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Urteil

10 S 916/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1108.10S916.22.00
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Leitsätze
1. Ergänzend zu den im Landesinformationsfreiheitsgesetz normierten Ausschlussgründen kann nicht unter Verweis auf verfassungsmäßige Rechte der Religionsgemeinschaften auf ungeschriebene Versagungsgründe zurückgegriffen werden. (Rn.52) 2. § 1 Abs 1 LIFG (juris: InfFrG BW) ist eine bloße Zweckbestimmungsklausel, die keinen den freien Informationszugang beschränkenden Regelungsgehalt enthält. (Rn.53) 3. Das Fehlen einer Ausnahmevorschrift für den Zugang zu Informationen, die der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie einer Religionsgemeinschaft zuzurechnen sind, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 6 S 2 LIFG (juris: InfFrG BW) zu schließen ist. Ein Zugang zu solchen Informationen darf nur gewährleistet werden, soweit und solange die betroffene Religionsgemeinschaft einwilligt. (Rn.60)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2021 - 6 K 192/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergänzend zu den im Landesinformationsfreiheitsgesetz normierten Ausschlussgründen kann nicht unter Verweis auf verfassungsmäßige Rechte der Religionsgemeinschaften auf ungeschriebene Versagungsgründe zurückgegriffen werden. (Rn.52) 2. § 1 Abs 1 LIFG (juris: InfFrG BW) ist eine bloße Zweckbestimmungsklausel, die keinen den freien Informationszugang beschränkenden Regelungsgehalt enthält. (Rn.53) 3. Das Fehlen einer Ausnahmevorschrift für den Zugang zu Informationen, die der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie einer Religionsgemeinschaft zuzurechnen sind, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 6 S 2 LIFG (juris: InfFrG BW) zu schließen ist. Ein Zugang zu solchen Informationen darf nur gewährleistet werden, soweit und solange die betroffene Religionsgemeinschaft einwilligt. (Rn.60) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2021 - 6 K 192/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige, insbesondere nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 VwGO) und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weitergehenden Informationszugang in Form einer - abgesehen von der Schwärzung personenbezogener Daten - ungeschwärzten Zugänglichmachung der von ihm begehrten Informationen. Er wird durch die entsprechende Teilversagung in dem angefochtenen Bescheid dementsprechend nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtlich verbürgten Belange der Beigeladenen einer weitergehenden Informationsgewährung entgegenstehen. 1. Im Grundsatz besteht gemäß § 1 Abs. 2 LIFG ein Anspruch des Klägers als anspruchsberechtigter natürlicher Person (§ 3 Nr. 1 LIFG) auf Zugang zu beim Kultusministerium als insoweit informationspflichtiger Stelle (§ 3 Nr. 2, § 2 Nr. 1 Satz 1 LIFG) vorhandenen amtlichen Informationen (§ 3 Nr. 3 LIFG). Zu diesen zählt auch der Aktenvorgang infolge der Mitteilung der Beigeladenen Ziff. 1 vom 20.12.2012 über die von ihr seinerzeit festgestellten Unregelmäßigkeiten. Es liegt keiner der Fälle des § 2 Abs. 2 oder 3 LIFG vor, die das Gesetz in Form einer Bereichsausnahme ganz oder teilweise vom allgemeinen Informationsanspruch ausnimmt. 2. Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht jedoch ein Ausschlussgrund entgegen. a) Vor einer Heranziehung ungeschriebener, vom Verwaltungsgericht aus Verfassungsrecht unmittelbar hergeleiteter Versagungsgründe sind zunächst die geschriebenen, d. h. im Landesinformationsfreiheitsgesetz ausdrücklich normierten Versagungsgründe zu prüfen. In Betracht kommt hier neben einem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Anspruchsausschluss gemäß § 4 Nr. 10 LIFG eine möglicherweise fehlende Verfügungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich der ihm von dem Beigeladenen Ziff. 1 übermittelten Informationen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG). aa) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information. Der Gesetzgeber berücksichtigt mit dieser Ausnahmevorschrift, dass informationspflichtige Stellen in einigen Bereichen auf eine freiwillige Informationszusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern angewiesen sein können. In Anbetracht dessen, dass die Bereitschaft zu einer solchen Kooperation von dem Vertrauen in die Verschwiegenheit der Verwaltung abhängt, möchte er vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen schützen (vgl. zur Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/7720 S. 68). Damit einher geht eine doppelte Schutzwirkung zum einen zugunsten der Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung und zum anderen des Informanten, der die betreffenden Informationen - insbesondere freiwillig - zur Verfügung stellt (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 - 10 C 25.19 - BVerwGE 171, 90 Rn. 25; Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 4 LIFG Rn. 104 m. w. N.). Die Freiwilligkeit der Übermittlung ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal der Ausschlussnorm (vgl. in Bezug auf § 3 Nr. 7 IFG BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 26). (1) Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Neben der Abrede von Vertraulichkeit muss insoweit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (LT-Drs. 15/7720 a. a. O. unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - 12 B 9.12 - juris; siehe ebenso BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 27, jew. zu § 3 Nr. 7 IFG). Für die bundesrechtliche Parallelvorschrift wird unter Verweis auf die Gesetzessystematik und den Regelungszweck in der Rechtsprechung eine enge Auslegung der Ausnahme befürwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 - 12 B 20/20 - juris Rn. 31). Da es sich nicht um eine Bereichsausnahme handelt, muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände ermittelt werden, ob die Vertraulichkeit der betreffenden Information (noch) gewahrt werden muss (vgl. zum Bundesrecht Schoch, IFG, 2. Aufl., § 3 Rn. 302). Ein objektiv schutzwürdiges und fortbestehendes Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet wäre (BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 a. a. O. Rn. 34). Unerheblich für die Frage der Vertraulichkeit ist, auf welche Weise die Information in die Sphäre der informationspflichtigen Stelle gelangt ist („vertraulich erhoben oder übermittelt“, vgl. Debus a. a. O § 4 LIFG Rn. 109). Ebenso wenig kommt es für den Vertraulichkeitsschutz auf die Freiwilligkeit der Informationsübermittlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 26). (2) Nach diesen Maßstäben ist für die auf der von der Beklagten übermittelten Liste zur Schwärzung vorgesehenen Informationen im Einzelnen der Frage nachzugehen, ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer jeweiligen Übermittlung an das Kultusministerium (vgl. Schoch a. a. O. § 3 Rn. 321) eine entsprechende Vertraulichkeitsabrede getroffen wurde. Eine solche kann entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt werden (vgl. Debus a. a. O. § 4 LIFG Rn. 106). Dabei rechtfertigt aber nicht bereits ein objektiv anzuerkennendes Vertraulichkeitsbedürfnis für sich genommen schon die Annahme einer Vertraulichkeitsvereinbarung (vgl. Debus a. a. O. § 4 LIFG Rn. 105). Es ist vielmehr Sache der informationspflichtigen Stelle, die Existenz einer solchen plausibel darzulegen. Hiervon ausgehend kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Beigeladene Ziff. 1 und das Kultusministerium zumindest konkludent eine Vertraulichkeit der übermittelten Informationen vereinbart haben. Objektiv gesehen sprechen zwar die Brisanz der damals im Raum stehenden Vorwürfe ebenso wie die im weiteren Verlauf eingeleiteten Strafverfahren für ein entsprechendes Vertraulichkeitsbedürfnis der Beigeladenen. Gegen eine Vertraulichkeitsabrede spräche auch nicht entscheidend, dass das Kultusministerium möglicherweise bestimmte Unterlagen zur Mittelverwendung hätte verlangen können, zumal die hier in Rede stehenden Informationen hierüber weit hinausgehen. Indes haben sich die Beigeladenen über eine vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen nach ihren Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Gedanken gemacht. Danach hatten sie das - erst am 30.12.2015 in Kraft getretene (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit vom 17.12.2015, GBl. S. 1201) - Landesinformationsfreiheitsgesetz „noch nicht auf dem Schirm“. Unter diesen Umständen kann eine - auch konkludente - Vertraulichkeitsvereinbarung nicht angenommen werden. Da es - auch ausgehend vom Gesetzeszweck der freiwilligen Informationszusammenarbeit - auf den Zeitpunkt der Übermittlung ankommt, ersetzt oder begründet auch die später seitens der Beigeladenen abgegebene Sperrerklärung keine Vertraulichkeitsvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG. Dies entspricht schließlich auch der gebotenen engen Auslegung gesetzlicher Ausnahmevorschriften sowie dem Umstand, dass § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG - ungeachtet seiner doppelten Schutzwirkung - zuvörderst öffentliche Interessen des Landes und nur als Reflex das Geheimhaltungsbedürfnis Dritter schützt. bb) Das Kultusministerium ist in Bezug auf die antragsgegenständlichen Informationen auch verfügungsberechtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Eine Verfügungsbefugnis besteht für alle von der informationspflichtigen Stelle selbst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 - juris Rn. 60 m. w. N.). Bei Informationen, die sie von Dritten erhalten hat, ist maßgebend, ob sie über diese Information kraft Gesetzes oder ggf. Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhält (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 72). Im vorliegenden Fall wurden die Informationen zwar nicht vom Kultusministerium im engeren Sinne erhoben, sondern sie wurden ihm von den Beigeladenen „proaktiv“ zur Verfügung gestellt. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass aufgrund der Vorkommnisse bei der Beigeladenen Ziff. 2 auch nach Meinung der Beigeladenen Ziff. 1 die ordnungsgemäße Verwendung der ihr vom Land gewährten Zuwendungen in Frage stand, weswegen sie ihre Erkenntnisse gerade dem Kultusministerium offenbart und dieses in der Folge auf dem Laufenden gehalten hat. Dementsprechend stand nach den Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen in der Berufungsverhandlung diesbezüglich eine Anforderung entsprechender Informationen durch das Kultusministerium im Raum, auch wenn die Rechtsgrundlage für eine solche damals zweifelhaft gewesen sein mag und auch nicht endgültig geklärt werden musste. Jedenfalls erfolgte die Speicherung der übermittelten Informationen beim Kultusministerium im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen nach dem vom Land mit den Israelitischen Religionsgemeinschaften am 16.03.2010 geschlossenen Vertrag und deren Prüfung. Umgekehrt liegt es nahe, dass die Beigeladene Ziff. 1 damit Nebenpflichten aus eben diesem Vertrag erfüllen - sowie ggf. einer Rückforderung von Zuwendungen entgegenwirken - wollte. Dies schließt bei lebensnaher Betrachtung die Befugnis des Landes ein, über die ihm übermittelten Daten auch zu verfügen - und sie ggf. zur Grundlage entsprechender Prüfungen machen - zu dürfen. b) Ergänzend zu den im Landesinformationsfreiheitsgesetz normierten Ausschlussgründen kann nicht unter Verweis auf verfassungsmäßige Recht der Religionsgemeinschaften auf ungeschriebene Versagungsgründe zurückgegriffen werden. aa) Das Landesinformationsfreiheitsgesetz enthält ein abgeschlossenes System von Bereichsausnahmen (§ 2 Abs. 2 und 3 LIFG) und Ausschlussgründen (§§ 4 - 6 LIFG), die den im Grundsatz umfassenden und voraussetzungslosen Informationsanspruch (§ 1 Abs. 2 LIFG) begrenzen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der allgemeine Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG „nach Maßgabe dieses Gesetzes“, d. h. der im Landesinformationsfreiheitsgesetz selbst enthaltenen Bestimmungen, besteht. Eine weitergehende Einschränkung des allgemeinen Informationsanspruchs folgt nicht daraus, dass in § 1 Abs. 1 LIFG die Wahrung sonstiger berechtigter Interessen Erwähnung findet. Denn bei der Vorschrift des § 1 Abs. 1 LIFG handelt es sich um eine bloße Zweckbestimmungsklausel, die Sinn und Ziele des Landesinformationsfreiheitsgesetzes im Sinne eines Programmsatzes abstrakt beschreibt. Als solche kann die Vorschrift zwar als Hilfe bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes herangezogen werden. Sie enthält jedoch - auch soweit dem umfassenden Informationsrecht die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstige berechtigte Interessen gegenübergestellt werden - selbst keinen den freien Informationszugang beschränkenden Regelungsgehalt (offengelassen in Senatsurteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 - a. a. O. Rn. 48; vgl. demgegenüber Sicko in Debus a. a. O. § 1 Rn. 13: „nicht fernliegend“). Die Zweckbestimmungsklausel nimmt vielmehr lediglich - wie hinsichtlich des Informationsanspruchs auch (vgl. § 1 Abs. 2 LIFG) - auf die im Landesinformationsfreiheitsgesetz geregelten Begrenzungen Bezug. bb) Dafür, dass der Gesetzgeber weitergehende ungeschriebene Ausnahmen vom freien Informationszugang - hier in Bezug auf die Religionsgemeinschaften betreffende Daten - in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte, ergeben sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien greifbare Anhaltspunkte. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Gesetzesbegründung und die dortige Bezugnahme auf das Bundesrecht verweist (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 71), trägt dies nicht seine Annahme, dem Informationszugangsanspruch könnten verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe ohne ausdrückliche Regelung im Landesinformationsfreiheitsgesetz entgegengehalten werden. Dort heißt es, das postmortale Persönlichkeitsrecht sei als verfassungsrechtlich begründete Schranke des Informationszugangs auch ohne ausdrückliche Regelung auf Bundesebene im 4. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bewertet worden (unter Verweis auf BT-Drs. 18/1200 S. 74 f.). Dem bundesrechtlichen Ansatz eines positivrechtlichen Regelungsverzichts unter Verweis auf verfassungsunmittelbare Schranken des Informationszugangs ist der Landesgesetzgeber indes gerade nicht gefolgt. Vielmehr hat er zum Schutz personenbezogener Daten verstorbener Personen in § 5 Abs. 5 LIFG eine eigene Regelung getroffen. Anders als das Bundesrecht regelt das Landesinformationsfreiheitsgesetz ferner auch den Kernbereichsschutz exekutiver Eigenverantwortung selbst (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG; zur Gesetzesbegründung siehe LT-Drs. 15/7720 S. 67). Deswegen trägt ebenso wenig der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 24, 29 ff. sowie BT-Drs. 15/4493 S. 12, wo der Kernbereichsschutz ausdrücklich als im IFG des Bundes ungeschriebener Versagungsgrund angeführt wird). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Landesinformationsfreiheitsgesetz eine abschließende Vollregelung des Informationszugangs der Öffentlichkeit und seiner Grenzen treffen wollte (vgl. ablehnend zur Annahme ungeschriebener Ablehnungsgründe auch Debus a. a. O. § 4 LIFG Rn. 15). cc) Ausgehend hiervon führt auch die Argumentation des Beklagten nicht weiter, die Herleitung eines ungeschriebenen Ausschlussgrunds aus dem Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes und der in dieses inkorporierten Regelungen der Weimarer Reichsverfassung ergebe sich aus dem Vorrang der Verfassung bzw. einer verfassungskonformen Auslegung. Normenhierarchisch steht die Verfassung zwar über dem Landesinformationsfreiheitsgesetz als einfachem Landesgesetz und die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Hieraus folgt zunächst aber nur, dass das einfache Recht nicht gegen die Verfassung verstoßen, d. h. insbesondere auch keine im Grundgesetz garantierten Rechte verletzen darf. Anderenfalls besteht die Möglichkeit einer Unvereinbarkeits- bzw. Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht auf einen entsprechenden verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf (Art. 93 Abs. 1 GG) oder eine Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG). Aufgrund des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts bleibt das betreffende Gesetz bis dahin freilich - vorbehaltlich etwaiger vorläufiger Regelungen (vgl. § 32 BVerfGG) - auch mit seinem vermeintlich verfassungswidrigen Inhalt anwendbar. Eng mit dem Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG verknüpft ist das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts. Dieses besagt, dass dann, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, eben dieses geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. - BVerfGE 88, 145 und vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 86 m. w. N. zur stRspr.). Ausgehend hiervon fehlt es bereits an einem normativen Anknüpfungspunkt, der Gegenstand einer verfassungskonformen Auslegung sein könnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ersichtlich nicht das Landesinformationsfreiheitsgesetz pauschal und in Gänze erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass etwaige nach verfassungsrechtlichen Normen gebotene Ausschlüsse des allgemeinen Informationsanspruchs in dieses hineinzulesen wären. Vielmehr bedürfte es eines konkreten normativen Anknüpfungspunktes. Ein solcher kann auch nicht in den Ausschlussnormen der §§ 4 ff. LIFG gesehen werden, die ihrem Charakter nach eng auszulegen und dementsprechend prinzipiell abschließend zu verstehen sind (vgl. Debus a. a. O. § 4 Rn. 13 m. w. N.). Schließlich ist auch der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 LIFG, wonach der allgemeine Informationsanspruch „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ besteht, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Eine solche entspräche vor allem nicht dem Willen des Gesetzgebers und dem von ihm verfolgten Regelungskonzept. c) Der allgemeine Informationsanspruch des Klägers aus § 1 Abs. 2 LIFG ist allerdings im vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 2 LIFG ausgeschlossen. Es gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu füllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07 u. a. - BVerfGE 132, 99 Rn. 74 m. w. N. zur stRspr.). Planwidrige, zumal verfassungswidrige Regelungslücken dürfen von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, sofern er diesen bedacht hätte. Die Analogie setzt neben einer ungewollten Unvollständigkeit des Gesetzes eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerfGE 163, 58 Rn. 31 m. w. N. zur stRspr.). Gemessen daran ist im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung von § 6 Satz 2 LIFG geboten. Denn das Fehlen einer Ausnahmevorschrift für den Zugang zu Informationen, die dem religionsverfassungsrechtlich nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Bereich der Selbstbestimmung der Beigeladenen zuzurechnen sind, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke (aa). Diese kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage durch eine Analogie zu § 6 Satz 2 LIFG verfassungskonform geschlossen werden (bb). Die analoge Anwendung des § 6 Satz 2 LIFG schließt im vorliegenden Fall den im Streit stehenden Informationszugang aus (cc). aa) Wie bereits ausgeführt, entsprach es dem Willen des Gesetzgebers, den Zugang zu amtlichen Informationen einschließlich seiner Grenzen im Landesinformationsfreiheitsgesetz umfassend zu regeln und dabei insbesondere auch die verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmen zu normieren (vgl. exemplarisch zur Wissenschaftsfreiheit, dem Kernbereichsschutz exekutiver Eigenverantwortung, dem postmortalen Persönlichkeitsschutz und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die entsprechenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/7720 S. 61, 67, 71 und 72). Ausgehend hiervon erweist es sich als planwidrige Regelungslücke, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz keine Bestimmung enthält, die das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften schützt. Denn ein solcher Schutz ist verfassungsrechtlich geboten, so dass das Fehlen einer entsprechenden Normierung dem gesetzgeberischen Ziel einer umfassenden Vollregelung unter Berücksichtigung widersprechender Interessen (vgl. insoweit auch § 1 Abs. 1 LIFG) ersichtlich widerspricht. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt hieraus ein umfassendes Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, in deren innere Verhältnisse der Staat nicht eingreifen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 3 m. w. N.). Die Religionsgemeinschaften haben das verfassungsrechtlich garantierte Recht, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch religionsgesellschaftlichen Ordnungsgesichtspunkten, d. h. auf der Grundlage ihres religiösen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009 - 1 S 2859/06 - juris Rn. 49 m. w. N.). Dabei obliegt die Definitionsmacht hinsichtlich der Frage, was zu dem hiernach geschützten inneren Bereich gehört, in den Grenzen der Plausibilität in erster Linie den Religionsgemeinschaften selbst nach Maßgabe ihres eigenen religiösen Selbstverständnisses (vgl. Korioth in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 137 WRV Rn. 26 ff. m. w. N.). Neben der Verfassung und Organisation der Religionsgemeinschaft schützt die religionsverfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie typischerweise auch deren Haushaltsführung, Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 = juris Rn. 26). Entsprechende Einschränkungen des allgemeinen Informationsanspruchs gemäß § 1 Abs. 2 LIFG in Bezug auf unter den Schutz der Selbstverwaltungsgarantie fallende Informationen enthält das Landesinformationsfreiheitsgesetz - anders etwa § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG für die Prüfung durch die Rechnungshöfe - nicht. bb) Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung von § 6 Satz 2 LIFG zu schließen. Ausgangspunkt für den Lückenschluss ist die Frage, was der Gesetzgeber voraussichtlich geregelt hätte, wenn er das Regelungsdefizit erkannt hätte. Hierfür ist das Regelungskonzept des Landesinformationsfreiheitsgesetzes in den Blick zu nehmen, in dem die Lücke systemgerecht geschlossen werden kann. Im Regelungskonzept des Landesinformationsfreiheitsgesetzes scheidet eine analoge Anwendung der Bereichsausnahmevorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 LIFG von vorneherein aus. Denn die Religionsgemeinschaften sind keine informationspflichtigen Stellen (§ 3 Nr. 2, § 2 Abs. 1 LIFG), an deren Informationspflichtigkeit die Bereichsausnahmetatbestände jedoch anknüpfen. Von den deswegen nur in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbeständen (vgl. zur grundsätzlichen Analogiefähigkeit der Ausnahmevorschriften auch Debus a. a. O. § 4 Rn. 14) scheiden sowohl diejenigen des § 4 LIFG, die dem Schutz besonderer öffentlicher Belange dienen, als auch der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 LIFG mangels vergleichbarer Interessenlage für eine Analogie aus. Von der Interessenlage vergleichbar ist hingegen § 6 Satz 2 LIFG, demzufolge der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat. Dass die Ausnahmevorschrift auch dem Schutz des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg dienen soll (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 72), steht ihrer analogen Anwendung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich um eine bloße Zusatzerwägung des Gesetzgebers. Im Mittelpunkt des Regelungsziels steht demgegenüber die Absicht des Gesetzgebers, mit der in § 6 Satz 2 LIFG getroffenen Regelung dem verfassungsrechtlich durch die Berufs- und Eigentumsfreiheit in Art. 12 und 14 GG verbürgten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 72 m. w. N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; siehe hierzu auch Debus a. a. O. § 6 LIFG Rn. 2 m. w. N.). Die Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 LIFG zum Schutz verfassungsrechtlich garantierter Rechte eine Einschränkung der Informationsfreiheit vornimmt, welche so auch die Selbstverwaltungsgarantie der Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV gebietet. Für eine Analogiefähigkeit nicht erforderlich ist dabei, dass sich der Gewährleistungsinhalt der Berufs- und Eigentumsfreiheit - insbesondere in seiner Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - einerseits und der religiösen Selbstverwaltungsgarantie andererseits deckt. Da sich die Analogie auf die entsprechende Anwendung der Rechtsfolgen des § 6 Satz 2 LIFG beschränkt, wird durch diese auch nicht etwa der Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV im Bereich der Informationsfreiheit geschmälert. Die analoge Anwendung des § 6 Satz 2 LIFG bedeutet vielmehr, dass ein Zugang zu den unter die Selbstverwaltungsgarantie fallenden Informationen nur gewährt werden darf, soweit und solange die geschützte Religionsgemeinschaft einwilligt. Gerade insoweit zeigt sich aber die Gleichgerichtetheit der Interessenlage im Vergleich zwischen den gesetzlich normierten Tatbeständen und dem die analoge Anwendung gebietenden ungeregelten Bereich. Denn da die Definitionsmacht hinsichtlich der Zuordnung zum Selbstverwaltungsbereich in erster Linie den Religionsgemeinschaften zukommt, erscheint es sachgerecht, die Informationsgewährung von deren Einwilligung abhängig zu machen. Die Interessenlage entspricht insoweit derjenigen bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, bei denen eine Zuordnung ebenfalls am besten durch Einbeziehung der betroffenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Hier wie da ist der Schutz zudem ohne Weiteres durch die geschützten Rechtsträger verzichtbar. Es erscheint daher naheliegend, dass sich der Gesetzgeber an § 6 Satz 2 LIFG orientiert bzw. sie auf den verfassungsrechtlich gebotenen Selbstverwaltungsschutz der Religionsgemeinschaften ausgeweitet hätte, wenn er die Regelungslücke erkannt hätte. Insbesondere ist verfassungsrechtlich nicht nur ein relativer, sondern ein - wenn auch verzichtbarer - absoluter Schutz von den Selbstverwaltungsbereich betreffenden Informationen geboten. cc) Bei einer analogen Heranziehung von § 6 Satz 2 LIFG hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die im Verwaltungsverfahren beteiligten Beigeladenen haben dem vom Kläger begehrten Informationszugang mit ihrem „Sperrvermerk“ ausdrücklich widersprochen. Soweit das Kultusministerium Schwärzungen angekündigt hat, ist das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geschützte Selbstverwaltungsrecht der Beigeladenen auch betroffen. Wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die entsprechenden Seitenzahlen und die Schwärzungsgründe, die in der vom Kultusministerium übersandten Liste im Einzelnen aufgeführt sind, zutreffend ausgeführt hat, betreffen die geschwärzten Informationen die Verfassung und Organisation der Beigeladenen bzw. ihre Haushaltsführung sowie Vermögens- und Finanzverwaltung. So enthalten sie Informationen über finanzielle Transfers, Verwendungen der Staatsbeiträge, Berichte über Jahresabschlüsse und Buchhaltungen, Angaben zum Haushalt, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse, Berichte über Personalkosten und über die Wirtschaftsprüfungen, Geschäftsverteilungspläne, die Mitgliederentwicklung und -struktur sowie Berichte über die kommissarische Verwaltung und Vermögensübersichten der Beigeladenen. Diese Art von Informationen betreffen damit die verfassungsrechtlich geschützte Organisations- und Finanzhoheit der Beigeladenen. Bei analoger Anwendung von § 6 Satz 2 LIFG kann der Kläger dem teilweisen Informationsausschluss eigene Belange nicht relativierend entgegenhalten. Denn § 6 LIFG normiert einen absoluten Ablehnungsgrund, so dass die informationspflichtige Stelle den Zugang zu den geschützten Informationen verweigern muss, wenn der Betroffene, hier die Beigeladenen, nicht einwilligt (vgl. Debus a. a. O. § 6 LIFG Rn. 10). Anders als beim Schutz personenbezogener Daten, der in § 5 Abs. 1 LIFG nur relativ ausgestaltet ist, darf die informationspflichtige Stelle die Sperrerklärung des Betroffenen nicht aufgrund eines überwiegenden Informationsinteresses überwinden (vgl. in Bezug auf das Bundesrecht Schoch a. a. O. § 6 IFG Rn. 1). Diese fehlende Abwägungsmöglichkeit ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. insoweit trotz rechtspolitischer Kritik auch Schoch a. a. O. § 6 Rn. 125 m. w. N.). Soweit der Kläger geltend macht, der Informationsanspruch sei verfassungsrechtlich geschützt, trifft dies nicht zu (vgl. hierzu sowie zum Folgenden auch Senatsurteil vom 25.10.2023 - 10 S 314/23 - juris Rn. 57). Dergleichen ergibt sich auch nicht aus der von ihm angeführten Kommentarstelle (Wendt in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 5 Rn. 53), in der das Gegenteil vertreten wird. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zwar (auch landesverfassungsrechtlich durch den Verweis in Art. 2 Abs. 1 LV) die Informationsfreiheit. Die Informationsfreiheit schützt jedoch nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen, d. h. den Informationsempfang (vgl. Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Rn. 996). Die Zugänglichkeit amtlicher Informationen beruht demgegenüber auf einer autonomen Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die Ausübung dieses Rechts ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. - BVerfGE 103, 44 = juris Rn. 57; Grabenwarter a. a. O. Art. 5 Rn. 1007). Inwieweit der Ausschluss des allgemeinen Informationsanspruchs bezogen auf die staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. sein Recht auf informationelle Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) berühren bzw. mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG rechtsschutzverkürzend sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit die geschwärzten Informationen den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers geschützten Bereich betreffen sollten. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass das Kultusministerium den Informationsantrag nicht etwa gänzlich abgelehnt hat, sondern nur bestimmte Informationen von dem Informationszugang ausnimmt. Dass gerade vermeintlich unwahre Tatsachenbehauptungen über den Kläger - der im Übrigen im Strafverfahren auch nicht freigesprochen wurde - von den Schwärzungen betroffen wären, ist nicht plausibel dargetan oder sonst ersichtlich. Sinn und Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist es ferner nicht, die Anzeige etwaiger Straftaten oder auch eine zivilrechtliche Schadensersatzklage im Zusammenhang mit der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen vorzubereiten, zumal die streitigen Informationen hier exklusiv dem Kultusministerium zur Verfügung gestellt wurden. § 1 Abs. 2 LIFG statuiert vielmehr einen voraussetzungslosen Anspruch und dient allgemein der Gewährleistung einer größeren Transparenz der Verwaltung (vgl. abermals § 1 Abs. 1 LIFG). Der allgemeine Informationsanspruch ist hier aber aufgrund eines Ausschlussgrunds ausgeschlossen, der unabhängig davon Platz greift, welche persönlichen Motive der Kläger mit seinem Informationsantrag verfolgt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem mit seinen Anträgen unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Denn die Beigeladenen haben durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 8. November 2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über den Zugang zu Informationen, die beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (im Folgenden: Kultusministerium) über den Kläger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Beigeladenen Ziff. 2 vorliegen. Die Beigeladene Ziff. 1 ist eine in Gemeinden untergliederte jüdische Religionsgemeinschaft in Baden. Die Beigeladene Ziff. 2 ist eine Gemeinde der Beigeladenen Ziff. 1 mit Sitz in Baden-Baden. Die Beigeladene Ziff. 1 erhält vom Beklagten für religiös-kulturelle Belange sowie für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes jährliche Zuschüsse (vgl. Art. 10 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs vom 16. März 2010 - IsrReIGVtrG BW - GBI. 2010 S. 301). Der Kläger wurde zum 01.01.1997 bei der Beigeladenen Ziff. 1 angestellt und war seitdem der Beigeladenen Ziff. 2 u. a. als Religionslehrer und Vorbeter zugewiesen. Er war von 1997 bis zum 27.11.2011 Zweiter und seit dem 27.11.2011 Erster Vorsitzender der Beigeladenen Ziff. 2. Mit E-Mail vom 20.12.2012 informierte der Erste Vorsitzende des Oberrats der Beigeladenen Ziff. 1 die damalige Leiterin der Stabsstelle Religionsangelegenheiten und Staatskirchenrecht im Kultusministerium über Erkenntnisse, wonach die Beigeladene Ziff. 2 mithilfe fingierter Rechnungen und Eigenbelege „systematisch ausgeplündert“ werde. Der Schaden belaufe sich auf mehrere hunderttausend Euro, die insgesamt aus den Zuschüssen des Landes stammten. Seitens des Ministeriums wurde daraufhin die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, da die Gefahr bestehe, dass Landesmittel zweckentfremdet würden und damit strafbare Handlungen vorlägen (E-Mail vom 20.12.2012). Mit Beschluss des Oberrates der Beigeladenen Ziff. 1 vom 29.05.2013 wurde der Kläger aller Ämter enthoben. Kurz darauf setzte der Oberrat einen früheren Generalstaatsanwalt und einen Wirtschaftsprüfer als „außerordentliche und ausschließliche Verwalter“ für ihren gesamten Geschäfts- und Tätigkeitsbereich ein. Dabei wurden umfangreiche Wirtschaftsprüfungen durchgeführt, über die auch an das Kultusministerium berichtet wurde. Am 11.06.2013 wurde der Kläger fristlos als Angestellter der Beigeladenen Ziff. 1 entlassen. Ein gegen den Kläger wegen des Verdachts von Vermögensdelikten geführtes Strafverfahren wurde teilweise bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. Soweit es um den Vorwurf der Untreue in 17 Fällen (in einem Fall gemeinschaftlich begangen und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie Betrug) ging, wurde das Strafverfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung mit Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 01.09.2017 rechtskräftig nach § 153a Abs. 2 StPO unter der Auflage einer Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR eingestellt. Ein erstes Informationsbegehren vom 12.02.2018 betrachtete das Kultusministerium als zurückgenommen, nachdem der Kläger nach Mitteilung der voraussichtlichen Gebührenhöhe die Weiterverfolgung des Antrags nicht erklärt hatte. Mit Schreiben vom 18.07.2018 beantragte der Kläger sodann Zugang „zu den amtlichen Informationen, die dem Antragsgegner (= Beklagten) über ihn oder sein Verhalten - auch in seiner Eigenschaft als vormalig Vorsitzender des Vorstands der Israelitische Kultusgemeinde Baden-Baden - Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegen, insbesondere a) sämtliche Informationen des Antragsgegners, die mit dem von der (damaligen) Leiterin der Stabsstelle Religionsangelegenheiten, Staatskirchenrecht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg […] mit E-Mail vom 20.12.2012, 16:17 Uhr (als Anlage 1 beigefügt), gegenüber dem leitenden Oberstaatsanwalt der StA Baden-Baden […] geäußerten Verdacht in Zusammenhang stehen, ‚dass Landesmittel zweckentfremdet wurden und werden und damit strafbare Handlungen vorliegen‘, während des Zeitraums, in dem der Antragsteller (= Kläger) Vorsitzender des Vorstands der IKG Baden-Baden war; b) sämtliche Informationen, die dem Antragsteller hiernach im Hinblick auf die Überprüfungen der Mittelverwendungen durch den Verantwortlichen der IKG Baden-Baden, mithin namentlich auch unter Führung des Antragstellers, für die Zeiträume 2009 bis einschließl. 2013 erhielt; c) die dem Antragsgegner zugänglich gemachten Berichte der am 04.07.2013 zu außerordentlichen und ausschließlichen Verwaltern für den gesamten Geschäfts- und Tätigkeitsbereich der IRG Baden und ihrer Untergliederungen/Gemeinden ernannten […] und […], soweit sie die IKG Baden-Baden und damit das Handeln des Antragstellers als deren Vorsitzenden des Vorstands betreffen; d) den schriftlichen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft […] bzw. des Herrn WP […], betreffend die Prüfung der IKG Baden-Baden, welches die Überprüfung der Tätigkeit des Antragstellers umfasst; e) sämtliche Informationen zu den Haushaltsprotokollen für die IKG Baden-Baden betreffend die Jahre 2012 bis 2016, hilfsweise sämtliche Informationen über die durch die Beauftragung der Herren […] und […] sowie der eingeschalteten Wirtschaftsprüfer entstandenen Kosten.“ Der Kläger erklärte sich mit der Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten von Privatpersonen einverstanden. Zur Begründung seines Antrags führte er im Wesentlichen aus, das Ergebnis der Verwaltertätigkeit sei ihm nicht bekannt. Da sich die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht erwiesen hätten, habe er ein berechtigtes Interesse auf Auskunft, welche Informationen bzw. Anschuldigungen gegen ihn beim Kultusministerium vorlägen und welche diesbezüglichen Berichte der eingesetzte Verwalter an das Ministerium gesandt habe. Er habe durch unwahre Anschuldigungen fast alles verloren, was er sich zuvor erarbeitet habe, nämlich seine Stellung als Vorsitzender der Beigeladenen Ziff. 2 und seinen Arbeitsplatz bei der Beigeladenen Ziff. 1, seine Reputation gegenüber der Gemeinde und darüber hinaus im In- und Ausland sowie einen Teil seines Vermögens, das er für seine Verteidigung habe ausgeben müssen. Die Beigeladenen wurden mit Blick auf eine mögliche Betroffenheit schutzwürdiger Interessen am Verfahren beteiligt. Sie widersprachen einer Offenlegung der begehrten Informationen und erklärten einen „Sperrvermerk“. Diese Informationen beträfen allesamt interne Angelegenheiten, weswegen der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet sei. Es gehe nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, da das Kultusministerium ausschließlich auf der Grundlage des Vertrags des Beklagten mit der Beigeladenen Ziff. 1 vom 18.01.2010 gehandelt habe. Weder nach den dortigen Regelungen noch im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV und von Art. 4 und 5 LV gebe es eine Befugnis der Landesverwaltung zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben gegenüber den Beigeladenen. Auch bei den gewährten Zuwendungen handle es sich lediglich um Regierungshandeln im Verhältnis zwischen Staat und verfassungsrechtlich davon zu trennender Religionsgesellschaft auf ausschließlich staatsvertraglicher Grundlage. Ein Informationsanspruch sei aber jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausgeschlossen, weil die Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 1 den dort genannten Belangen gleichstünden. Zudem seien in den Akten personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantien seien §§ 5 und 6 LIFG analog anzuwenden. Mit Bescheid vom 14.12.2018 gab das Kultusministerium dem Antrag auf Informationszugang gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 LIFG teilweise statt (Ziff. 1 Satz 1). Der Informationszugang erfolgt danach ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und unter Unkenntlichmachung der Daten betroffener Personen (Ziff. 1 Satz 2). Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Ziff. 1 Satz 3). Für die Gewährung des Informationszugangs wurden Gebühren in Höhe von 1.500,00 EUR festgesetzt (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Akten enthielten in erheblichem Umfang Informationen über Vorgänge und Tatsachen, welche die Beigeladene Ziff. 1 und ihre Untergliederungen, insbesondere die Beigeladene Ziff. 2, beträfen. In analoger Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG sei der Anspruch auf Informationsgewährung hinsichtlich solcher Informationen ausgeschlossen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen des Landes zur Beigeladenen Ziff. 1 und ihren Untergliederungen haben könne. Aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 WRV folge ein besonderer Schutz der Selbstbestimmung der Religionsgesellschaften. Bei einer Offenlegung sei zu befürchten, dass das Verhältnis zwischen dem Land und den Beigeladenen und zu deren Mitgliedern nachhaltig beschädigt würde. Der Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen sei darüber hinaus in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 2 LIFG ausgeschlossen, soweit Geheimnisse der Beigeladenen Ziff. 1 und ihrer Untergliederungen betroffen seien. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 LIFG trage nach der Gesetzesbegründung der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 und Art. 14 GG Rechnung. Die Religionsgesellschaften seien aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV zur eigenständigen Verwaltung ihrer finanziellen Angelegenheiten und zur wirtschaftlichen Betätigung berechtigt. Insofern sei die grundrechtliche Position aus Art. 14 GG mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG auf Religionsgesellschaften übertragbar. Vor diesem Hintergrund bestehe der Schutzzweck des § 6 Satz 2 LIFG auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung von Religionsgesellschaften. Nach dieser Maßgabe werde der Informationszugang in Bezug auf Mitgliederzahlen gewährt. Protokollauszüge zu Sitzungen der Gremien der Beigeladenen Ziff. 1, Dokumente der Beigeladenen Ziff. 1 über finanzielle Transaktionen und im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsprüfung, Korrespondenzen zwischen den eingesetzten außerordentlichen Verwaltern der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 sowie Informationen und Dokumente, die durch und im Auftrag des Klägers in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender der Beigeladenen Ziff. 2 erstellt worden seien, seien hingegen vom Informationszugang ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Zugang zu Informationen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG in Bezug auf solche Informationen ausgeschlossen, hinsichtlich derer sich bei einem Bekanntwerden die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Interesse der betroffenen Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen ergebe. Dies betreffe durch Dritte übermittelte Korrespondenz dritter Personen und an das Kultusministerium gerichtete Schreiben anonymer Absender. Als streng vertraulich sowie als „nur zur persönlichen Kenntnisnahme“ gekennzeichnete Vermerke des Kultusministeriums würden hingegen offengelegt. Der Zugang zu den Informationen werde nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2 LIFG und Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Offenlegung personenbezogener Daten gewährt. Sein Einverständnis mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten von Privatpersonen habe der Kläger erklärt. Von der Unkenntlichmachung umfasst seien alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezögen. Offengelegt würden hingegen Daten von Amtsträgern, die im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 LIFG in amtlicher Funktion an den in den Akten dokumentierten Vorgängen mitgewirkt hätten, soweit diese Personen ihrer Funktion nach maßgebliche Entscheidungen getroffen hätten. Nicht offengelegt würden die entsprechenden Daten anderer bei staatlichen Stellen beschäftigter Personen, die lediglich mit vorbereitenden Tätigkeiten befasst gewesen seien. Schließlich würden in den Akten solche Informationen unkenntlich gemacht, die in keinem Bezug zum Antragsgegenstand stünden. Am 14.01.2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Soweit sein Antrag solche Daten betreffe, die im Zusammenhang mit den Beigeladenen oder Dritten stünden, überwiege das öffentliche Informationsinteresse und insbesondere sein eigenes Interesse auf Zugang zu den Informationen. Es sei nicht ersichtlich, dass die angeforderten Informationen überhaupt schützenswerte personenbezogene Daten beinhalteten. Wer gegen Dritte bei staatlichen Behörden Anschuldigungen erhebe, sei nicht schutzwürdig und willige damit ein, dass diese Anschuldigungen und sämtliche hierauf bezogenen Mitteilungen dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben würden. Dies gelte vor allem, wenn sich die Anschuldigungen als unwahr erwiesen. Geschützte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen seien nicht ersichtlich. Die Beigeladenen hätten sich freiwillig an das Ministerium gewandt und sich der nach Recht und Gesetz - auch nach dem LIFG - verpflichteten Verwaltung unterworfen. Nachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zu den Beigeladenen seien weder ersichtlich noch schutzwürdige Belange im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV schütze nicht das Recht, der öffentlichen Verwaltung willentlich übergebene Informationen über einen Dritten gerade dem Betroffenen vorzuenthalten. Verdächtigungen gegenüber einer Verwaltungsbehörde genössen nicht den Schutz der Religionsfreiheit oder der maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes. Der Informationsanspruch erstrecke sich auf die Wirtschaftsprüfungsdokumente. Denn die Überprüfung sei gerade im Hinblick auf die Anschuldigungen gegenüber dem Kläger erfolgt. Es handle sich auch nicht um interne Dokumente der Beigeladenen, da diese dem Kultusministerium vorgelegt worden seien. Schließlich sei die Erhebung der Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs überhöht und diese entfalteten eine abschreckende Wirkung. Der Beklagte und die Beigeladenen sind der Klage entgegengetreten. Die Klage der Beigeladenen gegen den dem Kläger in eingeschränktem Umfang gewährten Informationszugang hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.11.2021 - 6 K 277/19 - rechtskräftig abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2020 - 6 K 2060/20 - die aufschiebende Wirkung gegen Ziff. 2 des Bescheids vom 14.12.2018 angeordnet (siehe insoweit auch Senatsbeschluss vom 02.03.2021 - 10 S 2102/20 -). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte die dortige Gebühr auf 500,00 EUR reduziert. Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte zudem eine 35 Seiten umfassende Übersicht über den Inhalt der Akte, in die der Kläger Einsicht begehrt, in tabellarischer Form mit vier Spalten übersandt. Ausweislich der ersten beiden Spalten „Teilakten-Nummer“ und „Paginierung“ enthält die Akte insgesamt 773 Seiten. In der dritten Spalte „Inhalt" sind die in der Akte enthaltenen Dokumente abstrakt umschrieben. Danach handelt es sich im Wesentlichen um Schreiben der Beigeladenen an das Kultusministerium, Schreiben des Kultusministeriums an die Beigeladenen, Schreiben und E-Mails teilweise anonymer Dritter an das Kultusministerium und an den Ministerpräsidenten, Schreiben der Beigeladenen untereinander sowie an externe Dritte, interne Schreiben des Kultusministeriums einschließlich Aktenvermerke, Schreiben des Finanzministeriums an das Kultus- und Justizministerium, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Beigeladenen, Schreiben und E-Mails Dritter an die Beigeladenen sowie an andere Dritte, Schriftverkehr zwischen dem Kultusministerium und der Staatsanwaltschaft, eine Übersicht über die Personalkosten bei der Beigeladenen Ziff. 2 von 2009 bis 2012, Geschäftsverteilungspläne der Verwalter der Beigeladenen Ziff. 1, einen Bericht über die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen für die Jahre 2010 bis 2012, eine Übersicht über Angestellte der Beigeladenen Ziff. 1, einen Handelsregister- und Grundbuchauszug, einen Beschluss und ein Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts, einen Bericht über die Buchprüfung der Kalenderjahre 2005 bis 2007, einen Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Ziff. 1, eine Liste der Zahlungen aus dem Vertrag an die Beigeladene Ziff. 2, ein Redemanuskript, Übersichten über die Mitgliederentwicklung und -struktur der Beigeladenen Ziff. 1, einen Abschlussbericht über die Verwaltung der Beigeladenen Ziff. 1 und ihrer Untergliederungen, ein Schreiben an das Landgericht, Pressemitteilungen und Zeitungsberichte, eine notarielle Unterschriftenbeglaubigung, eine Mitteilung über ein Schiedsverfahren vor dem Obersten Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat, ein Schreiben des Schiedsgerichts und einen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens, Auszüge aus dem Vertrag, einen Bericht des Wirtschaftsprüfers an das Kultusministerium über die Prüfung der Beigeladenen Ziff. 2, einen Abschlussbericht über die kommissarische Verwaltung, eine vorläufige Vermögensübersicht der Beigeladenen Ziff. 2, eine Vermögensübersicht der Beigeladenen Ziff. 2 mit Kontennachweis und Inventarverzeichnis, ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers an das Kultusministerium mit einem „Bericht über die Prüfung der Mittelverwendung nach Staatsvertrag; IRG-Oberratssitzung. inkl. Handout“, einen Bericht über das Zwischenergebnis des Wirtschaftsprüfers, einen Jahresabschluss der Beigeladenen Ziff. 1 zum 31.12.2014 und Berichte des Wirtschaftsprüfers über die Zuwendungsprüfung. In der letzten Spalte „Schwärzungen“ ist für alle Aktenseiten abstrakt umschrieben, welcher Inhalt in der Akte geschwärzt worden ist und dem Kläger damit nicht offengelegt werden soll. Dazu hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger solle die betreffende Aktenseite, wenn in dieser Spalte eine oder mehrere Schwärzungen vermerkt seien, im Übrigen ohne Schwärzungen herausgegeben werden. Seien keine Schwärzungen vermerkt, solle der Kläger die gesamte Aktenseite ungeschwärzt erhalten. Sei vermerkt, dass Angaben nicht vom Antragsgegenstand umfasst seien, seien die Aktenseite bzw. der entsprechende Abschnitt geschwärzt. Mit dem angegriffenen Urteil vom 24.11.2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung eingestellt, Ziff. 2 des Bescheids des Kultusministeriums vom 14.12.2018 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es zu 10/13 dem Kläger und zu 3/13 dem Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat es insgesamt dem Kläger auferlegt. Zur Begründung des klageabweisenden Teils seines Urteils hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids sei hinreichend bestimmt. Allein aus dem Bescheid des Kultusministeriums vom 14.12.2018 ergebe sich aus objektiver Empfängersicht zwar nicht eindeutig, welche in den Akten enthaltenen Informationen dem Kläger bekanntgegeben und welche Informationen aufgrund eines Ausschlussgrundes nicht bekanntgegeben werden sollten. Dies sei aber aufgrund der durch den Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten 35 Seiten umfassenden Liste mit abstrakten Beschreibungen zum Akteninhalt und durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen diesbezüglich erfolgten Erläuterungen hinreichend nachgebessert worden. Obwohl der materielle Mangel einer fehlenden Bestimmtheit einer Heilung nicht zugänglich sei, könne durch eine nachträgliche Präzisierung in Form einer inhaltlichen Änderung in der für den Verwaltungsakt gebotenen Form auch noch im Gerichtsverfahren eine Nachbesserung mit Wirkung ex tunc erfolgen. Der geltend gemachte Informationsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Ein solcher sei in Bezug auf Informationen über die Beigeladenen zwar nicht gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 und 5 LV ausgeschlossen. Ihm stünden hier jedoch Ausschlussgründe entgegen. So habe das Kultusministerium den Informationszugang rechtmäßig zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter gemäß § 5 Abs. 1 und 4 LIFG begrenzt. Insbesondere sei die mangels Einwilligung der Betroffenen vorgenommene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und dem öffentlichen Informationsinteresse rechtmäßig erfolgt. Mit einer Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten habe sich der Kläger in seinem Informationsantrag auch einverstanden erklärt. Die weitergehenden Schwärzungen zum Schutz der Rechte der Beigeladenen könnten zwar weder auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG noch auf § 6 Satz 2 LIFG gestützt werden. Eine analoge Anwendung dieser Ausschlussgründe scheide aus. Unabhängig davon, ob sich die Beigeladenen hierauf überhaupt berufen könnten, sei das Verhältnis von Staat und Religionsgesellschaften mit dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG nicht vergleichbar. Der Landesgesetzgeber habe in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausdrücklich nur solche Körperschaften einbeziehen wollen, die über eine besondere Kompetenz zu außenpolitischem Handeln verfügten. Auch eine analoge Anwendung von § 6 Satz 2 LIFG scheide aus. Ob der begehrte Informationszugangsanspruch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG zum Schutz der Rechte der Beigeladenen ausgeschlossen sei, könne offenbleiben. Dem Informationsbegehren stehe jedenfalls das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen entgegen. Einem Informationszugangsanspruch könnten verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe ohne ausdrückliche Regelung im Landesinformationsfreiheitsgesetz entgegengehalten werden. Der Schutzbereich des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sei hinsichtlich der begehrten Informationen eröffnet. Ihre Offenlegung wäre mit einem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in denselben verbunden. Die Verfassung erkenne die Religionsgesellschaften als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat seien. Deswegen dürfe der Staat in deren Verhältnisse nicht eingreifen. Aufgabenbereiche, die typischerweise unter Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV fielen, seien u. a. Verfassung und Organisation der Religionsgesellschaft sowie deren Haushaltsführung, Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Tätigkeit. Die Freiheit der Vermögensverwaltung beziehe sich auf alle geldwerten Rechte der Religionsgesellschaften und umfasse damit auch die in das kirchliche Vermögen gelangten Zuwendungen. Sie gewährleiste volle Unabhängigkeit bei Erwerb, Erhaltung und Verwendung. Für die Beantwortung der Frage, ob durch die Offenlegung der begehrten Informationen der Schutzbereich des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV berührt sei, genüge es, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen, wie er mit der Liste abstrakt beschrieben werde. Hieraus ergebe sich, dass die Beigeladenen im Falle einer Offenlegung der Akte zum einen in ihrer Verfassung und Organisation und zum anderen in ihrer Haushaltsführung sowie der Verwaltung ihres Vermögens und ihrer Finanzen betroffen wären. Denn die Akten enthielten Informationen über finanzielle Transfers, Verwendungen der Staatsbeiträge, Berichte über Jahresabschlüsse und Buchhaltungen, Angaben zum Haushalt, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse, Berichte über Personalkosten und über die Wirtschaftsprüfungen, Geschäftsverteilungspläne, die Mitgliederentwicklung und -struktur sowie Berichte über die kommissarische Verwaltung und Vermögensübersichten der Beigeladenen. Aus der Bindung der Beigeladenen an Recht und Gesetz ergebe sich insoweit keine Einschränkung ihres Selbstbestimmungsrechts. Die Offenlegung der begehrten Informationen könne zu mittelbar-faktischen Eingriffen in die Organisations- und Finanzhoheit der Beigeladenen führen. Die Herausgabe der Informationen könne dem vom Grundrecht der ungestörten Religionsausübung umfassten Bestreben der Beigeladenen, ihre Finanzverhältnisse in eigener Autonomie zu gestalten, entgegenwirken. Eine Verbreitung der Informationen durch den Kläger könne dazu führen, dass in der Öffentlichkeit ein negatives Bild über die Beigeladenen entstehe, und einem „öffentlichen Pranger“ gleichkommen. Diese könnten sich Druck oder gar faktischem Zwang ausgesetzt sehen, ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung den öffentlichen Vorstellungen anzupassen. Ein solcher faktischer Zwang stünde aber im Widerspruch zur Freiheit religiöser Organisationen hinsichtlich ihrer Finanzen, die im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht enthalten sei. Die Beigeladenen hätten in einen Grundrechtseingriff nicht dadurch eingewilligt, dass sie sich freiwillig an das Kultusministerium gewandt haben. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften überwiege gegenüber dem durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz geförderten Recht auf Informationsgewährung. Den hochrangigen Gütern aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV stehe mit dem einfachgesetzlichen Recht auf Informationsgewährung kein Verfassungsgut gegenüber. Das durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz geförderte öffentliche Interesse erfahre durch die vom Kläger geltend gemachten starken persönlichen Motive an der Informationsgewährung keine höhere Gewichtung. Für ein Überwiegen des Rechts auf Informationsgewährung spreche auch nicht das aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Mittel folgende Interesse an einer wirksamen Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung von staatlichen Zuwendungen. Nach Zustellung des angegriffenen Urteils am 11.03.2022 hat der Kläger am 05.04.2022 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 21.04.2022 zusammengefasst wie folgt begründet: Der Zugang zu Informationen sei grundrechtlich geschützt und auch zugunsten des Klägers als Wertentscheidung des Verfassungsgebers und nicht lediglich als Abwehrposition zu berücksichtigen. Schon das einfache Gesetzesrecht sei durch die erforderliche Anwendung von Verfassungsrecht, nämlich Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 GG und die aus dem Grundgesetz zu ersehenden Grundsätze des Demokratiegebots und das Rechtsstaatsgebot, sowie die danach geschützten hochrangigen Güter überlagert. Verfassungsrecht könne nicht unter Hinweis auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV einseitig und ausschließlich zugunsten Dritter berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht habe zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und die Grundsätze zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger müsse erfahren können, wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verfüge. Dies wisse er aber bis heute nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den begehrten Informationen offenbar um existenzvernichtende Anschuldigungen und Falschbehauptungen mit zumindest im Ergebnis ehrverletzendem Charakter handle. Es stehe ferner zu vermuten, dass sich in den Akten des Kultusministeriums außerdem den Kläger im damaligen Strafverfahren entlastende Umstände verbürgen bzw. zumindest Hinweise, die den Nachweis seiner Unschuld erleichtert hätten. Dies lasse sich nicht durch den bloßen Hinweis auf die Religionsfreiheit oder einzelne Rechte gemäß Art. 140 GG als bedeutungslos darstellen. Das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften überdehnt. Auch diese hätten nicht das Recht, dem Staat die Aktenführung und Einsichtnahme in Akten vorzuschreiben, gerade wenn sie namentlich bezeichnete Dritte unmittelbar beträfen. Vielmehr gelte die Schranke der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV, zu denen auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz gehöre. Wer sich wie die Beigeladenen freiwillig in den Geltungsbereich staatlichen Rechts gegenüber begebe, verlasse den geschützten Raum des kirchlichen Rechts. Ein Sonderrecht, wegen des Glaubens dennoch alles verbergen zu können, gebe es nicht. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, welche Schäden die Beigeladenen bei einer Preisgabe der streitgegenständlichen Informationen zu erwarten hätten, spreche dies gerade für den begehrten Informationszugang. Dies gelte besonders, weil der Kläger Vorsitzender des Vorstands der Beigeladenen Ziff. 2 gewesen sei und bis heute den Grund für seine Absetzung nicht kenne. Darüber hinaus sei er bis heute Mitglied der Beigeladenen und habe auch deswegen ein Anrecht darauf zu erfahren, was mit dem Vermögen geschehen sei, das ihm und seiner Religionsgemeinschaft von staatlicher Seite überlassen worden sei. Eine Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit beabsichtige er nicht. Es sei ein Wertungswiderspruch, die tatsächlich erfolgte Verbreitung unwahrer Behauptungen über den Kläger gegenüber einer staatlichen Stelle im Namen der geschützten Religionsfreiheit als schützenswert anzusehen, nicht aber deren Kenntnisgabe an ihn als Betroffenen. Das religiöse Selbstbestimmungsrecht finde nach Inhalt und Umfang zumindest dort seine Schranke, wo in die Rechte Dritter nach Umfang und Intensität schwer eingegriffen werde. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass lediglich das öffentliche Informationsinteresse in die Abwägung einzustellen sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze vielmehr auch seine privaten Rechte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2021 - 6 K 192/19 - zu ändern, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den in seinem Antrag vom 18.07.2018 erbetenen Informationen ohne Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Informationen der Beigeladenen zu gewähren und den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.12.2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte führt aus, das Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen stelle ein Verfassungsgut dar, das einem unbeschränkten Informationszugang des Klägers entgegenstehe. Ein solcher griffe in den persönlichen und sachlichen Schutzbereich der Beigeladenen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ein. Daraus folge ein dem klägerischen Begehren entgegenstehender Ausschlussgrund, ohne dass es auf eine Abwägung mit dessen Interessen ankomme. Selbst wenn eine Abwägung im Rahmen der Schranken des Selbstbestimmungsrechts der Beigeladenen anzustellen wäre, fiele eine solche zu Lasten des Klägers aus. Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG bestehe nur nach den Maßgaben des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Ob insoweit auch ungeschriebene Ablehnungsgründe anzuerkennen seien, sei zwar umstritten, richtigerweise aber zu bejahen. Aufgrund des Vorrangs der Verfassung gegenüber dem einfachen Recht müssten jedenfalls solche ungeschriebenen Ablehnungsgründe berücksichtigt werden, die sich unmittelbar aus der Anwendung der Verfassung und insbesondere der Grundrechte ergäben. Für den verfassungsunmittelbaren Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung sei dies in der Rechtsprechung anerkannt. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Ablehnungsgründe der §§ 5 und 6 LIFG sei davon auszugehen, dass auch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgemeinschaft einen zwingenden Ablehnungsgrund darstelle, der einem Anspruch auf umfassenden Informationszugang aus § 1 Abs. 2 LIFG entgegenstehe. Entscheidend sei dabei, dass sich das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften als unmittelbarer Ausfluss der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Religionsfreiheit darstelle. Diese umfasse nach allgemeiner Auffassung wichtige Bereiche des Rechts auf Regelung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten der vom Schutzbereich des Grundrechts umfassten Religionsgesellschaften. Die Berufung der Beigeladenen auf ihr Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV diene nicht nur dem Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 4 LIFG), sondern auch solcher privaten Belange, wie sie durch §§ 5 f. LIFG geschützt seien. Eine ungeschwärzte Offenlegung der begehrten Informationen könne zu einem mittelbar-faktischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen führen. Ihre Herausgabe könne dem vom Grundrecht der ungestörten Religionsausübung umfassten Bestreben der Beigeladenen, ihre Finanzverhältnisse in eigener Autonomie zu gestalten, entgegenwirken. So stünde insbesondere ein faktischer Zwang, sich rechtfertigen zu müssen, im Widerspruch zur Freiheit religiöser Organisation hinsichtlich ihrer Finanzen, die insbesondere im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht enthalten sei. Für die Annahme einer Berührung des sachlichen Schutzbereichs des Selbstbestimmungsrechts genüge es, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen, wie er mit der von dem Beklagten vorgelegten Liste abstrakt beschrieben werde. Diese zeige, dass die Beigeladenen im Falle einer Offenlegung der Akte zum einen in ihrer Verfassung der Organisation der Religionsgemeinschaft und zum anderen in ihrer Haushaltsführung sowie der Verwaltung ihres Vermögens und ihrer Finanzen betroffen seien. Ein uneingeschränkter Informationszugang des Klägers sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Hieraus folge ein absoluter Ausschlussgrund, der einer Abwägung mit Interessen Dritter nicht zugänglich sei. Wenn das Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgemeinschaft die Schwärzung der betroffenen Passagen in den Unterlagen erfordere, könne es keine Abwägung mit Interessen Dritter geben, die im Ergebnis zu einer Aufhebung ebendieser Schwärzung führte. Selbst wenn man von einem bloß relativen Schutz ausgehe, der einer Abwägung mit gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen zugänglich sei, fiele eine solche Abwägung zulasten des Klägers aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften verfassungsrechtlich gewährleistet sei, während das Recht auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG nur einfach-rechtlich bestehe. Unabhängig davon werde das Interesse des Einzelnen auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 2 LIFG schon dadurch hinreichend in die nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV erforderliche Güterabwägung einbezogen, dass dem Anspruchsberechtigten voraussetzungslos der Zugang gewährt werde, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Umgekehrt sei der Anspruch aber von einem persönlichen Informationsinteresse unabhängig, welches der Gesetzgeber nur im Rahmen der Abwägung nach § 5 LIFG berücksichtige. Die Beigeladenen weisen darauf hin, dass der Informationsantrag des Klägers nicht insgesamt abgelehnt worden sei, was die Berufungsbegründung nicht hinreichend berücksichtige. Eine ungeschwärzte Offenlegung der begehrten Informationen wäre demgegenüber mit einem Eingriff in den Schutzbereich des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Beigeladenen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV verbunden, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften sei verfassungsrechtlich ein besonderes Gewicht beizumessen. Bei konkurrierenden Grundrechtspositionen habe sich der Staat nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaft und einer gerichtlichen Überprüfung derselben zurückzuhalten, je näher dieser staatliche Akt bei der Religionsgesellschaft den Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündung ihrer Glaubenslehre berühre. Die innere Verfassung, die Organisation, die Haushaltsführung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Finanzen einer Religionsgesellschaft betreffe ein wesentliches Element des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Dem stehe mit dem Recht auf Informationsgewährung aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Seiten des Klägers kein bzw. jedenfalls kein ebenso gewichtiges Verfassungsgut gegenüber. Dem Senat liegen die Akten des Kultusministeriums und diejenigen des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Verfahren vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.