Urteil
DL 16 S 752/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1027.DL16S752.22.00
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Leitsätze
1. Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens getätigte Äußerungen eines Amtsträgers in einem Zeitungsinterview können geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (hier bejaht).(Rn.46)
2. Ob ein Anhörungsmangel im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung geheilt ist, beurteilt sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005).(Rn.57)
3. Die aus § 23 Abs. 6 LDG (juris: DG BW) folgende Abänderungsbefugnis und Aktualisierungspflicht führen nicht dazu, dass ein Anhörungsmangel auch dann unbeachtlich ist, wenn die unterbliebene Anhörung tatsächlich nicht nachgeholt wurde.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2021 – DL 23 K 2371/21 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens getätigte Äußerungen eines Amtsträgers in einem Zeitungsinterview können geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (hier bejaht).(Rn.46) 2. Ob ein Anhörungsmangel im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung geheilt ist, beurteilt sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005).(Rn.57) 3. Die aus § 23 Abs. 6 LDG (juris: DG BW) folgende Abänderungsbefugnis und Aktualisierungspflicht führen nicht dazu, dass ein Anhörungsmangel auch dann unbeachtlich ist, wenn die unterbliebene Anhörung tatsächlich nicht nachgeholt wurde.(Rn.59) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2021 – DL 23 K 2371/21 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.09.2021 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Beklagte hat mit seiner fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung einen konkreten Antrag formuliert und hinsichtlich der Gründe unter weitgehender Wiederholung seines Zulassungsvorbringens dargelegt, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ...-Kreis vom 27.04.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihre Rechtsgrundlage findet die verfügte vorläufige Dienstenthebung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten ab Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist. Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich schon wegen durchgreifender formeller Mängel als rechtswidrig (a)), so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob sie auch materiell rechtswidrig ist (b)). a) Die angefochtene Verfügung ist formell rechtswidrig. Zwar bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Zuständigkeit des Leiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts für die Unterzeichnung der vorläufigen Dienstenthebung (aa)), doch ist dessen Mitwirkung im Verfahren trotz begründeter Besorgnis der Befangenheit fehlerhaft und auch nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich (bb)). Ein weiterer Verfahrensfehler liegt in der unterbliebenen Anhörung der Klägerin, die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachgeholt wurde (cc)). aa) Die Zuständigkeit für den Erlass einer vorläufigen Dienstenthebung liegt bei der nach §§ 4 bis 7 LDG zu bestimmenden Disziplinarbehörde, § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG. Die Aufgaben der Disziplinarbehörde gegenüber Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern als Beamten der Gemeinde (§ 42 Abs. 2 GemO) werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LDG von der Rechtsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, die weder Stadtkreise noch Große Kreisstädte sind, obliegt gemäß § 119 Satz 1 GemO dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde. Innerhalb des Landratsamts erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben, § 42 Abs. 2 Satz 1 LKrO. Dabei räumt § 43 Abs. 1 LKrO ihm das Recht ein, Bedienstete mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Landratsamts zu beauftragen. Der Geschäftsverteilungsplan des Landratsamts ...-Kreis mit Stand 16.08.2021, der im gerichtlichen Verfahren auszugsweise vorgelegt wurde, enthält keine ausdrückliche Zuweisung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Disziplinarverfahren. Allein die Aufgaben der Rechtsaufsicht sind danach dem Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt zugewiesen, bezüglich der Stadt ... dem Sachgebiet 1.1, dort dem Kreisamtsrat .... Der Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts, Kreisoberverwaltungsrat ..., ist zuständig für Grundsatzfragen und schwierige Fälle der Sachgebiete. Ob sich dieser Zuständigkeitszuweisung die Befugnis des Amtsleiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts zur Unterzeichnung der streitbefangenen Verfügung entnehmen lässt, insbesondere ob die Durchführung eines Disziplinarverfahrens von der Zuweisung der Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, wogegen die dann entbehrliche Bestellung des Herrn Kreisamtsrats ... zum Ermittlungsführer durch den Landrat sprechen dürfte, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst in dem Fall, dass der Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts nicht zuständig gewesen sein sollte, handelte es sich bloß um eine Überschreitung der intern zugewiesenen Kompetenzen, die allein die Rechtswidrigkeit der Verfügung regelmäßig nicht zu begründen vermag (vgl. Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Schenke, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 3 Rn. 16; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 6; Heinemann, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 12). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Erledigung der konkreten im Streit stehenden Angelegenheit durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung einem konkret bezeichneten Behördenmitarbeiter oder einem bestimmten Funktionsamt zugewiesen würde, wie dies etwa im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG mit dem Verweis auf den Dienstvorgesetzen anzunehmen sein dürfte. An einer solchen Zuweisung fehlt es vorliegend jedoch. bb) Gegen den Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts, Kreisoberverwaltungsrat ..., besteht die begründete Besorgnis der Befangenheit. Dessen Mitwirkung im Verfahren erweist sich als verfahrensfehlerhaft und führt zur formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat nach § 2 LDG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Für einen Ausschluss des Mitarbeiters vom Verfahren bedarf es dabei keiner nachgewiesenen tatsächlichen Befangenheit oder Parteilichkeit, vielmehr genügt eine entsprechende Besorgnis. Diese „Besorgnis der Befangenheit“ verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem verobjektivierten Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1657/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Auch Äußerungen gegenüber einem Beteiligten oder gegenüber der Öffentlichkeit, die für eine einseitige Festlegung in der Sache sprechen, noch ehe der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind, können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 21 Rn. 18 m.w.N.; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 21 Rn. 44). Eine rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2007 - 4 A 1007.07 -, juris Rn. 14 und Urteil vom 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641 ). Die gesetzlichen Regelungen zur Besorgnis der Befangenheit beziehen sich dabei allein auf die persönliche Befangenheit und den Ausschluss von einzelnen Mitarbeitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, a.a.O. Rn. 29). Eine institutionelle Befangenheit einer Behörde ist der Rechtsordnung fremd (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 m.w.N.). Daran gemessen liegt eine Besorgnis der Befangenheit vorliegend nicht bereits darin begründet, dass das Landratsamt ...-Kreis und intern möglicherweise das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt sowohl für die Prüfung und Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Klägerin als auch für das gegen diese geführte Disziplinarverfahren zuständig ist. Bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe teilt der Senat jedoch die Einschätzung der Klägerin, dass beim Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts die begründete Besorgnis der Befangenheit besteht, weshalb seine Mitwirkung am Erlass der streitbefangenen Verfügung und am Disziplinarverfahren generell verfahrensfehlerhaft ist. Anknüpfungspunkt für diese Einschätzung ist der Artikel „Kompetenzüberschreitung ist kein Kavaliersdelikt“ in den Fränkischen Nachrichten vom 26.05.2020. Nach den dortigen Ausführungen ließ sich Kreisoberverwaltungsrat ..., der nach dem vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Organigramm des Landratsamts keine Zuständigkeit für die Außendarstellung gegenüber der Presse hat, zu den Pflichten eines Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und den Konsequenzen eines Pflichtverstoßes interviewen. Beim mit Einzelheiten des Verfahrens und den Hintergründen des Gesprächs nicht vertrauten Leser kann durch Lektüre des Artikels der Eindruck entstehen, der Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts habe nicht lediglich mehr oder weniger abstrakte (Meinungs-)Äußerungen ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt getätigt, sondern vielmehr zu den konkret in Rede stehenden und als ihm (lediglich) aus der Presse bekannt eingeräumten Vorwürfen gegenüber der Klägerin inhaltlich Stellung bezogen. Dies beruht nicht zuletzt auf Passagen wie „‚Wenn ich mich um ein politisches Amt bewerbe, muss ich deshalb das richtige Demokratieverständnis mitbringen‘, betont ...“ oder „Werden die Kompetenzen überschritten, etwa wie im vorliegenden Fall von der Bürgermeisterin, ‚dann geht das so nicht‘, macht ... deutlich“ oder weiter „Der nichtöffentliche Tagesordnungspunkt ‚Entwicklung der Finanzen‘, den ... angesprochen habe, stelle aus seiner Sicht dagegen ‚keinen Grund für Nichtöffentlichkeit, sondern eher ein [sic] Grund für Öffentlichkeit‘ dar“. Ob die teils wörtlichen Zitate mit den getätigten Aussagen tatsächlich in jeder Hinsicht übereinstimmen oder ob sie, wie das Landratsamt ausführt, journalistisch bearbeitet wurden, ist insoweit unerheblich, nachdem nicht dargelegt wurde, dass die Äußerungen durch die journalistische Bearbeitung verfälscht wurden und nicht zumindest sinngemäß so getätigt worden sind. Mit diesen Äußerungen wurde öffentlich der Eindruck erweckt, der Amtsleiter habe vor Einleitung des Disziplinarverfahrens inhaltlich bereits Stellung bezogen, die Vorwürfe als Tatsachen dargestellt und als Fehlverhalten gewertet. Mithin erscheint dieser Artikel in einer lokalen Tageszeitung bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geeignet, eine Voreingenommenheit anzunehmen und damit die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als weder das Landratsamt noch Herr ... Bemühungen unternommen haben, dem in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck der Voreingenommenheit des Amtsleiters in irgendeiner Weise entgegenzuwirken, sei es durch eine eigene, klarstellende Pressemitteilung des Landratsamts, sei es durch eine Gegendarstellung bezüglich etwaiger falsch zitierter Aussagen. Die Notwendigkeit einer öffentlichen Reaktion auf diesen Artikel hätte sich Herrn ... auch aufdrängen müssen, nachdem Herr ..., ein Niederstettener Gemeinderat, sich per E-Mail noch am Abend des 26.05.2020 bei ihm „sehr herzlich für die klaren Aussagen, mit denen Sie heute in den FN zitiert wurden,“ bedankt und weiter ausgeführt hat, er gehe aktuell davon aus, dass der Gemeinderat nunmehr die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde beschließen werde. Mit dieser E-Mail wurde Herrn ... deutlich vor Augen geführt, dass seine in dem Interview getätigten Äußerungen als einseitige Positionierung zugunsten des Gemeinderats in der kommunalpolitischen Auseinandersetzung in ......-... verstanden wurden. Auch im Disziplinarverfahren selbst hat Herr ... nichts unternommen, um die aufgrund seines Verhaltens entstandene Besorgnis der Befangenheit zu entkräften. Vielmehr hat er durch sein Agieren im Zusammenhang mit der durchgeführten Beweiserhebung den nachvollziehbarerweise entstandenen Eindruck der Voreingenommenheit noch verstärkt, indem er von der Vernehmung weiterer Zeugen, die von der Klägerin benannt worden waren oder deren Vernehmung sich aufdrängte, abgesehen und seine Beteiligung an der Vernehmung der geladenen Zeugen sich nicht auf die Funktion als Protokollführer beschränkt, sondern er die primär Herrn ...-... als vom Landrat betrauten Ermittlungsführer obliegende Aufgabe der Zeugenvernehmung durch eigene Nachfragen aktiv mitgestaltet hat. Die Klägerin ist auch ihrer Rügeobliegenheit hinreichend nachgekommen. Trotz des fehlenden förmlichen Ablehnungsrechts im Verwaltungsverfahren müssen die Beteiligten etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen können, unverzüglich geltend machen, damit die Behörde Gelegenheit hat, den drohenden Fehler zu vermeiden bzw. einen eingetretenen Fehler noch zu korrigieren (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 21 Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ; a.A. Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, a.a.O., § 21 Rn. 52). Dieser Rügeobliegenheit hat die Klägerin genügt, indem sie nach ihrer mit Schreiben vom 31.08.2020 erfolgten Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Anwaltsschriftsatz vom 24.10.2020 auf den Zeitungsartikel vom 26.05.2020 hingewiesen und moniert hat, der Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts habe sich ausführlich zu angeblichen Kompetenzüberschreitungen der Klägerin geäußert, ohne die zugrunde liegenden Vorgänge überhaupt zu kennen. Ohne weitere Prüfung habe er bereits angebliche Rechtsverstöße festgestellt. Die Mitwirkung des Amtsleiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts trotz Besorgnis der Befangenheit muss auch im Ergebnis zur Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung führen, da sie nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der – wie hier – nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 LDG ist keine gebundene, sondern eine Ermessensentscheidung (vgl. Wahlen, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 23 LDG Rn. 11 m.w.N.). Eine Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers käme daher nur in Betracht, wenn eine Rekonstruktion des Entscheidungsvorgangs ergäbe, dass die Befangenheit offensichtlich keinen Einfluss auf den Entscheidungsprozess gehabt haben kann, weil der Kausalverlauf entweder an einer Stelle unterbrochen oder der Fehler zu einem späteren Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren kompensiert worden ist (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 21 Rn. 36). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Mitwirkung des Amtsleiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Der Amtsleiter hat nicht nur die angefochtene Verfügung unterzeichnet, sondern auch das Disziplinarverfahren maßgeblich betrieben. Er zeichnet für den Aktenvermerk vom 29.07.2020 verantwortlich, auf dessen Grundlage der Landrat die Einleitung des Disziplinarverfahrens angeordnet hat. Mit Aktenvermerk vom 24.09.2020 hat er die Beweiserhebung vorbereitet und einen Vorschlag unterbreitet, welche Zeugen zu vernehmen sind. Auf dieser Grundlage hat der Ermittlungsführer sodann (nur) die vorgeschlagenen Zeugen geladen. Deren Vernehmung erfolgte ebenfalls unter Beteiligung des Amtsleiters, der auch das Protokoll führte. Die am 10.12.2020 vom Landrat verfügte Ausdehnung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens wurde wiederum von Herrn Kreisoberverwaltungsrat ... mit Vermerk vom 09.12.2020 vorbereitet, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem bereits am selben Tag – bevor der Landrat die entsprechende, auf den 10.12.2020 datierende Verfügung unterzeichnet hatte – hierüber unterrichtete und ihm eine Äußerungsfrist setzte. Als Amtsleiter ist Herr ... überdies der direkte Vorgesetzte des zum Ermittlungsführer bestimmten Kreisamtsrats ..., der Sachgebietsleiter des Sachgebiets 1 – Kommunalaufsicht und sein Stellvertreter als Amtsleiter ist. Danach hat der Leiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts die Ermittlungen zwar nicht allein geführt und wesentliche Entscheidungen nicht allein getroffen, aber maßgeblich gestaltet bzw. vorbereitet. Soweit das gesamte Verfahren auch vom Landrat begleitet wurde und dieser selbst dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.04.2021 den Entwurf der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übersandte, führt dies daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 LVwVfG. cc) Als formell rechtswidrig erweist sich die angefochtene Verfügung des Weiteren aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Anhörung der Klägerin. Gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 LVwVfG ist dem Beamten, in dessen Rechte durch Erlass eines Verwaltungsakts eingegriffen wird, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor einer der Gewährung rechtlichen Gehörs dienenden Anhörung kann auch im Disziplinarverfahren nur nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 LVwVfG abgesehen werden (vgl. Wahlen, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 23 LDG Rn. 8), folglich in den Fällen, in denen sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG. Gefahr im Verzug ist dann anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Öffentliche Interessen können unabhängig vom Zeitmoment das Absehen von einer Anhörung nur dann rechtfertigen, soweit bei einer vorherigen Anhörung wichtige Schutzgüter oder Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen gefährdet werden (vgl. Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 28; Engel/Pfau, in: Mann/ Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 28 Rn. 70). Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 ). Auch Maßnahmen, die ihren Zweck nur dann voll erreichen können, wenn sie sofort getroffen werden, darf die Behörde nur dann ohne Anhörung der Betroffenen treffen, wenn die Bedeutung der Angelegenheit, also das mit ihr verbundene öffentliche Interesse bzw. das von der Behörde wahrzunehmende Interesse Dritter oder des Beteiligten selbst dieses Vorgehen rechtfertigt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 28 Rn. 55). Liegen die Voraussetzungen der in § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 LVwVfG nicht abschließend genannten Regelbeispiele nicht vor, kommt ein Absehen von einer Anhörung nach der Generalklausel des § 28 Abs. 2 1. Hs. LVwVfG in Betracht, wobei der von der Behörde angegebene Grund, von der Anhörung abzusehen, in Bezug auf das Gewicht gleichwertig mit den unter Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sein muss. In Betracht kommen hierbei etwa Interessen des Beteiligten selbst oder ein Verzicht auf Anhörung (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 48). Die Anhörung des Beteiligten in einem anderen Verwaltungsverfahren oder die Beteiligung an der Auffindung und Zusammenstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts allein machen die Anhörung nicht entbehrlich (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 49). Sind danach Umstände gegeben, die ein Absehen von der Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen vermögen, hat die Behörde das ihr durch § 28 Abs. 2 LVwVfG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß unter Abwägung aller Umstände auszuüben. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (vgl. Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 21 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 49). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, entspricht das Verfahren vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung nicht den gesetzlichen Vorgaben an die Anhörung. Nachdem der Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 23.04.2021, einem Freitag, Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 10.05.2021 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung Stellung zu nehmen, erließ das Landratsamt bereits am 27.04.2021, dem folgenden Dienstag, die streitgegenständliche Verfügung, ohne die Klägerin vorab zu informieren. Nicht zuletzt aufgrund der zuvor eingeräumten Anhörungsfrist und der dadurch bei der Klägerin geweckten Erwartung, das Landratsamt werde jedenfalls bis zu deren Ablauf mit der Entscheidung zuwarten, kommt die unangekündigte und erst in der Verfügung selbst bekanntgegebene „Verkürzung“ der Anhörungsfrist in ihren Wirkungen dem Absehen von einer Anhörung gleich. Die Verfügung würde sich insoweit nur dann als formell rechtmäßig erweisen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 LVwVfG gegeben wären, woran es vorliegend fehlt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit im Zeitpunkt der faktisch einem Absehen von der Anhörung gleichkommenden Verkürzung der Anhörungsfrist eine Situation vorlag, in der das weitere Zuwarten mit der vorläufigen Dienstenthebung, insbesondere bis zum Ablauf der noch weniger als zwei Wochen betragenden Frist, zu einer Vereitelung des mit ihr verfolgten Zwecks hätte führen können. Auch Umstände, die unabhängig vom Zeitmoment ein sofortiges Tätigwerden erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Hierbei wird nicht verkannt, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Gemeinderat und vermutlich auch den Verwaltungsmitarbeitern des Rathauses teils erheblich belastet war. Dass allein dies das Absehen von einer Anhörung nicht rechtfertigt, hat das Landratsamt indes selbst erkannt, als es der Klägerin eine Frist zur Anhörung einräumte. Nach der entsprechenden Fristsetzung ereignete sich als weiteres, das Verhältnis zwischen Klägerin und Gemeinderat zum Ausdruck bringendes Ereignis allein die faktische Aussperrung der Klägerin durch Austausch der Schlösser des Rathauses und die von der Rechtsaufsicht nicht weiter überprüfte eigenmächtige Einstellung des Dienstbetriebs. Diese Maßnahmen dürften zwar ein Einschreiten verlangt haben. Insoweit erscheint es jedoch fraglich, ob das Ergreifen einer vorläufigen Maßnahme in einem Disziplinarverfahren tatsächlich das mildeste zur Verfügung stehende Mittel war. Der vom Beklagten ebenfalls in Bezug genommene Gemeinderatsbeschluss, der unter anderem die beabsichtigte Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens sowie den kundgetanen Wunsch beinhaltete, die Klägerin möge nicht mehr im Rathaus erscheinen, war dem Landratsamt bereits vor der Einräumung einer Anhörungsfrist bekannt. Ungeachtet dessen hatte sich die allgemein angespannte Situation nicht derart verschlechtert, dass nunmehr ein sofortiges Tätigwerden unter Aushebelung der grundlegenden Verfahrensrechte der Klägerin angezeigt erschien. Zudem erweist sich die Verkürzung der Anhörungsfrist als ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, bleibt die Entscheidung zwar einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Diese beschränkt sich jedoch darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, mithin auf Ermessensfehler, § 2 LDG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO. Als ermessensfehlerhaft erweist sich das Handeln einer Behörde insbesondere dann, wenn diese sachfremde Erwägungen anstellt, Erwägungen unberücksichtigt lässt, die hätten berücksichtigt werden müssen oder entsprechende Umstände zwar berücksichtigt, ihnen jedoch ein Gewicht beimisst, welches ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze aber nicht zukommt. Derartige Ermessensfehler liegen hier vor. Die Ausführungen des Landratsamts erschöpfen sich in einer Bezugnahme auf die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung sowie einem Verweis auf den im vorangegangenen Verfahren erfolgten Austausch mit der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten. Vor dem Hintergrund, dass allein die Beteiligung des Betroffenen am Verfahren die Anhörung nicht entbehrlich macht, ist der letztgenannte Gesichtspunkt, so er nicht sachfremd ist, jedenfalls mit einem höheren Gewicht in die Erwägungen eingestellt worden, als ihm zukommt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich das Landratsamt im Übrigen mit den Auswirkungen der Verkürzung der Anhörungsfrist auf die Rechte der Klägerin und mit den Vorteilen, die ein solches Vorbringen mit sich bringt, nicht auseinandersetzt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass man nur vier Tage zuvor keine Notwendigkeit für ein sofortiges Tätigwerden unter Verzicht auf die Anhörungsfrist gesehen hatte, drängte sich eine Auseinandersetzung mit den seitdem aufgetretenen bzw. bekanntgewordenen Ereignissen im Rahmen des Ermessens geradezu auf. Auch hier hätte das Landratsamt insbesondere einstellen müssen, dass der Einstellung des Dienstbetriebs und dem Austausch der Rathausschlösser mit anderen als disziplinaren Maßnahmen gegen die Klägerin hätte begegnet werden können. Da eine derartige Abwägung der Belange unterblieben ist, erweist sich die einem Absehen von einer Anhörung gleichkommende Verkürzung der Anhörungsfrist als ermessensfehlerhaft. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich zu den Vorwürfen, die Gegenstand des erweiterten Disziplinarverfahrens sind, im Disziplinarverfahren noch gar nicht geäußert hatte. Zwar war der Klägerin insoweit mit Schreiben vom 09.12.2020 eine Äußerungsfrist bis zum 01.03.2021 gesetzt worden, doch hatte ihr Prozessbevollmächtigter hierauf mit Schreiben vom 25.02.2021 erwidert, er gehe davon aus, dass die Fristsetzung obsolet sei, da das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und das Disziplinarverfahren ausgesetzt sei. Nachdem das Landratsamt auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, unterblieb eine Stellungnahme in der Sache in der nachvollziehbaren Annahme, das Disziplinarverfahren werde ohnehin erst nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens fortgesetzt und eine Stellungnahme könne zu gegebener Zeit unter Einbeziehung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Dieser Anhörungsmangel ist nicht deshalb für die formelle Rechtmäßigkeit unbeachtlich, weil er geheilt worden wäre. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ist die Verletzung von Anhörungsrechten, die den Verwaltungsakt nicht nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung des Beteiligten nachgeholt wird. Eine derartige Heilung tritt dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 m.w.N.). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 ; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 ). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 ). Eine derartige Heilung ist vorliegend nicht erfolgt. Zwar verweist das Land-ratsamt in den schriftlichen Ausführungen im Klageverfahren auf diese Möglichkeit. Gleichzeitig verteidigt es aber nicht nur die getroffene Entscheidung, ohne sich ergebnisoffen mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen, sondern auch die Entscheidung, die Anhörungsfrist zu verkürzen und hält somit erkennbar an dem Standpunkt fest, einer Anhörung habe es nicht bedurft. Ein Wille nach Heilung des Verfahrensmangels ist nicht ersichtlich. Die fehlerhaft verkürzte und damit letztlich unterbliebene Anhörung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit unbeachtlich, weil aufgrund des landesrechtlich aus § 23 Abs. 6 LDG folgenden Rechts der Disziplinarbehörde, vorläufige Maßnahmen jederzeit ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und der damit einhergehenden Aktualisierungspflicht, die der betroffene Beamte in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durchsetzen kann (vgl. dazu Wahlen, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 23 LDG Rn. 15), sichergestellt ist, dass der Beamte durch seinen späteren Vortrag vor Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Überprüfung der Entscheidung und gegebenenfalls eine nachträgliche Abänderung erzwingen kann. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 01.11.1985 - 1 DB 45.85 -, DVBl 1986, 153 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss entschieden, dass § 45 Abs. 2 VwVfG in der damals geltenden Fassung, der eine Heilung nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage zuließ, der Heilung eines Anhörungsmangels im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO in der damals geltenden Fassung nicht entgegensteht, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dieser Vorschrift nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung gleichgesetzt werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich somit auf die zeitliche Grenze der Heilungsmöglichkeit, die für die besondere Verfahrensart des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 95 Abs. 3 BDO in der damals geltenden Fassung eigenständig und abweichend von § 45 Abs. 2 VwVfG a.F. festgelegt wurde, nicht aber auf die oben dargelegten Anforderungen an die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung. Zu diesen Anforderungen verhält sich die Entscheidung nicht, so dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese abgeschwächt werden sollten. Nachdem § 45 Abs. 2 LVwVfG in der heute geltenden Fassung allgemein eine Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zulässt, stellt sich die Frage nach der zeitlichen Grenze der Heilungsmöglichkeit vorliegend nicht, da eine Heilung auch bei Anwendung des § 45 Abs. 2 LVwVfG noch möglich, hier aber, wie oben ausgeführt, tatsächlich nicht erfolgt ist. b) Ob die vorläufige Dienstenthebung auch materiell rechtswidrig ist, kann offen bleiben. aa) Auf eine drohende wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch Weiterbeschäftigung der Beamtin oder des Beamten bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens kann eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung gestützt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch seine Anwesenheit und die von ihm hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde. In Betracht kommt hierbei insbesondere eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens oder der Funktionsfähigkeit der Dienststelle aufgrund irreparabler Spannungen oder eines nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und den Kollegen seiner Arbeitseinheit. Eine erwartete bloße Schädigung des Ansehens des Beamtentums oder der Behörde ohne schwerwiegenden nachteiligen Einfluss auf deren Aufgabenerfüllung genügen hingegen nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - DL 16 S 3919/21 -, NVwZ-RR 2022, 683 ; vgl. zur entsprechenden bundesdisziplinarrechtlichen Regelung: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 38 BDG Rn. 22 m.w.N.). Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2021, § 38 BDG I. 1.7.1.1 Rn. 26). Über den gesetzlichen Wortlaut der Regelung hinaus ist, um eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung aussprechen zu können, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem mutmaßlichen Dienstvergehen und der zu erwartenden wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu verlangen. Mithin darf die vorläufige Dienstenthebung nur auf solche Handlungen gestützt werden, die der Beamtin oder dem Beamten im Rahmen des laufenden Disziplinarverfahrens zur Last gelegt werden. Demgegenüber darf keine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn zwar eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs besteht oder zu befürchten ist, diese jedoch nicht auf dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen, sondern auf anderen Umständen, etwa auf den allgemeinen persönlichen oder charakterlichen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten, beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - DL 16 S 3919/21 -, a.a.O., juris Rn. 27; vgl. zur entsprechenden bundesdisziplinarrechtlichen Regelung: Gansen, a.a.O., § 38 BDG I. 1.7.1.1 Rn. 27). Die vorläufige Dienstenthebung darf zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen. „Bedeutung der Sache“ meint die Bedeutung, die dem Dienstvergehensverdacht nach dem Stand der Ermittlungen zuzuerkennen ist. Unter Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum ehemaligen § 91 BDO ist im Rahmen der vorzunehmenden qualifizierten Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere das Interesse des Beamten, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 04.01.1996 - 1 DB 16.95 -, Buchholz 235 § 91 BDO Nr. 2 ). Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen der Beschlagnahme und Durchsuchung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BDG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese sich regelmäßig nur dann als verhältnismäßig erweisen, wenn als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Als jedenfalls unverhältnismäßig wurde eine Beschlagnahme oder Durchsuchung für den Fall erklärt, dass das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, BVerfGK 8, 249 ; im Anschluss hieran: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, juris Rn. 6). Anknüpfend an diese Feststellungen kann auch im Anwendungsbereich des hinsichtlich der Forderung einer qualifizierten Verhältnismäßigkeit wortlautidentischen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LDG ein dreistufiger Prüfungsmaßstab angelegt werden. Kommen als mögliche Disziplinarmaßnahmen lediglich der Verweis oder die Geldbuße in Betracht, scheidet eine vorläufige Dienstenthebung aus. Erscheint die Kürzung der Dienstbezüge möglich, kommt eine vorläufige Dienstenthebung bei Vorliegen besonderer Gründe und unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen Eigengewichts des im Raum stehenden Dienstvergehens grundsätzlich in Betracht. Besteht die Möglichkeit, dass das Disziplinarverfahren mit der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet, steht eine vorläufige Dienstenthebung regelmäßig nicht außer Verhältnis zur erwarteten Disziplinarmaßnahme, wobei zugleich indiziert wird, dass sie auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. zur entsprechenden bundesdisziplinarrechtlichen Regelung: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 38 BDG Stand: 01.07.2018, Anm. I.1.7.2). Gehen die Wirkungen der vorläufigen Dienstenthebung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinaus, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17 -, NVwZ 2017, 1702 ). Je weniger derartige Folgen einer Maßnahme sich später wieder beseitigen lassen, um so höhere Anforderungen sind an die Prüfung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, ZBR 1994, 380 ). Insoweit sind jedoch – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nur solche Wirkungen zu berücksichtigen, die kausal durch die vorläufige Dienstenthebung hervorgerufen werden, und nicht auch Begleitumstände wie etwa eine hier in Rede stehende unangemessene Öffentlichkeitsarbeit der Disziplinarbehörde oder eine defizitäre Ausübung der Kommunalaufsicht. Der Senat hat seiner Prüfung dabei die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse und vorhandenen Ermittlungsergebnisse des Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung und Würdigung der dafür angeführten Beweismittel oder nach zur Auswertung in Betracht kommender Beweismittel vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 B 69.20 -, NVwZ-RR 2021, 540 ). Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens steht einer vorläufigen Dienstenthebung nicht entgegen, da der Zweck der Aussetzung – das Abwarten der Tatsachenfeststellungen in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren – durch die vorläufige Dienstenthebung nicht konterkariert wird und diese beiden Maßnahmen sich nicht widersprechen. Die störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung soll gerade die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sicherstellen und stellt daher ihrem Wesen nach keine Disziplinarmaßnahme dar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - DL 16 S 3919/21 -, a.a.O. ; vgl. zur entsprechenden bundesdisziplinarrechtlichen Regelung: Gansen, a.a.O., § 38 BDG I. 1.3 Rn. 4). bb) Daran gemessen spricht einiges dafür, dass die materiellen Voraussetzungen einer störungsabwehrenden vorläufigen Dienstenthebung bei ihrem Erlass zunächst vorlagen. Der Beklagte dürfte zu Recht prognostiziert haben, dass die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit insbesondere mit dem Gemeinderat, aber auch mit den Mitarbeitern der Verwaltung angesichts der damaligen Eskalation nur schwer möglich gewesen wäre. Die zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Vorwürfe dürften zwar nicht die alleinige Ursache für die prognostizierte erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs gewesen sein, doch dürften sie zumindest mitursächlich gewesen sein. Die Maßnahme dürfte bei ihrem Erlass auch nicht unverhältnismäßig gewesen sein. Mit Blick auf die dargestellten Maßstäbe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es darauf an, von welcher prognostizierten Disziplinarmaßnahme der Beklagte ausgeht. Explizit lässt sich dies der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Vor der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf weitere Vorwürfe des Abschlusses von Grundstückskaufverträgen ohne entsprechende vorangehende Legitimierung durch den Gemeinderat und der nachträglichen Veränderung eines Gemeinderatsprotokolls wurde der Klägerin im wesentlichen Ermittlungsergebnis vom 26.11.2020 eine Geldbuße in Höhe von 4.000,-- EUR in Aussicht gestellt, wobei von einem mittelschweren Dienstvergehen ausgegangen wurde. Der Umstand, dass eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LDG und nicht eine entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG ausgesprochen wurde, spricht weiter dafür, dass das Landratsamt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht als ernstlich in Betracht kommend in Erwägung gezogen hat. Diese Einschätzung haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Sie deckt sich – vorbehaltlich des Ausgangs des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – mit der Einschätzung des Senats. Im Raum stehen nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen insgesamt sieben im Wesentlichen ähnlich gelagerte Pflichtverletzungen im Zeitraum zwischen März 2019 und März 2020, nämlich der Abschluss verschiedener Grundstückskaufverträge und Architektenverträge ohne entsprechenden Gemeinderatsbeschluss unter Verletzung der der Klägerin nach § 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2.8 und Nr. 2.1 der Hauptsatzung der Stadt ... eingeräumten Kompetenzen. Hinzu kommt die nachträgliche Abänderung eines bereits ausgefertigten Gemeinderatsprotokolls im September 2019, deren strafrechtliche Bewertung noch aussteht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht somit einiges dafür, dass die Klägerin schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat, welches vorbehaltlich weiterer Ermittlungen derzeit als mittelschwer einzustufen sein dürfte. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigende Belange, die über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17 -, NVwZ 2017, 1702 ), sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu denken ist insoweit beispielsweise an die Gefahr des Verlustes besonderer beruflicher Fähigkeiten, die erzwungene Unterbrechung einer begonnenen Aus- oder Fortbildung, das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat (§ 26 Abs. 1 LPVG; § 32 BPersVG) und Ähnliches. Der Umstand, dass einer kommunalen Wahlbeamtin durch die vorläufige Dienstenthebung die Ausübung dieses Wahlamtes unmöglich gemacht wird, ist demgegenüber kein über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgehender Belang (BVerfG, a.a.O., Rn. 26). Die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Begleitumstände sind nicht kausal auf die vorläufige Dienstenthebung zurückzuführen und vermögen eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme daher ebenfalls nicht zu begründen. cc) Ob die materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 B 69.20 -, NVwZ-RR 2021, 540 ) immer noch gegeben sind, erscheint demgegenüber sehr fraglich. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse und vorhandenen Ermittlungsergebnisse dürften keine tragfähige Grundlage für eine weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung bieten. Der Beklagte ist seiner aus § 23 Abs. 6 LDG folgenden Amtspflicht, die vorläufige Dienstenthebung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, d.h. laufend zu überprüfen, ob sie noch recht-, zweck- und verhältnismäßig ist, nur unzureichend nachgekommen. Er hat auf entsprechenden richterlichen Hinweis unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung pauschal darauf verwiesen, dass keine neuen Gesichtspunkte erkennbar seien, die aus Gründen der Recht-, Zweck- und Verhältnismäßigkeit eine Aufhebung oder Änderung der streitgegenständlichen Verfügung gebieten würden. Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend erklärt, es seien verschiedentlich Telefonate mit Gemeinderäten aus ... geführt worden. Daher wisse man, dass nach wie vor keine Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit der Klägerin bestehe. Abgesehen davon, dass diese Telefonate nicht aktenkundig gemacht wurden und daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind, genügt allein die fehlende Bereitschaft einzelner Gemeinderäte oder selbst des gesamten Gremiums zur Zusammenarbeit mit der Klägerin ersichtlich nicht, um weiterhin die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LDG bejahen zu können. Dies gilt umso mehr, als der Gemeinderat mit der rechtswidrigen Aussperrung der Klägerin einen nicht unerheblichen Beitrag zur Eskalation der Situation geleistet hatte. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin trotz dieser Umstände durchaus zu einem Neuanfang und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bereit ist. Eine entsprechende Bereitschaft muss ungeachtet des schwebenden Disziplinarverfahrens, welches nach derzeitigem Stand auch nach Einschätzung des Beklagten nicht mit einer Entfernung aus dem Dienst enden wird, in gleicher Weise von dem Gemeinderat erwartet werden können. Im Verhältnis zur Verwaltung ist in den Blick zu nehmen, dass ausweislich des offenen Briefes vom 07.12.2020 die Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht in erster Linie aufgrund der ihr vorgehaltenen Verfehlungen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, belastet war, wenngleich diese sicherlich für den eingetretenen Vertrauensverlust mitursächlich gewesen sein dürften. Im Vordergrund standen jedoch der von den Unterzeichnern kritisierte Führungsstil der Klägerin und andere disziplinarrechtlich nicht relevante Umstände, die eine vorläufige Dienstenthebung indes von vornherein nicht zu rechtfertigen vermögen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich eine gewisse personelle Fluktuation zu verzeichnen war. Einige Mitarbeiter haben gekündigt, andere sind neu eingestellt worden. Insbesondere von dem derzeitigen Amtsverweser, der in Personalunion die Stelle des Hauptamtsleiters ausfüllt, darf erwartet werden, dass er bei einer Wiederaufnahme des Dienstes durch die Klägerin zu einer professionellen Zusammenarbeit mit dieser bereit ist. 3. Für den Fortgang des Disziplinarverfahrens weist der Senat darauf hin, dass die begründete Besorgnis der Befangenheit des Leiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts nicht nur ein Mitwirkungsverbot im weiteren Verfahren für die Zukunft begründet, sondern dass darüber hinaus die unter seiner Mitwirkung erfolgte Beweiserhebung – die ohnehin unzureichend war – vollständig nachzuholen sein wird. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, der auch auf Ermittlung entlastender Umstände gerichtet sein muss, drängt es sich zudem auf, auch die Kämmerin, die damalige Hauptamtsleiterin und den für Kaufvertragsabschlüsse zuständig gewesenen Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen. Soweit sich die erforderlichen weiteren Ermittlungen nicht auf den Vorwurf der nachträglichen Änderung des Gemeinderatsprotokolls beziehen, der Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, braucht dessen Ausgang nicht unbedingt abgewartet zu werden. Trotz Aussetzung des Disziplinarverfahrens bleiben weitere Ermittlungen zulässig, soweit sie sich auf Vorwürfe beziehen, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind (vgl. Stehle, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 13 Rn. 5). Soweit eine erneute vorläufige Dienstenthebung in Betracht gezogen werden sollte, sind weitere Ermittlungen nach den obigen Ausführungen sogar zwingend geboten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 AGVwGO, § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorläufige Dienstenthebung. Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem 01.05.2018 als Bürgermeisterin der Stadt ... (...-Kreis) Wahlbeamtin auf Zeit. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg im Jahr 1993 nahm sie zunächst eine Beschäftigung bei der Stadt ... auf, ehe sie ab dem Jahr 1994 als Kämmerin bei der Stadt ... (...kreis) tätig wurde. Ab dem Jahr 2011 leistete sie als Kämmerin der Stadt ... (Landkreis ...) Dienst. Am 04.02.2018 wurde sie zur Bürgermeisterin von ... gewählt. Dort ist sie in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei 1999, 2001 und 2005 geborenen Kindern. Nachdem zuvor schon mehrfach über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bürgermeisterin und Gemeinderat in ... berichtet worden war, erschien in den Fränkischen Nachrichten am 26.05.2020 unter der Überschrift „Kompetenzüberschreitung ist kein Kavaliersdelikt“ und der Kopfzeile „...-... Gemeinderat – Leiter der Kommunalaufsicht ... ... erläutert gesetzliche Grundlagen“ ein Artikel über ein mit diesem geführtes Interview. In dem Artikel werden verschiedene Äußerungen wie „‚Wenn ich mich um ein politisches Amt bewerbe, muss ich deshalb das richtige Demokratieverständnis mitbringen‘, betont ...“ oder „Werden die Kompetenzen überschritten, etwa wie im vorliegenden Fall von der Bürgermeisterin, ‚dann geht das so nicht‘, macht ... deutlich“ oder weiter „Der nichtöffentliche Tagesordnungspunkt ‚Entwicklung der Finanzen‘, den ... angesprochen habe, stelle aus seiner Sicht dagegen ‚keinen Grund für Nichtöffentlichkeit, sondern eher ein [sic] Grund für Öffentlichkeit‘ dar“, als Zitate wiedergegeben. Am 03.06.2020 erreichte das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt des ...-Kreises eine von einem Stadtrat der Stadt ... eingereichte Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die Klägerin, der eine Unterschriftenliste weiterer Stadträte und Ortsvorsteher beigefügt war. Darin wurde ausgeführt, die Klägerin habe im Rahmen des Kaufs des ehemaligen Baufachmarkts „...“ ihre Kompetenzen überschritten. Der Gemeinderat habe in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 19.09.2018 nach Beratung über die künftige Lagermöglichkeit städtischer Utensilien die Verwaltung mit dem Führen von Verhandlungen beauftragt. Über das Ergebnis sei man nicht informiert worden, einen Beschluss des Gemeinderats für den Erwerb habe es nicht gegeben. Gleichwohl habe die Bürgermeisterin in Vertretung durch einen Bediensteten am 29.07.2019 einen notariellen Kaufvertrag unterzeichnet; der Kaufpreis belaufe sich auf 331.000,-- EUR. Nach der Hauptsatzung der Stadt ...-... vom 18.07.2019 sei die Zuständigkeit der Bürgermeisterin im Einzelfall auf 25.000,-- EUR beschränkt. In der Gemeinderatssitzung vom 11.09.2019 sei dem Kauf unter Hinweis auf eine erkannte Kompetenzüberschreitung nachträglich zugestimmt worden. In diesem Zusammenhang sei von der Verwaltung erklärt worden, dass die auf dem Gebäude befindliche Photovoltaik-Anlage an die Verkäuferin vermietet werde, wobei ein schriftlicher Vertrag noch nicht vorliege. Im Nachhinein habe sich jedoch herausgestellt, dass ein entsprechender Mietvertrag mit Laufzeit bis zum 31.12.2030 bereits im Immobilienkaufvertrag enthalten gewesen sei. Die Zustimmung sei daher aufgrund falscher Tatsachenbasis erfolgt. Nur elf Tage nach der Diskussion über die Kompetenzüberschreitung habe die Bürgermeisterin Architektenverträge betreffend Baumaßnahmen am Bildungszentrum ... und an der Sporthalle zu Bruttohonorarsummen von 165.776,81 EUR, 460.610,08 EUR und 136.721,02 EUR abgeschlossen, ohne dass eine vorherige Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat erfolgt sei. Im Rahmen seiner Klausurtagung am 28. und 29.02.2020 habe der Gemeinderat über das Projekt „Bürgertreff mit Heimatmuseum“ im ehemaligen Anwesen „...“ diskutiert, ohne einen Beschluss über die Beauftragung eines Architekten zu fassen. Gleichwohl habe die Bürgermeisterin am 11.03.2020 einen solchen mit einer Honorarsumme von 45.000,-- EUR abgeschlossen. Auch in diesen Angelegenheiten liege ihre Zuständigkeitsgrenze nach der Hauptsatzung bei 25.000,-- EUR. Erfahren habe der Gemeinderat von diesen Verträgen erst, als man aktiv und wiederholt bei der Verwaltung nachgefragt habe. Schließlich habe die Bürgermeisterin die Beantwortung zweier Fragen in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 20.05.2020 abgelehnt. Hierbei sei es zum einen um den Architektenvertrag vom 11.03.2020 und zum anderen um einen Bauantrag gegangen, dem zuvor bereits in öffentlicher Sitzung zugestimmt worden sei. Unter dem 22.07.2020 teilte das Landratsamt ...-Kreis dem beschwerdeführenden Stadtrat mit, es sehe die Dienstaufsichtsbeschwerde nach Einholung weiterer Auskünfte sowie einer Stellungnahme der Klägerin als begründet an. Beim Kauf des ehemaligen Baufachmarkts „...“ habe unzweifelhaft eine Kompetenzüberschreitung vorgelegen, da ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats als zuständigem Organ im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen habe. Die Aussagen der Klägerin in der Sitzung des Gemeinderats am 11.09.2019, über die Photovoltaikanlage sei noch kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden und eine Regelung zum Übergang der Anlage nach Ende der Mietzeit sei noch nicht vereinbart, habe nicht den Tatsachen entsprochen, was in der Sitzungsvorlage zur anberaumten Gemeinderatssitzung am 18.03.2020 auch eingeräumt worden sei. Darüber hinaus sei die Bürgermeisterin nach der Hauptsatzung der Stadt ...-...... nicht legitimiert gewesen, die genannten Architektenverträge im Namen der Stadt zu unterzeichnen. Bei Vertragsschluss habe in keinem der vier Fälle ein Beschluss des zuständigen Organs vorgelegen. Ein solcher sei insbesondere nicht aufgrund des im einen oder anderen Fall geäußerten Willens des Gemeinderats entbehrlich gewesen, das Projekt voranzubringen. Bezüglich der Vergabe der Architektenleistungen zum Projekt „Bürgertreff mit Heimatmuseum im ehemaligen Gasthaus ... ...“ sei jedoch festzustellen, dass der Gemeinderat im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 03.04.2019 beschlossen habe, die Grundlagenermittlung und die Vorplanung für die Sanierung an das Architektenbüro zu vergeben (Leistungsphasen 1 und 2), was nach den Regelungen des geschlossenen Vertrags einem Honorarwert von 15.000,-- EUR entspreche. Für die weiteren 30.000,-- EUR des insgesamt 45.000,-- EUR betragenden Honorars habe es hingegen keinen Beschluss des zuständigen Gemeinderats gegeben. Schließlich hätten die im öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung am 20.05.2020 gestellten Anfragen keinen Inhalt gehabt, der eine nichtöffentliche Behandlung respektive Beantwortung in nichtöffentlicher Sitzung erforderlich gemacht hätte. Mit Verfügung vom 30.07.2020 leitete der Landrat des ...-Kreises unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.07.2020 und in einem an ihn gerichteten Bericht des Leiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts, Kreisoberverwaltungsrat ..., vom 29.07.2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein und machte dies aktenkundig. Zum Ermittlungsführer wurde der stellvertretende Leiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts, Kreisamtsrat ..., bestellt. Unter dem 31.08.2020 unterrichtete das Landratsamt die Klägerin von der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Hierbei nahm es Bezug auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.06.2020, die hierzu abgegebene Stellungnahme der Klägerin sowie das im Schreiben vom 22.07.2020 kundgetane Ergebnis der Prüfung. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens werde zugrunde gelegt, dass beim Kauf des ehemaligen Baufachmarkts „...“ durch notariellen Kaufvertrag vom 29.07.2019 eine Kompetenzüberschreitung festzustellen sei, da ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gemeinderats nicht vorgelegen habe. Zudem lägen Kompetenzüberschreitungen bei der Beauftragung des Architekten für das Bildungszentrum ... durch Verträge vom 05.09.2019 und 30.09.2019 mit einer bei Vertragsschluss angenommenen Honorarsumme in Höhe von 106.255,13 EUR bzw. 216.610,08 EUR ohne entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse, beim Abschluss eines Vertrags mit demselben Architekten betreffend das Projekt „Sanierung Sporthalle“ am 06.12.2019 und 12.12.2019 mit angenommener Honorarsumme 134.159,99 EUR ohne entsprechende Ermächtigung durch den Gemeinderat und durch den Abschluss eines Vertrags mit einem anderen Architekten am 05.03.2020 und am 11.03.2020 betreffend das Projekt „Bürgertreff mit Heimatmuseum im ehemaligen Gasthaus ... ...“ in Höhe von 30.000,-- EUR vor. Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Kompetenzüberschreitungen rechtfertigten den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder keine Angaben zu machen, und dass es ihr zustehe, zu ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen und sich eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.10.2020 nahm die Klägerin Stellung und rügte hierbei eine im Verfahren erfolgte Vorverurteilung. Diese zeige sich zum einen darin, dass sich der Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts laut eines Zeitungsartikels der Fränkischen Nachrichten vom 26.05.2020 ausführlich zu angeblichen Kompetenzüberschreitungen ihrerseits geäußert habe, ohne dass er die zugrundeliegenden Vorgänge überhaupt gekannt habe. Zum anderen seien auf die Dienstaufsichtsbeschwerde ohne weitere Prüfung bereits angebliche Rechtsverstöße festgestellt worden, so dass auch im Anhörungsschreiben im Disziplinarverfahren die vorgehaltenen Kompetenzüberschreitungen bereits als feststehend bezeichnet worden seien. Von ergebnisoffenen Ermittlungen könne nicht ausgegangen werden. Zu den einzelnen Vorwürfen führte die Klägerin aus, es treffe zwar zu, dass bezüglich des Erwerbs des Baufachmarkts „...“ kein ausdrücklicher Beschluss des Gemeinderats vorgelegen habe. Allerdings habe man bereits in den Gemeinderatssitzungen am 17.05.2018, 27.06.2018 und 19.09.2018 den Erwerb thematisiert. Am 19.12.2018 habe der Gemeinderat zudem den Haushaltsplan 2019 aufgestellt, in den für den Erwerb des Grundstücks mit dem Baufachmarkt „...“ ein Kaufpreis in Höhe von 331.000,-- EUR eingestellt worden sei. Hierdurch habe der Gemeinderat den Erwerb zu diesem Preis gebilligt, wenn nicht sogar beschlossen. Eine Kompetenzüberschreitung liege daher nicht vor. Jedenfalls aber fehle es an einem schuldhaften Verhalten. Ausgehend von der umfangreichen Vorgeschichte habe sie davon ausgehen können und müssen, dass die Zustimmung des Gemeinderats bereits beschlossen gewesen sei. Schon vor Abschluss des Vertrags habe die Gemeinde durch die dortige Unterbringung gemeindeeigener Gegenstände das Gebäude in Besitz genommen. Es habe daher kein Anlass bestanden, an der Zustimmung zum Erwerb zu zweifeln. Schließlich sei sie von keinem Mitarbeiter der Stadtverwaltung auf den fehlenden Beschluss hingewiesen worden. In den Abschlüssen der Architektenverträge sei keine Pflichtverletzung zu sehen. Auch insoweit müsse die Vorgeschichte beleuchtet werden. Vor ihrem Amtsantritt sei es üblich gewesen, HOAI-Verträge ohne vorherige ausdrückliche Beschlussfassung des Gemeinderats abzuschließen. Hierauf hätten sich die zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung, etwa die für Finanzen zuständige Kämmerin, die für den Gemeinderat und die Hauptsatzung zuständige Hauptamtsleiterin oder der für Baumaßnahmen zuständige Bauamtsleiter offenbar eingestellt gehabt. Auch wenn es aus rechtlichen Gründen eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte, sei dies anders praktiziert worden. Man sei davon ausgegangen, dass mit der Einstellung der Haushaltsmittel eine konkludente Ermächtigung der zuständigen Personen zum Abschluss von HOAI-Verträgen bestanden habe. Sie sei zudem zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass vor ihrer Unterzeichnung ein Gemeinderatsbeschluss einzuholen gewesen wäre. Eine Bürgermeisterin müsse sich darauf verlassen, dass derartige Formerfordernisse überprüft würden, bevor ihre Mitarbeiter ihr Verträge zur Unterzeichnung vorlegten. Dem Bürgertreff mit Heimatmuseum im ehemaligen Gasthaus „... ...“ sei im Rahmen der Klausurtagung am 28. und 29.02.2020 wegen eines andernfalls drohenden Verfalls von Fördermitteln oberste Priorität eingeräumt worden. Insofern habe auch aufgrund der Umstände durch die Corona-Pandemie ein Eilentscheidungsrecht bestanden. Alle Verträge seien mit dem Ziel abgeschlossen worden, die Stadt ... voranzubringen; es habe kein Eigeninteresse bestanden. Sie bedauere die Situation sehr. Die mit der öffentlichen Vorverurteilung und dem Verhalten einiger Gemeinderatsmitglieder verbundenen starken psychischen und physischen Belastungen seien ausreichend, um sie zu einem künftig rechtmäßigen Verhalten anzuhalten; einer Disziplinarmaßnahme bedürfe es nicht. Am 05.11.2020 wurden der Stadtbaumeister ... und der Stadtrat ... als Zeugen im Disziplinarverfahren vernommen. Die Zeugenvernehmung war von Herrn Kreisoberverwaltungsrat ... vorbereitet worden, der auch das Protokoll führte und sich durch Nachfragen an der Vernehmung beteiligte. Mit Schreiben vom 19.11.2020 reichten drei Stadträte auch im Namen weiterer Stadträte und Ortsvorsteher beim Landratsamt eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Klägerin ein, in der ihr vorgeworfen wurde, mit Kaufvertrag vom 08.03.2019 das Anwesen „...“ zum Preis von 50.000,-- EUR zuzüglich Nebenkosten und mit Kaufvertrag vom 29.05.2019 die „... ...“ zum Kaufpreis von 30.942,-- EUR zuzüglich Nebenkosten für die Stadt erworben zu haben. Beide Fälle seien im Gemeinderat beraten, Beschlüsse zum Erwerb jedoch nicht gefasst worden. Des Weiteren ergebe sich aus dem Regisafe-Programm der Stadt, dass das Protokoll zur Gemeinderatssitzung vom 24.10.2018, in der über die „... ...“ beraten worden sei, am 19.12.2018 von der Protokollführerin und Hauptamtsleiterin ausgefertigt, am 27.09.2019 und mithin neun Monate später jedoch von der Bürgermeisterin dahingehend geändert worden sei, dass die Bürgermeisterin ermächtigt werde, die Verkaufsverhandlungen abzuschließen. In dieser Sache sei am 20.11.2020 Strafanzeige erstattet worden. Mit Schreiben vom 26.11.2020 gab das Landratsamt der Klägerin unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 15.12.2020 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt und übersandte ihr die Protokolle und Niederschriften der Zeugenvernehmungen vom 05.11.2020. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin als Bürgermeisterin unter Verstoß gegen §§ 24, 43, 44 GemO in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt ...-...... beim Erwerb des Baufachmarkts „...“ zu einem Kaufpreis von 331.000,-- EUR (ohne Nebenkosten) durch notariellen Kaufvertrag vom 29.07.2019 die Zuständigkeit des Gemeinderats missachtet habe. Der Gemeinderat habe später mit Beschluss vom 11.09.2019 nachträglich den Kauf zu einem Preis von insgesamt 331.000,-- EUR genehmigt. Ferner habe sie auch beim Abschluss mehrerer Architektenverträge ihre Kompetenzen überschritten. Kurze Zeit nach der nachträglichen Beschlussfassung des Gemeinderats zum Erwerb des Baufachmarkts „...“ habe sie am 30.09.2019 einen Vertrag mit dem Architekten ... betreffend den Bauabschnitt 1 der Sanierung des Bildungszentrums zu einer angenommenen Honorarsumme von 106.255,13 EUR geschlossen; laut Hauptsatzung stehe ihr eine Entscheidungskompetenz nur bis zu einem Betrag von 25.000,-- EUR zu. Mit Vertrag vom selben Tag habe sie mit demselben Architekten zudem einen Vertrag betreffend den Bauabschnitt 2 zu einer angenommenen Honorarsumme von 216.610,-- EUR abgeschlossen. Einen dritten Vertrag, betreffend die Sanierung der Sporthalle, habe sie mit diesem Architekten am 12.12.2019 zu einem angenommenen Bruttohonorar von 134.159,99 EUR abgeschlossen. Einen ermächtigenden Gemeinderatsbeschluss habe es jeweils nicht gegeben. Schließlich habe sie im Zusammenhang mit der Baumaßnahme „Bürgertreff mit Heimatmuseum im ehemaligen Gasthaus ... ...“ am 05.03.2020 einen Vertrag mit dem Architekten ... zu einem angenommenen Bruttohonorar von 45.000,-- EUR abgeschlossen. Zwar habe der Gemeinderat in seiner Sitzung am 03.04.2019 den Beschluss gefasst, für die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung) einen Auftrag zu erteilen. Der unterzeichnete Vertrag betreffe darüber hinaus jedoch auch bereits die Leistungsphasen 3 und 4. Diese Feststellungen beruhten auf den Ermittlungen im Verfahren betreffend die (erste) Dienstaufsichtsbeschwerde, auf den glaubhaften Angaben der Zeugen ... und ... sowie darauf, dass die Klägerin im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 05.08.2020 erklärt habe, Fehler begangen zu haben; sie habe eingeräumt, ihre Kompetenzen überschritten zu haben. Soweit sie den Vorwürfen durch Stellungnahme vom 24.10.2020 entgegengetreten sei, habe man ihr bereits unter dem 27.10.2020 schriftlich mitgeteilt, dass die Aufnahme eines Ausgabenansatzes in den Haushaltsplan, wie er betreffend die 331.000,-- EUR für den Erwerb des Baufachmarkts „...“ erfolgt sei, noch keine Ermächtigung darstelle, verbindlich über diese Mittel zu verfügen. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen, nachdem sie viele Jahre als Kämmerin tätig und hierdurch mit den Zuständigkeiten und Regelungen des Kommunalverfassungs- und Gemeindewirtschaftsrechts vertraut gewesen sei. Außerdem sei sie im Rahmen der Änderung der Hauptsatzung am 20.02.2019 und am 18.07.2019 mit den detaillierten Zuständigkeitsregeln unmittelbar konfrontiert gewesen. Durch ihr Vorgehen habe die Klägerin daher schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt. So habe sie gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da ihre rechtswidrigen Kompetenzüberschreitungen, die sowohl im Stadtgebiet als auch in der regionalen Presse „hohe Wellen“ geschlagen hätten, zu einer Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung führten. Gleichzeitig habe sie die für alle Beamten geltenden grundlegenden Kernpflichten der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 GG und § 33 BeamtStG und der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG missachtet. Hierzu gehöre unter anderem die Beachtung der Zuständigkeitsregelungen. Aufgrund ihrer Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und ihrer langjährigen Tätigkeit als Kämmerin sowie der daraus resultierenden Vertrautheit mit den rechtlichen Vorgaben sei ein vorsätzlicher Pflichtenverstoß anzunehmen. Das vorsätzliche Dienstvergehen sei unter Berücksichtigung aller be- und entlastender Umstände als mittelschwer einzustufen. Die Beachtung der Kompetenzvorgaben der kommunalen Selbstverwaltung sei existenziell für ein funktionierendes demokratisches Miteinander. Hiergegen habe die Klägerin wiederholt, auch nach einer Diskussion des Vorgehens beim Erwerb des Baufachmarkts „...“, verstoßen. Es sei beabsichtigt, eine Geldbuße in Höhe von 4.000,-- EUR zu verhängen. In einem von 12 der 15 Mitarbeiter der Stadt ... unterzeichneten offenen Brief vom 07.12.2020 teilten diese mit, dass sie sich einer Situation ausgesetzt sähen, die sie an die Grenze der Belastbarkeit bringe. Begonnen habe dies kurz nach dem Amtsantritt der Klägerin. Die Zusammenarbeit habe sich immer häufiger als ungewohnt kompliziert dargestellt. Eine vertrauensvolle, wertschätzende Mitarbeiterführung habe man immer seltener spüren können. Die physischen und psychischen Belastungen seien nicht länger tragbar. Mit Schreiben vom 08.12.2020 baten vier Stadträte den Landrat des ...-...-Kreises, die Klägerin vorläufig des Dienstes zu entheben. Das Vertrauen in die Klägerin und in ihre Amtsführung sei unwiederbringlich verloren, weshalb man öffentlich ihren Rücktritt als Bürgermeisterin gefordert habe. Man halte einen weiteren Verbleib im Amt für ausgeschlossen; jeder weitere Tag sei ein Schaden für die Stadt. Die Personalführung der Klägerin habe den Dienstbetrieb im Rathaus akut gefährdet. Am 10.12.2020 verfügte der Landrat des ...-Kreises die Ausdehnung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Bereits mit Schreiben vom 09.12.2020 unterrichtete Kreisoberverwaltungsrat ... die Klägerin hierüber. Neben den im Anhörungsschreiben vom 26.11.2020 dargelegten Dienstvergehen würden nunmehr auch die in der Dienstaufsichtsbeschwerde der Stadträte und Ortsvorsteher der Stadt ... vom 19.11.2020 ausgeführten weiteren Vorhalte zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Im Einzelnen werde der Klägerin zum Vorwurf gemacht, dass sie das Anwesen „...“ und die „... ...“ in Überschreitung ihrer Kompetenz ohne Beschluss des Gemeinderats erworben habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass sie das Gemeinderatsprotokoll über die Sitzung vom 24.10.2018 nachträglich verändert habe. Der zunächst enthaltene Beschluss, wonach sie zur Führung von Verkaufsverhandlungen und zur Unterbreitung eines Kaufangebots mit einem Quadratmeterpreis von 18,-- EUR ermächtigt werde, sei von ihr ausweislich des Dokumentenmanagementsystems am 27.09.2019 dahingehend geändert worden, dass sie ermächtigt werde, den Kauf abzuschließen und zugleich den Weiterverkauf vorzubereiten. In dieser Angelegenheit liege eine Strafanzeige vor; das Verfahren werde bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt. Mit Schreiben vom 24.03.2021 teilte das Landratsamt den beschwerdeführenden Stadträten auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.11.2020 mit, dass diese zulässig und teilweise begründet sei. Beim Kauf des Anwesens „...“ und der „... ...“ habe ein formeller Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen der Hauptsatzung vorgelegen, da ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss nicht vorgelegen habe. Zu dem Verdacht auf nachträgliche Protokolländerung könne bisher keine Aussage getroffen werde, da hier die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgewartet werden müssten. Mit Schreiben vom 23.04.2021 hörte das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung an und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.05.2021. Eine nach längerer Erkrankung für den 26.04.2021 geplante Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin wurde dadurch verhindert, dass ihr durch Auswechseln der Türschlösser im Eingangsbereich zum Rathaus der Zutritt zum Dienstgebäude verwehrt wurde. Mit Verfügung vom 27.04.2021, dem Prozessbevollmächtigten am selben Tag um 15:06 Uhr per E-Mail zugesandt, enthob das Landratsamt die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 LDG vorläufig des Dienstes. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sei davon auszugehen, dass sie insgesamt sieben Pflichtverletzungen begangen habe. So haben sie die Verträge zum Kauf des Anwesens „...“, des Anwesens „...“, des ehemaligen Baufachmarkts „...“ sowie die Verträge mit den Architekten ... und ... ohne entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse in Verletzung ihrer nach § 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2.8 und Nr. 2.1 der Hauptsatzung eingeräumten Kompetenz abgeschlossen. Dass sie hierzu nicht berechtigt gewesen sei, habe sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Tätigkeit als Kämmerin erkennen können. Aus den hiermit verbundenen Umständen sei die gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende und von Vertrauen und gegenseitigem Respekt getragene Zusammenarbeit der Kommunalverwaltung mit ihr als Bürgermeisterin äußerst gefährdet und es stehe zu besorgen, dass hierunter die Aufgabenerledigung in besonderem Maße leide. Am 27.05.2020 sei gegen die Klägerin im Namen von 16 Mitgliedern des Gemeinderats, zwei Ortsvorstehern sowie eines Bürgers als Ortsbeauftragter Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden. Eine weitere, von allen Stadträten und Ortsvorstehern getragene Dienstaufsichtsbeschwerde sei am 19.11.2020 eingereicht worden. Zudem habe der Gemeinderat am 20.11.2020 Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung aufgrund mutmaßlicher Änderung einer bereits ausgefertigten Niederschrift einer Gemeinderatssitzung erstattet. Im Rahmen einer Gemeinderatssitzung vom 25.11.2020 sei die Klägerin vom Gemeinderat und den Ortsvorstehern zum Rücktritt aufgefordert worden. Mit einem offenen Brief hätten sich darüber hinaus 12 Mitarbeiter der Stadtverwaltung an den Personalrat gewandt und angegeben, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihr als Bürgermeisterin unmöglich sei. Bei Vermittlungsversuchen durch den Landrat des ...-Kreises und den Leiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts unter Teilnahme von Vertretern der Belegschaft, des Personalrats sowie der Vorsitzenden der Gemeinderatslisten am 24.08.2020 und am 16.12.2020 habe kein Ergebnis erzielt werden können. Schließlich habe der Gemeinderat am 21.04.2021 einstimmig beschlossen, beim Regierungspräsidium Stuttgart einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 128 Abs. 2 GemO zu stellen, gegen sie Strafanzeige wegen vermuteter Haushaltsuntreue im Zusammenhang mit der Vergabe von Planungsaufträgen und dadurch entstandene Vermögensschäden zu erstatten, die Rechtsaufsichtsbehörde zu ersuchen, die entstandenen Vermögensschäden ihr gegenüber geltend zu machen und ihr mitzuteilen, dass ihre Anwesenheit im Rathaus bis zu einer endgültigen Entscheidung aller gegen sie laufenden Verfahren nicht erwünscht sei. Am Tag ihrer geplanten Rückkehr in den Dienst nach längerer Abwesenheit sei ihr sodann der Zutritt zum Rathaus verwehrt worden, indem man die Schlösser ausgetauscht habe. Daraus werde deutlich, dass bei einem Verzicht auf eine vorläufige Dienstenthebung der Betriebsfrieden in der kommunalen Verwaltung und die Zusammenarbeit so stark gestört würden, dass die Aufgabenerledigung durch die anderen Bediensteten bzw. die Dienststelle insgesamt wesentlich gestört wäre. Hierbei komme ihrer Eigenschaft als unmittelbare Dienstvorgesetzte eine besondere Bedeutung zu. Auch der Berichterstattung der örtlichen Presse lasse sich entnehmen, dass der Betriebsfrieden innerhalb der Kommunalverwaltung erheblich gestört sei. Von welcher Seite die Auseinandersetzung zu vertreten sei bzw. worin der Auslöser dafür bestanden habe, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein die objektive Sicherstellung des Dienstbetriebs. Unter Berücksichtigung der weiteren disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen sowie der massiven und weiterhin andauernden Auseinandersetzung mit dem Gemeinderat bestehe die Gefahr der schädlichen Auswirkungen auf den kommunalen Dienstbetrieb im Ergebnis auch aufgrund von „Lagerbildung“. Die vorläufige Dienstenthebung sei verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Zwar habe sie als gewählte Bürgermeisterin Anspruch auf die Ausübung dieses Amtes, allerdings erscheine es vor dem Hintergrund, dass sie durch ihre Kompetenzverstöße das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeitern der Verwaltung und vor allem zum Gemeinderat schwer gestört habe, im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung geboten, dass sie ihre Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen lasse. In die Abwägung sei zudem ihre länger andauernde Erkrankung einzustellen; aus Fürsorgegesichtspunkten bestehe ein gewichtiges Interesse daran, sie vorläufig aus der „Schusslinie“ zu nehmen. Die vorläufige Dienstenthebung sei nach alldem auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig. Soweit ihr mit Schreiben vom 23.04.2021 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.05.2021 gesetzt worden sei, gebiete die aktuelle Entwicklung, insbesondere der Gemeinderatsbeschluss vom 21.04.2021 sowie der Austausch der Schlösser zum Rathaus, die Annahme einer der Gefahr im Verzug gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG vergleichbaren Situation, weshalb die Frist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verkürzt werde. Angesichts der dargelegten Entwicklung stehe zu befürchten, dass selbst bei einer mit Zwang durchgesetzten tatsächlichen Arbeitsaufnahme vor Ort im Rathaus der Dienstbetrieb infolge des manifestierten Vertrauensverlustes bis zum Ablauf der ursprünglichen Anhörungsfrist wesentlich beeinträchtigt wäre. Zudem habe bereits eine umfangreiche Korrespondenz zu den entscheidungserheblichen Tatsachen stattgefunden, weshalb die Fristverkürzung auch ermessensfehlerfrei sei. Am selben Tag um 17:22 Uhr berichtete der Südwestrundfunk in seinem Internetangebot über die verfügte vorläufige Dienstenthebung der Klägerin und bezog sich hierbei auf eine Mitteilung des Landratsamts. Am 05.05.2021 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Disziplinarverfahren entspreche nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren. So sei der Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts als befangen anzusehen. Noch vor Kenntnis des Sachverhalts habe sich dieser Ende Mai 2020 gegenüber der Presse zu ihren angeblichen Vergehen geäußert. Dem Interview der Fränkischen Nachrichten ließen sich Aussagen entnehmen, die auf eine eindeutige Vorfestlegung hindeuteten. Obwohl der Landrat Herrn ... zum Ermittlungsführer bestellt habe, sei Herr ... im gesamten Verfahren immer wieder aktiv geworden. So habe dieser die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vorgenommen, ohne dass der Landrat dem zuvor schriftlich auf Grundlage eines entsprechenden Aktenvermerks zugestimmt habe. Auch an der Zeugenvernehmung habe Herr ... teilgenommen. Die hierbei erstellten Protokolle seien unzutreffend, da die von ihrer Rechtsanwältin vorgebrachten Einwendungen nicht aufgenommen worden seien. Die Angaben der Zeugen seien zudem nicht wörtlich und nur in Teilen aufgenommen worden. Das Disziplinarverfahren sei auch deshalb fehlerhaft geführt worden, weil entlastende Umstände nicht ermittelt bzw. berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei dem im Schreiben vom 24.10.2020 erfolgten Vortrag, es sei bei der Stadt ......-... seit jeher unüblich gewesen, den Abschluss von Architektenverträgen durch den Gemeinderat beschließen zu lassen, nicht nachgegangen worden. Eine Vernehmung der Kämmerin oder der Hauptamtsleiterin sei nicht erfolgt. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung auch formell rechtwidrig, nachdem eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 LVwVfG vor ihrem Erlass nicht erfolgt sei. Noch am 23.04.2021 habe man ihr eine Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung bis zum 10.05.2021 eingeräumt. Schon wenige Tage später sei die Verfügung ergangen, wobei die Anhörungsfrist verkürzt worden sei. Dies sei vorab nicht kommuniziert worden. Damit sei eine Stellungnahme letztlich ausgeschlossen gewesen. Eine der Gefahr im Verzug vergleichbare Situation, die vom Landratsamt in dem Gemeinderatsbeschluss vom 21.04.2021 und der Zutrittsverweigerung vom 26.04.2021 gesehen werde, rechtfertige die nachträgliche Verkürzung nicht. Hierbei handle es sich um rechtswidriges Handeln des Gemeinderats. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass auch eine Bürgermeisterin durch die Wahl demokratisch legitimiert und zudem das „Haupt“ der Gemeinde sei. Mildere oder andere Maßnahmen wie etwa eine Zurechtweisung des Gemeinderats seien offenbar nicht in Betracht gezogen worden. Die vorläufige Dienstenthebung erweise sich auch als materiell rechtswidrig. Insoweit habe sie bezüglich einzelner Vorwürfe bereits in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2020 ausgeführt. Im Übrigen seien sämtliche Verträge vorab ausführlich im Gemeinderat besprochen worden. Zu keiner Zeit sei sie von dem Stadtbaumeister oder anderen zuständigen Mitarbeitern, wie etwa der Hauptamtsleiterin, auf fehlende Gemeinderatsbeschlüsse hingewiesen worden. Diese „Mitverursachungsanteile“ seien von der Disziplinarbehörde gänzlich unterschlagen worden. Schließlich erweise sich die vorläufige Dienstenthebung als unverhältnismäßig. So seien etwa ihre Versuche, sich mit dem Gemeinderat zu verständigen und einen Moderator oder Mediator hinzuzuziehen, oder auch das gute Verhältnis zu einzelnen Mitarbeitern unberücksichtigt geblieben. Soweit die Disziplinarbehörde sich auf ein angebliches „Führungsversagen“ berufe, seien ihr die entsprechenden Vorwürfe nicht bekannt gemacht worden und nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, die durch die vorläufige Dienstenthebung abzuwenden sei, liege nicht vor. Die rechtswidrige Aussperrung könne jedenfalls nicht als Beleg für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis herangezogen werden. Vor dem Hintergrund des bisher nur lückenhaft ermittelten Sachverhalts und der als Milderungsgrund zu berücksichtigenden physischen und psychischen Belastung sowie Rufschädigung komme als Disziplinarmaßnahme allenfalls ein Verweis in Betracht, weshalb die vorläufige Dienstenthebung unverhältnismäßig erscheine. Der Beklagte ist der Klage und dem Eilantrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, eine Befangenheit des Amtsleiters ... sei nicht festzustellen. Das von diesem gegebene Interview habe sich, losgelöst vom vorliegenden Fall, ganz allgemein der Frage gewidmet, welche Pflichten ein Bürgermeister gegenüber dem Gemeinderat habe und wie sich eine etwaige Pflichtverletzung auswirke. Dass die Aussagen entsprechend publikumswirksam aufgearbeitet worden seien, habe er nicht zu vertreten. Die Einbeziehung des Herrn ... in das Disziplinarverfahren sei auch deshalb nicht zu beanstanden, da dieser zum einen der Vorgesetzte des Ermittlungsführers sei und zum anderen im Rahmen der Zuständigkeitsordnung Unterschriften leisten dürfe. Die Zeugenvernehmungen seien ordnungsgemäß abgelaufen, insbesondere habe die Klägerin die Gelegenheit bekommen, selbst bzw. durch ihre Rechtsanwältin Fragen zu stellen, die ebenfalls in ihrer Anwesenheit protokolliert worden seien; Widerspruch habe es keinen gegeben. Ein Wortprotokoll sei gesetzlich nicht gefordert und aus diesem Grund auch nicht erstellt worden. Die geführten Ermittlungen seien auch auf entlastende Umstände gerichtet gewesen. Es seien alle gesetzlich erforderlichen Anhörungen erfolgt und darüber hinaus habe das Landratsamt Versuche unternommen, eine den Rechtsstreit vermeidende Lösung zu finden. Die Verkürzung der Anhörungsfrist sei in analoger Anwendung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG erfolgt und verhältnismäßig. Hierbei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einem Telefonat mit dem Landrat am 25.04.2021 einen ihr unterbreiteten Lösungsvorschlag, angesichts der äußerst angespannten Beziehung zwischen ihr und den Organen der Stadt und der Belegschaft im Rathaus vorerst von einer Dienstaufnahme abzusehen, abgelehnt habe. Als der Klägerin am darauffolgenden Montag der Zutritt zum Rathaus verwehrt worden und die Verwaltungstätigkeit der Stadt vollständig eingestellt gewesen sei, habe sofortiger Handlungsbedarf bestanden. Um diese Situation eines bereits eingetretenen Verwaltungsstillstands zu beseitigen, habe man die Verfügung unter Verkürzung der Anhörungsfrist erlassen. Zuvor habe man andere, mildere Maßnahmen geprüft und im pflichtgemäßen Ermessen nach Abwägung aller Umstände die vorläufige Dienstenthebung verfügt. Im Übrigen werde auf die Möglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG verwiesen. Die streitgegenständliche Verfügung erweise sich auch als materiell rechtmäßig. Die Kompetenzüberschreitungen seien im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen und zu großen Teilen von der Klägerin eingeräumt worden. Auf die geltend gemachten Mitverursachungsanteile von Mitarbeitenden und das Fehlen eines Eigeninteresses komme es angesichts des Prüfungsmaßstabs der Verhinderung der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs nicht an. Das in den Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren dokumentierte rechtswidrige Verhalten der Klägerin habe eine äußerst tiefgreifende Vertrauenskrise zwischen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde und der Klägerin herbeigeführt und sei in der Zugangsverweigerung sowie in der Abwesenheit sämtlicher Mitarbeiter gegipfelt. Auf Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden seien, habe man nicht abgestellt. Vielmehr seien allein die Kompetenzverstöße gewertet und der sich daraus ergebende Vertrauensverlust der Mitarbeitenden gewichtet worden. Das unter dem Aktenzeichen DL 23 K 2374/21 geführte Eilrechtsschutzverfahren wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 15.09.2021 hat das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienst-enthebung aufgehoben. Die streitbefangene Verfügung leide zwar an keinen durchgreifenden formellen Mängeln, sie werde den materiellen Anforderungen an ihre Rechtmäßigkeit jedoch nicht gerecht. Die vorläufige Dienstenthebung sei nicht deshalb aufzuheben, weil eine Befangenheit des Amtsleiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts zu befürchten stehe. Die Kammer teile zwar die Einschätzung der Klägerin, dass beim Amtsleiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts die Besorgnis der Befangenheit bestehe, weshalb seine Mitwirkung am Erlass der streitbefangenen Verfügung und am Disziplinarverfahren generell verfahrensfehlerhaft sei. Gleichwohl führe die Mitwirkung des Amtsleiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts trotz Besorgnis der Befangenheit im Ergebnis nicht zur Aufhebung der Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung, weil dieser Fehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich sei. Den der Disziplinarkammer vorliegenden Verwaltungsvorgängen lasse sich entnehmen, dass der Leiter des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts weder die Ermittlungen allein geführt noch eigenverantwortlich die wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der streitbefangenen Verfügung, getroffen habe. Vielmehr sei das gesamte Verfahren vom Landrat begleitet worden, der selbst dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.04.2021 den Entwurf der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme zugesandt habe. Auch die fehlerhaft durchgeführte Anhörung der Klägerin vor Erlass der streitbefangenen Verfügung führe nicht zur Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Zwar entspreche das Verfahren vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung nicht den gesetzlichen Vorgaben an die Anhörung. Nachdem der Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 23.04.2021 die Gelegenheit eingeräumt worden sei, bis zum 10.05.2021 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung Stellung zu nehmen, habe das Landratsamt bereits am 27.04.2021 die streitgegenständliche Verfügung erlassen, ohne die Klägerin vorab zu informieren. Nicht zuletzt aufgrund der zuvor eingeräumten Anhörungsfrist und der dadurch bei der Klägerin geweckten Erwartung, das Landratsamt werde jedenfalls bis zu deren Ablauf mit der Entscheidung zuwarten, komme die unangekündigte und erst in der Verfügung selbst bekanntgegebene „Verkürzung“ der Anhörungsfrist in ihren Wirkungen dem Verzicht auf eine Anhörung gleich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 LVwVfG für ein Absehen von der gebotenen Anhörung dürften nicht vorgelegen haben. Jedenfalls erweise sich die Verkürzung der Anhörungsfrist als ermessensfehlerhaft. Der Anhörungsmangel sei auch nicht deshalb für die formelle Rechtmäßigkeit unbeachtlich, weil er nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden wäre. Die fehlerhaft verkürzte und damit letztlich unterbliebene Anhörung sei jedoch im Ergebnis für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit unbeachtlich, da aufgrund des landesrechtlich aus § 23 Abs. 6 LDG folgenden Rechts der Disziplinarbehörde, vorläufige Maßnahmen jederzeit ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und der damit einhergehenden Aktualisierungspflicht, die der betroffene Beamte in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durchsetzen könne, sichergestellt sei, dass der Beamte durch seinen späteren Vortrag vor Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Überprüfung der Entscheidung und gegebenenfalls eine nachträgliche Abänderung erzwingen könne. Die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die vorläufige Dienst-enthebung seien im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht erfüllt. Auch wenn der Verfügung eine ordnungsgemäße Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vorausgegangen und die Notwendigkeit einer Störungsabwehr gegeben sei, fehle es an der erforderlichen besonderen Verhältnismäßigkeit zwischen der vorläufigen Dienstenthebung und der prognostisch zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. Beschränkten sich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand die ernstlich in Betracht zu ziehenden Disziplinarmaßnahmen auf eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge, erweise sich die vorläufige Dienstenthebung allenfalls bei Vorliegen besonderer Gründe als verhältnismäßig. Solche seien für die Kammer nicht ersichtlich. Die mit der vorläufigen Dienstenthebung verbundenen Folgen für die Klägerin gingen weit über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinaus. Zwar genüge der Umstand, dass der Klägerin als kommunaler Wahlbeamtin durch die vorläufige Dienstenthebung die Ausübung eben dieses Wahlamtes unmöglich gemacht werde, insoweit nicht. Allerdings sei vorliegend zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren durchgehend medial durch diverse Presseorgane begleitet und die Verfehlungen der Klägerin hierdurch öffentlich diskutiert worden seien. Diese Presseberichterstattung sei nicht zuletzt durch das Landratsamt selbst initiiert und gefördert worden. So sei die Presse über die hier streitgegenständliche Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2021 um 15:06 Uhr per E-Mail übersandt worden sei, durch das Landratsamt selbst unmittelbar im Anschluss unterrichtet worden, wie sich der online-Berichterstattung von SWR Aktuell vom selben Tag um 17:22 Uhr entnehmen lasse. Dort sei unter anderem ausgeführt, dass das Landratsamt schriftlich mitgeteilt habe, dass die vorläufige Dienstenthebung versandt sei und mit Zustellung wirksam werde. Ob die Klägerin selbst zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Verfügung und ihrem Inhalt gehabt habe, sei für das Landratsamt nicht erkennbar gewesen. Allein die Möglichkeit, dass die Öffentlichkeit vor der von der Maßnahme Betroffenen informiert worden sein könnte oder dass die Klägerin durch die Presse von der in ihre Rechte und Interessen massiv eingreifenden Maßnahme erfahren haben könnte, begründe über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende Folgen, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. Neben der öffentlichen Diskussion der an sich sensibel und zurückhaltend zu betrachtenden Personalangelegenheit durch die Presseberichterstattung entfalte die vorläufige Dienstenthebung durch das Vorgehen der Stadt ... in Bezug auf die Bestellung eines „interimsmäßigen Verwaltungsleiters“ weitere Folgen für die Klägerin. Zwar könne diese Maßnahme bei einer Rückkehr in das Bürgermeisteramt ohne Weiteres für die Zukunft beendet werden. Die mit ihr einhergehende Wirkung gegenüber der Öffentlichkeit, man habe bereits einen Ersatz für die Bürgermeisterin beschafft, was darauf schließen lasse, dass eine Rückkehr nicht erfolgen werde, dürfte indes nur schwer zu revidieren sein. Diese durch die Stadt ... hervorgerufenen Folgen seien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Denn es wäre nicht nur das Landratsamt als Disziplinar- und Rechtsaufsichtsbehörde, sondern sogar das konkret handelnde Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt verpflichtet, das Vorgehen der Stadt ... kommunalaufsichtsrechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls im Rahmen der Rechtsaufsicht einzuschreiten. Ein Gespräch mit dem „interimsmäßigen Verwaltungsleiter“, in dem dieser auf die rechtlichen Bedenken gegenüber seinem Tätigwerden hingewiesen wurde, sei nach den Angaben des Amtsleiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts in der mündlichen Verhandlung erst rund eine Woche zuvor erfolgt, obwohl dessen Tätigkeit jedenfalls bereits seit dem 21.05.2021 ausgeübt worden sei, was der Rechtsaufsichtsbehörde bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Durch dieses zunächst tatenlose Zusehen des Landratsamts habe es sich die hierdurch ausgelösten Folgen zurechnen zu lassen. Nichts anderes gelte schließlich für den auf der Internetpräsenz der Stadt ... enthaltenen Hinweis auf die vorläufige Amtsenthebung der Klägerin. Eine Notwendigkeit, dort auf die nicht rechtskräftige vorläufige Maßnahme im Disziplinarverfahren hinzuweisen, vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Eine neutrale Formulierung, etwa ein Hinweis auf die Verhinderung der Bürgermeisterin, wäre ausreichend gewesen. Durch die gewählte Formulierung hingegen würden möglicherweise auch Personen, die weder aus der Presse noch auf sonstige Weise von dem Disziplinarverfahren Kenntnis erlangt hätten, auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, wodurch die Verletzung der Rechte der Klägerin intensiviert werde. Auch hiergegen sei das Landratsamt bisher nicht eingeschritten. Die aufgrund vorstehender Ausführungen anzulegenden besonderen Verhältnismäßigkeitsanforderungen seien unter Berücksichtigung der möglichen Disziplinarmaßnahme vorliegend nicht gegeben. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, es seien bis heute keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Aufhebung oder Änderung der streitgegenständlichen Verfügung geböten. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Gemeinderat als Hauptorgan, den Ortsvorstehern und Teilen der Belegschaft im Rathaus einerseits und der Klägerin andererseits sei nach wie vor zutiefst erschüttert. Dies sei dem Landratsamt auf Nachfragen telefonisch bestätigt worden. Die geführten Telefonate seien nicht aktenkundig gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig. Komme – wie hier – aufgrund der Schwere des Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht, so sei die vorläufige Dienstenthebung regelmäßig als verhältnismäßig anzusehen. Der die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigende besondere Grund liege bereits in der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Gemeinderat sowie der Verwaltung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien keine Wirkungen durch die vorläufige Dienstenthebung ersichtlich, die über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgingen und die die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erhöhten. Die mediale Berichterstattung korreliere mit der herausgehobenen Stellung der Klägerin als Bürgermeisterin und sei nicht gesondert im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu gewichten. Der Vorwurf einer fortgesetzten rechtswidrigen Pressearbeit werde im Übrigen entschieden zurückgewiesen. Mit der Bestellung eines „interimsmäßigen Verwaltungsleiters“ und der entsprechenden Presseberichterstattung sei gegenüber der Öffentlichkeit auch keineswegs suggeriert worden, man habe bereits einen Ersatz für die Bürgermeisterin gefunden. Es sei der Stadt im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts gestattet, externe Beratungsleistungen einzuholen oder einen Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 GemO zu bestellen. Hier habe die Stadt ... zunächst von Mai 2021 bis März 2022 einen externen Beratungsdienstleister engagiert. Als sich abgezeichnet habe, dass dieser nicht nur im Innenverhältnis beratend tätig werde, sondern auch im Außenverhältnis für die Stadt auftrete, sei das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde eingeschritten und die Stadt habe daraufhin den Vertrag mit dem externen Berater entsprechend angepasst. Im Juli 2022 sei sodann mit Wirkung zum 01.10.2022 ein Amtsverweser bestellt worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2021 - DL 23 K 2371/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die vom Landratsamt im Rahmen der zwei Dienstaufsichtsbeschwerden getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien im Einzelnen streitig. Hinsichtlich des Anwesens „...“ habe sie den Gemeinderat in der Sitzung vom 16.01.2019 von der Sinnhaftigkeit und Dringlichkeit des möglichen Erwerbs unterrichtet und die Finanzierung erläutert. Der Gemeinderat habe die Zustimmung zum Erwerb des Anwesens signalisiert. Soweit in der Sitzungsniederschrift der Hinweis enthalten sei, der endgültige Beschluss werde in öffentlicher Gemeinderatssitzung im Februar gefasst, habe dies nicht den Grundstückskaufvertrag, sondern lediglich die Verlagerung des Standorts der Feuerwehr vom Ortsrand in die Ortsmitte betroffen. Sie habe den Gemeinderat also einbezogen. Auch der für Kaufvertragsabschlüsse zuständige Mitarbeiter ..., der auch den Kaufvertrag unterzeichnet habe, sei in alle Vorgänge einbezogen worden. Weder dieser noch die Hauptamtsleiterin hätten sie darauf hingewiesen, dass kein Gemeinderatsbeschluss vorliege. Auch hinsichtlich der „... ...“ werde der Sachverhalt verkürzt und unzutreffend wiedergegeben. In der Gemeinderatssitzung vom 24.10.2018 sei der geplante Ankauf der „... ...“ und der spätere Weiterverkauf besprochen worden. Der Kaufvertrag sei am 29.05.2019 durch Herrn ... als Vertreter der Stadt unterzeichnet worden. In der Gemeinderatssitzung vom 16.10.2019 sei sodann die Weiterveräußerung behandelt worden. Nicht ein Gemeinderatsmitglied habe zu diesem Zeitpunkt moniert, dass der Ankauf des Anwesens durch die Stadt ... als notwendiger Zwischenschritt für den geplanten Weiterverkauf erfolgt sei. Der Weiterverkauf sei einstimmig beschlossen worden. Daher könne keine Rede davon sein, dass sie sich über den Willen des Gemeinderats hinweggesetzt und zu Lasten der Stadt ein Grundstück erworben habe. Hinsichtlich des Erwerbs des Baufachmarkts „...“ und des Abschlusses von Architektenverträgen würden die bereits mit Schriftsatz vom 24.10.2020 erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten. In rechtlicher Hinsicht verteidigt die Klägerin die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur materiellen Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass bereits die formellen Fehler zur Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung führen müssten. Auch wenn § 5 Abs. 1 Nr. 1 LDG die Disziplinarbefugnis auf die Rechtsaufsichtsbehörde übertrage, sei nicht unerheblich, wer die Disziplinarverfügung unterzeichne. Es sei davon auszugehen, dass nur der Dienststellenleiter zur Unterzeichnung befugt sei. Nur dies werde der besonderen Konstellation gerecht, dass gegen eine Bürgermeisterin, die keinen Dienstvorgesetzten habe, disziplinarrechtlich vorgegangen werden solle. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Anhörungsverstoß könne nicht unter Verweis auf die Abänderungsbefugnis nach § 23 Abs. 6 LDG als unbeachtlich angesehen werden. Schließlich sei die Befangenheit des Leiters des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamts nicht als unbeachtlich anzusehen, da er die treibende Kraft hinter dem Vorgehen gegen sie sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass er in allen Verfahrensstadien intensiv beteiligt gewesen sei, von der Äußerung in dem Zeitungsartikel vor Einleitung des Disziplinarverfahrens über die Zeugenvernehmung, den Erlass der vorläufigen Dienstenthebung bis hin zur Vertretung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Dessen Befangenheit schlage somit auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung durch. Dem Senat liegen zwei Bände „Bürgermeisterdienstakte“, ein Band „Ergänzende Unterlagen“, ein Band „Dienstaufsichtsbeschwerde“, ein Band „Weitere Dienstaufsichtsbeschwerde“, die Akten des Verwaltungsgerichts (DL 23 K 2371/21 und DL 23 K 2374/21) sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... im Verfahren ... Js ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.