereich belegen. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei aufgrund der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft bereits verloren gegangen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds liege insgesamt fern. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.03.2023 – unter gleichzeitiger Erteilung der Baugenehmigungen für die Werbeanlage Ziffern 2 und 3 des Bauantrags vom 16.12.2022 – die Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich der zugleich beantragten beiden Einzelbuchstaben-Werbeanlagen Ziffer 1 und Ziffer 4 ab und führte über die Begründung im Schreiben vom 15.02.2023 hinaus im Wesentlichen aus, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Gestalt der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und verunstalte ferner das Landschaftsbild. Sowohl die Schilder an sich mit ihrer Größe und der erhöhten Anbringung, als auch insbesondere die einzeln beleuchteten Buchstaben beeinträchtigten den von einer Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich erheblich. Die beiden Anlagen seien aufgrund ihrer Größe und der hell beleuchteten Einzelbuchstaben weithin sichtbar und fielen massiv ins Auge. Die aufdringliche und überdimensionierte Gestaltung der Werbeanlagen ziehe die gesamte Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich. Sie seien sowohl im Vorbeifahren als auch aus der Ferne wegen ihrer Größe klar zu erkennen und entsprechend auch für Spaziergänger deutlich sichtbar. Die Schilder wiesen über eine reine Hinweisfunktion hinaus ein optisches Störpotenzial und beeinträchtigten nicht nur das Landschaftsbild, sondern auch den Erholungswert. Dies gelte trotz der vorhandenen gewissen Vorprägung der Umgebung. Die von der Klägerin bereits ins Werk gesetzten Werbeanlagen seien nach Art, Lichtfarbe und Intensität der Beleuchtung sowie ihrer Exposition qualitativ nicht mit den vorhandenen, gleichfalls beleuchteten Werbeanlagen des Strandbads W...see und es Erlebnisbads „M...“ vergleichbar. Ferner beeinträchtigten die abgelehnten Webeanlagen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die erhebliche Beleuchtungsintensität der Werbeanlage beeinträchtige ab Einbruch der Dunkelheit Fledermäuse und gefährde Insekten. Die Anlage lasse Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 BNatSchG besorgen und sei insofern auch nicht ausnahme- oder befreiungsfähig. Die Anlage sei ferner nach § 21 Abs. 4 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (nachfolgend: LNatSchG) unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 21 Abs. 5 LNatSchG lägen nicht vor. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Vorhaben nicht im Geltungsbereich einer Schutzgebietsverordnung nach dem naturschutzrechtlichen Gebietsschutz belegen sei. Ferner sei eine negative Vorbildwirkung der Anlagen gerade auch im Hinblick auf die vorhandenen weiteren Nutzungen im Bereich des W...sees zu befürchten. Die Klägerin erhob am 12.04.2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2023 und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 07.03.2023, woraufhin die Beklagte den Widerspruch dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit Vorlagebericht vom 03.05.2023 zur Entscheidung vorlegte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2023 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das nicht privilegierte sonstige Vorhaben beeinträchtige im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ferner sei die Anlage auch nach § 21 Abs. 4 LNatSchG unzulässig. Diese Vorschrift sei von der Baurechtsbehörde zu prüfen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 5 LNatSchG komme allgemein nicht Betracht, weil die Werbeanlagen das Landschaftsbild und die Tierwelt beeinträchtigten. Die beleuchtete Werbeanlage des benachbarten Erlebnisbads „M...“ liege deutlich vom Seeufer des W...sees abgesetzt. Das südöstlich angrenzende Strandbad besitze keinerlei Leuchtreklame. Ferner wirke der dortige unbeleuchtete Schriftzug aufgrund seiner Ausrichtung weniger störend auf den Außenbereich ein als das geplante Vorhaben der Klägerin. Auch die Zulassung der beiden Anlagen unter der Auflage, dass diese im Zeitraum von 24.00 Uhr bis 08.00 Uhr ausgeschaltet werden müssen, sei nicht möglich. Auch in diesem Fall wären die Umgebung und die Natur im Außenbereich während erheblicher Anteile der Nachtstunden betroffen. Im Übrigen gingen auch im Tageszeitraum Störungen von den Anlagen aus. Die Klägerin hat am 01.12.2023 Klage gegen die Ablehnung der Baugenehmigung vom 15.03.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und trägt zur Begründung über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor, die Vorbelastung der Eigenart der Natur und Landschaft in der näheren Umgebung folge nicht allein aus den Werbeanlagen des benachbarten Erlebnisbads, sondern auch aus dessen – auch während der Nachtstunden – beleuchteten Rutschentürmen, den Parkplatzflächen und deren Nutzung zur Sommer- wie auch Winterzeit. Ein nachteiliger Einfluss auf Fledermäuse und die Insektenfauna im Bereich des Waidsees sei ausgeschlossen. Das Vorkommen entsprechender Fledermausarten im Bereich des Vorhabengrundstücks werde bereits bestritten. Von Norden aus betrachtet werde das Vorhabengrundstück ohnedies von der Beleuchtung des dahinterliegenden Erlebnisbads „M...“ überstrahlt. Ihr seien dieselben Beleuchtungszeiten zuzugestehen wie dem benachbarten Freizeitbad. Diese dauerten bis 23.00 Uhr bzw. gar 24.00 Uhr an Wochenenden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 15.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2023 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigungen für die beiden Lichtwerbeanlagen Nummern 1 und 4 gemäß ihrem Bauantrag vom 15.12.2022 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor, die beleuchteten Werbeanlagen stünden angesichts ihrer Größe im Widerspruch zur Eigenart des Außenbereichs. Sie strahlten in die unbebaute Landschaft ab, was die Erholung durch die Allgemeinheit beeinträchtige. Darauf, dass bereits seit Jahrzehnten eine Gaststätte vorhanden sei, komme es nicht an, weil vorliegend die Wirkung der neu hinzutretenden Werbeanlagen in Rede stehe. Mit der Beleuchtung der Anlagen sei nach der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis voraussichtlich eine Störung von Fledermäusen verbunden, mit deren Vorkommen in der Umgebung mit umfangreichen Gehölzstrukturen und einer parkähnlichen Anlage mit großer Sicherheit zu rechnen sei. Eine Störung von Fledermäusen komme aufgrund der Störungs- und Barrierewirkung von Lichtquellen in Betracht. Die Verträglichkeit sei nach den Aussagen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung aufzuarbeiten. Ferner sei eine Beeinträchtigung von Insekten zu erwarten. Auch eine besondere Härte im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG sei nicht erkennbar. Das Gericht hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 20.03.2024 das Grundstück der Klägerin einschließlich der bereits errichteten Werbeanlagen und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten – auch soweit sie das Verfahren 2 K 1598/23 betreffen –, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakten in der Sache 2 K 1598/23 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.