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Beschluss

1 BvR 1978/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Informationszugangsrecht des Bundes nach § 1 Abs. 1 IFG erstreckt sich grundsätzlich nur auf tatsächlich bei der informationspflichtigen Behörde vorhandene Informationen; eine generelle Beschaffungspflicht ist nicht vorgesehen. • Amtliche Unterlagen, die in den Gewahrsam privater Dritter gelangt sind, behalten nicht notwendigerweise ihren öffentlich-rechtlichen Charakter; ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Wiederbeschaffung nach § 1 Abs. 1 IFG besteht, ist fachgerichtlich zu klären. • Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt subsidiär die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs; verfassungsrechtliche Prüfungen zur Reichweite des IFG sind nur möglich, wenn fachrechtliche Vorfragen entschieden oder eindeutig geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Keine unmittelbare Beschaffungspflicht nach IFG für bei Privaten befindliche amtliche Akten • Das Informationszugangsrecht des Bundes nach § 1 Abs. 1 IFG erstreckt sich grundsätzlich nur auf tatsächlich bei der informationspflichtigen Behörde vorhandene Informationen; eine generelle Beschaffungspflicht ist nicht vorgesehen. • Amtliche Unterlagen, die in den Gewahrsam privater Dritter gelangt sind, behalten nicht notwendigerweise ihren öffentlich-rechtlichen Charakter; ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Wiederbeschaffung nach § 1 Abs. 1 IFG besteht, ist fachgerichtlich zu klären. • Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt subsidiär die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs; verfassungsrechtliche Prüfungen zur Reichweite des IFG sind nur möglich, wenn fachrechtliche Vorfragen entschieden oder eindeutig geklärt sind. Die Beschwerdeführerin, Journalistin und Historikerin, recherchierte zu Zahlungen der Bundesrepublik an Israel in den 1960er Jahren und begehrte Einsicht in amtliche Akten von H. G. und H. A.. Die betreffenden Akten waren in private Archive (K.-A.-Stiftung, Historisches Institut der D. B.) gelangt; die Einrichtungen verweigerten Einsicht mit Verweis auf Privatgeheimnisse, Schutzfristen und Erbenwünsche. Das Bundesarchiv erklärte, die Unterlagen lägen nicht bei ihm und dass es keine Sanktionen gegen das Unterlassen der Ablieferung durch Behörden habe. Die Beschwerdeführerin klagte gegen den Bund auf Bereitstellung der Akten durch das Bundesarchiv; Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG und erhob Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht als unzulässig verworfen hat. • Verfassungsrechtliche Rügen sind subsidiär; die Beschwerdeführerin hat nicht den fachgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft, insbesondere keinen vorausgehenden Antrag beim B. gestellt. • Der Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz1 Halbsatz2 GG) bemisst sich zunächst nach der Auslegung einfachen Rechts; § 1 Abs.1 IFG eröffnet grundsätzlich Zugang zu bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. • Die herrschende Lehre und Rechtsprechung begrenzen den IFG-Anspruch auf vorhandene Informationen; eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Beschaffung externer Informationen wollte der Gesetzgeber nicht schaffen. • Für Fälle, in denen amtliche Akten in den Gewahrsam Privater gelangt sind, bleibt offen, ob das IFG eine Pflicht zur Wiederbeschaffung begründet; dies bedarf fachgerichtlicher Klärung, da die Dokumente weiterhin dem Bund rechtlich zugeordnet sein können. • Es bestehen Anknüpfungspunkte für eine fallbezogene Wiederbeschaffungspflicht (z. B. bei Ausleihe, Kenntnis eines Informationsbegehrens vor Weitergabe, oder wenn Behörde Private zur Aufgabenerfüllung einsetzt), die in Literatur und Rechtsprechung diskutiert werden. • Bei Auslegung des IFG sind der Gesetzeszweck, die Verfassung (Art. 5 GG) und gegebenenfalls völkerrechtliche Vorgaben (EMRK-Rechtsprechung) zu berücksichtigen; ebenso gebietet Art. 3 GG Beachtung bei der Frage, ob der Bund durch Herausforderungsentscheidungen Ungleichheiten bei Informationszugang begründet. • Mangels vorheriger fachgerichtlicher Entscheidung zu diesen einfachrechtlichen Fragen war die Verfassungsbeschwerde unzulässig; erst nach Klärung durch die Fachgerichte kann verfassungsrechtlich geprüft werden. Die Verfassungsbeschwerde der Journalistin wurde verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil die Beschwerdeführerin den subsidiären Rechtsweg nicht erschöpft hatte; insbesondere hätte sie zunächst ein Antrag- und Klageverfahren gegen diejenige Behörde führen müssen, bei der die Akten ursprünglich angefallen sind (z. B. B.). In der Sache stellte das Gericht klar, dass § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich nur den Zugang zu tatsächlich bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen regelt und keine generelle Beschaffungspflicht begründet ist; für die Frage, ob in besonderen Konstellationen (amtliche Akten bei Privaten) eine Pflicht zur Wiederbeschaffung besteht, sieht das Gericht erheblichen Klärungsbedarf und verweist auf die Fachgerichte. Damit bleibt offen, ob die Beschwerdeführerin letztlich einen materiellen Anspruch auf Herausgabe oder Beschaffung der Akten hat; diese Frage ist unter Berücksichtigung von Art. 5 GG, dem IFG und dem Gleichheitssatz durch die Fachgerichte zu entscheiden.