Beschluss
9 L 529/25
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1126.9L529.25.00
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Leitsätze
Die Überprüfung der Abwahl eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds des geschäftsführenden Organs eines Versorgungswerkes einer berufsständischen Kammer ist einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich.
Der Vertrauensverlust in die Amtsführung ist ein ausreichender Abberufungsgrund, sofern die Abwahl nicht allein aus unsachlichen Motiven erfolgt oder mit der Abberufung erkennbar nur das Ziel verfolgt wird, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes abzustrafen.
Die Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung ist kein Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Abwahl - wie ihr Gegenstück: die Wahl ins Amt - eine körperschaftsinterne Organisationsentscheidung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überprüfung der Abwahl eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds des geschäftsführenden Organs eines Versorgungswerkes einer berufsständischen Kammer ist einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Der Vertrauensverlust in die Amtsführung ist ein ausreichender Abberufungsgrund, sofern die Abwahl nicht allein aus unsachlichen Motiven erfolgt oder mit der Abberufung erkennbar nur das Ziel verfolgt wird, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes abzustrafen. Die Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung ist kein Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Abwahl - wie ihr Gegenstück: die Wahl ins Amt - eine körperschaftsinterne Organisationsentscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die (Vollziehbarkeit der) Abberufung des Antragstellers aus seinem Ehrenamt als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses durch die Vertreterversammlung des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist das im Rechtsverkehr als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter eigenem Namen handelnde Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin. Er hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern, deren Hinterbliebenen und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerkes Berechtigten (Leistungsberechtigten) Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Organe des Antragsgegners sind die Vertreterversammlung, der Aufsichts- und der Verwaltungsausschuss. Der Verwaltungsausschuss, der aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern des Versorgungswerkes besteht, führt die Geschäfte des Versorgungswerkes, soweit sie nicht anderen Organen obliegen. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Versorgungswerkes; sie besteht aus zwölf Mitgliedern, die dem Versorgungswerk angehören müssen. Ihr obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Antragsteller war bis zur streitgegenständlichen Abberufung viele Jahre Vorsitzender des Verwaltungsausschusses. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung nach der geltenden Entschädigungssatzung. Auf das – nach den Angaben des Antragsgegners zunächst per E-Mail und zusätzlich per Post versandte – Einladungsschreiben vom 21. März 2025, das unter anderem den Tagesordnungspunkt 3 "Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit sofortiger Wirkung" und den Tagesordnungspunkt 5 "Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses" enthielt, fand am 5. April 2025 die 10. ordentliche Vertreterversammlung des Antragsgegners statt. Ausweislich des dazu gefertigten Protokolls wurden eingangs der Versammlung die satzungsgemäße und fristgerechte Einladung sowie die Anwesenheit aller zwölf Mitglieder der Vertreterversammlung festgestellt. Zum Tagesordnungspunkt 3 "Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit sofortiger Wirkung" enthält das Protokoll wörtlich die folgenden Ausführungen: "M... betont, dass eine schwierige Entscheidung bevorsteht, bei der es nicht um persönliche Bewertungen, sondern um die Frage des Vertrauens in den Verwaltungsausschuss geht. Für die Zukunft und Stabilität des Versorgungswerks sei eine offene, sachliche Auseinandersetzung wichtig. Vor der anstehenden Abstimmung wird gefragt, ob eine Diskussion gewünscht wird. Die Vertreterversammlung lehnt eine Diskussion, mit 1 Ja-Stimme, 4 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen, ab. M... informiert, dass gemäß Geschäftsordnung Abstimmungen, die sich mit Angelegenheiten der Person einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers des Versorgungswerks befassen geheim erfolgen müssen. Die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses erfordert gemäß Satzung eine Zweidrittelmehrheit. Die Abstimmung erfolgt getrennt und geheim für jede betroffene Person, wobei für jede Abberufung ein eigener Antrag gestellt und formuliert werden muss. M... stellt den nachfolgenden Antrag: Ich beantrage die Abberufung des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, N.... Es erfolgt der Aufruf der Vertreter zur Stimmabgabe. M... gibt bekannt, dass 12 Vertreter ihre Stimme abgegeben haben und die Abstimmung mit folgendem Ergebnis endet: 9 Ja-Stimmen 3 Nein-Stimmen M... ist mit der Mehrheit der Stimmen der Vertreter als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses abberufen. Aufgrund des deutlichen Ergebnisses zur Abwahl erklärt M..., weitere Abwahlanträge vorerst zurückzustellen und beantragt eine kurze Pause. Er appelliert an die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses, in sich zu gehen, ob ähnliche Konsequenzen bei ihnen angebracht wären oder ob sich andere Lösungen finden lassen. Die Sitzung wird für 15 Minuten unterbrochen. Die Sitzung wird fortgesetzt und M... bittet um weitere Anträge. M... kündigt an, auf weitere Abberufungsanträge zu verzichten und stattdessen das Gespräch mit den Kollegen zu suchen, um zu klären, wie es im Versorgungswerk weitergeht. Auf Nachfrage stellt er klar, dass keine weiteren Anträge gestellt werden. M... fragt, ob M... die Gespräche allein führt bzw. wer diese führen soll, worauf M... erklärt, dass die Vertreter dazu gemeinsam in der Lage seien sollten." Nach zwischenzeitlicher Wahl eines Wahlleiters zur Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Tagesordnungspunkt 4 der Versammlung) folgte der Tagesordnungspunkt 5 "Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses". Dazu findet sich im oben genannten Protokoll folgendes: "M... informiert, dass mit der Abberufung von M... als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses und der Niederlegung von M... als Beisitzer des Verwaltungsausschusses diese beiden Ämter nachzuwählen sind. Er belehrt über den Ablauf und die Regularien der Wahl. […] […] M... eröffnet die Wahl des Verwaltungsausschusses und bittet die Vertreter um Vorschläge für das Amt der oder des Vorsitzenden. K... schlägt M... - Berlin - vor, der seine Bereitschaft zur Kandidatur erklärt. Es gibt keine weiteren Vorschläge. […] Anschließend bittet M... die Vertreter um ihre Stimmabgabe zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses. M... gibt bekannt, dass 12 Vertreter ihre Stimme abgegeben haben und der Wahlgang mit folgendem Ergebnis endet: 9 Ja-Stimmen 3 Nein-Stimmen M... ist mehrheitlich zum Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gewählt. M... nimmt die Wahl an." Mit an die Vertreterversammlung des Antragsgegners gerichtetem Schreiben vom 28. Mai 2025 erklärte die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege, die Wahl des derzeitigen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sei nach Ansicht der Rechtsaufsicht ungültig. Eine Nachwahl für die Position des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses hätte nicht stattfinden dürfen, weil die Abberufung des Antragstellers rechtswidrig gewesen sei. Denn eine Abberufung von Personen, die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit herangezogen worden seien, sei nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Das Protokoll der 10. ordentlichen Vertreterversammlung weise keine Anhaltspunkte dahingehend auf, dass die Abberufung des Antragstellers unter Nennung eines wichtigen Grundes erfolgt sei. Die Abberufung sei verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Nachwahl sei für ungültig zu erklären. Da die Wahlleitung (jedoch) nicht weisungsgebunden sei, forderte die Senatsverwaltung die Vertreterversammlung auf, der "Wahlleitung dieses Beratungsschreiben vorzulegen und diese zu bitten, unter Berücksichtigung der von der Rechtsaufsicht geltend gemachten Gründe, die Gültigkeit der Wahl von M... als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses zu prüfen und diese nach ihrem Ermessen nachträglich für ungültig zu erklären." Eine entsprechende Reaktion der Vertreterversammlung blieb hierauf ebenso aus wie die von Seiten der Senatsverwaltung angedrohten Konsequenzen. Am 30. Mai 2025 erhob der Antragsteller "Einspruch gegen seine Abwahl". Zur Begründung erklärte er, dass ihm keine zur Abberufung berechtigenden wichtigen Gründe genannt worden seien; außerdem habe er keine Möglichkeit gehabt, zum Abwahlantrag Stellung zu nehmen und keine Rechtsmittelbelehrung bekommen. Nunmehr anwaltlich vertreten wies der Antragsteller mit Schreiben vom 3. und 4. Juni 2025 auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hin und mahnte die (Wieder-) Herstellung rechtmäßiger Zustände an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2025 stellte er klar, dass sich sein Widerspruch auch gegen die Wahl seines Nachfolgers richte. Am 12. Juni 2025 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin unter Verweis auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In der 12. ordentlichen Vertreterversammlung des Antragsgegners vom 12. Juli 2025 wurde ausweislich des dazu gefertigten Protokolls unter Tagesordnungspunkt 7 "Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung der folgenden von der Vertreterversammlung entschiedenen Abberufungen von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses: Abberufung von I... am 05.04.2025 […]" folgendes besprochen und beschlossen: "M... leitet die Diskussion zum Tagesordnungspunkt "Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung" ein. Er erläutert, dass es um die Abberufung von I... gehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei erforderlich, um die Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsausschusses sicherzustellen. […] […] M... äußert Zweifel an der Notwendigkeit einer erneuten Abstimmung, da der Verwaltungsausschuss arbeitsfähig sei. M... erklärt, dass die abberufenen Mitglieder aufgrund ihres Widerspruchs weiterhin Anspruch auf ihre Positionen erheben könnten, was die Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsausschusses beeinträchtigen würde. Er erläutert, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig sei, um die aufschiebende Wirkung der Widersprüche auszuschließen. M... fragt, ob eine Stellungnahme zu den laufenden Gerichtsverfahren vorliege, was M... verneint. Er erklärt, dass die Kanzlei W... und U...das Versorgungswerk in den Verfahren vertreten und die Empfehlung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgesprochen hätten. M... widerspricht und betont, dass es wichtig sei, die Hintergründe der Entscheidungen zu kennen. M... stellt klar, dass die Vertreterversammlung über die Anordnung entscheide und er keine Begründung für einzelne Personen liefere. M... stellt die Frage, ob die Vertreterversammlung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beschließen wolle. Antrag: Die Beschlussfassungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sollen vorgenommen werden. Ergebnis der offenen Abstimmung: 5 Ja-Stimmen 3 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Antrag: Abstimmung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für I... [der Antragsteller]. Ergebnis der offenen Abstimmung: 5 Ja-Stimmen 4 Enthaltungen M... erklärt, dass Abstimmungen, die sich mit Angelegenheiten eines Amtsträgers befassen, gemäß Geschäftsordnung geheim durchzuführen sind. Erneuter Antrag: Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für I.... Ergebnis der geheimen Abstimmung: 6 Ja-Stimmen 3 Enthaltungen" Hierauf hat der Antragsteller seinen Eilantrag mit Schriftsatz vom 30. Juli 2025 auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs umgestellt. Zur Statthaftigkeit seines Antrags trägt er vor, die Abberufung aus dem Ehrenamt sei ein Verwaltungsakt; darauf, dass er abgewählt worden sei, komme es nicht an. In der Sache sei die Abberufung nichtig, denn bei der Abwahl hätten offenkundig befangene Mitglieder der Vertreterversammlung mitgestimmt; außerdem seien ihm keinerlei Pflichtverstöße anzulasten. Jedenfalls sei die Abberufung rechtswidrig, denn weder seien ihm die Gründe für die Abberufung genannt noch sei er dazu angehört worden. Nach § 86 VwVfG sei die Abberufung aus dem Ehrenamt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Abwahl als solche könne den – hier fehlenden – wichtigen Grund nicht ersetzen. Seine Abberufung stelle einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der nicht gerechtfertigt sei. Soweit ein Vertrauensverlust angeführt werde, lägen dem unsachliche Gründe zugrunde, die bis zu Verschwörungsmythen reichten. Die kursierenden Vorwürfe zu riskanten Investitionen in verlustreiche Unternehmensbeteiligungen träfen nicht zu. Vielmehr sei vor dem Investment ein mehrstufiger, fachlich abgesicherter Prozess eingehalten worden, in den regelmäßig externe Prüfer, renommierte Kanzleien und die Aufsichtsbehörde eingebunden gewesen seien. Der Antragsteller macht zudem geltend, die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs und Wahrung der Mitgliederbelange obliege nicht der Vertreterversammlung, sondern dem Aufsichtsausschuss des Antragsgegners und der Senatsverwaltung als Aufsichtsbehörde; daher könne er auch nicht als "Richter in eigener Sache" oder sonst aufklärungsbehindernd tätig werden, wie der Antragsgegner insinuiere. Gegen den Vorwurf intransparenten Handelns führt er zudem ins Feld, dass er und die anderen abberufenen Verwaltungsausschussmitglieder bereits selbst interne Untersuchungen der Vorwürfe durch externe Rechtsanwälte veranlasst hätten. Der Antragsgegner könne sich auf den angeblichen Vertrauensverlust zudem nicht berufen, da er diesen Umstand durch Erstattung der Strafanzeigen und gezielte Informationsweitergabe an die Presse selbst geschaffen habe. Die zur Sache veröffentlichten Presseberichte seien Teil einer Hetzkampagne, ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Abberufung nicht eröffnet gewesen. Die öffentliche Vorverurteilung widerspreche der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung. Der Antragsteller moniert weiter, dass die Abberufung ermessensfehlerhaft sei. Er rügt schließlich die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Abberufung als rechtsmissbräuchlich. Unabhängig davon sei die Anordnung formell rechtswidrig, weil sich der Antragsgegner mit dem Verweis auf die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsausschusses einer rein formelhaften Wendung bedient habe, was unzulässig sei. Im Übrigen würden die aktuellen Probleme in den Arbeitsabläufen von den derzeitigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses selbst verursacht. Der Antragsteller beantragt zuletzt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Juni 2025 gegen die Abberufung aus dem Amt als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses wiederherzustellen und 2. die Aufhebung der Vollziehung der Abberufung anzuordnen und dem Antragsgegner vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache aufzugeben, ihn, den Antragsteller, wieder als Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses einzusetzen, ihn auf der Homepage des Antragsgegners sowie im Intranet wieder als Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses zu führen und ihm die mit dem Amt des Vorstandsvorsitzenden (sic!) verbundenen Befugnisse und Funktionen einzuräumen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er meint, der Widerspruch und der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag seien nicht statthaft, weil es sich bei der Abberufung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Vielmehr sei die Abberufung des Antragstellers die mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses wirksam gewordene Folge seiner Abwahl; einer gesonderten Vollziehung habe es nicht bedurft. Der Rechtsstreit betreffe das organschaftliche Binnenverhältnis zwischen dem Verwaltungsausschuss und der Vertreterversammlung; wehrfähige subjektive Rechte des Antragstellers seien nicht betroffen. Zudem fehle es dem Eilantrag am Rechtsschutzbedürfnis, weil das – nach der wirksamen Abberufung des Antragstellers – vakante Amt vor Erhebung des Widerspruchs wirksam neu besetzt worden sei. In der Sache macht der Antragsgegner geltend, die Abberufung des Antragstellers sei nach den allein maßgeblichen Vorgaben der Satzung rechtmäßig erfolgt; eine Nichtigkeit sei erst recht nicht gegeben. § 86 VwVfG finde neben den Satzungsvorgaben keine Anwendung. Aus Rechtsgründen bedürfe es eines wichtigen Grundes für die Abberufung auch sonst nicht. Unabhängig davon sei ein solcher tatsächlich gegeben. Es liege nämlich ein Vertrauensverlust in die Amtsführung des Antragstellers vor, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und Anlage des Vermögens des Versorgungswerkes zur Absicherung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche. Die Stichhaltigkeit des Vertrauensverlustes ergebe sich aus der zur Thematik bekannten Presseberichterstattung und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. In dieser Lage überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers eindeutig. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag gehe ins Leere, weil die Neuberufung der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses nicht der Vollzug der Abberufung der vormaligen Mitglieder sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang "Abberufung W..." verwiesen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die ausdrücklich auf gerichtliche Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 und Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zielenden Anträge sind nicht statthaft, weil dem Widerspruch des Antragstellers vom 4. Juni 2025 gegen seine durch die Vertreterversammlung des Antragsgegners am 5. April 2025 beschlossene Abberufung aus dem Amt als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im – hier allein in Betracht kommenden – Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen; § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO regelt dazu ergänzend die gerichtliche Befugnis zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eines im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogenen Verwaltungsakts. Dem gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO liegt konzeptionell zugrunde, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende, rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Doppelwirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, die nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen entfällt. § 80 Abs. 5 VwGO setzt mithin voraus, dass ein wirksamer Verwaltungsakt vorhanden ist, gegen den sich der Adressat mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann. Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens ist die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Fehlt es an einem der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt, so kann kein Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden (allg. Ansicht, vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 6 L 440.19 – juris Rn. 21 m. w. N.; Gersdorf in: BeckOK VwGO, Stand: 74. Ed. 1. Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 9; Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 80 VwGO Rn. 14, jeweils beck-online). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dann ebenfalls nicht an. So liegt es hier. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der auf § 22 Abs. 4 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 in der Fassung vom 3. Juni 2025 (im Folgenden: BlnHKG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 sowie Sätze 8 und 9 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin K.d.ö.R. (VZB) in der Fassung vom 30. November 2019, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 13, Ausgabe vom 20. März 2020, Seite 1709ff., mit der Änderung vom 11. November 2023, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 8, Ausgabe vom 23. Februar 2024, Seite 430ff. (im Folgenden: Satzung) gestützten Abberufung des Antragsstellers nicht um einen Verwaltungsakt nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), das über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) Anwendung findet. Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Anwendung von § 35 VwVfG setzt seinerseits eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde im Sinne von § 1 VwVfG voraus. Daran fehlt es. Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben mit ihrer Abstimmung über den Antrag auf Abberufung keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne von §§ 1 und 2 VwVfG ausgeübt. Die Abwahl stellt sich – unabhängig von ihrem Regelungscharakter und ihrer Außenwirkung – vielmehr als Akt einer körperschaftsinternen Organisationsentscheidung dar und bildet den actus contrarius zur Wahl in das Amt (vgl. zur Abwahl eines Bürgermeisters: Hessischer VGH, Urteil vom 2. August 2023 – 8 A 616/18 – Rn. 30; zur vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds als solcher: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 9 S 2445/15 – Rn. 4; zur Abwahl des Präsidenten einer Hochschule: Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 1 EO 106/14 – Rn. 40; zur Abwahl eines Landrats durch den Kreistag: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 12 S 101.09 – Rn. 3; zur Abberufung eines Mitglieds einer hamburgischen Deputation: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 2 Bs 143/00 – Rn. 2; a.A. zur Abberufung eines hauptamtlich beschäftigten Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2009 – 8 LC 58/08 – Rn. 42; vgl. zur Amtsbindung eines Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. Juni 2025 – L 7 KA 14/25 B ER und L 7 KA 23/25 B ER; alle bei juris). Widerspruch, Anfechtungsklage und Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO scheiden damit aus, weil im organschaftlichen Innenverhältnis kein Verwaltungsakt ergehen kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 – 10 C 2/17 – BVerwGE 161, 323-334, juris Rn. 15). Für Streitigkeiten, bei denen es – wie hier – um die Frage der Zugehörigkeit zu einem Selbstverwaltungsorgan geht, ist vielmehr die Feststellungsklage die statthafte Klageart (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1992 – 6 RKa 69/91 – BSGE 71, 187-194, juris Rn. 18). b) Die für den vorliegenden Sachverhalt vom Antragsteller bemühte Differenzierung zwischen den Begriffen "Abwahl", die nach seiner Ansicht kein Verwaltungsakt sei, und "Abberufung", die ein solcher sei, überzeugt die Kammer nicht. Ungeachtet dessen, dass hier keine zwei solchermaßen voneinander trennbaren Akte stattgefunden haben (dazu sogleich), stellt die insoweit maßgebliche Satzung des Antragsgegners der Wahl ins Amt als actus contrarius begrifflich nicht die Abwahl, sondern die Abberufung gegenüber (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung). Dass seine Wahl ins Amt per Bescheid erfolgt sei oder aus sonstigen Gründen als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, behauptet jedoch auch der Antragsteller nicht. c) Soweit der Antragsteller auf § 86 VwVfG verweist, zu dem in der Kommentarliteratur vertreten wird, die Abberufung sei (stets) ein belastender Verwaltungsakt gegen den mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sei (so Rademacher in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 86 VwVfG Rn. 18; Koehl in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 69. Ed. 1.4.2025, § 86 VwVfG Rn. 14 ff.; Schulz in: NK-Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 86 VwVfG Rn. 9; Huck in: Huck/ Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2025, § 86 VwVfG Rn. 1; Ramsauer in: Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024, § 86 Rn. 1 und 12; Kallerhoff/Keller in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2022, § 86 VwVfG Rn. 10; zutreffend differenzierend dagegen Berthold Kastner in: HK-Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 86 VwVfG Rn. 10; alle beck-online), greift dies jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall. Denn die Vorschrift ist hier bereits nicht anwendbar. Nach § 81 VwVfG setzt sie nämlich eine ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren im Sinne von §§ 1 und 2 VwVfG voraus, woran es – wie unter II. 1. a) ausgeführt – mangelt. Zudem berücksichtigt eine pauschale Annahme der Verwaltungsaktqualität einer jeden Abberufung aus dem Ehrenamt nicht hinreichend die möglichen verschiedenen Formen der Berufung bzw. Abberufung. Diese Differenzierung ist jedoch aus zweierlei Gründen notwendig: Zum einen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu bereits den Entwurf der Bundesregierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910 S. 94). Weder Art. 33 des Grundgesetzes noch Art. 19 der Verfassung von Berlin vermitteln ein subjektives Recht auf die Schaffung einzelner öffentlicher Ehrenämter, auf deren bestimmte Ausgestaltung oder ein bestimmtes Zugangsverfahren. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst auch die Bestimmung des Verhältnisses einzelner Ämter zueinander (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 4. März 2009 – 96/07 – juris Rn. 52). § 86 VwVfG regelt im Ausgangspunkt nur den Fall der Abberufung einer Person, die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit "herangezogen" wurde (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910 S. 93 linke Spalte letzter Absatz "aufgrund öffentlicher Bestellung"). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Antragsteller hatte sich zur Wahl gestellt und seine Wahl angenommen; (gegen seinen Willen) zur Amtswahrnehmung verpflichtet wurde er dagegen nicht. Zum anderen stellt die Abberufung im Wege der Abwahl das Gegenstück zur Wahl dar. Wenn für die Wahl keine spezifischen sachlichen Anforderungen bestehen, kann auch die Abwahl nicht nach strengeren materiellen Grundsätzen beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155-171, juris Rn. 19). Die Wahl als Akt demokratischer, periodisch zu erneuernder Willensbildung ist das maßgebliche Differenzierungskriterium zur hierarchisch verfügten Bestellung. Der Wahlakt hat konstitutive Bedeutung und gewährleistet im Verbund mit der vorgesehenen Möglichkeit der Abberufung die Rückbindung an die Versorgungswerkmitglieder; er vermittelt den materiell-legitimatorischen Gehalt, der den Gewählten der permanenten Rückkopplung an den Willen des Wahlorgans unterwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – BVerfGE 149, 1-47, juris Rn. 78). d) Gegen die Annahme eines Verwaltungsakts spricht hier zudem, dass der Antragsgegner die Abberufung nicht in die Form eines Bescheides gekleidet hat. Vielmehr ist das Geschehen in der Vertreterversammlung einschließlich der Abstimmung über den Abberufungsantrag lediglich in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist weder an den Antragsteller adressiert noch enthält es einen regelnden oder feststellenden Tenor; eine Rechtsmittelbelehrung fehlt ebenfalls. Vielmehr sind in dem Protokoll gemäß § 1 Abs. 2 und § 9 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung lediglich der Hergang der Abstimmung dokumentiert und deren Ergebnis festgehalten. Der Antragsgegner hat die vorzeitige Beendigung des Amts als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses auch nicht nachfolgend zum Gegenstand eines (feststellenden) Verwaltungsakts gemacht (vgl. zu einer diesbezüglichen Fallgestaltung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2020 – 9 S 2092/18 – juris Rn. 4 ff.). Dass die Vertreterversammlung in ihrer 12. ordentlichen Versammlung vom 12. Juli 2025 die Anordnung der sofortigen Vollziehung beschlossen hat, streitet ebenfalls nicht durchgreifend für die Verwaltungsaktqualität der Abberufung. Denn wie aus dem dazu gehörenden Protokoll und den weiteren Umständen deutlich wird, erging dies auf anwaltlichen Rat der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners rein vorsorglich und ohne Anerkennung der Verwaltungsaktqualität des Abberufungsbeschlusses. e) Gegen die Ansicht des Antragstellers spricht weiterhin, dass die hier allein handelnde Vertreterversammlung keine Verwaltungsakterlassbefugnis hat. Wegen des Vorbehalts des Gesetzes bedarf das Tätigwerden der Verwaltung in der Handlungsform des Verwaltungsakts indes der gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 – BVerwGE 144, 306, juris Rn. 11). Dies gilt auch für feststellende Verwaltungsakte, insbesondere dann, wenn – wie hier vom Antragsteller geltend gemacht – durch den Verwaltungsakt etwas als rechtens festgestellt würde, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hielte (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105/83 – BVerwGE 72, 265-269, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 15). Eine solche Ermächtigungsgrundlage ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vertreterversammlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 8 der Satzung insoweit (und auch sonst) allein eine Beschlussfassungskompetenz für die (grundsätzlichen) Binnenangelegenheiten des Antragsgegners (vgl. § 3 der Satzung). Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der rechtsfähige (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) Antragsgegner dagegen durch zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Das Fehlen einer Bescheiderlassermächtigung ist auch nachvollziehbar: Mit Blick auf die Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion passt die Annahme eines Verwaltungsakts nicht auf Maßnahmen zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Organen einer Selbstverwaltungskörperschaft. Denn die gesetzlich ausgewogene Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen eines Rechtsträgers, die die "Richtigkeit" der innerkörperschaftlichen Willensbildung gewährleisten soll, darf nicht durch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte unterlaufen werden (vgl. dazu U. Stelkens in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2022, § 35 VwVfG Rn. 191, beck-online). f) Der Verweis des Antragstellers auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zur Abberufung eines Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (Beschluss vom 5. Juni 2025 – L 7 KA 14/25 B ER – juris Rn. 11, vgl. auch den weiteren Beschluss vom selben Tag – L 7 KA 23/25 B ER – juris), das meint, es könne dahinstehen, ob es sich bei dem der Abberufung vorausgehenden Beschluss über die Abwahl um einen Verwaltungsakt handele, weil dieser Beschluss von der Abberufung konsumiert werde, führt hier nicht weiter. Denn dort liegt der Fall bereits insoweit anders, als die von der dortigen Vertreterversammlung gefassten Amtsentbindungsbeschlüsse dem dort abgewählten Vorstand im Anschluss mit gesonderten Schreiben schriftlich bekanntgegeben wurden. In den Schreiben wurden die gesetzliche Grundlage der Amtsentbindung (§ 13 Abs. 2 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin i. V. m. § 79 Abs. 5 SGB V und § 35a Abs. 1 SGB IV i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 59 Abs. 2 SGB IV) und eine Begründung, nämlich die fehlende Befähigung zur ordnungsgemäßen Führung der Amtsgeschäfte und der Mangel der nach § 79 Abs. 6 SGB V erforderlichen fachlichen Eignung, genannt (vgl. die Ausgangsentscheidung des SG Berlin, Beschluss vom 15. April 2025 – S 22 KA 17/25 ER, BeckRS 2025, 8797 Rn. 3, beck-online). Daraus lässt sich eine Bescheidqualität ableiten. So liegt es im vorliegenden Fall indes nicht: Hier hat nicht der Antragsgegner den Antragsteller abberufen, sondern dessen Vertreterversammlung als das dazu im Binnenverhältnis nach § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung berufene Organ über einen Abberufungsantrag abgestimmt. Wie bereits ausgeführt hat der Antragsgegner den Abberufungsbeschluss nicht zum Gegenstand eines nachfolgenden Schreibens in Form eines gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakts gemacht. Zudem hat die Vertreterversammlung die Abberufung nicht auf allein in der Person des Antragstellers liegende Gründe gestützt. Vielmehr hat sie betont, dass es "nicht um persönliche Bewertungen, sondern um die Frage des Vertrauens in den Verwaltungsausschuss" gehe (vgl. TOP 3 des Protokolls der 10. ordentlichen Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin vom 5. April 2025). Die Rechtsfolge trat hier satzungsgemäß ohne weiteres ein; einer die Abwahl exekutierenden gesonderten Verfügung bedurfte es nicht. Sachverhaltsabweichend kommt hinzu, dass der Vorstand der kassenärztlichen Vereinigung die Tätigkeit hauptamtlich ausübt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 6 SGB V), er hierfür eine Vergütung erhält (§ 79 Abs. 4 Satz 9 SGB V) und das jeweilige Vorstandsmitglied die erforderliche fachliche Eignung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich besitzen muss (§ 79 Abs. 6 Satz 2 SGB V i.V.m. § 35a Abs. 3 Satz 1 SGB IV); auch bei der weiteren vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Niedersachsen ging es um die Abberufung eines hauptamtlich entgeltlich beschäftigten Geschäftsführers (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2009 – 8 LC 58/08 – juris). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend: Zum einen geht es "nur" um ein unvergütetes Ehrenamt (vgl. § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 der Satzung). Zum anderen ist eine wirtschaftliche oder – auf den Fall gewendet – rentenversicherungsrechtliche Fachkompetenz der Verwaltungsausschussmitglieder nicht gefordert. Versorgungswerke berufsständischer Kammern nehmen öffentliche Aufgaben des Landes Berlin wahr. Die Abdeckung der allgemeinen Risiken im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenversorgung sind staatliche Aufgaben, die den Kammern neben ihrer (primären) Aufgabe übertragen sind, die Belange des jeweiligen Berufsstandes im öffentlichen Interesse in eigener Verantwortung zu regeln. Nicht die besondere berufliche Kompetenz und Sachnähe des jeweiligen Berufsstandes ist insoweit Grund für die Übertragung der Aufgaben in Selbstverwaltung, sondern die allgemeine historische Entwicklung, soziale Sicherungssysteme in mittelbarer Staatsverwaltung aufzubauen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 4. März 2009 – 96/07 – juris Rn. 48). Ob dies angesichts des erheblichen Anlagevermögens des Versorgungswerkes und der Bedeutung der Alterssicherung seiner Mitglieder (noch) angezeigt ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden; Adressat struktureller Änderungsüberlegungen wäre der Gesetzgeber. g) Das von ihm angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1965 (II C 53.62 – BVerwGE 20, 160-167) hilft dem Antragsteller wegen des anders gelagerten Sachverhalts ebenfalls nicht weiter. Denn dort war die Versetzung eines Bürgermeisters in den Ruhestand streitgegenständlich, die der Senat der Hansestadt Lübeck ausdrücklich per Bescheid verfügt hatte, um eine nach der Gemeindeordnung vorgenommene Abwahl durch die Bürgerschaft beamtenstatusrechtlich auszuführen. Der Entzug eines Beamtenstatus oder vergleichbarer Rechtspositionen steht hier jedoch nicht in Rede. 2. Der Eilantrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn das Gericht den Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ungeachtet seiner Fassung gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Ziel des Antragstellers in einen Antrag nach § 123 VwGO umdeutet. a) Der als auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann zwar zulässig. aa) Ein solcher Antrag ist insbesondere statthaft. Dem Antragsteller geht es in der Sache um die Feststellung der Unwirksamkeit, jedenfalls Rechtswidrigkeit, seiner Abberufung und der unmittelbar nachfolgenden Wahl des derzeitigen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses. Soweit es dem Antragsteller damit um die einstweilige Wiederherstellung des vormaligen Zustands geht, kann er dies nur im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO erreichen. § 123 Abs. 5 VwGO steht dem weder in direkter noch in erweiternder Anwendung entgegen. Denn weder liegt ein Fall des § 80 VwGO vor (siehe oben), noch sehen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Berliner Heilberufekammergesetzes und der Satzung des Antragsgegners ein spezielles Wahlprüfungsverfahren vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 – 10 C 2/17 – BVerwGE 161, 323-334, juris Rn. 15). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist vielmehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich wie eben beschrieben Begehrten statthaft (sog. Feststellungsanordnung, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1985 – 2 BvR 1167/84 u.a. – BVerfGE 71, 305, 347; vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 1 EO 106/14 – juris Rn. 39). bb) Der umgedeutete Eilantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere mangelt es weder am notwendigen Feststellungsinteresse noch am Rechtsschutzbedürfnis. Für die Annahme eines Feststellungsinteresses ist hier noch hinreichend sicher anzunehmen, dass die begehrte Feststellung der Rehabilitierung des Antragstellers dient, der seine Abwahl und deren Begleitumstände als mindestens kränkend empfindet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 7/88 – BVerwGE 81, 318, juris Rn. 10). Es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis. Anders als der Antragsgegner meint, ist dieses nicht dadurch entfallen, dass die Vertreterversammlung noch in derselben Sitzung einen neuen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gewählt hat. Vielmehr verstärkt dies das Rechtschutzbedürfnis, denn die Nachbesetzung mit einem Konkurrenten stellt – jedenfalls aus Sicht des Antragstellers – ein noch größeres Übel dar als die mit seiner Abberufung einhergehende Vakanz des Ehrenamts. Rechtliche Hindernisse, den vormaligen Zustand wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lassen sich sowohl die Abberufung als auch die Nachbesetzung auf entsprechende gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Personalmaßnahmen ohne Weiteres rückgängig machen; eine Ämterstabilität, wie sie im Beamtenrecht gilt, oder vergleichbare Grundsätze, die die Rückabwicklung hinderten, sind hier nicht ersichtlich. Das Begehr hat sich schließlich noch nicht erledigt. Die Legislatur des Verwaltungsausschusses, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung an die Amtsperiode der Vertreterversammlung gekoppelt ist, ist derzeit noch nicht beendet, auch wenn die Wahlen zur Vertreterversammlung bereits angelaufen sind. Zudem führt der Verwaltungsausschuss die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Übernahme durch den von der Vertreterversammlung neu gewählten Verwaltungsausschuss vorerst weiter (§ 5 Abs. 3 der Satzung). b) Der Antrag nach § 123 VwGO ist aber unbegründet. aa) Dabei kann die Kammer offenlassen, ob sich der Antrag überhaupt gegen den richtigen Antragsgegner richtet. Für die Passivlegitimation des Versorgungswerkes lässt sich anführen, dass es vorliegend um die rechtliche Beziehung des Antragstellers zum Antragsgegner als "Anstellungskörperschaft" geht, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten feststellungsbedürftig ist. Denn das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Antragsgegners behandelt zu werden und sowohl dieses Amt als auch die Funktion des zur Vertretung des Antragsgegners berechtigten Organs auszuüben. Dies könnte es erfordern, dass der Antragsgegner, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, als an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligte juristische Person (§ 61 Nr. 1 VwGO) dazu verpflichtet würde. Dem soll nicht entgegenstehen, dass juristische Personen nur durch ihre Organe bzw. Organwalter handlungsfähig sind (Thüringer OVG, Urteil vom 22. April 2010 – 2 KO 568/09 – juris Rn. 41 zur Abberufung des stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft). Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass das Versorgungswerk dann auf beiden Seiten des Rechtsstreits stünde. Passivlegitimiert dürfte daher vielmehr dessen Vertreterversammlung sein. Sie ist das Organ, das den Antragsteller von seinem Amt abberufen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung). Es handelt sich – wie ausgeführt – um ein körperschaftsrechtliches Organstreitverfahren innerhalb des Versorgungswerkes, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geltend macht, durch anderes Organ derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts in einer ihm im Innenrechtsverhältnis durch einen organisationsrechtlichen Rechtssatz zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesenen Rechtsposition verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 – 10 C 2/17 – BVerwGE 161, 323-334, juris Rn. 11-14 zur Wahl des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2022 – 10 K 3106/19 – juris Rn. 43 m. w. N. zur Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat). bb) Die Zweifel an der Passivlegitimation des Antragsgegners können jedoch auf sich beruhen, denn der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung hat der Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung seiner Abberufung und Wahl des derzeitigen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses stellt indes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. In einem solchen Fall ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend notwendig ist. Dies setzt voraus, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 S 101.18 – juris Rn. 6 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. aaa) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Obsiegen in der Hauptsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht im ausreichenden Maße wahrscheinlich. Denn den satzungsmäßigen Anforderungen an die Abberufung wurde genügt (dazu α). Die formellen Einwände des Antragstellers gegen seine Abwahl greifen nicht durch (dazu β). Eines wichtigen Grundes, der über die prozeduralen Anforderungen der Satzung an die Abberufung hinausgeht, bedurfte es nicht (dazu γ). Eine vom Gericht lediglich zu prüfendende Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (dazu δ). α) Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Abberufung wurden eingehalten. Rechtsgrundlage für die Abberufung des Antragstellers ist § 22 Abs. 4 BlnHKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung. Nach § 22 Abs. 4 BlnHKG beschließt die Vertreterversammlung über die Satzung und deren Änderungen mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Satzung sind insbesondere die weiteren Aufgaben der Vertreterversammlung sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens zu regeln. Die Vertreterversammlung kann die Wahlen der Ausschüsse und das Wahlverfahren in einer besonderen Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, regeln. Von dieser Ermächtigung Gebrauch machend hat der Antragsgegner in § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung geregelt, dass der Vertreterversammlung die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses obliegt. Ergänzend hat er in § 3 Abs. 1 Satz 8 und 9 der Satzung vorgesehen, dass Beschlüsse nach Satz 7 Nr. 2 nur gefasst werden können, wenn diese mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind, für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nach Satz 7 Nr. 2 ist außerdem eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung notwendig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: In Erledigung von § 3 Abs. 1 Satz 8 der Satzung wurde mit dem schriftlichen Einladungsschreiben zur 10. ordentlichen Vertreterversammlung die geplante Abberufung bisheriger Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit sofortiger Wirkung mit anschließender Neuwahl bekanntgegeben. Die gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung (VV) des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin K.d.ö.R. (im Folgenden: VV-Geschäftsordnung) geltende zweiwöchige Versammlungseinberufungsfrist wurde mit der Einladung vom 21. März 2025 gewahrt. Die Abwahl des Antragstellers erfolgte durch die Vertreterversammlung in einem getrennten Wahlgang in geheimer Wahl; dies korrespondiert mit den maßgeblichen Vorschriften zur Wahl des Verwaltungsausschusses in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung und § 3 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 13, Ausgabe vom 20. März 2020, Seite 1736 ff.; im Folgenden: Wahlordnung). Alle zwölf Mitglieder der Vertreterversammlung waren anwesend, die Vertreterversammlung war mithin gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung und § 2 Abs. 3 der VV-Geschäftsordnung beschlussfähig. Die für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nach § 3 Abs. 1 Satz 9 der Satzung notwendige Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung wurde ausweislich des Abstimmungsergebnisses von 9 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen erreicht. Dieser Ablauf ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. β) Die Einwände des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Abberufung greifen nicht durch. αα) Die Ansicht des Antragstellers, seine Abberufung sei nichtig oder jedenfalls rechtswidrig, weil die Abstimmung über den Abberufungsantrag ungültig sei, da dort Mitglieder der Vertreterversammlung abgestimmt hätten, die befangen gewesen seien, teilt das Gericht nicht. Die Bezugnahme des Antragstellers auf das Mitwirkungsverbot in §§ 20, 21 VwVfG geht bereits aus Rechtsgründen fehl: Zum einen sind diese Normen mangels Vorliegens eines Verwaltungsverfahrens (siehe oben) hier nicht anwendbar. Zum anderen gilt das Mitwirkungsverbot nach § 20 Abs. 2 VwVfG gerade nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von einer solchen Tätigkeit (vgl. bspw. Fehling in: HK-Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 20 VwVfG Rn. 48, beck-online). Falls in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen – und vom Antragsteller in anderem Kontext angeführten – Rechtsgedanken, niemand dürfe "Richter in eigener Sache" sein, zurückzugreifen sein könnte, führt dies hier nicht weiter. Denn der Antragsteller hat zum einen nicht substantiiert dargetan, welche Mitglieder der Vertreterversammlung in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise aus personen- oder sachbezogenen Gründen keine hinreichende Gewähr für eine unparteiische Wahl bzw. Abwahl boten. Dass es unterschiedliche Vorstellungen zu den Anlagestrategien des vormaligen Verwaltungsausschusses gab bzw. gibt und die Auseinandersetzung darüber in der Sache durchaus hart geführt wird, lässt den Schluss auf eine individuelle Befangenheit nicht ohne weiteres zu, weil der Konflikt um die Sicherheit der Renten alle Mitglieder des Antragsgegners gleichermaßen existentiell betrifft. Zum anderen handelt es sich um ein von demokratischen Grundsätzen geprägtes Verfahren, vergleichbar einem Misstrauensvotum. In diesem Zusammenhang findet der Schutz gegen einen ungerechtfertigten Einfluss individueller Sonderinteressen grundsätzlich nicht durch Befangenheitsregeln, sondern dadurch statt, dass die Abberufung an das hohe Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung geknüpft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 9 S 2445/15 – juris Rn. 64). ββ) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Abberufung sei formell rechtswidrig, weil er weder angehört noch ihm eine Begründung gegeben worden sei, greift dies ebenfalls nicht durch. § 28 VwVfG, wonach einem Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu geben ist, und § 39 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, finden hier mangels belastenden Bescheids keine Anwendung. Im Übrigen bedurfte der Abberufungsbeschluss entgegen der Ansicht des Antragstellers keiner weiteren vorherigen Anhörung oder näheren Begründung. Denn der zugrundeliegende Konflikt um die Anlagestrategien des vormaligen Verwaltungsausschusses schwelt schon seit längerem und konnte dem Antragsteller als dessen ehemaligem Vorsitzenden nicht verborgen geblieben sein. Aus dem Protokoll der 10. ordentlichen Vertreterversammlung ergibt sich zudem eindeutig, dass es hinsichtlich der Abberufungsentscheidung "um die Frage des Vertrauens in den Verwaltungsausschuss" und "die Zukunft und Stabilität des Versorgungswerks" ging. Damit trägt die Beschlussfassung die Begründung in sich. Eine weitergehende Begründung fordert die Rechtsordnung nicht (vgl. zur grds. fehlenden Begründungspflicht bei Wahlentscheidungen eines Gremiums, dort des Richterwahlausschusses: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – BVerfGE 143, 22-38, juris Rn. 34), weil ein Vertrauensverlust ausreicht, die Entscheidung zu rechtfertigen. Zudem kommt der Beschluss auf Grund persönlichkeitsbedingter Überlegungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung zustande und kann auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Gründe des Vertrauensverlustes beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 – II C 53.62 – BVerwGE 20, 160-167, juris Rn. 53 zur Abberufung eines Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung). Aus welchen Gründen der Amtsinhaber das Vertrauen der (Mehrheit der) Mitglieder der Gremienmitglieder verloren hat, das heißt die Motive der einzelnen Mitwirkenden, sich für oder gegen eine Abwahl zu entscheiden, entzieht sich der rechtlichen Überprüfung. γ) Materielle Tatbestandserfordernisse, die über die Satzungsregelungen hinausgehen, bestehen nicht. Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht des Antragstellers (und der nach § 19 Abs. 1 BlnHKG staatsaufsichtsführenden Senatsverwaltung) nach § 86 VwVfG keines weiteren oder anderen wichtigen Grundes als dem genannten Vertrauensverlust. αα) Anders als der Antragsteller hat das Gericht keine Zweifel daran, dass § 22 Abs. 4 BlnHKG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in der Satzung vorgesehene Abberufung durch Abwahl und § 86 VwVfG insoweit abbedungen ist. § 86 VwVfG gilt gemäß § 81 VwVfG nämlich nur, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Dies ist hier jedoch der Fall. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BlnHKG regelt die Vertreterversammlung in der Satzung insbesondere (aber nicht nur) ihre weiteren Aufgaben und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens. Nach Satz 4 der Vorschrift kann sie hierfür eine besondere Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, vorsehen; dies ist vorliegend mit der Wahlordnung für die Wahl des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 13, Ausgabe vom 20. März 2020, Seite 1736 ff.) geschehen. Der klare Wortlaut ("regelt") und die ausdrückliche normierte Befugnis, mit der Wahlordnung eine weitere untergesetzliche Norm zu schaffen, lässt die Interpretation des Antragstellers, es handele sich um eine reine Kompetenznorm, nicht zu. Aus der Ermächtigung, generelle Bestimmungen zu erlassen, folgt, sofern – wie hier – die Zuständigkeit nicht durch Rechtssatz auf ein anderes Organ übertragen worden ist, nämlich auch die Befugnis zur Entscheidung in der einzelnen Sache (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1992 – 6 RKa 69/91 – BSGE 71, 187-194, juris Rn. 20). ββ) Der Vertrauensverlust in die Amtsführung des Antragstellers (und der weiteren früheren Mitglieder des Verwaltungsausschusses) ist ein ausreichender Abberufungsgrund. ααα) Träger hoher Funktionen unterliegen wegen der Bedeutung ihres Amtes sowie der Verantwortung ihrer Tätigkeit einer ständigen Abhängigkeit von dem Vertrauen derjenigen, die sie gewählt haben. Im kommunalpolitischen Bereich entspricht es daher seit langem einhelliger Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sie ohne nähere Begründung, etwa allein aus Gründen der politischen Opportunität, aus ihren Ämtern abberufen werden können (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155 ff., Rn. 47; Beschluss vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55 – BVerfGE 8, 332 ff., Rn. 70; Beschluss vom 20. Dezember 1993 – 2 BvR 1327/87 – Rn. 13 ff.; Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – BVerfGE 149, 1 ff., Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1985 – 2 B 102/84; Beschluss vom 28. November 1989 – 7 B 161/89; Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 49/92; Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 7/88 – BVerwGE 81, 318; Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 25/89; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 2 Bs 143/00 – juris Rn. 2; jeweils juris). Im Bereich der Hochschulselbstverwaltung gilt dasselbe, denn das Recht eines gruppenmäßig zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Abberufung von Leitungspersonen ist dort das zentrale und effektive Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Hochschulorganisation; dabei muss die Befugnis zur Abwahl umso selbstbestimmter möglich sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 – BVerfGE 127, 87, 130 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 – BVerfGE 136, 338, 365, Rn. 60; Beschluss vom 5. Februar 2020 – 1 BvR 1586/14 – Rn. 18; Beschluss vom 6. März 2020 – 1 BvR 2862/16 – Rn. 10; alle bei juris). Auch für die unter Beteiligung des Richterwahlausschusses stattfindende Wahl von Richtern hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Wahl eine legitimationsverstärkende Funktion hat. Dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine "'richtige' Antwort" bzw. darauf gerichtet sei, "von oben her" den Besten auszuwählen, zeichneten sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – BVerfGE 143, 22-38, juris Rn. 28). βββ) Diese Grundsätze sind auf die Versorgungswerke berufsständischer Kammern übertragbar. Die Versorgungswerke sind für die Kammermitglieder das – nach § 21 Abs. 4 BlnHKG grundsätzlich zwingende – soziale Sicherungssystem; sie fungieren in mittelbarer Staatsverwaltung als Selbstverwaltungskörperschaft. Dabei sind die Gewährleistung der Altersrenten sowie die Abdeckung der allgemeinen Risiken im Alter, im Fall der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung Aufgaben von existentieller Bedeutung. Das Vertrauen der Versorgungswerkmitglieder in die Mitglieder der Geschäftsführung ist folglich unabdingbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesetzeskonformen und satzungsgemäßen Mittelverwendung im Allgemeinen sowie der Anlagestrategien und Investitionen zur Renditesicherung im Besonderen. Besteht diesbezüglich kein zureichender Rückhalt mehr, ist es den Mitgliedern der Antragsgegnerin nicht länger zumutbar, die Fortsetzung der Geschäftsführung zu dulden. Anders als der Antragsteller meint ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass mit dem Aufsichtsausschuss der Antragsgegnerin und der staatsaufsichtsführenden Senatsverwaltung Aufsichtsgremien existieren. Denn diese sind weder nach dem Berliner Heilberufekammergesetz noch der Satzung der Antragsgegnerin zur Abberufung der Geschäftsführung befugt; als Folge der Selbstverwaltung obliegt dies allein der Vertreterversammlung. Ein Grund dafür, dass die Verwaltungsausschussmitglieder als ehrenamtlich Tätige einen höheren Schutz vor Abberufungen genössen als berufsmäßig Beschäftigte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr müssen die Mitglieder des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses nach der Satzung des Antragsgegners mit ihrer jederzeit möglichen Abberufung rechnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 1993 – 2 BvR 1327/87 – juris Rn. 14). Vor einer willkürlichen Abwahl aus spontanem, unreflektiertem Unmut heraus sind sie dabei durch die Verfahrensregelung in § 3 Abs. 1 Satz 9 der Satzung, die für die Abberufung eine Zweidrittelmehrheit verlangt, hinreichend geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155-171, Rn. 50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2014 – 5 ME 104/14 – Rn. 21; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 2 Bs 143/00 – Rn. 2; jeweils juris). Dieses Quorum ist gegenüber der Wahl in das Amt, bei der eine einfache Mehrheit reicht (vgl. § 3 Abs. 2 der Wahlordnung der Antragsgegnerin), qualifiziert; es trägt den wichtigen Grund daher gewissermaßen in sich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 40/92 – juris Rn. 3 m. w. N.). δ) Die Überprüfung der Abwahlentscheidung ist einer gerichtlichen Kontrolle damit nur eingeschränkt zugänglich. Den Mitgliedern eines zur Abwahl berufenen Gremiums steht bei der Abwahl ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Jedes Mitglied muss aufgrund der ihm bekannten Tatsachen für sich beurteilen und entscheiden, ob bezogen auf eine Person, die aufgrund eines – gerichtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbaren Wahlaktes – in ein Amt gewählt wurde, das für die Ausübung dieses Wahlamtes erforderliche Vertrauen fortbesteht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Motive, die das einzelne Mitglied eines zur Abwahl berufenen Gremiums dazu bestimmen, sich für oder gegen eine Abwahl zu entscheiden, entziehen sich einer rechtlichen Qualifizierung und Kategorisierung. Das Gericht ist nicht befugt, seine eigenen Vorstellungen an die Stelle des mehrheitlichen Willens des zur Abwahl berufenen Gremiums zu setzen. Die die Abwahlentscheidung tragenden Motive sind für die rechtliche Beurteilung der Abwahl grundsätzlich unerheblich. Die gerichtliche Inhaltskontrolle der Abwahl beschränkt sich auf die Prüfung, ob sich mit der Abberufung verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 40/92 – Rn. 3 und Beschluss vom 28. November 1989 – 7 B 161/89 –Rn. 4, jeweils juris und m. w. N.). Gemessen daran ist die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Abberufung allein aus unsachlichen Motiven erfolgte oder die Vertreterversammlung mit der Abberufung erkennbar nur das Ziel verfolgte, den Antragsteller für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes abzustrafen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Unmöglichkeit einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten anderer Mitglieder des Antragsgegners zurückzuführen ist. Vielmehr ist nach den von den Beteiligten vorgetragenen und derzeit bekannten Umständen nachvollziehbar, dass die qualifizierte Mehrheit der Vertreterversammlung keine andere Möglichkeit gesehen hat, die den Geschäftsbetrieb seit längerem erheblich belastenden Spannungen zu beenden. Auch wenn dabei abwertende Urteile über den Antragsteller oder sonstige Angaben zur Amtsführung in der Presse thematisiert wurden und zur Abwahlentscheidung beigetragen haben mögen, sind dies Umstände im Umfeld einer solchen Entscheidung, die für deren Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung sind (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989, a.a.O.). Es ist auch nicht erkennbar, dass – wie vom Antragsteller behauptet – rein willkürliche Erwägungen ausschlaggebend gewesen sind, ihn abzuberufen. Vielmehr ist die (gestiegene) Sorge vieler Mitglieder des Antragsgegners um die Sicherheit ihrer Renten und der Streit um die angemessene Anlagestrategie in der derzeitigen Lage nachvollziehbar. Während die Antragsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023 ausweislich ihres Geschäftsberichts einerseits erhebliche Abschreibungen vornehmen musste und die Anwartschaften und Renten nicht dynamisiert werden konnten, sei dies nach Darstellung des abgewählten Verwaltungsausschusses im Ergebnis durch höhere Kapitalerträge wieder ausgeglichen worden, sodass weder Rentenanwartschaften hätten gesenkt noch Beiträge hätten erhöht werden müssen; der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, die Renditen hätten in den letzten Jahren bei durchschnittlich 4,1 Prozent gelegen. Seit Anfang des Jahres erschienen sodann erneut Berichte (vgl. bspw. https://www.tagesspiegel.de/berlin/ berliner-wirtschaft/ zahnarzte-aus-drei-bundeslandern-zittern-um-ihre-rente-hat-sich-ihre-pensionskasse-mit-riskanten-investments-verzockt-13083019.html?icid=single-topic_14312876 und https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wirtschaft/ machtkampf-bei-der-pensionskasse-der-berliner-zahnarzte-wird-der-verwaltungsausschuss-am-samstag-geschasst-13474555.html?icid=topic-list_14038160; https://www.wiwo.de/ finanzen/vorsorge/versorgungswerk-machtkampf-nach-fragwuerdigen-investments-der-berliner-zahnaerzte/ 30222378.html), die Anlass zur Sorge über die Werthaltigkeit getätigter Investitionen bieten können. Dass in dieser Situation der Wunsch jedenfalls nach einem personellen Neustart bestand, ist nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst erklärt hat, es sei in Absprache mit den Aufsichtsbehörden allgemeiner Konsens und gelebte Praxis gewesen, dass die Mitglieder des Verwaltungsausschusses Mandate (z.B. Mitgliedschaft im Aufsichtsrat) in den jeweiligen Unternehmen, an denen der Antragsgegner beteiligt sei, wahrgenommen hätten, um diese zu überwachen und die Interessen des Antragsgegners zu wahren. Darin mag man – wie der Antragsteller – ein sachgerechtes System der Überwachung und Interessensicherung erblicken. Nachvollziehbar ist jedoch auch, darin einen unzulässigen Interessenkonflikt zu sehen und daraus den Bedarf abzuleiten, eine Neubewertung der Investitionen durch Personen vornehmen zu lassen, die an der Anlageentscheidung nicht beteiligt waren und insoweit unvoreingenommen sind. Dass sich die Vertreterversammlung in qualifizierter Mehrheit für letzteres entschieden hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. bbb) Es fehlt zudem an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat die besondere Dringlichkeit der Sache weder glaubhaft gemacht noch ist diese sonst ersichtlich. Insbesondere trifft ihn die Abberufung aus dem Ehrenamt weder in seiner beruflichen noch wirtschaftlichen Existenz. Soweit der Antragsteller seine Abwahl für ungerecht erachtet und deren Begleitumstände als kränkend empfindet, zwingt dies nicht zur (vorläufigen) Kassation der – an sich neutralen – Abwahl durch ein zwölfköpfiges Gremium. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, die endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Abberufung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren abzuwarten. 3. Von der vom Antragsgegner angeregten Beiladung des neu gewählten Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses war abzusehen. Die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei können insbesondere die Prozessökonomie sowie die – hier fehlenden – Erfolgsaussichten des Eilantrags Ermessenskriterien sein. Es bestand demnach auch kein Anlass dazu, den neu gewählten Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses nach § 65 Abs. 2 VwGO von Amts notwendig beizuladen, weil es aufgrund der unbegründeten Eilantrags ausgeschlossen ist, dass seine Rechtsstellung berührt wird. Dies ist jedoch für eine notwendige Beiladung grundsätzlich erforderlich, denn diese bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und darüber hinaus der Prozessökonomie dienen, indem sie die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Betroffenen erstreckt, was hier mangels Erfolgsaussicht des Eilantrags nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache wird für die beiden Begehren jeweils der Auffangstreitwert festgesetzt.