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Beschluss

1 VB 33/18

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2022:0523.1VB33.18.00
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Leitsätze
1. Der Schutzbereich des Art 28 Abs 1 GG gewährt kein Grundrecht oder staatsbürgerliches Recht, dessen Verletzung gem Art 2 Abs 1 LV (RIS: Verf BW) mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnte. Art 28 GG betrifft nach der Rechtsprechung des BVerfG ausschließlich das bundesrechtliche Verhältnis der Länder zum Bund (BVerfG, 05.04.1952, 2 BvH 1/52 ). Art 28 Abs 1 S 2 GG enthält ein objektivrechtliches Verfassungsgebot, vermittelt dem Einzelnen jedoch keine rügefähigen subjektiven Rechte (vgl BVerfG, 14.01.2008, 2 BvR 1975/07 ). (Rn.46) 2. Art 26 Abs 4 Verf BW gilt für die nach der Verfassung vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen durch das Volk. Darunter fallen nicht die Wahlen zum Senat einer Hochschule nach § 19 Abs 2 S 5 LHG (RIS: HSchulG BW). (Rn.47) 3. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung der dort Tätigen. Art 20 Abs 1 Verf BW verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen (vgl VerfGH Stuttgart, 14.11.2016, 1 VB 16/15 ). (Rn.78) 4. Hier: Hinsichtlich der angegriffenen Bestimmungen zur Wahl der Vertreter der Hochschullehrer im Senat sowie der Dekane in den Fakultäten (§ 19 Abs 2, § 24 Abs 3 HSchulG BW) ist eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt (wird ausgeführt). (Rn.45) (Rn.52) (Rn.76)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutzbereich des Art 28 Abs 1 GG gewährt kein Grundrecht oder staatsbürgerliches Recht, dessen Verletzung gem Art 2 Abs 1 LV (RIS: Verf BW) mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnte. Art 28 GG betrifft nach der Rechtsprechung des BVerfG ausschließlich das bundesrechtliche Verhältnis der Länder zum Bund (BVerfG, 05.04.1952, 2 BvH 1/52 ). Art 28 Abs 1 S 2 GG enthält ein objektivrechtliches Verfassungsgebot, vermittelt dem Einzelnen jedoch keine rügefähigen subjektiven Rechte (vgl BVerfG, 14.01.2008, 2 BvR 1975/07 ). (Rn.46) 2. Art 26 Abs 4 Verf BW gilt für die nach der Verfassung vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen durch das Volk. Darunter fallen nicht die Wahlen zum Senat einer Hochschule nach § 19 Abs 2 S 5 LHG (RIS: HSchulG BW). (Rn.47) 3. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung der dort Tätigen. Art 20 Abs 1 Verf BW verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen (vgl VerfGH Stuttgart, 14.11.2016, 1 VB 16/15 ). (Rn.78) 4. Hier: Hinsichtlich der angegriffenen Bestimmungen zur Wahl der Vertreter der Hochschullehrer im Senat sowie der Dekane in den Fakultäten (§ 19 Abs 2, § 24 Abs 3 HSchulG BW) ist eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt (wird ausgeführt). (Rn.45) (Rn.52) (Rn.76) Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. A. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen Regelungen des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13. März 2018 (GBl. S. 85). I. Mit Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - erklärte der Verfassungsgerichtshof die Regelungen über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder in § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99; im folgenden LHG a.F.) für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV. Der Landesgesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13. März 2018 (HRWeitEG), verkündet am 29. März 2018 (GBl. S. 85), durch das die Gesetzesbestimmungen über den Senat sowie die Wahl der Dekane, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut erhielten: „§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen (1) 1Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. 2Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden 1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen, 2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter …, 3. die Studierenden …, 4. die Studierenden … sowie 5. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. ... … (3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen. … § 19 Senat … (2) 1Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass 1. die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; … … 5Wahlmitglieder sind: 1. mindestens ein Mitglied jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehört und von den fakultäts- oder sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird; … … 6Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 5 Nummer 1 in den Senat gewählt werden. … § 24 Dekanin, Dekan … (3) 1Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht; …“ Durch das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) erfolgten weitere, hier nicht relevante, Änderungen. II. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 sind Beamte auf Lebenszeit des Landes Baden-Württemberg im Amt eines Professors an der Hochschule A. Der Beschwerdeführer zu 4 ist ebenfalls Beamter auf Lebenszeit und Leiter der … an der Hochschule A. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde Mitglieder des Senats der Hochschule A, die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 für die Gruppe der Hochschullehrer, der Beschwerdeführer zu 4 für die Gruppe der Mitarbeiter. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer § 19 Abs. 2 LHG über die Wahl der Vertreter der Hochschullehrer im Senat sowie § 24 Abs. 3 LHG über die Wahl der Dekane in den Fakultäten an. 1. Sie tragen vor, sämtliche Beschwerdeführer seien als Bürger des Landes und Angehörige der Hochschule in ihren Rechten aus Art. 26 Abs. 4 LV i.V. mit Art. 2, 23, 25 LV und Art. 28 Abs. 1 GG (Grundrecht der Wahlfreiheit) verletzt. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 könnten sich darüber hinaus auch auf die Verletzung von Art. 20 Abs. 1 LV berufen (Wissenschaftsfreiheit). 2. Die Neuregelung in § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG führe zu ungleichen Wahlverfahren für die verschiedenen Mitgliedergruppen und verletze deshalb den Grundsatz der Wahlgleichheit des Art. 26 Abs. 4 LV. Der Grundsatz der Wahlgleichheit gelte nicht nur für Wahlen zu den Volksvertretungen und Parlamenten, sondern für alle Wahlen zu öffentlichen Ämtern bis hin zu Wahlen in der Sozialversicherung und damit erst recht auch für Wahlen in Hochschulen. Außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Art. 28 Abs. 1 GG bzw. Art. 26 Abs. 4 LV kämen jedenfalls subsidiär die Vorgaben des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Demokratieprinzips zum Tragen. a) Hochschullehrer könnten nun nicht mehr von Hochschullehrern anderer Fakultäten als Senatsvertreter gewählt werden und sie könnten umgekehrt auch nicht mehr Mitglieder anderer Fakultäten als ihre Vertreter in den Senat wählen. Demgegenüber würden die Senatsvertreter der Mitarbeiter und Studenten wie bisher von den Gruppenmitgliedern der gesamten Hochschule gewählt. Die Wahl der Vertreter der Hochschullehrer durch die Fakultäten degradiere diese zu Vertretern der Partikularinteressen ihrer jeweiligen Fakultät und werde sich nachteilig auf die Arbeit der Senate und die Entwicklung der Hochschulen in Baden-Württemberg auswirken. Die Senate würden vom Gesetzgeber zu einem Hort von Partikularinteressen und Fächerkulturen umgestaltet, der nicht ihrer wissenschaftsbezogenen Funktion entspreche. b) Eine Verletzung des Prinzips der Gleichheit der Wahl sei aber auch insoweit gegeben, als Fakultäten und Sektionen bei den meisten Hochschulen und Universitäten höchst unterschiedliche Mitgliederzahlen aus der Professorenschaft aufwiesen. Die Stimmen der Professoren in den jeweiligen Fakultäten hätten nicht mehr dieselbe rechtliche Erfolgschance. Beispielsweise habe die größte Fakultät der Hochschule A 44 Hochschullehrer, während die kleinste Fakultät nur 17 Mitglieder habe. Zwar bleibe es den Hochschulen nach § 19 Abs. 2 Satz 6 LHG unbenommen, in der Grundordnung eine abweichende Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion festzulegen. Es sei jedoch faktisch nicht möglich, dem Grundsatz der Wahlgleichheit ausreichend Rechnung zu tragen, denn die Notwendigkeit der Professorenmehrheit nach § 10 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 Satz 1 LHG sowie die Arbeitsfähigkeit des Senats und sonstige Erfordernisse setzten der Berücksichtigung unterschiedlicher Fakultätsgrößen äußerst enge Grenzen. Die Hochschule A habe ihre Grundordnung am … den gesetzgeberischen Anforderungen angepasst und sehe nun vor, dass dem Senat jeweils drei gewählte Hochschullehrer aller sieben Fakultäten, insgesamt somit 21 Hochschullehrer angehörten. Es könne den Hochschulen ohnehin nicht überantwortet werden, die vom Gesetzgeber zu Unrecht nicht gezogenen Grenzen der Wahlrechtsungleichheit selbst zu bestimmen. Überdies habe in § 9 Abs. 8 Satz 3 LHG (jetzt § 9 Abs. 8 Satz 4 LHG) der verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlgleichheit mit dem Verbot der Bildung von Wahlkreisen seine einfachgesetzliche Verankerung gefunden. Nunmehr habe der Gesetzgeber aber de facto fakultätsbezogene Wahlkreise für die Gruppe der Hochschullehrer eingeführt. Das Gesetz sei daher widersprüchlich. 3. Das Wahlsystem verletze auch die in Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Wissenschaftsfreiheit. Die strukturelle Gefährdung der freien wissenschaftlichen Betätigung durch die Neufassung des § 19 LHG liege darin, dass die gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu Funktionsträgern und Interessenvertretern der Fakultäten und Sektionen umgewidmet würden. Eine Vertretung der Professorenschaft als relevante Träger der Wissenschaftsfreiheit sei faktisch nicht mehr gegeben. Wenn nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 schon Dekane als Amtsmitglieder nicht der Professorenschaft zugerechnet werden könnten, müsse dies für von Fakultäten oder Sektionen gewählte Vertreter erst recht gelten, weil sie nicht die Interessen der Professoren, sondern naturgemäß die Interessen ihrer Wahlgremien vertreten würden. Soweit Dekane nun als Vertreter der Hochschullehrer wählbar seien, widerspreche das dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016. Aus der Verfassung folge zwar kein Verbot der Wahl eines Dekans. Der Dekan könne aber auch weiterhin nicht der Gruppe der Hochschullehrer zugerechnet werden. 4. Verfassungswidrig sei schließlich das Vorschlagsrecht des Rektors bei der Wahl des Dekans. Kaum eine Fakultät könne sich einem vom Rektor gemachten Wahlvorschlag entziehen. B. I. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Landtag hat nicht Stellung genommen. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Sie meint, eine Verletzung von Art. 26 Abs. 4 LV scheide bereits deshalb aus, weil die Vorschrift auf Hochschulwahlen nicht anwendbar sei. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit rügen, sei eine Verletzung dieses Grundrechts nach der von ihnen vorgebrachten Begründung ebenfalls nicht denkbar. Aus Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 GG lasse sich lediglich ein gruppenbezogener Anspruch auf überwiegende Repräsentation und Stimmrechte der Professoren in den kollegialen Leitungsorganen ableiten. Für ein darüber hinaus gehendes subjektives Recht, dass Wahlen zwingend auf der Gesamtebene der Hochschulen stattfinden müssten, gebe es keinen Anhaltspunkt. Durch die Bildung von Fakultätswahlkreisen und die Zulassung von amtierenden Dekanen werde der Charakter des Senatorenamts nicht verändert. Das freie Mandat und das damit verbundene Amtsverständnis überstrahlten das Merkmal der „Herkunft“ im Sinne eines Amtsethos. Dass dieses in der Praxis bisweilen verfehlt werde und ein Senatsmitglied die Fakultätsinteressen in den Vordergrund stelle, sei in keinem Modell zu vermeiden. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Da Art. 26 Abs. 4 LV auf Hochschulwahlen nicht anwendbar sei, könne für die Überprüfung der angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit allenfalls auf die objektivrechtlich aus dem Demokratieprinzip bzw. grundrechtlich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbare Wahlrechtsgleichheit zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art der Grundsatz, dass aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausgeübt werden können soll, Einschränkungen erfahren. Die Bildung von Wahlkreisen werde durch die Verfassung nicht verboten. Die Durchführung von Hochschulwahlen in Wahlkreisen sei auch keine Erfindung des Landesgesetzgebers von Baden-Württemberg, wie ein rechtvergleichender Blick auf die Hochschulgesetze Berlins (§ 48 Abs. 5 Berliner Hochschulgesetz) und des Saarlands (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Saarländisches Hochschulgesetz) zeige. Die Gründe für die Wahl in Wahlkreisen sei in dem sachgerechten Anliegen zu erblicken, im Senat eine Repräsentanz der unterschiedlichen Fachlichkeiten in Bezug auf deren Bedeutung für die Gesamtuniversität abzusichern. § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG lege nur eine Mindestzahl von einem Vertreter der Hochschullehrer pro Fakultät fest. Es bleibe der Grundordnung unbenommen, unter Beachtung der Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 LHG auch höhere und unterschiedliche Mandatszahlen festzulegen. Es liege auch keine Verletzung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit vor. Mit den gesetzlichen Regelungen zu den Wahlen in der Gruppe der Hochschullehrer sei keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit verbunden. Die Neuregelung diene gerade dem Zweck, die in einer Hochschule durch die Fakultätsstrukturen abgebildeten Fachlichkeiten auch im Senat widerzuspiegeln. Die Neuregelung stärke deshalb strukturell die Wissenschaftsfreiheit in ihrer konkreten Vielfalt in der jeweiligen Hochschule. Die Wissenschaftsfreiheit werde auch nicht durch das nicht bindende Vorschlagsrecht des Rektors für die Wahl des Dekans verletzt. II. Darüber hinaus haben mehrere Hochschul- und Berufsverbände die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen. Zum Teil schließen sie sich den Argumenten der Verfassungsbeschwerde an; zum Teil halten sie die Verfassungsbeschwerde aber auch für unzulässig oder unbegründet. C. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die gerügten Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargetan. Ob die übrigen Zulässigkeitsanforderungen erfüllt sind, insbesondere das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung und der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt sind, kann dahinstehen. I. Die Beschwerdebefugnis erfordert nach § 55 Abs. 1 VerfGH die Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Das setzt die Behauptung voraus, durch das angegriffene Gesetz in einem beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279, 305, Juris Rn. 93; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - Juris Rn. 115). Die Behauptung im Sinne des § 55 Abs. 1 VerfGH muss derart plausibel begründet werden, dass die mit der Verfassungsbeschwerde begehrte Feststellung einer Verletzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers möglich erscheint (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 u.a. -, BVerfGE 89, 155, 171, Juris Rn. 59). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den von den Verfassungsgerichten entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, BVerfGE 125, 39, 73, Juris Rn. 120; Beschluss des Zweiten Senats vom 7.12.2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, BVerfGE 130, 1, 21, Juris Rn. 96; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 -, Juris Rn. 19). Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9.8.2018 - 1 BvR 1981/16 -, Juris Rn. 9). Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Hochschulwahlen und den Gewährleistungen der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der im konkreten Kontext vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, die Anlass der angegriffenen gesetzlichen Regelungen war, nicht gerecht. Die Verfassungsbeschwerde kreist im Wesentlichen um die nicht näher begründete Behauptung, die Wahl der Vertreter der Hochschullehrer durch die Fakultäten degradiere diese zu Vertretern ihrer jeweiligen Fakultät, wodurch die Senate zu einem Hort von Partikularinteressen und Fächerkulturen umgestaltet würden, der nicht ihrer wissenschaftsbezogenen Funktion entspreche. Damit bringen die Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass sie die gesetzliche Regelung für hochschulpolitisch verfehlt halten, legen einen Verfassungsverstoß durch die fakultätsbezogene Senatswahl der Hochschullehrer aber nicht plausibel dar. II. Der Beschwerdeführer zu 4 hat seine unmittelbare Betroffenheit durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer zu 4 rügt (ausschließlich) eine Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 23, 25 und Art. 26 Abs. 4 LV sowie Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung über die Wahlen zum Senat nach § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG in der Gruppe der Hochschullehrer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG). Der Beschwerdeführer zu 4 gehört der Gruppe der Hochschullehrer jedoch nicht an, sondern der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LHG). Er macht auch kein Wahlrecht in der Gruppe der Hochschullehrer geltend. Lediglich trägt er vor, seine Beteiligung solle zum Ausdruck bringen, dass die angegriffenen Änderungen des Wahlrechts die Interessen der Mitarbeiter und Studenten genauso verletzten wie die der Hochschullehrer. Für die gewählten Vertreter der Mitarbeiter und Studenten im Senat habe es nämlich gravierende Auswirkungen, wenn sie nicht mehr gewählten und unabhängigen Vertretern der Berufsgruppe der Hochschullehrer gegenüberstünden, sondern Funktionären und Mandatsträgern der jeweiligen Fakultäten. Damit macht er eine eigene und unmittelbare Betroffenheit nicht geltend. Eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung reicht nicht aus. Es muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen. Die an einen Dritten gerichtete Norm muss die Grundrechtsrechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil verändern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.10.2010 - 1 BvR 3196/09 u.a. -, Juris Rn. 14 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. III. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 bis 3 ist ebenfalls unsubstantiiert. 1. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 zeigen nicht die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 23, 25 und Art. 26 Abs. 4 LV sowie Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG (Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit) auf. Als Hochschullehrer sind sie zwar von der angegriffenen Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG betroffen. Jedoch ist der Schutzbereich der Art. 23, 25 und Art. 26 Abs. 4 LV sowie Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art 28 Abs. 1 GG vorliegend ersichtlich nicht eröffnet. a) Art. 28 Abs. 1 GG gewährt kein Grundrecht oder staatsbürgerliches Recht, dessen Verletzung die Beschwerdeführer nach Art. 2 Abs. 1 LV rügen könnten. Art. 28 GG betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich das bundesrechtliche Verhältnis der Länder zum Bund (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208, 236, Juris Rn. 90). Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG enthält ein objektivrechtliches Verfassungsgebot, vermittelt dem Einzelnen jedoch keine rügefähigen subjektiven Rechte (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1, 7 f., Juris Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweitens Senats vom 14.1.2008 - 2 BvR 1975/07 -, Juris Rn. 21). b) Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 26 Abs. 4 LV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Art. 26 Abs. 4 LV gilt für die nach der Verfassung vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen durch das Volk. Darunter fallen nicht die Wahlen zum Senat einer Hochschule nach § 19 Abs. 2 Satz 5 LHG. aa) Art. 26 Abs. 4 LV gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die nach der Landesverfassung vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen durch das Volk. Die Regelung zu den „Wahlen und Abstimmungen“ bezieht sich auf Art. 25 Abs. 1 LV. Danach geht die Staatsgewalt vom Volke aus (Satz 1) und wird vom Volke in „Wahlen und Abstimmungen“ ausgeübt (Satz 2; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Unter die nach der Landesverfassung vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen i.S.v. Art. 26 Abs. 4 LV fallen namentlich die Landtagswahl (Art. 28) sowie die Volksabstimmungen über die Auflösung des Landtags nach Art. 43 Abs. 2 LV, über Gesetze nach Art. 60 LV und über Verfassungsänderungen nach Art. 64 Abs. 3 LV. Fraglich konnte bis 1995 allenfalls sein, ob Art. 26 Abs. 4 LV (wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber hinaus auch für Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden und Kreisen galt (vgl. Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 26 Rn. 3). Dies wird nunmehr jedoch durch Art. 26 Abs. 8 LV negativ klargestellt. Nicht zuletzt aus dieser Klarstellung ergibt sich, dass Art. 26 LV keinen über seinen Wortlaut hinausgehenden universellen Anwendungsbereich hat (vgl. auch StGH, Urteil vom 15.6.1974 - Gesch.Reg. Nr. 1/74 -, ESVGH 24, 155, 160 zur Bürgermeisterwahl). bb) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl auf andere Wahlen und Abstimmungen ergibt sich - auch für die Auslegung des Art. 26 Abs. 4 LV - nichts anders. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei den Bestimmungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG um spezialgesetzlich normierte Ausprägungen der vom Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 allgemein gewährleisteten Gleichheit der Bürger für demokratische Wahlen zu den Volksvertretungen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1, 10, Juris Rn. 42). Einerseits kann deshalb im Anwendungsbereich dieser speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze nicht (mehr) auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1, 10, Juris Rn. 41). Andererseits kann der Grundsatz der Gleichheit der Wahl für andere Wahlen und Abstimmungen (jedenfalls jetzt) nicht (mehr) aus diesen Vorschriften, sondern ausschließlich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweitens Senats vom 14.1.2008 - 2 BvR 1975/07 -, Juris Rn. 24). Wahlen zu den Selbstvertretungsorganen im Arbeits- und Sozialwesen fallen daher nicht (mehr) in den Anwendungsbereich der speziellen Wahlvorschriften für Volksvertretungen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1, 16, Juris Rn. 66). Für die Wahlen zu den Selbstvertretungsorganen der Hochschulen kann nichts Anderes gelten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweitens Senats vom 14.1.2008 - 2 BvR 1975/07 -, Juris Rn. 24; vgl. im Übrigen auch schon BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23.3.1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162, 169, Juris Rn. 21). 2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 bis 3 ist auch unzulässig, soweit sie mit dem Vortrag des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit - zumindest konkludent - einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügen. Eine Verletzung der Beschwerdeführer zu 1 bis 3 in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert dargetan. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird. Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass die gerügte Ungleichbehandlung zu einem Nachteil für den Betroffenen führt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.7.1984 - 1 BvL 3/81 -, BVerfGE 67, 239, 244, Juris Rn. 28; Urteil des Ersten Senats vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175, 219, Juris Rn. 125; Beschluss des Ersten Senats vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 u.a. -, BVerfGE 131, 66, 82, Juris Rn. 48). Die Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, worin konkret ein individueller Nachteil liegen soll. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 u.a. -, BVerfGE 131, 66, 82, Juris Rn. 48). Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.8.2010 - 1 BvR 1141/10 -, Juris Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9.12.2009 - 2 BvR 1957/08 -, Juris Rn. 11). Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführer legen weder einen Verfassungsverstoß durch eine gruppeninterne Ungleichbehandlung der Hochschullehrer (unten a) noch eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung der Gruppe der Hochschullehrer im Vergleich mit den übrigen Wahlgruppen des § 10 Abs. 1 Satz 2 LHG (unten b) substantiiert dar. a) Eine gleichheitswidrige gruppeninterne Ungleichbehandlung der Hochschullehrer ist nicht substantiiert dargetan. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Stimmen der Hochschullehrer verschiedener Fakultäten oder Sektionen hätten aufgrund der unterschiedlichen Größe der Fakultäten und Sektionen nicht die gleiche rechtliche Erfolgschance. Damit wird eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan. aa) Es ist bereits nicht dargetan, ob und inwieweit die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 selbst nachteilig betroffen sind. Sie legen nicht dar, welcher Fakultät sie angehören und welchen konkret geringeren Erfolgswert ihre Stimmen im Vergleich zu den Stimmen der Hochschullehrer anderer Fakultäten haben. Mutmaßungen oder eigene Nachforschungen über die Fakultätszugehörigkeit der Beschwerdeführer stellt der Verfassungsgerichtshof nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7.4.2005 - 1 BvR 1333/04 -, Juris Rn. 4). bb) Darüber hinaus ist auch eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Setzt ein Gesetz für seinen Vollzug rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollziehungsakt voraus, fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.6.2012 - 1 BvR 503/09 -, Juris Rn. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier. § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG schreibt lediglich vor, dass mindestens ein Mitglied aus jeder Fakultät oder Sektion Wahlmitglied im Senat ist. Weitere Vorgaben über die Zahl der Vertreter der Hochschullehrer aus den einzelnen Fakultäten macht das Gesetz nicht. Vielmehr muss die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion nach § 19 Abs. 2 Satz 6 LHG zwingend durch die Grundordnung der jeweiligen Hochschule festgelegt werden. Erst aus den Bestimmungen in der Grundordnung ergibt sich somit der Erfolgswert der Stimmen der Hochschullehrer. Der Gesetzgeber gibt den Hochschulen auch kein gesetzliches Leitbild für die Sitzverteilung zwischen den Fakultäten vor. Es bleibt den Hochschulen unbenommen, die Größen der einzelnen Fakultäten und Sektionen in der Zahl der jeweiligen Senatsmitglieder abzubilden (vgl. LT-Drs. 16/3248, S. 37). Die Beschwerdeführer behaupten zwar, es sei sachlich nicht möglich, dem Grundsatz der Wahlgleichheit in der Grundordnung ausreichend Rechnung zu tragen, weil die Notwendigkeit der Professorenmehrheit und die Arbeitsfähigkeit des Senats sowie sonstige Erfordernisse „äußerst enge Grenzen“ für die Berücksichtigung unterschiedlicher Fakultätsgrößen setzten. Eine nachvollziehbare Begründung gibt die Verfassungsbeschwerde für diese Behauptung aber nicht. Soweit die Beschwerdeführer auf ihre eigene Hochschule verweisen, für die die Grundordnung jeweils drei Mitglieder aller sieben Fakultäten vorschreibe, ist der Vortrag auch nicht plausibel. Immerhin gehören demnach 21 gewählte Hochschullehrer dem Senat an. Weshalb bei dieser Gesamtzahl an Vertretern der Hochschullehrer jedenfalls „eklatante“ Unterschiede in den Erfolgswerten durch die Berücksichtigung der Fakultätsgröße nicht vermieden werden könnten, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Erfolgswerte der Stimmen durch die Grundordnung nicht vollständig angeglichen werden müssen, räumen die Beschwerdeführer selbst ein. Schließlich legen die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb der Gesetzgeber die Sitzverteilung zwingend selbst hätte regeln müssen. Sowohl die Größe der einzelnen Hochschulen als auch die Zahl und Größe der Fakultäten oder Sektionen ist von Hochschule zu Hochschule naturgemäß verschieden. Die Hochschulen können in der Grundordnung selbst über die Größe und Zusammensetzung der Senate bestimmen. Durch eine zwingende gesetzliche Regelung würden die Hochschulen in dieser Satzungsautonomie beschränkt und könnten ihren individuellen Gegebenheiten nicht umfänglich selbst Rechnung tragen. cc) Unabhängig davon setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und naheliegenden Differenzierungsgründen auseinander. (1) Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit, der für Parlamentswahlen entwickelt wurde und dort streng anzuwenden ist, ist hier nicht anwendbar (vgl. oben 1.b.bb). Das Bundesverfassungsgericht lässt bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule Differenzierungen in größerem Umfang zu, soweit sie dem Charakter der Wahl Rechnung tragen und nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweitens Senats vom 14.1.2008 - 2 BvR 1975/07 -, Juris Rn. 24). Die Organisationsform der sogenannten Gruppenuniversität knüpft an die typischerweise vorhandenen Gruppierungen an und gliedert die Angehörigen der Hochschule nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen in einzelne Gruppen (Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studenten, sonstige - nicht wissenschaftliche - Mitarbeiter). Den von diesen Gruppen gewählten Vertretern werden Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung zugeteilt. Da in der modernen Massenuniversität die einzelnen Gruppen in der Regel von sehr verschiedener Größe sind, ist es schon rein faktisch nicht möglich, die Stimmrechte der Gruppenvertreter schematisch nach der numerischen Stärke der Gruppen abzustufen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Erfolgswert der Einzelstimme je nach der Größe der Gruppe verschieden groß sein kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9.4.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247, 255, Juris Rn. 28). Die Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Gruppen im System der „Gruppenuniversität“ ist nach Maßgabe der verschiedenen Funktionen und Interessen grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgegeben. Allerdings muss er das Homogenitätsprinzip beachten, das heißt er muss die Gruppen in sich homogen zusammensetzen und sich dabei an eindeutige konstitutive Merkmale halten, weil andernfalls der Gruppenproporz willkürlich würde (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 134, Juris Rn. 144). Das bedeutet allerdings nur, dass der Gruppe der Hochschullehrer keine Personen mit minderer Qualifikation zugerechnet werden dürfen. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht auch eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe zulässig sein kann. Die Gruppenuniversität soll durch die - in ihrer Gewichtung durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgeprägte - Repräsentation aller Gruppen in den kollegialen Selbstverwaltungskörperschaften einen Ausgleich der verschiedenen Gruppeninteressen ermöglichen. Dabei repräsentieren normalerweise die oben bezeichneten vier Gruppen die vorgegebenen und in sich regelmäßig im Wesentlichen homogenen Interessenlagen. Wenn es aber auch innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass der Gesetzgeber befürchten kann, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, so kann es ihm nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. Die für den Einzelnen sich hieraus ergebende Änderung des Erfolgswerts seiner Stimme muss hingenommen werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9.4.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247, 255 f., Juris Rn. 29; Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 88, Juris Rn. 88). (2) Es hätte den Beschwerdeführern oblegen, sich mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Zusammenhang auseinanderzusetzen. Nach den dargestellten Grundsätzen sind nicht lediglich Ungleichbehandlungen zwischen den einzelnen - tradierten - Mitgliedergruppen zulässig oder sogar geboten, sondern auch Differenzierungen innerhalb der einzelnen Gruppen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9.4.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247, 256, Juris Rn. 31; Beschluss des Ersten Senats vom 8.7.1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363, 387, Juris Rn. 80 und Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 89, Juris Rn. 89 für Hochschullehrer; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28.3.1984 - 2 BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270, 290, Juris Rn. 67 f. für Hochschulassistenten). Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht in jedem Fall gehalten, im Rahmen des Repräsentationsprinzips Hochschulorgane entsprechend dem Zahlenverhältnis der Mitgliedergruppen der Universität und deren Untergruppierungen zusammenzusetzen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8.7.1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363, 388 f., Juris Rn. 82). Die Beschwerdeführer messen die angegriffenen gesetzlichen Regelungen dagegen am Grundsatz der Wahlgleichheit in seiner formalen und strikten Anwendung (Demokratieprinzip), wie er im Hochschulrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht zur Anwendung kommt. Sie versäumen es folglich, sich mit naheliegenden sachlichen Rechtfertigungsgründen etwaiger Ungleichbehandlungen zu befassen. (aa) Nach altem Recht waren die Fakultäten durch die Dekane in ihrer Eigenschaft als Amtsmitglieder im Senat vertreten (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b LHG a.F.). Von dieser Art der Repräsentation der Fakultäten hat sich der Gesetzgeber - aus Anlass der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - gelöst und stattdessen den neuen Wahlmodus durch Wahlen in den jeweiligen Fakultäten eingeführt (vgl. LT-Drs. 16/3248, S. 26 f., 36). Dadurch sollen die Perspektivenvielfalt in den Hochschulen gesichert, die Fächerkulturen angemessen repräsentiert und den Interessen der Fakultäten hinreichend Eingang in die Beratungen auf zentraler Ebene gewährt werden (LT-Drs. 16/3248, S. 26 f., 36). Eine derartige pluralistische Zusammensetzung eines Hochschulorgans zur sachverständigen Einbringung der auch in der Wissenschaft bestehenden Unterschiede ist ein legitimer gesetzlicher Zweck (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 59, Juris Rn. 59; Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 68 a.E., Juris Rn. 68). Der redundant vorgetragene Einwand der Beschwerdeführer, die gewählten Hochschullehrer würden durch den neuen Wahlmodus zu Vertretern der Partikularinteressen ihrer jeweiligen Fakultät degradiert, wird bereits dadurch entkräftet und ist im Übrigen mangels Begründung unsubstantiiert. Bei einer hochschulweiten Wahl der Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer wäre die Vertretung sämtlicher Fakultäten im Senat nicht gesichert. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass die mitgliedsstärksten Fakultäten im Senat über- und kleinere Fakultäten unterrepräsentiert sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 90, Juris Rn. 90). (bb) Wahlen im Hochschulbereich dienen im Übrigen nicht der Herbeiführung einer demokratisch-egalitären Repräsentation, sondern der Organisation der Hochschulorgane nach den Maßstäben der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28.3.1984 - 2 BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270, 291, Juris Rn. 70; Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 87, Juris Rn. 87). Die Beschwerdeführer gehen auch fehl mit ihrer Annahme, der Grundsatz der Wahlgleichheit könne nur zugunsten der Hochschullehrer und der Wissenschaftsfreiheit eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber darf und muss vielmehr die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich bringen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 355, Juris Rn. 140; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 116, Juris Rn. 93). (cc) Die Ausführungen zur vermeintlichen Widersprüchlichkeit des Gesetzes, weil es in § 9 Abs. 8 Satz 3 LHG einerseits Wahlen in Wahlkreisen verbiete, andererseits aber in § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG fakultätsbezogene Wahlen in der Gruppe der Hochschullehrer anordne, gehen ins Leere. Dabei handelte es sich allenfalls um ein einfachgesetzliches Auslegungsproblem. Es liegt nahe, dass § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG die speziellere Norm ist. Ein Verfassungsverstoß ist jedenfalls nicht ersichtlich. b) Die Beschwerdeführer legen darüber hinaus auch eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung der Gruppe der Hochschullehrer im Vergleich mit den übrigen Mitgliedergruppen des § 10 Abs. 1 Satz 2 LHG nicht substantiiert dar. Es kann dahinstehen, ob die verschiedenen Mitgliedergruppen oder die Mitglieder verschiedener Gruppen insoweit miteinander vergleichbar sind und, wenn ja, eine relevante Benachteiligung der Hochschullehrer vorliegt. Jedenfalls lässt die Verfassungsbeschwerde auch insoweit jede Auseinandersetzung mit naheliegenden Differenzierungsgründen vermissen, denn die pluralistische Zusammensetzung eines Hochschulorgans zur sachverständigen Einbringung der auch in der Wissenschaft bestehenden Unterschiede ist, wie bereits ausgeführt (oben a.cc.[2][aa]), ein legitimer gesetzlicher Zweck. Die Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands in die Entscheidungsstrukturen ist geradezu eine Leitvorstellung einer wissenschaftsadäquaten Hochschulorganisation (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132). Dass sich der Landesgesetzgeber bei der Repräsentation der Fächerkulturen im Senat auf die Hochschullehrer beschränkt, ist nicht erkennbar unsachlich, denn sie sind nach der derzeitigen Struktur der Hochschule die Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 128). Die Behauptung der Beschwerdeführer, die vergleichbare Regelung in Art. 28 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 740) sei auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen, ist mangels näherer Darlegungen nicht nachvollziehbar (vgl. dagegen z.B. Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Art. 19 Rn. 25; ders., Bayerisches Hochschulgesetz, 4. Aufl., Art. 28 Rn. 25; Hailbronner, in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, , § 30 Rn. 14; vgl. auch LT-Drs. Bayern 15/4396, S. 46, wo beabsichtigte die Verkleinerung des Senats als Grund für die Abschaffung der Fakultätswahl angegeben wurde). 3. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 haben schließlich nicht die Möglichkeit der Verletzung in ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 20 Abs. 1 LV oder Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG plausibel aufgezeigt. a) Art. 20 Abs. 1 LV enthält wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der an einer Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 1 LV erfasst Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch den Wissenschaftsbereich außerhalb von Hochschulen und gewährt auch insoweit landesverfassungsrechtlichen Schutz. Soweit es jedoch - wie hier - um die Wissenschaftsfreiheit an Hochschulen geht, wird Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Art. 20 Abs. 1 LV verdrängt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 123). Die von den Beschwerdeführern zu 1 bis 3 geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kommt somit nicht in Betracht. Die in Art. 20 Abs. 1 LV garantierte Wissenschaftsfreiheit ist gleichwohl im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auszulegen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - VB 16/15 -, Juris Rn. 124). b) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung der dort Tätigen. Art. 20 Abs. 1 LV verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 125). Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Organisationsnormen sind dann mit Art. 20 Abs. 1 LV nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 126). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er allerdings frei, den Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Gesetzgeber ist weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden. Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben, vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren. Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 355 f., Juris Rn. 140; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 116, Juris Rn. 93). Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 356, Juris Rn. 141; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 117, Juris Rn. 94). Es bietet sich ein breiter Fächer organisatorischer Formen und verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an. Der Gesetzgeber ist auch zu einer den Organisationsprinzipien der Gruppenuniversität entsprechenden typisierenden Betrachtungsweise berechtigt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 135, Juris Rn. 145). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 eine strukturelle Gefährdung ihrer freien wissenschaftlichen Betätigung durch die angegriffenen Organisationsnormen nicht ansatzweise dargelegt. aa) Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ist von vornherein nicht ersichtlich, soweit die Beschwerdeführer das passive Wahlrecht der Dekane rügen. Die Hochschullehrer einer Fakultät haben aufgrund der Wählbarkeit des Dekans nicht weniger, sondern mehr Freiheit bei der Wahl ihrer Vertreter. Wie die Landesrektorenkonferenz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, wird man den Hochschullehrern zutrauen dürfen, die mit einer Ämterkumulation verbundenen Gefahren und Vorteile bei der Wahlentscheidung abzuwägen, insbesondere auch in jedem Einzelfall in Ansehung der konkret zu wählenden Persönlichkeit. Eine Inkompatibilitätsregelung für die Dekane fordern letztlich auch die Beschwerdeführer nicht (mehr), sondern sie meinen, die gewählten Dekane könnten bei der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse im Senat nicht zur Gruppe der Vertreter der Hochschullehrer gezählt werden. Das ist mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 jedoch nicht begründbar. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass als Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer nur gewertet werden könne, „wer von diesen mit einem entsprechenden Repräsentationsmandat gewählt wurde“ (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 130). Wurde der Dekan von den Hochschullehrern als ihr Vertreter in den Senat gewählt, kann (und muss) er auch als solcher behandelt werden. bb) Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch den Wahlmodus der Fakultätswahl ist ebenfalls nicht dargetan. Der vom Gesetzgeber bezweckte fachbezogene Pluralismus im Senat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 132). Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in welcher Weise er den Pluralismus sicherstellen will; an überkommene Organisationstrukturen ist er dabei nicht gebunden. Ob es sich bei der hier angegriffenen Regelung um die einzig mögliche oder auch nur um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung handelt, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 46, Juris Rn. 46; VerfGH, Urteil vom 31.1.2019 - 1 VB 51/17 -, Juris Rn. 31). Die Behauptung der Beschwerdeführer, in den Senaten würden keine echten Vertreter der Hochschullehrer als Berufsgruppe mehr vorhanden sein, sondern würden die Senate durch eine Mehrheit von Funktionsträgern gekennzeichnet, die zwar formal zur Gruppe der Hochschullehrer gehörten, sich aber als Interessenvertreter und Mandatsträger der jeweiligen Fakultäten und Sektionen verstünden, ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt (vgl. oben 2.a.cc[2][aa]), mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Mit der Wahl in den Fakultäten ist keine Verpflichtung der gewählten Vertreter auf die Interessen ihrer Fakultät verbunden. An Weisungen und Aufträge sind die Vertreter nicht gebunden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG). c) Die mögliche Einschränkung des Erfolgswerts der Stimme des einzelnen Hochschullehrers könnte zwar dessen individuellen Mitwirkungsrechte schmälern (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 108 f., Juris Rn. 82). Ob dies bei den Beschwerdeführern tatsächlich der Fall ist, wird in der Verfassungsbeschwerde aber nicht dargelegt. Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, welcher Fakultät sie angehören und welche konkreten geminderten Erfolgschancen ihre Stimmen im Vergleich zu anderen Stimmen haben (vgl. bereits oben 2.a.aa). Im Übrigen beruhte die Einschränkung des Erfolgswerts der Stimmen der Beschwerdeführer, wie ausgeführt (vgl. oben 2.a.bb), nicht unmittelbar auf § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 LHG, sondern auf der Grundordnung ihrer Hochschule (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 6 LHG), die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es kann deshalb auch insoweit dahinstehen, ob die Hochschulen die Größe der Fakultäten bei der Zuteilung der Senatssitze zwingend berücksichtigen müssen oder die Fakultäten unabhängig von ihrer Größe auch als gleichrangig angesehen werden können (zu Art. 3 Abs. 1 GG vgl. oben 2.a.cc). d) Die Rüge, das nicht bindende Vorschlagsrecht des Rektors für die Dekanatswahl in § 24 Abs. 3 LHG gefährde die Wissenschaftsfreiheit, ist ersichtlich substanzlos. Weshalb sich die Hochschullehrer einem Vorschlag des Rektors nicht entziehen können sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. D. Der Beschluss ist unanfechtbar.