Beschluss
1 B 170/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0107.1B170.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Duldung. Er ist russischer Staatsangehöriger aus Tschetschenien und reiste nach eigenen Angaben im September 2020 mit einem bei der italienischen Botschaft in Moskau beantragten und am 12. März 2020 ausgestellten Visum zu touristischen Zwecken mit Geltungszeitraum vom 15. März bis 15. September 2020 in die Bundesrepublik ein. Seine in Deutschland lebende Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Die gemeinsame Tochter kam am 25. September 2020 zur Welt. Am 19. November 2020 sprach der Antragsteller erstmalig beim Antragsgegner zwecks Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Hier legte er unter anderem ein Schreiben der Stadt A-Stadt vom 16. September 2020 und eine Bescheinigung über die Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung in Neumünster vom 17. September 2020 sowie die Heiratsurkunde aus Tschetschenien und die Geburtsurkunde seiner Tochter vor. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen und die Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung über den Antrag. Zur Begründung trug er im Wesentliche vor, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden könne. Die Herstellung in der Russischen Föderation sei der Ehefrau des Antragstellers aufgrund ihres verfestigten Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht zumutbar. Seine Ehefrau habe eine Niederlassungserlaubnis beantragt. Die gemeinsame Tochter werde voraussichtlich die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben. Eine auch nur vorübergehende Ausreise sei mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz der Familie nicht zumutbar. 3 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört. Zur Begründung der beabsichtigten Ablehnung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausreise des Antragstellers weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Allein der Umstand, dass eines der Familienmitglieder eine Aufenthaltserlaubnis besitze, begründe kein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, weil die familiäre Lebensgemeinschaft auch im gemeinsamen Heimatstaat des Antragstellers und seiner Ehefrau gelebt werden könne. Die Ehefrau des Antragstellers sei dort bis zum 12. Lebensjahr sozialisiert worden und lebe seit erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet. Eine Niederlassungserlaubnis habe sie nicht beantragt. Die für die einzig beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erforderlichen Unterlagen habe sie bisher nicht vorgelegt. Auch habe die gemeinsame Tochter die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erworben. Eine vermeintliche Entwurzelung stehe der Fortführung der Lebensgemeinschaft in der Russischen Föderation daher nicht entgegen. Auch die Diabeteserkrankung der Ehefrau führe nicht zu einem Ausreisehindernis, da sie die zu einer Behandlungsbedürftigkeit führende Unterzuckerung selbst herbeigeführt habe. Nach Gabe von Saft und Nahrung habe sich ihr Zustand jeweils normalisiert und sie konnte das Krankenhaus wieder verlassen. Im Übrigen könnten sich auch die vier Familienmitglieder der Ehefrau um diese kümmern. Es fehle zudem am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, weil aufgrund der illegalen Einreise und Aufenthalts des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse bestehe. Zudem sei er nicht mit dem erforderlichen Visum zur Familienzusammenführung eingereist, sondern habe in Kenntnis der Schwangerschaft seiner Ehefrau und seines dauerhaften Bleibeinteresses ein Visum zu touristischen Zwecken beantragt. Die Nachholung des Visumverfahrens sei auch nicht unzumutbar. Die Dauer der Trennung bei Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung könne durch die zwischenzeitliche Beantragung eines Touristenvisums verkürzt werden. Die Bearbeitungsdauer eines solchen Visumantrages habe sich im März 2020 auf zwei Tage belaufen. Auch Termine für andere Visa könnten online weiterhin zeitnah beantragt werden. Zudem könnten Ehefrau und Tochter des Antragstellers, die ebenfalls die russische Staatsbürgerschaft besäßen, diesen in der Russischen Föderation besuchen. 4 Am 18. Dezember 2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nachgesucht und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Vortrag berufen. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung auszustellen, 7 hilfsweise, 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine schriftliche Bestätigung über die Verlängerung seiner Ausreisefrist auszustellen. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Anhörung. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. 13 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aus den nachfolgend dargelegten Gründen abzulehnen. 14 Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, von einer Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen, ist unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. 15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. 16 Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung). 17 Eine Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 18 Vorliegend ist weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers anzunehmen. 19 Eine Abschiebung des Antragstellers erweist sich nicht im Hinblick auf einen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder wegen Unzumutbarkeit einer vorübergehenden räumlichen Trennung von seinem Kind als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 20 In den Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) nach der Entscheidung des Gesetzgebers – wie hier – nicht auslöst, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Eine andere Auslegung widerspräche der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Bleiberecht gewährt. Eine spezielle „Duldung“ für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10. August 2017 – 1 B 75/17 – m. w.N., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 M 142/09 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 7 S 65.05 –; jeweils juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 81 AufenthG Rn. 44). 21 Allerdings sind Ausnahmen von diesem Grundsatz insoweit anerkannt, als sich einer Abschiebung entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (Ehe und Familie) oder Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (Familien- und Privatleben) haben. Zum anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren gehen würde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris Rn. 4). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht. 22 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für eine inländische Titelbeantragung liegen indes nicht vor. Der Antragsteller ist nicht mit dem für seinen geplanten Daueraufenthalt gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV i. V. m. § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlichen nationalen Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist. Er hatte lediglich ein Schengen-Visum für Kurzaufenthalte in der EU gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) beantragt, welches nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kein nationales Visum darstellt. 23 Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht daher auch das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen, denn für den vom Antragsteller letztlich begehrten Daueraufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG bedarf es der erfolgreichen Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens. 24 Gründe, die die Einhaltung des Visumverfahrens unzumutbar machen und zu einer auf null reduzierten Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und folglich dem Absehen vom Visumverfahren führen, sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann von dem Erfordernis, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat, abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht – etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV – grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 – Rn. 24 zu § 39 Nr. 3 AufenthV, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37.07 – Rn. 21 ff. zu § 10 Abs. 3 AufenthG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, Rn. 19; jeweils juris). Soweit in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann, steht diese Entscheidung im Ermessen der Behörde und daher einem strikten Rechtsanspruch entgegen. 25 Der Antragsteller hat folglich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug nach den Grundsätzen der §§ 27, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG steht zunächst entgegen, dass gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Familiennachzug in Fällen, in denen der in Deutschland lebende Ausländer/die in Deutschland lebende Ausländerin – wie hier die Ehefrau des Antragtellers – einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, nicht gewährt wird. Sofern die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, kann jedoch ein eigenständiger humanitärer Grund für den zuziehenden Ehepartner anzunehmen sein. 26 Dem eigenständigen (Rechts-) Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht jedoch entgegen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht vorliegen, weil u. a. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Der Antragsteller hat zumindest durch seinen illegalen Aufenthalt den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Der sich aus der Erfüllung des Straftatbestandes ergebende Verstoß gegen Rechtsvorschriften war weder vereinzelt noch, da es sich um vorsätzliche Verstöße handelte und der illegale Aufenthalt über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde, geringfügig und begründet das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Das sich daraus ergebende Ausweisungsinteresse ist noch aktuell, weil jedenfalls die generalpräventiven Zwecke noch fortbestehen. Daneben fehlt es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die vage Aussicht des Antragstellers beim Arbeitgeber seiner Ehefrau eine Anstellung bekommen zu können, genügt hierfür nicht. Auch ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass das Einkommen der Ehefrau für den gemeinsamen Unterhalt ausreichend ist. 27 Die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene (zeitlich beschränkte) Trennung von dem erst wenige Monate alten Kind des Antragstellers führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder zu einer rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung. 28 Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herzuleiten sind. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9.95 –, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 11 ME 110/09 –, Rn. 10; jeweils juris m. w. N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf ein familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, juris). Er knüpft dabei nicht an bloße formalrechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 8 ME 305/10 –, juris). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Von einer solchen familiären Lebensgemeinschaft ist vorliegend wohl auszugehen, weil der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter lebt. Nach eigenen Angaben pflegt er zur Tochter einen engen und intensiven Kontakt. Darüber hinaus sei seine alleinige Betreuung während der zuweilen eintretenden notfallmäßigen Behandlungsbedürftigkeit seiner Ehefrau aufgrund von Schwindel bereits in der Vergangenheit erforderlich geworden. 29 Der beschriebenen verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –; jeweils juris). Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 –, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –; jeweils juris). 30 Dies ist hier nicht der Fall. Es ist weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner ebenfalls die russische Staatsbürgerschaft innehabenden Ehefrau und Tochter – vorübergehend – im gemeinsamen Heimatland hergestellt wird. Denn keines der Familienmitglieder hat den Aufenthalt in Deutschland derart verfestigt, dass eine Rückkehr in die Heimat ausgeschlossen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ehefrau des Antragstellers offenbar noch im November 2019 zur Eheschließung nach Tschetschenien gereist ist und hier offenbar nach wie vor über ein funktionierendes soziales Netz verfügt. Dies gilt erstrecht für den Antragsteller, der dort bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik seinen Wohnsitz hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging. 31 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, hat die Ausländerbehörde maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris). 32 Auch unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die durch die Nachholung des Visumverfahrens – oder auch einer Abschiebung des Antragstellers – eintretende Trennung von seinem Kind jedenfalls für eine gewisse kurze Zeit hinzunehmen; sie ist mit dem verfassungsrechtlich bzw. menschenrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und insbesondere Familie im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. 33 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die schützenswerte Vater-Kind-Beziehung keine derartige zeitliche Unterbrechung erfahren darf, die zu einem vollständigen Verlust derselben führt. Gerade in dem hier gegebenen Kindesalter von nur wenigen Monaten ist der Aufbau einer sicheren Bindung angesichts der Entwicklung des Kindes von einem regelmäßigen persönlichen Kontakt des Kindes zu den Eltern abhängig. Der persönliche Kontakt zu der Mutter ist weiterhin ununterbrochen gewährleistet. Eine den Zeitraum von etwa 3 - 4 Monaten deutlich übersteigende Trennungszeit des Kindes von dem anderen Elternteil, hier dem Vater, dürfte im Sinne des Kindeswohls nicht mehr hinnehmbar sein. Wegen der bestehenden Bindungen des Kindes zur Mutter würden damit zwar nicht unbedingt seelische Schäden des Kindes drohen. Damit wäre jedoch die auch aus beruflichen Gründen bei anderen Paaren gelegentlich übliche Trennungszeit des anderen Elternteils überschritten und der andere Elternteil für einen wesentlichen Zeitraum von dem Kontakt zum Kind ausgeschlossen. Bei Kleinkindern von unter 3 Jahren, bei denen eine Trennungszeit von einem Elternteil von über 6 Monaten infrage steht und bei denen dadurch etwa ein halbes Jahr mehr als ein Sechstel des eigenen Lebens ausmachen würde, wäre mit der Nachholung des Visumsverfahrens zuzuwarten, bis das Kind dem Kleinkindalter entwachsen ist und ihm die Möglichkeit offensteht, den Kontakt zu der Bezugsperson anderweitig, etwa brieflich oder (video-) telefonisch, weiter aufrecht zu erhalten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 2. November 2012 – 3 B 199/12 –, Rn. 3, juris). 34 Es ist gegenwärtig zwar nicht sichergestellt, dass der Antragsteller das Visumsverfahren insgesamt innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 4 Monaten nachholen könnte. Auf dem Internetauftritt der Botschaft der Bundespolitik Deutschland in Moskau heißt es wie folgt: 35 „Die Visaerteilung an der Botschaft und an den Generalkonsulaten wird vorübergehend eingeschränkt. Eine reguläre Antragsabgabe beim externen Dienstleister VisaMetric ist vorübergehend nicht möglich. Eine Antragsannahme kann vorübergehend leider ausschließlich für die oben genannten Ausnahmefälle erfolgen.“ 36 Zu den dort genannten Ausnahmefällen gehören u. a.: 37 „Besuchsreisen von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen der sog. „Kernfamilie“ (d.h. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Deutschen, EU-Bürgern, […] oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland, gemeinsam mit der „Kernfamilie“ oder allein.“, 38 (https://germania.diplo.de/ru-de/aktuelles/-/2364988, zuletzt abgerufen am 5. Januar 2020). 39 Es spricht einiges dafür, dass derzeit ein Antrag für ein nationales Visum zur Familienzusammenführung vorübergehend nur eingeschränkt möglich ist (im Falle eines privilegierten Daueraufenthaltes einer Fachkraft kann die Familienzusammenführung z. B. mitbeantragt werden). Für diese Zeit kann sich der Antragsteller aber mit dem o. g. Besuchervisum behelfen, um die Zeiten der Trennung – sollte seine Familie die Lebensgemeinschaft mit ihm nicht im gemeinsamen Heimatland suchen – von seiner Tochter und Frau zu überbrücken, bis eine Bearbeitung auch von Visumanträgen zur Familienzusammenführung wieder möglich ist. Sobald dies der Fall ist, kann ein Termin für die Antragstellung auch online schon von Deutschland aus beantragt werden. Derzeit beträgt die Wartezeit unter drei Wochen (nächster Termin aktuell am 22. Januar 2020, vgl. https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointment_showMonth.do, abgerufen am 5. Januar 2020). 40 Dem steht auch kein akuter Unterstützungsbedarf der Ehefrau aus Krankheitsgründen entgegen. Diese litt an Schwangerschaftsdiabetes und war in der Zeit nach der Entbindung zweimal wegen Unterzuckerung im Krankenhaus. Hierzu verhalten sich die Entlassungsschreiben (vgl. Bl. 41-43 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) jedoch dahingehend, dass sie schlicht „vergessen“ hatte, ausreichend viel zu essen und zu trinken. Dass dies auch nach ärztlicher Aufklärung über die Relevanz gesunder Ernährung während der Stillzeit regelmäßig der Fall sein wird, ist nicht ersichtlich. 41 Der Einwand, dass dem Antragsteller selbst im Falle der Beantragung des Visums aus seinem Heimatland heraus kein nationales Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug ausgestellt werde, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG bei seiner Ehefrau mangels Besitz einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen, verfängt nicht, sondern zeigt allenfalls auf, warum das Visumverfahren als migrationspolitisches Steuerungsinstrument erforderlich ist. Es sei an der Stelle darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Antragstellers bisweilen laut Angaben des Antragsgegners keine Niederlassungserlaubnis beantragt hat und etwaige Ursachen für das Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs daher in der Sphäre des Antragstellers liegen. 42 Soweit der Antragsteller hilfsantraglich die Verlängerung seiner Ausreisefrist und die Ausstellung einer (Grenzübertritts-)Bescheinigung hierüber verlangt, bleibt dem Antrag ebenfalls der Erfolg versagt. 43 Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach Satz 4 kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Mit Blick darauf, dass bisher noch nicht über den Antrag des Antragstellers entschieden und ihm auch keine Abschiebung angedroht worden ist, erweist sich der Antrag bereits als unzulässig, da an den Ablauf der in der Grenzübertrittsbescheinigung genannten Frist (noch) keine negativen Rechtsfolgen geknüpft werden. 44 Im Übrigen kann die Vollstreckung der Ausreisepflicht nur durch eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung), nicht aber durch die bloße Verlängerung der Ausreisefrist (vorübergehend) gehindert werden, da es sich bei der Legalisierung des Aufenthaltes durch die bloße Verlängerung der Ausreisefrist mangels gesetzlicher Regelung nicht um ein rechtlich zulässiges Rechtsinstitut handelt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2002 – 10 CE 02.2909 –, juris Rn. 1 a. E.). 45 Letztlich kann es dahinstehen, ob ein eigenständiger Anspruch auf Verlängerung der Ausreisefrist überhaupt (schon) geltend gemacht werden kann, da der Antragsteller einen hierauf gerichteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 46 Der Antragsgegner hat die Ausreisefrist in der zuletzt ausgestellten Grenzübertrittbescheinigung vom 19. November 2020 ermessensfehlerfrei und innerhalb des gesetzlichen Rahmens auf den 27. November 2020 festgesetzt. Sowohl über die erstmalige Festsetzung als auch über eine Verlängerung der Ausreisefrist entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welches nur einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang unterliegt (§ 114 VwGO). Dabei hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer möglichst baldigen Ausreise des Antragstellers vor allem dessen Belange berücksichtigt, die sich aus Art und Dauer seines Aufenthalts ergeben. Dass der Antragsgegner angesichts der von Beginn an illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts des Antragstellers, der russischen Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau und Tochter sowie dem wenig verfestigten Aufenthalt diesem lediglich eine Ausreisefrist von einer Woche gewährt hat, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner sich gegenüber dem Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren anlässlich der Feiertage bereit erklärt, die Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2021 zu verlängern, sollte er bis zum 23. Dezember 2020 einen Pass und ein Flugticket vorlegen. Diese Bedingungen sind zwar offenbar nicht eingetreten, das gerichtliche Verfahren hat jedoch dennoch zu einer faktischen Verlängerung der Ausreisefrist geführt. Ein weiterer Verlängerungsanspruch besteht nicht. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.