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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

2 BvL 10/16

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180625.2bvl001016
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Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt. 1 Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.