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Beschluss

8 L 1176/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0320.8L1176.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine Abschiebung der Antragstellerin bis zur Unanfechtbarkeit der abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Klageverfahrens 8 K 3266/18 oder, wenn die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen eine abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je ½. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3266/18 anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. Er ist nicht statthaft. Der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2018 hat kein durch eine Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) entstandenes vorläufiges Bleiberecht der Antragstellerin beendet. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kam keine Fiktionswirkung zu. 5 Der Hilfsantrag, 6 „dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, die Abschiebung der Antragstellerin bis zu einem vom Gericht festzusetzen Zeitpunkt vorläufig auszusetzen,“ 7 hat Erfolg. 8 Die Antragstellerin hat aus Art. 19 Abs. 4 GG einen Anordnungsanspruch auf einen für sie bestehenden Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 9 Zwar muss eine nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützte Ausländerin grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Von diesem Grundsatz ist aber zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einer möglicherweise Begünstigten zugutekommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 ‑ 17 B 890/15 -, www.nrwe.de Rn. 10 = www.juris.de = www.jurion.de; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, www.nrwe.de Rn. 5 = www.juris.de = www.jurion.de). 10 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Antragstellerin durch ihre Ausreise einen möglicherweise subsidiär bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG verlöre. 11 Art. 19 Abs. 4 GG begründet aber auch deshalb einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Unterlassung der Abschiebung, weil die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG glaubhaft gemacht hat und zusätzlich glaubhaft gemacht hat, diesen Aufenthaltstitel gem. § 39 AufenthV im Bundegebiet einholen zu dürfen, sie also dafür nicht ausreisen muss. § 39 Nr. 5 AufenthV liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumverfahrens verweigert und die Ausländerin auf die Einholung des Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 ‑ 18 B 910/11 -, www.nrwe.de Rn. 11 = www.juris.de = www.jurion.de). Der Kern des Rechtsstreits – die Frage der Visumpflicht – würde sich während der Dauer des Klageverfahrens erledigen. Würde die Antragstellerin ausreisen und das Klageverfahren vom Ausland her betreiben, würde sie den Schutz des § 39 AufenthV faktisch verlieren. Das Klageverfahren allein böte keinen effektiven Rechtsschutz, weil die Antragstellerin während der voraussichtlichen Dauer des Klageverfahrens das Visumverfahren durchführen könnte und damit der Forderung des Antragsgegners nachgeben würde ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner die Forderung zu Recht oder – wie hier – zu Unrecht erhebt. 12 Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Insbesondere liegt auch die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die Antragstellerin hat belegt, dass sie sich in Wort und Schrift zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dies wird von dem Antragsgegner nach dem Erörterungstermin auch nicht mehr bestritten. Die Antragstellerin hat im Termin belegt, dass sie sich in deutscher Sprache besser als auf einfache Art unterhalten kann. Sie hat im Termin auch auf Diktat belegt, dass sie die deutsche Schriftsprache auf einfache Art beherrscht. 13 Ein von dem Antragsgegner gefordertes Zertifikat setzt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht voraus. Mit einem solchen Zeugnis kann der Sprachnachweis zwar geführt werden. Die Vorschrift verlangt aber nicht das Zertifikat/Zeugnis eines/einer Dritten; sie verlangt allein die dort umschriebenen Kenntnisse der deutschen Sprache. Nr. 30.1.2.3.1 VV-AufenthG kann die Wertung des Gesetzgebers nicht abändern (vgl. im Übrigen Nr. 30.1.2.3.4.4 VV-AufenthG). Aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt nichts anderes. Danach ist eine Ausländerin verpflichtet, ihre Belange und für sie günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Antragstellerin hat ihre Kenntnisse der deutschen Sprache geltend gemacht. Ein Nachweis in der Form eines Zeugnisses ist nicht erforderlich. Der Nachweis kann - wie im Erörterungstermin durch das Gericht geschehen - durch die Ausländerbehörde kostengünstig erhoben werden (§ 24 VwVfG NRW). Jedenfalls für die Feststellung der Sprachkenntnisse im Sinne des § 2 Abs. 9 AufenthG ist die Ausländerbehörde hinreichend sachverständig. Auch wenn die Vorlage von - oft kostenpflichtigen - Zertifikaten/Zeugnissen in Einzelfällen zweckmäßig sein kann, ist nach § 82 Abs. 1 AufenthG die Vorlage eines Nachweises selbst dann nicht erforderlich im Sinn des Gesetzes, wenn die (Personal-)Kapazitäten kommunaler Ausländerbehörden auch derzeit noch angespannt sein sollten. 14 Die Antragstellerin erfüllt unstrittig die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. 15 Die Antragstellerin muss nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllen. Sie ist von der Visapflicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV befreit. Nach dieser Vorschrift kann eine Ausländerin einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn ihre Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und sie auf Grund einer Eheschließung während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dies ist hier der Fall. 16 Die Antragstellerin hat am 4. November 2015 im Bundesgebiet die Ehe geschlossen. Infolge der Eheschließung hat sie aus § 30 Abs. 1 AufenthG einen strikten Erteilungsanspruch. Die Antragstellerin wurde und wird vom Antragsgegner im Bundesgebiet geduldet. 17 Die Einwendung des Antragsgegners, es liege allein eine Verfahrensduldung vor, führt in diesem Einzelfall zu keiner anderen Entscheidung. Im Ansatz geht der Antragsgegner zutreffend davon aus, dass eine „rein verfahrensbezogene“ Duldung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht begründen kann. Im vorliegen Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin ausschließlich wegen ihres Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, des daran anschließenden Verwaltungsverfahrens und des einstweiligen Rechtschutzverfahrens geduldet hat und duldet (vgl. zum Begriff „verfahrensbezogene Duldung“ OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2016 - 18 B 1364/16 -, nicht veröffentlicht). 18 Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zunächst wegen ihres Asylverfahrens geduldet, dass mit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2015 - 3a K 1244/15.A - beendet wurde. Trotz Beendigung des Asylverfahrens hat er die Antragstellerin weiterhin geduldet. Hintergrund war zunächst der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antragsgegner erst im Januar 2016 über den Abschluss des Asylverfahrens informierte. Aber auch mit der nächsten Duldungsbescheinigung änderte der Antragsgegner sein Verhalten nicht (vgl. Beiakte Bl. 144 zur Duldung vom 1. Juni 2016). Gleiches gilt im Ansatz für die Duldung vom 25. Oktober 2016 (vgl. Beiakte Bl. 149, 152). Abweichend von den früheren Eintragungen trug der Antragsgegner jedoch in das Ausländerzentralregister ein (vgl. Gerichtsakte Bl. 64 f.): 19 „Duldungsgründe: 20 Nr. 1: Nichtrückführbarkeit i.Z.m. Familienangehörigen 21 Nr. 2 Duldung zum Zweck der Prüfung“. 22 Geprüft wurde damals ein Antrag der Antragstellerin auf Änderung der Wohnsitzauflage, um ihren Wohnsitz bei ihrem Ehemann nehmen zu können. Wegen der folgenden Duldung vom 31. März 2017 trug der Antragsgegner sodann allein ein: 23 „Duldungsgründe: 24 Nr. 1: Nichtrückführbarkeit i.Z.m. Familienangehörigen“. 25 Nach Eingang des Erteilungsantrags hat der Antragsgegner für die nächsten Duldungen vom 13. September 2017, 5. Februar, 15. Mai und 25. September 2018 sowie 11. Januar 2019 im Ausländerzentralregister eingetragen: 26 „Duldungsgründe: 27 Nr. 1: Nichtrückführbarkeit i.Z.m. Familienangehörigen 28 Nr. 2 Duldung zum Zweck der Prüfung“ 29 Mit der Eintragung „Nichtrückführbarkeit im Zusammenhang mit Familienangehörigen“ brachte der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er die Antragstellerin selbst nach dem Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 2018 ‑ auch - aus Gründen der ehelichen Lebensgemeinschaft duldete. 30 Ein Anordnungsgrund besteht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 –, www.bverfg.de = www.juris.de = www.jurion.de, je Rn. 15). 31 Die Ermessensentscheidung des Gerichts zur Dauer der einstweiligen Anordnung beruht auf einer Berücksichtigung der Interessenwertung des Gesetzgebers in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier gleichgelagert ist. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.