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Urteil

1 K 2902/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Ausweisung, die Aufforderung zur Ausreise sowie die Androhung der Abschiebung. 2 Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Die Klägerin zu Ziffer 1 ist seit dem 23.08.2012 mit Herrn XXX (nachfolgend: Ehemann) verheiratet. Dieser reiste aus Italien, wo er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehatte, am 10.01.2013 in das Bundesgebiet ein. Er war zunächst in der XXX in XXX gemeldet. Am 01.04.2014 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, die zunächst bis zum 30.09.2014 befristet war und die ihm die Aufnahme einer Beschäftigung unter Auflagen gestattete. Seit dem 08.07.2014 ist er in der XXX in XXX gemeldet. Er gab in seinem Antrag vom 24.09.2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an, dass sich seine Familie noch in der Türkei aufhalte. Auf Antrag vom 04.09.2015 wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zuletzt bis zum 30.09.2017 verlängert und dem Ehemann war weiterhin die (nichtselbständige) Beschäftigung gestattet. Derzeit hat der Ehemann keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern besitzt lediglich eine Fiktionsbescheinigung. 3 Die Klägerin zu Ziffer 1 meldete sich am 10.04.2015 mit ihren beiden am XXX und am XXX geborenen Kindern, den Klägern zu Ziffern 2, in Mannheim unter derselben Anschrift wie ihr Ehemann an. In der Anmeldung vom 10.04.2015 gab sie im Feld „Bei Zuzug aus dem Ausland, letzte Anschrift im Bundesgebiet“ „Türkei“ an. In einer am 28.05.2015 eingeholten Einwohnerauskunft ist als „Wohnort“ in der Rubrik „Ziel- und Herkunftswohnung“ „Republik Türkei“ angegeben. Eine Nachprüfung der Beklagten in der Visa-Datei des Ausländerzentralregisters ergab, dass die Kläger bei ihrer Einreise kein nationales deutsches Visum und kein Schengen-Visum besaßen. 4 Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die Beklagte dem Polizeipräsidium XXX den Verdacht eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz wegen unerlaubter Einreise bzw. Aufenthalts im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit. 5 Mit Schreiben vom 01.06.2015 forderte die Beklagte die Klägerin zu Ziffer 1 auf, mit ihrem Pass und den Pässen ihrer Kinder, den Einreisevisa sowie eventuell vorhandenen italienischen Aufenthaltserlaubnissen bis spätestens 08.06.2015 bei der Beklagten vorzusprechen. Sie teilte mit, dass anderenfalls beabsichtigt sei, die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufzufordern. Sie gab Gelebenheit zur Stellungnahme bis zum 17.06.2015. 6 Am 11.06.2015 wurde der Beklagten ein türkischer Pass der Klägerin zu Ziffer 1 vorgelegt. Darin befand sich ein Visum vom Typ D für Italien mit Gültigkeit vom 05.03.2015 bis zum 11.03.2016. Als Vermerk war „Motivi Familiari“ eingetragen. Zugleich wurde ein italienisches Dokument vorgelegt. Aus einer später angefertigten Übersetzung ergab sich, dass es sich um eine „Bestätigung zur Vorladung für elek-tronische Aufenthaltstitel“ handelt. Dem Dokument ließ sich entnehmen, dass am 25.03.2015 in Italien eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. Am gleichen Tag wurde eine Gebühr für die elektronische Aufenthaltserlaubnis in Höhe von 107,50 EUR entrichtet. 7 Mit Verfügung vom 23.06.2015 wies die Beklagte die Klägerin zu Ziffer 1 aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 1 Satz 1) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf zwei Jahre nach erfolgter Ausreise (Ziffer 1 Satz 2). Sie forderte die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung auf (Ziffer 2). Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise drohte sie den Klägern die Abschiebung in die Türkei an und wies daraufhin, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 3). Sie wies weiter darauf hin, dass, sollte eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen und eine Abschiebung notwendig werden, dies eine Einreisesperre nach § 11 AufenthG zur Folge habe (Ziffer 4 Satz 1). Diese Sperrwirkung befristete sie auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung (Ziffer 4 Satz 2). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen einer Ausweisung gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (jeweils alter Fassung) vorlägen. Eine Ausweisung könne erfolgen, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Insbesondere könne ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Von einem solchen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sei hier auszugehen. Gemäß § 4 AufenthG benötigten Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Einen solchen besäßen die Kläger jedoch nicht und sie seien von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels auch nicht befreit gewesen. Damit sei der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Die Kläger genössen keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (alter Fassung), da die dort aufgeführten Voraussetzungen nach Aktenlage nicht erfüllt seien. Die Ausweisung stünde im Ermessen der Beklagten, wobei die in § 55 Abs. 3 AufenthG normierten Gründe zu berücksichtigen seien. Die Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen zu verfügen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Durch die Einreise bzw. den Aufenthalt ohne Visum bzw. Aufenthaltstitel habe die Klägerin zu Ziffer 1 zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, die bestehenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Auch wenn sie hier bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, liege aufgrund der verwirklichten Straftatbestände eine für die Ausweisung ausreichende Wiederholungsgefahr vor. Daneben sei die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen geboten. Es entspreche dem in § 55 Abs. 1 AufenthG enthaltenen ordnungsrechtlichen Zweck, durch die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer andere von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten. Auch wenn der Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften und damit im Zusammenhang stehende Straftaten im Einzelfall möglicherweise nicht so schwer wiegen würde, könne dies aus generalpräventiven Gründen dahinstehen. Es würde sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten rasch herumsprechen, wenn sie entsprechende Verstöße nicht unnachsichtig ahnde. Nur eine konsequent durchgeführte Ausweisungspraxis sei geeignet, andere Ausländer von einem ähnlichen Verhalten abzuschrecken. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Belange lägen nicht vor. Zwar lebe der Ehemann der Klägerin zu Ziffer 1 im Bundesgebiet, die eheliche Lebensgemeinschaft könne aber in der Türkei oder Italien hergestellt werden. Nach Ablauf der Einreisesperre sei auch ein Familiennachzug möglich. Gründe, die gegenüber dem öffentlichen Interesse zu einem Absehen von der Ausweisung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Ausweisung sei demnach unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 AufenthG normierten Gründe gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Wirkung der Ausweisung sei auf die Regelfrist von zwei Jahren befristet worden, da kein Grund für eine kürzere Frist erkennbar sei. 8 Gegen diese Verfügung legte die Klägerin zu Ziffer 1 am 01.07.2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien nicht aus der Türkei, sondern aus Italien eingereist. Am 09.04.2015 habe die Klägerin zu Ziffer 1 bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde in Italien vorgesprochen. Sie habe eine Aufenthaltserlaubnis erhalten bzw. mündlich zugesichert bekommen. Sie sei für den 09.04.2015 zur Beantragung der elektronischen Aufenthaltserlaubnis vorgeladen worden. Ihr sei nach Entrichtung der Gebühr in Höhe von 107,50 EUR mündlich eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr erteilt worden. Damit sei der Besitz eines Aufenthaltstitels nachgewiesen. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, die Kläger seien am 09.04.2015 noch nicht im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis gewesen, könne man der Klägerin zu Ziffer 1 das nicht vorhalten. Ihr sei nämlich bei der Vorsprache am 09.04.2015 erklärt worden, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalte und sie ab sofort mit dem ihr gegebenen Beleg auch in Europa reisen dürfe. Die Ausweisung sei daher jedenfalls unverhältnismäßig. Die Kläger kündigten an, nach Italien ausreisen zu wollen, um sodann bei der deutschen Auslandsvertretung einen Visumantrag zum Familiennachzug zu stellen. Sie baten um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 10.07.2015, dem die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2015 zustimmte. 9 Am 16.07.2015 legten die Kläger der Beklagten ihre italienischen Aufenthaltserlaubnisse vor. Auf der Aufenthaltskarte der Klägerin zu Ziffer 1 ist neben dem Eintrag „LUOGO DI RILASCIO E DATA DI INIZIO DELLA VALIDITA“ folgender Vermerk vorhanden: „LI 25.03.2015“. Auf den Aufenthaltskarten der Kläger zu Ziffer 2 und 3 findet sich jeweils unter dem Eintrag „LUOGO E DATA DI RILASCIO“ folgender Vermerk: „LI 25-03-2015“. 10 Mit Schreiben vom 24.07.2015 teilten die Kläger mit, dass sie am 08.07.2015 aus dem Bundesgebiet ausgereist und nach Italien eingereist seien. 11 Mit Schreiben vom 11.08.2015 fragte die Staatsanwaltschaft XXX bei der Beklagten an, ob diese Bedenken gegen eine mögliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin zu Ziffer 1 wegen eines Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG [gemeint wohl: § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG] wegen Geringfügigkeit habe. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 03.09.2015 der Staatsanwaltschaft XXX mit, dass sie Bedenken gegen die Einstellung des Verfahrens habe und ihre Anzeige auf § 95 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) AufenthG erweitere. 12 Am 04.09.2015 beantragte die Klägerin zu Ziffer 1 für sich und ihre Kinder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Im Antrag beantwortete sie die – auch in türkischer Übersetzung vorliegende – Frage „Wurden Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben oder ist ein Antrag auf Aufenthaltstitel abgelehnt oder eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden?“ mit „nein/no/non/hayir“. 13 Mit Schreiben vom 04.09.2015 teilte die Beklagte der Staatsanwaltschaft XXX mit, dass der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht worden sei, da die Klägerin zu Ziffer 1 in ihrem Antrag vom 04.09.2015 falsche Angaben gemacht habe. Es liege der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG (alter Fassung) vor. 14 Mit Schreiben vom 25.11.2015 teilte die Staatsanwaltschaft XXX der Beklagten mit, dass mit Verfügung vom 24.11.2015 das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu Ziffer 1 hinsichtlich des Verdachts der falschen Angaben im Antrag vom 04.09.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Der erforderliche Vorsatz könne der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Wegen der Wiedereinreise zwischen dem 08.07.2015 und dem 16.07.2015 sei unter dem 25.11.2015 ein Strafbefehl beantragt worden. Gegen den am 14.12.2015 durch das Amtsgericht XXX erlassenen Strafbefehl - 12 Cs 705 Js 23726/15 - legte die Klägerin zu Ziffer 1 Einspruch ein. Daraufhin wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO am 24.05.2016 eingestellt. 15 Mit an die Klägerin zu Ziffer 1 adressiertem Schreiben vom 29.01.2016 hob die Beklagte den Sofortvollzug in Ziffer 5 der Verfügung vom 23.06.2015 auf. 16 Am 22.06.2016 haben die Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Sie führten zur Begründung aus, dass der Ehemann der Klägerin zu Ziffer 1 assoziationsberechtigt sei und die Kläger daher nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.09.2015 - 11 S 1711/15 - kein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt hätten. 17 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 20.09.2016 wurde der Widerspruch gegen die Verfügung vom 23.06.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Es liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege. Die Klägerin zu Ziffer 1 sei mit ihren Kindern ohne das für den Aufenthalt erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist und habe damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG erfüllt. Zwar hätten die Kläger am 25.03.2015 in Italien eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, diese hätten sie zum Zeitpunkt der Einreise am 10.04.2015 jedoch noch nicht erhalten. Das italienische Visum und die italienische Aufenthaltserlaubnis seien im Frühjahr 2015 zum Zweck der Familienzusammenführung eingeholt worden. Eine Familienzusammenführung habe in Italien aber nicht stattfinden können, da sich der Ehemann der Klägerin zu Ziffer 1 bereits seit dem 10.01.2013 im Bundesgebiet aufhalte. Das lege den Schluss nahe, dass die Einholung des nationalen italienischen Visums und des italienischen Aufenthaltstitels nur zum Zwecke der Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums gelte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur, sofern nicht unter anderem durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt sei. Eine solche Bestimmung enthalte Art. 21 SDÜ. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Visafreiheit bestehe aber nicht, wenn der Aufenthalt von Anfang an dazu diene, einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu beantragen und so von vornherein ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet bezweckt sei. Das gelte auch dann, wenn ein Drittausländer nicht schon wegen seiner Staatsangehörigkeit zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, sondern erst aufgrund eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels in Verbindung mit Art. 21 SDÜ. Dies entspreche auch dem Sinn der Norm, denn Art. 21 SDÜ solle den vorübergehenden Aufenthalt erleichtern und nicht einen Daueraufenthalt erlauben und somit das Visasystem obsolet werden lassen. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei daher ausgeschlossen, wenn der Aufenthalt des Ausländers so angelegt gewesen sei, dass es eines Visums bedurft hätte. So liege der Fall hier. Es sei nie eine Familienzusammenführung in Italien beabsichtigt gewesen. Das nationale italienische Visum sei nur beantragt worden, um der deutschen Visapflicht zu entgehen. Die Kläger seien auch nicht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei von der Visumpflicht befreit. Der Beschluss ARB 1/80 sehe selbst keine visumfreie Einreise vor. Diese ergebe sich auch nicht aus der in Art. 13 ARB 1/80 enthaltenen sogenannten „Stand-Still-Klausel“. Nach dieser Regelung dürften Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung im jeweiligen Hoheitsgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zuzug zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel sei am 01.12.1980 in Kraft getreten. Nach § 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz in der Fassung vom 25.06.1985 (nachfolgend: DV-AuslG) seien türkische Staatsangehörige nur dann vor der Einreise zur Einholung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Sichtvermerks verpflichtet gewesen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, nicht dagegen, wenn ein Familiennachzug beabsichtigt war, was sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DV-AuslG ergebe. Erst durch Art. 1 der 11. Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung AuslG vom 01.07.1980 sei mit Wirkung vom 06.10.1980 die Sichtvermerkpflicht für die Türkei eingeführt worden. Dies sei jedoch vor Inkrafttreten der „Stand-Still-Klausel“ erfolgt, weshalb diese nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 16.09.2015 - 11 S 1711/15 - entschieden habe, dass aufgrund der „Stand-Still-Klausel“ in Art. 13 ARB 1/80 beim Familiennachzug türkischer Arbeitnehmer keine Visumpflicht bestehe, könne dem nicht gefolgt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung überdehne den Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80. Das im Rahmen des Flüchtlingszuzugs verhandelte Rücknahme-/Einreiseabkommen zwischen der Türkei und der EU und die in diesem Zusammenhang geplante Visafreiheit, welche nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden solle, zeige, dass die Vertragsparteien derzeit selbst nicht von einer allgemeinen Visafreiheit ausgehen würden. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 4.14 – zurecht festgestellt, dass selbst dann, wenn die „Stand-Still-Klausel“ greifen würde, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses die Anwendung der Klausel eingeschränkt werden könne, wenn dies verhältnismäßig sei. Ein aufenthaltsrechtlicher Erlaubnisvorbehalt sei verhältnismäßig, um eine wirksame präventive Zuwanderungskontrolle gewährleisten zu können. Die Abwägung des Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse der Kläger falle hier zugunsten des Ausweisungsinteresses aus, zumal die Kläger die Möglichkeit hätten, auf legalem Wege im Zuge des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Das erforderliche Visum habe die Klägerin zu Ziffer 1 für sich und ihre Kinder bewusst nicht eingeholt. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig, da ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran bestehe, den Zuzug aus Staaten, deren Staatsangehörige für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eines Visums bedürfen, einer geordneten Regelung zuzuführen. Dieses Bedürfnis wiege schwerer als die visumfreie Einreise. 18 Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 haben die Kläger die Fortführung ihrer Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2016 erklärt. Sie tragen zur Begründung vor, dass die Ausweisung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die Kläger hätten zum Zeitpunkt ihrer Ersteinreise jeweils über vom 05.03.2015 bis zum 11.03.2016 gültige italienische Aufenthaltserlaubnisse verfügt. Unerheblich sei, ob diese ihnen rechtmäßig erteilt worden seien. Jedenfalls seien sie wirksam und gültig gewesen. Die Kläger hätten sich somit gemäß Art. 21 SDÜ für drei Monate erlaubt im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Dass die Kläger aus der Türkei eingereist seien, treffe nicht zu. Die Einreise sei aus Italien erfolgt. Im Übrigen würden die Bleibeinteressen der Kläger überwiegen. Diese hätten ein Interesse daran, die Familieneinheit in Deutschland herzustellen, da dem Ehemann der Klägerin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehe. 19 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ziffern 2 bis 4 ihrer Verfügung vom 23.06.2015 aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 20 Die Kläger beantragen, 21 die Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 und den sie betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2016 aufzuheben, 22 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung vom 23.06.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf ihre Verfügung vom 23.06.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.2016 und führt ergänzend aus, dass die Einreise der Kläger unerlaubt erfolgt sei und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliege. Die Einreise sei nicht auf der Grundlage des Art. 21 SDÜ erlaubt gewesen, da die Kläger aus der Türkei eingereist seien und ein Daueraufenthalt zum Familiennachzug beabsichtigt gewesen sei. Auf § 38a AufenthG könnten sich die Kläger ebenfalls nicht berufen, da sie die dazu erforderlichen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt nicht besäßen. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zu Ziffer 1 assoziationsberechtigt sei, erlaube den Klägern keine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet. Gegenüber dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse müsse das Bleibeinteresse der Kläger zurückstehen. Die Familieneinheit mit dem Ehemann könne auch in der Türkei hergestellt werden. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass sich die Klägerin zu Ziffer 1 während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht gesetzeskonform verhalten und durchgehend zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht bereit sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. 26 Dem Gericht liegen die die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu Ziffer 1 betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums XXX, die Gerichtsakte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (1 K 4404/15) sowie die Gerichtsakte des Amtsgerichts XXX (12 Cs 705 Js 23726/15 jug.) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der angegriffenen Verfügung vom 23.06.2015 nach deren Aufhebung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 28 Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zu Ziffer 1 begründet, da die Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 20.09.2016 rechtswidrig sind und die Klägerin zu Ziffer 1 in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 1. Rechtliche Grundlage der verfügten Ausweisung ist § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 a), Nr. 9 AufenthG in der im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 – 1 C 2. 08 -, juris Rn. 12; VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2009 – 13 S 2372/08 –, juris). 30 Die Rechtsgrundlage ist anwendbar. Insbesondere steht Art. 13 ARB 1/80 ihrer Heranziehung nicht entgegen, da der mit der grundlegenden Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, S. 1386) einhergehende Systemwechsel, weg von einer Ausweisung im Ermessenswege (vgl. § 55 Abs. 2 in der Fassung vom 22.11.2011 – a.F. –) hin zu einer gebundenen, dafür aber anhand des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit zu messenden Entscheidung ebenso wenig eine neue Beschränkung im Sinne der aus Art. 13 ARB 1/80 abgeleiteten sogenannten Stand-Still-Klausel des Assoziationsrechts ist wie die Gewichtung bestimmter in § 55 Abs. 2 AufenthG a.F. bereits aufgeführter Ausweisungsgründe in § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und Nr. 9 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 11 S 393/16 –, juris Rn. 21 f. und Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 150 ff.; Kurzidem, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2017, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 15 ff.; a.A. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 68 ff.). Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin zu Ziffer 1 überhaupt schon zu dem von Art. 13 ARB 1/80 begünstigten Personenkreis gehört, wofür allerdings einiges spricht, weil ihr Ehemann im Bundesgebiet seit einigen Jahren ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt und die Klägerin zu Ziffer 1 dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 sein dürfte (vgl. allgemein zum Anwendungsbereich Armbruster, in: HTK-AuslR, ARB 1/80 / Art. 13, Stand: 18.11.2016, Rn. 27 ff. und 57 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Rn. 66 ff.). Selbst wenn Art. 13 ARB 1/80 einer Anwendung der Vorschriften des neuen Ausweisungsrechts entgegenstünde, so führte dies zur Anwendbarkeit des von der Beklagten in ihrer Verfügung vom 23.06.2015 herangezogenen § 55 Abs. 1 AufenthG a.F. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 150 ff. und Dienelt, in: a.a.O., Rn. 66 f.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch ebenfalls nicht vor (dazu 2.5.3). 31 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 a), Nr. 9 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Grundtatbestand umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteresse ausdifferenziert werden. 32 2.1 Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG liegt nicht vor. 33 Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG schwer im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer – soweit hier relevant – in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat, soweit der Ausländer – wie hier – zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde (vgl. zum Belehrungserfordernis Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 54 AufenthG Rn. 72). 34 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat in ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vom 04.09.2015 bei der auch ins Türkische übersetzten Frage „Wurden Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben oder ist ein Antrag auf Aufenthaltstitel abgelehnt oder eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden?“ das Feld „nein/no/non/hayir“ angekreuzt und damit, da sie mit (zu diesem Zeitpunkt noch) sofort vollziehbarer Verfügung vom 23.06.2015 ausgewiesen worden war, eine falsche Angabe gemacht. Über die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben wurde sie belehrt. 35 Zu einem schweren Ausweisungsinteresse führt diese objektiv falsche Angabe wegen der Besonderheiten im hier vorliegenden Einzelfall gleichwohl nicht (vgl. allgemein Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG / Abs. 2, Stand: 18.11.2016, Rn. 3). Der Antrag wurde – darauf deuten schon die unterschiedlichen Kugelschreiberfarben hin (schwarz: das Datum „04.09.2015“ neben „Eingang:“ und die Unterschrift der Klägerin zu Ziffer 1; blau: die übrigen Angaben im Antrag) – offenbar nicht von der Klägerin zu Ziffer 1 selbst ausgefüllt, sondern von einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin der Beklagten. Die Beklagte hätte der Klägerin zu Ziffer 1 daher ihre die Ausweisung betreffende unrichtige Angabe vorhalten können. Es gibt nach Aktenlage indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Vorhalt erfolgt ist. Der unterlassene Vorhalt relativiert die Vorwerfbarkeit der falschen Angabe ebenso wie der Umstand, dass es der Klägerin zu Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in erheblicher Weise vorgeworfen werden kann, wenn sie als juristischer Laie davon ausgegangen ist, die Ausweisung sei auf Grund des dagegen eingelegten Widerspruchs nicht anzugeben. Gegen ein schweres Ausweisungsinteresse spricht schließlich auch, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der falschen Angabe nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts für eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eingestellt worden ist. 36 2.2 Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 37 Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer unter anderem – soweit hier relevant – einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Geringfügigkeit ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 – 1 C 9.94 –, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2014 – 2 L 91/12 –, juris; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 9, Stand: 18.11.2016, Rn. 27 ff.). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 1 C 23.03 –, juris und Neidhardt, a.a.O., Rn. 34). 38 2.2.1 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat durch ihre Einreise am 10.04.2015 keinen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen. 39 2.2.1.1 Es liegt keine strafbare unerlaubte Einreise nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor, da der Klägerin zu Ziffer 1 gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Einreise in das Bundesgebiet erlaubt war. 40 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509; Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001), müssen türkische Staatsangehörige wie die Klägerin zu Ziffer 1 (sog. „Anhang-I-Staater“) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Besitz eines Visums sein. 41 Zwar war die Klägerin zu Ziffer 1 nicht im Besitz eines Schengen-Visums (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 AufenthG) oder eines nationalen Visums (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG), allerdings war ihr die Einreise in das Bundesgebiet aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ gestattet. 42 Gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Das in Art. 21 Abs. 1 SDÜ festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt gemäß Art. 21 Abs. 2a SDÜ auch für solche Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 SDÜ erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind. 43 Die Klägerin besaß zum Zeitpunkt ihrer Einreise ein vom 05.03.2015 bis zum 11.03.2016 gültiges italienisches Visum vom Typ D für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen (Visum für den längerfristigen Aufenthalt) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 SDÜ. Sie erfüllte auch die weiteren in Art. 21 Abs. 1 SDÜ normierten Voraussetzungen, insbesondere verfügte sie über einen gültigen Reisepass. 44 Die Einreise der Klägerin zu Ziffer 1 war auch nicht deshalb unerlaubt, weil diese nicht bloß einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen plante, sondern zwecks Ehegatten- bzw. Familiennachzugs zu ihrem bereits in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater der Kläger zu Ziffer 2 und 3 von vornherein einen Daueraufenthalt anstrebte. Der Umstand, dass die Klägerin zu Ziffer 1 gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu diesem Zweck ein nationales Visum benötigt hätte, führt nicht zu einer unerlaubten Einreise im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern lediglich dazu, dass ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG versagt werden kann. 45 Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat nicht nur die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 14 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 73) auf ihrer Seite, in der es heißt, dass durch den Verweis in Nr. 2 auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 „[...] angesichts der unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre klargestellt werden [sollte], dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst“. Sie wird auch dem Zweck des § 14 AufenthG, nämlich der Sicherung der kontrollierten Einreise, gerecht. Schutzgegenstand des § 14 AufenthG ist die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze; die Regelung steht im Zusammenhang mit – Entscheidungen anhand formaler, schnell und unzweideutig festzustellender Kriterien erfordernden – polizeilichen und strafrechtlichen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) Maßnahmen zur Verhinderung oder Sanktionierung unerlaubter Grenzübertritte. Davon unabhängig zu sehen – und vom Schutzzweck des § 14 Abs. 1 AufenthG nicht primär erfasst – ist das Ziel der Einhaltung des Visumsverfahrens als Steuerungsinstrument einer geordneten Zuwanderung. Dieser Zielsetzung dient stattdessen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der zur Versagung des begehrten Aufenthaltstitels führt, wenn bei der Einreise kein dem aktuell verfolgten Aufenthaltszweck entsprechendes Visum vorlag (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23/09 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006 – 11 S 1797/05 –, juris). Für die genannte Auslegung spricht ferner § 15 AufenthG. Diese Vorschrift begründet neben dem zwingenden Zurückweisungsgrund des Versuchs einer unerlaubten Einreise in Abs. 1 in Abs. 2 die Möglichkeit zur Zurückweisung unter anderem für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Ermächtigung zur fakultativen Zurückweisung in diesen Fällen bedürfte es nicht, wenn die Angabe eines falschen Aufenthaltszwecks (und hierunter lässt sich auch der Zweck eines vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts fassen) stets dazu führte, dass die Einreise unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist. Schließlich bekräftigt die 2013 ins Gesetz eingefügte Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG diese Auslegung. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG ergibt sich, dass auch derjenige, der mit einem durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkten Visum einreist, bis zu dessen Rücknahme oder Annullierung ein erforderliches Visum besitzt; würde man in diesem Fall bereits die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahen, wäre Nr. 2a überflüssig (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2016 – 4 K 1497/15 –, juris Rn. 53 ff.; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 14 AufenthG Rn. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 14 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.01.2018, Rn. 11 ff.; a.A. Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.11.2016, § 14 AufenthG Rn. 11). 46 Von dieser Auslegung geht auch das Bundesverwaltungsgericht für den Fall aus, dass der Ausländer mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt in das Bundesgebiet eingereist ist, obgleich er bereits zum Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt angestrebt hat und infolgedessen eines nationalen Visums bedurft hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.2011 – 1 C 23/09 – und vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 –, jeweils juris). Diese Auslegung muss darüber hinaus auch gelten, wenn ein Ausländer visumfrei in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. § 15 AufenthV, Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 539/2001 – EG-Visa-VO – und Art. 20 SDÜ). Anderenfalls würde ein durch die Visafreiheit privilegierter Ausländer schlechter behandelt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2016 – 4 K 1497/15 –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 14 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.01.2018, Rn. 29 ff. m.w.N.). Dieser liegt insbesondere nicht in der auf geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten bzw. kurzfristige Aufenthalte beschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft (vgl. einerseits Art. 62 Nr. 2 lit. b) i) EGV bzgl. des visumfreien Aufenthalts geregelt in der EG-Visa-VO und Art. 62 Nr. 2 lit. b ii) EGV bzgl. sog. Schengen-Visa geregelt in der VO (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 und andererseits Art. 77 Abs. 2 a) und c) AEUV). Denn diese besteht in beiden Fällen (visumpflichtiger bzw. von der Visumpflicht befreiter Ausländer) gleichermaßen und rechtfertigt mithin keine Ungleichbehandlung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2016 – 4 K 1497/15 –, juris Rn. 58 f. m.w.N.; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 K 4470/13 –, juris Rn. 7). 47 Vor diesem Hintergrund reist ein Ausländer, der einen nationalen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates besitzt und zum Zeitpunkt der Einreise bereits die Absicht hat, länger als drei Monate in Deutschland zu bleiben, nicht unerlaubt ein (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Art. 21 SDÜ, Stand: 10.07.2017, Rn. 34; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 K 4470/13 –, juris Rn. 6 f.). Gemäß Art. 21 SDÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 muss der Ausländer zwar unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 c) Schengener Grenzkodex – SGK –). Das führt aber aufgrund der oben beschriebenen gesetzlichen Systematik der §§ 14, 15 AufenthG nicht dazu, dass die Einreise bereits wegen der Absicht eines Daueraufenthalts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände unerlaubt wäre. Der Ausländer kann allerdings, wenn er die Zwecke und die Umstände seines beabsichtigten Aufenthalts nicht zu belegen vermag oder Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Daueraufenthalts bestehen, gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG an der Grenze zurückgewiesen werden. Erst durch die (fakultative) Zurückweisung nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen wird die dennoch erfolgte Einreise bzw. der (Dauer-)Aufenthalt unerlaubt. Diese Auslegung wird schließlich auch durch § 39 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV gestützt. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Die Vorschrift legt es nahe, dass ein Ausländer, der über einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 21 SDÜ verfügt, auch dann erlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einreist, wenn er einen Daueraufenthalt – beispielsweise zum Zwecke des Ehegatten- oder Familiennachzugs – beabsichtigt (vgl. allgemein Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 132 und Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 39 AufenthV / zu Nr. 6, Stand: 23.10.2017, Rn. 3 f.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift würde anderenfalls ausgehöhlt, da der Ausländer die Vergünstigung in § 39 Nr. 6 AufenthV faktisch nicht nutzen könnte, weil er dazu das Risiko eingehen müsste, sich wegen unerlaubter Einreise nach § 95 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar zu machen. 48 2.2.1.2 Nach alledem war die Einreise der Klägerin zu Ziffer 1 am 10.04.2015 gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlaubt. Die Klägerin durfte sich nach den genannten Vorschriften auch für 90 Tage bis zum 08.07.2015, dem Tag ihrer nach eigenen Angaben erfolgten Ausreise nach Italien, im Bundesgebiet aufhalten. 49 2.2.2 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat durch ihre nach eigenen Angaben erfolgte Wiedereinreise am 15.07.2015 einen nur vereinzelten und geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, behördliche Entscheidungen und Verfügungen begangen, der kein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet. 50 2.2.2.1 Die Wiedereinreise der Klägerin zu Ziffer 1 am 15.07.2015 verstieß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung, welches wegen der mit Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 erlassenen Ausweisung bestand. Der gegen die Ausweisungsverfügung eingelegte Widerspruch der Klägerin zu Ziffer 1 vom 01.07.2015 führte wegen des angeordneten Sofortvollzugs nicht zu einer vorläufigen Wirksamkeits- oder Vollzugshemmung. Neben der Erlöschenswirkung des § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG traten damit trotz des eingelegten Widerspruchs auch alle weiteren Wirkungen der Ausweisung ein. Insbesondere galt das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. mit Bekanntgabe der Verfügung gegenüber der Klägerin zu Ziffer 1 am 25.06.2015 (vgl. allgemein Armbruster, HTK-AuslR / § 84 AufenthG, Stand: 18.11.2016, Rn. 56). Es kann deshalb offenbleiben, ob daneben auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nicht für türkische Staatsangehörige gilt, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 oder Art. 7 ARB 1/80 besitzen, die Wirksamkeit der Ausweisung trotz eingelegtem Widerspruch bestehen ließ (vgl. allgemein Armbruster, HTK-AuslR, § 84 AufenthG, Stand: 18.11.2016, Rn. 59 ff.). 51 Der Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wiegt im hier vorliegenden Einzelfall allerdings nicht schwer. Die auf § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. gestützte Ausweisung war rechtswidrig und konnte keinen Bestand haben, da aus den unter 2.2.1 ausgeführten Gründen die Einreise der Klägerin zu Ziffer 1 am 10.04.2015 nicht unerlaubt war. Für die Geringfügigkeit des Verstoßes spricht als Indiz außerdem, dass das diesbezüglich eingeleitete strafrechtliche Verfahren durch das Amtsgericht XXX - 12 Cs 705 Js 23726/15 jug. - gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. 52 2.2.2.2 Es spricht viel dafür, dass die Wiedereinreise der Klägerin zu Ziffer 1 (am 15.07.2015) auch abgesehen von dem Verstoß gegen das Wiedereinreiseverbot des § 11 AufenthG nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war. 53 Zwar berechtigten weder das italienische Visum noch der Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis die Klägerin zu 1 wegen des Erreichens der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Ersteinreise am 10.04.2015, zur Wiedereinreise in das bzw. zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Dauer des zulässigen Aufenthalts verlängerte sich insbesondere auch nicht dadurch, dass die Klägerin zu Ziffer 1 zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise nunmehr neben einem italienischen Visum zusätzlich im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis war. Dieser von Italien ausgestellte Aufenthaltstitel berechtigte gemäß § 21 Abs. 1 SDÜ ebenfalls nur zu einem Kurzaufenthalt im Bundesgebiet. Dem Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 1 SDÜ, der in Verbindung mit einem nationalen Aufenthaltstitel eines (anderen) Mitgliedsstaates nur Kurzaufenthalte gestattet, entspricht es, die Aufenthaltszeiten auf der Grundlage der in Art. 21 SDÜ genannten Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zusammenzurechnen. Beurteilte man dies anders, wäre die Wiedereinreise der Klägerin schon aus diesem Grund erlaubt. 54 Unabhängig davon ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.09.2015 – 11 S 1711/15 –, juris) davon auszugehen, dass die Klägerin zu Ziffer 1 für den beabsichtigten Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG zu ihrem ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Ehemann, der nach Aktenlage gemäß Art. 6 Abs. 1 assoziationsberechtigt sein dürfte, mit Rücksicht auf die Stand-Stillklausel des Art. 7 ARB 2/76 kein nationales Visum einholen musste. Dies braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht folgte und davon ausginge, dass eine Einschränkung der Stand-Stillklausel im Fall des Vorliegens eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der in der Einhaltung der Visumvorschriften als zentralem und verhältnismäßigem Steuerungsinstrument der Zuwanderung liegen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 4/14 –, juris und EuGH, Urteil vom 29.03.2017 – C 652/15 –, juris), wäre wegen der unklaren Rechtslage – eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus – nur von einem vereinzelten und geringfügigen Verstoß der Klägerin zu Ziffer 1 auszugehen. Diese Bewertung erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin immerhin ein Visumsverfahren von der Türkei aus für Italien durchgeführt hat (vgl. allgemein VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 – 6 L 2026/15 –, juris Rn. 13) und im Besitz eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Italien war. Das strafrechtliche Verfahren wurde zudem durch das Amtsgericht XXX - 12 Cs 705 Js 23726/15 jug. - gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt (dazu bereits unter 2.2.2.1 a.E.). Der bei Annahme einer (nationalen) Visumpflicht bestehende Mangel an Rechtstreue der Klägerin zu Ziffer 1 wird durch diese Umstände deutlich relativiert. 55 2.2.3 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat durch ihren unerlaubten Aufenthalt ab dem 15.07.2015 einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, der kein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet. 56 2.2.3.1 Sie hat die ihr auf Grund des italienischen Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Italien bzw. auf Grund des italienischen Aufenthaltstitels zustehende zulässige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten (vgl. Art. 21 SDÜ und dazu bereits unter 2.2.2.2). 57 Ihr steht auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 oder 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Sie gehört nicht als Arbeitnehmerin dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats an und erfüllt keine der beiden in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aufgeführten Tatbestände, die einen mindestens dreijährigen (erste Alternative bzw. erster Spiegelstrich) bzw. fünfjährigen (zweite Alternative bzw. zweiter Spiegelstrich) ununterbrochenen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Inland voraussetzen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 35). 58 Der Aufenthalt der Klägerin zu Ziffer 1 galt auch nicht gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Dem Eintritt der Erlaubnisfiktion steht zum einen entgegen, dass die Klägerin zu Ziffer 1 nicht unverzüglich bzw. nicht innerhalb der in der Aufenthaltsverordnung bestimmten Fristen (vgl. §§ 81 Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 39 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 41 Abs. 3 AufenthV) nach ihrer Einreise am 10.04.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (zum Familiennachzug) gestellt hat. Erstmals hat sie am 04.09.2015, also fast fünf Monate nach ihrer Ersteinreise einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 39 Nr. 6 i.V.m. § 41 Abs. 3 AufenthV bestimmte Frist zur Beantragung eines Aufenthaltstitels von 90 Tagen nach Einreise überschritten. Zum anderen hielt sie sich nach ihrer Wiedereinreise am 15.07.2015 nicht mehr berechtigt auf Grund des Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates im Bundesgebiet auf (vgl. § 39 Nr. 6 AufenthV; dazu auch unter 2.2.2.2). Aus diesem Grund scheidet auch die Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, der einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Ob die Voraussetzungen der Duldungsfiktion vorliegen, kann an dieser Stelle offenbleiben, da diese nicht zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führt und der Aufenthalt somit unerlaubt bliebe (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4, Stand: 25.01.2018, Rn. 33). 59 2.2.3.2 Der unerlaubte Aufenthalt ab dem 15.07.2015 ist nur als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften (hier einschlägig: § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu bewerten. 60 Für die Geringfügigkeit des Verstoßes spricht, dass die Rechtslage bzgl. der Einreise und des Aufenthalts der Klägerin zu Ziffer 1 kompliziert ist und ihr Rechtsverstöße daher nur einschränkt vorgeworfen werden können. Die Beklagte ging bis zum 24.07.2015 selbst fälschlich davon aus (vgl. Aktenvermerk vom 24.07.2015 auf Blatt 105 der Verwaltungsakte betreffend die Klägerin zu Ziffer 1), die Klägerin zu Ziffer 1 sei am 10.04.2015 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und habe sich dort bis zum 15.07.2015 unerlaubt aufgehalten. Der unerlaubte Aufenthalt ab dem 15.07.2015 kann der Klägerin auch deshalb nur eingeschränkt vorgehalten werden, weil sie bis zum 08.07.2015 ihren Aufenthalt hätte legalisieren können, wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (vgl. § 29 AufenthG) gestellt hätte. Von der Pflicht zur Durchführung des Visumsverfahrens hätte die Beklagte – auch mit Blick auf § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV – im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG absehen können. Auf die Erforderlichkeit und Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug hat die Beklagte die bis zum 26.06.2015 nicht anwaltlich beratene Klägerin zu Ziffer 1 nicht hingewiesen (vgl. aber § 25 Abs. 1 und 2 LVwVfG). Es gibt daher Anhaltspunkte dafür, dass die unerlaubte Einreise am bzw. der unerlaubte Aufenthalt ab dem 15.07.2015 vermeidbar gewesen wäre. Ende Januar 2016 hat die Beklagte außerdem den Sofortvollzug ihrer Verfügung vom 23.06.2015 aufgehoben, da sie es für geboten hielt, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Hauptsacheverfahren zu klären, und die Klägerin zu Ziffer 1 in der Folgezeit faktisch geduldet. Dies relativiert das Unrecht des unerlaubten Aufenthalts der Klägerin zu Ziffer 1 ebenso wie der Umstand, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (dazu bereits unter 2.2.2.1 und 2.2.2.2). 61 2.2.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Rechtsverstöße der Klägerin zu Ziffer 1 (dazu 2.2.2 und 2.2.3) zwar auf einen gewissen Mangel an Rechtstreue hinweisen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten führen sie jedoch im hier vorliegenden Einzelfall auch in Summe nicht zu einem schweren Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 a), 9 AufenthG. Selbst wenn man ein schweres Ausweisungsinteresse bejahte, würde das für die Annahme eines schweren Ausweisungsinteresses erforderliche Gewicht nur (sehr) knapp erreicht (vgl. allgemein Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG / Abs. 2, Stand: 18.11.2016, Rn. 3). Es könnte das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1 jedenfalls nicht überwiegen (vgl. 2.5). 62 2.3 Die Klägerin zu Ziffer 1 kann ein Bleibeinteresse für sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ableiten. 63 Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG schwer, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind. 64 Hier sind die Belange und das Wohl der Kläger zu Ziffer 2 und 3 zu berücksichtigen, die mittelbar das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1 stärken (vgl. allgemein Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 55 AufenthG Rn. 23). Es entspricht dem Wohl der Kläger zu Ziffer 2 und 3 und dient ihren Belangen, wenn sie in einer gelebten Familieneinheit aufwachsen können. Derzeit besteht eine solche Familieneinheit im Bundesgebiet. Dafür spricht entscheidend, dass die Klägerin zu Ziffer 1, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder in einer Wohnung leben. Durch die Ausweisung der Klägerin zu Ziffer 1 würde die entstandene Familieneinheit für einen erheblichen Zeitraum beeinträchtigt. Solange die Wirkungen der Ausweisung bestehen (hier zwei Jahre gemäß Ziffer 1 Satz 2 der angegriffenen Verfügung der Beklagten), könnte der Klägerin zu Ziffer 1 nämlich selbst im Fall eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel zum Ehegatten- oder Familiennachzug erteilt werden (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG). Da sich die Klägerin zu Ziffer 1 somit einerseits selbst nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten könnte, der Vater der Kläger zu Ziffer 2 und 3 sich andererseits nach Aktenlage aber rechtmäßig in Deutschland aufhält (dazu 2.2.2.2), spricht einiges dafür – wie es in der Vergangenheit auch der Fall war –, dass die Klägerin zu Ziffer 1 mit ihren Kindern in die Türkei zurückkehren würde und die Kläger zu Ziffer 2 und 3 dann für einen erheblichen Zeitraum ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Dass die Familieneinheit auch in der Türkei hergestellt werden könnte, kann zwar für die vorzunehmende Interessenabwägung relevant sein (dazu aber 2.5.2), schließt das Vorliegen des in § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG typisierten Bleibeinteresses, bei dem es sich um eine Auffangnorm handelt, jedoch nicht aus (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, Rn. 140, juris und Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 5, Stand: 18.11.2016, Rn. 3). 65 2.4 Es spricht einiges dafür, dass der Aufenthalt der Klägerin zu Ziffer 1 keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt. An das Vorliegen einer Gefahr sind vorliegend tendenziell erhöhte Anforderungen zu stellen, da es sich bei den wenigen feststellbaren Rechtsverstößen um solche von geringem Gewicht handelt (vgl. allgemein Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG / Abs. 1 (Spezialprävention), Stand: 18.11.2016, Rn. 13 ff.). Einzubeziehen ist weiter, dass der Aufenthalt der Klägerin zu Ziffer 1 nach Aufhebung der Ausweisung legalisiert werden kann (dazu unter 2.2.3.2). Das spricht ebenfalls dagegen, dass in absehbarer Zukunft noch eine Wiederholungsgefahr bezüglich der von der Klägerin zu Ziffer 1 begangenen Verstöße besteht. Selbst wenn man jedoch eine Wiederholungsgefahr bejahte, fehlt es jedenfalls an einem das Bleibeinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausreise der Klägerin zu Ziffer 1. 66 2.5 Das öffentliche Interesse an der Ausreise der Klägerin zu Ziffer 1 überwiegt bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der Interessen nicht ihr Bleibeinteresse. 67 2.5.1 § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 – 11 S 393/16 –, juris Rn. 29 f.). 68 2.5.2 Ausgehend davon, dass es einerseits an einem gewichteten Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und 9 AufenthG fehlt, andererseits aber ein gewichtetes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG besteht, überwiegt das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1. Es sind nämlich keine Gründe von erheblichem Gewicht erkennbar, die Anlass bieten, die in den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG zum Ausdruck gekommen typisierten Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Wenn überhaupt bestünde wegen der komplizierten Rechtslage und der aus diesem Grunde eingeschränkten Vorwerfbarkeit von Rechtsverstößen der Klägerin zu Ziffer 1 Anlass, die in § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und 9) AufenthG zum Ausdruck gekommenen Wertungen dahingehend zu korrigieren, dass das dort typisierte Ausweisungsinteresse weniger schwer zu gewichten ist. Das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1 überwiegt aus diesem Grund selbst dann das öffentliche Interesse an der Ausreise, wenn ein gewichtetes Ausweisungsinteresse bestünde. Verstärkt wird das Bleibeinteresse zudem durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, da die Klägerin zu Ziffer 1 mit ihrem Ehemann, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, und ihren Kindern eine Familieneinheit bildet, die durch eine Ausreise der Klägerin zu Ziffer 1 beeinträchtigt würde. Schließlich sind keine weiteren außer den hier erörterten, vereinzelt und geringfügig gebliebenen Rechtsverstöße der Klägerin zu Ziffer 1 bekannt geworden. 69 2.5.3 Insbesondere aus diesen Gründen hätte die streitgegenständliche Ausweisung auch nicht als eine auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) und 2 AufenthG a.F. gestützte Ermessensausweisung der Beklagten Bestand haben können. 70 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. 71 Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils – aufgehobene Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 – ist die Kostenentscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. So hat sich die Beklagte durch die Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 ihrer Verfügung vom 23.06.2015 in die Rolle der Unterlegenen begeben, ohne dass dies auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruhte oder durch eine Handlung der Kläger veranlasst worden war. 72 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO). 73 Soweit das Verfahren eingestellt ist, ist die Entscheidung – auch hinsichtlich der Kostenentscheidung – unanfechtbar (§§ 92 Absatz 3 Satz 2, 158 Absatz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75/98 -, juris). 74 Beschluss 75 Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 8.2 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe 27 Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der angegriffenen Verfügung vom 23.06.2015 nach deren Aufhebung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 28 Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zu Ziffer 1 begründet, da die Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 und der sie betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 20.09.2016 rechtswidrig sind und die Klägerin zu Ziffer 1 in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 1. Rechtliche Grundlage der verfügten Ausweisung ist § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 a), Nr. 9 AufenthG in der im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 – 1 C 2. 08 -, juris Rn. 12; VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2009 – 13 S 2372/08 –, juris). 30 Die Rechtsgrundlage ist anwendbar. Insbesondere steht Art. 13 ARB 1/80 ihrer Heranziehung nicht entgegen, da der mit der grundlegenden Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, S. 1386) einhergehende Systemwechsel, weg von einer Ausweisung im Ermessenswege (vgl. § 55 Abs. 2 in der Fassung vom 22.11.2011 – a.F. –) hin zu einer gebundenen, dafür aber anhand des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit zu messenden Entscheidung ebenso wenig eine neue Beschränkung im Sinne der aus Art. 13 ARB 1/80 abgeleiteten sogenannten Stand-Still-Klausel des Assoziationsrechts ist wie die Gewichtung bestimmter in § 55 Abs. 2 AufenthG a.F. bereits aufgeführter Ausweisungsgründe in § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und Nr. 9 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 11 S 393/16 –, juris Rn. 21 f. und Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 150 ff.; Kurzidem, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.11.2017, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 15 ff.; a.A. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 68 ff.). Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin zu Ziffer 1 überhaupt schon zu dem von Art. 13 ARB 1/80 begünstigten Personenkreis gehört, wofür allerdings einiges spricht, weil ihr Ehemann im Bundesgebiet seit einigen Jahren ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt und die Klägerin zu Ziffer 1 dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 sein dürfte (vgl. allgemein zum Anwendungsbereich Armbruster, in: HTK-AuslR, ARB 1/80 / Art. 13, Stand: 18.11.2016, Rn. 27 ff. und 57 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Rn. 66 ff.). Selbst wenn Art. 13 ARB 1/80 einer Anwendung der Vorschriften des neuen Ausweisungsrechts entgegenstünde, so führte dies zur Anwendbarkeit des von der Beklagten in ihrer Verfügung vom 23.06.2015 herangezogenen § 55 Abs. 1 AufenthG a.F. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 150 ff. und Dienelt, in: a.a.O., Rn. 66 f.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch ebenfalls nicht vor (dazu 2.5.3). 31 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 a), Nr. 9 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Grundtatbestand umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteresse ausdifferenziert werden. 32 2.1 Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG liegt nicht vor. 33 Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG schwer im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer – soweit hier relevant – in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat, soweit der Ausländer – wie hier – zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde (vgl. zum Belehrungserfordernis Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 54 AufenthG Rn. 72). 34 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat in ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vom 04.09.2015 bei der auch ins Türkische übersetzten Frage „Wurden Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben oder ist ein Antrag auf Aufenthaltstitel abgelehnt oder eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden?“ das Feld „nein/no/non/hayir“ angekreuzt und damit, da sie mit (zu diesem Zeitpunkt noch) sofort vollziehbarer Verfügung vom 23.06.2015 ausgewiesen worden war, eine falsche Angabe gemacht. Über die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben wurde sie belehrt. 35 Zu einem schweren Ausweisungsinteresse führt diese objektiv falsche Angabe wegen der Besonderheiten im hier vorliegenden Einzelfall gleichwohl nicht (vgl. allgemein Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG / Abs. 2, Stand: 18.11.2016, Rn. 3). Der Antrag wurde – darauf deuten schon die unterschiedlichen Kugelschreiberfarben hin (schwarz: das Datum „04.09.2015“ neben „Eingang:“ und die Unterschrift der Klägerin zu Ziffer 1; blau: die übrigen Angaben im Antrag) – offenbar nicht von der Klägerin zu Ziffer 1 selbst ausgefüllt, sondern von einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin der Beklagten. Die Beklagte hätte der Klägerin zu Ziffer 1 daher ihre die Ausweisung betreffende unrichtige Angabe vorhalten können. Es gibt nach Aktenlage indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Vorhalt erfolgt ist. Der unterlassene Vorhalt relativiert die Vorwerfbarkeit der falschen Angabe ebenso wie der Umstand, dass es der Klägerin zu Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in erheblicher Weise vorgeworfen werden kann, wenn sie als juristischer Laie davon ausgegangen ist, die Ausweisung sei auf Grund des dagegen eingelegten Widerspruchs nicht anzugeben. Gegen ein schweres Ausweisungsinteresse spricht schließlich auch, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der falschen Angabe nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts für eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eingestellt worden ist. 36 2.2 Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 37 Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer unter anderem – soweit hier relevant – einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Geringfügigkeit ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 – 1 C 9.94 –, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2014 – 2 L 91/12 –, juris; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 9, Stand: 18.11.2016, Rn. 27 ff.). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 1 C 23.03 –, juris und Neidhardt, a.a.O., Rn. 34). 38 2.2.1 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat durch ihre Einreise am 10.04.2015 keinen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen. 39 2.2.1.1 Es liegt keine strafbare unerlaubte Einreise nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor, da der Klägerin zu Ziffer 1 gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Einreise in das Bundesgebiet erlaubt war. 40 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509; Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001), müssen türkische Staatsangehörige wie die Klägerin zu Ziffer 1 (sog. „Anhang-I-Staater“) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Besitz eines Visums sein. 41 Zwar war die Klägerin zu Ziffer 1 nicht im Besitz eines Schengen-Visums (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 AufenthG) oder eines nationalen Visums (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG), allerdings war ihr die Einreise in das Bundesgebiet aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ gestattet. 42 Gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Das in Art. 21 Abs. 1 SDÜ festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt gemäß Art. 21 Abs. 2a SDÜ auch für solche Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 SDÜ erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind. 43 Die Klägerin besaß zum Zeitpunkt ihrer Einreise ein vom 05.03.2015 bis zum 11.03.2016 gültiges italienisches Visum vom Typ D für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen (Visum für den längerfristigen Aufenthalt) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 SDÜ. Sie erfüllte auch die weiteren in Art. 21 Abs. 1 SDÜ normierten Voraussetzungen, insbesondere verfügte sie über einen gültigen Reisepass. 44 Die Einreise der Klägerin zu Ziffer 1 war auch nicht deshalb unerlaubt, weil diese nicht bloß einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen plante, sondern zwecks Ehegatten- bzw. Familiennachzugs zu ihrem bereits in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater der Kläger zu Ziffer 2 und 3 von vornherein einen Daueraufenthalt anstrebte. Der Umstand, dass die Klägerin zu Ziffer 1 gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu diesem Zweck ein nationales Visum benötigt hätte, führt nicht zu einer unerlaubten Einreise im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern lediglich dazu, dass ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG versagt werden kann. 45 Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat nicht nur die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 14 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 73) auf ihrer Seite, in der es heißt, dass durch den Verweis in Nr. 2 auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 „[...] angesichts der unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre klargestellt werden [sollte], dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst“. Sie wird auch dem Zweck des § 14 AufenthG, nämlich der Sicherung der kontrollierten Einreise, gerecht. Schutzgegenstand des § 14 AufenthG ist die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze; die Regelung steht im Zusammenhang mit – Entscheidungen anhand formaler, schnell und unzweideutig festzustellender Kriterien erfordernden – polizeilichen und strafrechtlichen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) Maßnahmen zur Verhinderung oder Sanktionierung unerlaubter Grenzübertritte. Davon unabhängig zu sehen – und vom Schutzzweck des § 14 Abs. 1 AufenthG nicht primär erfasst – ist das Ziel der Einhaltung des Visumsverfahrens als Steuerungsinstrument einer geordneten Zuwanderung. Dieser Zielsetzung dient stattdessen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der zur Versagung des begehrten Aufenthaltstitels führt, wenn bei der Einreise kein dem aktuell verfolgten Aufenthaltszweck entsprechendes Visum vorlag (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23/09 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006 – 11 S 1797/05 –, juris). Für die genannte Auslegung spricht ferner § 15 AufenthG. Diese Vorschrift begründet neben dem zwingenden Zurückweisungsgrund des Versuchs einer unerlaubten Einreise in Abs. 1 in Abs. 2 die Möglichkeit zur Zurückweisung unter anderem für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Ermächtigung zur fakultativen Zurückweisung in diesen Fällen bedürfte es nicht, wenn die Angabe eines falschen Aufenthaltszwecks (und hierunter lässt sich auch der Zweck eines vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts fassen) stets dazu führte, dass die Einreise unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist. Schließlich bekräftigt die 2013 ins Gesetz eingefügte Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG diese Auslegung. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG ergibt sich, dass auch derjenige, der mit einem durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkten Visum einreist, bis zu dessen Rücknahme oder Annullierung ein erforderliches Visum besitzt; würde man in diesem Fall bereits die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahen, wäre Nr. 2a überflüssig (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2016 – 4 K 1497/15 –, juris Rn. 53 ff.; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 14 AufenthG Rn. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 14 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.01.2018, Rn. 11 ff.; a.A. Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.11.2016, § 14 AufenthG Rn. 11). 46 Von dieser Auslegung geht auch das Bundesverwaltungsgericht für den Fall aus, dass der Ausländer mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt in das Bundesgebiet eingereist ist, obgleich er bereits zum Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt angestrebt hat und infolgedessen eines nationalen Visums bedurft hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.2011 – 1 C 23/09 – und vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 –, jeweils juris). Diese Auslegung muss darüber hinaus auch gelten, wenn ein Ausländer visumfrei in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. § 15 AufenthV, Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 539/2001 – EG-Visa-VO – und Art. 20 SDÜ). Anderenfalls würde ein durch die Visafreiheit privilegierter Ausländer schlechter behandelt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2016 – 4 K 1497/15 –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 14 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.01.2018, Rn. 29 ff. m.w.N.). Dieser liegt insbesondere nicht in der auf geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten bzw. kurzfristige Aufenthalte beschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft (vgl. einerseits Art. 62 Nr. 2 lit. b) i) EGV bzgl. des visumfreien Aufenthalts geregelt in der EG-Visa-VO und Art. 62 Nr. 2 lit. b ii) EGV bzgl. sog. Schengen-Visa geregelt in der VO (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 und andererseits Art. 77 Abs. 2 a) und c) AEUV). Denn diese besteht in beiden Fällen (visumpflichtiger bzw. von der Visumpflicht befreiter Ausländer) gleichermaßen und rechtfertigt mithin keine Ungleichbehandlung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.06.2016 – 4 K 1497/15 –, juris Rn. 58 f. m.w.N.; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 K 4470/13 –, juris Rn. 7). 47 Vor diesem Hintergrund reist ein Ausländer, der einen nationalen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates besitzt und zum Zeitpunkt der Einreise bereits die Absicht hat, länger als drei Monate in Deutschland zu bleiben, nicht unerlaubt ein (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Art. 21 SDÜ, Stand: 10.07.2017, Rn. 34; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 K 4470/13 –, juris Rn. 6 f.). Gemäß Art. 21 SDÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 muss der Ausländer zwar unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 c) Schengener Grenzkodex – SGK –). Das führt aber aufgrund der oben beschriebenen gesetzlichen Systematik der §§ 14, 15 AufenthG nicht dazu, dass die Einreise bereits wegen der Absicht eines Daueraufenthalts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände unerlaubt wäre. Der Ausländer kann allerdings, wenn er die Zwecke und die Umstände seines beabsichtigten Aufenthalts nicht zu belegen vermag oder Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Daueraufenthalts bestehen, gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG an der Grenze zurückgewiesen werden. Erst durch die (fakultative) Zurückweisung nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen wird die dennoch erfolgte Einreise bzw. der (Dauer-)Aufenthalt unerlaubt. Diese Auslegung wird schließlich auch durch § 39 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV gestützt. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Die Vorschrift legt es nahe, dass ein Ausländer, der über einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 21 SDÜ verfügt, auch dann erlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einreist, wenn er einen Daueraufenthalt – beispielsweise zum Zwecke des Ehegatten- oder Familiennachzugs – beabsichtigt (vgl. allgemein Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 132 und Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 39 AufenthV / zu Nr. 6, Stand: 23.10.2017, Rn. 3 f.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift würde anderenfalls ausgehöhlt, da der Ausländer die Vergünstigung in § 39 Nr. 6 AufenthV faktisch nicht nutzen könnte, weil er dazu das Risiko eingehen müsste, sich wegen unerlaubter Einreise nach § 95 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar zu machen. 48 2.2.1.2 Nach alledem war die Einreise der Klägerin zu Ziffer 1 am 10.04.2015 gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlaubt. Die Klägerin durfte sich nach den genannten Vorschriften auch für 90 Tage bis zum 08.07.2015, dem Tag ihrer nach eigenen Angaben erfolgten Ausreise nach Italien, im Bundesgebiet aufhalten. 49 2.2.2 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat durch ihre nach eigenen Angaben erfolgte Wiedereinreise am 15.07.2015 einen nur vereinzelten und geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, behördliche Entscheidungen und Verfügungen begangen, der kein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet. 50 2.2.2.1 Die Wiedereinreise der Klägerin zu Ziffer 1 am 15.07.2015 verstieß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung, welches wegen der mit Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 erlassenen Ausweisung bestand. Der gegen die Ausweisungsverfügung eingelegte Widerspruch der Klägerin zu Ziffer 1 vom 01.07.2015 führte wegen des angeordneten Sofortvollzugs nicht zu einer vorläufigen Wirksamkeits- oder Vollzugshemmung. Neben der Erlöschenswirkung des § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG traten damit trotz des eingelegten Widerspruchs auch alle weiteren Wirkungen der Ausweisung ein. Insbesondere galt das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. mit Bekanntgabe der Verfügung gegenüber der Klägerin zu Ziffer 1 am 25.06.2015 (vgl. allgemein Armbruster, HTK-AuslR / § 84 AufenthG, Stand: 18.11.2016, Rn. 56). Es kann deshalb offenbleiben, ob daneben auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nicht für türkische Staatsangehörige gilt, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 oder Art. 7 ARB 1/80 besitzen, die Wirksamkeit der Ausweisung trotz eingelegtem Widerspruch bestehen ließ (vgl. allgemein Armbruster, HTK-AuslR, § 84 AufenthG, Stand: 18.11.2016, Rn. 59 ff.). 51 Der Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wiegt im hier vorliegenden Einzelfall allerdings nicht schwer. Die auf § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. gestützte Ausweisung war rechtswidrig und konnte keinen Bestand haben, da aus den unter 2.2.1 ausgeführten Gründen die Einreise der Klägerin zu Ziffer 1 am 10.04.2015 nicht unerlaubt war. Für die Geringfügigkeit des Verstoßes spricht als Indiz außerdem, dass das diesbezüglich eingeleitete strafrechtliche Verfahren durch das Amtsgericht XXX - 12 Cs 705 Js 23726/15 jug. - gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. 52 2.2.2.2 Es spricht viel dafür, dass die Wiedereinreise der Klägerin zu Ziffer 1 (am 15.07.2015) auch abgesehen von dem Verstoß gegen das Wiedereinreiseverbot des § 11 AufenthG nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war. 53 Zwar berechtigten weder das italienische Visum noch der Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis die Klägerin zu 1 wegen des Erreichens der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Ersteinreise am 10.04.2015, zur Wiedereinreise in das bzw. zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Dauer des zulässigen Aufenthalts verlängerte sich insbesondere auch nicht dadurch, dass die Klägerin zu Ziffer 1 zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise nunmehr neben einem italienischen Visum zusätzlich im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis war. Dieser von Italien ausgestellte Aufenthaltstitel berechtigte gemäß § 21 Abs. 1 SDÜ ebenfalls nur zu einem Kurzaufenthalt im Bundesgebiet. Dem Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 1 SDÜ, der in Verbindung mit einem nationalen Aufenthaltstitel eines (anderen) Mitgliedsstaates nur Kurzaufenthalte gestattet, entspricht es, die Aufenthaltszeiten auf der Grundlage der in Art. 21 SDÜ genannten Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zusammenzurechnen. Beurteilte man dies anders, wäre die Wiedereinreise der Klägerin schon aus diesem Grund erlaubt. 54 Unabhängig davon ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.09.2015 – 11 S 1711/15 –, juris) davon auszugehen, dass die Klägerin zu Ziffer 1 für den beabsichtigten Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG zu ihrem ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Ehemann, der nach Aktenlage gemäß Art. 6 Abs. 1 assoziationsberechtigt sein dürfte, mit Rücksicht auf die Stand-Stillklausel des Art. 7 ARB 2/76 kein nationales Visum einholen musste. Dies braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht folgte und davon ausginge, dass eine Einschränkung der Stand-Stillklausel im Fall des Vorliegens eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der in der Einhaltung der Visumvorschriften als zentralem und verhältnismäßigem Steuerungsinstrument der Zuwanderung liegen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 4/14 –, juris und EuGH, Urteil vom 29.03.2017 – C 652/15 –, juris), wäre wegen der unklaren Rechtslage – eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus – nur von einem vereinzelten und geringfügigen Verstoß der Klägerin zu Ziffer 1 auszugehen. Diese Bewertung erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin immerhin ein Visumsverfahren von der Türkei aus für Italien durchgeführt hat (vgl. allgemein VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 – 6 L 2026/15 –, juris Rn. 13) und im Besitz eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Italien war. Das strafrechtliche Verfahren wurde zudem durch das Amtsgericht XXX - 12 Cs 705 Js 23726/15 jug. - gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt (dazu bereits unter 2.2.2.1 a.E.). Der bei Annahme einer (nationalen) Visumpflicht bestehende Mangel an Rechtstreue der Klägerin zu Ziffer 1 wird durch diese Umstände deutlich relativiert. 55 2.2.3 Die Klägerin zu Ziffer 1 hat durch ihren unerlaubten Aufenthalt ab dem 15.07.2015 einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, der kein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet. 56 2.2.3.1 Sie hat die ihr auf Grund des italienischen Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Italien bzw. auf Grund des italienischen Aufenthaltstitels zustehende zulässige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten (vgl. Art. 21 SDÜ und dazu bereits unter 2.2.2.2). 57 Ihr steht auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 oder 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Sie gehört nicht als Arbeitnehmerin dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats an und erfüllt keine der beiden in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aufgeführten Tatbestände, die einen mindestens dreijährigen (erste Alternative bzw. erster Spiegelstrich) bzw. fünfjährigen (zweite Alternative bzw. zweiter Spiegelstrich) ununterbrochenen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Inland voraussetzen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 35). 58 Der Aufenthalt der Klägerin zu Ziffer 1 galt auch nicht gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Dem Eintritt der Erlaubnisfiktion steht zum einen entgegen, dass die Klägerin zu Ziffer 1 nicht unverzüglich bzw. nicht innerhalb der in der Aufenthaltsverordnung bestimmten Fristen (vgl. §§ 81 Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 39 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 41 Abs. 3 AufenthV) nach ihrer Einreise am 10.04.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (zum Familiennachzug) gestellt hat. Erstmals hat sie am 04.09.2015, also fast fünf Monate nach ihrer Ersteinreise einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 39 Nr. 6 i.V.m. § 41 Abs. 3 AufenthV bestimmte Frist zur Beantragung eines Aufenthaltstitels von 90 Tagen nach Einreise überschritten. Zum anderen hielt sie sich nach ihrer Wiedereinreise am 15.07.2015 nicht mehr berechtigt auf Grund des Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates im Bundesgebiet auf (vgl. § 39 Nr. 6 AufenthV; dazu auch unter 2.2.2.2). Aus diesem Grund scheidet auch die Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, der einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Ob die Voraussetzungen der Duldungsfiktion vorliegen, kann an dieser Stelle offenbleiben, da diese nicht zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führt und der Aufenthalt somit unerlaubt bliebe (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4, Stand: 25.01.2018, Rn. 33). 59 2.2.3.2 Der unerlaubte Aufenthalt ab dem 15.07.2015 ist nur als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften (hier einschlägig: § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu bewerten. 60 Für die Geringfügigkeit des Verstoßes spricht, dass die Rechtslage bzgl. der Einreise und des Aufenthalts der Klägerin zu Ziffer 1 kompliziert ist und ihr Rechtsverstöße daher nur einschränkt vorgeworfen werden können. Die Beklagte ging bis zum 24.07.2015 selbst fälschlich davon aus (vgl. Aktenvermerk vom 24.07.2015 auf Blatt 105 der Verwaltungsakte betreffend die Klägerin zu Ziffer 1), die Klägerin zu Ziffer 1 sei am 10.04.2015 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und habe sich dort bis zum 15.07.2015 unerlaubt aufgehalten. Der unerlaubte Aufenthalt ab dem 15.07.2015 kann der Klägerin auch deshalb nur eingeschränkt vorgehalten werden, weil sie bis zum 08.07.2015 ihren Aufenthalt hätte legalisieren können, wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (vgl. § 29 AufenthG) gestellt hätte. Von der Pflicht zur Durchführung des Visumsverfahrens hätte die Beklagte – auch mit Blick auf § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV – im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG absehen können. Auf die Erforderlichkeit und Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug hat die Beklagte die bis zum 26.06.2015 nicht anwaltlich beratene Klägerin zu Ziffer 1 nicht hingewiesen (vgl. aber § 25 Abs. 1 und 2 LVwVfG). Es gibt daher Anhaltspunkte dafür, dass die unerlaubte Einreise am bzw. der unerlaubte Aufenthalt ab dem 15.07.2015 vermeidbar gewesen wäre. Ende Januar 2016 hat die Beklagte außerdem den Sofortvollzug ihrer Verfügung vom 23.06.2015 aufgehoben, da sie es für geboten hielt, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Hauptsacheverfahren zu klären, und die Klägerin zu Ziffer 1 in der Folgezeit faktisch geduldet. Dies relativiert das Unrecht des unerlaubten Aufenthalts der Klägerin zu Ziffer 1 ebenso wie der Umstand, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (dazu bereits unter 2.2.2.1 und 2.2.2.2). 61 2.2.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Rechtsverstöße der Klägerin zu Ziffer 1 (dazu 2.2.2 und 2.2.3) zwar auf einen gewissen Mangel an Rechtstreue hinweisen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten führen sie jedoch im hier vorliegenden Einzelfall auch in Summe nicht zu einem schweren Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 a), 9 AufenthG. Selbst wenn man ein schweres Ausweisungsinteresse bejahte, würde das für die Annahme eines schweren Ausweisungsinteresses erforderliche Gewicht nur (sehr) knapp erreicht (vgl. allgemein Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG / Abs. 2, Stand: 18.11.2016, Rn. 3). Es könnte das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1 jedenfalls nicht überwiegen (vgl. 2.5). 62 2.3 Die Klägerin zu Ziffer 1 kann ein Bleibeinteresse für sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ableiten. 63 Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG schwer, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind. 64 Hier sind die Belange und das Wohl der Kläger zu Ziffer 2 und 3 zu berücksichtigen, die mittelbar das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1 stärken (vgl. allgemein Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 55 AufenthG Rn. 23). Es entspricht dem Wohl der Kläger zu Ziffer 2 und 3 und dient ihren Belangen, wenn sie in einer gelebten Familieneinheit aufwachsen können. Derzeit besteht eine solche Familieneinheit im Bundesgebiet. Dafür spricht entscheidend, dass die Klägerin zu Ziffer 1, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder in einer Wohnung leben. Durch die Ausweisung der Klägerin zu Ziffer 1 würde die entstandene Familieneinheit für einen erheblichen Zeitraum beeinträchtigt. Solange die Wirkungen der Ausweisung bestehen (hier zwei Jahre gemäß Ziffer 1 Satz 2 der angegriffenen Verfügung der Beklagten), könnte der Klägerin zu Ziffer 1 nämlich selbst im Fall eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel zum Ehegatten- oder Familiennachzug erteilt werden (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG). Da sich die Klägerin zu Ziffer 1 somit einerseits selbst nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten könnte, der Vater der Kläger zu Ziffer 2 und 3 sich andererseits nach Aktenlage aber rechtmäßig in Deutschland aufhält (dazu 2.2.2.2), spricht einiges dafür – wie es in der Vergangenheit auch der Fall war –, dass die Klägerin zu Ziffer 1 mit ihren Kindern in die Türkei zurückkehren würde und die Kläger zu Ziffer 2 und 3 dann für einen erheblichen Zeitraum ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Dass die Familieneinheit auch in der Türkei hergestellt werden könnte, kann zwar für die vorzunehmende Interessenabwägung relevant sein (dazu aber 2.5.2), schließt das Vorliegen des in § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG typisierten Bleibeinteresses, bei dem es sich um eine Auffangnorm handelt, jedoch nicht aus (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, Rn. 140, juris und Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 5, Stand: 18.11.2016, Rn. 3). 65 2.4 Es spricht einiges dafür, dass der Aufenthalt der Klägerin zu Ziffer 1 keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt. An das Vorliegen einer Gefahr sind vorliegend tendenziell erhöhte Anforderungen zu stellen, da es sich bei den wenigen feststellbaren Rechtsverstößen um solche von geringem Gewicht handelt (vgl. allgemein Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG / Abs. 1 (Spezialprävention), Stand: 18.11.2016, Rn. 13 ff.). Einzubeziehen ist weiter, dass der Aufenthalt der Klägerin zu Ziffer 1 nach Aufhebung der Ausweisung legalisiert werden kann (dazu unter 2.2.3.2). Das spricht ebenfalls dagegen, dass in absehbarer Zukunft noch eine Wiederholungsgefahr bezüglich der von der Klägerin zu Ziffer 1 begangenen Verstöße besteht. Selbst wenn man jedoch eine Wiederholungsgefahr bejahte, fehlt es jedenfalls an einem das Bleibeinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausreise der Klägerin zu Ziffer 1. 66 2.5 Das öffentliche Interesse an der Ausreise der Klägerin zu Ziffer 1 überwiegt bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der Interessen nicht ihr Bleibeinteresse. 67 2.5.1 § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 – 11 S 393/16 –, juris Rn. 29 f.). 68 2.5.2 Ausgehend davon, dass es einerseits an einem gewichteten Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und 9 AufenthG fehlt, andererseits aber ein gewichtetes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG besteht, überwiegt das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1. Es sind nämlich keine Gründe von erheblichem Gewicht erkennbar, die Anlass bieten, die in den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG zum Ausdruck gekommen typisierten Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Wenn überhaupt bestünde wegen der komplizierten Rechtslage und der aus diesem Grunde eingeschränkten Vorwerfbarkeit von Rechtsverstößen der Klägerin zu Ziffer 1 Anlass, die in § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und 9) AufenthG zum Ausdruck gekommenen Wertungen dahingehend zu korrigieren, dass das dort typisierte Ausweisungsinteresse weniger schwer zu gewichten ist. Das Bleibeinteresse der Klägerin zu Ziffer 1 überwiegt aus diesem Grund selbst dann das öffentliche Interesse an der Ausreise, wenn ein gewichtetes Ausweisungsinteresse bestünde. Verstärkt wird das Bleibeinteresse zudem durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, da die Klägerin zu Ziffer 1 mit ihrem Ehemann, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, und ihren Kindern eine Familieneinheit bildet, die durch eine Ausreise der Klägerin zu Ziffer 1 beeinträchtigt würde. Schließlich sind keine weiteren außer den hier erörterten, vereinzelt und geringfügig gebliebenen Rechtsverstöße der Klägerin zu Ziffer 1 bekannt geworden. 69 2.5.3 Insbesondere aus diesen Gründen hätte die streitgegenständliche Ausweisung auch nicht als eine auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) und 2 AufenthG a.F. gestützte Ermessensausweisung der Beklagten Bestand haben können. 70 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. 71 Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils – aufgehobene Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der Beklagten vom 23.06.2015 – ist die Kostenentscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. So hat sich die Beklagte durch die Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 ihrer Verfügung vom 23.06.2015 in die Rolle der Unterlegenen begeben, ohne dass dies auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruhte oder durch eine Handlung der Kläger veranlasst worden war. 72 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO). 73 Soweit das Verfahren eingestellt ist, ist die Entscheidung – auch hinsichtlich der Kostenentscheidung – unanfechtbar (§§ 92 Absatz 3 Satz 2, 158 Absatz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75/98 -, juris). 74 Beschluss 75 Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 8.2 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 10.000 EUR festgesetzt.