Beschluss
11 B 38/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0307.11B38.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass die Antragsgegnerin von Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels absieht, 3 ist unzulässig. 4 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es an einem Anordnungsgrund (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123, Rn. 27). Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann zwar ein Anordnungsgrund in der Regel nicht verneint werden, wenn den Betroffenen – wie hier dem Antragsteller durch den Bescheid vom 21.02.2022 – die Abschiebung vollziehbar angedroht worden ist und ihnen der Termin der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht (BVerfG, Beschluss vom 08. November 2017 – 2 BvR 809/17 – juris, Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 4 MB 92/17, n.v.). Wenn der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann, ist die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01. Juli 2021 – 2 BvR 627/21 –, juris, Rn. 20). 5 Allerdings kann die besondere Eilbedürftigkeit in atypischen Konstellationen entfallen, in denen noch wesentliche Verfahrensschritte ausstehen und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass vor deren Abschluss keine Maßnahmen ergriffen werden. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, von den noch ausstehenden Schritten Kenntnis zu erlangen. Unter solchen Bedingungen können Konstellationen entstehen, in denen trotz vollziehbarer Ausreisepflicht keine Abschiebung droht. 6 Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. 7 Der Antragsteller ist zwar vollziehbar ausreisepflichtig und die – äußerst kurze – Ausreisefrist ist abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 01.03.2022 erklärt, dass eine Abschiebung nicht erfolgen werde, solange über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2022 nicht entschieden wurde. 8 Dementsprechend steht noch ein wesentlicher Verfahrensschritt aus, von dem der Antragsteller auch Kenntnis erlangten würde, da ihm ein etwaiger Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzustellen wäre. Es liegt im Fall des Antragstellers auch keine Konstellation vor, in der dieser zur Wahrung seiner Rechte nach Ablehnung des Eilantrags umgehend einen neuen Eilantrag stellen müsste (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. November 2017 – 2 BvR 809/17 –, juris, Rn. 15). Denn im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch wird die Antragsgegnerin die Situation des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt neu bewerten müssen und ggf. auch ihre Ermessenentscheidung überprüfen müssen. 9 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 21.02.2022 eine nur sehr kurze Ausreisefrist gesetzt hat. Bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe am 21.02.2022 und damit bereits vor dem gescheiterten Abschiebeversuch am 25.02.2022 wäre ein Eilantrag gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig gewesen, gerade in Anbetracht der kurzen Ausreisefrist und weil der Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 16.02.2022 die Abschiebung nur bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen untersagt worden war. 10 Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Zurückweisung des Widerspruchs erneut eine sehr kurze Frist setzen wird. In diesem Fall wird im Rahmen eines etwaigen weiteren Eilverfahrens ggf. auch diese Fristsetzung zu überprüfen sein. Auch wird ggf. zu prüfen sein, ob die Antragsgegnerin sämtliche ihr vorliegende Unterlagen in der Entscheidung berücksichtigt hat, gerade vor dem Hintergrund, dass die im Verfahren 11 B 8/22 eingereichten Unterlagen in dem Bescheid vom 21.02.2022 anscheinend nicht berücksichtigt worden sind. 11 Es wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Ablehnung des Eilantrags allein aus prozessualen Gründen erfolgt und damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.02.2022 trifft. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.