Beschluss
2 K 5625/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Duldung im Bundesgebiet. 2 Die am ...1962 geborene Antragstellerin reiste erstmals am 16.06.2016 mit einem Schengenvisum zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik ein und hielt sich dort zunächst bis zu ihrer Ausreise in die Russische Föderation am 15.07.2016 auf. Am 18.07.2016 erhielt die Antragstellerin erneut ein Schengenvisum; dieses ermächtigte sie zur mehrfachen Ein- und Ausreise ins Bundesgebiet. Am 01.08.2016 reiste sie wieder in die Bundesrepublik ein und hielt sich dort bis zum 20.08.2016 auf. Eine weitere Einreise erfolgte am 16.10.2016. Während dieses letzten Aufenthalts im Bundesgebiet reiste die Antragstellerin nach Dänemark und heiratete dort am …11.2016 den deutschen Staatsangehörigen Herrn XXX. 3 Mit Schreiben vom 15.11.2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.04.2017 ab (Ziffer 1) und forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen zur Übernahme der Antragstellerin bereiten Staat (Ziffer 3) auf, das Bundesgebiet bis zum 30.04.2017 zu verlassen (Ziffer 2). 4 Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Antragstellerin am 02.05.2017 Widerspruch. Am 28.04.2017 hat sie bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von ihrer Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.04.2017 vorläufig abzusehen. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. II. 9 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig. 10 Ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht statthaft, weil durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15.11.2016 keine Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetreten ist. Die Antragstellerin hat zwar noch vor Ablauf ihres bisherigen Aufenthaltstitels, eines Schengenvisums (vgl. § 6 Abs. 2 AufenthG), die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), beantragt. Der Besitz eines Schengenvisums löst indes gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG seit 06.09.2013 keine Fortgeltungsfiktion mehr aus (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.11.2013 - 13 ME 190/13 -, NVwZ-RR 2014, 157). Somit kann eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels die Rechtsposition der Ausländerin nicht mehr verbessern. 11 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 12 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitge-genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und sein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. 13 Die Antragstellerin hat zwar mit ihrem Hinweis auf drohende aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist einen Anordnungsgrund, allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 14 Es ist nicht dargetan, dass die Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung der effektiven Verfolgung des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs erforderlich wäre. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann die Antragstellerin nicht beanspruchen, weil sie voraussichtlich nicht vor ihrer Einreise die notwendigen Sprachkenntnisse erworben hat (a) und zudem nicht mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist ist (b). 15 a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt unter anderem voraus, dass sich der nachzugswillige Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). 16 Die Antragstellerin hat kein Sprachzertifikat vorgelegt und mithin nicht glaubhaft gemacht, dass sie über eine derartige Sprachkompetenz verfügt. Die Vorlage einer bloßen Anmeldebestätigung vom 02.05.2017 zu einem Volkshochschulkurs ist insoweit nicht ausreichend. 17 Die deutschen Sprachkenntnisse sind aller Voraussicht nach auch nicht nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG aufgrund eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs entbehrlich. 18 Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen bei Personen, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das Leben der Bundesrepublik integrieren wird (vgl. BT-Drs. 16/6056, S. 175; Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.04.2010 - 19 CS 09.2268 -, juris). Die Antragstellerin hat zwei Schriftstücke über Diplome vorgelegt, die jeweils auf der Grundlage einer der Übersetzerin vorliegenden russischsprachigen Kopie in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Es handelt sich um die Zuerkennung der Qualifikationen „Erzieherin für Vorschuleinrichtungen“ und „Lehrer für Vorschulpädagogik und Psychologie an der pädagogischen Fachschule, Erzieherin“. Es kann hier dahinstehen, ob diese - die Stadt Taschaus bzw. das Bildungsministeriums Turkmenistans als Aussteller ausweisenden - Diplome der Antragstellerin einen erkennbar geringen Integrationsbedarf vermitteln. Jedenfalls hat sie mangels Vorlage eines Originaldokuments die erfolgreiche Absolvierung der Fachhochschulen bereits nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Denn die Originaldokumente lagen offensichtlich weder der Übersetzerin vor noch befinden sie sich in den Akten der Antragsgegnerin. 19 Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse ist mit dem besonderen Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK genießen, im Fall einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich zu vereinbaren, auch soweit es den Nachzug zu einem Deutschen betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, BVerwGE 144, 141; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.09.2014 - 11 S 1245/14 -, InfAuslR 2015, 10). Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass ihr der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in ihrem Heimatland unzumutbar wäre. 20 Sonstige Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht ersichtlich; insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin trotz entsprechender Bemühungen dauerhaft nicht gelingen könnte, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, und daher geprüft werden müsste, ob der Aufenthalt auf Grundlage etwa des § 25 Abs. 4 AufenthG zu ermöglichen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, BVerwGE 144, 141). 21 b) Ungeachtet der fehlenden Sprachkenntnisse kommt die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. 22 aa) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die Antragstellerin mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Welches Visum erforderlich ist, richtet sich nicht danach, welchen Aufenthalt sie bezweckte, als sie ein Schengenvisum beantragte, sondern nach dem Aufenthaltszweck, den sie mit ihrer am 15.11.2016 beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122). 23 Die Antragstellerin, die als russische Staatsangehörige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Anhang I VO-EG Nr. 539/2001 visumspflichtig ist, ist mit einem Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. Für einen längerfristigen Aufenthalt ist jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Damit fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 24 bb) Die Antragstellerin ist nicht nach Maßgabe des § 39 Nr. 3 AufenthV ausnahmsweise unter Befreiung vom Visumerfordernis berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. 25 Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer, der ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden sind. 26 Dieser Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. 27 Zum einen fehlt es an einem Rechtsanspruch, der verlangt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122). Die Antragstellerin verfügt jedoch nicht über die für einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache. 28 Zum anderen ist das zentrale, den Aufenthaltszweck kennzeichnende Merkmal der Anspruchsnorm, hier die Eheschließung, nicht nach der Einreise, sondern davor entstanden. Unter Einreise ist nicht die Einreise in den Schengenraum, sondern die letzte Einreise in das Bundesgebiet gemeint (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, BVerwGE 138, 353). Die letzte Einreise der Antragstellerin nach Deutschland erfolgte nach der Eheschließung in Dänemark und somit nachdem der Aufenthaltszweck „Ehegattennachzug“ entstanden war. 29 cc) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch zu Recht nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Visumpflicht abgesehen. Nach dieser Bestimmung kann von der Visumpflicht abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. 30 Da die Antragstellerin die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen hat, besteht kein nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG erforderlicher „strikter Rechtsanspruch“ (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15.14 -, InfAuslR 2015, 135) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 31 Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand hat die Antragstellerin ferner nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG). 32 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris). Typische Umstände wie Kosten, Mühen, Zeitaufwand und insbesondere auch die vorübergehende Trennung vom deutschen Ehegatten reichen daher auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht aus, vom Erfordernis der Visumpflicht abzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, BVerwGE 138, 353). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass in besonders gelagerten Fällen von der Visumpflicht dispensiert wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und der einschlägigen familienrechtlichen Normen (hier v.a. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) insbesondere vor bei einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, die dazu führt, dass dieser mehr als im typischen und üblichen Maß auf den Beistand seines Ehegatten angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, InfAuslR 2011, 286). 33 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihr deutscher Ehemann sei aufgrund seiner Schwerbehinderung auf ihre Hilfe im Alltag, vor allem bei der Haushaltsführung angewiesen. Er leide an einer Teillähmung des rechten Beins mit einer Beinverkürzung um 5 cm sowie einer reaktiven Verkrümmung der Wirbelsäule. Vorgelegt ist insoweit ein fachärztliches Attest von Dr. XXX vom 11.05.2017, wonach der Ehemann der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeiten ausführen dürfe, die mit längerem Laufen und Stehen verbunden sind. Dasselbe gelte für ständiges Treppensteigen. Des Weiteren verweist die Antragstellerin auf die Pflegebedürftigkeit ihrer 86-jährigen Schwiegermutter. Nach einem ärztlichen Attest von Dr. XXX vom 15.05.2017 ist Frau XXX aufgrund ihres Alters, multiplen chronischen Erkrankungen und einer Gehbehinderung rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. 34 Bei dieser Sachlage gebietet es das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten hinsichtlich der persönlichen Lebensführung derzeit nicht, diesen die Fortführung des gemeinsamen Lebens vorläufig weiter zu ermöglichen. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass im vorliegenden Fall der Ehemann in einem über das normale Maß hinausgehenden Umfang auf den Beistand der Antragstellerin angewiesen ist. Aus dem ärztlichen Attest ergibt sich bereits nicht, dass der Ehemann der Antragstellerin überhaupt auf deren dauernde Lebenshilfe im Alltag angewiesen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, das der Ehegatte voll erwerbstätig war sowie immer noch ist und seinen Alltag bislang auch ohne die Hilfe der Antragstellerin zu bewerkstelligen imstande war. Aus dem Attest hinsichtlich der Schwiegermutter der Antragstellerin folgt nichts anderes. Der bloße Umstand, dass diese dauerhaft auf fremde Pflege angewiesen ist, vermag nicht zu begründen, weshalb diese Hilfe gerade durch die Antragstellerin erfolgen sollte und nicht - wie bisher - durch deren Sohn. Schließlich spricht hier auch nichts für eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute, so dass die Nachholung des Visumverfahrens auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris). 35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.