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Urteil

1 C 17/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Ehegattennachzug nach deutschem Aufenthaltsrecht ist grundsätzlich ein vor der Einreise einzuholendes nationales Visum erforderlich (§ 5 Abs.2 Satz1 AufenthG). • Die Ausnahme des § 39 Nr.3 AufenthV erlaubt die Beantragung eines Aufenthaltstitels aus dem Bundesgebiet nur, wenn nach der Einreise ein strikter Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel entstanden ist; ein bloß beabsichtigter von Anfang an geplanter Daueraufenthalt wird nicht privilegiert. • Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren, die einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs.2 Nr.1 AufenthG verwirklichen, schließen die Annahme eines strikten Rechtsanspruchs i.S.v. § 39 Nr.3 AufenthV und regelmäßig ein Ermessen zugunsten des Ausländers nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG aus. • Kurzfristige Aufenthalte eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Schengen-Staat begründen nicht ohne weiteres ein unionsrechtliches Nachzugsrecht des Drittstaatsangehörigen; es bedarf einer nachhaltigen Ausübung der Freizügigkeit (Rückkehrerfall).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei Umgehung des nationalen Visumverfahrens • Beim Ehegattennachzug nach deutschem Aufenthaltsrecht ist grundsätzlich ein vor der Einreise einzuholendes nationales Visum erforderlich (§ 5 Abs.2 Satz1 AufenthG). • Die Ausnahme des § 39 Nr.3 AufenthV erlaubt die Beantragung eines Aufenthaltstitels aus dem Bundesgebiet nur, wenn nach der Einreise ein strikter Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel entstanden ist; ein bloß beabsichtigter von Anfang an geplanter Daueraufenthalt wird nicht privilegiert. • Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren, die einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs.2 Nr.1 AufenthG verwirklichen, schließen die Annahme eines strikten Rechtsanspruchs i.S.v. § 39 Nr.3 AufenthV und regelmäßig ein Ermessen zugunsten des Ausländers nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG aus. • Kurzfristige Aufenthalte eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Schengen-Staat begründen nicht ohne weiteres ein unionsrechtliches Nachzugsrecht des Drittstaatsangehörigen; es bedarf einer nachhaltigen Ausübung der Freizügigkeit (Rückkehrerfall). Die Klägerin, weißrussische Staatsangehörige, reiste im August 2007 mit einem Schengen-Kurzaufenthaltsvisum nach Deutschland ein. Im Visumantrag gab sie an, eine Freundin besuchen zu wollen. Anfang September 2007 heiratete sie während einer Kurzreise nach Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen. Anschließend beantragte sie in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte Abschiebung an, weil kein nationales Visum für einen dauerhaften Aufenthalt vorlag. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin verstoße gegen die Visumsvorschriften und sei nicht von der Visumpflicht nach § 39 AufenthV erfasst; das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbares Recht: Die Ansprüche sind nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen; ein unionsrechtlicher Rückkehrerfall liegt nicht vor, weil die Heirat und der Aufenthalt in Dänemark nicht nachhaltig die Freizügigkeit des Ehemanns ausübten. • Allgemeine Erteilungsvoraussetzung: Nach § 5 Abs.2 Satz1 AufenthG ist für den Ehegattennachzug grundsätzlich die Einreise mit dem für den Aufenthaltszweck erforderlichen nationalen Visum erforderlich; die Klägerin reiste aber nur mit einem Schengen-Kurzaufenthaltsvisum ein und erfüllte damit Nr.1 der Vorschrift nicht. • Ausnahmevorschrift § 39 Nr.3 AufenthV: Die Vorschrift begünstigt nur Fälle, in denen nach der Einreise ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels entstanden ist; ein solcher Anspruch setzt das vollständige Fehlen eines Ermessensspielraums voraus. Die Klägerin hat im Visumverfahren unwahre Angaben gemacht, sodass ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs.2 Nr.1 AufenthG vorliegt; damit fehlt der strikte Anspruch und § 39 Nr.3 AufenthV greift nicht. • Ermessensprüfung nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG: Auch ein Ermessensverzicht zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Weder liegt ein strikter Anspruch vor noch bestehen besondere Umstände, die eine Zumutbarkeit der Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens ausschließen. Die Behörde durfte folglich von einem Absehen vom Visumserfordernis nicht Gebrauch machen. • Unionsrechtliche Aspekte: Ein unionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil der Ehemann die Freizügigkeit nicht in nachhaltig ausreichender Weise ausgeübt hat (kein Rückkehrerfall). • Vertrauens- und Gleichheitsschutzrechtliche Bedenken: Die Anwendung des AufenthG auf Fälle ohne nachhaltige Freizügigkeitsausübung widerspricht nicht Art.3 GG und es besteht derzeit kein unionsrechtlicher Vorrang, der hier anwendbar wäre. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug aus dem Bundesgebiet, weil sie ohne das hierfür erforderliche nationale Visum eingereist ist und im Visumverfahren unwahre Angaben gemacht hat, wodurch ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs.2 Nr.1 AufenthG verwirklicht wurde. § 39 Nr.3 AufenthV greift nicht, da kein strikter Rechtsanspruch nach der Einreise entstanden ist. Ein Ermessen der Behörde nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG zugunsten der Klägerin war nicht zu Gunsten der Klägerin auszuüben. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.