Beschluss
4 S 177/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2018 - 15 K 16022/17 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller werden als unzulässig verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 15 K 16022/17 - für beide Rechtszüge auf je 78.906,12 EUR festgesetzt. Gründe A. 1 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm auf Antrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, die von der Beigeladenen zu 2 ausgeschriebene Stelle eines Vizepräsidenten durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit dem am 10.03.2017 gewählten Bewerber, dem Beigeladenen zu 1, zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist auch begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist. I. 2 Soweit der Antragsgegner bereits einen Anordnungsgrund für nicht gegeben hält, greift sein Vorbringen allerdings nicht durch. Insoweit macht der Antragsgegner geltend, die angegriffene Auswahlentscheidung sei ein Verwaltungsakt und der Bestandskraft fähig. Diese Ansicht trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind die der Ernennung vorgelagerte Auswahlentscheidung sowie deren Bekanntgabe keine Verwaltungsakte. Die sogenannte Negativ-Mitteilung an nicht ausgewählte Bewerber kündigt die Ernennung, d.h. den Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung, für den Fall an, dass eine Wartefrist verstreicht oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos bleibt. Sie soll unterlegenen Bewerbern Gelegenheit geben, vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, mit dem Ziel, die Ernennung vorläufig zu verhindern. Ein Bewerber, der davon Gebrauch macht, verfolgt einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106.11 -, Juris m.w.N.). Da weder die Auswahlentscheidung noch deren Bekanntgabe damit der Bestandskraft fähig sind, steht insoweit die nicht erfolgte Anfechtung selbst nach Ablauf der Jahresfrist der Zulässigkeit einer Bescheidungsklage nicht entgegen. 3 Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob dem Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ein von einem Hauptsacheverfahren abgekoppelter Sicherungszweck zukommt, der unabhängig von der Zulässigkeit eines grundsätzlich möglichen, aber regelmäßig nicht mehr stattfindenden vorbeugenden Hauptsacheverfahrens zu bejahen ist. Denn die Zulässigkeit eines ggf. noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG durchzuführende beamtenrechtliche Vorverfahren nicht innerhalb der Jahresfrist durch Einlegung eines Widerspruchs eingeleitet worden ist. Grundsätzlich müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen, wenn sie den Rechtsweg beschreiten wollen. Die Klagemöglichkeit wird durch den Erlass des Widerspruchsbescheids eröffnet. Dieser ändert die Rechtsnatur der vom Beamten geforderten oder beanstandeten Maßnahme aber nicht. Eine verwaltungsinterne Maßnahme wird durch den Widerspruchsbescheid nicht zum Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris m.w.N.). 4 Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögern. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Ausnahmen dar, die sich aus Sinn und Zweck der § 126 Abs. 2 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, §§ 68 f. VwGO ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris m.w.N.). 5 Den genannten Zielen trägt im Konkurrentenstreitverfahren - soweit sie in diesem Verfahren erreichbar sind - das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, weil Beförderung und Besetzung der Stelle grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, Juris m.w.N.). Es obliegt daher dem unterlegenen Bewerber, rechtzeitig, nämlich vor oder spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Macht er hiervon Gebrauch wird deutlich, dass er die getroffene Auswahlentscheidung nicht hinnimmt. Tritt der Dienstherr dem Antrag entgegen, steht zudem fest, dass dieser von der Möglichkeit der Selbstkorrektur vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung keinen Gebrauch macht. Insofern erschiene es als reine Förmelei, parallel zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Durchführung eines beamtenrechtlichen Vorverfahrens im Hinblick auf ein regelmäßig nicht mehr stattfindendes Hauptsacheverfahren zu verlangen. II. 6 Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch aufgrund seines Vortrags zum Fehlen des Anordnungsanspruchs begründet. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht den Antragstellern ein Anordnungsanspruch nicht zu. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass hier allein maßgeblich die Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller sind. 7 1. a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Ein abgelehnter Bewerber kann dann, wenn sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, und wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ d.h. seine Auswahl möglich erscheint, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 22 m.w.N.). Dabei schränken einfach-gesetzliche Vorgaben für das Auswahlverfahren auch im Hochschulbereich das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht ein. Richtig ist zwar, dass je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein muss (zum Kompensationszusammenhang VerfGH für das Land Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -; BVerfG, Beschluss vom 24.04.2018 - 2 BvL 10/16 -, m.w.N., jeweils Juris). Ist landesrechtlich die Mitwirkung des Senats an Entscheidungen der Hochschule (vgl. BVerfGE 35, 79 <123>) in einer Weise begrenzt, die eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit bedeuten kann, rechtfertigt der hierdurch selbst geschaffene Kompensationsbedarf aber keine Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Besetzung von Leitungsämtern, die mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar ist. Denn die einfach-gesetzliche Beeinträchtigung eines Grundrechtes kann nicht durch die Beeinträchtigung eines anderen Grundrechts „kompensiert“ werden, wenn diese - wie hier Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 2 GG - selbst nicht in Widerstreit zueinander stehen. Die Kompensationsmöglichkeit ist insoweit beschränkt (zur Begrenzung durch das Lebenszeitprinzip vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.2018 - 2 BvL 10/16 -, Juris). Damit ist eine Auswahlentscheidung einerseits von den unterlegenen Konkurrenten auch dann angreifbar und nach den allgemeinen, nicht modifizierten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich zu überprüfen, wenn das zugrundeliegende Verfahren anderweitige Mitwirkungsdefizite beteiligter Gremien kompensieren soll. Die Konkurrenten können aber andererseits nach diesen Grundsätzen auch nicht rügen, die Gruppe der Professoren hätte einen im Sinne der Kompensation zu fordernden größeren Einfluss auf die Entscheidung haben müssen, und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie in diesem Fall unabhängig davon, ob der Ausgewählte der beste Bewerber für das zu vergebende Amt ist, zum Zuge gekommen wären. 8 Im Konkurrentenstreitverfahren ist also auch dann, wenn die Antragsteller Hochschullehrer sind, die Prüfung auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beschränkt. Diese Beschränkung ist dem mehrpoligen Verfahren geschuldet (vgl. zur Verwirkung BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, Juris), in dem die Antragsteller die zugunsten des ausgewählten Bewerbers (hier: des Beigeladenen zu 1) getroffene Entscheidung mit Rücksicht auf dessen - gleichrangige - Rechtsposition nur mit Erfolg angreifen können, wenn ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und/oder dessen Grundsätze ausformende Verfahrensvorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die den Erfolg der eigenen Bewerbung bei deren Beachtung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsteller können sich im vorliegenden Konkurrentenstreitverfahren dementsprechend weder auf die objektive Rechtswidrigkeit einer Entscheidung noch auf die Verletzung von Rechten berufen, die ihnen nicht als Bewerber um ein Amt des Vizepräsidenten der DHBW im konkreten Auswahlverfahren, sondern aus Art. 5 Abs. 3 GG aufgrund ihrer internen Angehörigkeit zur Gruppe der Professoren der Beigeladenen zu 2 zustehen können. Auch solche Rechte können ihre Rechtsposition im Konkurrentenstreitverfahren nicht verbessern. Sie können ihnen in diesem Verfahren weder ein erweitertes Rügerecht noch hierdurch bedingte Vorteile gegenüber externen Bewerbern verschaffen. Insoweit unterscheiden sich die Konkurrentenstreitverfahren von zweipoligen Verfahren, in denen z.B. die Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Entlassung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn in Streit steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, Juris). Die Beschränkung der Prüfung im Konkurrentenstreitverfahren ergibt sich damit - anders als die Antragsteller meinen - hier nicht aus den Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Da in einem denkbaren Hauptsache-Konkurrentenstreitverfahren die gleichen Grundsätze und der gleiche Maßstab gelten, ist es insoweit auch ohne Bedeutung, dass dieses das Hauptsacheverfahren vorwegnimmt. 9 b) Unabhängig hiervon hat bereits der 9. Senat festgestellt, dass das hier streitgegenständliche Verfahren mit Art. 5 Abs. 3 GG im Einklang steht (Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 - Juris). Dieser Entscheidung schließt sich der erkennende Senat vollumfänglich an. 10 2. Das Verwaltungsgericht hat zum Anordnungsanspruch - hinsichtlich des Antragstellers zu 1 die Entscheidung allein tragend - zunächst ausgeführt, die Antragsteller rügten zu Recht, dass das zwischen den Beteiligten unstreitig am 09.11.2016 stattgefundene „Briefing“ des im Vorauswahlverfahren beauftragten Personalberatungsunternehmens durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Wissenschaftsministerin) geeignet gewesen sei, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch zu verletzen. 11 a) Zur Begründung hat es hierzu im Wesentlichen angenommen, insoweit genüge es den Anforderungen an die Glaubhaftmachung, darzulegen, dass ein entsprechendes Gespräch stattgefunden habe, dessen Notwendigkeit vom Antragsgegner nicht substantiiert begründet worden sei. Denn damit hätten die Antragsteller Umstände dargelegt, die geeignet wären, eine nachteilige Beeinflussung der Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil möglich erscheinen zu lassen. Der nach dem Vortrag des Antragsgegners zugrunde zu legende Gesprächsinhalt lasse eine kausale Beeinflussung des Auswahlentscheidungsprozesses in Betracht kommen. Verfahrensweisen, die geeignet seien, Zweifel an der Einhaltung des Maßstabs des Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen, verletzten in kausaler Weise den Bewerbungsverfahrensanspruch der nicht berücksichtigten Kandidaten. Sämtliche als Inhalt des Gesprächs genannten Punkte seien auch ohne ein vorgeschaltetes Gespräch für das Personalberatungsunternehmen Z. ohne weiteres ersichtlich bzw. aus den jeweils geeigneten Quellen in Erfahrung zu bringen gewesen. Eines eigens hierzu angesetzten Gesprächs habe es in objektiver Hinsicht nicht bedurft. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass das Gespräch (auch) aus anderen Gründen stattgefunden hätte, die den Auswahlprozess unzulässig beeinflusst haben könnten. Aus der Auffassung des Antragsgegners, wonach es „gängige Praxis“ sei, dass der Auftraggeber „vor Beginn der Tätigkeit seine Vorstellungen über den Such- und Auswahlprozess" sowie „die Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten“ dem Auftragnehmer (hier das Personalberatungsunternehmen) erläutert, werde deutlich, dass er sich der verfassungsrechtlichen Bedeutung dienstrechtlicher Auswahlentscheidungen nicht bewusst sei. Damit nicht vereinbar sei es nämlich, parallel zur bindenden Ausschreibung und dem darin enthaltenen Anforderungsprofil einer in einem Vorauswahlverfahren eingeschalteten privaten Agentur „Erläuterungen“, deren tatsächlicher Inhalt nicht belegt sei, bezüglich bereits im Anforderungsprofil enthaltener Vorgaben zu vermitteln. Es sei in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren gerade nicht üblich, Gespräche der fraglichen Art zu führen, um nicht den Eindruck eines unzulässigen Verfahrens zu schaffen. Der Umstand, dass, worauf der Antragsgegner hinweise, das Briefing bereits am 09.11.2016 und damit fünf Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist stattgefunden habe, lasse die im Raum stehende Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme auf den Auswahlprozess ebenso wenig ausgeschlossen erscheinen, wie der weitere Hinweis, dass der Beigeladene zu 1 sich erst am 13.12.2016 auf die Stelle beworben habe. 12 b) Dem hält der Antragsgegner im Wesentlichen entgegen, dass der Beigeladene zu 1 nicht allein wegen einer zum damaligen Zeitpunkt erst neunwöchigen Tätigkeit im Ministerium auf der Grundlage einer einjährigen, auf seine Initiative hin erfolgten Abordnung im Rahmen einer Elternzeitvertretung als Wunschkandidat der Wissenschaftsministerin angesehen werden könne. Das fragliche Gespräch sei von der Wissenschaftsministerin nicht in ihrer politischen Funktion, sondern in ihrer Funktion als Vorsitzende der Findungskommission und damit als Vertreterin der Auftraggeberin geführt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie bei der vorliegenden zeitlichen Abfolge auf eine Einflussnahme auf einen konkreten Auswahlprozess geschlossen werden könne. Dieses Vorbringen greift durch. 13 c) Auch der Senat vermag die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung nicht nachzuvollziehen, es bestehe die Möglichkeit, dass das Auswahlverfahren durch das stattgehabte Gespräch beeinflusst worden sei und es sei deswegen nicht auszuschließen, dass - ohne das Gespräch - beide Antragsteller auf die Wahlvorschlagsliste gelangt wären. Die Ausführungen hierzu sind überwiegend spekulativ und gehen davon aus, dass immer dann, wenn eine irgendwie geartete, inhaltlich nicht bestimmbare Einflussnahme nicht völlig ausgeschlossen werden kann, eine unzulässige Einflussnahme und deren Kausalität für die Auswahlentscheidung angenommen werden müsste und es insoweit genügen würde, dass ein Gespräch stattgefunden habe, dessen Notwendigkeit vom Antragsgegner nicht substantiiert begründet worden sei. Dies ist nicht haltbar (aa). Die Schlussfolgerung wäre allenfalls dann zulässig, wenn die Wissenschaftsministerin aus Gründen der Neutralität, insbesondere wegen - vom Verwaltungsgericht weder geprüfter noch festgestellter - Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung bei der Erstellung des Wahlvorschlags ausgeschlossen gewesen wäre. Dies würde die Auswahlentscheidung - allerdings unabhängig von dem Gespräch - wegen ihrer Mitwirkung an dieser angreifbar machen (bb). 14 aa) Ebenso wie dem 9. Senat ist auch dem erkennenden Senat nichts dafür ersichtlich, dass die Wissenschaftsministerin rechtlich gehindert gewesen wäre, zu Beginn der Tätigkeit des Personalberatungsunternehmens mit diesem über den Ablauf des Verfahrens zu sprechen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 - Juris Rn. 44). 15 (a) Greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung sind auch unter Berücksichtigung des umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller weder dargetan noch erkennbar. Dem Personalberatungsunternehmen kommt im Auswahlverfahren keine selbständige oder gar unabhängige Stellung zu. Die Verantwortung für den Wahlvorschlag, dessen Aufstellung zunächst allein in ihrer Kompetenz liegt, trägt die Findungskommission sowie das Wissenschaftsministerium, wenn es sein Einvernehmen hierzu erteilt. 16 Die Findungskommission hat in ihrer ersten Sitzung vom 30.09.2016 noch unter Leitung von Herrn P., dessen Vorschlag, ein professionelles Personalberatungsunternehmen zur Unterstützung der Suche und der Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten einzuschalten, einstimmig zugestimmt. Das vom Verwaltungsgericht beanstandete Briefing ist am 09.11.2016 erfolgt, nachdem sich die Findungskommission in ihrer 2. Sitzung am 03.11.2016 einstimmig darauf verständigt hatte, dass dem Personalberatungsunternehmen Z. der Zuschlag erteilt werden sollte, von einem Briefing dieses Unternehmens durch die Wissenschaftsministerin ausgegangen ist und ihr insoweit aufgetragen hatte, dieses aufzufordern, ein besonderes Augenmerk auf die Suche nach internen Kandidatinnen und Kandidaten zu richten sowie gezielt Frauen anzusprechen. Damit trifft schon der tatsächliche Ansatz, es hätte des hier streitigen Gesprächs in objektiver Hinsicht nicht bedurft, nicht zu. Auch die Grundannahme des Verwaltungsgerichts überzeugt nicht, dass das Gespräch am 09.11.2016 zwischen der Wissenschaftsministerin, auf die der Vorsitz der Findungskommission zum 01.10.2016 übergegangen war, und dem auf Wunsch dieser Kommission beauftragten Personalberatungsunternehmen eines besonderen Anlasses oder Grundes bedurft hätte. Im Übrigen dürfte ein verbaler Informationsaustausch im Rahmen einer Zusammenarbeit regelmäßig nicht entbehrlich sein. 17 (b) Unabhängig davon ist auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig, es sei insoweit nicht auszuschließen, dass das Gespräch (auch) aus anderen - als den vom Antragsgegner angegebenen und nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Gespräch nicht zwingend erfordernden - Gründen stattgefunden hätte, die den Auswahlprozess unzulässig beeinflusst haben könnten. Denn es fehlt an einem entsprechenden Erfahrungssatz, dass ein Gespräch, das stattgefunden hat, ohne dass seine objektive Notwendigkeit gerichtlich feststellbar ist - wovon das Verwaltungsgericht hier unzutreffend ausgeht -, annehmen lässt, dass der eine Gesprächspartner den anderen in unzulässiger Weise beeinflussen wollte bzw. beeinflusst hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Wissenschaftsministerin das Personalberatungsunternehmen dazu angehalten hätte, zu versuchen, die Findungskommission zum Nachteil der Antragsteller bzw. Vorteil des Beigeladenen zu 1 zu beeinflussen, vermag der Senat auch dem mitgeteilten Inhalt nicht zu entnehmen. 18 (c) Nach dem Dargelegten spricht schon die nicht feststellbare Relevanz des betreffenden Gesprächs für den endgültigen Wahlvorschlag und/oder das Wahlergebnis dagegen, dass es hätte dokumentiert werden müssen. Im Übrigen müssen auch relevante mündliche Informationen nicht grundsätzlich eigenständig schriftlich festgehalten werden. Dies wird auch in beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren nicht gefordert. 19 (d) Ob die Einschaltung eines privaten Personalberatungsunternehmens mit den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung vereinbar war, ist eben so wenig entscheidungserheblich, wie die Frage, ob - wie die Antragsteller behaupten - bei der Beauftragung des Personalberatungsunternehmens vergaberechtliche Bestimmungen nicht hinreichend beachtet worden sind. 20 bb) Die Würdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich insoweit auch nicht als im Ergebnis aus anderen Gründen zutreffend. Die Arbeit der Kommission wäre zwar verfahrensfehlerhaft und der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragsteller verletzt, wenn die Wissenschaftsministerin aus Gründen der Verfahrensneutralität nicht für die und in der Findungskommission hätte tätig werden dürfen. Eine Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller wäre im Fall des Vorliegens eines derartigen Ausschlussgrundes schon allein deswegen anzunehmen, weil sie die Kommission geleitet und an der Vorauswahl der Kandidaten mitgewirkt hat, bei der die Antragsteller ausgeschieden sind. Ein Ausschlussgrund lag jedoch nicht vor. 21 (a) § 18 Abs. 4 Satz 2 LHG gebietet, dass in der Findungskommission nicht tätig werden darf, wer selbst Bewerber ist. Diese spezielle, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit verdrängende Regelung greift hier nicht ein. 22 (b) Auch sonstige Ausschlussgründe sind nicht gegeben. Grundsätzlich findet die Pflicht zur Unparteilichkeit ihre Grundlage im Rechtsstaatsgebot. Hieraus sind auch die Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit sowie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens abzuleiten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 20 Rn. 6 m.w.N.). Diese Prinzipien sind wegen ihres allgemeinen Charakters nicht von vorneherein auf Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 13 LVwVfG beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 P 11.14 -, Juris zum personalvertretungsrechtlichen Verfahren). Allerdings kann auf die Regelungen des Landesverfahrensrechts, die diese Grundsätze für das allgemeine Verwaltungsverfahren einfach gesetzlich ausformen, nicht zurückgegriffen werden, wenn landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (§ 1 LVwVfG). Dies ist hinsichtlich der Regelungen des § 20 und § 21 LVwVfG dann der Fall, wenn die Ausschluss- und Befangenheitsgründe in einem besonderen Verfahren abschließend geregelt sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 -, vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 - und vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 -, jeweils Juris zu § 18 GemO). Auch der erkennende Senat kann offenlassen, ob § 18 LHG a.F. als abschließend anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, Juris zum Ausschluss von Senatsmitgliedern nach dem LHG). Denn auch die Anwendung der §§ 20, 21 LVwVfG bzw. des darin enthaltenen allgemeinen Grundsatzes führt hier nicht zur Annahme des Ausschlusses der Ministerin. 23 Dass die Wissenschaftsministerin nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG - seine Anwendbarkeit unterstellt - vom Vorsitz und von der Mitwirkung in der Findungskommission ausgeschlossen war, hat bereits der 9. Senat überzeugend ausgeführt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris). Dem schließt sich der erkennende Senat ebenfalls vollumfänglich an. 24 Nach § 21 LVwVfG gilt, dass Amtsträger vom Verfahren auszuschließen sind, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Aufgabenwahrnehmung zu rechtfertigen, d.h., wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, bestimmte Amtsträger würden in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2007 - 4 A 1007.07 -, Juris zur Richterbefangenheit). 25 Bei der danach gebotenen objektiven Betrachtung vermag der Senat mit dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1 allein wegen einer - zum damaligen Zeitpunkt erst neunwöchigen - Tätigkeit im Ministerium auf der Grundlage einer einjährigen, auf seine Initiative hin erfolgten Abordnung im Rahmen einer Elternzeitvertretung bei verständiger Würdigung als Wunschkandidat der Wissenschaftsministerin hätte angesehen werden können, den sie ggf. auch bevorzugen und unter Missachtung der Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen versuchen würde. Vorgesetzte von Bewerbern sind regelmäßig in beamtenrechtlichen Beförderungsauswahlverfahren nicht ausgeschlossen, sondern wirken grundsätzlich bei der Entscheidungsvorbereitung durch die Erstellung von dienstlichen (Anlass-/Regel-)Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträgen mit. Weitergehende Aspekte für eine Befangenheit sind weder substantiiert dargelegt noch sonstwie ersichtlich. 26 Soweit die Antragsteller aus § 67 LHG einen Ausschlussgrund herleiten wollen, vermag auch der erkennende Senat dem nicht zu folgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris). Im Übrigen ist die allgemeine Landesaufsicht hier nicht einschlägig, weil der Wahlvorschlag der Findungskommission der Erteilung des Einvernehmens des Ministeriums gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LHG a.F. bedarf, dessen Vertreter bzw. Beauftragte (hier: die Ministerin selbst) zudem bereits während des Verfahrens die Rechtmäßigkeit des Wahlvorschlags gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Findungskommission gewährleisten sollen . 27 (c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragsteller ihre Obliegenheit, die Besorgnis der Befangenheit zu rügen, verletzt haben und schon deshalb mit diesem Einwand nicht mehr durchdringen können. Für den Antragsteller zu 2 ergibt sich dies allerdings ohne Weiteres daraus, dass er an der Vorstellung der vorausgewählten vier Kandidaten in der 5. Sitzung der Findungskommission teilgenommen hat, ohne den Vorsitz und die Mitwirkung der Wissenschaftsministerin zu rügen. 28 d) Sonstigen Besetzungsmängeln kommt - anders als den aus dem Neutralitätsgebot folgenden Mitwirkungsausschlüssen - keine Bedeutung hinsichtlich der hier maßgeblichen Bewerbungsverfahrensansprüche zu. Entsprechendes gilt für einfache Verfahrensfehler. Willkürliches Handeln liegt nicht vor. 29 aa) Die Zusammensetzung des Hochschulrats an der DHBW, der nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LHG i.V.m. § 6 der Grundordnung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 13.03.2015 (zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Grundordnung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 09.07.2018), die Bezeichnung „Aufsichtsrat“ führt, richtet sich nach dem - seit dem 01.04.2014 unverändert gebliebenen - § 20 Abs. 8 Satz 1 und 3 LHG und § 10 Abs. 1 der - insoweit unverändert gebliebenen - Ursprungsfassung der Grundordnung der DHBW vom 13.03.2015 (Amtl. Bekanntmachung der DHBW Nr. 04/2015 - GrO -). Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 LHG besteht der Aufsichtsrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl (neun, vgl. § 10 Abs. 1 GrO) nach § 20 Abs. 4 LHG auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums, die oder der sich gemäß § 20 Abs. 8 Satz 3 LHG im Vorsitz mit einer oder einem vom Aufsichtsrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter einer Ausbildungsstätte abwechselt. Der Findungskommission gehören gemäß den Vorgaben des zum maßgeblichen Zeitpunkt 2016/2017 in der Fassung vom 01.04.2014 geltenden § 18 Abs. 1 Satz 2 LHG a.F. (vgl. VerfGH für das Land Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris) und des § 7 Abs. 2 GrO neben der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender der Findungskommission zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats, drei Mitglieder des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums als beratendes Mitglied an. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 LHG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrO übernimmt die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz der Findungskommission. 30 Bei diesen Regelungen handelt es sich um keine, die Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden und ihre Beachtung gewährleistenden Bestimmungen. Der Aussichtsrat und die Findungskommission sind wie der Senat und andere Hochschulgremien Teil der akademischen Selbstverwaltung. Bei der Regelung der Zusammensetzung solcher Gremien ist ebenso wie bei der Regelung ihres Zusammenwirkens und ihrer Befugnisse insbesondere den Mitwirkungsrechten der Mitgliedergruppen (vgl. § 10 Abs. 1 LHG) und damit insbesondere auch den Rechten der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG ausreichend Rechnung zu tragen. Die hier allein maßgeblichen Bewerbungsverfahrensansprüche werden aber durch die von den Antragstellern geltend gemachten Verstöße der (Gruppen-)Zusammensetzung des Aufsichtsrats und der Findungskommission gegen hochschulrechtliche Vorgaben bzw. unmittelbar gegen Art. 5 Abs. 3 GG nicht berührt, die im Übrigen gemäß § 10 Abs. 5 LHG unbeachtlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris). 31 bb) Die Auswahl der konkreten Aufsichtsratsmitglieder für die Findungskommission hat nicht gegen das Objektivitätsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Sie ist weder willkürlich noch in sonstiger Weise verfahrensfehlerhaft erfolgt, wobei sich einfache Verfahrensfehler auf die Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller ohnehin nicht hätten auswirken können. 32 (a) Zunächst räumt § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrO entgegen der Ansicht der Antragsteller der Wissenschaftsministerin kein Recht zur willkürlichen Bestimmung von Mitgliedern ein. Ein solches Verständnis der Norm ist von vorneherein unzulässig, weil rechtstaatliche Normen die Verwaltung grundsätzlich nicht zum willkürlichen Handeln ermächtigen können, sondern ausschließlich zur sachgerechten Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen. Darüber hinaus verkennen die Antragsteller, dass der Relativsatz des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrO eindeutig bestimmt, dass der Aussichtsrat als Gremium die zwei weiteren Mitglieder benennt, die der Findungskommission angehören. Hätte diese Befugnis der oder dem Vorsitzenden zustehen sollen, müsste er lauten: „die von dieser oder diesem ernannt werden.“ Damit steht die Auswahl der beiden weiteren Mitglieder im Organisationsermessen des Aufsichtsrats. Dies begegnet auch nach Ansicht des Senats keinen Bedenken (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris). 33 (b) Eine von den Antragstellern weiterhin vermisste Wahl ist, wie bereits vom 9. Senat dargelegt, in § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrO nicht vorgesehen. Vielmehr sind die Mitglieder zu benennen, d.h. nicht zu wählen. Diese Benennung ist eine Gremiumsentscheidung. Sie erfolgt, wenn im Ergebnis keine Einigung erzielt wird, durch Abstimmung, wobei in der Regel offen durch Handzeichen abgestimmt wird (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 GremVfO), die damit auch auf Zuruf vorgenommen werden kann. Hier hat der Aufsichtsrat zur Benennung seiner Mitglieder für die Findungskommission ausweislich der Niederschrift in seiner 23. Sitzung am 30.09.2016 unter dem Vorsitz von Herrn P. im Wege der Abstimmung einen entsprechenden Beschluss gefasst. Er hat den Vorschlag des Vorsitzenden angenommen und mit zwölf Ja-Stimmen und einer Enthaltung die Aufsichtsratsmitglieder Herr P., Frau Wissenschaftsministerin B. und Frau Prof. Dr. K. als Mitglieder der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl des DHBW-Vizepräsidenten/der DHBW-Vizepräsidentin benannt. Dies bedeutet, dass der Aufsichtsrat mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden war, mit der im Hinblick auf den bevorstehenden Wechsel des Vorsitzes die personelle Kontinuität der Aufsichtsratsmitglieder in der Findungskommission gewahrt und eine Nachbenennung vermieden werden konnte. Wenn die Antragsteller weiterhin geltend machen, die genannten Mitglieder seien „von der Wissenschaftsministerin - und dem Aufsichtsrat-Co-Vorsitzenden P. - willkürlich bestimmt“ worden, ist das Festhalten an diesem Vortrag schwer nachvollziehbar. Wenn die Antragsteller mit ihrem weiteren Vortrag nun zusätzlich geltend machen, der „angeblich vom Vorsitzenden P. unterbreitete ‘Vorschlag‘ sei eine nicht verhandelbare Anordnung“ gewesen, überzeugt auch dies nicht. Zunächst spricht nichts dafür, dass sich die Mitglieder des Aufsichtsrats einschüchtern lassen bzw. sich im Hinblick auf die Anwesenheit der Wissenschaftsministerin und/oder des Herrn P. nicht trauen würden, in einer offenen Abstimmung ihren Standpunkt zu vertreten oder auch nur eine geheime Abstimmung zu beantragen. Zudem ändert weder eine von Frau A. gewählte Formulierung noch der Aspekt, dass die Wissenschaftsministerin und Herr P. in jeder der letzten fünf Findungskommissionen vertreten waren, etwas daran, dass hier ausweislich der Niederschrift - mangels Einigkeit - eine Abstimmung stattgefunden hat. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass diese Niederschrift von einem oder mehreren Aufsichtsratsmitgliedern beanstandet worden wäre. Unabhängig hiervon haben sie auch einen konkreten anderen Geschehensablauf nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nicht durch eidesstattliche Versicherungen der als Zeugen benannten Aufsichtsratsmitglieder glaubhaft gemacht. 34 (c) Selbst, wenn aber die Abstimmung im Aufsichtsrat über die Benennung der Mitglieder für die Findungskommission gegen einfaches Verfahrensrecht verstoßen hätte, ließe sich allein hieraus eine Verletzung von Bewerbungsverfahrensansprüchen der Antragsteller nicht herleiten. Weder in § 18 Abs. 1 LHG a.F. noch in § 7 Abs. 2 GrO der DHBW werden bestimmte Anforderungen an die für die Findungskommission zu wählenden bzw. zu benennenden Mitglieder vorgegeben. Dem liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass jedes - nicht ausgeschlossene - Mitglied des Senats und des Aufsichtsrats in der paritätisch besetzten Kommission in der Lage ist, an der Erstellung eines an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Wahlvorschlags für die Besetzung einer Stelle eines hauptamtlichen Mitglieds des Rektorats bzw. des Präsidiums der DHBW (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LHG; hier des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin der Hochschule, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 LHG; vgl. § 7 Abs. 1 GrO in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Grundordnung vom 13.03.2015, Amtl. Bekanntmachung der DHBW, Nr. 20/2016) mitzuwirken. Die Annahme der grundsätzlichen Eignung aller Mitglieder des Senats und des Aufsichtsrats für die Mitwirkung bei der Erstellung eines Wahlvorschlags in der Findungskommission entspricht § 18 Abs. 2 Satz 3 LHG a.F., wonach die Besetzungsentscheidung in Form der Wahl durch diese beiden Gremien in einer gemeinsamen Sitzung erfolgt, bei der alle Mitglieder gleiches Stimmrecht haben. Auch diese Vorgaben begegnen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken. Darauf, welche Mitglieder des Aufsichtsrats und des Senats der Findungskommission als - nicht ausgeschlossene - Mitglieder angehörten, kommt es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG damit nicht an. 35 cc) Die gerügte Einbindung des Präsidenten in die Arbeit der Findungskommission, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris). Im Übrigen ist auch insoweit eine Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche weder dargelegt noch ersichtlich. 36 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Findungskommission im Rahmen ihres Verfahrens zur Erstellung des Wahlvorschlags für die Wahl des Vizepräsidenten der DHBW die Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hätte, lassen sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Antragstellers zu 2, die insoweit ebenfalls mit dem Beschwerdevorbringen erfolgreich angegriffen wird (unten b) - nicht erkennen. 37 a) Die Findungskommission verständigte sich - ausweislich der Akten - zunächst auf eine engere Wahl von sechs Kandidatinnen und Kandidaten aus insgesamt 21 Bewerbern, zu denen das Personalberatungsunternehmen Profile auf der Basis von Interviews erstellen sollte. Nach dem Protokoll der 3. Sitzung am 09.01.2017 zog sie dabei eine Bewerberin sowie den Antragsteller zu 2 aus dem internen Bewerberkreis in die nähere Wahl von insgesamt sechs Kandidaten. Dafür, dass der Antragsteller zu 1 aus mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Gründen oder auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts in der 3. Sitzung nicht in die Vorauswahl einbezogen worden wäre, lassen sich weder dem Sitzungsprotokoll noch den der Beschlussfassung zugrundeliegenden Unterlagen Anhaltspunkte entnehmen. 38 Wie sich aus den - insoweit absteigend paginierten - Verwaltungsakten ergibt, wurde von dem Personalberatungsunternehmen zunächst eine Bewerberübersicht vom Dezember 2016 (AS 661) erstellt. Am 05.01.2017 wurde den Kommissionsmitgliedern per E-Mail von dem Personalberatungsunternehmen mitgeteilt, dass sich auf der ideals-Plattform neben den Bewerbungsunterlagen und der Bewerberübersicht nun auch das entsprechende Bewerbungsraster/Ampelliste (AS 640) befinde. Alle diese Unterlagen standen den Mitgliedern der Findungskommission vor der 3. Sitzung am 09.01.2017 zur Verfügung. Damit überzeugt der Vortrag des Antragstellers zu 1 nicht, er sei von der Findungskommission unzutreffend nicht als hauptamtlicher Professor der DHBW, sondern als Lehrbeauftragter der Universität T. behandelt worden. Auch wenn der Antragsteller zu 1 in der Bewerberübersicht vom Dezember 2016 nicht als hauptamtlicher Professor der DHBW aufgenommen worden war, war seine Position im Bewerbungsraster/Ampelliste korrekt dargestellt. Schon aufgrund dieses Widerspruchs musste es sich den Mitgliedern der Findungskommission aufdrängen, anhand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen, welche Angaben zutreffen. Entsprechendes gilt bezüglich der unterschiedlichen Altersangaben in den beiden Übersichten, unabhängig davon, dass es sich beim Alter um kein berücksichtigungsfähiges Kriterium handelt. Auch soweit der Antragsteller zu 1 geltend macht, dass in dem Bewerbungsraster/Ampelliste im Hinblick auf das Kriterium „Führungserfahrung“ seine Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter der Körperschaft des öffentlichen Rechts Evangelische Gesamtkirchengemeinde R. mit 150 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz in Höhe von 10 bis 12 Millionen Euro nicht berücksichtigt worden sei, unter der Rubrik „Umgang mit organisatorischer Komplexität“ seine Tätigkeit als CIO für die DHBW inakkurat als „nicht in der 1. Reihe“ eingeordnet worden sei und die von ihm erfolgreich realisierte Umstrukturierung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde R. übersehen worden sowie unter der Rubrik „Erfahrung in Forschung, Innovation/Wissenstransfer“ seine Mitgliedschaft im Steering Committee der International Conference on Principles and Practices of Programming on the Java Platform und unter der Rubrik „Kenntnisse dualer Studiengänge“ seine Tätigkeit als langjähriger Professor an der DHBW sowie als Studiengangleiter unberücksichtigt geblieben sei, wendet er sich in der Sache gegen die von dem Personalberatungsunternehmen vorgenommene Auswertung der Bewerbungsunterlagen. Diese war aber für die Findungskommission nicht bindend, sondern sollte lediglich als Arbeitserleichterung dienen. Dass die Findungskommission sich auch tatsächlich nicht maßgeblich an den rot-, gelb-, grün-Einstufungen des von dem Personalberatungsunternehmen erstellten und sicher diskutablen Bewerberrasters orientiert hat, zeigt neben der in der Niederschrift dokumentierten Erörterung auch die erfolgte Entscheidung, einerseits u.a. die Bewerberin Prof. Dr. S. H. (dreimal grün, zweimal rot) und den Antragsteller zu 2 (zweimal grün) in die nähere Auswahl einzubeziehen und andererseits u.a. die Bewerber Prof. Dr. Pf. (sechsmal grün) und Prof. Dr. G. (fünfmal grün) auszuscheiden. Maßgeblich ist damit, dass den Mitgliedern der Findungskommission neben den von dem Personalberatungsunternehmen erstellten Übersichten die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung standen. Dementsprechend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sein könnten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bewerberraster selbst, dass der Antragsteller zu 1 Professor an der DHBW ist und Studiengangleiter an der der DHBW war (Eintrag unter der Rubrik „Erfahrung in Studium, Lehre und Weiterbildung insbesondere auch Akkreditierung, Hochschuldidaktik, QM“). Dass die Tätigkeit als Studiengangleiter nicht in die, in seiner Zeile grüngefärbte Rubrik „Kenntnisse dualer Studiengänge“ eingetragen ist, ist nach dem soeben Dargelegten ohne Bedeutung. 39 b) In der 4. Sitzung am 26.01.2017 wurde nach Vorstellung der erstellten Profile die Kandidatin Prof. Dr. Z. aus der engeren Wahl wieder ausgeschieden. Zuvor hatte bereits einer der sechs vorausgewählten Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen. Zwei Kandidatinnen und zwei Kandidaten (darunter der Antragsteller zu 2 und der Beigeladene zu 1) wurden zur Vorstellung eingeladen. Die Entscheidung der Findungskommission über den Wahlvorschlag wurde in der 5. Sitzung am 06.02.2017 nach deren Vorstellung und einer anschließenden Diskussion getroffen. Die Findungskommission entschied sich für eine Zweier-Liste. An die erste Stelle setzte sie den Beigeladenen zu 1 und an die zweite Stelle die externe Kandidatin, die - ebenso wie die interne Kandidatin - ihre Bewerbung vor der Wahl zurückzog. 40 aa) Auch bezüglich des Antragstellers zu 2 greift der Einwand, die Findungskommission habe - in ihrer 5. Sitzung - einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, nicht durch. Der Antragsteller zu 2 bezieht sich für seinen Vortrag auf die Seiten 196 f. der Verwaltungsakten und damit auf seine eigenen Bewerbungsunterlagen. Sein Vortrag lässt insoweit aber nicht erkennen, bei welcher Entscheidung die Findungskommission von einem anderen, als den sich daraus ergebenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem den Mitgliedern der Findungskommission als Tischvorlage für die Sitzungen im Januar und Februar 2017 vorgelegten Bericht des Personalberatungsunternehmens von Januar 2017, dass alle vom Antragsteller im Schriftsatz vom 11.02.2019 angesprochenen Stationen und Tätigkeiten berücksichtigt worden sind (AS 513 bis 518), wobei die Details den vollständigen Bewerbungsunterlagen zu entnehmen waren, die den Mitgliedern der Findungskommission über das von dem Personalberatungsunternehmen eingerichtete Bewerberportal zugänglich waren. 41 bb) Der Rüge der Antragsteller, dem Präsidenten der DHBW sei ein unzulässiges Vetorecht eingeräumt worden bei der Entscheidung, welche Kandidaten den Wahlgremien zur Wahl vorgeschlagen werden, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Weder die Einräumung noch die Ausübung eines solchen Vetorechts lässt sich aus den hierzu benannten Vorgängen (AS 575, 639, 652) erkennen. Soweit sie die Entscheidung betreffen, Prof. Dr. N. nicht in den Wahlvorschlag einzubeziehen (AS 639 und 652), können die Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller hierdurch von vorneherein nicht verletzt werden. Zur Entscheidung, den Antragsteller zu 2 nicht in den Wahlvorschlag aufzunehmen, ergibt sich aus der von den Antragstellern zitierten „Zusammenfassung zum bisherigen Verlauf des Besetzungsverfahrens Vizepräsident/in DHBW“ von Frau Dr. A., dass die Findungskommission in der Diskussion über die vier Kandidatinnen und Kandidaten „- auch unter Berücksichtigung des im Rahmen seines Vorschlagsrechtes geäußerten Votums des DHBW-Präsidenten -“ zu dem Schluss gekommen ist, einen Kandidaten und eine Kandidatin vorzuschlagen (AS 575). Auch dem übrigen Akteninhalt vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Mitglieder der Findungskommission bei ihrer Entscheidung, die Antragsteller nicht in den Wahlvorschlag aufzunehmen, von den irrigen Annahmen ausgegangen sein könnten, dass der Präsident ein bindendes Vetorecht inne und dieses zu Lasten der Antragsteller ausgeübt hätte. Sollten die Mitglieder der Findungskommission insoweit angenommen haben, dass dem Präsidenten der DHBW bei der Beurteilung der Eignung und Befähigung für das Vizepräsidentenamt besondere Sachkunde zukommt, wäre dies nicht zu bestanden. Vielmehr entspricht dies der der Statuierung des Vorschlagsrechts in § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG a.F. zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers. 42 cc) (a) Nicht überzeugend ist auch das Vorbringen der Antragsteller, die Findungskommission hätte sich bei der Erstellung des Wahlvorschlags allein an den zwingenden Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 LHG orientieren und das Anforderungsprofil aus der Stellenausschreibung nicht berücksichtigen dürfen. Dies überzeugt schon im Ansatz nicht. Es bedürfte keiner mit Mitgliedern der Wahlgremien besetzten Findungskommission zur Erstellung eines Wahlvorschlags, wenn ihre Aufgabe alleine darin bestünde, festzustellen, welche der Bewerber schon die gesetzlichen Mindestanforderungen für das zu vergebende Amt nicht erfüllen. Dass dies nicht der Fall ist, bedarf auch schon deswegen keiner weiteren Ausführungen, weil bereits die Beschränkung des Wahlvorschlags auf höchstens drei Kandidaten ein solches Verständnis der Aufgabe der Findungskommission ausschließt. 43 (b) Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Antragsteller zu folgen, dass die Findungskommission nicht berechtigt wäre, unter mehreren, im Wesentlichen gleichwertigen Bewerbern eine Auswahl im Hinblick auf einzelne - von ihnen für wesentlich erachtete - Leistungsmerkmale oder Beurteilungselemente zu treffen. Mit diesem Argument wird zunächst nicht hinreichend beachtet, dass in einem Verfahren, wie dem vorliegenden, keine miteinander vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorliegen, so dass die Beurteilung als wesentlich gleichwertig nicht anhand einer vorgegebenen Gesamtbeurteilung erfolgen kann. Damit wird schon für die Frage der Gleichwertigkeit die Entscheidung notwendig, ob und ggf. welche der von den Bewerbern typischerweise in unterschiedlichem Maß verwirklichten Kriterien des Anforderungsprofils bei der Abwägung ausschlaggebend gewichtet oder gleichwertig bzw. kompensatorisch gewertet werden sollen. Diese Entscheidung muss die Findungskommission aber auch deswegen treffen, weil sie höchstens drei Namen vorschlagen darf. Bestätigt wird dies zudem dadurch, dass schon die Ausschreibung, mit der das Anforderungsprofil festgelegt wird, durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit der Findungskommission abzustimmen ist (§ 18 Abs. 1 Satz 3 LHG). Hinzu kommt, dass die Wahlgremien den Wahlvorschlag der Findungskommission grundsätzlich unbegrenzt erweitern und insoweit eigene Gewichtungen vornehmen können. Sie können damit den Wahlvorschlag im Falle des Einvernehmens des Ministeriums nicht nur über die Höchstzahl hinaus ergänzen, sondern im Wege der Ergänzung auch eine Korrektur eines, diese nicht ausschöpfenden Wahlvorschlags herbeiführen. Damit ist nach der hier vorliegenden gesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens, entgegen der Ansicht der Antragsteller, die sich auf Rechtsprechung zum sächsischen Recht berufen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02.08.2010 - 2 B 181/10 -, Juris), die Entscheidung, welches der Leistungsmerkmale oder Abwägungskriterien bei der Abwägung ausschlaggebend gewichtet werden soll oder aber, ob die von den Bewerbern im unterschiedlichen Maß verwirklichten Leistungs- oder Beurteilungsmerkmale kompensatorisch - mit dem Ergebnis annähernd gleicher Qualifikation - zu werten sind, nicht allein den Wahlgremien, sondern zunächst auch der Findungskommission zugewiesen. 44 dd) Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kommission bei ihrer Entscheidungsfindung von dem festgelegten Anforderungsprofil gelöst hätte. Solche lassen sich nicht aus dem Vortrag der Antragsteller herleiten, dass das Mitglied der Findungskommission Herr Prof. Dr. T. nach der 5. Sitzung der Findungskommission am 06.02.2017 in der Senatssitzung am 14.02.2017 von mangelnder Präsidiabilität des Antragstellers zu 2 und einer weiteren Bewerberin gesprochen habe. 45 (a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner - gegenteiligen - Auffassung insoweit im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Findungskommission bei der durchgeführten Vorauswahl den Antragsteller zu 2 - sowie eine weitere Bewerberin - als „nicht präsidiabel“ und damit als „gänzlich ungeeignet“ bezeichnet habe mit der Folge, dass er nicht auf die Wahlliste gelangt sei. Mit dem Kriterium der „Präsidiabilität" habe die Findungskommission einen Maßstab angelegt, der sich im bindenden konstitutiven Anforderungsprofil der Ausschreibung weder ausdrücklich finde noch mit den dort genannten Kriterien in Einklang bringen lasse. Der Begriff „präsidiabel" erfasse gemeinhin die Befähigung, ein Präsidentenamt zu übernehmen bzw. als Präsident geeignet zu sein. Er enthalte in erster Linie nicht objektivierbare Anteile und stelle damit eine nicht messbare Persönlichkeitswertung dar, die sich mit den vom Antragsgegner angeführten Eigenschaftsmerkmalen nicht zwingend deckten. Gestaltungsfreudig, umsetzungsstark und motivierend seien ohne Weiteres auch Personen, die nicht zugleich „präsidiabel“ seien. Dasselbe gelte hinsichtlich der Fähigkeit, komplexe Prozesse zu strukturieren und zu steuern. Mit der Eigenschaft der „Präsidiabilität“ sei damit ein zusätzliches Kriterium zu den in der Ausschreibung genannten Vorgaben geschaffen worden. Im Hinblick auf die in diesem Kriterium enthaltenen Werturteile der an der Auswahlentscheidung Beteiligten entziehe sich die Auswahlentscheidung einer objektiven und damit auch einer gerichtlichen Bewertung. An dieser Einschätzung könnten auch die weiteren Ausführungen des Antragsgegners nichts zu ändern. Soweit dieser meine, die Qualifikation einer Person als „präsidiabel“ beinhalte, dass es bei einem Präsidenten oder Vizepräsidenten nicht in erster Linie eines hervorragenden Wissenschaftlers bedürfe, sondern einer Persönlichkeit, die einerseits mit Verständnis für den Wissenschaftsbetrieb und andererseits mit Managementfähigkeit ausgestattet sein müsse, bestätige dies vielmehr, dass mit diesem Kriterium (im Einzelfall) Bewerber trotz Erfüllung der im Ausschreibungsprofil genannten Kriterien aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen werden sollten. Vollends deutlich werde dies in den Ausführungen des Antragsgegners, wonach (auch) der Vizepräsident sowohl das Vertrauen der an der Hochschule Tätigen als auch der Wissenschaftsministerin besitzen müsse, was deutlich mache, dass lediglich solche Bewerber überhaupt eine realistische Erfolgschance gehabt hätten, die „das Vertrauen“ der Wissenschaftsministerin besessen hätten. Solches sei aber weder Inhalt des vom Antragsgegner selbst vorgegebenen Anforderungsprofils, noch lasse sich dies mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang bringen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 2 ohne Anlegung eines derartigen Maßstabes auf die Wahlvorschlagsliste gelangt wäre. 46 (b) Dem hält das Beschwerdevorbringen entgegen, es sei schon nicht unstreitig, dass der Begriff „präsidiabel“ tatsächlich gebraucht worden sei. Dieser finde sich weder in den Protokollen noch in den sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen aus der Findungskommission. Es handele sich deshalb nicht um ein authentisches Zitat, sondern allenfalls um eine Umschreibung einer nicht näher bekannten Äußerung des Herr Prof. Dr. T. und nicht der Vorsitzenden. In ihren Schriftsätzen führten die Antragsteller aus, dass Herr Prof. Dr. T. mangelnde Präsidiabilität einzelner Kandidatinnen/Kandidaten in der Senatssitzung am 14.02.2017 thematisiert habe. Falls dieser Begriff von dem Findungskommissionsmitglied Herrn Prof. Dr. T. tatsächlich gebraucht worden sein sollte, wäre es eine Einzeläußerung, die auch im konkreten Kontext auszulegen wäre und bei der nicht einfach unterstellt werden könne, dass sie der Findungskommission insgesamt zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht leite aus dem Begriff „präsidiabel" ab, dass damit nicht nur auf die Auswahlkriterien Bezug genommen wird, sondern ein - neues - Ausschlusskriterium formuliert worden sei. Damit werde die Äußerung überinterpretiert. Aus den Protokollen der Findungskommissionssitzungen ergebe sich zudem zweifelsfrei, dass diese sich allein von den im Anforderungsprofil genannten Kriterien habe leiten lassen und diese im Laufe des Verfahrens auch nicht verändert habe. Zudem wäre eine solche Äußerung wohl eher dahingehend zu verstehen, dass in einer Gesamtschau der Kriterien des Anforderungsprofils im Hinblick auf die konkret zu besetzende Position „Vizepräsident DHBW“ der betreffenden Person letztlich die Eignung hierfür abgesprochen werde. Dieses Vorbringen greift durch. 47 (c) Die Würdigung, dass eine - hier unterstellte - Äußerung eines einzelnen Findungskommissionsmitglieds in einem anderen Gremium (hier: Senat) die Annahme zulässt, die Findungskommission könnte das sich aus dem einstimmig beschlossenen Ausschreibungstext ergebende Anforderungsprofil (vgl. Niederschrift zur 2. Sitzung vom 03.11.2016) geändert haben, ist rechtlich nicht haltbar. Es gibt aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Mitglieder der Findungskommission von dem beschlossenen Anforderungsprofil rein tatsächlich gelöst und bei ihrer Entscheidung am 06.02.2017 andere Kriterien als maßgeblich angesehen hätten. Solche lassen sich weder aus der einzelnen - hier: unterstellten - herausgegriffenen Äußerung in der nachfolgenden Sitzung des Senats am 14.02.2017 noch aus dem weiteren, umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller oder dem Akteninhalt herleiten. Der Niederschrift zur 5. Sitzung am 06.02.2017 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die einstimmige Entscheidung der Findungskommission darauf beruht, dass aus ihrer Sicht nur die beiden in den Wahlvorschlag aufgenommenen Kandidaten im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung die ihnen gestellten Fragen souverän und zur Zufriedenheit der Kommission beantwortet haben. Sie erfüllten nach Ansicht der Findungskommission die im Anforderungsprofil definierten fachlichen und persönlichen Ansprüche an die künftige Vizepräsidentin/den künftigen Vizepräsidenten der DHBW. Dass man dies auch mit dem Begriff „Präsidiabilität“ zusammenfassen kann, erscheint dem erkennenden Senat naheliegend, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. 48 (d) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht zitierten „weiteren Äußerungen des Antragsgegners“ zu dem streitigen Begriff - lediglich - Beteiligtenvortrag zur Aussage von Herrn Prof. Dr. T. darstellen, der argumentativ überzeugen kann oder auch nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts können diesem Vorbringen aber keine Aussagen entnommen werden, die - im Sinne einer authentischen Interpretation - verdeutlichen könnten, was Herr Prof. Dr. T. mit seiner Äußerung zum Ausdruck bringen wollte. Zudem lassen sich aus dem jeweiligen Begriffsverständnis keine Rückschlüsse auf die maßgeblichen Gründe der Mitglieder der Findungskommission für deren einstimmiges Abstimmungsverhalten ziehen. 49 ee) Entgegen der Ansicht der Antragsteller war die Findungskommission schließlich nicht verpflichtet, drei Kandidaten in den Wahlvorschlag aufzunehmen. 50 (a) Der Ansicht der Antragsteller, dass die Höchstzahl immer ausgeschöpft werden müsse, wenn drei oder mehr geeignete Bewerber zur Verfügung stünden, überzeugt nicht. Vielmehr muss die Kommission grundsätzlich einen „Schnitt“ machen. Dies impliziert, dass die Höchstzahl von drei Vorschlägen schon dann nicht auszuschöpfen ist, wenn sich ein oder zwei Kandidaten aus dem Bewerberfeld deutlich hervorheben, während die übrigen im Wesentlichen gleich qualifiziert erscheinen (vgl. dazu im Folgenden; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht daraus, dass ein Wahlvorschlag im Rahmen eines gestuften Auswahlverfahrens grundsätzlich dann beanstandet werden kann, wenn weitere Kandidaten wegen einer gesetzlichen Beschränkung des Vorschlags auf höchstens drei Kandidaten nicht aufgenommen wurden, obwohl sie über eine vergleichbare Qualifikation und vergleichbare Referenzen verfügen (Sächs.OVG, Beschluss vom 02.08.2010 - 2 B 181/10 -, Juris). Dabei ist zunächst wiederum zu beachten, dass der Wahlvorschlag der Findungskommission den Kreis der wählbaren Kandidaten noch nicht endgültig beschränkt, weil die Wahlgremien die Möglichkeit haben, diesen Wahlvorschlag - auch über die für die Findungskommission maßgebliche Höchstgrenze von drei Kandidaten hinaus - zu erweitern. Zum anderen ist die Findungskommission von einer solchen Situation nicht ausgegangen. Die Findungskommission sah den Beigeladenen zu 1 als für das ausgeschriebene Amt am besten geeignet an. Die zweitplatzierte Kandidatin hat sie als gut geeignet beurteilt und sich ausweislich der Niederschrift zur 5. Sitzung für eine Reihung beider Kandidaten entschieden, nachdem sie im „Grad der Passung“ eine deutliche Abstufung sah. 51 Bedenken gegen dieses Vorgehen ergeben sich zwar daraus, dass die Wahlgremien in ihrer gemeinsamen Sitzung nicht darüber entscheiden, ob sie einen Wahlvorschlag annehmen, aus dem sich die Rangfolge für die nachfolgende Ernennung ergibt, wenn vorrangige Listenkandidaten ihre Bewerbung nach der Wahl zurückziehen. Vielmehr wählen sie einen der vorgeschlagenen Kandidaten und nur dieser kann aufgrund des (Aus-)Wahlergebnisses ernannt werden. Das Wahlergebnis bedarf auch - anders als bei der Bundesrichterwahl gemäß Art. 95 Abs. 2 GG und § 13 RiWG - keiner Zustimmung des Ministeriums mehr. Daher darf die Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten, die deren Wahl nach ihrer eigenen Einschätzung dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen würde, den Wahlgremien nicht zur Wahl vorschlagen. Im Ergebnis bedeutet dies hier, dass die Findungskommission, die ein nicht vorgesehenes Ranking vorgenommen hat, stattdessen eine Einer-Liste hätten beschließen müssen, weil die Wahl der Zweitplatzierten auf der Grundlage ihrer eigenen Einschätzung gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen würde (a.A. zur sächsischen Rechtslage vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02.08.2010 - 2 B 181/10 -, Juris). 52 Nach dem Dargelegten gehen die Angriffe der Antragsteller fehl, mit denen sie eine Einer-Liste prinzipiell beanstanden. Ebenso ist ihr Vortrag unzutreffend, dass es insoweit nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Wahlgremien für einen von ihnen entschieden hätten, wenn die Findungskommission dem Prinzip der Ergebnisoffenheit entsprochen und die Einer-Liste um zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber ergänzt hätte. Denn die von ihnen im Hinblick auf den angesprochenen Kompensationszusammenhang nachvollziehbar postulierte Ergebnisoffenheit findet ihre Grenze an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. hierzu oben A. II. 1 a). 53 Der Senat verkennt auch nicht, dass die vorliegende Gestaltung die Gefahr in sich birgt, dass das komplizierte, zeit- und personalintensive und im Falle der - wie hier - Beauftragung privater Unternehmen auch kostenintensive Verfahren ergebnislos endet und ggf. mehrfach wiederholt werden muss, wenn der einzige Kandidat abspringt oder nicht gewählt und das Verfahren abgebrochen wird. Die Zweckmäßigkeit eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens unterliegt jedoch nicht der gerichtlichen Prüfung. 54 (b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch das der Entscheidung der Findungskommission nachfolgende Verfahren. So muss zu dem Vorschlag der Findungskommission das Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LHG a.F.) erteilt werden, das an das Ergebnis der Findungskommission nicht gebunden ist (LT-Drs. 15/4684, 187), sondern zu prüfen hat, ob die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten worden sind, und hierfür als demokratisch legitimierte Verwaltung die Verantwortung trägt und auch für das Land als Dienstherrn tragen muss (zur Landesrichterschaft vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 60 LRiStAG). Es darf daher zum Wahlvorschlag der Findungskommission nur dann sein Einvernehmen erteilen, wenn dieser den Grundsätzen der Bestenauslese entspricht. Anders als bei dem Ergebnis einer verfassungsrechtlich geforderten Wahl (vgl. zur Bundesrichterwahl BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32) gibt es bezogen auf den Wahlvorschlag im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch keine Rechtfertigung für eine lediglich eingeschränkte Prüfungspflicht des Ministeriums (vgl. hierzu oben A. II. 1. a; ein Vergleich mit der Kommunalen Selbstverwaltung ist schon im Hinblick auf die fehlende Dienstherrneigenschaft der Hochschulen nur bedingt möglich). Erteilt das Ministerium einem Wahlvorschlag, der eine Rangfolge enthält, das Einvernehmen, würde es im Grundsatz zulassen, dass der Zweit- oder Drittbeste gewählt wird. Da es bei der Erteilung des Einvernehmens uneingeschränkt an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, muss es damit entsprechenden Vorschlägen das Einvernehmen verweigern. 55 Auf Seiten der Findungskommission - und der Wahlgremien im Falle des Verlangens einer Erweiterung des Wahlvorschlags - bedeutet dies, dass auch sie die Bindung des Ministeriums an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten haben und nur solche Kandidatinnen und Kandidaten in den Wahlvorschlag aufnehmen dürfen, die das Ministerium im Falle ihrer Wahl ernennen dürfte. Sie dürfen damit nur die Beste oder den Besten vorschlagen und mehrere Kandidatinnen und Kandidaten nur dann benennen, wenn diese im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind. Für dieses Verständnis spricht schließlich auch die Beschränkung der Findungskommission auf eine Höchstzahl von drei Namen, die auf einen Regelfall von einem oder zwei Kandidatinnen und Kandidaten schließen lässt. 56 Der faktische Einigungszwang der verantwortlichen Akteure wird hierdurch - wiederum im Unterschied zur Bundesrichterwahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 30) - vorverlagert und besteht bereits zwischen der Findungskommission und dem Ministerium bei der Aufstellung des Wahlvorschlags. Ausdruck findet dies u.a. auch in § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LHG, die sicherstellen, dass die oder der Vorsitzende des Aussichtsrats und damit turnusmäßig die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 2 LHG) den Vorsitz der Findungskommission innehat und dieser zumindest eine beratende Vertreterin oder ein beratender Vertreter des Wissenschaftsministeriums der Findungskommission zwingend angehört. 57 (c) Hieran ändert nichts, dass auf Verlangen eines der beiden Wahlgremien weitere Bewerberinnen oder Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wiederum sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Auch diese Erweiterungsmöglichkeit bestätigt die notwendige Gleichrangigkeit der Kandidaten und den Ausschluss einer Rangfolge im Vorschlag der Findungskommission, in die die zusätzlichen Listenkandidaten regelmäßig nicht eingeordnet werden könnten. Damit ist die Erweiterung als Korrektiv zwingend notwendig, wenn es mehr als drei gleichgeeignete Bewerber gibt, die die Findungskommission aufgrund ihrer Beschränkung auf höchstens drei Kandidaten nicht alle berücksichtigen konnte. Demgegenüber wird für die Erteilung des Einvernehmens zu einer Erweiterung im Grundsatz dann kein Raum mehr sein, wenn - wie hier - im ersten Verfahrensabschnitt das Einvernehmen zu einem Wahlvorschlag der Findungskommission erteilt wurde, der die Höchstzahl von drei Namen nicht ausschöpft. Denn entspricht dieser nach Ansicht des Ministeriums den Grundsätzen der Bestenauslese, sind weitere gleichgeeignete Kandidatinnen und Kandidaten nicht vorhanden. Allerdings kommt dem grundsätzlichen Erweiterungsrecht der Wahlgremien auch in diesem Fall eine Kontroll- und Korrekturfunktion zu. Aufgrund eines entsprechenden Verlangens muss das Ministerium auch im Falle einer Einer- oder Zweier-Liste den Wahlvorschlag der Findungskommission erneut einer Prüfung unterziehen, die zur Korrektur der ursprünglichen Entscheidung und zur Erteilung des Einvernehmens für den erweiterten Wahlvorschlag führen kann. Die Wahlgremien tragen damit zusammen mit dem Ministerium die Letztverantwortung dafür, dass die im Wahlvorschlag enthaltenen Kandidatinnen und Kandidaten zu den besten Bewerbern für das zu vergebende Amt eines hauptberuflichen Rektoratsmitglieds (hier: Vizepräsident) gehören, im Vergleich untereinander als im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind und keine im Wesentlichen gleiche Mitbewerber ausgeschlossen werden. 58 ff) Eine Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller lässt sich - entgegen deren Ansicht - auch nicht aus dem Fehlen einer Begründung des Abstimmungsergebnisses durch die Findungskommission und deren Dokumentation herleiten. 59 (a) § 18 LHG a.F. legt der Findungskommission hinsichtlich des von ihr zu erstellenden Wahlvorschlags keine Begründungspflicht auf. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Findungskommission ergeben sich hier im Übrigen auch aus der Verfahrensordnung der DHBW für den Senat und andere Gremien vom 06.11.2013 (Amtl. Bekanntmachung der DHBW Nr. 26/2013 - GremVfO -, inzwischen ersetzt durch die Rahmengeschäftsordnung vom 12.06.2017), die für alle Hochschulgremien gilt, zu denen die Findungskommission gehört (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris). Eine allgemeine Pflicht der Gremien, ihre Entscheidungen zu begründen, lässt sich auch dieser nicht entnehmen. Die Findungskommission entscheidet als Gremium (Kollegialorgan), wenn im Ergebnis keine Einigung erzielt wird, durch Abstimmung (vgl. § 6 Abs. 2, 5 und 6 GremVfO). Auch wenn Einigkeit hinsichtlich des Entscheidungstenors besteht, liegt es in der Natur einer Kollegialentscheidung, dass diese von ggf. unterschiedlichen Gründen der Mitglieder getragen wird, die nicht in jeder Beziehung übereinstimmen oder in Einklang zu bringen sind. Besteht - wie hier im Unterschied zu anfechtbaren Entscheidungen von Spruchkörpern der Gerichte - keine Begründungspflicht, müssen die Mitglieder der Findungskommission hinsichtlich ihrer Beschlüsse eine Verständigung über die tragenden Gründe regelmäßig nicht herstellen. 60 (b) Bezüglich der Dokumentation der Entscheidungen besteht die Pflicht zur Anfertigung einer Niederschrift gemäß § 12 Abs. 1 GremVfO. Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Zahl der Anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, die Namen der übrigen Mitwirkenden, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung in der Niederschrift festgehalten wird. Im Übrigen muss die Niederschrift keine wörtliche Wiedergabe des Sitzungsinhalts enthalten. Dies entspricht dem für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse), die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, geltenden Grundsatz, dass Niederschriften keine Wortprotokolle, sondern Ergebnisprotokolle sind (vgl. §§ 88, 93 LVwVfG; Heinemann in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 93 Niederschrift). Eine allgemeine Verpflichtung zur Verschriftlichung ursprünglich mündlicher Äußerungen lässt sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht herleiten (vgl. zu Auskünften im Vorfeld der Erstellung der maßgeblichen Beurteilungen, Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Juni 2018, Rn. 306). 61 Diesen Vorgaben entsprechen die vorliegenden Niederschriften der Findungskommission, die - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch im Übrigen nicht zu beanstanden sind. Gemäß § 12 Abs. 2 GremVfO haben Herr P. (1. Sitzung) bzw. die Wissenschaftsministerin (2. bis 5. Sitzung) als Vorsitzende sowie die bestellte Schriftführerin mit ihren Unterschriften die Richtigkeit und den Inhalt der Niederschriften aller fünf Sitzungen jeweils bestätigt. Dies korrespondiert mit dem Grundsatz, dass die Niederschrift in der Verantwortung des bzw. der Vorsitzenden, welchem/r die Leitungsfunktion über die Sitzungen zukommt, liegt und ggf. von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer angefertigt wird. Eine Genehmigung der Niederschrift, die nicht zu den Mindestanforderungen für Niederschriften gehört (vgl. hierzu auch § 93 LVwVfG) schreibt die Verfahrensordnung in § 12 Abs. 3 GremVfO nur für den Senat vor. Da die Niederschriften über die Sitzungen der Findungskommission damit ordnungsgemäß erstellt worden sind, bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob Verstöße gegen entsprechende verfahrensrechtliche Formvorschriften auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller aus Art. 33 Abs. 2 GG von Bedeutung wären. Im Übrigen betrifft die fehlende Dokumentation mündlicher Äußerungen, Beschlüsse u.ä. im Rahmen eines Auswahlverfahrens regelmäßig - anders als die nicht nachholbare Schriftlichkeit notwendiger Begründungen - nicht die Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung an sich, sondern die Möglichkeit deren Begründung im Falle eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens hinreichend zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, Juris). 62 (c) Besondere Begründungs- und hieraus folgende Dokumentationspflichten ergeben sich insoweit auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Hieraus werden im Beförderungsstreit speziell für die Auswahlentscheidung (Auswahlvermerk) und für Gesamtbewertungen, der insoweit maßgeblichen dienstlichen (Regel-/Anlass-)Beurteilungen, nicht nachholbare Begründungspflichten abgeleitet. Dagegen besteht keine Begründungspflicht für einzelne Verfahrensabschnitte in einem gestuften Verfahren abschließende Zwischenentscheidungen, wenn diese keine selbständig angreifbaren, sondern lediglich vorbereitende Entscheidungen darstellen. Um eine solche handelt es sich bei dem Wahlvorschlag der Findungskommission. Sie bedarf, wie dargelegt, zunächst der Erteilung des Einvernehmens durch das zuständige Ministerium. Dass es sich beim Wahlvorschlag der Findungskommission um eine, die in der Verantwortung der Wahlgremien liegende Wahl vorläufige Entscheidung handelt, hebt zudem § 18 Abs. 2 Satz 3 LHG a.F. hervor, wonach auf Verlangen eines der beiden Wahlgremien weitere Bewerberinnen oder Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen werden. Danach entscheiden die Wahlgremien selbst über den abschließenden Kreis der zur Wahl stehenden Kandidaten, in dem sie zwar keine Kandidaten von der Liste streichen, ihr aber unbegrenzt weitere Bewerber hinzufügen können (LT-Drs. 15/4684, 187). Dieser erweiterte Wahlvorschlag ist dann maßgeblich, wiederum vorausgesetzt, dass das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Zwingend zu begründen ist nach der hier vorliegenden Verfahrensgestaltung damit - lediglich - die Erteilung des Einvernehmens zum endgültigen Wahlvorschlag. 63 c) Das Verfahren wurde schließlich nach Entscheidung der Findungskommission ordnungsgemäß fortgesetzt. 64 aa) Die Wissenschaftsministerin informierte die Mitglieder der Wahlgremien über den Wahlvorschlag, zu dem sie ihr Einvernehmen erteilt hatte, mit Schreiben vom 16.02.2017 per E-Mail und darüber, dass die an zweiter Stelle gereihte Kandidatin ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, sowie begründete den Wahlvorschlag. Weiterhin teilte sie mit, dass die Mitglieder der Wahlgremien sich von den Bewerberinnen und Bewerbern, soweit diese ihre Bewerbung nicht zurückgezogen hatten, über das von dem Personalberatungsunternehmen eingerichtete Portal, in dem die einzelnen Bewerbungsunterlagen, eine Bewerberübersicht und das Anforderungsprofil der Stelle eingestellt waren, einen eigenen Eindruck verschaffen können. 65 bb) Der Senat hat in seiner Sondersitzung vom 28.02.2017 eine Ergänzung der Liste einstimmig abgelehnt (Dokumentation der Abstimmungsergebnisse, Anlage 3 zum Protokoll der 3. Gemeinsamen Sitzung des Aufsichtsrats und des Senats der DHBW am 10.03.2017). Den Ergebnissen der weiteren Abstimmungen in der Sondersitzung lässt sich hierzu zusätzlich entnehmen, dass jeweils sechs Mitglieder gegen die Zustimmung zum Wahlvorschlag und für eine Neuausschreibung waren. Insgesamt lässt das Abstimmungsverhalten damit erkennen, dass die anwesenden Gremiumsmitglieder, auch soweit sie mit dem Wahlvorschlag nicht zufrieden waren, die Antragsteller oder andere bereits ausgeschiedene Bewerber nicht für die ausgeschriebene Position in Betracht gezogen haben. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass bei der Sondersitzung viele Mitglieder des Senats nicht anwesend gewesen seien, die nicht mit dem Wahlvorschlag einverstanden gewesen seien, stellt dies das Verfahren nicht in Frage, da eine qualifizierte Mehrheit oder gar Einstimmigkeit der dem Gremium angehörenden Mitglieder nicht gefordert ist. Der Senat war bei der Anwesenheit von 20 der insgesamt 36 Mitglieder beschlussfähig und hat einstimmig eine Ergänzung des Wahlvorschlags um weitere Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Bewerberfeld nicht gewünscht. 66 cc) Der Aufsichtsrat hat sich mit der Erweiterung des Wahlvorschlags nicht ausdrücklich befasst. Diese war nach Bekanntgabe des Wahlvorschlags mit E-Mail der Wissenschaftsministerin vom 16.02.2017 weder Gegenstand einer Sondersitzung noch der nächsten regulären Sitzung, die am 10.03.2017 vorgesehen war. Die Tagesordnung dieser 25. Sitzung am 10.03.2017 (15:00 bis 15:55 Uhr), die unmittelbar vor der Wahl in der 3. Gemeinsamen Sitzung mit dem Senat der DHBW (ab 16:00 Uhr) stattfand, enthielt einen Tagesordnungspunkt hierzu nicht. Es ist damit davon auszugehen, dass entsprechende Anträge zur Tagesordnung, über die das Gremium endgültig entscheidet (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GremVfO), nicht gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GremVfO gestellt worden sind, was noch bei Beginn der Sitzung möglich gewesen wäre. Der Aufsichtsrat hat aber in dieser Sitzung, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, bereits über die Dauer der Amtszeit des zukünftigen Vizepräsidenten abgestimmt. Die von den Antragstellern vermisste (Wahl-)Entscheidung war nicht erforderlich. Das Landeshochschulgesetz schreibt eine - insoweit allein in Betracht kommende - Beschlussfassung (§ 6 Abs. 1 GremVfO) zur Frage, ob eine Erweiterung des Wahlvorschlags vorgenommen werden soll, nicht zwingend vor. Hiervon ausgehend zeigt die Nichtbefassung auch in der Zusammenschau mit der unmittelbar bevorstehenden Wahl und der Beschlussfassung über die Dauer der Amtszeit des zukünftigen Vizepräsidenten, dass das Gremium von der bestehenden Möglichkeit zur Ergänzung des ihm vorliegenden Wahlvorschlags kein Gebrauch machen wollte. Die Ansicht der Antragsteller, dass die Aufsichtsratsmitglieder über das Ergänzungsrecht nicht informiert worden seien und von diesen nicht habe erwartet werden können, dass sie mit dem Gesetzestext vertraut seien, überzeugt eben so wenig, wie die Behauptung, die Aufsichtsratsmitglieder hätten überhaupt nicht gewusst, dass eine solche Möglichkeit besteht. Unabhängig davon, dass eine entsprechende Kenntnis vorauszusetzen ist, wird auch tatsächlich davon auszugehen sein, dass jedenfalls der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder die Mitwirkungsrechte dieses Gremiums auch insoweit bekannt sind. Zum anderen ist zu bedenken, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats den Beigeladenen zu 1 in allen Wahlgängen mit deutlicher Mehrheit gewählt haben. 67 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die beiden Wahlgremien im Vorfeld der Wahl den nur noch den Beigeladenen zu 1 enthaltenden Wahlvorschlag anhand der Bewerberlage als zutreffend und nicht korrekturbedürftig erachtet haben. 68 dd) Es blieb damit bei dem Wahlvorschlag der Findungskommission, dem das Ministerium das Einvernehmen bereits erteilt und dies den Wahlgremien mit E-Mail vom 16.02.2017 eröffnet hatte. 69 (a) Dieses Einvernehmen zum - unverändert gebliebenen und - damit endgültigen Wahlvorschlag der Findungskommission bedurfte der Begründung durch das Ministerium. Denn zum einen wird durch den endgültigen Wahlvorschlag bei der vorliegenden Verfahrensgestaltung der Kreis der wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten abschließend festgelegt; zum anderen ist eine nachfolgende Begründung der Auswahlentscheidung weder vorgesehen noch möglich. Ein Wahlergebnis ist grundsätzlich keiner materiellen Begründung zugänglich, eine begründungsfähige Genehmigung des Wahlergebnisses oder eine Zustimmung zum Wahlergebnis durch das Ministerium findet nicht statt. Auch deshalb muss es - wie dargelegt - gewährleistet sein, dass bereits der endgültige Wahlvorschlag so gestaltet ist, dass die Wahl jeder bzw. jedes der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar ist und keine im Wesentlichen gleich geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten ausgeschlossen wurden. Dies bedarf der entsprechenden Prüfung und Begründung durch das Ministerium. Auch wenn es den Wahlvorschlag der Findungskommission - und ggf. ein Erweiterungsverlangen der Wahlgremien - übernimmt, muss dies aufgrund einer eigenen Prüfung geschehen. Für die Begründung der Erteilung des Einvernehmens kann insoweit aber auf - insbesondere in Niederschriften - dokumentierte Feststellungen der Findungskommission oder des die Erweiterung des Wahlvorschlags verlangenden Wahlgremiums zurückgegriffen werden. Dies bedingt keine mittelbaren Begründungs- und Dokumentationspflichten für diese Gremien. Vielmehr bedarf die Erteilung des Einvernehmens einer entsprechend ausführlicheren eigenen Begründung durch das Ministerium, wenn dokumentierte Begründungen der vorbereitenden Entscheidungen der Gremien nicht vorliegen oder das Ministerium sich diese nicht zu eigen macht. 70 (b) Nach diesen Grundsätzen ist die Erteilung des Einvernehmens zum Wahlvorschlag der Findungskommission hier ausreichend begründet und dokumentiert. Zunächst ist das Schreiben der Wissenschaftsministerin vom 16.02.2017 - jedenfalls auch - als Begründung für die Erteilung des Einvernehmens durch das Ministerium zu werten. Denn die Wissenschaftsministerin hat darin nicht nur mitgeteilt, dass ihr Ministerium das Einvernehmen am 14.02.2017 erteilt hat, sondern hat diese ohne Begründung an die Findungskommission gerichtete Mitteilung den Wahlgremien gegenüber erläutert. Sie hat zudem implizit an der Erteilung des Einvernehmens festgehalten, nachdem die vorgeschlagene Kandidatin am Morgen des 16.02.2017 ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, und dies damit begründet, dass die Findungskommission den somit allein verbliebenen Kandidaten mit deutlichem Abstand zu der weggefallenen Kandidatin auf Platz eins gesetzt hatte. Unerheblich ist, dass sie dieses Schreiben als Vorsitzende des Aufsichtsrats unterzeichnet hat, zumal sie dieses Amt als Beauftragte des Ministeriums wahrnahm. Auch im Übrigen hat sich die Ministerin die Entscheidung, an der sie selbst als Vorsitzende der Findungskommission mitgewirkt hat, voll inhaltlich zu eigen gemacht und damit zu erkennen gegeben, dass sie ihr Einvernehmen nicht - auch - auf andere Erwägungen stützt. In dem Schreiben wird im Wesentlichen Bezug genommen auf die ihm beigefügte „Zusammenfassung zum bisherigen Verlauf des Besetzungsverfahrens Vizepräsident/in DHBW sowie Einschätzung der Findungskommission zu den in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerbern“. Dort wird ausgeführt, auf Basis des Anforderungsprofils seien die Bewerbungen priorisiert worden. Vier Kandidatinnen und Kandidaten seien von der Findungskommission als grundsätzlich für die Funktion vorstellbar eingestuft und zur Vorstellung vor der Findungskommission eingeladen worden. Der Beigeladene zu 1 habe im Rahmen seiner persönlichen Vorstellung die ihm gestellten Fragen souverän und zur Zufriedenheit der Findungskommission beantworten und seine Motivation für sein Interesse an dieser Position deutlich machen können. Er habe sich der Findungskommission als sehr gut für das Amt des Vizepräsidenten der DHBW geeignet präsentiert. Der Eindruck der Findungskommission decke sich mit der guten Potenzialeinschätzung durch das Personalberatungsunternehmen. 71 Diese Darstellung findet ihre Bestätigung in der Niederschrift zur 5. Sitzung der Findungskommission, in der es heißt: 72 „Im Anschluss an die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten übt der Präsident der DHBW, Herr Prof. Z., sein Vorschlagsrecht aus. Er votiert für Herrn Prof. Dr. V. und Frau Prof.' in Dr. R., wobei er Herrn Prof. Dr. V. mit deutlichem Abstand zu Frau Prof.' in Dr. R. an erster Stelle reiht. 73 Nach ausführlicher Diskussion der im Rahmen der Kandidatenvorstellung gewonnenen Eindrücke und erlangten Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung des Votums des Präsidenten der DHBW beschließt die Findungskommission einstimmig den nachfolgenden Wahlvorschlag (in priorisierter Reihenfolge): 74 - Herrn Prof. Dr. V. - Frau Prof.' in Dr. R. 75 Aus Sicht der Findungskommission beantworten nur diese beiden der Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung die ihnen gestellten Fragen souverän und zur Zufriedenheit der Findungskommission. Sie erfüllen die im Anforderungsprofil definierten fachlichen und persönlichen Ansprüche an die künftige Vizepräsidentin / den künftigen Vizepräsidenten der DHBW. Herr Prof. Dr. V. präsentiert sich der Findungskommission als sehr gut und Frau Prof. 'in R. als gut für das Amt der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten geeignet, so dass die Findungskommission die jeweilige Potenzialeinschätzung durch das Personalberatungsunternehmen E. Z. bestätigt sieht“. 76 Die in Bezug genommene gute Potenzialeinschätzung wird in der Tischvorlage zur 5. Sitzung von dem Personalberatungsunternehmen damit begründet, dass der Beigeladene zu 1 ein Professor und Hochschulmanager sei, der sich nach einer Zwischenstation in der IT-Industrie konsistent an der Hochschule E. entwickelt habe. Dort habe er nachhaltige Beiträge zur Weiterentwicklung der Institution geleistet und sei auch über die Hochschule E. hinaus in komplexen Kooperationen wirksam geworden. Mit seinem Jahr im Wissenschaftsministerium erweitere er nun aktiv seinen Erfahrungshorizont in einem für die DHBW sehr relevantem Kontext. Er sei gut vorbereitet für einen nächsten Schritt im Hochschulmanagement. Aufgrund seiner Vorerfahrung als Prorektor, seinen Kompetenzen sowie seiner Neugier und Lernbereitschaft werde er für einen gut geeigneten Kandidaten für die Position des Vizepräsidenten an der DHBW gehalten. Diese Bewertung des Beigeladenen zu 1 wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie ist in Anbetracht dessen, dass der Beigeladene zu 1 bereits - insgesamt sechs Jahre - Führungserfahrung im Hochschulmanagement als Prorektor und - in den letzten drei Jahren auch - als Stellvertreter des Rektors an der Hochschule E. erworben hat, auch nachvollziehbar. 77 Soweit die Antragsteller meinen, es hätte die Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass der Beigeladene zu 1 seine Bewerbung an der Hochschule K. „trotz gesicherter Wahl“ einen Tag vor dem Wahltermin zurückgezogen habe, vermag der Senat eine Relevanz nicht zu erkennen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07 2018 - 9 S 764/18 -, Juris). Jedenfalls spricht nichts dafür, dass es zum Nachteil des Beigeladenen zu 1 hätte gewertet werden können und dürfen, dass er dort offenbar ebenfalls zu den Besten gehört hatte. 78 Das Vorbringen, mit dem der Antragsteller zu 1 geltend macht, im Hinblick auf das Kriterium „Führungserfahrung“ sei seine Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde R. in der Zeit von 2002 bis 2008 nicht berücksichtigt worden und seine Tätigkeit als Chief Informationen Officer in der Zeit von 09/2011 bis 08/2013 für die DHBW inakkurat als „nicht in der 1. Reihe“ eingeordnet worden, greift auch an dieser Stelle nicht durch. Den für den endgültigen Wahlvorschlag verantwortlichen Gremien sowie der Wissenschaftsministerin standen die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber zur Verfügung. In der Sache wendet sich der Antragsteller gegen die Würdigung der genannten Positionen. Er zeigt dabei aber nicht auf, dass seine gewonnenen Erfahrungen und gezeigten Leistungen ihn als Führungspersönlichkeit im Sinne des Anforderungsprofils ausweisen und die Entscheidung, ihn nicht ebenfalls auf die Wahlliste zu setzen, fehlerhaft gewesen wäre. Dies drängt sich schon unter Berücksichtigung der lediglich zweijährigen Dauer der Tätigkeit als CIO sowie der im Zeitpunkt der Bewerbung bereits acht Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Leiter und Vertreter der Gesamtkirchengemeinde auch nicht auf. 79 Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragstellers zu 2. Wie bereits ausgeführt, sind in seine Potenzialeinschätzung alle von ihm im Schriftsatz vom 11.02.2019 angesprochenen Stationen und Tätigkeiten eingeflossen. Im Vergleich zum Beigeladenen zu 1 enthält die Potenzialeinschätzung für den Antragsteller zu 2 eine eher vorsichtig prognostische Bewertung. Insoweit wird u.a. ausgeführt, er bringe sich inzwischen in unterschiedlichen Gremien ein, konstruktives, lösungsorientiertes Vorgehen sei ihm wichtig, es falle andererseits auf, dass er bisher überwiegend in der 2. Reihe tätig gewesen sei. Sein Horizont sei bis vor kurzem stärker lokal und von themenbezogenen oder operativen Fragestellungen geprägt gewesen als von übergeordneter, strategischer oder auf die Gesamtinstitution bezogener Wirkung. Für ihn würde die Aufgabe als Vizepräsident zum jetzigen Zeitpunkt ein großer Schritt sein. Die dahinter erkennbare Erwägung, dass die Anforderung „Führungspersönlichkeit“ regelmäßig erfordert, dass vorhandene Führungskompetenz bereits erfolgreich in einer zentralen Position zur Anwendung gekommen ist, begegnet keinen Bedenken. Sie orientiert sich am Anforderungsprofil der Stellenausschreibung und enthält keine Hinweise auf sachfremde, nicht am Leistungsgrundsatz orientierte Gesichtspunkte, für die es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt. 80 d) Eine Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche der Antragsteller durch die von ihnen geltend gemachten Mängel bei der Durchführung der Wahl in der 3. Gemeinsamen Sitzung des Aufsichtsrats und des Senats der DHBW scheidet nach dem Dargelegten aus, weil sie selbst in dieser Sitzung nicht zur Wahl standen. Sie waren - wie dargelegt ohne Verletzung ihrer Bewerbungsverfahrensansprüche - nicht von der Findungskommission zur Wahl vorgeschlagen und nicht im Wege der Ergänzung durch den Aufsichtsrat oder den Senat in den Wahlvorschlag aufgenommen worden. III. 81 Ist die Auswahlentscheidung nach dem Dargelegten nicht fehlerhaft, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deswegen aus. Auch wenn die von den Antragstellern behaupteten Verfahrensverstöße vorgelegen und zu einer Verletzung ihrer Bewerbungsverfahrensrechte geführt hätten, könnte eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht ergehen, weil ihre Auswahl nicht möglich erscheint, weil nicht erkennbar ist, dass die gerügten Fehler für die Auswahlentscheidung kausal gewesen sein könnten. Hiergegen spricht schon, dass alle Beschlüsse der Findungskommission einstimmig getroffen worden sind. Vor allem aber ergibt sich daraus, dass die Wahlgremien die Erweiterung des Wahlvorschlags einstimmig abgelehnt bzw. nicht in Betracht gezogen haben, dass die nicht auf den Wahlvorschlag gelangten Bewerber von diesen nicht ausgewählt worden wären. 82 Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind mangels Anordnungsanspruch abzulehnen. Nachdem der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht, gaben auch die Ausführungen der Antragsteller keinen Anlass für weitere Ermittlungen, die in weiten Teilen schon keinen Bezug zu subjektiven Rechten der Antragsteller herstellen oder erkennen lassen. B. 83 Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind unzulässig. I. 84 Es kann offenbleiben, ob die Anschlussbeschwerden, mit denen sie sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht ihre Anträge im Übrigen abgelehnt hat, statthaft sind. Grundsätzlich sind richterliche Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art prozessleitende Verfügungen, gegen die der Rechtsbehelf der Beschwerde nach Maßgabe von § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge hier allerdings in der Form eines Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO abgelehnt, was sich in der Tenorierung, der einheitlichen Rechtsmittelbelehrung, der Berücksichtigung der Anträge bei der Streitwertfestsetzung und des Unterliegens insoweit bei der Kostengrundentscheidung zeigt. Ob die hierin liegende unrichtige Sachbehandlung zur Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerden führt, mit denen die Aufhebung der Ablehnung der Anträge als unzulässig begehrt wird, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil diese jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil den Antragstellern ein Rechtsschutzinteresse fehlt. 85 Die Antragsteller tragen selbst zutreffend vor, es habe sich um Anträge auf Erlass prozessleitender Verfügungen gehandelt, die längst erledigt seien. Damit geht aber die angegriffene Entscheidung insoweit ins Leere und berührt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die Kostengrundentscheidung, die sie nicht angegriffen haben, war ohnehin in Folge der Änderung der Sachentscheidung für beide Instanzen neu zu treffen. II. 86 Die Anschlussbeschwerden sind auch im Übrigen unzulässig. Dem Sachantrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht vollumfänglich entsprochen. Die Antragsteller begehren nun, dem Antragsgegner - unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses - im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die von der DHBW ausgeschriebene Stelle eines Vizepräsidenten durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit dem Beigeladenen zu 1 zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs getroffen worden ist. Hierzu machen sie geltend, die Anschlussbeschwerde sei begründet, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erheblich weitergehend begründet sei als vom Verwaltungsgericht angenommen. Damit aber wird lediglich die Änderung der Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses begehrt. Dies genügt für die Zulässigkeit auch einer Anschlussbeschwerde nicht, die über den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde hinausgehen muss (vgl. z.B. Rudisile, NVwZ 2019, S. 1 <10>). C. 87 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war nicht auszusprechen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). D. 88 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 40 GKG. Maßgeblich ist für das Interesse eines Beamten im Streit um die Ernennung zum Vizepräsidenten der DHBW auf Zeit die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Die Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 LBesG sind beim Streitwert nicht in Ansatz zu bringen. Als Bezüge im Sinne dieser Vorschrift kommen nur solche Dienstbezüge in Betracht, die sich ohne Weiteres aus normativen Vorgaben ermitteln lassen. Dies ist hinsichtlich der Leistungsbezüge nicht der Fall, über deren Vergabe gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 und 5 LHG der Personalausschuss der Hochschule zu entscheiden hat. 89 Ausgehend von der Stellung des Eilantrags am 24.03.2016 (§ 47 Abs. 2 GKG) beträgt die Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge des Amtes des Vizepräsidenten (Besoldungsgruppe W 3) damit 39.453,06 Euro (6.575,51 x 6 = 39.453,06 Euro). Dieser Betrag war im Hinblick auf die vorliegende objektive Antragshäufung (zwei Antragsteller) zu verdoppeln, so dass der Streitwert auf 78.906,12 Euro festzusetzen und die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern ist (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG). 90 Gemäß § 45 Abs. 2 GKG i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG kommt den Anschlussbeschwerden der Antragsteller keine eigenständige Bedeutung für den Streitwert zu, weil die prozessleitenden Anträge den gleichen Streitgegenstand wie der Sachantrag betrafen und der Streitgegenstand durch die Anschlussbeschwerden auch im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht erweitert worden ist. E. 91 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).