Leitsatz: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, wenn die Antragsteller gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Klage erhoben hatten, weil sie ihn für - ursprünglich - rechtmäßig hielten. Abzusehen ist von der Anwendung des Verwaltungszwangs regelmäßig dann, wenn nach dem Erlass einer Abschiebungsanordnung Umstände eingetreten sind, die einen Verzicht auf ihre Durchsetzung rechtfertigen. Denn es kann nicht, jedenfalls nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände ermessensgerecht sein, eine Abschiebung durchzuführen, wenn das Bundesamt ihre Rechtswidrigkeit hat erkennen müssen oder an ihrer Rechtmäßigkeit zweifeln muss, ohne diesen Zweifeln nachzugehen. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Stadt X., Ausländerbehörde, mitzuteilen, dass die Antragsteller auf der Grundlage des Bescheids des Bundesamts von 19. Dezember 2018 nicht in die Niederlande zu überstellen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Ausländerbehörde der Stadt X. mitzuteilen, dass vorläufig Vollzugsmaßnahmen zur Abschiebung der Antragsteller in die Niederlande nicht ergehen dürfen, ist zulässig und in der Sache in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, weil die Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2018 keine Klage erhoben hatten, nachdem sie ihn für - ursprünglich - rechtmäßig hielten (vgl. zum Fall eines nur unterbliebenen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 12 L 1664/17.A -, juris Rn. 3; VG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 8 L 695/19.A -). Nach dieser Vorschrift sind § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle u. a. des § 80 VwGO anwendbar. Ein Fall des § 80 VwGO liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist Grundlage der beabsichtigten Überstellung der Antragsteller in die Niederlande die wirksame Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG), die in dem Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2018 enthalten ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung ist auch regelmäßig in der Hauptsache mit einem Anfechtungsantrag und damit im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich vorzugehen. Eine solche Sachlage liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragsteller können keinen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Der Bescheid des Bundesamt ist bestandskräftig, nachdem die Antragsteller gegen ihn keine Klage erhoben haben und wegen Ablaufs der Klagefrist keine Klage mehr erheben können (§ 74 Abs. 1 AsylG). Wegen der Abschiebungsanordnung können sie daher nur Rechtsschutz erlangen, indem sie in der Hauptsache gegen die Antragsgegnerin eine Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage erheben, mit der sie wegen neu eingetretener Umstände entweder die Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2018 oder zumindest die Unterlassung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung begehren. In dem hier zu bewertenden Einzelfall kommt allein ein Begehren der Unterlassung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung in Betracht. Eine Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2018 aufzuheben, ist derzeit jedenfalls nicht zulässig, weil die Antragsteller keinen Antrag an das Bundesamt gerichtet haben, den Bescheid aufzuheben (§§ 41, 48 VwVfG). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Sie haben Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung. Die Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Abschiebung der Antragsteller in die Niederlande beinhaltet den Vollzug der Abschiebungsanordnung. Die vollstreckungsrechtliche Maßnahme im Wege der staatlich begleiteten Ausreise sollen die Antragsteller dulden (vgl. zu den Überstellungsmodalitäten BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, juris Rn. 15 = www.bverwg.de = InfAuslR 2016, 21; einer freiwilligen Ausreise der Antragsteller in die Niederlande stehen Art. 19 – 21 Schengener Durchführungsübereinkommen entgegen). Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung dieser Duldungspflicht liegen nicht mehr vor. Nach § 6 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf Duldung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (zur Anwendbarkeit des VwVG des Bundes vgl. § 7 Abs. 1, 1. Halbs. VwVfG). Hinsichtlich des „Ob“ der Vollstreckung ist dem Bundesamt Ermessen eingeräumt („kann“); eine Vollstreckung kann auch dauerhaft ausgesetzt werden (Engelhardt/App/Schlatmann/Troidl, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 6 Rn. 17). Für diese Ermessensentscheidung des Bundesamts besteht zu Gunsten der Antragsteller eine Ermessensreduzierung. Im Rahmen des Entschließungsermessens ist es allerdings in der Regel sachgerecht, eine erlassene Anordnung zwangsweise durchzusetzen. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit des Vollzugs ist. Bereits durch den Erlass der Abschiebungsanordnung wollte das Bundesamt nur einen rechtmäßigen Zustand herstellen. Die Vollstreckung ist also lediglich Mittel, um den schon mit der Anordnung erstrebten Erfolg zu verwirklichen. Abzusehen ist von der Anwendung des Verwaltungszwangs aber regelmäßig dann, wenn nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung Umstände eingetreten sind, die einen Verzicht auf ihre Durchsetzung rechtfertigen. Denn es kann nicht, jedenfalls nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände ermessensgerecht sein, eine Abschiebung durchzuführen, wenn das Bundesamt ihre Rechtswidrigkeit hat erkennen müssen oder an ihrer Rechtmäßigkeit zweifeln muss, ohne diesen Zweifeln nachzugehen. Ein Vollzug der Abschiebungsanordnung ist einzustellen, sobald ihr Zweck erreicht ist (arg. § 15 Abs. 3 VwVG). Der Erreichung des Vollzugszwecks steht gleich, wenn der Zweck weggefallen ist (Engelhardt/App/Schlatmann/Troidl, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 15 Rn. 9). Umstände für eine solche Ausnahme sind hier gegeben. Eine Überstellung der Antragsteller in die Niederlande ist nicht mehr erforderlich, weil die Niederlande für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragsteller nicht mehr zuständig sind. Zuständig ist nunmehr die Antragsgegnerin. Sie wurde zuständig, weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist und die Antragsteller nicht innerhalb der Frist in die Niederlande überstellt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Die sechsmonatige Überstellungfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist unstrittig überschritten. Die zwölfmonatige Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. Dublin-III-VO („Haft-Fall“) ist unstrittig nicht betroffen. Die 18-monatige Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbs. Dublin-III-VO besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, „wenn die betreffende Person flüchtig ist“. Die Antragsteller waren und sind jedoch nicht flüchtig. Ein Antragsteller ist „flüchtig“ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 -, juris Rn. 70; ebenso zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 - 11 A 2874/19.A -, juris Rn. 11 = www.nrwe.de). Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Antragsteller einer Überstellung in die Niederlande gezielt entzogen haben. Sie waren am Tag der beabsichtigten Überstellung nicht abwesend. Vielmehr haben sie nach ihren Angaben infolge der erfolgten Ankündigung in ihrer Unterkunft mit Gepäck auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde gewartet, die sie an die Grenze zu den Niederlanden bringen sollten. Von diesem Vorbringen ist auszugehen. Es bestehen keine Gesichtspunkte, die gegen das Vorbringen der Antragsteller sprechen. Es wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Zudem bewertet die Ausländerbehörde, die unmittelbaren Kontakt mit den Antragstellern hat, die auch ihr gegenüber vom Antragsteller zu 1. gemachten Angaben als glaubhaft. Soweit die Ausländerbehörde den Antragstellern mit Ankündigung des Überstellungstermins aufgegeben hatte, sich vor der Unterkunft bereit zu halten, kann das Verhalten, in der Unterkunft zu warten, schon nach dem gewöhnlichen Verständnis des Begriffes keine „Flucht“ begründen; die Antragsteller haben sich nicht von ihrem Aufenthaltsort entfernt. Auch vereitelte der Aufenthalt in der Unterkunft die Überstellung nicht. Sie war und ist offensichtlich möglich, wenn die Antragsteller sich in ihrer Unterkunft aufhalten. Hiervon geht auch die Ausländerbehörde aus. Ausweislich ihrer Verwaltungsvorgänge beabsichtigt sie nunmehr, die Überstellung unangekündigt durchzuführen. Wenn die Ausländerbehörde die Antragsteller unangekündigt in die Niederlande überstellen will, setzt sie voraus, dass die Antragsteller sich zur Überstellung nicht vor ihrer Unterkunft bereithalten. Soweit den Antragstellern im Übrigen eine unzureichende Mitwirkung vorgehalten werden sollte (vgl. die E-Mail der Ausländerbehörde vom 8. Mai 2019: „… Die Familie ist trotzdem nicht zur Abschiebung erschienen. …“), wäre dies nicht entscheidungserheblich. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ermöglicht außen den Fällen einer Haft oder einer Flucht keine Verlängerung der Überstellungsfrist. Eine andere Ermessensentscheidung begründende Umstände sind nicht dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Anordnungsgrund ist gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris = www.bverfg.de, je Rn. 15). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.