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Urteil

OVG 4 B 1/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0222.OVG4B1.20.00
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Leitsätze
1. Nach dem Ende eines Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin ist eine im Brandenburgischen Hochschulgesetz als "Fortsetzung" bezeichnete Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht mehr möglich.(Rn.37) 2. Dies gilt ungeachtet von eventuellen verfassungsrechtlichen Bedenken an der im Brandenburgischen Hochschulgesetz vorgesehenen Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit bei der Erstberufung von Professorinnen und Professoren.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Ende eines Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin ist eine im Brandenburgischen Hochschulgesetz als "Fortsetzung" bezeichnete Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht mehr möglich.(Rn.37) 2. Dies gilt ungeachtet von eventuellen verfassungsrechtlichen Bedenken an der im Brandenburgischen Hochschulgesetz vorgesehenen Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit bei der Erstberufung von Professorinnen und Professoren.(Rn.38) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (hierzu unter I.). Auch der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht angebrachte Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg (hierzu unter II.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrages, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin vor dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit hatte. Ein zum damaligen Zeitpunkt eventuell bestehender Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres Antrages wäre jedenfalls mit Ablauf des 31. März 2013 erloschen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres Antrages ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 28). Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist Streitgegenstand des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrages die von der Klägerin gegenüber der Universität Potsdam mit Schreiben vom 13. und 18. November 2021 geforderte „Entfristung“ ihres bei ihrer Berufung zur Universitätsprofessorin an der Universität Potsdam begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die genannten Schreiben der Klägerin waren auf die in § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG angesprochene Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit von Professoren gerichtet, die ohne erneute Ausschreibung und ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wenn die Stelle – wie im vorliegenden Fall – vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Auf diese Möglichkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit war auch in der Stellenausschreibung und in dem Protokoll der zwischen der Klägerin und der Universität Potsdam geführten Berufungsverhandlungen hingewiesen worden. Die Klage ist hingegen nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – auf die Berufung zur Professorin unter Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gerichtet. Denn ein solches Begehren hat die Klägerin vorprozessual nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Auslegung des Klagebegehrens wäre auch nicht sachgerecht, weil die Berufung zur Professorin unter Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit eine Stellenausschreibung und die Durchführung eines neuen Berufungsverfahrens voraussetzen würde und außerdem die Altersgrenze des § 43 Abs. 3 BbgHG zur Anwendung gelangte. Das so verstandene Begehren der Klägerin lässt sich nicht auf die von ihr angeführte Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 BbgHG stützen. Danach kann das Beamtenverhältnis auf Zeit eines erstberufenen Professors oder einer erstberufenen Professorin vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und [Hervorhebung durch den Senat] die Professorin oder der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung für die vorzeitige Entfristung des Zeitbeamtenverhältnisses von Professoren, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Knopp, in: Knapp/Peine, BbgHG, 2. Aufl. 2012, § 43 Rn. 18 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorgelegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft gemacht. Sie begehrt auch keine vorzeitige Entfristung, sondern eine nahtlose Fortsetzung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit als ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 28. April 2014 (GVBl I Nr. 18) in der hier anwendbaren Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl I Nr. 26) ist nicht geregelt, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine „Entfristung“ eines bei einer Erstberufung von Professoren begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit vorzunehmen ist (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 41 BbgHG 2008: Wolff in: Knopp/Peine, a.a.O., § 41 Rn. 13). In § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG ist lediglich geregelt, dass es u.a. im Fall der „Fortsetzung“ eines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor keiner erneuten Ausschreibung und keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Die für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit geltenden positiven Voraussetzungen werden im Brandenburgischen Hochschulgesetz jedoch nicht genannt. Der Senat braucht weder zu entscheiden, unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bei erstberufenen Professorinnen und Professoren als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht, noch kommt es darauf an, ob und ggf. in welcher Form universitäre Gremien an der Entscheidung über die Fortsetzung zu beteiligen sind. Ebenso wenig kommt eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Regelungen im Brandenburgischen Hochschulgesetz über die Erstberufung von Professorinnen und Professoren in einem Beamtenverhältnis auf Zeit in Betracht (vgl. zum Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip: BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 38; zur Verfassungswidrigkeit der funktionsunabhängigen Erstberufung von Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit: Spitzelei, ZBR 2020, 19 ). Denn eine Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nicht mehr möglich, nachdem dieses mit Ablauf des 31. März 2013 kraft Gesetzes geendet hatte. Die in § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG erwähnte, aber nicht näher geregelte „Fortsetzung“ eines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor wird nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften durch die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vollzogen. Nach § 108 LBG gelten für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, soweit die Hochschulgesetze nicht etwas anderes bestimmen. In §§ 121,122 LBG finden sich Regelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die teilweise durch spezielle Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verdrängt werden. So findet sich in § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgHG eine nach § 108 LBG vorrangige Sonderregelung für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in einem Beamtenverhältnis. Danach ist für Beamtinnen und Beamte auf Zeit ein Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen. Diese Regelung bewirkt, dass § 122 Abs. 3 LBG auf eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit keine Anwendung findet, so dass mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit ein Eintritt in den Ruhestand nicht in Betracht kommt. Aus § 122 Abs. 4 Satz 1 LBG folgt schließlich, dass eine in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Professorin kraft Gesetzes mit dem Ende ihrer Amtszeit entlassen ist. Auf der Ebene des Bundesrechts bestimmt § 6 BeamtStG, dass für die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit die Vorschriften für Lebenszeitbeamte entsprechend gelten, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Da sich weder im Landesbeamtengesetz noch im Hochschulgesetz des Landes Brandenburg eine abweichende Regelung findet, erfolgt die in § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG erwähnte Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor nach Fristablauf durch eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtStG). Für diese Umwandlung bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung. Nach § 8 Abs. 4 BeamtStG ist jedoch eine rückwirkende Ernennung unzulässig und insoweit unwirksam. Hieraus folgt, dass die Ernennung, mit der ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden soll, noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit wirksam werden muss. Eine spätere Ernennung wäre insoweit, als sie sich auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezieht, unwirksam. Die Umwandlung setzt daher voraus, dass ein Beamtenverhältnis (noch) besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2020 – OVG 4 N 23.17 – BA S. 4; Plog/Wiedow, BBG, § 8 BeamtStG Rn. 13). Das Begehren der Klägerin hat sich somit bereits mit dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit – mit Ablauf des 31. März 2013 – erledigt. Zum 1. April 2013 war die Klägerin kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 122 Abs. 4 Satz 1 LBG). Das frühere Beamtenverhältnis auf Zeit war nach dem 31. März 2013 einer Umwandlung nicht mehr zugänglich. Soweit der Senat in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom 20. Februar 2017 (– OVG 4 S 2.17 – juris Rn. 13) zu dem in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen Hochschulkanzler ausgeführt hat, dass im Fall der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einem Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch nach dem Ende des Zeitbeamtenverhältnisses „nicht von vornherein die Berechtigung abgesprochen werden“ könne, wird hieran nicht festgehalten. Der Senat hatte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2017, der nach dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.13 – (juris), aber vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, auf die damals noch „nicht absehbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ verwiesen. Der Senat hat es damals für möglich gehalten, dass das Bundesverfassungsgericht im Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BbgHG einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (oder auf Neubescheidung des Antrags) auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit unmittelbar aus der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) herleiten könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Weg in seinem Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – (juris) jedoch nicht beschritten. Es hat vielmehr angedeutet – ohne diese Frage des Fachrechts entscheiden zu müssen –, dass sich die vom dortigen Kläger bislang gestellten Verpflichtungs- und Bescheidungsanträge gerichtet auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der mittlerweile eingetretenen Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erledigt haben dürften (BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bestehen an dem gefundenen Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden auch noch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit Primärrechtsschutz möglich sein muss. Sollte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf „Entfristung“ ihrer Professur zu Unrecht unter schuldhafter Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht abgelehnt haben, hätte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch. Die Tatsache, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die Amtshaftungsklage der Klägerin in zweiter Instanz abgewiesen hat, führt nicht zu einem abweichenden Verständnis der hier anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Verwaltungspraxis des Beklagten verwiesen hat, wonach „Entfristungen“ bei Professuren auch noch nach dem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit erfolgt seien, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll es lediglich vereinzelt Fälle gegeben haben, bei denen die Ernennungsurkunden einige Zeit nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit ausgehändigt worden sind. Abgesehen davon, dass hier ein anderer Sachverhalt vorliegt - die Klägerin möchte fast acht Jahre nach dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit dessen Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis gerichtlich erstreiten -, bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Wie ausgeführt, würde die Praxis des Beklagten nicht den beamtenrechtlichen Vorgaben entsprechen. Schließlich kommt auch der Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist (allein) auf die Wiederherstellung eines durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten, ursprünglich rechtmäßigen Zustandes gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 9 C 4.10 – juris Rn. 18). Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs ist dagegen nicht – was vorliegend in Bezug auf das von der Klägerin geltend gemachte Begehren erforderlich wäre – die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei (behauptetem) rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13.10 – juris Rn. 3). Ein danach allein in Betracht zu ziehender allgemeiner Herstellungsanspruch hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine Anerkennung gefunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36.10 – juris Rn. 15 ff.). II. Der in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2021 im Wege der Klageerweiterung hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Feststellungsinteresse damit begründet, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten hätte, wenn ihr Anspruch auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit daran scheitern sollte, dass ihr Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. März 2013 geendet habe, obwohl sie einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass ihrem rechtzeitig gestellten Antrag auf „Entfristung“ stattgegeben worden sei. Mit der Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren sei eine „neue Sachlage“ gegeben, die eine erneute Befassung der Zivilgerichte mit ihrem Amtshaftungsbegehren rechtfertige. Für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses besteht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – d.h. der vorliegend nicht gegebenen Erledigung eines Verwaltungsaktes bzw. eines Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) nach Klageerhebung – grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 – juris Rn. 11). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege "rechtswegübergreifend", d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (vgl. BVerwG Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 – juris Rn. 12; Beschluss vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 – juris Rn. 13). Hat sich der Primärrechtsschutz, zu dessen Inanspruchnahme ein Betroffener vor Geltendmachung von Sekundäransprüchen grundsätzlich zunächst gehalten ist, schon vor Klageerhebung erledigt, muss sogleich das zuständige Zivilgericht angerufen werden, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 95; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 136). Dies hat die Klägerin auch getan, indem sie im Jahr 2013 nach dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit beim Landgericht Potsdam eine Amtshaftungsklage eingereicht hat. Da die Zivilgerichte über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Akts ebenfalls entscheiden können - und im vorliegenden Fall auch entschieden haben -, reicht der Gedanke, die Verwaltungsgerichte seien „sachnäher“, nicht aus, um die doppelte Inanspruchnahme zu rechtfertigen (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 113 Rn. 281). In Konstellationen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen (Verwaltungs-)Prozesses gebracht werden darf. Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts oder des sonstigen Primärrechtsschutzziels erhoben worden, liegt (ebenso wie bei einer unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage) eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO vor. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte (erneute) Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag. Ebenso wenig genügt es für die Annahme eines Feststellungsinteresses, dass bestimmte öffentlich-rechtliche Rechtsfragen von den Zivilgerichten in dem von der Klägerin bereits geführten Amtshaftungsprozess abweichend beantwortet worden sind. Auch wenn Zivilgerichte über öffentliche-rechtliche Vorfragen eines Amtshaftungsanspruchs unzutreffend entschieden haben sollten, würde dies kein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, von den zuständigen Zivilgerichten getroffene Entscheidungen in Amtshaftungsprozessen zu korrigieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zuzulassen, weil keiner der dort genannten Gründe vorliegt. Die 196_ geborene Klägerin begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Übertragung der W 2 Professur für „“ an der Universität Potsdam, nachdem ihr Beamtenverhältnis auf Zeit am 31. März 2013 geendet hatte. Im _ 2006 wurde an der Fakultät der Universität Potsdam eine „W-2 Professur für “ ausgeschrieben. Im Ausschreibungstext hieß es: „Das Berufungsverfahren wird nach den §§ 39, 40, 41 des BbgHG in der Fassung vom 6. Juli 2004 (…) durchgeführt. Bei der ersten Berufung in ein Professoren-Amt ist das Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis gemäß § 40 Abs. 1 BbgHG grundsätzlich zu befristen. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professoren-Amt sonst nicht gewonnen werden können (besonderes Gewinnungsinteresse). Bei einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. in das unbefristete Angestelltenverhältnis ist ein erneutes Berufungsverfahren nicht erforderlich.“ Mit Schreiben vom 19. September 2007 erteilte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur der Klägerin den Ruf für die ausgeschriebene Professur, nachdem die Universität Potsdam nach Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der Berufungsordnung der Universität Potsdam vom 23. August 2007 eine Berufungsliste mit der Klägerin als Erstplatzierte vorgelegt hatte. Im Protokoll der zwischen der Klägerin und der Universität Potsdam geführten Berufungsverhandlungen vom 7. Februar 2008 wurde u.a. Folgendes festgehalten: „Im Falle einer Erstberufung in ein Beamtenverhältnis wird auf Zeit berufen (vgl. § 40 Abs. 1 BbgHG). Die Präsidentin weist darauf hin, dass – wie bei der Ausschreibung der Professur aufgeführt – eine Berufung auf fünf Jahre greift und die Universität Potsdam im Anschluss einen Antrag auf Entfristung an das MWFK stellt. Eine Altersgrenze für die dann erfolgende Ernennung auf Lebenszeit existiert nicht, ein neuerliches Berufungsverfahren findet nicht statt.“ Das beklagte Land ernannte die Klägerin durch Ernennungsurkunde der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. März 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Universitätsprofessorin. Mit Einweisungsschreiben desselben Tages wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 2008 das Amt einer Universitätsprofessorin an der Universität Potsdam übertragen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2012 forderte die Klägerin die Universität Potsdam zur „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf. Unter dem 18. November 2012 beantragte die Klägerin erneut persönlich gegenüber dem Präsidenten der Universität Potsdam die Entfristung ihrer Professur unter Beifügung eines „Selbstberichts“ über die Erfüllung der Zielvereinbarungen. Der Fakultätsrat der Fakultät stimmte mit dem in seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 gefassten Beschluss der Entfristung der Professur auf der Grundlage des Selbstberichtes der Klägerin und der Stellungnahme des Institutes für sowie des Fachschaftsrates zu (4 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen – dabei Gruppe der Professoren: 3 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Der Dekan der Fakultät teilte dem Präsidenten der Universität Potsdam unter dem 20. Dezember 2012 mit, dass er beantrage, die Professur der Klägerin nicht zu entfristen. Zwar habe der Fakultätsrat mit äußerst knapper einfacher Mehrheit der Entfristung der Klägerin zugestimmt, jedoch sei nicht mit der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ für die Entfristung gestimmt worden. In der Sitzung des Senats der Universität Potsdam vom 30. Januar 2013 stellte der Dekan der Fakultät den Antrag, der Entfristung der Professur nicht stattzugegeben. Der Beschlussvorschlag, der Entfristung der Professur der Klägerin zuzustimmen, wurde sodann im Senat abgelehnt (1 Ja-Stimme, 7 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen – dabei Gruppe der Professoren: 0 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen). Der Präsident der Universität Potsdam informierte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Beklagten (im Folgenden: Ministerium) unter dem 12. Februar 2013, dass der Senat der Universität am 30. Januar 2013 den Antrag auf Entfristung des Beamtenverhältnisses der Klägerin nach ausführlicher Diskussion mit großer Mehrheit abgelehnt habe. Er, der Präsident, könne dem Antrag auf Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit daher nicht zustimmen. Das Ministerium teilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 19. Februar 2013 mit, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht gegeben seien, weil es an dem notwendigen Antrag der Hochschule fehle. Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2013 Widerspruch ein. Ebenfalls am 5. März 2013 stellte die Klägerin Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO, zum einen zielend auf eine einstweilige Verpflichtung der Universität Potsdam, bei dem Ministerium die Entfristung des Dienstverhältnisses zu beantragen bzw. hilfsweise, hierüber erneut zu entscheiden (VG 2 L 97/13), zum anderen zielend auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, das Dienstverhältnis zu entfristen bzw. hilfsweise, erneut über die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und sie, die Klägerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter zu beschäftigen (VG 2 L 98/13). Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte beide Anträge mit Beschlüssen vom 22. März 2013 ab. Die in dem gegen das beklagte Land gerichteten Verfahren erhobene Beschwerde der Klägerin wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. März 2013 (OVG 4 S 27.13) zurück. Mit Schreiben des Ministeriums vom 19. Juni 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihren Widerspruch näher zu begründen. Daraufhin regten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 21. Juni 2013 an, das Widerspruchsverfahren einzustellen, weil der Streitgegenstand nach dem Ablauf des 31. März 2013 erledigt sei, da eine Entfristung des Beamtenverhältnisses nicht mehr möglich sei. Die von der Klägerin erhobene Amtshaftungsklage mit dem Ziel, in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei sie mit Wirkung vom 1. April 2013 als W2-Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Landgericht Potsdam führte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 O 490/13 – unter anderem aus, dass „eine rückwirkende Ernennung“ der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit nicht ausgeschlossen sei, wenn rechtskräftig festgestellt würde, dass die Ablehnung der Entfristung wegen eines zustimmenden Beschlusses der Universität Potsdam rechtswidrig wäre. Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellte in seinem Urteil vom 15. März 2016 – 2 U 6/15 – unter anderem darauf ab, dass die Klage auch daran scheitere, dass die Klägerin anderweitigen Rechtsschutz (in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten) nicht in Anspruch genommen habe und die Auffassung der Klägerin, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit am 31. März 2013 automatisch geendet habe mit der Folge der Erledigung des Widerspruchsverfahrens, nicht zwingend sei. Im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19. Februar 2013 trat der Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2015 der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen, dass sich der Streitgegenstand mit Ablauf des 31. März 2013 erledigt habe, und räumte erneut die Gelegenheit ein, den Widerspruch zu begründen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten daraufhin unter dem 11. Juni 2015 mit, dass sie die Auffassung des Ministeriums und des Landgerichts Potsdam, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erledigt habe, weiterhin für unzutreffend hielten, und begründeten hilfsweise für den Fall, dass eine Wiederernennung möglich sein sollte, den Widerspruch damit, dass die Ablehnung der Entfristung rechtswidrig sei. Das Ministerium wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 zurück. Die Klägerin hat mit ihrer am 29. März 2016 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage ihr Begehren, als Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne weder die Übertragung der von ihr angestrebten Professur unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch eine abermalige Entscheidung hierüber beanspruchen. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe jedenfalls entgegen, dass ihre Berufung zur Hochschullehrerin ohne erneute Ausschreibung und Durchführung eines Berufungsverfahrens ausgeschlossen sei. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG bedürfe es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nur dann nicht, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor – neben anderen Voraussetzungen – nach Fristablauf „fortgesetzt werden soll“. Das frühere Dienstverhältnis der Klägerin im Beamtenverhältnis auf Zeit habe aber mit dem Ablauf des 31. März 2013 geendet und lasse sich daher nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG fortsetzen. Die Regelung sei nur für Fälle einschlägig, bei denen ein befristetes Dienstverhältnis im Anschluss an den Fristablauf fortgesetzt, es also „entfristet“ werden solle. Mittlerweile seien seit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen. Damit liege eine Zäsur vor, die es ausschließe, jenes Beamtenverhältnis noch „fortzusetzen“. Für die von der Klägerin angestrebte Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses würden daher die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gelten, die vorliegend schon deshalb nicht erfüllt seien, weil es bereits an der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG geforderten Stellenausschreibung fehle. Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 hat der Senat die Berufung auf den Antrag der Klägerin zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Ernennung zur Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte einer erneuten Ausschreibung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG bedurft, sei fehlerhaft. Einer an den damaligen Beendigungszeitpunkt anknüpfenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehe keine zeitliche Zäsur entgegen. Hierauf hätten das Landgericht Potsdam und das Brandenburgische Oberlandesgericht in den Entscheidungen über ihre Amtshaftungsklage zutreffend hingewiesen. Dass der „nahtlose“ Übergang vom Zeit- in das Lebenszeitbeamtenverhältnis aufgrund des aus ihrer, der Klägerin, Sicht rechtsfehlerhaften Verhaltens der Universität sowie des Beklagten nicht erfolgt sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dies gebiete schon das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Ein Anspruch auf Umwandlung eines Zeit- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis wegen einer rechtswidrigen Entscheidung über die Ablehnung der Entfristung könne ungeachtet der zeitlichen Unterbrechung der Dienstleistung erfolgen. Dies habe auch der erkennende Senat im Verfahren OVG 4 S 2.17 bereits entschieden. Die Voraussetzungen für die Entfristung seien erfüllt. Hierfür genüge, dass der Grund für die Befristung weggefallen sei, d.h. keine Erstberufung mehr vorliege und keine Zweifel an der Eignung bestünden. Bei der Entfristungsentscheidung sehe auch Art. 11 Abs. 2 und 3 der Grundordnung der Universität Potsdam keine weitere Prognose und Feststellung der Eignung der Bewerber vor. Es sei rechtswidrig, dass zur Entfristungsentscheidung eine erneute Gremienbeteiligung bei der Universität durchgeführt worden sei. Es gehe um die „Umwandlung“ des Dienstverhältnisses nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BbgHG, bei der eine Gremienbeteiligung bereits nicht durchzuführen sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2017 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 zu verpflichten, ihr eine W 2 Professur für „“ an der Universität Potsdam zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hilfsweise, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, höchst hilfsweise, festzustellen, dass sie am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, allerhöchst hilfsweise, zu dem Datum einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt hätte. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im vorliegenden Fall habe das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden können, weil die Eignung und Bewährung der Klägerin nicht festgestellt worden sei. Wäre die Eignung der Klägerin für ein lebenszeitiges Beamtenverhältnis bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit festgestellt worden, wie die Klägerin meine, wäre das vom Gesetzgeber eingerichtete Beamtenverhältnis auf Zeit sinnentleert. Dies entspreche weder der Rechtslage noch der Ernennungspraxis des Landes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Akten zu den vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 2 L 97/13 und VG 2 L 98/13 (OVG 4 S 27.13) ergänzend Bezug genommen.