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Beschluss

11 B 80/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0727.11B80.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer von ihr beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste zum 15. August 2021 mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Oktober 2021 stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG. 3 Zur Begründung des Antrags führte sie aus, dass ein Fall außergewöhnlicher Härte vorliege. Sie halte sich zurzeit bei ihrem Sohn und seiner Familie in A-Stadt auf und sei auf Hilfe angewiesen. Ihre Schwester und ihr Schwager, die sich in der Türkei um sie gekümmert haben, seien Ende 2020 an Corona verstorben. Im Juni 2021 sei ihr Ehemann verstorben, so dass sie nunmehr niemanden habe, der sie pflegen könne. Ohne Pflege könne sie aber nicht überleben. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter verfügten über ein festes Einkommen und hätten Eigentum an einem Einfamilienhaus. Sie würden notariell versichern, dass sie für die Antragstellerin aufkommen. Ihr Sohn könne sich aufgrund des eigenen Sohnes, der wegen einer Behinderung durchgehende Pflege und Betreuung benötige, auch nicht in der Türkei um sie kümmern. Hierzu legte die Antragstellerin ein auf den 6. September 2021 datiertes Dokument vor, in dem von dem Gemeindevorsteher in ihrem Herkunftsort festgestellt wird, dass die Antragstellerin in dieser und den umliegenden Gemeinden keine nahen Verwandten mehr habe und pflegebedürftig sei. Eine Pflege könne nach dem Vortrag der Antragstellerin aber nicht innerhalb der Türkei erfolgen, da es in der Türkei seit Jahrhunderten üblich gewesen sei, dass die Familie sich um pflegebedürftige Menschen kümmere und es für 2 Millionen alte Menschen nur 14.500 Pflegeplätze in der Türkei gebe. 4 Mit Bescheid vom 30. März 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 1) und der hilfsweisen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde die Antragstellerin aufgefordert, das Bundesgebiet umgehend, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen und die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmewilligen Staat angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). 5 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Pflege der Antragstellerin nur in Deutschland erfolgen könne und nicht in Pflegeeinrichtungen in der Türkei. Tatsächliche Nachweise über nicht vorhandene Pflegeplätze oder um Bemühungen zur Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in der Türkei seien nicht erbracht worden. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG sei daher nicht ersichtlich. Eine Atypik sei nicht erkennbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2, § 5 AufenthG lägen nicht vor, so dass eine Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite nicht in Betracht komme. Zudem erfülle die Antragstellerin auch nicht die Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 AufenthG, da die Einreise mit einem Touristenvisum erfolgt sei und nicht mit dem für eine Familienzusammenführung erforderlichen Visum. Es liege kein Ausnahmetatbestand des § 39 AufenthV vor. Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 AufenthG komme auch nicht in Betracht, da es sich bei § 36 Abs. 2 AufenthG nicht um einen humanitären Aufenthaltstitel handle. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitere schon daran, dass die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, an der Ausreise unverschuldet gehindert zu sein. Rechtliche oder tatsächliche inlandsbezogene Ausreisehindernisse seien nicht ersichtlich. Die Ausreise scheitere lediglich am Willen der Antragstellerin. 6 Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 4. April 2022 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Diesen begründete sie damit, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt seien. Sie sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, da erst durch den Aufenthalt in A-Stadt deutlich geworden sei, dass sie nicht mehr in der Türkei leben könne. Dies liege in den innerfamiliären Verlusten sowie einer schweren Depression, eines Venenleidens, erheblicher Kreislaufbeschwerden und einer Blasenschwäche begründet. Durch physiotherapeutische und osteopathische Behandlung sowie ihre Enkelkinder sei sie nunmehr wieder am Lachen, könne laufen, Treppen steigen und nachts durchschlafen. Es liege eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Die Antragstellerin sei kranken- und pflegeversichert, besitze Vermögen, auch Immobilienvermögen in der Türkei und erhalte eine eigene Rente. In ihrem Heimatort gebe es ein Pflegeheim für schwer behinderte und gebrechliche Alte. Sie benötige jedoch keine Pflege, sondern jemanden, der für ihre ärztliche Betreuung und psychische Stabilität Sorge trage. 7 Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Nicht jeder Betreuungsbedarf begründe, dass die Antragstellerin auf familiäre Hilfe wegen Pflegebedarf angewiesen sei. Eine solche Einstufung komme nur in Betracht, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder die im Herkunftsland angebotene professionelle pflegerische Unterstützung den Bedürfnissen der Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden könnte. Die Pflege könne, unabhängig davon ob erstgradige Verwandte noch dort lebten, durch Pflegeeinrichtungen, nicht zwingend im Heimatort, erfolgen. Es sei nicht dargelegt worden, dass sich um Pflegeeinrichtungen bemüht worden sei. Qualifizierte ärztliche Atteste oder andere Nachweise über die Pflegebedürftigkeit seien nicht eingereicht worden. Ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitere außerdem daran, dass keine Nachweise über die tatsächliche Unmöglichkeit einer Reiseunfähigkeit eingereicht worden seien. 8 Die Antragstellerin hat am 7. Juni 2022 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt darüber hinaus aus, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr alleine leben könne und eine geeignete Unterbringung in der Türkei nicht möglich sei. Sie könne für sich nicht die Gesundheitssorge in der Türkei übernehmen, da sie dort wieder an schweren Depressionen erkranken würde, die auch jede körperliche Betätigung verhindern würden. In der Türkei würde sich daher der Gesundheitszustand dergestalt verschlechtern, dass sie wieder Pflege in Deutschland brauche. Sie könne künftig im Haus ihres Sohnes leben, der eine notarielle Versicherung abgeben werde, dass er und seine Ehefrau gemeinsam für alle Kosten der Antragstellerin aufkämen. Zudem sei eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen worden. 9 Auf die Erklärung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2022, bis zur Entscheidung über den Antrag von Zwangsmaßnahmen abzusehen, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 das Verfahren für erledigt. Nach Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022, dass sich das Absehen von Zwangsmaßnahmen nur auf das Eilverfahren beziehe, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022, dass keine Erledigung eingetreten sei und sie an der Erledigungserklärung nicht festhalte. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2022 und der Klage vom 6. Juli 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2022 anzuordnen; 12 hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die der Antragstellerin bis zum 8. November 2022 erteilte Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu verlängern. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht statthaft sei, da mit der Ablehnung keine Erlaubnisfiktion entfallen sei. Die Antragstellerin sei mit einem die Erlaubnisfiktion nicht auslösenden Schengen-Visum in Deutschland eingereist. Zudem sei der Antrag, unter Verweis auf die Begründung im Verwaltungsverfahren, unbegründet, da keine außergewöhnliche Härte vorliege. Die Antragstellerin habe vielmehr eingeräumt, keine Pflege im eigentlichen Sinne zu benötigen. Es sei unklar, welche Beschwerden überhaupt bestünden. Zudem sei die Familie nach eigenen Angaben finanziell unabhängig, die Antragstellerin erhielte Rente, besitze in der Türkei Vermögen sowie Immobilien und sei kranken- und pflegeversichert. Zudem seien Besuche und anderer familiärer Kontakt weiterhin möglich. II. 16 1. Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zunächst dahingehend aus, dass diese die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebt, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von einer Abschiebung abzusehen. Daneben begehrt sie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides vom 30. März 2022) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. 17 Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 23). Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7). Ist der Rechtsschutzsuchende bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 8). 18 Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin liegt hier erkennbar darin, während der Dauer ihres Klageverfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG von Vollzugsmaßnahmen der Antragsgegnerin, namentlich einer Abschiebung, verschont zu bleiben. In ihren Schriftsätzen vom 22. Juni 2022 und 14. Juli 2022 benennt die Antragstellerin als Rechtsschutzziel das Absehen von Zwangsmaßnahmen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens. Dies kommt auch durch den hilfsweise gestellten Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die bestehende Duldung zu verlängern, zum Ausdruck. Es geht ihr also insoweit darum, die Abschiebung vorübergehend und für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Ein weitergehender Rechtsschutz wird nicht begehrt, insbesondere da ein dauerhafter Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nicht erlangt werden kann (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10. Juni 2020 – 4 MB 16/20 –, juris Rn. 5). Die anwaltliche Vertretung steht einer solchen Auslegung aufgrund der Eindeutigkeit des Rechtsschutzbegehrens nicht entgegen. 19 Eine Auslegung ist auch unter Einbeziehung des hilfsweise gestellten Antrags notwendig, da mit diesem das Rechtsschutzziel offensichtlich nicht erreicht werden kann. Eine Verlängerung dieser Duldung schützt gerade nicht vor Vollzugsmaßnahmen, insbesondere einer Abschiebung. Die bis zum 18. November 2022 ausgestellte Duldung, deren Verlängerung begehrt wird, ist mit der Nebenbestimmung versehen, dass diese erlischt, sobald das Abschiebungsdatum mitgeteilt wird. 20 Hinsichtlich der Ziffer 3 des Ausgangsbescheides ist der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. 21 Ein Vorgehen gegen Ziffer 4 des Ausgangsbescheides vom 30. März 2022 ist nach Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nicht beantragt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wäre nicht dazu geeignet, das eindeutig erkennbare Rechtsschutzziel des Absehens von Zwangsmaßnahmen zu erreichen. 22 Die in diesem Sinne nach Auslegung ermittelten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (hierzu unter 2.) und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hierzu unter 3.) haben keinen Erfolg. 23 2. Der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung ist zulässig (sogleich unter a)), aber unbegründet (hierzu unter b)). 24 a) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Unterlassung von Zwangsmaßnahmen statthaft. Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann u. a. dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und für die Dauer des Verfahrens auszusetzen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 34). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, § 123 Abs. 5 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu gewähren, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG und hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO suspendiert werden könnte. Der als einzig belastende Rechtsfolge in Betracht kommende Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG ist hier nicht gegeben. Nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entsteht in Fällen, in denen der Aufenthalt aufgrund eines Schengen-Visums im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfolgt, keine Fortbestandsfiktion. Die Fiktion kann folglich, da sie nie bestand, aufgrund gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weder wiederaufleben noch sonst die Ausreisepflicht entfallen lassen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. November 2013 – 13 ME 190/13 –, juris Rn. 6). 25 Da die Antragstellerin mit einem Schengen-Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einreiste, ist mit Stellung des Antrags keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetreten, vgl. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG kommt ebenso nicht in Betracht, da die Antragstellerin sich mit einem Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland aufhielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2019 – 1 C 22.18 –, juris Rn. 17). Für eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist kein Raum. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/13536, S. 15) eine Fiktionswirkung für Einreisende mit einem Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerade verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2019 – 1 C 22.18 –, juris Rn. 15, nachdem die Absätze 3 und 4 gerade in einem sich ausschließenden Verhältnis zueinanderstehen). 26 Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht die bis zum 18. November 2022 erteilte Duldung nicht entgegen, da diese mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt und somit weiterhin jederzeit die Abschiebung droht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. August 2021 – 2 M 89/21 –, juris Rn. 15 ff. für eine Duldung, die jederzeit vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erlöschen kann). 27 b) Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. 28 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus, die glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 29 Der Antragstellerin steht schon kein Anordnungsanspruch zu. 30 aa) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist grundsätzlich nicht sicherungsfähig im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Dem steht bereits entgegen, dass der erstrebte vorläufige Rechtszustand auf eine Duldung, d. h. eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG hinausliefe. Damit erhielte die Duldung die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts. Das entspräche jedoch nicht der Systematik des Aufenthaltsgesetzes. Voraussetzungen und Reichweite des verfahrensabhängigen Bleiberechts hat der Gesetzgeber im Einzelnen und im Grundsatz abschließend in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelt. Die dort geregelte Fiktionswirkung kommt der Antragstellerin – wie dargestellt wurde – nicht zu Gute. Tritt jedoch keine Fiktionswirkung ein, so besteht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht, d. h. die Betroffene hat das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels von ihrem Heimatland aus zu betreiben (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11. September 2018 – 4 MB 94/18 –, juris Rn. 2 und Beschl. v. 2. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. April 2005 – 18 B 492/05 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 –, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Juni 2009 – 2 M 86/09 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 27. Oktober 2009 – 1 B 224/09 –, juris Rn. 16). 31 bb) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1; VG Schleswig, Beschl. v. – 11 B 10006/21 –, juris Rn. 22). Solche Ausnahmefälle liegen insbesondere dann vor, wenn sich rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage beispielsweise in Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) oder in Grundrechten, etwa Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) haben, oder wenn ein Abschiebungsverbot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgt, soweit diese Rechte der Antragstellerin eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren gehen würde (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2018 – 11 B 84/17 –, juris Rn. 102 f.; OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 34 m. w. N. und Beschl. v. 2. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10 f. m. w. N.). 32 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Antragstellerin hieraus kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zu. 33 (1) Dieser ergibt sich nicht aus einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG unter Absehung vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 AufenthG. Zwar stellt der Anspruch auf einen Verzicht auf ein Visumsverfahren grundsätzlich einen im einstweiligen Rechtsschutz sicherungsfähigen Anspruch dar. Ein solcher Anspruch steht der Antragstellerin jedoch nicht zu. 34 (i) Das Visumsverfahren ist schon nicht aufgrund § 39 AufenthV entbehrlich. Der erforderliche Anspruch auf einen Aufenthaltstitel liegt nicht vor. Nach § 39 Nr. 3 AufenthV kann eine Ausländerin einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn sie Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 1806/2018 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Für eine Ausnahme nach § 39 Nr. 3 AufenthV ist ein strikter Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 15). Der nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommende Aufenthaltstitel zum Familiennachzug vermittelt lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auf eine Ermessensreduzierung auf Null kommt es nicht an, da auch dann kein strikter Rechtsanspruch vorläge. Weitere Aufenthaltstitelansprüche, die im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV in Betracht kämen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 35 (ii) Ein Anspruch auf Verzicht des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist mangels striktem Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel ebenso nicht gegeben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kann vom Visumsverfahren abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Hierbei muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 27). Ein Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG vermag als Ermessensanspruch daher auch hier keinen Verzicht auf das Visumsverfahren zu ermöglichen. 36 (iii) Eine Unzumutbarkeit des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist nicht erkennbar und insbesondere nicht in einer den Erfordernissen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO genügenden Weise glaubhaft gemacht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG kann von dem Visumsverfahren abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Auf das Visumsverfahren als zentrales Element zur Steuerung der legalen Zuwanderung und Migration kann nur bei Vorliegen atypischer Umstände verzichtet werden. 37 Es liegen keine atypischen Umstände vor. Durch familiäre Bindungen ist das Visumsverfahren nicht entbehrlich. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vereinbar, dass die Antragstellerin das erforderliche Visum einholen muss (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20. Januar 2021 – 8 ME 136/20 –, juris Rn. 14). 38 Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da die Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel mit Volljährigkeit zu einer Hausgemeinschaft, in der die Regeln des Zusammenwohnens gewahrt wird, und im Übrigen zu einer Begegnungsgemeinschaft werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m. w. N.; VG Schleswig, Beschl. v. 22. Juni 2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Ein solches „Angewiesensein“ wurde nicht glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf schwere Depressionen, die durch Kontakt mit den Enkelkindern geheilt wurden, sowie auf mittlerweile auskurierte Erkrankungen, wie etwa Venenleiden, reichen hierfür nicht aus. 39 Mögliche, ein „Angewiesensein“ begründende Erkrankungen der Antragstellerin, insbesondere die schwere Depression – ggf. in rezidivierender Form –, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, wegen der Depression in Behandlung gewesen zu sein, noch, dass diese ihr jemals diagnostiziert worden sei oder dass sie weiterhin unter schweren, ggf. rezidivierenden Depressionen leide. Es wurde kein ärztliches Attest, keine Diagnose oder ein sonstiges gesundheitliches Zeugnis beigefügt. Einzig eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers des Bezirks in dem Herkunftsort der Antragstellerin wurde vorgelegt, nach der die Antragstellerin pflegebedürftig sei. Aus dieser auf den 6. September 2021 datierten Bescheinigung geht jedoch nicht hervor, wieso sie pflegebedürftig sei. Inwiefern der Gemeindevorsteher die Pflegebedürftigkeit sowohl fachlich als auch tatsächlich beurteilen kann und wann und auf welcher Grundlage er diese Beurteilung vorgenommen hat, geht aus diesem Dokument ebenfalls nicht hervor. 40 Zudem hat die Antragstellerin, die ausweislich des eigenen Vortrags über Immobilien- und sonstiges Vermögen verfügt, vorbehaltlich einer freiwilligen Ausreise die Möglichkeit für visumsfreie Aufenthalte für jeweils 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen nach Deutschland einzureisen, so dass regelmäßiger Kontakt sowohl physisch als auch in der übrigen Zeit mittels Videotelefonie o. ä. möglich sind. 41 (2) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen eines zu sichernden Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zwar sicherungsfähig, da seine Erteilung einen Aufenthalt im Bundesgebiet bedingt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 11). Allerdings ist weder hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend wie oben dargelegt auch nicht aus Art 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art 8 EMRK. 42 cc) Es liegt kein sonstiges inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. 43 Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange die Ausländerin wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich der Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Eine Abschiebung muss zudem unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Ausländerin wesentlich oder gar lebensbedrohlich unmittelbar durch die Abschiebung als solche verschlechtert (VG Schleswig, Beschl. v. 22. Juni 2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 48). 44 Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Ausländerin muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. 45 Nach diesen Maßstäben und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. März 2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. 46 So wurden schon keine ernsthaften gesundheitlichen Umstände geltend gemacht, die nicht, wie das Venenleiden, schon therapiert sein sollen. Darüber hinaus wurden auch, wie oben dargelegt, keine qualifizierten ärztlichen Atteste eingereicht. 47 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig (hierzu unter a)) aber unbegründet (hierzu unter b)). 48 a) Der Antrag gegen Ziffer 3 des Bescheides ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 1 LVwG Schleswig-Holstein der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden keine aufschiebende Wirkung hat und der Erlass einer Abschiebungsandrohung Teil der Verwaltungsvollstreckung ist. 49 b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. 50 Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt daher zulasten der Antragstellerin aus. Eine weitergehende Folgenabwägung ist nicht erforderlich, da diese nur vorzunehmen ist, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen lässt. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides führt in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs – wie hier – indes regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29. Oktober 2021 – 4 MB 53/21 –, juris Rn. 9 und Beschl. v. 3. Juli 2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 5 m. w. N.; VG Schleswig, Beschl. v. 6. November 2018 – 1 B 119/18 –, juris Rn. 4). 51 Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. 52 Die Antragstellerin ist kraft Gesetzes ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Antragstellerin besitzt nicht oder nicht mehr einen erforderlichen Aufenthaltstitel und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht nicht oder nicht mehr. Die Abschiebungsandrohung wurde auch nach Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen, nachdem die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Die Antragsgegnerin hat die Frist hier mit 30 Tagen bestimmt. Besondere, den Zeitraum verlängernde Umstände sind nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung setzt auch nicht die Vollziehbarkeit voraus, so dass die erteilte Duldung bis zur Abschiebung, längstens bis zum 18. November 2022, der Rechtmäßigkeit nicht im Wege steht. 53 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 54 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Da es sich bei den beiden von der Antragstellerin gestellten Anträgen gemäß der erfolgten Auslegung um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, war keine Erhöhung des Streitwertes angezeigt, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Und auch die zugleich angegriffene Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des Bescheides) führt ebenfalls nicht zur Erhöhung des Streitwerts (vgl. Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).