Urteil
8 K 2210/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0724.8K2210.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste erstmals Anfang August 2007 unter den Alias-Personalien „U. I. M. , geboren am 2. Juni 1980 in Hanoi“ in das Bundesgebiet ein. Sie wurde im Rahmen des Verfahrens zur Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt zugewiesen. Ab dem 25. August 2007 war sie unbekannten Aufenthalts und wurde zur Personenfahndung ausgeschrieben. 3 Am 9. Februar 2009 wurde die Klägerin in D. wegen des Verdachts der Steuerhehlerei (Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten) festgenommen. 4 Am 11. Februar 2009 stellte sie einen Asylantrag. Ab dem 12. Februar 2009 war sie erneut unbekannten Aufenthalts und wurde wiederum zur Personenfahndung ausgeschrieben. Mit Bescheid vom 5. März 2009 – der Aufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt am 9. März 2009 übergeben – lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) sowohl den Asylantrag als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als offensichtlich unbegründet ab. 5 Ab Mitte Mai 2009 erhielt die Klägerin für die Dauer des Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers Duldungen. Nach Ausstellung eines solchen entzog sie sich der für den 28. Juni 2010 vorgesehenen Abschiebung nach Vietnam durch Untertauchen. Am 1. Juli 2010 wurde sie zur Festnahme ausgeschrieben. 6 Mit Strafbefehl vom 20. April 2010, rechtskräftig seit dem 13. November 2010, verurteilte das Amtsgericht D. (1940 Js 5134/09 – 102 Ls 61/09) die Klägerin wegen Steuerhehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem Urteil vom 2. November 2010, rechtskräftig seit dem 14. Januar 2012, verurteilte das Amtsgericht D. (1741 Js 14642/10 – 102 Ls 11/10) die Klägerin erneut wegen Steuerhehlerei in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls für die Dauer von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurde. 7 Unter dem 14. Februar 2011 beantragte die Klägerin beim Landkreis Havelland, dem sie am 26. Mai 2009 im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden war, die Erteilung einer Duldung unter Hinweis darauf, dass sie schwanger und Termin zur Geburt für den 28. Juli 2011 ausgerechnet sei. Ferner teilte sie mit, dass ihre richtigen Personalien „U. I. U1. , geboren am 20. April 1980 in Hanoi“ lauteten. 8 Am 22. März 2011 meldete die Klägerin sich in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten um. 9 Mit Schreiben vom 17. April 2011 wiederholte sie ihren Antrag auf Erteilung einer Duldung beim Landkreis Havelland. Außerdem beantragte sie die Umverteilung in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, wo der künftige Kindsvater, Herr D1. N. W. , wohne. Dieser besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und habe inzwischen mit notarieller Urkunde die Vaterschaft anerkannt sowie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Insoweit stehe ihr nach der Geburt des Kindes auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu. Mit Schreiben vom selben Tag stellte die Klägerin auch bei der Beklagten den Antrag, ihrer Umverteilung in deren Zuständigkeitsbereich zuzustimmen. 10 Ein von der Klägerin im Juni 2011 zur Durchsetzung ihres Umverteilungsbegehens angestrengtes verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 236/11) wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ihr Anfang August 2011 eine – asylunabhängige – Duldung erteilt hatte. 11 Nach der Geburt des Kindes M1. am 4. August 2011 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2011 unter Vorlage der Geburtsurkunde und der Vaterschaftsanerkennung des deutschen Staatsangehörigen D1. N. W. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie machte geltend, ihr sei es wegen ihres Kindes unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. 12 Auf Aufforderung der Beklagten, der Passpflicht zu genügen, legte die Klägerin am 4. November 2011 die Kopie eines vietnamesischen Nationalpasses vom 20. Oktober 2011 vor. 13 Die Klägerin hat am 8. Dezember 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte über ihren Erlaubnisantrag ohne sachlichen Grund bisher nicht entschieden habe. Ihr stehe auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Insbesondere sei ihr als Mutter eines deutschen Kleinkindes nicht zumutbar, sich von ihrem Kind auf unbestimmte Zeit zu trennen und das Kind allein im Bundesgebiet zurückzulassen, um das Visumverfahren nachzuholen. Eine ständige Betreuung und Versorgung des Kindes durch seine Mutter sei unabdingbar. Ihrem Kind könne wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht angesonnen werden, gemeinsam mit ihr auszureisen. Insbesondere sei nicht sichergestellt, dass die Klägerin nach einer Ausreise unverzüglich wieder ins Bundesgebiet einreisen könne, da die Beklagte bislang keine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums erteilt habe. Mit Blick auf die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könnten einwanderungspolitische Gründe eine Aufenthaltsbeendigung in ihrem Fall nicht rechtfertigen. Sei eine Abschiebung wegen des Schutzes der familiären Bindungen aber nicht zulässig, müsse auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Andernfalls wäre sie dauerhaft im Bundesgebiet zu dulden, was jedoch der Rechtsnatur einer Duldung als lediglich vorübergehende Aussetzung der Abschiebung widerspreche und auch nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in Einklang stehe. Die verfassungsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG erforderten daher auch eine Durchbrechung der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dies ergäbe sich im Übrigen auch daraus, dass andernfalls Asylsuchende, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, schlechter gestellt würden als Ausländer, die wegen einer oder mehrerer Straftaten ausgewiesen würden, da Letzteren trotz der Sperrwirkungen einer Ausweisung nach § 11 abs. 1 Satz 2 AufenthG zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden könne. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 16 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage bereits unzulässig. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht entscheidungsreif, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht zu prüfen. Die Klägerin habe lediglich Kopien eines Nationalpasses vorgelegt. Da sie jedoch zuvor über ihre Identität getäuscht habe, sei die Vorlage des Passes im Original unverzichtbar gewesen. Die Klage sei auch unbegründet. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, da die Klägerin einen Asylantrag gestellt habe, der unanfechtbar abgelehnt worden sei. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Anspruch im Sinne der Vorschrift sei nur ein unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebender Rechtsanspruch. Vorliegend komme jedoch nur eine Ermessensentscheidung in Betracht. Dies zum einen, weil die Klägerin mehrere Ausweisungsgründe erfülle, so dass von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Die Klägerin sei mit Strafbefehl vom 20. April 2010 wegen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem sei die Klägerin nach Ankündigung ihrer Abschiebung für den 28. Juni 2010 für mehrere Monate untergetaucht und habe hierdurch den Tatbestand der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Schließlich habe die Klägerin auch unstreitig falsche Angaben zu ihrem Namen und ihrer Identität gemacht, um ihre Abschiebung zu verhindern. Dies erfülle den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Da die Klägerin ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist sei und auch die Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) mangels Rechtsanspruch nicht einschlägig sei, könne auch von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 nur im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, da einem solchen Anspruch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Der Asylantrag der Klägerin sei ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG abgelehnt worden. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG scheide mangels Rechtsanspruchs aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus. 20 Am 27. Januar 2012 übergab die Klägerin der Beklagten ihren Pass. 21 Am 9. November 2012 wurde die Tochter K. geboren, für die der deutsche Lebensgefährte der Klägerin, Herr D1. N. W. , ebenfalls die Vaterschaft anerkannte. 22 Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (17 E 106/13) Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Ausländerakte der Beklagten. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 26 Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig (geworden), aber unbegründet. 27 Der Klägerin steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann sie die Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. 28 I. Dem Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. 29 1. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen – erteilt werden. 30 Die Voraussetzungen der Sperre für Aufenthaltstitel aus familiären Gründen sind hier erfüllt. Der Asylantrag der Klägerin vom 11. Februar 2009 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2009 unanfechtbar abgelehnt. Obwohl die Klägerin seinerzeit unbekannten Aufenthalts war, ist der Bescheid nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wirksam zugestellt worden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er – wie hier – für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. In Aufnahmeeinrichtungen sind nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG Zustellungen und formlose Mitteilungen, die von dieser vorzunehmen sind, mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt, im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Vorliegend wurde der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes am 9. März 2009 der Aufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt übergeben, so dass er am 12. März 2009 als zugestellt galt und damit am 20. März 2009 Bestandskraft erlangt hat (vgl. §§ 74 Abs. 1, 2 Halbsatz, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). 31 2. Die in § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz AufenthG geregelte Ausnahme von der Sperrwirkung greift nicht ein. Danach findet Satz 1 im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Der von der Vorschrift vorausgesetzte „Anspruch“ muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist. Dies ergibt sich aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2008, - 1 C 37/07 -, BVerwGE 132, 382 = juris, Rn. 20 ff., und Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 B 22.11 -, juris, Rn. 4. 33 Ein strikter Rechtsanspruch besteht ferner dann nicht, wenn bei Fehlen einer allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund des Vorliegens einer atypischen Sondersituation ein Ausnahmefall angenommen und so ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels bejaht wird. Nach der gesetzlichen Regel ist in diesen Fällen nämlich eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht zu erteilen. Der Gesetzgeber hat hier gerade keine Entscheidung für ein – zumindest regelmäßig – zu erteilendes Aufenthaltsrecht getroffen, so dass über die Subsumtion unter die zwingenden bzw. regelhaften Voraussetzungen hinaus, zu prüfen ist, ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise eine Erteilungsvoraussetzung nicht greift. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37/07 -, BVerwGE 132, 382 = juris, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 22. September 2010 - 8 K 204/08 -, und Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2009 - 8 L 144/09 -, zu § 39 Nr. 3 AufenthV. 35 Die Klägerin hat keinen solchen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. 36 a) Zwar liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor. Die Klägerin ist Elternteil von zwei minderjährigen ledigen Deutschen, denn sie ist Mutter des am 4. August 2011 geborenen deutschen Kindes M1. U1. und des am 9. November 2012 geborenen deutschen Kindes K. U1. , die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Sie lebt mit den beiden Kindern und deren Vater in häuslicher Gemeinschaft zusammen und die Eltern üben – ausweislich der notariellen Sorgerechtserklärung vom 25. März 2011 – gemeinsam die elterliche Sorge jedenfalls für die Tochter M1. aus. 37 b) Jedoch fehlt es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nach der die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Klägerin hat nämlich den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, weil sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. 38 Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Der Ausweisungsgrund in der Funktion einer (negativen) Erteilungsvoraussetzung muss dabei nur gleichsam abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene tatsächlich ausgewiesen werden soll oder darf. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 -, BVerwGE 116, 378 = juris, Rn. 20. 40 Ein Rechtsverstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig. Hierfür spricht, dass § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Nur in Ausnahmefällen sind auch vorsätzliche Straftaten als geringfügig im Sinne der Vorschrift zu bewerten. Das kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist oder in denen besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, BVerwGE 122, 193 = juris, Rn. 21 ff., und Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = juris, Rn. 19 ff. 42 Die Klägerin ist am 20. April 2010 vom Amtsgericht D. wegen Steuerhehlerei – eine Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Mit Urteil vom 2. November 2010 hat das Amtsgericht D. sie erneut wegen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Darüber hinaus hat die Klägerin auch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.d.F. vom 25. Februar 2008 erfüllt, da sie nach Ankündigung ihrer Abschiebung für den 28. Juni 2010 mehrere Monate untergetaucht ist und sich nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrags in dieser Zeit vollziehbar ausreisepflichtig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne dass ihre Abschiebung ausgesetzt gewesen ist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 60a Abs. 2 AufenthG). Ferner hat sie unstreitig falsche Angaben zu ihrem Namen und ihrer Identität gemacht, um ihre Abschiebung zu verhindern und eine Duldung – wegen Passlosigkeit – zu erhalten. Damit hat sie den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, jedenfalls aber den des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin wegen des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und ihrer Falschangaben nicht strafrechtlich belangt worden ist. Denn ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG muss weder straf- noch ordnungsrechtlich geahndet werden. Ausreichend ist, dass sich der Verstoß aus den von der Ausländerbehörde getroffenen Feststellungen ergibt. 43 vgl. Discher , in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Stand: Mai 2013, Band 3, § 55, Rn. 469. 44 Sowohl die Vielzahl als auch die Schwere dieser Rechtsverstöße verbietet es, diese als vereinzelte oder lediglich geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften anzusehen. Dies gilt angesichts der gegen die Klägerin verhängten Freiheitsstrafen insbesondere im Hinblick auf die beiden rechtskräftig abgeurteilten Straftaten wegen Steuerhehlerei. 45 Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist auch noch nicht verbraucht. Die Beklagte hat nicht darauf verzichtet, negative Schlussfolgerungen für den Aufenthalt der Klägerin daraus zu ziehen. Sie hat vielmehr mehrmals darauf hingewiesen, dass sie nicht bereit sei, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis, sei es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sei es nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen und dabei u.a. auf den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwiesen. 46 Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob hier ein von der Regel abweichender atypischer Sonderfall vorliegt, der die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt. Ebenso kann offen bleiben, ob der Klägerin nach Maßgabe von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Absehensermessen einräumt, wegen der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. des Art. 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) ggf. ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null zusteht. Denn aus den oben dargelegten Gründen fehlte es in beiden Fällen an einem strikten Rechtsanspruch der Klägerin im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. 47 c) Des Weiteren erfüllt die Klägerin nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil sie nicht mit dem für den beabsichtigten Aufenthaltszweck – Familienzusammenführung – erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist ist. 48 Sie kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 5 AufenthV berufen, nach der ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern darf, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er u.a. aufgrund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. 49 Die geduldete Klägerin hat nämlich aufgrund der Geburt ihrer beiden deutschen Kinder keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Ein Anspruch im Sinne der Vorschrift liegt – ebenso wie bei § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG – nur dann vor, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, d.h. wenn ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. 50 Vgl. zu § 39 Nr. 3 AufenthV: BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris, Rn. 24; Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2009, - 8 L 144/09 -. 51 An einem strikten Rechtsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fehlt es jedoch, weil – wie dargelegt – wegen der (abstrakten) Verwirklichung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG lediglich eine Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. 52 Dahin stehen kann, ob von dem Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG abgesehen werden kann – die 1. Alternative kommt wiederum mangels strikten Rechtsanspruchs nicht in Betracht –, 53 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris, Rn. 24, 54 weil es der Klägerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls – hier etwa wegen ihrer schutzwürdigen Beziehung zu ihren deutschen Kleinkindern – nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Denn aufgrund des der Ausländerbehörde insoweit eingeräumten Ermessens („kann“ abgesehen werden) führte selbst ein Absehen vom Visumerfordernis aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null nicht zu einem strikten Rechtsanspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. 55 II. Die Klägerin kann mit Blick auf ihre schutzwürdige familiäre Beziehung zu ihren beiden Kindern auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. 56 Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG, etwa wegen der Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder – wie hier – des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nicht berufen kann. 57 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 2 O 52/11 -, juris, Rn. 5; VG Magdeburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 1 A 70/11-, juris, Rn. 22. 58 1. Dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen steht jedenfalls die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens vor der Ausreise – gar – kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag des Ausländers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt wurde. 59 Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 5. März 2009 sowohl den Asylantrag der Klägerin als auch deren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG – also wegen gröblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten – abgelehnt. Insoweit reicht es aus, dass das Bundesamt die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG, auf die sie das Offensichtlichkeitsurteil gestützt hat, zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt hat. 60 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 -, BVerwGE 134, 345 = juris, Rn. 19. 61 Ob für das Eingreifen der Titelerteilungssperre generell die Ablehnung beider Anträge erforderlich ist, kann dahin stehen, weil dies hier der Fall ist. 62 Vgl. in diesem Sinne, aber offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 -1 C 37.07 -, BVerwGE 132, 382 = juris, Rn. 17. 63 2. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz AufenthG, wonach die Titelsperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet, greift auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ein. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Vorschrift nicht zu. 64 Dabei kann offen bleiben, ob die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen, insbesondere die Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Klägerin (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil aufgrund ihrer schutzwürdigen Bindungen an ihre zwei deutschen Kleinkinder ein aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK folgendes Abschiebungsverbot besteht, und mit dem Wegfall des daraus resultierenden Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. Satz 1). 65 Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob ein Sollanspruch, wie er hier nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG wegen Aussetzung der Abschiebung von inzwischen mehr als 18 Monaten in Betracht kommt, einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch darstellt, wie § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ihn voraussetzt. 66 Vgl. bisher offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, BVerwGE 132, 382 = juris, Rn. 24; Beschluss vom 16. Februar 2012 -1 B 22.11 -, juris, Rn. 4; bejahend: Hailbronner, Ausländerecht, Stand: April 2013, Band 1, § 10 Rn. 22. 67 Denn die Klägerin erfüllt – wie dargelegt – weder die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil sie den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat, noch erfüllt sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil sie nicht mit dem erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist ist. Beide Voraussetzungen müssen jedoch, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften ergibt, auch bei Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gegeben sein. 68 Da ein Absehen von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG in den Fällen u.a. des § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt, fehlt es selbst bei Annahme einer Ermessensreduktion auf Null jedenfalls an einem strikten Rechtsanspruch der Klägerin im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, BVerwGE 132, 382 = juris, Rn. 25; Beschluss vom 16. Februar 2012 -1 B 22.11 -, juris, Rn. 4. 70 3. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dies steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 5. März 2009, mit dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint wurde, mit bindender Wirkung auch gegenüber der Beklagten fest (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG). 71 4. Eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift lässt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wegen bestehender Ausreisehindernisse ausdrücklich nur abweichend von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat mit § 10 Abs. 3 AufenthG eine spezielle Regelung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens getroffen. Daraus ergibt sich ein gestuftes System, wonach bei Ablehnung eines Asylantrags als „einfach“ unbegründet ein Aufenthaltstitel lediglich nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes und bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG gar kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Vor dem Hintergrund dieser differenzierten Sonderregelung ist nicht davon auszugehen, dass § 10 Abs. 3 AufenthG in § 25 Abs. 1 AufenthG nur versehentlich nicht genannt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Abweichung von der Sperrwirkung bewusst auf § 11 Abs. 1 AufenthG beschränkt hat, da andernfalls § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG leerliefe. 72 III. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die hier vor einer Ausreise zur Versagung eines Aufenthaltstitels jeder Art führt, stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zu Lasten der Klägerin dar. 73 Daher ist eine „Durchbrechung“ der Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz AufenthG dahin, dass unter Anspruch im Sinne der Vorschrift – abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – ausnahmsweise auch ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift zu verstehen ist, wenn das Ermessen wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK auf Null reduziert ist, nicht geboten. 74 Vgl. in diesem Sinne aber: VG Halle, Urteil vom 21. Mai 2012 - 1 A 264/10 -, juris, Rn. 27 ff., sowie Beschluss vom 6. März 2012 - 1 A 238/11 -, juris, Rn. 6 f. 75 Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren oder über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes u.a. darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Bindungen hinnehmbar sind. 76 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, InfAuslR 2009, 150 = juris Rn. 14, und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 ff. 77 Art. 8 EMRK vermittelt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Allerdings muss der Vertragsstaat bei Maßnahmen, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. In das Recht auf Achtung des Familienlebens wird nicht nur im Falle einer Ausweisung bzw. Abschiebung, sondern auch im Falle der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts eingegriffen, wenn diese zur Aufenthaltsbeendigung führt. 78 Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 31. Januar 2006 - 50435/99 - (da Silva und Hoogkamer), InfAuslR 2006, 298. 79 Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, verletzt eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen Art. 8 EMRK. 80 Vgl. EGMR, Urteile vom 31. Juli 2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28. Juni 2011 - 55597/09 - (Nunez). 81 Gemessen an diesen – im Wesentlichen gleiche Anforderungen stellenden – Maßstäben ist weder eine Verletzung von Art. 6 GG noch von Art.8 EMRK festzustellen. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die hier zur Versagung eines Aufenthaltsrechts für die Klägerin führt, verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle den Missbrauch im Asylverfahrens zu sanktionieren. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2012 - 1 C 37.07 -, BVerwGE 132, 382 = juris, Rn. 18 und 23. 83 Die damit angeordnete Versagung eines Aufenthaltsrechts ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich. Die Versagung eines Aufenthaltsrechts erweist sich bei Abwägung des einwanderungspolitischen öffentlichen Interesses an einer Sanktionierung des Asylmissbrauchs mit den schutzwürdigen familiären Belangen der Klägerin insbesondere auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne. 84 Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die strikte Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nur bis zu einer Ausreise des Ausländers gilt. Bei einer Wiedereinreise nach Nachholung des Visumverfahrens zum jeweils beabsichtigten Aufenthaltszweck steht sie einer Aufenthaltsgewährung nicht mehr entgegen. Zudem wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits durch die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG grundsätzlich Rechnung getragen, wonach die Sperrwirkung keine Anwendung findet, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels hat. In diesen Fällen soll das einwanderungspolitische Interesse an einer Sanktionierung des Asylmissbrauchs gegenüber den persönlichen Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten, weil sich eine Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens als bloßer Formalismus darstellte. 85 Vorliegend greift die Ausnahmevorschrift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur deswegen nicht ein, weil – wie dargelegt – die Klägerin wegen mehrerer, auch nicht nur geringfügiger Rechtsverstöße einen Ausweisungsgrund verwirklicht, so dass mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eine Entscheidung über die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessenswege in Betracht kommt (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Versagung des Aufenthaltstitels infolge der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt damit letztlich in eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin begründet. Die Klägerin, die gegen zahlreiche Rechtsvorschriften verstoßen und sich zudem zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte daher nicht berechtigterweise erwarten, dass ihr der Aufenthalt nach der Geburt ihrer Kinder ohne weiteres erlaubt werden würde. 86 Ferner ist zu beachten, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall der Klägerin nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führt. Denn die Ausländerbehörde wird bei einer Entscheidung über etwaige aufenthaltsbeendende Maßnahmen die Schutzwirkungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu berücksichtigen haben. Dabei hat sie in Rechnung zu stellen, dass in einem Fall, in dem – wie hier – die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil weder dem Kind noch dem anderen Elternteil wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. 87 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 ff., und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 = juris, Rn. 17. 88 Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. 89 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 ff., und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682. 90 Davon ausgehend wird die schutzwürdige Beziehung der Klägerin zu ihren beiden deutschen Kinder, die erst knapp zwei und eineinhalb Jahre alt sind und für die in diesem jungen Lebensalter die Mutter in emotionaler Hinsicht regelmäßig noch die Hauptbezugsperson darstellt, aller Voraussicht nach auf ein Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK führen, weil eine auch nur vorübergehende Trennung von Mutter und Kindern für unbestimmte Dauer unzumutbar erscheinen dürfte. Ebenso wenig hinnehmbar wäre auch eine vorübergehende Trennung unbestimmter Dauer der Kinder von dem mit ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Vater im Falle einer gemeinsamen Ausreise mit der Klägerin. Eine andere Beurteilung wäre allein dann geboten, wenn sicher absehbar wäre, dass lediglich eine ganz kurzfristige, auf ein zeitliches Minimum – etwa von einigen wenigen Tagen – begrenzte Trennung von Eltern und Kindern in Rede stünde. 91 Durch eine danach zwingend vorzunehmende Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) – wie sie seit Geburt der Kinder auch erfolgt – wird den schutzwürdigen familiären Bindungen der Klägerin und ihrer Familie jedoch bereits hinreichend Rechnung getragen und eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich sichergestellt. 92 Dass die Klägerin wegen der Versagung eines Aufenthaltstitels infolge der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei gleichzeitigem Bestehen eines rechtlichen Abschiebungsverbotes bis zu einer – vorübergehenden – Ausreise aus dem Bundesgebiet auf die Aussetzung der Abschiebung verwiesen bleiben wird, erweist sich ebenfalls nicht als unangemessen. Die mit einer Aussetzung der Abschiebung verbundenen Nachteile, wie etwa die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Bundesland (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und ggf. auch auf die Wohnsitzgemeinde (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die Beschränkung der Erwerbstätigkeit (§ 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung), bei Hilfebedürftigkeit nur ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG), das Erlöschen der Duldung bei Ausreise (§ 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), hat ein Ausländer, der – wie die Klägerin – die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt, grundsätzlich hinzunehmen. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verleiht ebenso wenig wie Art. 8 EMRK einen Anspruch auf einen bestimmten aufenthaltsrechtlichen Status, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit zur Fortsetzung des Aufenthalts an. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, InfAuslR 2009, 62 = juris, Rn. 26, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 15. Januar 2007 - Nr. 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR, 140. 94 Die Dauer des lediglich geduldeten Aufenthalts wird insbesondere auch nicht zeitlich unbegrenzt sein. Zum einen wird der Klägerin – auch ohne vorherige Ausreise – ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwachsen, sobald ihr die von ihr begangenen Rechtsverstöße, namentlich die strafrechtlichen Verurteilungen vom 20. April 2010 und vom 2. November 2010 nicht mehr im Rechtsverkehr entgegengehalten werden können (vgl. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin aller Voraussicht nach möglich sein dürfte, bei entsprechender – ihr obliegender – vorheriger Organisation der Ausreise, namentlich bei vollständiger Vorbereitung des Visumantrags und ggf. Abstimmung der konkreten Vorgehensweise mit der zuständigen Auslandsvertretung, das Visumverfahren innerhalb eines mit Blick auf ihre schutzwürdigen familiären Bindungen zeitlich vertretbaren Rahmens nachzuholen und damit auch die Trennung von ihren beiden minderjährigen Kindern auf ein zeitliches Minimum zu begrenzen. Denn der Klägerin dürfte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Ermessenswege zustehen, weil das der Ausländerbehörde wegen Erfüllung eines Ausweisungsgrundes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Absehensermessen mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf Null reduziert sein dürfte. Angesichts des besonderen Gewichts, das den schutzwürdigen familiären Bindungen der Klägerin an ihre beiden deutschen Kleinkinder zukommt, denen wegen ihrer Beziehung zum Vater ein dauerhaftes Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, und angesichts der Tatsache, dass die gegen die Klägerin verhängten Freiheitsstrafen jeweils noch zur Bewährung ausgesetzt worden sind und die nach diesen Taten liegende Familiengründung eine deutliche Zäsur in der Lebensführung der Klägerin darstellt, wird das Absehensermessen zu ihren Gunsten auszuüben und eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Visumverfahren nicht innerhalb eines engen und damit zumutbaren zeitlichen Rahmens durchgeführt werden können sollte. Dies gilt um so mehr, als eine Beteiligung der örtlichen Ausländerbehörde im Visumverfahren nicht mehr erforderlich ist, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesichert hat, der Klägerin für die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Auslandsvertretung eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zu erteilen. 95 IV. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dadurch Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, schlechter gestellt würden als Ausländer, die wegen einer oder mehrerer Straftaten ausgewiesen worden sind, weil Letzteren trotz der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann. 96 Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Denn die beiden von der Klägerin herangezogenen Personengruppen weisen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass sie nicht miteinander vergleichbar sind. Die Situation eines Ausländers, der im Bundesgebiet bereits ein Aufenthaltsrecht erhalten hat und dessen Aufenthalt durch Ausweisung beendet werden soll, weil er später in relevanter Weise straffällig geworden ist, unterscheidet sich nämlich maßgeblich von der Situation eines Ausländers, dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und der demzufolge zu keinem Zeitpunkt ein Bleiberecht im Bundesgebiet erlangt hat und die Gewährung eines solchen wegen Missbrauchs des Asylrechts auch nicht berechtigterweise erwarten konnte. So ist es bei einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, regelmäßig schon aus Rechtsgründen (u.a. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) geboten, im Falle einer Ausweisung zu berücksichtigen, ob aufgrund eines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts schutzwürdige Bindungen an sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltende Personen von solchem Gewicht bestehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall nicht vertretbar erscheint, sondern ggf. nur eine „Herabstufung“ des Aufenthaltsstatus auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Demgegenüber steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer erstmals ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt wird. Dabei ist die Ablehnung einer erstmaligen Gebietszulassung grundsätzlich unter weniger strengen Voraussetzungen möglich als die Beendigung eines bestehenden Aufenthaltsrechts durch Ausweisung. 97 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., Band 1, § 5 Rn. 57. 98 V. Schließlich ist § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch nicht mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Sperrwirkung bei Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungsverbotes nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK keine Anwendung findet. 99 Die Titelerteilungssperre zielt – wie dargelegt – auf eine aufenthaltsrechtliche Sanktionierung des Missbrauchs im Asylverfahren ab. Dabei liegt es in der Logik des Sanktionsgedankens, dass der Ausländer bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVerfG das Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eine sich ggf. anschließende gerichtliche Auseinandersetzung vom Ausland aus zu betreiben hat und ihm nicht gestattet werden soll, sich für die Dauer des (oft mehrjährigen) Verfahrens weiter im Bundesgebiet aufzuhalten und den Aufenthalt hier dadurch weiter zu verfestigen. Zwar kann die damit vor Erteilung eines Aufenthaltsrechts grundsätzlich beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung bei Bestehen eines rechtlichen Abschiebungsverbotes nicht durchgesetzt werden. Dadurch wird jedoch der Sanktionsgedanke der Vorschrift keinesfalls obsolet. Soll die Titelerteilungssperre und deren nur ausnahmsweise Durchbrechung nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht leerlaufen, besteht die aufenthaltsrechtliche Sanktion in diesen Fällen dann gerade darin, dass solange, wie das Abschiebungsverbot besteht, auch lediglich die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erfolgen hat. 100 Fehlt es nach alledem wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, steht Klägerin auch kein Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte Bescheidung des Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. 101 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.