Urteil
7 K 1310/21.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0311.7K1310.21.WI.00
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Leitsätze
1. Ein Ponton ist nach hessischem Bauordnungsrecht nicht genehmigungsbedürftig.
2. Die Bebauung der Wasserfläche des Rheins richtet sich bei fehlender Bebauungsplanung nach § 35 BauGB.
3. Die Festsetzung einer Wasserfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in einem Flächennutzungsplan steht der Anbringung eines Pontons regelmäßig entgegen.
4. Einzelfall einer unzulässigen Erweiterung eines gastronomischen Betriebs aus teilprivilegiertem Bestand in den Außenbereich.
5. Bei einer gastronomischen Nutzung eines Pontons handelt es sich um eine im Außenbereich wesensfremde Nutzung, die auch dessen Erholungswert beeinträchtigt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Vorhaben des Klägers nach der Bauvoranfrage vom 26. März 2014 keiner Baugenehmigung bedarf.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ponton ist nach hessischem Bauordnungsrecht nicht genehmigungsbedürftig. 2. Die Bebauung der Wasserfläche des Rheins richtet sich bei fehlender Bebauungsplanung nach § 35 BauGB. 3. Die Festsetzung einer Wasserfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in einem Flächennutzungsplan steht der Anbringung eines Pontons regelmäßig entgegen. 4. Einzelfall einer unzulässigen Erweiterung eines gastronomischen Betriebs aus teilprivilegiertem Bestand in den Außenbereich. 5. Bei einer gastronomischen Nutzung eines Pontons handelt es sich um eine im Außenbereich wesensfremde Nutzung, die auch dessen Erholungswert beeinträchtigt. Es wird festgestellt, dass das Vorhaben des Klägers nach der Bauvoranfrage vom 26. März 2014 keiner Baugenehmigung bedarf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klageänderungen sind sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen gleichbleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Kopp/Schenke, VwGO 30. Aufl. 2024, § 91 Rn. 19 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da die Frage der Genehmigungspflicht schon Gegenstand der zuerst gestellten Anträge war und die Entscheidung dieser Frage dafür wesentlich ist, ob ein Bauvorbescheid hierfür überhaupt beantragt werden kann. Sollte eine Baugenehmigung gerade nicht erforderlich sein, kann der Kläger durch die nunmehr umgestellte Klage dennoch erreichen, dass er abschätzen kann, ob sein Vorhaben Bestand haben kann. Für die weiteren Anträge liegt ebenfalls eine Sachdienlichkeit vor. Der Klageantrag zu 2. umfasst dabei hilfsweise das vorherige Begehren. Die übrigen Anträge waren schon Teil des anfänglichen Begehrens des Klägers, den Bauvorbescheid zu erteilen. Die Klageänderung dient auch hier der endgültigen Beilegung des Streites, da die Punkte, die der Kläger festgestellt bzw. beschieden haben möchte, für den Bestand seines Vorhabens von Relevanz auch im Hinblick darauf sind, ob die Beklagte gegen das Vorhaben bspw. bauaufsichtsrechtlich vorgehen kann. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. Der Klageantrag ist zulässig. Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die statthafte Klageart. Die Feststellungsklage ist dann statthaft, wenn Streitgegenstand die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist, § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BeckOK VwGO/Möstl, 72. Ed. 1. Januar 2025, VwGO § 43 Rn. 1 m.w.N.). Es geht hier gerade um das Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses. Mit der Fragestellung, ob eine Baugenehmigung für das Vorhaben des Klägers erforderlich ist, liegt ein konkreter Sachverhalt vor. Ebenso wird zwischen dem Kläger und der Beklagten mit dieser Fragestellung die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten insoweit geklärt wird, ob keine Rechtsbeziehung besteht, da der Kläger vorträgt, dass keine Genehmigung erforderlich sei. Die Feststellungklage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ein solches ist hier gerade nicht möglich, da der Kläger für den Fall, dass sein Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, nur hierdurch eine Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, juris Rn. 7; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 1/86 –, juris Rn. 29). Darüber hinaus geht die gerichtliche Feststellung, dass ein Vorhaben keiner (Bau-)Genehmigung bedarf, über die bloße Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus. Es stellt die effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 43 Rn. 29, vgl. auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Juni 2007 – 3 L 368/04 –, juris Rn. 35). Zudem kann ein Kläger nicht zugemutet werden, entgegen seiner eigenen Rechtsaufassung eine Verpflichtungsklage einreichen zu müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 55.13 –, juris Rn. 4 m.w.N). Ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO, worunter jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art fällt, ist gegeben. Denn der Kläger hat das rechtliche Interesse, dass die (fehlende) Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens vor dessen Verwirklichung festgestellt wird. Mit Blick auf die gegenläufige Rechtsauffassung der Beklagten liefe der Kläger ansonsten Gefahr, mit einem bauaufsichtlichen Verfahren wegen formeller Illegalität konfrontiert zu werden, das mit neuen Kosten und Risiken für ihn verbunden ist. Der Klageantrag ist auch begründet. Das Vorhaben des Klägers bedarf keiner Baugenehmigung. Da das Baugenehmigungsverfahren vor Inkrafttreten der HBO 2018 eingeleitet wurde, findet nach Maßgabe von deren § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 3 die Hessische Bauordnung in der am 5. Juli 2018 geltenden Fassung (die Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294, im Folgenden: HBO 2011) Anwendung. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO 2011 bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO 2011 einer Baugenehmigung. Es handelt sich bei dem Ponton zwar um eine bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Nach Satz 2 besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Das ist hier der Fall. Es liegt eine Verbindung mit dem Erdboden vor. Denn der Ponton soll durch Drahtseile mit dem Ufer, und somit mit dem Erdboden, direkt verbunden werden. Darüber hinaus ist auch eine ortsfeste Nutzung des Pontons geplant. Er soll gerade nicht an unterschiedliche Stellen bewegt werden (vgl. hierzu auch: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2012 – 8 A 45/11 –, juris Rn. 35 ff.). Dies wäre auch aufgrund der Befestigungsmöglichkeiten und des notwendigen Verbindungsstegs nur schwerlich möglich. Darüber hinaus wird das Vorhaben auch aus Bauprodukten hergestellt. Das Vorhaben ist aber genehmigungsfrei. Nach § 55 HBO 2011 bedürfen die in Anlage 2 zu § 55 HBO 2011 aufgeführten Vorhaben keiner Baugenehmigung. Anlage 2 Abschnitt I. Ziff. 13.13 bestimmt, dass die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, ausgenommen Gebäude und Überbrückungen, keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sich diese in einem Gewässer, an dessen Ufer oder den Überschwemmungsgebieten befinden, soweit diese einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen. So liegt der Fall hier. Das Vorhaben befindet im Rhein bzw. an dessen Ufer. Außerdem befindet es sich in einem Überschwemmungsgebiet. Das Vorhaben unterfällt auch einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren. Denn eine Genehmigung nach § 22 Abs. 1 HWG ist gerade erforderlich. Ein Gebäude liegt nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 HBO 2011 sind Gebäude selbständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen und Tieren oder Sachen zu dienen. Das ist hier nicht der Fall. Der Ponton ist schon nicht überdeckt. Außerdem dient er nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen, sondern nur dem Aufenthalt auf dem Gewässer. Auch eine Überbrückung liegt nicht vor. Denn durch das Vorhaben soll kein Gewässer überwunden werden. Es ist nicht vorgesehen, dass zwei eigenständige Uferbereiche durch das Vorhaben verbunden werden. Soweit die Beklagte sinngemäß anführt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift teleologisch zu reduzieren sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Erstens lässt sich schon nicht feststellen, dass es sich bei den Anlagen stets um unbedeutende Anlagen handeln muss. So sind beispielsweise auch Garagen bis zu einer Brutto-Grundfläche von 50 m² genehmigungsfrei zulässig. Darüber hinaus hätte der Gesetzgeber, wenn er eine Einschränkung der Ausnahme beabsichtigt hätte, einen Vorbehalt nach Abschnitt V der Anlage festlegen können. Ein solches ist jedoch gerade nicht geschehen. Auch soweit die Beklagte Abschnitt I Ziffer 13.15 heranzieht, wonach "andere vergleichbare unbedeutende Anlagen und Einrichtungen, sowie sie nicht bereits in Ziffern 1 bis 12 und Ziffern 13.1 bis 13.6 aufgeführt sind", baugenehmigungsfrei sind, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn nach dem Wortlaut ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich bei allen Ziffern um unbedeutende Anlagen handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber vergleichbare und unbedeutende Anlagen in Ziffer 13.15 aufnehmen wollte. Wäre er stets auch bei den vorherigen Nummern von fehlender Bedeutung ausgegangen, hätte er die Formulierung "andere vergleichbar unbedeutende" Anlagen gewählt. Darüber hinaus ist hierdurch nicht zu befürchten, dass bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich unzulässige Zustände bestehen bleiben. Der Beklagten steht die Möglichkeit offen, bauaufsichtsrechtliche Anordnungen zu treffen. Auch soweit die Beklagte ausführt, dass das hiesige Vorhaben keine eigenständige Bedeutung entfalte und nur im Zusammenhang mit den baulichen Anlagen im Bestand gesehen werden könne, so kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich hier um ein eigenständiges Vorhaben. Es ist nicht zwingend mit den Bestandsanlagen verbunden. Es ist auch denkbar, dass der Ponton selbstständig genutzt wird, in dem er nur betreten wird. Es befindet sich darüber hinaus in einigem Abstand zur bestehenden Bebauung. Allein die rein funktionale Verbindung kann hier nicht ausschlaggebend sein, um das Vorhaben als Teil eines anderen Vorhabens zu sehen. Würde man dies anders sehen, müsste man auch für die nachträgliche Errichtung einer Garage stets eine Baugenehmigung einholen, auch wenn sie unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, da auch hier ein solcher funktionale Zusammenhang zu einer bestehenden Bebauung bestünde. Dies ist jedoch offensichtlich vom gesetzgeberischen Willen nicht umfasst. Da der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. Erfolg hat, war über den Klageantrag zu 2. nicht zu entscheiden. Der Klageantrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer versteht den Klageantrag gemäß § 88 VwGO so, dass der Kläger festgestellt haben möchte, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit seines Vorhabens gegen ihn bauaufsichtsrechtlich einzuschreiten. Der so verstandene Klageantrag ist zulässig. Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die statthafte Klageart. Ein feststellungfähiges Rechtsverhältnis liegt mit Blick auf die fragliche Berechtigung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Kläger vor (im Ergebnis ebenfalls bejahend: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. August 2012 – 5 K 703/11 –, juris Rn. 15; s.a. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Februar 2024 – 4 K 894/23.NW –, juris Rn. 21). Die Feststellungklage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Da sein Vorhaben nach dem bereits Ausgeführten keiner Baugenehmigung bedarf, kann er sich auf diesem Wege vor etwaigen späteren bauaufsichtsrechtlichen Anordnungen schützen, die die Beklagte zunächst nicht ausgeschlossen hat. Ein Abwarten und späteres Vorgehen gegen bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen ist dem Kläger nicht zumutbar, da er sich hierbei einem erhöhten Kostenrisiko aussetzen würde. Eine Leistungsklage mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist nicht statthaft, weil sie mangels hinreichender Absehbarkeit von Form, Zeitpunkt und Umfang des bauaufsichtlichen Einschreitens, hinsichtlich dessen der Beklagten ein Ermessen zu steht, noch nicht im Ansatz erkennbar ist. Ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO, worunter jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art fällt, ist gegeben. Denn der Kläger hat das rechtliche Interesse, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens festgestellt wird und er aufgrund dieser Entscheidung sein Vorhaben umsetzen kann oder ob er befürchten muss, dass ein bauaufsichtsrechtliches Vorgehen der Beklagten gegen ihn erfolgsversprechend ist. Der Klageantrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Der streitgegenständliche Bereich des Vorhabens im Rhein gehört zum Gemeindegebiet der Beklagten. Nach § 15 Abs. 2 HGO gehört ein Grundstück nur dann nicht zum Gemeindegebiet, wenn es zum gemeindefreien Grundstück bestimmt wurde. Dies ist für das streitgegenständliche Flurstück nicht der Fall. Dieses gehört ausweislich des Liegenschaftskatasters zur Gemarkung Kastel. Dass das Wassergrundstück im Eigentum des Bundes steht, steht dem nicht entgegen. Denn die Zuordnung im Liegenschaftskataster erfolgt nach § 9 Abs. 5 HVGG ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, sodass ein Einschreiten der Beklagten nicht bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Es liegt eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vor. Hiernach gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Eine bauliche Anlage ist hierbei eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und bodenrechtliche Relevanz aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, juris Rn. 20). Eine auf Dauer gedachte künstliche Verbindung mit dem Erdboden liegt hier vor. Denn, wie bereits ausgeführt, soll der Ponton auf Dauer mit dem Ufer verbunden werden. Allein die Tatsache, dass sich das Vorhaben auf dem Wasser befindet, schließt eine Verbindung mit dem Erdboden nicht aus (vgl. zu Wohnbooten: BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 – OVG 2 S 13.18 –, juris Rn. 5). Eine bodenrechtliche Relevanz liegt ebenso vor, da hier zumindest die Gestaltung des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) berührt werden. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind nicht erfüllt. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Es liegt offenkundig außerhalb eines Bebauungszusammenhangs und eines Ortsteils. Ein Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, wenn es nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden soll (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs.1 BauGB). Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr. des BVerwG, insbesondere seit Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 u. 4 C 47.68 - sowie Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, alle juris). Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, wenn die tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung trotz ggf. vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 -, juris). Dabei gehören zur Bebauung im Sinne des § 34 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 -4 C 5/14 -, juris). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs in Abgrenzung zum Außenbereich verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - und vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, beide juris). Im Randbereich eines Ortsteils endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen in der Regel hinter dem letzten – maßstabsbildenden – Gebäude. Die Grenze zum Außenbereich kann damit unregelmäßige Ränder haben. Ein Ausgleich oder eine Begradigung ist nur möglich, wenn die Unterbrechung sich lediglich als Baulücke darstellt, die den Bebauungszusammenhang fortsetzt. Nach diesen Maßstäben liegt Außenbereich vor. Sowohl der auf der Theodor-Heuss-Brücke verlaufenden B 40, dem Rhein als auch der Bahnlinie in Kastel kommt allein schon auf Grund ihrer Breite eine trennende Wirkung zu. Die Bebauung des Ortsteils Kastell endet nördlich der Bahnlinie. Südlich dieses Bereiches besteht kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Reduit, die beiden Wohngebäude und die Bastion Schönborn stellen eine Splittersiedlung dar. Ansonsten ist der Bereich durch Grünflächen geprägt. Ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht hierdurch nicht. Das Vorhaben des Klägers ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Somit beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, die ihm auch entgegengehalten werden können. Denn es ist nicht teilprivilegiert im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan, dessen Wirksamkeit vom Kläger nicht angegriffen wurde, steht dem Vorhaben entgegen. Der Flächennutzungsplan sieht für die streitgegenständliche Fläche "Wasserfläche – Bestand" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB vor. Durch das Vorhaben wird die vorhandene Wasserfläche jedoch überbaut, sodass es sich hierbei nicht mehr um eine Wasserfläche im Sinne des Flächennutzungsplans handelt. In Anlehnung an §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz sind oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Aufl. 2025, Rn. 883). Die Festsetzung von Wasserflächen im Flächennutzungsplan steht grundsätzlich der Bebauung entgegen, da für die Bebauung vorgesehene Flächen mit einer Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BauNVO versehen sind. Ausgenommen ist dabei eine Bebauung, die zwingend auf dem Wasser zu erfolgen hat, wie reine Anlegestege. Bei einem Ponton ist zu differenzieren, welchen Zweck dieses erfüllt. Eine Pontonbrücke kann nur auf einer Wasserfläche errichtet werden, eine Bewirtungsfläche in Form einer schwimmenden Terrasse, wie sie dem Kläger vorschwebt, hingegen nicht. Der Flächennutzungsplan ist auch nicht funktionslos geworden. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans können dann keine Rechtswirkungen mehr erzeugen, wenn diese seit dem Inkrafttreten dessen durch zwischenzeitliche Entwicklungen überholt sind. Dies ist der Fall, wenn es durch Entwicklungen des Baugeschehens zu einer solch umfangreichen Einschränkung der Darstellungen in qualitativer und quantitativer Sicht gekommen ist, dass die Realisierung der dem Flächennutzungsplan zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, Rn. 16, BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, juris Rn. 18). Ein solches liegt hier gerade nicht vor. Zwar befinden sich in der direkten Umgebung des Vorhabens ein Restaurantschiff und die Theodor-Heuss-Brücke und in einiger Entfernung weitere Bootsanleger. Jedoch handelt es sich hier um einzelne Anlagen, die den größten Teil der Wasserfläche nicht berühren. Der weit überwiegende Teil der Wasserfläche ist noch unbebaut. Darüber hinaus weisen die vorhandenen Anlagen einen Bezug zum Gewässer auf (Restaurantschiff und Brücke) oder sind für die Nutzung des Gewässers notwendig (Bootsanleger), sodass nicht angenommen werden kann, dass die grundsätzliche planerische Absicht, die Wasserfläche weiterhin als Bestandsfläche zu nutzen, auf Grund der Entwicklungen nicht mehr ernsthaft verfolgt werden könnte. Darüber hinaus ist dem Ponton entgegen zu halten, dass er die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 und 7 BauGB). Bei einer gastronomischen Nutzung eines Pontons handelt es sich um eine im Außenbereich wesensfremde Nutzung, die auch dessen Erholungswert beeinträchtigt (vgl. zu einer Steganlage: Bay. VGH, Beschluss vom 31. August 2020 – 8 ZB 20.801 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Die natürliche Eigenart der Landschaft ist verletzt, wenn eine wesensfremde Nutzung vorliegt. Ob eine solche gegeben ist, hängt von der Landschaft und der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Der Erholungswert der Landschaft ist ebenfalls geschützt und soll gerade durch den Ausschluss wesensfremder Nutzungen gesichert werden (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 86 f. m.w.N.). Ist ein Bereich so vorbelastet, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungswert nicht mehr zur Geltung kommen können, ist eine Verletzung dieses Aspekts ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 –, juris Rn. 31). Der Außenbereich soll für die Allgemeinheit möglichst unbelastet zur Verfügung stehen und von Bebauung freigehalten werden. Vorhaben, die nicht der Erholung der Allgemeinheit dienen, sondern Einzelnen vorbehalten bleiben, können nicht im Außenbereich zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – IV C 33.65 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – IV C 41.73 –, juris Rn. 31). Der streitgegenständliche Bereich ist in diesem Sinne schutzwürdig. Er ist nicht derart vorbelastet, dass die natürliche Eigenart der Landschaft nicht mehr zur Geltung kommen könnte. Der Vorhabensbereich der Wasserfläche ist im Wesentlichen durch fehlende bauliche Nutzung geprägt. Es ist nur ein Restaurantschiff in der Nähe des Vorhabens ersichtlich. Die Wasserfläche ist aber ansonsten erhalten geblieben. Außerdem stellt das Restaurantschiff aufgrund seiner nautischen Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Motoren, Masten oder Bordwände einen Bezug zum Gewässer her, was bei einer "schwimmenden Terrasse" nicht der Fall ist. Die Nutzung einer natürlichen Wasserfläche als bebaute Fläche für einen Gastronomiebetrieb stellt insofern eine wesensfremde Nutzung dar. Die geplante Nutzung weicht wesentlich von der bereits vorhandenen Bebauung ab. Wasserflächen dienen in erheblichem Ausmaß der Erholung der Bevölkerung. Der Erholungswert erschöpft sich nicht als Badegewässer oder Raum für sportliche Aktivitäten, sondern liegt darin, dass sich im Grunde auf dem Wasser, im Gegensatz zum Land, kaum ortsfeste Anlagen befinden, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und von Menschen benutzt werden. Die Wasserflächen werden zwar kurzzeitig von Menschen genutzt, stellen aber nicht den natürlichen Lebensraum eines Menschen dar und gerade diese Abwesenheit von Menschen und den mit ihrer Gegenwart zusammenhängenden Immissionen kann einen erheblichen Mehrwert bei der Erholung darstellen. Oft befinden sich an Wasserflächen Wege bzw. Promenaden, die Wanderungen und Spaziergänge am ruhigen Wasser entlang ermöglichen. Das sich in nahe Umgebung befindlichen Restaurantschiff ist, auch gerade aufgrund des im Verhältnis zum Gewässer geringen Umfangs und seines Einfügens in die Wasserlandschaft nicht geeignet, diesen Erholungswert zu schmälern. Die durch den Ponton bewirkte Anwesenheit einer beträchtlichen Zahl von Menschen mit den damit einhergehenden Auswirkungen stellt sich damit als Störfaktor dar, der den Erholungswert in erheblicher Weise schmälert. Darüber hinaus steht auch die überplante Fläche des Außenbereichs nicht mehr der Allgemeinheit zur Verfügung, sondern nur denjenigen, die Kunden des Klägers sind und entsprechend verzehren (vgl. Bl. 318 GA). Außerdem verunstaltet das Vorhaben das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 8 BauGB). Das Landschaftsbild des Außenbereichs ist generell schützenswert (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Kment, 156. EL September 2024, BauGB § 35 Rn. 99). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 8 BauGB steht einem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen, wenn das Landschaftsbild beeinträchtigt wird. Dabei ist nicht von Relevanz, ob die Landschaft völlig unberührt erhalten ist, jedoch muss ihre Eigenart im Wesentlichen erhalten sein (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 – IV C 10.71 –, juris Rn. 20). Für die Verunstaltung ist von Relevanz, ob das Bauvorhaben, bei dem der Baukörper und der Nutzungszweck eine Einheit bilden, dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 4 B 210.96 –, juris Rn. 4) und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 B 69.01 –, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund verunstaltet das geplante Vorhaben das Landschaftsbild. Das geplante Vorhaben soll sich auf der Wasserfläche des Rheins befinden. Als Landschaft kann nach Ansicht der Kammer auch die hier vorliegende Wasserfläche gesehen werden. Die Wasserfläche in der Umgebung des Vorhabens ist dadurch geprägt, dass sie im Wesentlichen von Bebauung frei ist. Nordwestlich des Vorhabens überquert die Theodor-Heuss-Brücke den Rhein. Ebenfalls nordwestlich, nah anschließend an das streitgegenständliche Vorhaben, befindet sich ein Restaurantschiff. In südöstlicher Richtung befindet sich bis zum Seitenarm "Floßhafen" keine weitere Bebauung auf dem Wasser. Erst in weiterer nordöstlicher Richtung befinden sich einige Bootsanleger im Wasser. Das Ufer selbst ist durch Grünbewuchs bzw. einen Strandbereich geprägt. Dieser zieht sich in einem Streifen am Ufer entlang. Das Ufer ist in Teilen befestigt. Hinter dem genannten Grünstreifen ist die historische Festungsanlage der Reduit erkennbar. Somit wird die Wasserfläche nur in geringer Weise in Anspruch genommen und weist nur kleinere bebaute Flächen auf. Dass die Wasserfläche unmittelbar an eine durch bauliche Anlagen "vorbelastete" Fläche im Uferbereich angrenzt, hebt ihre Schutzwürdigkeit als Landschaftsbestandteil nicht auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33.90 –, juris Rn. 12). Die vorhandenen Anlagen stellen dabei ein Bezug zum Wasser her. Das Restaurantschiff ist als ehemaliges Wasserfahrzeug dazu in der Lage, sich harmonisch in das Landschaftsbild einzufügen. Nach außen hin ist gerade nicht ersichtlich, dass das Schiff fest verankert ist. So entsteht der Eindruck, dass das Schiff jederzeit ablegen könnte. Dies stellt gerade eine Verbindung zum Wasser dar. Auch die Brücke fügt sich hier ein, zumal sie die Wasserfläche nicht überbaut, sondern überspannt. Denn durch sie wird ebenfalls eine direkte Verbindung zum Wasser ersichtlich, da Brücken, anders als Terrassen, typischerweise an Flüssen vorzufinden sind. Trotz dieser Anlagen bleibt der Eindruck einer unbebauten Wasserfläche, die zum Verweilenlassen des Blicks einlädt und durch den unverbauten Blick auf das Wasser einen ästhetischen Wert besitzt. Von der Theodor-Heuss-Brücke und von dem Mainzer Rheinufer aus ist ein von Bebauung im Wesentlichen freigehaltener Wasserbereich am Ufer ersichtlich. Die Theodor-Heuss-Brücke überspannt die Wasserfläche im Uferbereich hält diesen somit frei. Das vorhandene Restaurantschiff wirkt so, als habe es erst kürzlich nur zeitweise am Ufer festgemacht. Durch das streitgegenständliche Vorhaben wird dieses Landschaftsbild grob unangemessen verletzt. Durch das Vorhaben wird der generelle Eindruck, dass die Wasserfläche unbebaut ist und somit der freien Nutzung der Natur unterliegt, erheblich gestört. Das Vorhaben weist eine Größe von über 250 m² auf. Es wirkt somit eine erhebliche bauliche Anlage auf dem Wasser. Noch dazu weist das Vorhaben keine besondere Verbindung zum Wasser auf. Zwar befindet es sich auf einem schwimmenden Unterbau, hat aber ansonsten aber keinen direkten Bezug zum Wasser. Wie bereits ausgeführt, ist nicht nur der Baukörper in den Blick zu nehmen, sondern auch der Zweck der Anlage. Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass hier gewissermaßen eine schwimmende Terrasse zur gastronomischen Nutzung auf den Rhein "gesetzt" wurde. Auch wenn dies aus gastronomischer Sicht eine Besonderheit darstellen dürfte, besteht keine Verbindung mit dem Wasser, sondern eher mit dem Land, da in der Regel solche Terrassen nur an Land erbaut werden. Darüber hinaus erscheint es auch nicht so, als würde das Vorhaben sich nur kurzzeitig und ansonsten völlig natürlich am streitgegenständlichen Ort befinden. Zwar dürfte die Befestigung im Wesentlichen nicht sichtbar anders erfolgen als bei dem Restaurantschiff. Jedoch ist aufgrund der fehlenden Masten oder sonstigen nautischen Anlagen ersichtlich, dass sich das Vorhaben von dort zumindest nicht aus eigener Kraft wegbewegen kann. Es wirkt vielmehr wie ein Vorhaben, das an diesem Platze fehl ist. Das wird unterstützt durch die Form des Vorhabens. Es liegen gerade nicht, wie bei dem Restaurantschiff, Bordwände vor, sondern es ist kein genügender Schutz gegen Wasser bzw. Wellen ersichtlich, sondern nur ein Geländer, dass offensichtlich dazu dient, dass keine Personen versehentlich ins Wasser stürzen. Allein durch die Größe des Vorhabens handelt es sich auch nicht um eine geringfügige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sondern um eine erhebliche, die eine entsprechend großen – negativen – Einfluss auf das Landschaftsbild hat. Das Vorhaben wirkt auch auf einen ästhetischen Eindrücken gegenüber offenen Betrachter belastend. Denn für diesen wird durch das streitgegenständliche Vorhaben der Eindruck einer ruhigen, unbebauten Wasserfläche gestört, auch wenn er das optische Erscheinungsbild der Anlage ansonsten als modern, ästhetisch ansprechend empfinden würde. Diese Belange können dem Vorhaben auch sämtlich entgegengehalten werden. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplan widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, wenn sie ansonsten außenbereichsverträglich sind und die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes darstellen, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Zwar dürfte der Betrieb zulässigerweise errichtet worden sein, aber die Erweiterung ist nicht im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen. Die angemessene Erweiterung zum Betrieb verlangt, dass die Erweiterung den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Dies erfordert einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der beabsichtigten baulichen Erweiterung (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 162 m.w.N.). Dabei sind grundsätzlich die bisherigen Strukturen und die Größenordnung des Betriebes als Maßstab heranzuziehen. Insoweit kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Erweiterung dem Betrieb bedient. Abzustellen ist darauf, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben umsetzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2011 – 4 C 9.10 –, juris Rn. 21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auch nach der Streichung der Anforderung der Notwendigkeit der Erweiterung im Rahmen der BauGB-Novelle vom 8. Dezember 1986 an der grundsätzlichen Tendenz, Erweiterungsmaßnahmen im Interesse der Schonung des Außenbereichs enge Grenzen zu setzen ist, nichts geändert hat (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 – 4 B 175.92 –, juris Rn. 3). Unangemessen können darüber hinaus auch mehrmalige Erweiterungen sein, die zusammengenommen nicht angemessen wären, wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen handelt, die dazu dienen, jeweils nachträglich veränderten betrieblichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, sondern um ein Gesamtvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 – 4 B 175.92 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 – 8 S 2561/92 –, juris Rn. 27). Nach diesen Maßstäben liegt eine unangemessene Erweiterung vor. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Vorhaben für den Kläger den "Abschluss seines gastronomischen Lebenswerkes" darstellen soll. Allein hieraus wird schon ersichtlich, dass das Vorhaben nicht einzeln, sondern im Zusammenhang mit den bereits durchgeführten Erweiterungen zu sehen ist. Der Betrieb des Klägers hat sich über die Jahre immer weiter ausgeweitet. Während sich zu Beginn im Außenbereich nur 124 Sitzplätze befunden haben, hat der Kläger seinen Betrieb durch mehrmalige Erweiterungen, im Jahre 2004 um 200 weitere Plätze und durch die jetzige Erweiterung um mindestens 58 weitere Plätze, erheblich vergrößert. Hinzu kommt, dass zum Betrieb auch der Rheinstrand hinzugerechnet werden muss, der nochmals ca. 350 Plätze umfasst. Hierbei handelt es sich gerade nicht um für die Öffentlichkeit frei zugängliche Bereiche, sondern dem Betrieb des Klägers zuzurechnende Teile. Der Kläger hat die Möbel dort aufgebaut und finanziert. Es ist offenkundig, dass es sich nicht um öffentliche Sitzgarnituren vergleichbar Parkbänken oder Rastplätzen handelt, sondern um ein vom klägerischen Betrieb versorgtes und diesem zugehöriges Angebot. Nach der überzeugenden Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung werden die Besucher durch Absperrungen und Hinweistafeln darauf hingewiesen, dass nur ein Verzehr von Lebensmitteln bezogen vom Betrieb des Klägers erlaubt ist. Die auf dem Strand errichteten Lounges sind abgesperrt (Bl. 318 GA). Somit hat sich der ursprünglich genehmigte Betrieb bereits um mehr als 500 % (im Vergleich zum ursprünglichen Betrieb) vergrößert. Diese Erweiterungen geschahen auch nicht innerhalb eines erheblichen Zeitraums, worunter Jahrzehnte zu verstehen sind (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 – 10 A 3462/02 –, juris Rn. 6), vielmehr wurde die erste Erweiterung bereits 2004 genehmigt und die jetzige Erweiterung wurde 2014 beantragt, dies stets mit der gleichen Inhaberschaft und einem im Kern identischen Betrieb unter konstant geführtem Namen. Allein hieraus ist schon ersichtlich, dass es dem Kläger nicht um einzelne Vorhaben geht, die den wechselnden betrieblichen Erfordernissen Rechnung tragen sollen, sondern um die Schaffung eines Gesamtvorhabens. Inwieweit der Kläger auf veränderte betriebliche Anforderungen oder gestiegene Bedürfnisse potentieller Gäste reagiert, hat er nicht dargelegt. Darüber hinaus würde ein vernünftiger Betriebsinhaber unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben nicht durchführen. Denn eine größtmögliche Schonung des Außenbereichs ist bei dem Vorhaben des Klägers gerade nicht zu erkennen. Denn es wird durch das Vorhaben des Klägers nicht nur eine weitere Fläche des Außenbereichs in Anspruch genommen, sondern mit der Erstreckung auf die Wasserfläche des Rheins eine, die bisher nicht durch den Betrieb des Klägers berührt war (vgl. zur vergleichbaren Situation der Erweiterung eines Innenbereichs-Betriebs in den Außenbereich: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33.90 –, juris Rn. 13; Hess. VGH, Urteil vom 9. November 1987 – 4 UE 44/86 –, juris Rn. 36). Der Kläger beabsichtigt insofern in Zukunft auch Wasserflächen in Anspruch zu nehmen, die bisher nicht durch das Vorhaben des Klägers genutzt werden. Dies stellt eine völlig neue Qualität der Inanspruchnahme dar. Ein vernünftiger Betriebsinhaber würde vermeiden, dass weitere, bisher durch seinen Betrieb noch nicht berührte Flächenabschnitte, noch zusätzlich berührt werden. Vielmehr würde er versuchen, wenn er eine weitere Erweiterung notwendig erachtet, diese aus den bestehenden Landflächen umzusetzen. Denn auf diesen wäre eine Inanspruchnahme möglich, ohne dass hier noch besondere bauliche Anlagen erforderlich wären, indem Stühle und Tische einfach auf dem Erdboden abgestellt werden. Inwiefern dies nicht möglich ist, wurde durch den Kläger nicht dargelegt. Der Klageantrag zu 4. ist unzulässig. Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Bescheides in Form des Widerspruchsbescheides. Ein solches fehlt, wenn der Rechtsschutz dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb. § 40 Rn. 38). So verhält es sich hier. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Ablehnung mit zutreffender Begründung, wenn der Anspruch aus anderen Gründen abzulehnen ist. Etwas Anderes würde dann gelten, wenn der Eindruck erweckt werden würde, dass ein an sich materiell-rechtliches Vorhaben nur wegen einer formellen Illegalität nicht verwirklicht werden darf. Ein solches liegt hier gerade nicht vor, da, wie bereits ausgeführt, das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Soweit klägerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. August 1961, VIII C 119.60, BVerwGE 13, 54 [62], vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1971 – VIII C 6.69 –, juris Rn. 27, in der zur Begründung auf die Entscheidung von 1961 Bezug genommen wird) hingewiesen wird, führt das zu keiner anderen Bewertung. Nach der zuerst genannten Rechtsprechung hatte eine unzuständige Behörde entschieden. Nach den Gründen des Bundesverwaltungsgerichts konnte der Kläger die Aufhebung des dortigen Ablehnungsbescheides verlangen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die erlassende Behörde unzuständig gewesen sei und aus dem Grunde habe ablehnen müssen und nicht mit der Begründung, es fehle an der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der beantragten Genehmigung. Anders verhält es sich jedoch hier. Für die Fragestellung, ob eine Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre oder nicht, war die Beklagte grundsätzlich zuständig. Sie hätte aus diesem Grund den beantragten Bauvorbescheid ablehnen können. Sie handelte somit nicht außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, sondern traf eine sachlich-rechtliche Entscheidung, indem sie die Bauvoranfrage ablehnte. Zwar tat sie dies mit der Begründung, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen und nicht damit, dass das Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfe. Jedoch bleibt es dabei, dass die Beklagte den Bescheid hätte ablehnen müssen. Für die Kammer erschließt sich nicht, welchen rechtlichen Vorteil der Kläger davon hätte, dass der Ablehnungsbescheid aufgehoben würde, obwohl, wenn auch aus anderen Gründen, eine Erteilung gleichwohl zu versagen war. Da der Kläger mit dem Klageantrag zu 3. nicht obsiegt hat, ist über den Klageantrag zu 5. nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich am Verhältnis des gegenseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens. Der Antrag auf Hinzuziehung des Bevollmächtigten ist abzulehnen. Ihm fehlt das Rechtschutzbedürfnis, weil der Kläger wegen des Unterliegens mit Antrag zu 4. keine erstattungsfähigen Kosten geltend machen kann. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für den Antrag zu 1. und zu 4., die wirtschaftlich den gleichen Gegenstand umfassen, war nach §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 EUR festzusetzen. Für den Antrag zu 3. hat das Gericht einen Streitwert von 15.000 EUR festgesetzt. Das Gericht hat hierbei einen Bruchteil des wirtschaftlichen Interesses an den begehrten Feststellungen für angemessen gehalten und das wirtschaftliche Interesse des Klägers an den zusätzlichen Bewirtungsplätzen auf ca. 100.000 EUR pro Jahr beziffert. Die Hilfsanträge, die nicht rechtshängig geworden sind, waren bei der Streitwertbestimmung nicht zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Werte waren nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu addieren, da der Antrag zu 1. und die übrigen Anträge eine selbständige Bedeutung aufweisen. Während es bei Antrag zu 1. allein um die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens ging, behandelten die übrigen Anträge die (hypothetische) Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Der Kläger beabsichtigt die Errichtung eines auf dem Rhein schwimmenden, an einem bestehenden Landlager befestigten Pontons auf den Flurstücken Gemarkung Kastel, Flur 1, Flurstück 7/6 (Eigentum bei der Stadt Mainz) und Flur 20, Flurstück 10/1 (Eigentum bei der Bundesrepublik Deutschland) in Wiesbaden. Der Kläger bewirtschaftet das Restaurant Bastion Schönborn, das sich auf dem Grundstück Rheinufer 12, Gemarkung Kastel, Flur 1, Flurstück 5/1 befindet. Das Gebäude ist im 19. Jahrhundert zur Sicherung des Rheinufers für den Deutschen Bund errichtet worden. Nach dem 2. Weltkrieg beherbergte es einen Zollposten für holländische Rheinschiffer. Mit Bescheid vom 25. April 2000 genehmigte die Beklagte eine Nutzungsänderung der Bastion für gastronomische Zwecke (Az. 6302-50497/99 im Hefter 58549). Diese Genehmigung beinhaltete 70 Sitzplätze im Gebäude auf dem Grundstück Rheinufer 12 sowie 124 Plätze im Biergarten unmittelbar angrenzend auf dem Flurstück 7/6. Mit Bescheid vom 30. November 2004 (Az. 6302-0001090/04 im Hefter 89507) sowie mit (wasserrechtlich veranlasstem) Ergänzungsbescheid vom 26. April 2013 (Az. 6302-631031/13 im Hefter 89507) genehmigte die Beklagte die Errichtung einer Außenbewirtungsfläche mit Ausschankcontainer und max. 200 Sitzplätzen (20 Garnituren) sowie die Nutzungsänderung einer Garage. Aufgrund einer gesonderten Genehmigung betreibt der Kläger dort eine Außengastronomie. Mit Baugenehmigung vom 18. Oktober 2023 genehmigte die Beklagte dem Kläger die Errichtung einer Zeltüberdachung über der Bewirtschaftungsfläche der Außenterrasse jährlich von Oktober bis März des Folgejahres. Dazu solle eine Alu-Zelthalle mit einer Grundfläche von 100 m2 über den Bierbänken- und -tischen errichtet werden. Neben der Bastion Schönborn finden sich zwischen Rheinufer und den Bahngleisen und der Bahnhofsanlage Mainz-Kastel rheinabwärts die historische Reduit, die für Veranstaltungen und als Museum genutzt wird sowie, auf gleicher Höhe wie die Bastion Schönborn, zwei mehrstöckige Mehrfamilienhäuser. Rheinaufwärts schließt sich eine Parkanlage an. Ebenfalls rheinabwärts noch vor der Theodor-Heuss-Brücke ist das ehemalige Restaurantschiff "Pieter an Aemstel" gelegen. Dieses hat eine Länge von ca. 41 m Länge und eine Masthöhe von 28 m. Rheinaufwärts jenseits der Parkanlage ist in einem Nebenarm ein Floßhafen angelegt, in dem sich eine Bootswerft und Anleger der Wasserschutzpolizei befinden. Der nunmehr geplante Ponton soll eine Größe von ca. 23 Meter x 11 Meter aufweisen und auf dem Flussgewässer am rechten Rheinufer bei Rheinkilometer 498,278, Gemarkung Kastel, Flur 20, Flurstück 10/1 in Wiesbaden schwimmen. Die schwimmende Plattform soll am bereits vorhandenen Landlager verankert werden. Sie soll der Erweiterung der Bewirtungsfläche des Biergartens der Bastion von Schönborn entlang des westlichen Rheinufers dienen und etwa 108 Sitzplätze umfassen. Außerdem soll ein Zugangssteg am Kasteler Museumsufer (Flurstück 8/3) sowie über das Flurstück 7/6 (Flur 1, Gemarkung Kastel) dem Zugang zur Plattform dienen. Für die Errichtung der Anlage fallen nach Angaben des Klägers etwa 50 Sitzplätze der bereits bestehenden Genehmigung weg, da an dem Landlager befindliche Biergartenbänke und Tische entfallen. Auf dem Ponton soll ein Geländer aus Glas hergestellt werden. Sonstige Aufbauten sind nicht vorgesehen. Die Sitzplätze sollen nur dem Verweilen dienen. Eine Bewirtung erfolge nur in Form von Selbstbedienung. Außerdem sei geplant, dass die Anlage als schwimmende Anlegestelle für Fahrgastschiffe dienen könne. Die Beklagte hat am 20. Februar 2008 eine Satzung über die Sicherung und sozialverträgliche Durchführung von Stadt-Umbaumaßnahmen im Stadtumbaugebiet Kostheim/Kastel nach § 171d BauGB (im Folgenden: Sicherungssatzung) erlassen. Das Vorhaben befindet sich zumindest in Teilen im Geltungsbereich der Satzung. Diese besagt, dass Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung einer gesonderten Genehmigung bedürfen. Diese darf nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Einzelheiten zu den geplanten Stadtumbaumaßnahmen finden sich in dem integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept der Stadt Wiesbaden, das zuletzt im Jahre 2019 geändert wurde. Hierauf wird Bezug genommen. Am 13. Juli 2023 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten das "Rhein.Main.Ufer-Konzept Wiesbaden 2023" als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verabschiedet. Es soll als strategischer, fortschreibungsfähiger Entwicklungsleitfaden die Grundlage weiterer Planungen bilden. Auf das Konzept wird Bezug genommen. Das geplante Vorhaben befindet sich zudem in der Zone II der Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Stadt Wiesbaden" und zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes "Hessische Mainauen" vom 24. September 2010 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung). Für den streitgegenständlichen Bereich ist der Schutzzweck nach § 2 Abs. 2 Landschaftsschutzgebietsverordnung wie folgt definiert: Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Flussufer und Auenbereiche als wichtiger Beitrag zur natur- und landschaftsbezogenen Erholung, zur Erhaltung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie als Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt. Rheinabwärts auf Höhe Mainz-Amöneburgs bestehen ein FFH-Gebiet "Wanderfischgebiete im Rhein" und – mit Bezug auf die Rheinauen – das Vogelschutzgebiet "Inselrhein". Am 26. März 2014 legte der Kläger der Beklagten eine Bauvoranfrage zu seinem Vorhaben vor. Darin stellte er die Fragen: 1. Ist es genehmigungsfähig, eine begehbare Plattform mit Steg an dem vorhandenen Landlager zu errichten und darauf einen Aufenthaltsbereich mit gastronomischer Nutzung einzurichten als Ergänzung zur genehmigten Außenbewirtungsfläche? 2. Ist es zulässig – unter der Verkehrssicherungspflicht des Antragstellers – diesen Ponton in Verbindung mit der gastronomischen Nutzung als Anlegestelle für Fahrgastschiffe zur Verfügung zu stellen? 3. Wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan und /oder ein Lärmschutzgutachten und/oder ein Umweltverträglichkeitsgutachten als Anlage zum künftigen Bauantrag erforderlich? 4. Ist die Anzahl der durch die Stadt Mainz in Aussicht gestellten Stellplätze bei entsprechender Beachtung der Stellplatzsatzung der Stadt Wiesbaden vor dem Hintergrund des zu erwartenden Besucherprofils (Fußgänger, Radfahrer, Bootsanleger) und der außergewöhnlich guten Anbindung des Standortes an das ÖPNV-Netz ausreichend, um die Stellplatz-Forderung zu den ausgewiesenen Sitzplätzen der geplanten Erweiterungsfläche zu erfüllen? Am 8. August 2018 (Bl. 281 GA) stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verankerung eines Pontons gemäß § 22 Hessisches Wassergesetz (im Folgenden: HWG). Am 16. August 2018 erteilte das Wasser- und Schifffahrtsamt Bingen eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung, um am rechten Rheinufer bei Rheinkilometer 498,278, Gemarkung Kastel, eine Landebrücke für den öffentlichen Personenverkehr mit einer schwimmenden Plattform zu errichten und zu betreiben (Bl. 69 Widerspruchsakte Az.: 6301/633504/19). Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Das Vorhaben sei genehmigungspflichtig, da es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine bauliche Anlage handle. Diesem stünden jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Baugrundstück liege im Außenbereich und sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben befinde sich im Gebiet der Sicherungssatzung und in einem Landschaftsschutzgebiet. Das Vorhaben bedürfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese sei zu untersagen, wenn das geplante Vorhaben den Charakter des Gebietes verändere oder das Landschaftsbild beeinträchtige oder dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderlaufe. Diese Wirkung könne nicht durch Auflagen oder Bedingungen vermieden werden. Außerdem liege das Vorhaben in einem Vogelschutzgebiet und in der engeren Umgebung des FFH-Gebiets "Wanderfischgebiete im Rhein". In Bezug auf Frage 1 führte die Beklagte aus: Der Uferbereich solle als Naherholungs- und Erlebnisraum für die breite Öffentlichkeit nutzbar sein. Die Uferzone solle geordnet und ausgeweitet werden. Für den betroffenen Planungsbereich seien keine weiteren Anlegestellen oder insbesondere Erweiterungen der bestehenden gastronomischen Einrichtungen vorgesehen. Das Vorhaben unterfalle nicht § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, da die Erweiterung unangemessen sei. Somit sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Dabei würde das Vorhaben insbesondere folgende öffentlichen Belange beeinträchtigen: Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der landseits die überplanten Fläche als "Grünfläche – Grünanlage Bestand" darstelle, und wasserseits die Festsetzung "Wasserfläche – Bestand" treffe. Das Vorhaben widerspreche landseits außerdem den Darstellungen des Landschaftsplans, der die überplante Fläche als "Grünfläche, Parkanlage – Planung" darstelle. Eine gastronomische Nutzung widerspreche wasserseits den Darstellungen des Landschaftsplanes, der hier "Flüsse – einschließlich Uferbereiche" darstelle. Durch die geplante Nutzung finde eine Erweiterung und Verfestigung der gewerblichen Nutzung des Gebietes statt. Schon jetzt sei in Spitzenzeiten durch die gastronomische Verpachtung der Flächen die Freizeit- und Erholungsnutzung in der Umgebung der Reduit stark eingeschränkt. Außerdem würden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt. Die Genehmigung stehe in Widerspruch zu § 6 Landschaftsschutzgebietsverordnung. Das Vorhaben bedürfe gemäß § 17 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatSchG) einer behördlichen Zulassung. Es werde außerdem auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen (Entscheidung vom 2. April 1992 [Az.: 3 TH 322/92]). In Bezug auf Frage 2 sei eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz erforderlich. Frage 3 erübrige sich, weil die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht gegeben sei. In Bezug auf Frage 4 handele es sich bei dem Betrieb um einen überörtlichen Gastronomiebetrieb, entsprechend seien die Richtzahlen der Stellplatzsatzung anzuwenden. Einer Reduzierung der erforderlichen Stellplätze werde nicht zugestimmt. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Richtzahlen und tatsächlichem Bestand sei im vorliegende Fall nicht erkennbar. Die Parkplatzsituation zeige, dass ein Großteil der Besucher mit dem Pkw anreise. Das nach § 17 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Benehmen und das erforderliche Einvernehmen nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG werde nicht erteilt. Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung werde nicht erteilt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Eine Genehmigung nach § 31 Wasserstraßengesetz (WStrG) sei erteilt worden. Eine Genehmigung nach der HBO sei nicht erforderlich. Die Plattform solle im Bereich der Bundeswasserstraße Rhein, also außerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Wiesbaden, errichtet werden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 begründete der Kläger seinen Widerspruch und beantragte hilfsweise die Genehmigung zur Errichtung einer schwimmenden Anlegestelle nach dem Antrag vom 8. August 2018 gemäß § 22 HWG zu erteilen und im Übrigen festzustellen, dass das Bauvorhaben des Klägers baugenehmigungsfrei zulässig sei. Zur Begründung führte der Kläger insbesondere aus, dass ihm eine Genehmigung nach § 31 WStrG erteilt worden sei. Eine bauaufsichtliche Genehmigung nach der HBO sei nicht erforderlich, nur eine Genehmigung nach § 22 HWG. An dem Landlager habe die Schifffahrtsgesellschaft Köln-Düsseldorfer bis vor einigen Jahren eine Anlegestelle für Fahrgastschiffe betrieben. Soweit erforderlich, könnten die Stellplatznachweise vorgelegt werden. In der Nähe des Vorhabens befinde sich ein Restaurant-Schiff, das am Ufer verankert sei, eine Bootswerft sowie eine Bootshalle der Wasserschutzpolizei sowie ein Grundstück mit Ponton und Anlegestelle. Die Reduit werde für Groß-Events genutzt. Im Bereich des Ufers befinde sich durchgängig eine Promenade. In der Nähe der Theodor-Heuss-Brücke sei nach entsprechender Genehmigung ein Kiosk errichtet worden. Im Schiersteiner Hafen sei kürzlich ein Gastronomie-Ponton genehmigt worden. Das Gebiet der Stadt Wiesbaden ende am Rheinufer und der Bereich stelle keinen Außenbereich der Stadt Wiesbaden dar. Der Flächennutzungsplan ende am Ufer. In naturschutzrechtlicher Hinsicht liege kein Eingriff in die Natur und Landschaft vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die Grundstücke lägen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben liege somit im Außenbereich. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sei nicht einschlägig. Mit der vorliegenden Bauvoranfrage werde eine erneute Erweiterung geplant. Die Erweiterung sei nicht mehr angemessen. Gegen das Vorhaben sprächen sonstige öffentliche Belange, wie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Maßnahmen, die die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährden würden sowie das städtebauliche Planerfordernis. Das Gebiet liege im Bereich einer Sicherungssatzung und in der Zone II der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Das Vorhaben liege im festgestellten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Darüber hinaus liege das Vorhaben im Vogelschutzgebiet "Inselrhein" und in der engeren Umgebung des FFH-Gebietes "Wanderfischgebiete im Rhein". Damit liege eine Beeinträchtigung im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (hier Nr. 5 und 6) vor. Durch die Sicherungssatzung und durch das dazugehörige Entwicklungs- und Handlungskonzept zum Stadtumbau Kostheim/Kastel lägen schon entgegenstehende Belange vor. In dem Rheinufer-Entwicklungskonzept werde das stadtentwicklungspolitische Ziel verfolgt, die Uferzonen an Rhein und Main, insbesondere unter Würdigung der naturschutzfachlichen Anforderungen, in ihren landschaftlich ausgeprägten Uferbereichen zu schützen und zu entwickeln. Es solle der bestehende Nutzungsdruck reduziert werden und Naherholungs- und Erlebnisräume erlebbar und autofrei gestaltet werden. Dieser Zielsetzung stünden die weiteren 108 Sitzplätze entgegen. Es seien keine weiteren Anlegestellen bzw. Pontons oder erhebliche Erweiterungen der bestehenden Gastronomie vorgesehen. Bereits jetzt sei die Nutzung nicht angemessen und eine Ausweitung der gewerblichen Nutzung würde dies nochmals verfestigen. Bereits heutzutage sei der Uferbereich in Folge privater Nutzung durch gastronomische Verpachtung der Flächen im Umfeld des Vorhabens der Bevölkerung in weiten Teilen entzogen. Eine Kompensation für ein solches Vorhaben sei schwierig, da weder für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch für die Beeinträchtigung am Naturhaushalt im vollen Umfang Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gefunden werden dürften. Von baulichen Anlagen freie und frei zugängliche Flussufer unbeeinträchtigt von Bootsnutzungen seien ökologisch und für das Landschaftsbild sowie für die allgemeine Erholung von großer Bedeutung. Dies gelte insbesondere, da der Bereich des Rheins ohnehin schon erheblich belastet sei. Lediglich das Restaurant-Schiff Pieter van Aemstel liege am Ufer an, stelle aber mit seiner optischen Erscheinung und Wirkung einen Bezug zum Gewässer her. Zu Frage 2. sei auszuführen, dass die Fragestellung nicht eindeutig sei. Nach der Auskunft des Wasser- und Schifffahrtsamts Bingen seien bestimmte Verkehrslasten nachzuweisen. Eine Gefährdung sei nicht auszuschließen. Durch Schiffstoß könnten Gefährdungen entstehen. Eine Genehmigung nach Bundeswasserstraßengesetz sei erteilt worden. Zur Beurteilung der Frage des Standsicherheitsnachweises sei die Fragestellung nicht klar genug dargestellt worden. Zur Frage 3. sei auszuführen, dass es sich hierbei um ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Bauvorlagen handele und dass dies keine Fragestellung sei, die in einem Bauvorbescheid behandelt werden könne. Die Bauaufsichtsbehörde könne im Einzelfall für zu beurteilende Vorhaben weitere Bauvorlagen verlangen. Hierzu gehörten Unterlagen zu den Fragestellungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des BNatSchG und auch die artenschutzrechtlichen Regelungen nach dem BNatSchG. Das Vorhaben stelle eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung dar. Da das Vorhaben außerdem im Vogelschutzgebiet und nahe einem FFH-Gebiet liege, sei eine FFH-Prüfung erforderlich. Zur 4. Fragestellung sei auszuführen, dass nach den Antragsunterlagen lediglich fünf oder sieben Stellplätze zur Verfügung stünden. Es liege keine nachvollziehbare Berechnung der Stellplätze für Kraftfahrzeug- sowie der Fahrradabstellplätze vor. Schon jetzt entstünden durch eine Vielzahl von anreisenden Gästen durch Kraftfahrzeuge erhebliche Verkehrsprobleme. Zur 5. Fragestellung sei auszuführen, dass der Ponton eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB sei. Die Genehmigung nach § 31 WStrG entfalte bezüglich der naturschutzrechtlichen Anforderungen und der baurechtlichen Genehmigung keine Konzentrationswirkung. Das Vorhaben befinde sich auf Flächen, die als Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. den §§ 45 und 76 Abs. 2 HWG festgesetzt worden seien. Am 15. Oktober 2021 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, die er mehrfach umgestellt hat. Er führt aus: Der jetzige Antrag zu 1. sei zulässig. Es handele sich um eine Beschränkung des ursprünglichen Begehrens. Der Klagegrund werde nicht geändert. Im Übrigen sei die Umstellung sachdienlich. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Durch den gerichtlichen Hinweis, dass das Vorhaben nicht baugenehmigungsbedürftig sei, habe sich der Streitstoff nicht wesentlich geändert, jedoch sei eine Feststellungsklage notwendig, um die Klärung der streitgegenständlichen Fragen dennoch herbeiführen zu können. Der Antrag zu 1. sei auch begründet. Das Vorhaben sei schon keine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Dazu müsse das Vorhaben in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sein. Die Anlage solle auf dem Rhein selbst errichtet werden. Es handele sich damit schon nicht um "Erdboden". Das Landlager sei bereits errichtet, sodass dies nicht dazu führe, dass eine bauliche Anlage vorliege. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein habe zwar entschieden, dass ein Ponton mit Aufbauten zur überwiegend ortsfesten Nutzung eine bauliche Anlage darstellen könne. Es fehle jedoch an Aufbauten. Das Vorhaben stelle keine bauliche Anlage im Sinne von § 2 HBO dar und auch kein Gebäude. Abschnitt I Nr. 13.13 der Anlage zu § 63 HBO (in der Fassung von 2011 bzw. 2016) sei einschlägig. Eine Überbrückung liege nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht vor, da der Ponton nicht der Überquerung eines Gewässers diene oder eine sonstige Verbindung zweier ohne die Anlage nicht zu erreichender Punkte darstelle. Auch sei in Abschnitt I Nr. 13.13 der Anlage zu § 63 HBO kein Vorbehalt angeführt worden, sodass daraus eine vorbehaltsfreie Anwendung der jeweiligen Ausnahmevorschrift folge. Auch eine enge Auslegung bedeute nicht, dass das Vorhaben unter einem Vorbehalt stehe. Auch sei Ziffer 13.16 der Anlage zur HBO nicht für die systematische Auslegung heranzuziehen. Hätte der Gesetzgeber angenommen, dass die anderen Ziffern auch unbedeutend seien, hätte er die Formulierung "vergleichbar unbedeutende Anlagen" gewählt. Außerdem sei es möglich, dass aus verschiedenen Gründen ein Vorhaben nicht unter den Genehmigungsvorbehalt falle. Der Gesetzgeber habe sehr spezifische Anforderungen an die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift gestellt, sodass hieraus bereits die fehlende Bedeutung ersichtlich sei. Durch wasserrechtliche Genehmigungen werde sichergestellt, dass diese Anlagen einer hoheitlichen Kontrolle unterlägen. Der auf die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gerichtete Klageantrag zu 3. sei zulässig. Zwar handle es sich um vorbeugenden Rechtsschutz. Dies sei jedoch zulässig, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Eine Klärung könne im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht erfolgen und die Beklagte habe bereits ihre Rechtsansicht kundgetan, dass sie eine Beseitigungsverfügung erlassen werde. Ein Abwarten hierfür sei aufgrund der hohen Kosten für die Errichtung des Pontons nicht zumutbar. Der Antrag zu 3. sei auch begründet. Der Ponton sei bauplanungsrechtlich zulässig. § 35 BauGB sei bereits nicht anwendbar, weil eine Wasserfläche keinen Außenbereich darstelle, da sie nicht bebaubar sei. Außerdem handele es sich nicht um den Außenbereich der Stadt Wiesbaden, sodass die Beklagte örtlich nicht zuständig sei. Denn bei dem Rhein handele es sich um eine Bundeswasserstraße. Sollte doch § 35 BauGB Anwendung finden, so sei hier die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu beachten. Die nunmehr vorgesehenen Sitzplätze fielen im Vergleich zu den bereits vorhandenen und genehmigten Sitzplätzen nicht erkennbar ins Gewicht. Es könne zwar in Einzelfällen unangemessen sein, wenn der Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen das Ziel verfolge, ein Gesamtvorhaben, das den Rahmen des Angemessenen sprenge, in Teilakte zu zerlegen, um es zeitlich gestaffelt auszuführen. Dies sei jedoch von der zulässigen, organischen Entwicklung eines Betriebes über die Jahre zu unterscheiden. Die Anzahl der Außenbestuhlung habe für einen Gastronomiebetrieb in der Metropolregion keine außergewöhnlichen Ausmaße. Die effektive Erweiterung um max. 58 Sitzplätze scheine eine organisch gewachsene Größenordnung darzustellen. Dafür spreche auch der rein temporäre Charakter der Bewirtschaftung auf dem Ponton. Der Rheinstrand sei, angesichts einer mangelnden bauplanungsrechtlichen Relevanz, nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen. Die Betriebsstruktur werde beibehalten und der Betrieb bedürfe bauplanungsrechtlich keiner anderen Einordnung. Außerdem sei das Vorhaben außenbereichsverträglich im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange werde im Widerspruchsbescheid nicht vorgetragen. Stadtentwicklungspläne seien kein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 BauGB. Aus dem Rhein.Main.Ufer-Konzept der Beklagten ergebe sich, dass ausdrücklich gastronomische Angebote geschaffen werden sollten. Etwa 50 Sitzplätze der bereits bestehenden Genehmigung fielen weg. Die geplante Anlage solle auch als schwimmende Anlegestelle für Fahrgastschiffe dienen. Ein Entzug des öffentlich zugänglichen Uferbereichs sei nicht zu erkennen. Die vorgelegte Planung betreffe nicht das Ufer, da das Vorhaben auf der Wasserfläche liege. Diese stelle kein Ufer dar. Das gesamte rechtsseitige Ufer sei in diesem Bereich bebaut und stark von Fußgängern und Radfahrern frequentiert. Auf der rechten Rheinseite sei oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke auch ein Kiosk genehmigt worden. In der Nähe sei außerdem ein Skulpturengarten errichtet worden, der nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes beeinträchtigen müsste. Auch die Belange des Naturschutzes seien nicht beeinträchtigt. Es liege kein Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG vor. Die Vorbelastung sei ein maßgebliches Kriterium. Insoweit bedürfe es eines hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten. Es sei nicht von einer grünen, unberührten und naturbelassenen Wiese am Rheinufer auszugehen, sondern der Ort sei vielmehr von gepflasterten Wegen und befestigten Uferanlagen, der Theodor-Heuss-Brücke mit ihren wahrnehmbaren Lärmimmissionen, dem Publikumsverkehr, der Reduit und einem Restaurant-Schiff von gut 41 m Länge und einer Masthöhe von 28 m geprägt. Bootsstege seien im Uferbereich von Mainz-Kastel ebenfalls vorhanden. Das Vorhaben falle demgegenüber kaum ins Gewicht. Es erschließe sich auch nicht, inwieweit durch einen flach auf dem Wasser liegenden Ponton ein Vogelschutzgebiet gefährdet sein sollte. Dies gelte auch für das Wanderfischgebiet. Das Vorhaben sei auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung genehmigungsfähig. Der Ponton lasse keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erwarten. Es seien die bereits vorhandenen, wahrnehmbaren Gegebenheiten miteinzubeziehen. Eine Veränderung des Gebietscharakters sei nicht zu erwarten. Der Charakter eines Gebietes bestimme sich durch den Gesamteindruck des Landschaftsbildes, also die natürliche Eigenart des Landschaftsensembles. Ein Eingriff sei dann gegeben, wenn dieser von einem für die Schönheit der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werde. Der hiesige Rheinabschnitt sei bekanntermaßen unter anderem durch Frachtschiffe, geschäftsmäßig organisierte Partyboote, privaten Bootsverkehr, Kreuzfahrtschiffe und nicht zuletzt den regelmäßigen Linienverkehr frequentiert. Das Ufer befinde sich in einem technoformen, naturfernen Zustand. Die Beeinträchtigung durch den Ponton sei unmessbar klein. Die Uferlinie werde im streitgegenständlichen Bereich mehrfach unterbrochen. Am Ufer in Mainz lägen (Fluss-)Kreuzfahrtschiffe an und es befänden sich außerdem auf der Mainzer Seite am Ufer eine Reihe von Pontons als Anleger. Die Maßnahme laufe auch keinem Zweck der Verordnung zuwider. Auch der Hochwasserschutz sei nicht gefährdet. Das Vorhaben sei nicht geeignet, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts des Rheins zuwiderzulaufen. Entsprechendes gelte in Bezug auf den Schutzzweck. Ein Eingriff hierein sei nicht begründet worden. Das in der Nähe zum streitgegenständlichen Vorhaben befindliche Restaurant-Schiff, das eine Genehmigung für den Gastronomiebetrieb erhalten habe, sei ansonsten auch nicht mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Einklang zu bringen. Außerdem würden in der Reduit regelmäßig lautstarke Konzerte mit entsprechenden Geräusch- und Lichtemissionen veranstaltet werden. Der Rhein werde von der Schifffahrt befahren und das Restaurant-Schiff sei in der Nähe dauerhaft vertäut. Es sei nicht ersichtlich, woher die Beklagte ihren Vortrag zur funktionellen Zusammengehörigkeit von Ponton und Gastronomiebetrieb nehme. Es sei eine Vielzahl von anderen Genehmigungen einzuholen, sodass es keiner Baugenehmigung allein dafür bedürfe. Für die Nutzung des Rheinstrandes sei keine Baugenehmigung erforderlich. Die reine Bestuhlung sei keine bauliche Anlage. Die erforderliche Gaststättenerlaubnis liege vor. Im Übrigen sei die Landschaftsschutzgebietsverordnung unwirksam. Sie leide schon an formellen Fehlern. So seien Mängel bei der Bekanntmachung der Verordnung und bei der Beteiligung der Eigentümer bzw. Nutznießer der betroffenen Grundstücke und der Ortbeiräte zu erkennen. Außerdem leide die Verordnung an materiellen Defiziten. Zum einen sei das Übermaßverbot verletzt, da eine mangelnde Binnendifferenzierung hinsichtlich der Verbotsanordnungen der unterschiedlichen Schutzzonen vorliege und außerdem eine mangelnde Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Teilgebietes gegeben sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. März 2025 verwiesen. Die Ziele der Stadtentwicklung nach § 171d Abs. 3 BauGB im Entwicklungskonzept beinhalteten keine Vorgaben oder Ziele, die durch das geplante Vorhaben verhindert oder beeinträchtigt würden. Nur weil keine Erweiterung des Gastronomiebetriebes geplant sei, stelle dies noch kein Entwicklungsziel dar. Eine Konsumverpflichtung gebe es nicht. Nach einem Konzept der Beklagten sollten gerade neue gastronomische Angebote über den gesamten Uferbereich verteilt werden. Außerdem gebiete auch der Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Genehmigung des Vorhabens. Es handle sich bei dem in der Nähe dauerhaft vertäuten Restaurant-Schiff um einen bauplanungsrechtlich, naturschutzrechtlich und wasserrechtlich vergleichbaren Sachverhalt. Die übrigen Anträge seien ebenfalls zulässig und begründet. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen des Gutachters in der Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung (S. 316 ff. GA und S. 245 ff. elektr. GA) und der artenschutzrechtlichen Prüfung (S. 335 ff. GA und S. 151 elektr. GA) verwiesen. Der Kläger hat zuerst beantragt, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2021 den Bauvorbescheid zur Verankerung eines Pontons zu erteilen, und hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2021 die Genehmigung zur Verankerung eines Pontons gemäß § 22 HWG nach dem Antrag vom 8. August 2018 zu erteilen und im Übrigen festzustellen, dass das Vorhaben des Klägers zur Verankerung eines Pontons genehmigungsfrei zulässig ist. Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024 hat der Kläger seine Anträge angepasst. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte den Antrag zu 5. insoweit geändert, dass er den Hilfsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3. gestellt hat. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass das Vorhaben des Klägers in Form der am 26. März 2014 gestellten Bauvoranfrage keiner Baugenehmigung bedarf, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2021, den am 26. März 2014 beantragten Bauvorbescheid zur Verankerung eines Pontons zu erteilen, 3. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Antrags zu 1. festzustellen, dass das in der Bauvoranfrage vom 26. März 2014 beschriebene Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich rechtmäßig ist, 4. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2021 aufzuheben, 5. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zur Verankerung eines Pontons gemäß § 22 HWG nach dem Antrag vom 8. August 2018 zu erteilen, 6. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Eine Baugenehmigung sei erforderlich. Der Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB sei erfüllt. Die Ausnahmeregelungen der HBO seien nicht einschlägig. Das Vorhaben sei im Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Betrieb zu sehen. Die bestehenden Einrichtungen des Betriebes sollten für den Ponton mitbenutzt werden. Auch seien die bislang nicht genehmigten Teile des Betriebs in den Blick zu nehmen. Gastronomische Nutzungen seien Bestandteil des Vorhabens. Ob das Vorhaben jemals als Anleger für Fahrgastschiffe dienen werde, erscheine zweifelhaft. Abschnitt I Nr. 13.13 der Anlage zu § 63 HBO sei nicht anwendbar. Die Anlage zu § 63 HBO schließe solche Vorhaben aus, die bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich von geringer Relevanz seien. Dort, wo dies im Einzelfall zweifelhaft sein könne, habe der Gesetzgeber die Genehmigungsfreiheit unter den Freistellungsvorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 gestellt. Die Ausnahmen seien eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe damit nicht eine schwimmende Gastronomiefläche mit den Ausmaßen des streitgegenständlichen Vorhabens vor Augen gehabt. Dies ergebe sich aus der Systematik der Anlage. Das wasserrechtliche Verfahren biete nicht ersatzweise Gewähr für die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen. Die Erweiterung des Betriebes sei unangemessen im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Es müssten auch die ungenehmigten Teile seines Betriebes in Verhältnis gesetzt werden. Der Betrieb sei mittlerweile durch mehrfache Erweiterung auf ein Vielfaches seiner ursprünglichen Größe angewachsen. Wie sich aus Luftbildern und Fotografien in der Akte entnehmen lasse, habe der Kläger seinen Betrieb mittlerweile über weitere Flächen ausgedehnt, die von den bisherigen Genehmigungen nicht erfasst seien. Dazu gehöre insbesondere der "Rheinstrand". Dieser Betriebsteil umfasse nach den eigenen Angaben des Klägers weitere 350 Sitzplätze. Der gesamte Betrieb weise insgesamt ca. 750 Sitzplätze auf. Das Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan. Das Vorhaben beeinträchtige darüber hinaus Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Vorhaben befinde sich im Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie in einem Vogelschutzgebiet und in der engeren Umgebung eines FFH-Gebietes. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wirksam. Der Vortrag des Klägers zur Unwirksamkeit sei unsubstantiiert, teilweise sei nur selektiv zitiert worden und selbst bei unterstellter Korrektheit der Beanstandungen führten diese nicht zu einer Unwirksamkeit der Verordnung. Das Landschaftsbild sei nicht unwiederbringlich zerstört und der Vorhabensbereich sei auch nicht als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ungeeignet. Der Rhein stelle ein natürlich entstandenes Fließgewässer dar, welches naturnahe Elemente enthalte, welche wiederum Tieren als Lebensraum dienten. Der Uferbereich werde, auch wenn er anthropogenen Einflüssen unterliege, nicht alternativlos verbaut. Es werde eine unberührte Wasserfläche in erheblicher Ausdehnung (261,91 m² Ponton und 18,75 m² Zugangssteg) in Anspruch genommen. Ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG liege vor. An dem derzeitigen Standort befinde sich eine Wasserfläche, die nicht gewerblich genutzt werde. Somit entstehe eine Veränderung dergestalt, als auch eine Änderung der Nutzung vorliege. Das Vorhaben sei geeignet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Es finde eine weitere Verdrängung der geschützten Fauna statt. Auch das Landschaftsbild sei wasserseits bislang nicht überformt. Der Kläger habe Unterlagen nach der Hessischen Kompensationsverordnung nicht vorgelegt. Bei derzeitiger Sachlage sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen nicht zu kompensieren seien. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 6 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genehmigungsfähig. Es werde der Charakter des Gebietes verändert. Die gastronomische Bewirtschaftung sei eine wesensfremde Nutzung des Fließgewässers. Die nicht genehmigte Umnutzung des Rheinstrandes könne der Kläger nicht als Vorbelastung geltend machen. Außerdem laufe die Maßnahme dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung entgegen. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls, die eine Genehmigungserteilung erfordern würden, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes. In Bezug auf das Vogelschutzgebiet "Inselrhein" und das FFH-Gebiet "Wanderfischgebiete im Rhein" stelle das Vorhaben ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG dar. Es müssten auch solche Vorhaben überprüft werden, die zwar außerhalb eines geschützten Gebietes lägen, sich aber erheblich beeinträchtigend auf einen geschützten Lebensraum oder geschützte Arten auswirken könnten. Der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen hierzu nicht vorgelegt. Außerdem sei die Realisierung des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots des § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen. Es liege die Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls vor. Das Gebiet sei nicht irreversibel überformt, da eine Aufgabe der gastronomischen Nutzung möglich sei. Nach § 26 BNatSchG seien alle Handlungen verboten, die den Gebietscharakter veränderten oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen. Das Vorhaben sei daher als merklicher Eingriff zu sehen. Auf dem Wasser sei bisher kein solches Konstrukt an der betreffenden Stelle vorhanden. Es finde eine erheblich negative Veränderung des bisherigen Landschaftsbildes statt. Das Vorhaben widerspreche darüber hinaus den Entwicklungszielen der übergeordneten Landschaftsplanung. Der lokale Naturhaushalt werde durch eine permanente Anlage beeinträchtigt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Ausweitung des Betriebes für diesen notwendig sei. In naturnahen Bereichen sollten ohnehin keine Einrichtungen für gastronomische Nutzung errichtet werden. Das in der Nähe befindliche Restaurant-Schiff sei in der Vergangenheit als Verkehrsmittel im Wasser nutzbar gewesen. Eine Verbindung zum Wasser sei hierdurch gegeben. Durch das nun geplante Vorhaben würde ein weiterer Störfaktor hinzukommen. In Bezug auf die Ausführungen des Gutachters der Natura 2000-Vorprüfung sei anzuführen, dass die Betrachtung von Vogelschutzgebieten nicht ausschließlich auf die Zielarten beschränkt sei. Viele der im Vogelschutzgebiet vorkommenden Arten von landesweiter Bedeutung seien in schlechtem Erhaltungszustand. Störungen und zunehmende Freizeitaktivitäten seien ein entscheidender Faktor, der reduziert werden müsse. Das Gutachten sei mit Mängeln behaftet. Jedenfalls müsse das Geländer anders geplant werden, da ansonsten eine Gefährdung für dicht über die Wasseroberfläche fliegende Vogelarten bestehe. In Bezug auf den Artenschutz werde das Vorhaben deutlich zu positiv dargestellt. Es könne neben Beeinträchtigungen durch akustische oder optische Reize auch zu Verschmutzungen durch Betriebsstoffe der anderen Boote kommen. Ebenso seien Beeinträchtigungen durch ins Wasser geworfene oder dort versehentlich hineingelangte Gegenstände möglich. Es komme außerdem zu einer permanenten Verschattung des Bereichs unter dem Ponton und unter dem Steg zur Uferböschung. Durch das Vorhaben könne es zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der lokalen Dynamik des Fließgewässers kommen. Das Thema der Licht-Verschmutzung sei unzureichend behandelt worden. Heimische Fledermäuse könnten durch Licht vergrämt werden. An den Lichtquellen würden sich auch Insekten sammeln und diese wäre so nicht mehr in der näheren Umgebung verteilt und, ihrem natürlichen Verhalten folgend, anwesend. Durch den Entzug von Biomasse werde das Ökosystem weiter belastet. Außerdem werde das Licht Unterwasserorganismen und Fische stören. Es bestehe eine hohe Kollisionsgefahr mit dem Ponton und einigen nachtaktiven Vögeln und Fledermäusen. Dem Vorhaben stehe darüber hinaus die Sicherungssatzung vom 20. Februar 2008 entgegen. Das von der Stadtverordnetenversammlung am 13. Juli 2023 beschlossene Rhein.Main.Ufer-Konzept Wiesbaden 2023 sehe im Bereich des Kasteler Rheinufers keine Erweiterung der bestehenden Gastronomie vor. Das Konzept formuliere eine Zielrichtung, die auf die Identifikation von Orten, die für temporäre und wechselnde gastronomische Angebote geeignet seien, abziele. Neue Gastronomieangebote sollten nicht in räumlicher Konkurrenz um Bestand verortet werden. Im Vordergrund stehe vielmehr die Ergänzung durch temporäre Nutzungen. Zudem müssten die neuen Standorte auch aus naturschutzfachlicher Sicht verträglich gestaltet sein. Die Entwicklungsperspektiven des Konzeptes sähen jedoch keine Erweiterung des bestehenden Angebots vor. Sowohl das integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept Wiesbadener Straße als auch das Rhein.Main.Ufer-Konzept sähen eine Verkehrsreduzierung bzw. gerade das Leitbild eines "autofreien" Ufers vor. Auch sei das Vorhaben nicht mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar. Die vom Kläger in Aussicht gestellten Stellplätze reichten nicht aus, um den durch das Bauvorhaben ausgelösten Stellplatzbedarf zu decken. Die durch den Kläger angebotenen fünf weiteren Stellplätze reichten nach der Stellplatzsatzung gerade einmal für weitere 60 m² Außenbewirtschaftungsfläche aus. In Bezug auf die Sicherheit des Bauvorhabens sei auszuführen, dass die Fragestellung weiterhin unklar sei. Es bestehe eine Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen. Auch die Hilfsanträge seien unbegründet. Selbst wenn das Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfe, bedürfe es noch diverser umweltrechtlichen Genehmigungen und der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Klageänderung werde widersprochen. Soweit der Kläger in der Klärung einzelner in der Bauvoranfrage gestellter Fragen kein Interesse mehr habe, könne er die Klage zurücknehmen. Das Gericht hat am 11. März 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Wegen des Ergebnisses der Sitzung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die teils in Papierform und ab 1. Januar 2025 in elektronischer Form vorliegt, sowie auf die Verwaltungsvorgänge Bauakte Az.: H. [Ponton], Widerspruchsakte Az.: I., Grundstücksakte Nr. J., Grundstücke Nr. K., Bauakte Az.: L. [Zeltüberdachung unbegrenzt, als elektronische Akte], Bauakte Az.: M. [Zeltüberdachung begrenzt, als elektronische Akte], Vorgang der unteren Wasserbehörde Az.: N. [zwei elektronische Aktenteile], die sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind.