Beschluss
A 16 K 7025/24
VG Stuttgart 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1113.A16K7025.24.00
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Leitsätze
1. Macht ein Ausländer in einem Asylfolgeverfahren familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes vom 21.01.2024 (BGBl. I Nr. 54) – Rückführungsverbesserungsgesetz – (juris: RückfVerbG) geltend, kann darin zusätzlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer im Asylerstverfahren erlassenen und bestandskräftigen Abschiebungsandrohung liegen.(Rn.22)
2. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ist im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen.(Rn.21)
3. Die aufgrund der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes vom 21.01.2024 (BGBl. I Nr. 54) – Rückführungsverbesserungsgesetz – (juris: RückfVerbG) erfolgte Berücksichtigung familiärer Bindungen bei einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung stellt eine geänderte Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Familiäre Bindungen sind daher im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich einer auf § 34 AsylG a. F. (juris: AsylVfG 1992) beruhenden, bestandskräftigen Abschiebungsandrohung erstmals zu berücksichtigen.(Rn.59)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage - A 16 K 6881/24 - erfolgen darf.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Ausländer in einem Asylfolgeverfahren familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes vom 21.01.2024 (BGBl. I Nr. 54) – Rückführungsverbesserungsgesetz – (juris: RückfVerbG) geltend, kann darin zusätzlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer im Asylerstverfahren erlassenen und bestandskräftigen Abschiebungsandrohung liegen.(Rn.22) 2. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ist im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen.(Rn.21) 3. Die aufgrund der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes vom 21.01.2024 (BGBl. I Nr. 54) – Rückführungsverbesserungsgesetz – (juris: RückfVerbG) erfolgte Berücksichtigung familiärer Bindungen bei einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung stellt eine geänderte Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Familiäre Bindungen sind daher im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich einer auf § 34 AsylG a. F. (juris: AsylVfG 1992) beruhenden, bestandskräftigen Abschiebungsandrohung erstmals zu berücksichtigen.(Rn.59) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage - A 16 K 6881/24 - erfolgen darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3. I. Der am xx.xx.2017 in Stuttgart geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo. Am xx.xx.2017 zeigte die Ausländerbehörde die Geburt des Antragstellers gemäß § 14a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an. Mit Bescheid vom 19.01.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5) und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Urteil vom 23.10.2020 - A 1 K 1161/18 - stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren ein, soweit die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen wurde und wies die Klage im Übrigen ab. Den dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.10.2021 - A 9 S 4269/20 - ab. Am 19.10.2023 stellte der Antragsteller erneut einen Asylantrag. Zur Begründung bezog er sich auf die seiner Schwester mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2023 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Mit Bescheid vom 23.09.2024 - als Einschreiben zur Post gegeben am 26.09.2024 - lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1). Zudem lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 19.01.2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 2). Hiergegen hat der Antragsteller am 01.10.2024 im Verfahren A 16 K 6881/24 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er an, aufgrund der familiären Gemeinschaft mit seiner Familie und der seiner Schwester zuerkannten Flüchtlingseigenschaft sei ihm eine Rückkehr nach Nigeria nicht zumutbar. Er beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage A 16 K 6881/24 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Hauptsacheverfahren sowie auf den Inhalt der Akte des Bundesamtes Bezug genommen. II. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist - AsylG -. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist - nach sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er um vorläufigen Rechtsschutz gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 23.09.2024 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung [hierzu a)] und gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 23.09.2024 enthaltene Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids im Asylerstverfahren bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nachsucht [hierzu b)]. Das Begehren des Antragstellers ist darüber hinaus dahingehend auszulegen, dass er wegen familiärer Bindungen vorläufigen Rechtsschutz gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung erstrebt [hierzu c)]. a) Soweit sich der Antragsteller gegen Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids des Bundesamtes vom 23.09.2024 wendet, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16). Daher ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft. Dass das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, steht dem nicht entgegen. Denn nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) ist das hier geltend gemachte Begehren nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 VwGO einzuordnen (VG Freiburg, Beschluss vom 17.06.2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 9 f. m. w. N.). Nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf in den Fällen, in denen der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder in denen der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Danach ist nunmehr auch in den Fallgestaltungen in denen - wie hier - das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn die Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 17.06.2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 7) und anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der Fassung vor dem 27.02.2024 - nicht mehr die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 18). Hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Erfolg, wirkt das aufgrund des Folgeschutzgesuchs bestehende Vollzugshindernis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung fort, ohne dass es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung im Sinne des § 123 VwGO bedarf (VG Freiburg, Beschluss vom 17.06.2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 5); die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wird insbesondere durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 83a AsylG sichergestellt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.; a. A.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2024 - A 8 K 1026/24 -, juris Rn. 13 ff.). Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist des § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt. b) Soweit sich der Antragsteller in der Hauptsache - nach ebenfalls notwendiger, sachdienlicher Auslegung - mit einer statthaften, (richtigerweise) hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6/20 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20) gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 23.09.2024 wendet, ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt im Erfolgsfalle des Antrags aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Asylerstbescheid vom 19.01.2018 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 33 ff.). c) Der Antrag ist darüber hinaus gemäß § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch deshalb begehrt, weil er in der Hauptsache - nach sachdienlicher Auslegung - das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Wege der Verpflichtungsklage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung vom 19.01.2018 begehrt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.03.2024 - 2 A 3543/22 -, juris Rn. 18 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A -, juris Rn. 17; zu einem ausdrücklich geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2024 - A 14 K 3041/21 -, juris Rn. 31 ff.). Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Folgeantrags und aus der Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 16.10.2024, in der der Antragsteller maßgeblich auf die im Bundesgebiet bestehenden familiären Belange hinweist. Der so ausgelegte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an einer grundsätzlich erforderlichen Vorbefassung der zuständigen Behörde - hier des Bundesamtes (vgl. grundsätzlich BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 6 VR 4.21 -, juris Rn. 8 ff.). Der Asylfolgeantrag samt des damit verbundenen Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde zwar vor Änderung des § 34 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) mit Wirkung vom 27.02.2024 gestellt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 -, juris Rn. 27) hatte das Bundesamt das Vorbringen des Antragstellers aber nach der genannten Gesetzesänderung und spätestens nach dem erneuten Schreiben des Prozessbevollmächtigten an das Bundesamt vom 31.07.2024, worin er abermals auf die familiären Belange hinwies, so auszulegen, dass er auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der als Rückkehrentscheidung zu verstehenden bestandskräftigen Abschiebungsandrohung begehrt; es ist im vorliegenden Fall von einem gegenüber dem Bundesamt gestellten, impliziten Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung auszugehen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.03.2024 - 2 A 3543/22 -, juris Rn. 19 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 118, 119). 2. Der Antrag ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar sind die Ablehnung des Asylfolgeantrags [dazu a)] und die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens bezüglich der geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG [dazu b)] in den Ziffern 1 und 2 rechtmäßig, sodass der Antrag diesbezüglich abzulehnen ist. Der Antragsteller dürfte aber in der Hauptsache einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 19.01.2018 haben, sodass insoweit eine einstweilige Anordnung zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet zu erlassen ist [dazu c)]. a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 23.09.2024 anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen, wenn bei der vom Gericht zu treffenden Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, mithin erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Dabei genügt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine summarische Prüfung, weil mit dem rechtswidrigen Vollzug einer Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 18). Es gelten deshalb auch im vorliegenden Fall einer Ablehnung des Folgeantrags nach § 71 AsylG, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht zur Offensichtlichkeitsprüfung im Rahmen eines Eilverfahrens gegen eine Abschiebungsandrohung aufgrund der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufgestellt hat, vgl. § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG. Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose der voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit, wenn es sie bejahen will, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21). Das Bundesamt hat den Antrag des Antragstellers zu Recht als Folgeantrag nach § 71 AsylG behandelt und gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. aa) Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist in dem Fall, in dem der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Ist im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist der Asylantrag unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Mit der zum 27.02.2024 erfolgten Gesetzesänderung des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG wurden die Formulierungen des Art. 40 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 60-95, Asylverfahrensrichtlinie) umgesetzt. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den „neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 -, juris Rn. 44). „Neue Umstände oder Erkenntnisse“ können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen ergeben, wozu auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören kann, wenn die darin getroffene Auslegung einer Unionsvorschrift erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.02.2024 - C-216/22 -, juris Rn. 54). bb) Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem von dem Antragsteller am 19.10.2023 gestellten Antrag um einen Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, da der Erstantrag mit Bescheid vom 19.01.2018 unanfechtbar abgelehnt wurde. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen jedoch nicht vor. Denn der Antragsteller hat keine neuen Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG dargelegt, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, dass seiner Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Da dieser Umstand jedoch für ihn selbst keine asylrechtliche Relevanz besitzt, besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung hinsichtlich der mit Bescheid vom 19.01.2018 abgelehnten Asylanerkennung und/oder der mit Bescheid vom 19.01.2018 abgelehnten Zuerkennung des internationalen Schutzes. b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes betreffend die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage gegen Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 23.09.2024 ist ebenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Anspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Verwaltungsakt getroffenen Entscheidung bestehen, weil erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. VG München, Beschluss vom 01.04.2022 - M 10 E 21.30388 -, juris Rn. 18 f.). Dabei genügt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung keine summarische Prüfung (vgl. für den Fall eines Folgeantrags: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht darf sich daher nicht mit einer bloßen Prognose begnügen, sondern muss die Frage der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Verwaltungsaktes getroffene Entscheidung vielmehr erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21). Hiervon ausgehend ist dem Antrag der Erfolg in der Sache zu versagen, da es vorliegend bereits an einem Anordnungsanspruch auf Seiten des Antragstellers fehlt. Die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Ablehnung des Antrags auf Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheids beruht auf § 31 Abs. 3 AsylG. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I 2022 S. 2817) ist § 31 Abs. 3 AsylG durch einen neuen Satz 3 dahingehend ergänzt worden, dass von der Feststellung nach Satz 1 abgesehen werden kann, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vor, so bedarf es demnach keiner erneuten Prüfung hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (VG Leipzig, Urteil vom 26.09.2023 - 6 K 1159/21.A -, juris Rn. 17). Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG liegen Wiederaufgreifensgründe vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Antragsteller substantiiert darlegen, es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 44). § 51 Abs. 3 VwVfG sieht eine dreimonatige Antragsfrist vor. aa) Hier hat sich - bezogen auf die Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 19.01.2018 zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - weder die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert noch liegen neue Beweismittel vor, die eine günstigere Entscheidung herbeiführen würden. Der Antragsteller hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria eine Verelendung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohen könnte, so dass sich die Lage auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. bb) Unabhängig davon und selbstständig tragend hat der Antragsteller auch bei Außerachtlassen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 AufenthG keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. (1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 160 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - 11 S 1704/17 -, juris Rn. 169 m. w. N.). Für die Beantwortung der Frage, ob dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). (2) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Nigeria und insbesondere in Lagos nicht derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und ein Abschiebungsverbot aufgrund einer drohenden Verelendung im Herkunftsstaat nach erfolgter Abschiebung anzunehmen wäre (vgl. zuletzt auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2022 - 19 A 1798/22.A -, juris Rn. 36 f. m. w. N.; für alleinstehende Frauen mit Kindern ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2022 - 19 A 1090/22.A -, juris Rn. 12). Dabei stellt sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Nigeria nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel wie folgt dar: Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents. Vor einigen Jahren zog Nigeria in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei und ist trotz zahlreicher Herausforderungen ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt Konsumgüter eine Rolle. Trotz anhaltender Inflation wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird, wobei die eingeleiteten Reformen, die Erholung in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor sowie der mit der Zeit wachsende Spielraum für staatliche Entwicklungsausgaben von Nutzen sein werden (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria vom 22.11.2023, S. 58). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung. Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut. Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag (BFA, a. a. O., S. 61). Die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria ist instabil und hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. In allen Regionen Nigerias können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen im Mai 2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen (vgl. BFA, a. a. O., S. 3 ff.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Quartal 2023 4,1 Prozent und im zweiten Quartal 2023 5,3 Prozent. Diese sehr niedrigen Zahlen sind jedoch auf einer Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, wonach jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb einer Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Es ist davon auszugehen, dass jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt ist. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Dabei werden insbesondere Wildschnecken und „grascutter“ (bisamrattenähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig gezüchtet. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grascutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit (BFA, a. a. O., S. 61 f.). Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, eröffnete im Jahr 2018. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (BFA, a. a. O., S. 68). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BFA, a. a. O., S. 61). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute. Die Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formellen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich dauerhaft zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Rückkehrende finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essentielle, kostenpflichtige Medikamente (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, S. 19 f.). Danach erwartet selbst einer nach Nigeria zurückgeführten Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keine lebensbedrohliche Situation. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn - wie in Abuja, Lagos und Benin City - Rückkehrhilfe angeboten wird (BFA, a. a. O., S. 61). (3) Auch unter Zugrundelegung individueller Belange ist die Situation in Nigeria vorliegend nicht derart prekär, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr die Gefahr einer Verelendung drohte. Dies gilt selbst dann nicht, wenn er mit seiner Familie aus Angst vor der Familie seines Vaters nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren und dessen Familie aufsuchen, sondern die Kernfamilie sich nach ihrer Abschiebung am maßgeblichen Zielort der Abschiebung in Lagos oder aber in Abuja (jeweils) ohne Unterstützung der Großfamilie niederließe. Denn die Eltern des Antragstellers sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Vater verfügt - nach Aktenlage - über beachtliche handwerkliche Qualifikationen und dürfte damit auf dem Arbeitsmarkt auch weiterhin in der Lage sein, für sich und seine Familie ein existenzsicherndes Arbeitseinkommen zu erwirtschaften. Dies dürfte gleichermaßen für die Mutter gelten, die zuvor als Reinigungskraft gearbeitet hat. Im Übrigen wird diesbezüglich auch auf die Ausführungen in den Bescheiden des Bundesamtes vom 19.01.2018 und vom 23.09.2024 sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 23.10.2020 - A 1 K 1061/18 - verwiesen. Dass diese keine Gültigkeit mehr besitzen könnten, ist nicht ersichtlich, da der Antragsteller insoweit keine neuen Tatsachen geltend gemacht hat. (4) Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht, wobei hinsichtlich des Vorliegens einer extremen allgemeinen Gefahrenlage kein weitergehender Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK verlangt und insoweit nach oben verwiesen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2020 -A 10 S 1272/17 -, juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 545). Individuelle Gründe, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigten, sind im Falle der Rückkehr des Antragstellers nach Nigeria ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. c) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung eines vorläufigen Zustandes betreffend die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 19.01.2018 hat hingegen Erfolg. aa) Ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO besteht, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die mit der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob seine Abschiebung bereits betrieben wird. Denn die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) regelmäßig nicht verneint werden, wenn – wie hier – die Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden darf. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat der Betroffene grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis: BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 15; zum Anordnungsgrund: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2024 - 19 CE 24.303 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.01.2022 - 4 MB 68/21 -, juris Rn. 7). bb) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller dürfte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes vom 19.01.2018 innehaben. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen dann Wiederaufgreifensgründe vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. § 51 Abs. 3 VwVfG sieht eine dreimonatige Antragsfrist vor. (1) Aufgrund der Änderung des § 34 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) mit Wirkung zum 27.02.2024 liegt eine nachträglich zugunsten des Antragstellers geänderte Rechtslage vor. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl, noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungs-RL verlangen die Berücksichtigung des Wohls des Kindes sowie familiärer Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung, wobei es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ausreicht, wenn die geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 -, juris Rn. 28). Bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine solche Rückkehrentscheidung (BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 23 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18), sodass die bisher nach deutschem Recht vorgenommene Trennung nach inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, wonach inlandsbezogene Abschiebungsverbote im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung durch das Bundesamt außer Betracht bleiben, nicht mehr haltbar ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2024 - A 8 K 1026/24 -, juris Rn. 46; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2024 - A 14 K 3041/21 -, juris Rn. 34). Das gilt auch nach Erlass der Rückkehrentscheidung bis zum Stadium der Abschiebung (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, juris Rn. 49 f., 51, 54), sodass das Bundesamt verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seiner Abschiebungsandrohung auch nach deren Bestandskraft bis zur Abschiebung weiterhin zu überprüfen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2024 - A 8 K 1026/24 - juris, Rn. 46; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2024 - A 14 K 3041/21 -, juris Rn. 34). (2) Darüber hinaus stellt der Umstand, dass der minderjährigen Schwester des Klägers auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.07.2023 - A 16 K 4208/22 - mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2023 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine neue Sachlage zu Gunsten des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Denn dadurch wird nicht nur seiner Schwester, sondern auch seinen Eltern ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik gesichert (§§ 25 Abs. 2, 36 Abs. 1 AufenthG). Dieser Umstand ist auch erst nach Abschluss des Erstverfahrens des Antragstellers eingetreten, sodass er ihn nicht schon im Erstverfahren hätte vortragen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. Er hat den Antrag zudem innerhalb der nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhaltenden Dreimonatsfrist gestellt, sodass dahinstehen kann, ob diese Frist unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Regelungen überhaupt Anwendung findet. (3) Diese familiären Bindungen zu einem aufenthaltsberechtigten Familienmitglied sind nun zu berücksichtigen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG vermitteln jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ein Staat ist vielmehr berechtigt, den Aufenthalt nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 -, juris Rn. 54). Maßnahmen im Bereich des Aufenthalts können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens berühren. Eingriffe sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, juris m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR). Bei Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13 f.). (4) Da das Bundesamt jedenfalls bislang keine ernstlichen Zweifel an einer tatsächlich bestehenden und gelebten schützenswerten familiären Gemeinschaft des Antragstellers mit seinen Eltern und seinen Geschwistern vorgetragen hat, dürfte diese einer Abschiebung des Klägers dauerhaft entgegenstehen und somit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis auf der Grundlage von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen. Da die Abschiebungsandrohung damit gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nunmehr als rechtswidrig zu erachten sein dürfte, dürfte die Antragsgegnerin in der Hauptsache zu verpflichten sein, das Verfahren wiederaufzugreifen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da das Verfahren gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG gerichtskostenfrei ist, erfolgt keine Streitwertfestsetzung. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 RVG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.