Beschluss
2 O 47/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0520.2O47.21.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung jedenfalls dann möglich, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt und der Antragsteller vor Eintritt der Rechtskraft alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.(Rn.18)
2. In diesen Fällen hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Eintritt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bestand.(Rn.18)
3. Der Ausländer besitzt nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung jedenfalls dann möglich, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt und der Antragsteller vor Eintritt der Rechtskraft alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.(Rn.18) 2. In diesen Fällen hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Eintritt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bestand.(Rn.18) 3. Der Ausländer besitzt nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes.(Rn.22) I. Die Antragstellerinnen begehren Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie Abschiebungsschutz begehrt haben. Die Antragstellerinnen sind marokkanische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1 reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin zu 2 - die Tochter der Antragstellerin zu 1 - wurde am (…) 2020 in H-Stadt geboren. Die Asylanträge der Antragstellerinnen wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. September 2020 - 8 A 123/20 MD - als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Antragstellerinnen sind vollziehbar ausreisepflichtig und werden geduldet. Mit Schreiben vom 15. September 2020 erteilte der Antragsgegner dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Zentrales Rückkehrmanagement - einen Abschiebeauftrag. Der bis zum 10. April 2023 gültige marokkanische Reisepass der Antragstellerin zu 1 wurde eingezogen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 bat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen den Antragsgegner erstmals um Bestätigung, dass derzeit keine Abschiebemaßnahmen geplant seien. Der Antragsgegner reagierte mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 und teilte mit, dass die Antragstellerinnen vollziehbar ausreisepflichtig seien und am 15. September 2020 ein Abschiebeauftrag ergangen sei. Ein Abschiebetermin sei ihm noch nicht mitgeteilt worden. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 wurde dem Antragsgegner der Mutterpass der Antragstellerin zu 1 übersandt. Hieraus ging hervor, dass diese erneut schwanger war. Als Entbindungstermin wurde der 17. April 2021 angegeben. Der Beginn des Mutterschutzes wurde auf den 6. März 2021 datiert. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 bat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen den Antragsgegner erneut um Mitteilung, dass derzeit keine Abschiebemaßnahmen geplant seien. Zugleich übersandte er ein Abstammungsgutachten des Universitätsklinikums H. vom 21. Dezember 2020, wonach Herr M. A.-G. der biologische Vater der Antragstellerin zu 2 sei. Dieser ist irakischer Staatsangehöriger besitzt eine in (H.) ausgestellte bis zum 29. September 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz). Hierauf antwortete der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Januar 2021. Die Rückführung scheitere bislang an fehlenden Reisedokumenten für die Antragstellerin zu 2. Die Antragstellerin zu 1 erfülle ihre Mitwirkungspflicht nicht. Das Rückkehrmanagement des Landes Sachsen-Anhalt arbeite nach wie vor an der Beschaffung von Passersatzdokumenten für die Antragstellerin zu 2, um die Rückführung der Antragstellerinnen möglich zu machen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen dem Antragsgegner mit, der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1 sei inzwischen in A-Stadt gemeldet. Es sei ihm möglich, seine Tochter mindestens viermal in der Woche zu sehen. Die Antragstellerin zu 1 verbringe mit der Antragstellerin zu 2 einen Großteil der Zeit bei ihrem Lebensgefährten, damit beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben könnten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 fragte er bei dem Antragsgegner nach, ob dieser nach wie vor die Ausweisung der Antragstellerinnen betreibe. Hierauf erklärte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Februar 2021, das Rückkehrmanagement habe nach wie vor den Auftrag der Passersatzbeschaffung für die Antragstellerin zu 2 und den Abschiebeauftrag. Aus der Vaterschaft erwachse nicht automatisch ein Bleiberecht der Antragstellerinnen. Die Familie könne gemeinsam ausreisen und das Visumverfahren nachholen. Der Kindsvater verfüge über einen gültigen Reisepass und könne ggf. mitreisen. Mit Schreiben vom 11. März 2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, wenn der Antragsgegner ihm nicht bis zum 15. März 2021 mitteile, dass er von Abschiebemaßnahmen absehe, werde er einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Hierauf erklärte der Antragsgegner mit Telefax vom 16. März 2021, der Passersatzbeschaffungsauftrag für die Antragstellerin zu 2 laufe noch. Die Antragstellerin zu 1 kümmere sich nicht um deren Identitätsklärung, obwohl sie mitwirkungspflichtig sei. Gründe zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ausreise und ggf. erneuter Einreise nach Visumverfahren lägen nicht vor. Es bleibe die vollziehbare Ausreisepflicht. Von vorbereitenden Maßnahmen zur Abschiebung könne nicht abgesehen werden. Am 26. März 2021 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel gestellt, diesen zu verpflichten, vorerst von ihrer Abschiebung abzusehen. Zugleichen haben sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. gestellt. Mit Schreiben vom 1. April 2021 hat der Antragsgegner erklärt, den Antragstellerinnen drohe aktuell keine Abschiebung, weil aufgrund des fehlenden Passes für die Antragstellerin zu 2 die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht vorlägen. Wann für die Antragstellerin zu 2 ein Passersatz ausgestellt werde, sei offen, da die Antragstellerin zu 1 ihren Mitwirkungspflichten insoweit bislang nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus unterliege die Antragstellerin zu 1 seit dem 6. März 2021 den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes wegen der bevorstehenden Entbindung. Aus diesen Gründen und weil ein konkreter Abschiebungstermin nicht vorliege drohe den Antragstellerinnen unmittelbar keine Abschiebung. Mit Beschluss vom 8. April 2021 - 2 B 61/21 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei den Antragstellerinnen verwehrt, sich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes zu berufen. Sowohl angesichts der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1, die bereits seit dem 6. März 2021 den Regelungen des Mutterschutzgesetzes aufgrund der am 17. April 2021 bevorstehenden Entbindung unterliege, als auch wegen ihrer bisher gänzlich unterlassenen Mitwirkung zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes für die Antragstellerin zu 2 müssten die Antragstellerinnen nicht jederzeit mit einem möglichen Vollzug der Abschiebung rechnen. Vielmehr sei für die Antragstellerinnen aufgrund dieser, ihrer Sphäre zuzurechnenden Umstände ohne weiteres erkennbar, dass ihre Abschiebung in absehbarer Zeit nicht erfolgen werde. Auch der Antragsgegner habe mit Schriftsatz vom 1. April 2021 mitgeteilt, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgesehen seien. Mit weiterem Beschluss vom 12. April 2021 - 2 B 61/21 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 16. April 2021 erhobene Beschwerde der Antragstellerinnen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hiernach ist den Antragstellerinnen die beantragte Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu bewilligen. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für dessen Durchführung die Prozesskostenhilfe ursprünglich beantragt worden war, inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren bei zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung jedenfalls dann möglich, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt und der Antragsteller vor Eintritt der Rechtskraft alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 11 C 19.233 - juris Rn. 12). In diesen Fällen hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Eintritt de Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bestand (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 VwGO Rn. 81). Hiernach ist den Antragstellerinnen rückwirkend für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie haben den Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt und vor Eintritt der Rechtskraft alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs - im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags am 26. März 2021 - auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lag ein Anordnungsgrund vor. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen. Denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 15). Gemessen daran lag im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs ein Anordnungsgrund vor, denn die Antragstellerinnen mussten nach Ablauf der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2020 bestimmten Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung grundsätzlich jederzeit mit einer Abschiebung rechnen, zumal der Antragsgegner in seinen Stellungnahmen vom 15. Oktober 2020, 13. Januar 2021, 23. Februar 2021 und 16. März 2021 in keiner Weise zu erkennen gegeben hatte, dass von einer Abschiebung - etwa im Hinblick auf die bevorstehende Entbindung der Antragstellerin zu 1 - abgesehen wird. Einem Anordnungsgrund steht auch nicht entgegen, das eine Abschiebung der Antragstellerinnen derzeit nicht möglich ist, weil für die Antragstellerin zu 2 derzeit kein Pass vorliegt, denn die Antragstellerinnen können nicht wissen, ob und wann die Abschiebung aufgrund der Beschaffung von Passersatzpapieren möglich sein wird. Die Antragstellerinnen hatten im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs auch einen Anordnungsanspruch. Wie der Antragsgegner selbst einräumt, hat die Antragstellerin zu 1 innerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf Abschiebungsschutz (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 - 3 B 357/14 As - juris Rn. 19). Die Antragstellerinnen waren nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zudem nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschien auch nicht mutwillig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).