Beschluss
2 BvR 1745/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung eines kommunalen Wahlbeamten kann verfassungsgemäß sein, wenn besondere Gründe und die Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen.
• Ein kommunales Abwahlverfahren verdrängt nicht das allgemeine Disziplinarrecht; kommunale Wahlbeamte unterliegen dem Disziplinarrecht hinsichtlich dienstlicher Pflichtverletzungen.
• Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung ist die Belastung des Betroffenen abzuwägen; die Gerichte müssen erkennbar eine solche Abwägung vorgenommen haben.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Dienstenthebung kommunaler Wahlbeamter: Verhältnismäßigkeit und Disziplinarrecht • Die vorläufige Dienstenthebung eines kommunalen Wahlbeamten kann verfassungsgemäß sein, wenn besondere Gründe und die Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen. • Ein kommunales Abwahlverfahren verdrängt nicht das allgemeine Disziplinarrecht; kommunale Wahlbeamte unterliegen dem Disziplinarrecht hinsichtlich dienstlicher Pflichtverletzungen. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung ist die Belastung des Betroffenen abzuwägen; die Gerichte müssen erkennbar eine solche Abwägung vorgenommen haben. Die Klägerin ist seit Juli 2015 hauptamtliche Bürgermeisterin der Stadt H. Gegen sie wurde im März 2016 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mehrfach erweitert wurde; ihr werden zahlreiche Pflichtverletzungen etwa gegenüber dem Stadtrat und bei Personal- und Nebentätigkeitsentscheidungen vorgeworfen. Der Stadtrat ordnete am 3. Februar 2017 ihre vorläufige Dienstenthebung nach § 38 DG LSA an, weil die Vielzahl der Vorwürfe und die andauernde Konfrontation die ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit gefährdeten und Ermittlungen behindert würden. Die Verwaltungsgerichte bestätigten die Maßnahme mit der Begründung, es bestehe die Aussicht, dass der Verbleib der Bürgermeisterin im Dienst den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtige und die Ermittlungen erschwere. Die Bürgermeisterin rügte Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte (Art. 33 Abs. 5, Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 GG) und beantragte Verfassungsbeschwerde sowie einstweilige Anordnung. • Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt; keine Erfolgsaussicht, daher Nichtannahmebeschluss. • Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, dieser Anspruch ist jedoch durch disziplinarrechtliche Regelungen beschränkbar, wenn eine prognostizierte erhebliche Störung des Dienstbetriebs oder Gefährdung der Verwaltungstätigkeit vorliegt. • Bundesverfassungsgericht überprüft bei vorläufigen disziplinarischen Maßnahmen nur eingeschränkt; es prüft, ob eine Abwägung stattgefunden hat und ob die Gerichte verfassungsmäßige Maßstäbe angewandt haben. • Die angegriffenen kommunalen und fachgerichtlichen Entscheidungen haben eine solche Abwägung vorgenommen: Aufgrund der langanhaltenden Auseinandersetzungen zwischen Bürgermeisterin und Stadtrat sowie konkreter Vorwürfe erschien die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs nicht willkürlich. • Die Möglichkeit, dass die Vorwürfe letztlich nur zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen könnten, schließt eine vorläufige Dienstenthebung nicht aus; auch kommunale Wahlbeamte sind dem Disziplinarrecht unterworfen und können suspendiert werden, sofern die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. • Zu besonderen Einwänden der Beschwerdeführerin (sog. Suspendierungsschranke wegen Abwahlverfahren, besondere Verhältnismäßigkeitsanforderungen, fehlende gerichtliche Auseinandersetzung mit Verteidigungsmitteln, Verletzung des gesetzlichen Richters) stellte das Gericht fest, dass keine verfassungsrechtlich relevanten Mängel erkennbar sind und die Gerichte die erforderlichen Erwägungen getroffen haben. • Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen; eine weitere Begründung unterbleibt gemäß § 93d BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die vorläufige Dienstenthebung der Bürgermeisterin war verfassungsgemäß begründet und verhältnismäßig. Die Gerichte haben einen besonderen rechtfertigenden Grund erkannt, weil die anhaltende Konfrontation zwischen Bürgermeisterin und Stadtrat und die Vielzahl konkreter disziplinarischer Vorwürfe die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben sowie die Durchführung der Ermittlungen erheblich gefährden konnten. Eine mögliche spätere Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigt eine vorläufige Dienstenthebung nicht auszuschließen. Soweit die Beschwerdeführerin besondere verfassungsrechtliche Schutzwirkungen kommunaler Wahlämter geltend machte, ist dies nicht ausreichend dargelegt; das Disziplinarrecht ist auch auf kommunale Wahlbeamte anwendbar. Daher bleibt die Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung wirksam und die Beschwerde erfolglos.