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Beschluss

1 M 141/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.(Rn.3) 2. Mit der Beschwerde kann der Sache nach gerügt werden, dass unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG ein Bedürfnis für eine gerichtliche Zwischenverfügung im Streitfall nicht bestand.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.(Rn.3) 2. Mit der Beschwerde kann der Sache nach gerügt werden, dass unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG ein Bedürfnis für eine gerichtliche Zwischenverfügung im Streitfall nicht bestand.(Rn.4) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. November 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auch in einem Zwischenverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 4. November 2013 - 1 M 118/13 -, juris Rn. 1, und vom 24. Mai 2019 - 1 M 60/19 -, BA S. 3), ist zulässig und begründet. Bei dem angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einstweilen wiederhergestellt hat, handelt es sich um eine Zwischenverfügung („Hängebeschluss“), mit der während eines anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Daher bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt der Zwischenverfügung den Umfang der Überprüfung. Verfahrensgegenstand in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs - eine solche Entscheidung ist noch nicht ergangen -, sondern ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines derartigen Hängebeschlusses gegeben sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 1 S 188/19 -, juris Rn. 11; OVG MV, Beschluss vom 3. April 2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 2 O 3/19 -, juris Rn. 6, und vom 24. Mai 2019, a. a. O.). Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018, a. a. O. Rn. 13; OVG MV, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O. Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 18). In Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs rügt die Beschwerde der Sache nach zu Recht, dass unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein Bedürfnis für eine gerichtliche Zwischenverfügung im Streitfall nicht erkennbar ist. Aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht ein derartiges Bedürfnis angenommen hat, ist dem angefochtenen Beschluss mangels Begründung nicht zu entnehmen. Auch der (in einem Verfahren der vorliegenden Art nicht statthafte) Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 9. Dezember 2020 benennt keine Gründe (vgl. § 148 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerdeerwiderung des Antragstellers enthält hierzu gleichfalls keine tragfähigen Ausführungen. Unter Berücksichtigung seines Sachvortrags ist dem Antragsteller zwar ohne Weiteres zuzugeben, dass seinem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können, weil sich das von der Antragsgegnerin verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG, § 53 LBG LSA als rechtswidrig erweisen könnte. Das genügt aber nicht, um nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für den zur Wahrung einer angemessenen Verfahrensdauer überschaubaren Zeitraum bis zur Entscheidung über den bereits am 27. November 2020 anhängig gemachten Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbare Nachteile zu bejahen. Dass der Antragsteller für diesen begrenzten Interimszeitraum endgültig an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert ist, ist bei einem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsgebot wie hier der gesetzlich vorgesehene Normalfall und daher regelmäßig kein Umstand, der den Erlass eines Hängebeschlusses rechtfertigen kann. Für die Amtstätigkeit der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die aufgrund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen werden, sich in ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt aber nicht von den Berufsbeamten unterscheiden, gilt im Grundsatz nichts Abweichendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris Rn. 24; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, NVwZ 1990, 357 m. w. N.). Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 GG) oder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebieten es weder, die kommunalen Wahlbeamten von einer Rechtskontrolle freizustellen, noch es allein dem Wähler zu überlassen, durch Abwahl oder Wiederwahl über ihre bisherige Amtstätigkeit zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017, a. a. O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989, a. a. O. S. 357 f.). Dass dem Antragsteller infolge der Nichtausübung des Dienstes für wenige Wochen ein irreparabler Ansehensverlust drohen und/oder eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs zu befürchten wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Der Antragsteller kann seine politischen Ziele weiterhin nach außen vertreten; der mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Umständen verbundene Ansehensverlust ist regelmäßig hinzunehmen und würde durch einen Erfolg in der „Hauptsache“ vollständig oder jedenfalls weitgehend kompensiert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 6 B 27/12 -, juris Rn. 6). Schließlich erleidet der Antragsteller auch keine finanziellen Einbußen, die ein spezifisches Sicherungsbedürfnis aus Art. 19 Abs. 4 GG auslösen könnten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013; vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2019, a. a. O. Rn. 28). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).