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Urteil

14 K 3375/20

VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1209.14K3375.20.00
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Leitsätze
1. Die Sachlegitimation für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von § 2 Abs. 1 StVO für das Befahren des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen jedenfalls zum Zwecke des Vorwärtskommens ist nicht von § 46 Abs. 2a StVO umfasst und liegt damit auch nach Errichtung (§ 2 InfrGG) und Beleihung der Autobahn GmbH des Bundes zum 01.01.2021 (§ 6 Satz 1 und 2 InfrGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4 InfrGGBV) weiterhin bei den zuständigen Landesbehörden.(Rn.66) 2. Die beschleunigte Anfahrt von Unfallereignissen auf Bundesautobahnen durch einen sogenannten „Blaulicht“-Journalisten unterfällt nicht dem sachlichen Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 und 2 GG), denn diese Grundrechte reichen nicht weiter als die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG), deren sachlicher Schutzbereich grundsätzlich kein Leistungsrecht auf Eröffnung einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 ff. = BVerfGE 103, 44) - hier: Unfallereignisse auf Bundesautobahnen bei Anfahrt mit einem Personenkraftwagen nach Staubildung - umfasst. Auch eine weitergehende Eröffnung dieser Informationsquelle durch den insoweit bestimmungsberechtigten Normgeber der StVO ist angesichts der betroffenen Schutzgüter Dritter (hier: Verkehrsteilnehmer, Unfallbeteiligte sowie Einsatzkräfte) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich nicht geboten.(Rn.95)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sachlegitimation für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von § 2 Abs. 1 StVO für das Befahren des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen jedenfalls zum Zwecke des Vorwärtskommens ist nicht von § 46 Abs. 2a StVO umfasst und liegt damit auch nach Errichtung (§ 2 InfrGG) und Beleihung der Autobahn GmbH des Bundes zum 01.01.2021 (§ 6 Satz 1 und 2 InfrGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4 InfrGGBV) weiterhin bei den zuständigen Landesbehörden.(Rn.66) 2. Die beschleunigte Anfahrt von Unfallereignissen auf Bundesautobahnen durch einen sogenannten „Blaulicht“-Journalisten unterfällt nicht dem sachlichen Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 und 2 GG), denn diese Grundrechte reichen nicht weiter als die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG), deren sachlicher Schutzbereich grundsätzlich kein Leistungsrecht auf Eröffnung einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 ff. = BVerfGE 103, 44) - hier: Unfallereignisse auf Bundesautobahnen bei Anfahrt mit einem Personenkraftwagen nach Staubildung - umfasst. Auch eine weitergehende Eröffnung dieser Informationsquelle durch den insoweit bestimmungsberechtigten Normgeber der StVO ist angesichts der betroffenen Schutzgüter Dritter (hier: Verkehrsteilnehmer, Unfallbeteiligte sowie Einsatzkräfte) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich nicht geboten.(Rn.95) Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) entscheiden. Die Klagen haben keinen Erfolg. Die auf Erteilung der mit Antrag vom 02.06.2020 beim Regierungspräsidium beantragten Ausnahmegenehmigungen für das Halten, Parken und Betreten, das Befahren von Seitenstreifen (die Beteiligten verwenden synonym den Begriff Standstreifen) sowie die Nutzung von Betriebsausfahrten der Bundesautobahnen in dessen Zuständigkeitsbereich gerichtete zulässige Versagungsgegenklage gegenüber der Beklagten zu 2) (unter A.) ist ebenso wie die hilfsweise - für den Fall, dass die Sachlegitimation nicht vollständig auf die Beklagte zu 2) übergegangen wäre - gestellten zulässigen Verpflichtungsanträge gegenüber dem Beklagten zu 1) mit Blick auf das Befahren des Seitenstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... bzw. gegenüber der Beklagten zu 2) hinsichtlich des verbleibenden Antragsgegenstands (jeweils unter B.) unbegründet. A. Der zulässige Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. I. Der Antrag, die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 17.07.2020 - Az. ... - zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2020 eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Betriebsausfahrten und zum Befahren, Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... zu erteilen, ist zwar als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es vor Erhebung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 17.07.2020 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht. II. Jedoch ist der Hauptantrag unbegründet, denn entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Sachlegitimation für die Erteilung der hier begehrten Ausnahmegenehmigung nicht vollständig auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Vielmehr ist der Beklagte zu 1) für das Befahren des Seitenstreifens zum Zwecke des Vorwärtskommens weiterhin passivlegitimiert, weil er als Rechtsträger des Regierungspräsidiums zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Sachlegitimation in dem Sinne inne hat, Träger der behaupteten Verpflichtung zu sein (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 4 C 2.19 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Der Beklagten zu 2) wurde zum 01.01.2021 aufgrund gesetzlicher Zuweisung im neuen § 46 Abs. 2a StVO (vgl. zur Begründung BT-Drs. 578/20, S. 2 f. und 23 f.) für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes in bestimmten Einzelfällen oder allgemein u.a. für die Erteilung folgender Ausnahmen die bundesweite Sachlegitimation übertragen: Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Abs. 2 und 10 Satz 1 StVO), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde (§ 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 StVO), Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO; § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StVO) und Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten (§ 18 Abs. 1 und 9 StVO; § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StVO). Zwar benennt § 46 Abs. 2a StVO ebenso wie § 44a Abs. 1 Satz 1 StVO das Fernstraßen-Bundesamt; mit Inkrafttreten des § 46 Abs. 2a StVO zum 24.12.2020 (vgl. BGBl. 2020 I S. 3047 ff.) ist die Sachlegitimation zunächst auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und das Fernstraßen-Bundesamt sachlich zuständig geworden. Jedoch sind Gegenstand der Beklagten zu 2) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1528), die ihr nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 InfrGG zur Ausführung übertragenen Bundesaufgaben der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. Mit den zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnissen ist die Beklagte zu 2) nach § 6 Satz 1 und 2 InfrGG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV) vom 23.03.2020 (BGBl. I S. 743), geändert durch Verordnung vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3206), seit 01.01.2021 beliehen (§ 4 InfrGGBV; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 - 9 A 13.20 -, juris Rn. 4). Hiervon sind auch die straßenverkehrsrechtlichen Befugnisse nach § 46 Abs. 2a StVO umfasst. Bei dem Beklagten zu 1) ist indessen die Sachlegitimation für die allgemeine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur ausschließlichen Benutzung der Fahrbahn verblieben (§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 StVO). Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, ob das Befahren zum Zwecke des Haltens, also des Befahrens, das unmittelbar einem Anhalten vorausgeht oder mit dem Wiederanfahren in Zusammenhang steht, der Beklagten zu 2) - wie diese annimmt - als Annex zu § 18 Abs. 8 StVO zugewiesen ist. Denn entgegen dem Vortrag des Klägers umfasst die in § 46 Abs. 2a StVO begründete Zuweisung der Sachlegitimation jedenfalls nicht die Ausnahmeerteilung von dem in § 2 Abs. 1 StVO enthaltenen allgemeinen Verbot, den Seitenstreifen zum Zwecke des (schnelleren) Vorwärtskommens zu befahren. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 2a Satz 1 StVO. Dieser führt in seinen sechs Ziffern die Erteilung einer Ausnahme von § 2 Abs. 1 StVO nicht an. Zudem bildet § 46 Abs. 2a StVO systematisch eine Sonderbestimmung zu der in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 normierten allgemeinen Sachlegitimation der Länder für straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen (vgl. jurisPK-Straßenverkehrsrecht/Wolf, zuletzt aktualisiert am 04.01.2021, § 46 StVO Rn. 30.1). Dass auch die allgemeine Zuständigkeitsbestimmung des § 44a Abs. 1 Satz 1 StVO hinter diese Sonderbestimmung zurücktritt, folgt aus § 44a Abs. 1 Satz 4 StVO, wonach § 46 Abs. 2a StVO unberührt bleibt. Die Annahme, dass § 46 Abs. 2a Satz 1 StVO die Sachlegitimation für die Erteilung einer Ausnahme von § 2 Abs. 1 StVO unberührt lässt, wird auch durch die genetische Auslegung bestätigt. Zwar zielte der Gesetzgeber gemäß seiner Problem- und Zielbeschreibung bzw. seiner Darstellung des wesentlichen Inhalts der Zweiten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung sowie seiner Begründung des § 44a StVO vom 25.09.2020 ausdrücklich darauf, straßenbaurechtliche und straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten und Befugnisse u.a. für Bundesautobahnen zu bündeln. Zugleich sollten die Zuständigkeiten jedoch im Wesentlichen bei den Ländern verbleiben, um eine für Bürger und Wirtschaft nicht überblickbare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bei Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen zu vermeiden. Dies diene auch der Rechtsklarheit. Für den Bürger wäre es ansonsten - insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen bei Bundesstraßen - nur schwer nachvollziehbar, wann er sich für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung an eine Landesbehörde und wann an eine Bundesbehörde wenden müsse. Ausgenommen hiervon seien lediglich bestimmte Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen, die erkennbar einen reinen Autobahnbezug hätten, namentlich Ausnahmen von den Verboten des § 18 Abs. 1, 2, 8, 9 und 10 Satz 1 sowie § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StVO sowie Erlaubnisse nach § 29 Abs. 2 StVO für Veranstaltungen, die ausschließlich auf Bundesautobahnen stattfänden, Ausnahmen von Zeichen 448.1 (Autohof, Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, laufende Nummer 58) sowie Ausnahmen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (vgl. BRat-Drs. 578/20, S. 1 ff., 6 ff., 18). Dass die Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Regelfall bei den Ländern verbleiben und die in § 46 Abs. 2a StVO benannte Zuständigkeitsübertragung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur exemplarisch, sondern abschließend sein sollte, folgt auch aus der Gesetzesbegründung zu deren Einfügung. Auch hiernach sollten lediglich bestimmte Ausnahmegenehmigungen, die reinen Autobahnbezug haben, namentlich die dort benannten Ausnahmen nicht bei den Ländern verbleiben (BRat-Drs. 578/20, S. 23 f.). Schließlich spricht auch der seitens des Gesetzgebers benannte Sinn und Zweck der detaillierten Benennung der auf das Fernstraßen-Bundesamt zu übertragenden Zuständigkeiten, nämlich für den Bürger Rechtsklarheit zu schaffen, gegen eine Auslegung über den Wortlaut hinaus. Im Übrigen bezweckt § 46 Abs. 2a StVO eben keine umfassende Zuständigkeitskonzentration, sondern nur die benannte. Nichts anderes folgt aus der von dem Kläger angeführten Äußerung im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.12.2020 B5 S. 1), denn dort sind gegebene Zuständigkeiten des Fernstraßen-Bundesamtes in Bezug genommen. Vorliegend steht jedoch vorgelagert in Frage, ob die Sachlegitimation für die Erteilung einer Ausnahme von § 2 Abs. 1 StVO bei den Ländern verblieben ist. Dem sinngemäßen Vortrag des Klägers, § 46 Abs. 2a Nr. 3 StVO spreche ausdrücklich davon, dass Ausnahmen vom Verbot, Autobahnen „mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen“, gemacht werden könnten, weswegen hierunter auch die „Benutzung“ des Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifens als Teil der Bundesautobahn (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) falle, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn § 46 Abs. 2a Nr. 3 StVO verweist auf § 18 Abs. 1 und 9 StVO. Dortiger Regelungsgegenstand ist die Mindestgeschwindigkeit, die Ladungshöhe und Fahrzeugbreite sowie die Benutzung durch Fußgänger. Offensichtlich ist der hier streitige Antragsgegenstand des Befahrens (jedenfalls zum Zwecke des Vorwärtskommens) nicht umfasst. Eine Sachlegitimation der Beklagten zu 2) folgt weiterhin auch nicht aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG. Hiernach gehören zu den Bundesfernstraßen der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Vorliegend steht jedoch nicht die Zugehörigkeit des Rand- und Sicherheitsstreifen zu Bundesautobahnen, sondern dessen Nutzung in Frage. Dass das Fernstraßengesetz an sich keine Aussage über die hier streitige sachliche Zuständigkeit trifft, folgt aus § 8 Abs. 6 FStrG. Denn nach dieser Bestimmung geht eine den Vorschriften des Straßenverkehrsrecht erforderliche Ausnahmeerlaubnis einer solchen nach § 8 FStrG vor; die für die Sondernutzungserlaubnis sonst zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, sofern dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft des privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, sind lediglich zu hören sowie die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller aufzuerlegen. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 2a StVO kommt schließlich bereits mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke bei vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Im Lichte des gesetzgeberischen Ziels der Rechtsklarheit für den Bürger hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten ist keine Planwidrigkeit zu erkennen. Sollte der Gesetzgeber auch für das Befahren des Seitenstreifens zum Zwecke des schnellen Vorankommens einen reinen Autobahnbezug erkennen und die Aufnahme des § 2 Abs. 1 StVO nach eigener Einschätzung versäumt haben, steht es ihm frei, den Katalog des § 46 Abs. 2a StVO zu erweitern. Eine analoge Anwendung hingegen schüfe - planwidrig - Rechtsunklarheit für den Bürger, zumal - wie bei allen Zuständigkeitsregelungen der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, eine einfache und eindeutige Zuständigkeitsbestimmung zu ermöglichen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.05.2018 - 5 C 2.17 -, juris Rn. 12), was hier im Wege einer abschließenden Enumeration geschehen ist. B. Auch die Hilfsanträge, den Beklagten zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 17.07.2020 - Az. ... -, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2020 eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... zu erteilen, und die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 17.07.2020 - Az. ... -, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2020 eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Betriebsausfahrten sowie zum Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... zu erteilen, über die zu entscheiden ist, nachdem der Nichterfolg des Hauptantrages gegen die Beklagte zu 2) mangels vollständigen Zuständigkeitsübergangs auf diese feststeht, haben keinen Erfolg. I. Entsprechend dem Hauptantrag ist auch diese Klage als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der vorstehend aufgezeigte gesetzliche Wechsel der Sachlegitimation und infolge auch der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum 24.12.2020 (Bundesrepublik Deutschland [Sachlegitimation] bzw. Fernstraßen-Bundesamt [sachliche Zuständigkeit] mit Inkrafttreten des § 46 Abs. 2a StVO bzw. dann zum 01.01.2021 auf die Beklagte zu 2); vgl. unter A.II.) bewirkt, sofern und soweit er - wie hier - die behördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen Sache erfasst, einen gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO. Ein solcher Parteiwechsel ist demnach nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.11.1973 - IV C 55.70 -, juris Ls. 1 und Rn. 13 und vom 13.12.1979 - 7 C 46/78 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 59, 221 und Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, juris Rn. 5 f. = BVerwGE 116, 78; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, juris Rn. 18). Die Hilfsanträge konnten sich zudem insbesondere auch teilweise gegen den Beklagten zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) richten. Bei dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist ausnahmsweise keine grundsätzlich unzulässige eventuale subjektive Klagehäufung gegeben, bei der ein weiterer Beklagter nur unter der Bedingung verklagt werden soll, dass die Klage im Hauptantrag erfolglos ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 57; NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 44 Rn. 18 m.w.N.). Denn in der hier gegebenen Sonderkonstellation des für die Verfahrensbeteiligten rechtlich ungewissen Umfangs einer gesetzlichen Funktionsnachfolge während eines anhängigen Verwaltungsprozesses (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 91 Rn. 49 ff.; Redeker, NVwZ 2000, 1223, 1224 ff.), gebietet es der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die Klage hilfsweise gegen einen anderen Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung zu richten, dass die Klage gegen den (antragsgemäß) primär Beklagten keinen Erfolg hat. Dies gilt jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, dass der (teilweise) hilfsweise Beklagte ursprünglich der alleinige Beklagte war: Der Kläger hat am 14.08.2020 ursprünglich Klage gegen den Beklagten zu 1) als Rechtsträger des den streitgegenständlichen Bescheid vom 17.07.2020 erlassenden Regierungspräsidium erhoben. Nachdem das Regierungspräsidium im Februar 2021 mitgeteilt hatte, die Zuständigkeit für den Streitgegenstand sei mit Wirkung vom 01.01.2021 auf die Beklagte zu 2) übergegangen, hat das hiesige Gericht das Passivrubrum - ohne Sachprüfung - mittels prozessleitender Verfügung deklaratorisch (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 3 f.) geändert und fortan zunächst die Beklagte zu 2) als alleinige Beklagte angeführt. Dieser ursprünglichen Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums und der Beklagten zu 2) folgend, hat der Kläger zunächst allein den hiesigen Hauptantrag in Aussicht gestellt. Erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beklagte zu 1) auch weiterhin für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot, den Seitenstreifen zum Zwecke des Vorwärtskommens zu befahren, zuständig sein dürfte und das Passivrubrum daher abermals für den Fall angepasst worden sei, dass sich diese rechtliche Annahme bestätige, hat der Kläger seinen Klageantrag aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in der beschriebenen Weise erweitert. Dies ist legitim, da es nicht an ihm ist, das ohne sein Zutun eingetretene Risiko einer fortbestehenden bzw. verlagerten Sachlegitimation für den geltend gemachten Anspruch zu tragen. Den Hilfsanträgen steht auch nicht § 44 VwGO entgegen, wonach mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage nur verfolgt werden können, wenn sie sich u.a. gegen denselben Beklagten richten; das gilt auch für Hilfsanträge (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.04.2018 - 3 LB 133/08 -, juris Rn. 118; Kopp, VwGO, 26. Aufl., § 44, Rn. 4). Denn der Kläger hat hier zwar seinen Hauptantrag in der Weise eventualiter verbunden, dass neben dem Hauptantrag für den Fall, dass die sachliche Zuständigkeit nicht vollständig auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, ein Eventualantrag gestellt ist, dessen Rechtshängigkeit mit Zuerkennung des Hauptanspruchs entfällt. Auch hat er den Hilfsantrag zu 1) gegen den Beklagten zu 1) und mithin gegen einen von der Beklagten zu 2) verschiedenen Rechtsträger gerichtet. Jedoch macht der Kläger vorliegend mit Hauptantrag und Hilfsanträgen bereits keine mehreren prozessualen Ansprüche geltend. Vielmehr sind die Klagebegehren des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge identisch. Die Stellung der Hilfsanträge liegt allein in der (teilweise) ungewissen Sachlegitimation für den geltend gemachten prozessualen Anspruch begründet, die im Rahmen des vorliegenden Prozesses zu klären ist. II. Die Klagen sind jedoch hinsichtlich beider Beklagter unbegründet. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur ausschließlichen Benutzung der Fahrbahn bzw. vom Verbot der Benutzung des Seitenstreifens zum Zwecke des Vorwärtskommens (§ 2 Abs. 1 StVO; ein Verstoß ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 88 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - mit einem Ordnungsgeld bewehrt) bzw. auf eine erneute Bescheidung diesbezüglich (unter B.II.1.). Ebenso wenig hat er einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von dem Gebot, nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1, 332, 333) auf Autobahnen ein- und auszufahren (§ 18 Abs. 2 und 10 Satz 1 StVO), dem Halteverbot auf Autobahnen und den jeweiligen Seitenstreifen (§ 18 Abs. 8 StVO) und dem Betretungsverbot für Autobahnen (§ 18 Abs. 9 StVO) bzw. eine erneute Bescheidung (unter B.II.2). Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 17.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur ausschließlichen Benutzung der Fahrbahn, wozu der Seitenstreifen nicht gehört (§ 2 Abs. 1 StVO; vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 2 Rn. 23). a) Die sachliche Berechtigung des klägerischen Begehrens beurteilt sich - in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Rechtsauffassung beider Beklagter - auch nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 2a Satz 1 StVO in der Fassung vom 18.12.2021 weiterhin nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StVO (vgl. hierzu bereits oben). b) In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium für die Erteilung der begehrten gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung auf Bundesautobahnen zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVOZuVO BW) i.V.m § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 StVO. Unschädlich ist dabei, dass das Regierungspräsidium in dem angefochtenen Bescheid pauschal die Vorschrift des § 46 StVO in Bezug genommen, in der ursprünglichen Klageerwiderung § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO und § 46 Abs. 2 StVO angeführt hat, um nach der mündlichen Verhandlung vorzutragen, Rechtsgrundlage sei § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO i.V.m. § 2 StVO. Denn ein Auswechseln der Rechtsgrundlage wäre hier jedenfalls unschädlich, weil der Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids identisch und auch die Ermessensgrundlage und der Ermessensrahmen unverändert blieb (vgl. zu den Grenzen des sog. Nachschiebens von Gründen in diesem Kontext: BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.12. 1999 - B 2 S 73/99 -, juris Rn. 3). c) Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von § 2 Abs. 1 StVO scheitert bereits daran, dass das Ermessen des Beklagten zu 1) [vgl. unter aa)] nicht auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung reduziert ist [sog. Ermessensreduktion auf Null; vgl. unter bb)]. Ebenso wenig ist ein Ermessensfehler gegeben, der dem Kläger - als Minus - zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung eröffnet [vgl. unter cc)]. Ob der Kläger eine Ausnahmeerteilung nicht nur für sich, sondern auch für andere Personen - vorliegend seine Mitarbeiter - beanspruchen könnte (zur möglichen Problematik vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - juris Rn. 34 [unbestimmter, wenngleich im Augenblick der Benutzung bestimmbarer Personenkreis]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - juris Rn. 51 [„grundstücksbezogene“ Ausnahme]) kann folglich dahinstehen (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 04.08.2021 - 6 K 1615/20 -, juris Rn. 14). aa) Die Ermächtigung des § 46 Abs. 2 StVO soll es ermöglichen, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118.71 -, juris Rn. 23 = BVerfGE 40, 371 und Urteil vom 16.03.1994 - 11 C 48.92 -, juris Rn. 26); durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann gegebenenfalls betroffenen grundrechtlich geschützten Belangen Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 [Schächterlaubnis] -, juris Rn. 51 = BVerfGE 104, 337; BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 -, juris Rn. 11). Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot bzw. Gebot zugrunde liegt. Das Merkmal der Ausnahmesituation definiert den Ermessenszweck und ist damit nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern unverzichtbarer Bestandteil der der Behörde obliegenden eigentlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, juris Rn. 27, [zu § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO], vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 - juris Rn. 11 ff. [zu § 46 Abs. 2 StVO], vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 -, juris Rn. 28 [zu § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVO] und vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - juris Rn. 23; Wolf in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 46 StVO [Stand: 01.12.2021], Rn. 9). Maßgeblich für die Ermessenserwägungen sind die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) dargelegten Gründe, vorliegend im Ablehnungsbescheid vom 17.07.2020. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt damit (nur) eingeschränkt am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 40 LVwVfG); die Verwaltungsbehörde kann zudem ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen. bb) Die vorstehenden Maßstäbe zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von § 2 Abs. 1 StVO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 17.07.2020 getroffene Ermessensentscheidung begegnet insbesondere keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Verengung des behördlichen Ermessens dahin, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Ausnahmegenehmigung aus Rechtsgründen ausscheiden müsste (sog. Ermessensreduzierung auf Null), besteht nicht. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Ermessensreduktion nicht aus seiner Presse- (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG; § 1 Landespressegesetz Baden-Württemberg [LPG BW], vgl. zu deren Verhältnis BeckOK InfoMedienR/Frenzel, 33. Ed. 1.2.2021, LPresseG § 1 Rn. 3 ff.) oder Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG) [unter (a)]. Eine Ermessungsreduktion ergibt sich auch nicht aus der - für die vorliegende Fallgestaltung maßstabsbildenden - Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG) [unter (b)]. (a) Die journalistische und redaktionelle Tätigkeit des Klägers an sich unterfällt - selbst bei gesonderter Betrachtung der „Blaulicht“-Tätigkeit, die er zur Begründung seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2a StVO anführt - der Pressefreiheit (soweit sie auf die Erzeugung und Verbreitung von gedruckten Worten zielt [vgl. unter (aa)]) bzw. der Rundfunkfreiheit (hinsichtlich der Erstellung von Bildern und Videos zum Verkauf an Fernsehen und online-Portale sowie zur Einstellung auf seiner Internetpräsenz ... [vgl. unter (bb)]). Jedoch sind sie im Hinblick auf die hier allein zur Entscheidung stehende Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Befahrens des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen (§ 2 Abs. 1 StVO) zum Zwecke der beschleunigten Anfahrt von Unfallereignissen auf Bundesautobahnen nicht betroffen; vielmehr ergibt sich der grundrechtliche Maßstab für das Begehren des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Informationsfreiheit. (aa) Zwar ist bei Zugrundelegung des seitens des Klägers vorgetragenen Tätigkeitsprofils hinsichtlich Anfertigung von Bildern gerichtet auf die Veröffentlichung in Printmedien der persönliche und an sich auch der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich eröffnet. In Bezug auf die hier allein infrage stehende beschleunigte Anfahrt unter Ausnahme vom Gebot der Fahrbahnnutzung bzw. dem Verbot der Nutzung des Seitenstreifens (§ 2 Abs. 1 StVO) ist der sachliche Schutzbereich indes nicht eröffnet, von dem Schutzbereich der Informationsfreiheit überlagert. Der persönliche Schutzbereich der Pressefreiheit ist eröffnet. Der Kläger ist als sog. „Blaulicht“-Journalist (vgl. etwa Kiek an!, Mitgliederjournal des DJV-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern, „Blaulicht-Journalismus auf dem Prüfstand“, Ausgabe 2/2013; Eich, Aktuelle Entwicklungen in der Branche der Blaulichtreporter, Bachelorarbeit, Hochschule Magdeburg/Stendal, 09.02.2017) sowie als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts für den ...-Mediendienst Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Diese schützt alle im Pressewesen tätigen Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 [CICERO] -, juris Rn. 43 = BVerfGE 117, 244). Als Antragsteller ist er von der hier streitigen Ablehnung der Ausnahmegenehmigung persönlich betroffen. Zudem ist er jedenfalls auch Mitglied im Deutschen-Journalisten-Verband (DJV). Die Ausstellung eines Presseausweises ist zwar gesetzlich nicht geregelt und die seit 2009 ausgestellten Presseausweise sind reine Verbandsdokumente. Doch fordern große Verlegerverbände wie der DJV nach wie vor eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit für die Gewährung der Mitgliedschaft. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Ausgabe eines bundeseinheitlichen Presseausweises der großen Verleger- und Journalistenverbände kann deshalb in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein dadurch Ausgewiesener ein Pressevertreter ist (vgl. Burkhardt, in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG BW Rn. 53). Auch der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit ist hinsichtlich der Anfertigung von Bildern gerichtet auf die Veröffentlichung in Printmedien grundsätzlich eröffnet. Der Begriff der Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG ist weit und formal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, juris Rn. 47 = BVerfGE 66, 116). Er bezieht sich nicht nur auf Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, sondern auf alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse und erfasst auch selbständig ausgeübte Hilfstätigkeiten, sofern ein ausreichender Inhaltsbezug besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82 [Pressegrossist] -, juris Leitsatz 1 = BVerfGE 77, 346). Entscheidend ist das Kriterium des gedruckten Wortes oder Bildes (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 [Caroline von Monaco II] -, juris Rn. 94 = BVerfGE 101, 361 und Beschluss vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02 [Benetton-Werbung] -, juris Rn. 16 = BVerfGE 107, 275) im Unterschied zu den technischen Modalitäten, die unter den Rundfunk- und Filmbegriff fallen (vgl. Sachs/Bethge, 9. Aufl. 2021, GG Art. 5 Rn. 68). Zu Druckwerken gehören zum einen auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen (vgl. § 7 Abs. 2 LPG BW). Zum anderen gelten als Druckwerke ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert wird (vgl. BeckOK InfoMedienR/Frenzel, 33. Ed. 1.2.2021, LPresseG § 7 Rn. 4; vgl. näher zu presseredaktionellen Hilfsunternehmen bei Lehr, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, LPG § 7 Rn. 49 ff.); hierzu gehören insbesondere auch Bildagenturen, die sich auf die Belieferung der Zeitungen und Zeitschriften mit Bildmaterial spezialisiert haben (vgl. Lehr, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, LPG § 7 Rn. 52). Die Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen; sie schließt Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. § 4 LPG BW) ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 [Spiegel] -, juris Rn. 38 f. = BVerfGE 20, 162; vgl. auch § 3 LPG BW). Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92 [Fernsehaufnahme im Gerichtssaal] -, juris Rn. 34 = BVerfGE 91, 125 und vom 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 [Ausschluss eines Reporters] -, juris Rn. 32 = BVerfGE 50, 234). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers an sich gegeben, soweit er u.a. Bildmaterial erstellt, das (auch) für den Abdruck etwa in Tageszeitungen bestimmt ist (vgl. die Veröffentlichung bei BILD, abrufbar unter https://........com, letzter Abruf am 23.09.2021). Dies bildet (jedenfalls) eine presseredaktionelle Hilfsunternehmung. Der Eröffnung des sachlichen Schutzbereiches der Pressefreiheit hinsichtlich des von dem Kläger betriebenen „Blaulicht“-Journalismus an sich kann auch nicht dessen verstärkt unterhaltender Charakter entgegengehalten werden. Denn die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG verbürgte Pressefreiheit soll zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 [Spiegel] -, juris Rn. 41 = BVerfGE 20, 162). Geschützt sind alle Presseveröffentlichungen, einschließlich der nicht professionellen Presse, grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihren - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Wert, mithin auch die Sensations- und Regenbogenpresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 [Soraya] -, juris Rn. 30 = BVerfGE 34, 269 ff; Steffen, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 45 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG); die Besonderheiten des konkreten Falles sind erst und allein im Rahmen der Prüfung (zulässiger) rechtlicher Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 [Springer/Wallraff] -, juris Rn. 47 = BVerfGE 66, 116). Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wertig hält und was nicht. Dabei kann auch der „bloßen Unterhaltung“ ein Bezug zur Meinungsbildung nicht von vorherein abgesprochen werden. Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung statt. Unterhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der am Schutz der Pressefreiheit in seiner subjektivrechtlichen wie objektivrechtlichen Dimension teilhat. Es wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Sie kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 [Caroline von Monaco II] -, juris Rn. 95 ff. = BVerfGE 101, 361 und Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 [Bildberichterstattung, Caroline von Monaco III] -, juris Rn. 63 = BVerfGE 120, 180). Überdies kann der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der in Konkurrenz zu anderen Medien und Unterhaltungsangeboten stehenden Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein. Die Bedeutung visueller Darstellungen für die Berichterstattung der Presse hat in jüngerer Zeit sogar zugenommen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 -, juris Rn. 62 = BVerfGE 120, 180). Jedoch ist der sachliche Schutzbereich bezüglich der hier allein streitigen beschleunigten Anfahrt von Unfallstellen auf Bundesautobahnen unter Dispensierung von § 2 Abs. 1 StVO nicht eröffnet. Das streitgegenständliche Begehren des Klägers richtet sich nicht gegen pressespezifische Beschränkungen wie etwa eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitbewerbern im Hinblick auf sein Informationsrecht (vgl. § 4 LPG BW) im Rahmen der (regional unterschiedlichen) Öffentlichkeitsarbeit durch Einsatzkräfte der Polizei oder etwa der Feuerwehr (persönliche Anrufe bei Pressevertretern, Sofortmeldungen, Presse-Alarmierung via SMS, E-Mail oder Twitter, Pressemeldungen, etc., vgl. Eich, Aktuelle Entwicklungen in der Branche der Blaulichtreporter, Bachelorarbeit, Hochschule Magdeburg/Stendal, Studiengang Bildjournalismus, vorgelegt am 09.02.2017, S. 30 ff., abrufbar unter https://opendata.uni-halle.de/handle/1981185920/13368) oder die Öffentlichkeitsarbeit der Einsatzkräfte mittels Zurverfügungstellung von Einsatzbildern an sich (vgl. hierzu LG München, Urteil vom 24.04.2020 - 37 O 4665/19 -, juris). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, die derzeitigen unfallbezogenen Informationen des Polizeipräsidiums ...s via eines allgemein zugänglichen Twitterkanals seien aus seiner Sicht unzureichend, da sie nicht durchgehend erfolgten, er keinen Einfluss auf deren Häufigkeit habe und zudem die genaue Unfallstelle nicht genannt werde. Indes ist dies weder Gegenstand des hier angefochtenen Bescheids vom 17.07.2020 noch des vorliegenden Verfahrens. Eine Teilhabe an diesen Informationen vermag der Kläger gesondert gegenüber Landesbehörden mittels des ihm eröffneten Informationsanspruchs aus § 4 LPG BW und gegenüber Bundesbehörden aufgrund eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 18) geltend zu machen. Vielmehr steht vorliegend in Streit, ob der Kläger mit seinen Fahrzeugen zur Recherche von Unfallgeschehen, insbesondere zur Anfertigung von Bild- und Videomaterial, entgegen der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 StVO den Seitenstreifen befahren darf, um möglichst zeitnah nach einem Unfallgeschehen auf Bundesautobahnen an die jeweilige Unfallstelle zu gelangen. Genau besehen begehrt der Kläger seine Besserstellung in Gestalt eines im Vergleich zur Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer bevorzugten Zugangs zu der Informationsquelle „Unfall auf einer Bundesautobahn“, für die solche Unfallstellen in der spezifischen, das Antragsbedürfnis des Klägers begründenden Verkehrssituation, aufgrund von Staubildung nicht zugänglich sind; der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer steht im Stau. Dieses spezifische Begehren unterfällt jedoch nicht dem sachlichen Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG verbürgten Pressefreiheit. Denn soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann eröffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG geschützt, das heißt für Medien nicht grundsätzlich anders als für die Bürger allgemein (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 = BVerfGE 103, 44). Zum sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit gehört ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Pressefreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, die als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert. Hiernach haben auch die Medien diesbezüglich kein grundrechtliches Leistungsrecht, sondern ein lediglich ein staatsgerichtetes Abwehrrecht (vgl. zur Rundfunkfreiheit BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 = BVerfGE 103, 44 und Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 [Fernsehberichterstattung, Sitzungspolizei] -, juris Rn. 28 = BVerfGE 119, 309; ferner Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 Rn. 179 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet demgegenüber zu Gunsten der Presse (wie auch des Rundfunks; dazu sogleich) allein den Einsatz medienspezifischer Informationsbeschaffungstechniken, wie etwa den Einsatz von Kameras, Schreib- und Aufnahmegerät für Interviews oder ähnliches. Geht es nur um den Zugang als solchen, nicht aber um den Einsatz pressespezifischer Mittel, unterfallen auch Medien ohnehin nur dem Schutz der allgemeinen Informationsfreiheit und greifen die Mediengrundrechte tatbestandlich bereits nicht ein (vgl. Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 Rn. 225). Solche pressespezifischen Umstände, die den Kläger als Träger des Grundrechts auf Pressefreiheit beträfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 59 = BVerfGE 103, 44 und Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 [Fernsehberichterstattung, Sitzungspolizei] -, juris Rn. 29 = BVerfGE 119, 309), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem steht auch nicht der Verweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.08.2010 entgegen. Denn dort war nicht allgemein über den Zugang zu Informationen, sondern über die pressespezifische Untersagung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes unter Androhung der Beschlagnahme von Kamera und Speichermedium im Fall des Zuwiderhandelns gegenüber einem Pressefotografen und einem Volontär am Einsatzort im Hinblick auf eine befürchtete rechtswidrige Veröffentlichung der gefertigten Bilder und infolge ggf. eine Enttarnung der am Einsatz beteiligten SEK-Beamten zu entscheiden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 33). (bb) Auch im Hinblick auf die Erstellung von Bildern und Videos zum Verkauf an Fernsehen und online-Portale sowie zur Einstellung auf seiner Internetpräsenz ... ist zwar der persönliche und grundsätzlich auch der sachliche Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit eröffnet. Jedoch ist - entsprechend den vorstehenden Erwägungen zur Pressefreiheit - in Bezug auf die hier allein infrage stehende beschleunigte Anfahrt unter Ausnahme vom Gebot der Fahrbahnnutzung bzw. dem Verbot der Nutzung des Seitenstreifens (§ 2 Abs. 1 StVO) der sachliche Schutzbereich nicht eröffnet. Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG) dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 [Privatfunk Saarland] -, juris Rn. 85 = BVerfGE 57, 295). Erfasst sind sowohl die diversen Arten des Fernsehens als auch digitale Bewegtbilder-Dienste sowie das World Wide Web (vgl. Sachs/Bethge, 9. Aufl. 2021, GG, Art. 5 Rn. 88, 90b). Inhaltlich gilt für die Rundfunkfreiheit mithin grundsätzlich nichts anderes als für die Pressefreiheit. Rundfunk und Presse unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht. Unterschiede bestehen lediglich im Mittel der Funktionserfüllung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92 [Fernsehaufnahme im Gerichtssaal, Honecker] -, juris Rn. 35 = BVerfGE 91, 125). Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk schützt mithin - entsprechend der Pressefreiheit - die Beschaffung der Informationen sowie die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (stRspr., vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92 [Fernsehaufnahme im Gerichtssaal, Honecker] -, juris Rn. 34 und 37 = BVerfGE 91, 125 und vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, juris Rn. 27 = BVerfGE 119, 309). Entsprechend der Pressefreiheit sind auch rundfunkspezifische Hilfsunternehmungen erfasst (vgl. hierzu bereits oben). Wie für die Pressefreiheit gilt indes auch für die Rundfunkfreiheit, dass die Zugänglichkeit einer für jedermann eröffneten Informationsquelle für Medien gleichermaßen wie für die Bürger allgemein durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG geschützt wird. Von der spezielleren Rundfunkfreiheit umfasst sind hingegen die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und Bewegtbildaufnahmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 = BVerfGE 103, 44). Zu deren spezifischem Schutzbereich gehört das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 [Fernsehberichterstattung, Sitzungspolizei] -, juris Rn. 27 = BVerfGE 119, 309). Zum sachlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört aber ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Rundfunkfreiheit - wie auch die Pressefreiheit - nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, die als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 = BVerfGE 103, 44 und Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 [Fernsehberichterstattung, Sitzungspolizei] -, juris Rn. 28 = BVerfGE 119, 309). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe unterfällt der Kläger als Bild- und Videojournalist sowie als Chefredakteur der Internetpräsenz ... und Verantwortlicher für den ...-Mediendienst dem persönlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. Auch ist im Hinblick auf seine rundfunkspezifische Tätigkeit an sich auch der sachliche Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eröffnet. Denn Kläger bietet durch den ...-Mediendienst anderen Presseorganen Bild- und Videomaterial an und/oder stellt dieses Medienmaterial auf dessen Internetpräsenz sowie auf ... ein. Auf letzterer Internetpräsenz verbreitet er zudem alle Lebensbereiche betreffende Informationen. Jedoch betrifft die begehrte Ausnahmegenehmigungen von § 2 Abs. 1 StVO nicht den spezifischen sachlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, sondern denjenigen der Informationsfreiheit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG. Mit der vorliegenden Klage wendet der Kläger sich nämlich nicht gegen eine staatliche Beeinträchtigung seiner rundfunkspezifischen Tätigkeit, etwa Beeinträchtigungen bei Aufnahmen- und Verbreitungstechniken, sondern er begehrt bevorzugten Zugang zu der Informationsquelle „Unfall auf der Bundesautobahn“. Dieses Begehren unterfällt nicht dem sachlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. (b) Eine Ermessungsreduktion auf Null folgt allerdings auch nicht aus der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG). Die Motivation des Klägers, nach Anfahrt über den Seitenstreifen am Unfallort dem Schutzbereich der grundrechtlichen Presse- und Rundfunkfreiheit unterfallende Tätigkeiten auszuüben, vermag es nicht, den Zugang zur Informationsquelle „Unfallereignis auf Bundesautobahnen“ an der grundrechtlichen Informationsfreiheit zu messen. Daher geht auch der grundrechtlich begründete Einwand des Klägers fehl, er müsse sich nicht auf die Informationserlangung durch die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei verweisen lassen. (aa) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle ist hiervon nicht umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 = BVerfGE 103, 44). Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann eröffneten Informationsquelle teilhaben, wird ihr Zugang durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG grundsätzlich wie für die Bürger allgemein geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 55 = BVerfGE 103, 44). Auch Medien haben diesbezüglich kein grundrechtliches Leistungsrecht (vgl. bei Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 Rn. 179 ff.). Der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG kann erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang betroffen sein; hoheitliche Beeinträchtigungen eines bestehenden allgemeinen Zugangs sind Grundrechtseingriffe. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Geeignet als Informationsquellen sind alle Träger von Informationen, darunter auch Ereignisse und Vorgänge. Geschützt ist daher nicht nur die Unterrichtung aus der Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 56 = BVerfGE 103, 44; Beschluss vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 [Informationszugang Archivgut] -, juris Rn. 20 = BVerfGE 145, 365; stRspr.). Die Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 [Parabolantennen] -, juris Rn. 13 = BVerfGE 90, 27). Das Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten, wozu neben dem passiven Empfangen bzw. Entgegennehmen auch Handlungen zu Informationsbeschaffung einschließlich der dafür erforderlichen (technischen) Voraussetzungen gehört (vgl. zur Installation einer Parabolantenne BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 -, juris Rn. 15 = BVerfGE 90, 27). Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 56 = BVerfGE 103, 44); eine solche ungehinderte Unterrichtung ist nicht gegeben, wenn die Informationsbeschaffung rechtswidrig erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 [Springer/Wallraff] - 1 BvR 272/81 -, juris Rn. 54 = BVerfGE 66, 116). Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Die Ausübung dieses Rechts ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Das Bestimmungsrecht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, für Privatpersonen insbesondere nach denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht auch in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, zum Beispiel durch das Erfordernis der Eintrittszahlung oder der Einwilligung in Fotoaufnahmen bei einem Konzert. Auch soweit der Staat bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 57 = BVerfGE 103, 44). Ist allerdings eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt, umfasst das Grundrecht der Informationsfreiheit ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn der Staat den Zugang verweigert (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 56 = BVerfGE 103, 44). Legt nämlich der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Haben die Medien Zugang zwecks Berichterstattung, aber etwa in rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen, liegt in dieser Begrenzung kein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 58 = BVerfGE 103, 44). Wird die Informationsquelle mit Einschränkungen - etwa speziell des presse- oder rundfunkmäßigen Zugangs - eröffnet, dann hängt die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Norm davon ab, ob eine solche Beschränkung vom Recht zur Bestimmung des Zugangs gedeckt ist, ohne dass sie sich zusätzlich an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen müsste. Folgt aber aus Verfassungsrecht, dass der Zugang als solcher weiter oder gar unbeschränkt hätte eröffnet werden müssen, kann dies vom Träger des Grundrechts der Informationsfreiheit, bei dem Ausschluss rundfunkspezifischer Aufnahme- und Verbreitungstechniken vom Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 59 = BVerfGE 103, 44). (bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist bereits der sachliche Schutzbereich der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht betroffen. Zwar bilden Unfallereignisse auf Bundesautobahnen Informationsquellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, weil im Rahmen dieses Ereignisses Informationen aufgenommen werden können. Auch können Unfallereignisse im öffentlichen Raum und selbst auf Bundesautobahnen öffentlich geeignete Informationsträger sein. So ist im Anschluss an den Vortrag des Beklagten zu 1) durchaus denkbar, unter Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung zu einer Unfallstelle auf Bundesautobahnen zu gelangen und von einem Standort außerhalb dieser Bild- und Videomaterial anzufertigen. Maßgeblich hierfür ist der Unfallort, die topographische Situation des Umfelds der Bundesautobahn auf Höhe des Unfallereignisses (etwa innerhalb- oder außerhalb geschlossener Ortschaften) sowie die gewählten Fortbewegungsmittel. Jedoch steht vorliegend allein die besondere Zugangskonstellation des Anfahrens einer Unfallstelle auf Bundesautobahnen nach Staubildung mittels eines Personenkraftwagens in Streit. Insoweit besteht für Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten keine Eignung, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Wird nämlich der Verkehr aufgrund einer Totalsperrung umgeleitet, vermag die Allgemeinheit nicht bzw. lediglich zeitverzögert zur Unfallstelle zu gelangen. Ebenso verhält es sich, wenn sich der Verkehr aufstaut. Diese Einordnung bestätigt der Kläger mit seinem Klagevortrag. Danach seien Stausituationen bei Unfällen auf Bundesautobahnen meistens kilometerlang. Daher sei es für ihn erforderlich, die Betriebsausfahrten und den Seitenstreifen aufgrund des erschwerten Durchkommens zu nutzen, um möglichst nahe an den Unfallort zu gelangen und Bilder für seine Berichterstattung fertigen zu können; aus der Ferne sei eine Berichterstattung mittels Fotografien nicht möglich. Eben aufgrund dieser Sachlage einer nichtgegebenen allgemeinen Anfahrtsmöglichkeit von Unfallereignissen auf Bundesautobahnen aufgrund Staubildung begehrt der Kläger eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von § 2 Abs.1 StVO; hiermit macht er eine Leistung zum Zweck seiner Besserstellung gegenüber der Allgemeinheit geltend. Eine Zugänglichkeit für einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis folgt auch nicht aus der etwaigen faktischen Befahrbarkeit des Seitenstreifens - gegebenenfalls unter Nutzung von Betriebseinfahrten und -ausfahrten. Denn zum einen verstößt die Nutzung des Seitenstreifens als Fahrbahn gegen § 2 Abs. 1 StVO und ist mithin rechtswidrig; bei rechtswidriger Informationsbeschaffung ist keine ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 [Springer/Wallraff] - 1 BvR 272/81 -, juris Rn. 54 = BVerfGE 66, 116). Zum anderen vermochte selbst die (rechtswidrige) Nutzung des Seitenstreifens als Fahrbahn (gegebenenfalls in Kombination mit der Nutzung von Betriebseinfahrten sowie -ausfahrten) auch tatsächlich keinen geeigneten allgemeinen Zugang begründen. Denn bereits bei Belegung durch ein Kraftfahrzeug - aufgrund einer Panne oder Schaulust - ist einem unbestimmten Personenkreis der Zugang verwehrt. Zudem würde bei dessen Nutzung durch die Allgemeinheit die Staubildung auch den Seitenstreifen erfassen. Unfallereignisse auf Bundesautobahnen bilden weiterhin keine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquellen, die der Staat aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen bzw. allgemeinen Zugänglichkeit bestimmt hat. Das Straßenverkehrsrecht dient dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinderungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbenutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in diesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den Verkehr und an die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 -, juris Rn. 33 = BVerfGE 40, 371). Der Bundesgesetzgeber hat für diesen Bereich des Ordnungsrechts die Grundregel für alle Verkehrsteilnehmer aufgestellt, dass sie sich so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO). In Ausprägung dieser Grundregel normiert er in den § 2 ff. StVO als allgemeine Verkehrsregeln vorhersehbare Lebensverhältnisse im Straßenverkehr; sie bilden Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Gesetzgeberisches Ziel ist in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs, also der Schutz der Verkehrsgemeinschaft sowie die Gefährdung einzelner (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 1 Rn. 2 ff. u. § 2 Rn. 1). Dies soll unter anderem durch das Nutzungsverbot des Seitenstreifens zum Befahren zum Zwecke des Vorwärtskommens (§ 2 Abs. 1 StVO), auf Autobahnen anhand des Halteverbots einschließlich dem Seitenstreifen (§ 18 Abs. 8 StVO), des Betretungsverbots für zu Fuß gehende (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO), des Einfahr- und Ausfahrgebots nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1, 332 u. 333, § 18 Abs. 2 Hs. 1 u. 10 Satz 1 StVO) und allgemein durch an § 142 StGB anschließende Verhaltensregeln bei Beteiligung an Verkehrsunfällen (§ 34 StVO) erreicht werden. § 35 StVO sieht u.a. für Verkehrsunfälle für hoheitlich tätige Akteure (Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst) die Inanspruchnahme von Sonderrechten vor, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, etwa bei Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder im Verteidigungs- und Spannungsfall (§ 35 Abs. 1 bis 4 StVO). Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (nur) befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dabei dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 35 Abs. 8 StVO). Bei der Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO ist zu beachten, dass Straßen nur für den normalen Verkehr gebaut sind. Der Sinn dieser Vorschrift besteht nicht darin, ohne Vorliegen besonderer Umstände durch Ausnahmebewilligung die gesetzliche Regelung als solche zu unterlaufen, sie soll vielmehr besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 -, juris Rn. 23 = BVerfGE 40, 371); an den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Ziffer 1 VwV zu § 46 StVO). Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern (vgl. Ziffer 2 VwV zu § 46 StVO). Diese straßenverkehrsrechtlichen Regelungsziele und -ansätze zugrunde gelegt, liegt der gesetzgeberische Fokus nach einem Unfall darauf, das Schadensereignis schnellstmöglich zu beseitigen, die Verletzten zu versorgen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Bundesautobahnen wiederherzustellen, auch um (weiteren) Gefahren vorzubeugen. Nicht zuletzt mit Blick auf die restriktiven Möglichkeiten selbst der Fahrzeuge des Rettungsdienstes, von den Vorschriften der StVO befreit zu werden, erscheint die Ausnahme, dass der Gesetzgeber der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, mit der Informationsquelle „Unfallstelle auf Bundesautobahnen“ Informationen verschaffen möchte, fernliegend. Dass er im Übrigen auch keinen Informationszugang für eine begrenzte Personengruppe oder gar Einzelne eröffnet hat, wird an den hohen Anforderungen an die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes deutlich, nämlich, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Bereits aus diesem Grund berührt die Ablehnung der beantragten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht die grundrechtliche Informationsfreiheit des Klägers. Die Fallgruppen, in denen eine solche im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle angenommen worden ist, für die der Zugang für die Allgemeinheit eröffnet ist, unterscheiden sich denn auch wesentlich von dem hier in Frage stehenden Unfallereignis auf Bundesautobahnen. So wurde dies etwa angenommen für den Zugang zu Gerichten. Indes normiert für die ordentliche Gerichtsbarkeit § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit; etwa für verwaltungsgerichtliche Verfahren verweist § 55 VwGO hierauf (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 60 ff. = BVerfGE 103, 44). Dort hatte der Gesetzgeber einen allgemeinen Zugang eröffnet. Streitig war allein dessen Ausgestaltung. Die Regelungen der StVO bilden demgegenüber keine die Informationsfreiheit ausgestaltende Zugangsmodalitäten bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen. (cc) Ungeachtet dessen käme dem Kläger aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG selbst dann kein Recht auf den von ihm begehrten Zugang zur Informationsquelle „Unfallereignis auf Bundesautobahnen“ zu, wenn hierin - entgegen den vorstehenden gerichtlichen Feststellungen - eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle zu erblicken wäre, die auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Einen solchen Anspruch auf Informationszugang vermag der Kläger insbesondere nicht unter Bezugnahme auf seine grundrechtlich verbürgte Presse- und Rundfunkfreiheit zu begründen, denn das Grundrecht auf Informationsfreiheit umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang nur im Ausmaß der Öffnung der jeweiligen Informationsquelle. Wird die Informationsquelle mit Einschränkungen - etwa speziell des presse- oder rundfunkmäßigen Zugangs - eröffnet, dann hängt die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Norm davon ab, ob eine solche Beschränkung vom Recht zur Bestimmung des Zugangs gedeckt ist, ohne dass sie sich zusätzlich an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen müsste (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 59 = BVerfGE 103, 44). Die staatliche Eröffnung eines Informationszugangs zur Informationsquelle „Unfallereignis auf Bundesautobahnen“ könnte hier ohnehin nur in den Ermächtigungen des § 46 StVO erblickt werden. Diese sind indes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - für sich genommen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie sollen es ermöglichen, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118.71 -, juris Rn. 23 = BVerfGE 40, 371 und Urteil vom 16.03.1994 - 11 C 48.92 -, juris Rn. 26). Durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann gegebenenfalls betroffenen grundrechtlich geschützten Belangen Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 [Schächterlaubnis] -, juris Rn. 51 = BVerfGE 104, 337; BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 -, juris Rn. 11). Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt im Rahmen einer behördlichen Einzelfallentscheidung den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot bzw. Gebot zugrunde liegt. Hierbei definiert das Merkmal der Ausnahmesituation den Ermessenszweck und ist damit nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern unverzichtbarer Bestandteil der der Behörde obliegenden eigentlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, juris Rn. 27, [zu § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO], vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 - juris Rn. 11 ff. [zu § 46 Abs. 2 StVO], vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 -, juris Rn. 28 [zu § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVO] und vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - juris Rn. 23; Wolf in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 46 StVO [Stand: 01.12.2021], Rn. 8). Eine Informationseröffnung für „Unfallereignisse auf Bundesautobahnen“ - entgegen den vorstehenden Erkenntnissen - einmal unterstellt, sind vorliegend keine Einschränkungen speziell des presse- oder rundfunkmäßigen Zugangs gegeben. Die Anfahrt auf dem Seitenstreifen von Bundesautobahnen bildet keine presse- oder rundfunkspezifische Handlung im Sinne medienspezifischer Informationsbeschaffungstechniken (wie etwa den Einsatz von Kameras, Schreib- und Aufnahmegerät für Interviews oder ähnliches). Die Ausübung von medienspezifischen Informationsbeschaffungstechniken nach einem hypothetischen Erreichen des Unfallorts wiederum bildet weder den Antragsgegenstand noch hat der Kläger diesbezüglich Einschränkungen vorgetragen. KOR ... hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr - vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, man sei bestrebt, an Unfallstellen auf Bundesautobahnen vorstellig werdende Journalisten einzubeziehen und ihnen auch Zugang zu abgesperrten Bereichen zu geben, soweit die Gefahrenlage es zulasse. (dd) Schließlich folgt auch nicht aus Verfassungsrecht, dass der Gesetzgeber die Anfahrt von Unfallereignissen auf Bundesautobahnen über den Seitenstreifen aufgrund der grundgesetzlichen Presse- und Rundfunkfreiheit sog. „Blaulicht“-Journalisten hätte ermöglichen müssen, mit der Folge, dass der Informationszugang der Informationsfreiheit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG unterfiele. Der Presse- und Rundfunkfreiheit des Klägers stehen insoweit die dem gesetzgeberischen Ziel der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs u.a. zugrundeliegenden Schutzgüter der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten physischen und psychischen Integrität Dritter, hier der Verkehrsteilnehmer, Unfallbeteiligten sowie der Einsatzkräfte gegenüber. Diesen Rechtsgütern ist auch bei der Anfahrt von Unfallstellen auf Bundesautobahn Rechnung zu tragen. Der Zugangssituation bei unfallbedingter Staubildung ist zum einen inhärent, dass die medizinische Versorgung der Unfallbeteiligten sowie die technische Beseitigung der Unfallfolgen (Räumung und Reinigung der Autobahn) im Gange und daher der Körper und das Leben der Unfallbeteiligten potenziell (noch) gefährdet ist. Zum anderen sind diese Schutzgüter auch der Einsatzkräfte bei der Anfahrt mit Sonderrechten (§ 35 StVO) sowie am Ort des Unfalls betroffen. Weiterhin sind die diesbezüglichen allgemeinen Gefahren der Verkehrsteilnahme auf Bundesautobahnen bei unfallbedingter Staubildung erhöht (Gefahr des Auffahrens bei Staubildung, Rettungsgassenbildung oder Nutzung des Seitenstreifens). Hierfür ist auch unerheblich, dass Unfälle und infolge Staubildung alltäglich sind auf deutschen Autobahnen. Die bereits aufgrund der unfallbedingten Staubildung erhöhte Gefahr für die mit Verfassungsrang gewährleistete körperliche und geistige Integrität Dritter wäre nach Überzeugung der Kammer im Anschluss an die Beklagten auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen des Straßenbauträgers sowie der Polizeipräsidien ..., ..., ..., ..., ... und ... bei Nutzung des Seitenstreifens (wie auch bei Nutzung von Betriebseinfahrten und -ausfahrten) durch sog. „Blaulicht“-Journalisten wie dem Kläger aufgrund dessen Ausbaustands sowie dessen bestimmungsgemäße Inanspruchnahme durch dritte Verkehrsteilnehmer im Pannen- und sonstigen Notfall oder zwecks Bildung einer Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge sowie bezüglich der Betriebseinfahrten und -ausfahrten auch aufgrund deren Nutzung durch Einsatzkräfte sowie mangels Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen bei Ein- und Ausfahrten auf eine Autobahn nochmals wesentlich erhöht; dies gilt insbesondere auch bei schlechten Witterungsverhältnissen und Dunkelheit. Denn der Seitenstreifen ist gerade nicht Teil der Fahrbahn, Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO), es ist links zu überholen (§ 5 Abs. 1 StVO) und auf Autobahnen darf der Führer eines langsamen Fahrzeugs den Seitenstreifen nicht einmal in Anspruch nehmen, um unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 StVO). Infolgedessen haben Verkehrsteilnehmer bei notfallbedingtem Wechsel oder zur Bildung einer Rettungsgasse insbesondere auf Autobahnen nicht mit einem von hinten rechts überholenden Fahrzeug zu rechnen; bereits aus diesem Grund ist der Einwand des Klägers untauglich, Verkehrsteilnehmer könnten möglicherweise bestehende Gefahren u.a. des Befahrens des Seitenstreifens mit einer angepassten, umsichtigen Fahrweise ausreichend begegnen. Weiterhin geht die Kammer im Anschluss an den Straßenbauträger von einer Gefahrenerhöhung aufgrund des sog. Nachzieheffekts aus, wodurch die Anfahrt von Einsatz- und Rettungskräfte erschwert würde. Bei der Austarierung der insoweit miteinander konfligierenden Güter gibt es nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht lediglich eine zwingende Zuordnung der konkurrierenden Interessen zugunsten des Kläger; ob es in dieser spezifischen Sachverhaltskonstellation mehrere verschiedene vertretbare Zuordnungen der konkurrierenden Interessen gibt oder das Interesse des Klägers als sog. „Blaulicht“-Journalist zurücktreten muss, ist keine Frage der Ermessensreduktion auf Null, sondern der behördlichen Ermessensausübung [vgl. hierzu im Anschluss unter B.II.1.c)cc)]. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es nicht bzw. nur eingeschränkt oder in veränderter Weise (etwa unter Einsatz von Drohnen) möglich ist, aus der Ferne Bild- und Videomaterial von Unfallereignissen anzufertigen. Auch steht es dem Kläger grundsätzlich frei, den Zuschnitt seiner Presse- und Rundfunkfreiheit selbst zu bestimmen. Insofern ist es ihm unbenommen, sich auf Unfallberichterstattung insbesondere auf Bundesautobahnen zu spezialisieren. Gegen ein generelles Überwiegen der Interessen des Klägers spricht jedoch bereits die Hochrangigkeit der durch § 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützten überragend wichtiger Rechtsgüter Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Ls. 2 u. Rn. 247 = BVerfGE 120, 274), aufgrund der es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint, selbst zur Abwehr verhältnismäßig abstrakter Gefahren Schutzvorkehrungen auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu ergreifen (vgl. zum vorbehaltlos gewährleisteten Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG entsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 42). Diesen hochrangigen Rechtsgütern stehen auf Seite des Klägers zwar ebenfalls mit hohem Rang ausgestattete Grundrechte gegenüber. Bei dessen Gewichtung ist allerdings zu berücksichtigen, dass es den hier begehrten Zugang zu einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle nicht schützt. Legt man wiederum - entgegen den vorstehenden Feststellungen - eine allgemeine Öffnung des Informationszugangs zugrunde, ist zu berücksichtigen, dass die Presse- und Rundfunkfreiheit von sog. „Blaulicht“-Journalisten wie dem Kläger nur mittelbar bzw. wenig tangiert wird. Der Kläger zielt vorliegend nicht auf die Abwehr staatlichen Handels, sondern möchte unter Bezugnahme auf seine Presse- und Rundfunkfreiheit die Leistung eines Informationszugangs zu einer - an dieser Stelle als gegeben unterstellten - allgemein zugänglichen Informationsquelle erlangen. Der gewichtigste unmittelbare Nachteil, der dem Kläger aus dem Verbot des Befahrens des Seitenstreifens (§ 2 Abs. 1 StVO) entsteht, liegt darin, dass er nicht berechtigt ist, Unfallstellen auf Bundesautobahnen auf diesem Wege anzufahren. Hierdurch wird ihm die begehrte Anfertigung von Fotos und Videos - etwa nach Anfahrt der Unfallstellen von außerhalb der Bundesautobahnen - nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich gemacht, sondern lediglich erschwert; nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei eine alternative Anfahrt zu aufwändig. Eine andere Bewertung legt auch der - diesbezüglich teilweise widersprüchliche - Vortrag des Klägers nicht nahe, aufgrund der zuletzt praktizierten Informationsweise der Polizei via Twitter sei ihm eine autobahnexterne Anfahrt der Unfallstellen nicht möglich. Denn etwaige Informationsansprüche hat er gegenüber Landesbehörden aus § 4 LPG BW bzw. gegenüber Bundesbehörden aufgrund eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 18) geltend zu machen; diese sind nicht Gegenstand des hiesigen Verwaltungsrechtsstreits. Im Übrigen haben die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt zu erkennen gegeben, Pressevertretern unter Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und nach Absprache mit dem jeweils zuständigen Medienvertreter den Zugang zur Unfallstelle ermöglichen zu wollen. Zudem belegen auch die Internetauftritte des Klägers, dass er den „Blaulicht“-Journalismus auch ohne selbst angefertigtes Foto- und Videomaterial betreiben kann, denn im Impressum des Internetauftritts hat der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Redaktionsmitarbeiter unter anderem die „Polizei“ (pol) und „zugesandt“ (zg) angeführt. Benommen ist dem Kläger allein die erwünschte unaufwändige Art und Weise der Anfahrt von Unfallstellen auf Bundesautobahnen auf dem Seitenstreifen. Der Umstand, dass der Kläger (relativ) aufwändigere Anfahrtswege nicht auf sich nehmen möchte, erscheint mithin vorrangig als betriebswirtschaftliches Interesse eines Gewerbetreibenden. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sog. „Blaulicht“-Informationen der Unterhaltung dienen. Ihr Informationsgehalt für die Allgemeinheit ist im Wesentlichen gleichartig und insofern gering. Weder der Kläger noch die Allgemeinheit ist ohne Anfahrt von Unfallstellen auf Bundesautobahnen von wesentlichen Informationen über Unfallereignisse abgeschnitten. Denn grundsätzlich sind auch die Einsatzkräfte vor Ort im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit um eine Einsatzdokumentation bemüht, wobei die Ausgestaltung zwischen den zuständigen Stellen variiert. Während teilweise Pressevertretern oder auch der Öffentlichkeit sogar Einsatzbilder zur Verfügung gestellt werden (vgl. hierzu LG München, Urteil vom 24.04.2020 - 37 O 4665/19 -, juris) beschränkt sich das hier zuständige Polizeipräsidium ... nach den Angaben des KOR ... in der mündlichen Verhandlung derzeit darauf, Informationen ohne bildliche Dokumentation über einen allgemein zugänglichen Twitterkanal zur Verfügung zu stellen, vor 15 Jahren sei zunächst ein SMS-Verteiler zur Information von Pressevertretern bei Großereignissen eingerichtet worden, bevor der Empfängerkreis vor einigen Jahren zunächst auf weitere interessierte Kreise erweitert und auf allgemein zugängliche Twitter-Meldungen umgestellt worden sei. Für die Beurteilung der Ermessensreduzierung auf Null kann daher auch dahinstehen, ob und inwieweit die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen für die seitens des Klägers angeregte besondere Kennzeichnung seiner Fahrzeuge mittels einer rot-weißen Warnmarkierung nach DIN 30710 (Sicherheitskennzeichnung) und einem gelben Blinklicht (Rundumlicht, § 38 Abs. 3 StVO i.V.m. § 52 Abs. 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO) gegeben sind (was nicht der Fall sein dürfte) und ob bei entsprechender Ausstattung ein sog. Nachzieheffekt bestünde. Diesbezüglich besteht schon keine Eignung, bestehende und erhöhte Gefahren für die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu vermindern. Denn nach Überzeugung der Kammer bestünde auch bei entsprechender Ausstattung eine erhöhte Unfallgefahr im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Seitenstreifen durch dritte Verkehrsteilnehmer im Pannen- und sonstigen Notfall oder zwecks Bildung einer Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge sowie bezüglich der Betriebseinfahrten und -ausfahrten aufgrund deren Nutzung durch Einsatzkräfte und mangels Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen bei Ein- und Ausfahrten auf eine Autobahn; im Übrigen scheint auch der Kläger davon auszugehen, dass der sog. Nachzieheffekt durch die angeregte Ausstattung seiner Fahrzeuge lediglich abgemildert werden könnte. Infolge dessen bedarf es keiner Erörterung, ob der mit der Überwachung der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen entsprechender Ausnahmeerlaubnisse (gemäß § 46 StVO und § 38 Abs. 3 StVO i.V.m. § 52 Abs. 4 StVZO) einhergehende Arbeitsaufwand durch die Einsatzkräfte nach Erreichen des Unfallortes ein tauglicher Sachgrund zu deren Ablehnung sein kann. (2) Das Ermessen des Beklagten zu 1) hinsichtlich des streitigen Antrags auf Erteilung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO ist auch nicht mit Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit auf Null reduziert. Berührt ist hier nur die Berufsausübungsfreiheit, da der Kläger seiner journalistischen Tätigkeit an sich und selbst im Bereich des sog. „Blaulicht“-Journalismus auch ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung nachgehen kann und er somit durch deren Nichterteilung nicht an der Ausübung seines Berufs gehindert wird. Der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen, dass - eine Unmöglichkeit der Anfertigung von Bild- und Videoaufnahmen an Unfallstellen auf Bundesautobahnen bei Versagung der begehrten Ausnahmegenehmigung einmal unterstellt - der auf den ...-Mediendienst entfallende Verkauf seiner Aufnahmen an Print- und Onlinemedien sowie Fernsehsender so bedeutsam ist, dass seine journalistische Existenz gefährdet wäre. Vor allem aber gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, weder einen Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen noch auf Erfolg im Wettbewerb, auf die Erhaltung des Geschäftsumfangs oder auf Sicherung künftiger Erwerbschancen (stRspr. vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 [Rauchverbot; Nichtraucherschutzgesetz] -, juris Rn. 180 = BVerfGE 121, 317; Beschlüsse vom 01.02.1973 - 1 BvR 426/72 [Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe, steuerberatender Beruf] -, juris Rn. 10 = BVerfGE 34, 252 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 [Glykolwarnung] -, juris Rn. 43 = BVerfGE 105, 252). Dass der Seitenstreifen (auch) auf Bundesautobahnen nicht zur Fahrbahn gehört und nicht befahren werden darf (§ 2 Abs. 1 StVO), findet seine Rechtfertigung im Übrigen (jedenfalls) in vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls; die Regelung genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der damit u.a. verfolgte Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist legitim, das Fahrverbot auf Seitenstreifen ist geeignet, diesen Regelungszweck zu erreichen, und auch erforderlich, da der Gesundheits- und Lebensschutz erheblich erschwert würde, wenn der Seitenstreifen zum Zwecke des Vorwärtskommens benutzt würde. Die Angemessenheit folgt bereits aus der in § 46 Abs. 1 und 2 StVO eröffneten Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. (3) Auch eine Ermessensreduktion aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Beklagten zu 1) scheidet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtungsklage durch die Kammer aus. (a) In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche - möglicherweise bereits schon durch eine einzige behördliche Entscheidung in einem Parallelfall einsetzende (vgl. zur Diskussion Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105, 112 ff.) - Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, die zur Folge hat, dass eine von der Verwaltungspraxis im Einzelfall zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen abweichende Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 [Vergaberecht] -, juris Rn. 64 = BVerfGE 116, 135; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 118, 379). Es ist jedoch gleichfalls gesichert, dass die Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen ändern kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 48). Danach kann hier offenbleiben, ob der Beklagte zu 1) aufgrund etwaiger mündlicher oder konkludenter Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall oder allgemein gegenüber dem Kläger oder Dritten verpflichtet gewesen ist, den Antrag des Klägers positiv zu bescheiden. Denn jedenfalls hat das Regierungspräsidium nach Anhörung der Straßenbauträger sowie der betroffenen Polizeipräsidien mit Ablehnungsbescheid vom 17.07.2020 und im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens nach interner Recherche und sachlicher und rechtlicher Positionierung - eine solche Verwaltungspraxis in der Vergangenheit einmal unterstellt - diese für die Zukunft willkürfrei geändert, indem es mitgeteilt hat, die begehrte Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden. Hiervon scheint auch der Kläger hinsichtlich des Regierungspräsidiums auszugehen. Denn er hat vorgetragen, die bisherige Verwaltungspraxis habe sich wohl aufgrund eines Wechsels im Führungsstab der zuständigen Autobahnpolizei - der Polizei ... und ... (PP ...) - geändert, woraufhin es erstmals seit 2015 insbesondere hinsichtlich des Unfallschwerpunktes rund um das ...er Kreuz zu Zwischenfällen und hieran anschließend Bußgeldbescheiden gekommen sei. Etwas anderes folgt auch nicht aus der einem bayrischen Antragsteller erteilten Ausnahmegenehmigung der Autobahndirektion Südbayern als zuständige untere Verkehrsbehörde vom 09.03.2020. Zum einen handelt es sich hierbei um unterschiedliche Rechtsträger. Zum anderen wurde mit dem angeführten Bescheid ausdrücklich nicht die seitens des Klägers begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt. Sie umfasst lediglich eine Ausnahme gemäß § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und Abs. 2 StVO i.V.m. § 47 Abs. 2 Ziff. 1 und 8 von den Verboten des § 18 Abs. 8 (Halten) und § 18 Abs. 9 StVO (Betreten) sowie die Erlaubnis, nach § 8 Abs. 6 FStrG Film- und Fotoaufnahmen in einem definierten Bereich auf Bundesautobahnen für die aktuelle Berichterstattung als Pressephotograph anzufertigen. Die Erlaubnis ist an Bedingungen und Auflagen geknüpft, etwa zur Gefahrenvermeidung, zum Tragen von Warnkleidung und Ausstattung der Fahrzeuge durch einen Warnanstrich/Folienbelag nach DIN 30710 sowie einer gelben Rundumleuchte, zur Haftungsübernahme des Erlaubnisnehmers, zum Führen einer Einsatzdokumentation sowie Ordnungswidrigkeiten. Zugleich wurde dem dortigen Erlaubnisnehmer jedoch ausdrücklich untersagt ein rechts Vorbeifahren in Stausituationen, die Benutzung der Rettungsgasse, die Benutzung der Betriebseinfahrten und -ausfahrten sowie die Autobahnen zu queren. Eben hierin besteht jedoch das Begehren des Klägers. Nach seiner Auskunft in der mündlichen Verhandlung, hat er hierzu bislang nicht den Seitenstreifen, sondern immer die Rettungsgasse benutzt; er sei den Einsatzkräften hinterhergefahren. Die Ausnahmegenehmigung für den Seitenstreifen habe er nur beantragt, da Kollegen aus Bayern eine solche Genehmigung erhalten hätten. Er habe sich gedacht, die Erfolgsaussichten seien hierfür höher. (b) Schließlich kann eine Ermessensreduktion auch nicht insofern auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden, als der Kläger behauptet, andere Bundesländer wiesen eine großzügigere Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO auf. Es ist bereits aus Rechtsgründen unerheblich, ob andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger in der Vergangenheit entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt haben. Denn Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28/13 -, juris Rn. 30 = BVerwGE 151, 313; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 50 und Beschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 -, juris Rn. 15). cc) Dem Kläger ist schließlich auch nicht - als Minus - zu einem Erteilungsanspruch zumindest ein Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung eröffnet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die ablehnende Entscheidung vom 17.07.2020 ist ermessensfehlerfrei ergangen. (1) Auf Seiten des Regierungspräsidiums liegt kein zur Neubescheidung verpflichtender Ermessensnichtgebrauch vor. Es hat von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. (2) Zudem hat das Regierungspräsidium sein Ermessen auch entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 Var. 2 VwGO). (a) Sachwidrige Erwägungen im Sinne eines Ermessensmissbrauchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1967 - I C 98.64 -, juris Rn. 33 = BVerwGE 26, 135, stRspr.) sind nicht ersichtlich. (b) Insbesondere vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg - der Sache nach - vorzubringen, das Regierungspräsidium habe die ihm zuteilwerdende Pressefreiheit nur unzureichend berücksichtigt, obwohl durch die Ausnahmetatbestände des § 46 StVO gerade die Einzelfallwürdigung grundrechtsrelevanter Sachverhalte ermöglicht werden solle. (aa) Ausnahmetatbestände zielen aufgrund ihrer Zweckrichtung allgemein darauf, Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten (siehe hierzu bereits oben; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118.71 -, juris Rn. 23 = BVerfGE 40, 371; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 11 C 48.92 -, juris Rn. 26). Eben weil die Austarierung der insoweit miteinander konfligierenden Güter grundsätzlich nicht lediglich eine zwingende, sondern mannigfaltige jeweils vertretbare Zuordnungen der konkurrierenden Interessen gibt, ist in den Ausnahmetatbeständen des § 46 StVO behördliches Ermessen eröffnet. Zugleich hat der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbeständen gemäß den Gesetzesmaterialien eine normative Vorzugsregel dahingehend zugrunde gelegt, dass bei der Ermessensausübung nach § 46 Abs. 2 StVO - Entsprechendes gilt für § 46 Abs. 1 und Abs. 2a StVO - ausschließlich verkehrssicherheits- und -ordnungsrechtliche Aspekte maßgeblich sind (vgl. BT-Drs. 578/20, S. 23). Die jeweils zuständige Behörde ist daher von Rechts wegen verpflichtet, bei Ausübung ihres Ermessens der gesetzgeberischen Wertung im Regelfall ein höheres Gewicht beizulegen; anderen Belangen darf sie nur bei Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalls den Vorzug einräumen (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019 Rn. 21, VwGO § 114 Rn. 21). Dies greift die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) in der aktuell geltenden Fassung vom 26.01.2001 [BAnz. S. 1419, ber. S. 5206], zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 22.05.2017 [BAnz AT 29.05.2017 B8]) auf und bindet die Ermessensausübung der jeweils zuständigen Behörde, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von diesen erfasst wird (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 04.08.2021 - 6 K 1615/20 -, juris Rn. 18 und vom 04.03.2020 - 4 K 1539/19 -, juris Rn. 19; zur Konkretisierung des Tatbestands des § 46 Abs. 1 StVO durch die VwV-StVO vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1991 - 5 S 1791/90 - juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 27.03.2009 - M 23 K 08.3445 -, juris Rn. 20). Nach Ziffer I der VwV-StVO zu § 46 sind Straßen nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Gemäß Ziffer II der VwV-StVO zu § 46 darf die Sicherheit des Verkehrs durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern. Die Bindung des Regierungspräsidiums an diese Verwaltungsvorschrift ist auch nicht entfallen, da ihre Anwendung - wie oben bereits aufgezeigt - vorliegend nicht „außenwirkenden“ (d.h. sich unmittelbar nicht nur an Amtsträger der öffentlichen Verwaltung richtenden) Rechtsnormen widerstreitet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.09.2007 - 11 ZB 06.279 -, juris Rn. 15). Dementsprechend gilt für das Auswahlermessen nach § 46 Abs. 1, 2 und 2a StVO: Die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen ist - deren Charakter entsprechend - restriktiv zu handhaben. Sie darf nicht zum Regelfall werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 -, juris Rn. 22; VG Aachen, Urteil vom 31.03.2015 - 2 K 111/13 -, juris Rn. 32 f.; VG München, Urteil vom 21.03.2012 - M 23 K 11.3338 -, juris Rn. 12). Dies setzt voraus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung begehrt, wesentlich stärker darauf angewiesen sein muss, die Straßenverkehrs-Ordnung nicht einzuhalten, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14.03.2013 - 5 K 1171.11 -, juris Rn. 18). Die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belange - hier verkehrssicherheits- und -ordnungsrechtliche Aspekte - sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen desjenigen, der die Ausnahmeerlaubnis begehrt, abzuwägen. Die Belange der Betroffenen sind auch insoweit einzubeziehen, als sie keinen grundrechtlichen Schutz genießen. Es können grundsätzlich auch grundrechtlich geschützte Belange von einem vorrangigen öffentlichen Interesse verdrängt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 -, juris Rn. 25). Die Abwägung hat - der gesetzgeberischen Wertung folgend (vgl. hierzu bereits oben) - nicht gleichwertig zwischen den verschiedenen sich gegenüberstehenden Interessen zu erfolgen, sondern den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belangen im Regelfall stärkeres Gewicht beizumessen (vgl. [zu Ausnahmen vom Verbot von Autorennen nach § 29 Abs. 1 StVO a.F.] BVerwG, Urteil vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, juris Rn. 27 = BVerwGE 104, 154 und vom 16.03.1994 - 11 C 48.92 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 18.07.2008 - 9 ZB 05.365 -, juris Rn. 6). Dies folgt bereits aus der gewählten Regel/Ausnahme-Normierungstechnik. (bb) Dies zugrunde gelegt, hat das Regierungspräsidium weder - zum Entscheidungszeitpunkt am 17.07.2020 bekannte - entscheidungserhebliche Aspekte unberücksichtigt gelassen, noch solche entgegen der gesetzgeberischen Wertung berücksichtigt. (aaa) Der Ablehnungsbescheid hat das Interesse des Klägers erkannt, im Rahmen seiner Pressearbeit an Unfallstellen auf Bundesautobahnen möglichst zeitnah Bild- und Videomaterial anzufertigen und hierzu auf dem Seitenstreifen anzufahren. Das Regierungspräsidium hat sodann nach Anhörung der beteiligten Stellen (Straßenbauverwaltung und Polizeipräsidien im Regierungsbezirk) unter Bezugnahme auf die vorstehend angeführten Bestimmungen der VwV-StVO zu § 46 die Interessen des Klägers mit den Gefahren abgewogen, die sich aus der Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer und der Unfallbeteiligten sowie die polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsarbeit ergeben können. Auf dieser Grundlage hat es den letzteren Belangen gegenüber den Interessen des Klägers den Vorzug gegeben und eine Ausnahmesituation verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Einwand des Klägers hat das Regierungspräsidium nicht lediglich auf die VwV-StVO zu § 46 verwiesen. (bbb) Auch der Einwand des Klägers, die Abwägung habe nicht alle für die Ermessensentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte umfasst, ist unbegründet. Insbesondere hatte das Regierungspräsidium - entgegen dem Einwand des Klägers im Hinblick auf die sog. Wechselwirkungslehre - die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG) des Klägers bei der Ermessensausübung nicht mit stärkerem Gewicht einzustellen. Deren sachlicher Schutzbereich ist vorliegend - wie ausgeführt - lediglich mit Blick auf seine journalistische Tätigkeit an sich eröffnet, nicht hingegen bezüglich des hier streitigen Anspruchs auf Zugang zu der Informationsquelle „Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn“ [vgl. hierzu bereits unter: B.II.1.c)bb)(1)(a)]. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Informationszugang nur vermeintlich betroffene Pressefreiheit des Klägers dennoch Eingang in das Auswahlermessen des Regierungspräsidiums gefunden hat. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium sein Ermessen im hiesigen Verwaltungsrechtsstreit mit Schriftsätzen vom 11.09.2020, 10.11.2020 und vom 27.10.2021 im Hinblick auf die insoweit aufgeworfenen Fragen weiter ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). (ccc) Soweit der Kläger meint, das Regierungspräsidium sei ersichtlich von einem Regelfall ausgegangen, so betrifft dies keine tatsächlichen Umstände, die nicht oder entgegen gesetzlicher Wertungen in die Ermessensentscheidung eingegangen sind, sondern das Ergebnis der Ermessensausübung des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium - hiervon scheint der Kläger jedoch auszugehen -, den unfallbedingten Rückstau auf Autobahnen nicht als normalen Verkehr im Sinne von Ziffer I der VwV-StVO zu § 46 angesehen hätte bzw. was sich hieraus für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ergeben hätte sollen. Denn Bezugspunkt der Ermessensausübung des Regierungspräsidiums war nicht die unfallbedingte Staubildung auf Bundesautobahnen, sondern allein das von dem Kläger begehrte Verkehrsverhalten, Stau auf Bundesautobahnen durch das Befahren des Seitenstreifens, das Halten, Parken, Betreten sowie die Nutzung von Betriebsausfahrten von Bundesautobahnen zu umgehen. Dass dieses Verkehrsverhalten nicht dem normalen Verkehr zuzuordnen ist, folgt schon aus den Ge- und Verboten, von denen der Kläger einen Dispens begehrt. Zugleich hat der Kläger hiermit keine die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigende atypische Fallkonstellation dargetan. Vielmehr hat er eine dem sog. „Blaulicht“-Journalismus allgemein innewohnende Einschränkung bezeichnet (vgl. zu einer Krankentransporten allgemein innewohnenden Gefahr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 -, juris Rn. 32 = BVerwGE 151, 313). Auch die Presse-, Rundfunk- oder Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vermögen eine solche Sondersituation bereits nicht zu begründen, denn ihr sachlicher Anwendungsbereich ist im Hinblick auf den hier allein streitigen Zugang zu der Informationsquelle „Unfallereignis auf Bundesautobahnen“ mittels Anfahrt über Bundesautobahnen - wie bereits ausgeführt [vgl. hierzu bereits unter: B.II.1.c)bb)(1)] - nicht eröffnet. (3) Schließlich sind auch die gesetzlichen Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten (§ 114 Satz 1 Var. 1 VwGO). (a) Die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist von der gesetzlichen Ermächtigung des § 46 Abs. 2a StVO gedeckt. (b) Weiterhin ist die gewählte Rechtsfolge der Ablehnung auch im hier vorliegenden Einzelfall rechtlich nicht zu beanstanden. (aa) Ein Verstoß gegen Grundrechte des Klägers ist nicht gegeben [vgl. hierzu unter B.II.1.c)bb)]. Geht es um eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, so muss die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Auswahlermessens zudem den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberstellen. Als Bestandteil der Ausübung des Auswahlermessens ist auch diese Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeprägt durch die in § 46 Abs. 1, 2 und 2a StVO niedergelegten gesetzgeberischen Wertungen, die in Ziffer I und II VwV-StVO zu § 46 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck kommen [vgl. hierzu bereits unter B.II.1.c)cc)(2)(b)(aa)]. Hiernach ist die Ablehnung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO verhältnismäßig. (aaa) Die Ablehnung verfolgt den legitimen Zweck der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere auch im Hinblick auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer, der Unfallbeteiligten sowie der Einsatz- und Rettungskräfte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), und ist ohne weiteres geeignet zur Zweckverfolgung. (bbb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dies im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall auch erforderlich. Es sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel zur Förderung des genannten Zwecks ersichtlich. Die auch in Ziffer II der VwV-StVO zu § 46 vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs zu verhindern, bot sich dem Regierungspräsidium nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen für die seitens des Klägers angeregte besondere Kennzeichnung seiner Fahrzeuge mittels einer rot-weißen Warnmarkierung nach DIN 30710 (Sicherheitskennzeichnung) und einem gelben Blinklicht (Rundumlicht, § 38 Abs. 3 StVO i.V.m. § 52 Abs. 4 StVZO) gegeben sind und ob bei entsprechender Ausstattung kein sog. Nachzieheffekt bestünde. Denn nach Überzeugung der Kammer bestünde auch bei entsprechender Ausstattung eine erhöhte Unfallgefahr im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Seitenstreifen durch dritte Verkehrsteilnehmer im Pannen- und sonstigen Notfall oder zwecks Bildung einer Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge sowie bezüglich der Betriebseinfahrten und -ausfahrten aufgrund deren Nutzung durch Einsatzkräfte und mangels Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen bei Ein- und Ausfahrten auf eine Autobahn; im Übrigen scheint auch der Kläger davon auszugehen, dass der sog. Nachzieheffekt durch die angeregte Ausstattung seiner Fahrzeuge lediglich abgemildert werden könnte. Infolge dessen bedarf es keiner Erörterung, ob der mit der Überwachung der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen entsprechender Ausnahmeerlaubnisse (gemäß § 46 StVO und § 38 Abs. 3 StVO i.V.m. § 52 Abs. 4 StVZO) einhergehende Arbeitsaufwand durch die Einsatzkräfte nach Erreichen des Unfallortes ein tauglicher Sachgrund für deren Ablehnung sein kann [vgl. bereits unter: B.II.1.c)bb)(1)(b)(cc)]. (ccc) Die Ermessensentscheidung steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme oder der gesetzlichen Ermächtigung. Gegen ein Überwiegen der Interessen des Klägers spricht die Hochrangigkeit des durch § 2 Abs. 1 StVO - und auch durch 18 Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 StVO - neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs u.a. geschützten Rechtsguts des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Verkehrsteilnehmer, Unfallbeteiligten sowie der Einsatzkräfte, aufgrund derer es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint, selbst zur Abwehr verhältnismäßig abstrakter Gefahren Schutzvorkehrungen auch im Anwendungsbereich konfligierender Grundrechte zu treffen (vgl. zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 23). Diesem hochrangigen Gut steht auf Seiten des Klägers keine in vergleichbarem Maße grundrechtlich abgesicherte Rechtsposition gegenüber. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der sachliche Schutzbereich der Presse-, Rundfunk oder Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 GG) hinsichtlich des spezifischen Klagebegehrens, einen Zugang zur Informationsquelle „Unfallereignis auf Bundesautobahnen“ zu erhalten, nicht eröffnet [vgl. hierzu bereits unter B.II.1.c)bb)(1)]. 2. Der Kläger hat schließlich auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von dem Gebot, nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1, 332, 333) auf Autobahnen ein- und auszufahren (§ 18 Abs. 2 und 10 Satz 1 StVO), dem Halteverbot auf Autobahnen und den jeweiligen Seitenstreifen (§ 18 Abs. 8 StVO) und dem Betretungsverbot für Autobahnen (§ 18 Abs. 9 StVO) bzw. eine erneute Bescheidung, wobei vorliegend offen bleiben kann, ob das Befahren zum Zwecke des Haltens, also des Befahrens, das unmittelbar einem Anhalten vorausgeht oder mit dem Wiederanfahren in Zusammenhang steht, der Beklagten zu 2) - wie diese annimmt - als Annex zu § 18 Abs. 8 StVO zugewiesen ist (vgl. hierzu unter A. II.). a) Die sachliche Berechtigung des klägerischen Begehrens beurteilt sich seit dem 24.12.2020 nicht (mehr) nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 StVO, sondern nach § 46 Abs. 2a Satz 1 StVO in der Fassung vom 18.12.2021. Hiernach kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt - bzw. die Beklagte zu 2) - in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller u.a. folgende Ausnahmen genehmigen: Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Abs. 2 und 10 Satz 1 StVO), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde (§ 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 StVO), Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO; § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StVO) und Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten (§ 18 Abs. 1 und 9 StVO; § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StVO). b) Die Beklagte zu 2) ist für die Erteilung dieser gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigungen auf Bundesautobahnen seit dem 01.01.2021 sachlegitimiert sowie zuständig (§ 44a Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2a StVO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 und 2 InfrGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4 InfrGGBV; vgl. dazu bereits unter A.II.). c) Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von §§ 18 Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 StVO scheitert bereits daran, dass das Ermessen der Beklagten zu 2) nicht auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung reduziert ist (sog. Ermessensreduktion auf Null). Ebenso wenig ist ein Ermessensfehler gegeben, der dem Kläger - als Minus - zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung eröffnen würde. Hierzu verweist die Kammer auf die vorstehenden Erwägungen zu § 2 Abs. 1 StVO. Eine getrennte gerichtliche Prüfung erfolgt hier lediglich aufgrund des teilweisen Übergangs der Sachlegitimation aufgrund gesetzlicher Zuweisung nach Klageerhebung. Lediglich ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: aa) Eine Ermessensreduktion aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten zu 2) scheidet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtungsklage durch die Kammer aus. Mangels anderweitiger Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vermag der Kläger nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Denn die neugeschaffene Beklagte zu 2) hat erst mit Wirkung zum 01.01.2021 die Sachlegitimation und Zuständigkeit für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung erlangt. Gemäß ihrer Auskunft im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits hat sie nach internen Recherchen bislang keine entsprechenden Ausnahmegenehmigungen erteilt. Jedenfalls hat sie eine solche - vom Kläger ins Blaue hinein behauptete - Verwaltungspraxis jedenfalls nach sachlicher und rechtlicher Erörterung des Sach- und Streitstands für die Zukunft willkürfrei ausgeschlossen, indem sie mitgeteilt hat, entsprechende Ausnahmegenehmigungen könnten nicht erteilt werden. bb) Die Beklagte zu 2) hat sich die nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen des Beklagten zu 1) einschließlich dessen Vortrags im Rahmen des hiesigen Verwaltungsrechtsstreites zu eigen gemacht und diese nach Eintritt in das gerichtliche Verfahren vertieft (§ 114 Satz 2 VwGO). Über die Ausführungen unter B.II.1. hinausgehend, die hier in Bezug genommen werden, weist die Kammer lediglich ergänzend noch darauf hin, dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Arbeit der Rettungskräfte durch die Anwesenheit des Klägers am Unfallort beeinträchtigt würde und Gesichtspunkte des Tatortschutzes einer Ausnahmegenehmigung entgegenstünden. Denn bereits die Ablehnung der für das Halten auf dem Seitenstreifen und Betreten der Autobahn erforderliche Ausnahmegenehmigung von § 18 Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 StVO ist aufgrund der besonders hohen Gefahren insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Ein- und Aussteigens ohne zusätzliche Absicherung (vgl. die Stellungnahme des PP ...) rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser sowie der mit der Nutzung des Seitenstreifens allgemein einhergehenden Gefahrenlage überzeugt schließlich der klägerische Einwand nicht, er könne sein Fahrzeug mit gewissem Abstand zum Unfallort abstellen, um die Rettungskräfte am Einsatzort nicht zu stören. Ist die Ablehnungsentscheidung bereits aus vorstehenden Gründen nicht zu beanstanden, kann auch hier offenbleiben, ob der Hinweis der Beklagten zu 2) sowie des Beklagten zu 1) auf eingeschränkte Überwachungsmöglichkeiten sowie einen erhöhten Arbeitsaufwand bezüglich der Einhaltung von etwaigen Auflagen sachgerecht wären. III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache jedenfalls mit Blick auf die Sachlegitimation für Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 2 Abs. 1 StVO grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). B E S C H L U S S vom 31.03.2022 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als sog. „Blaulicht“-Journalist. Der Kläger betreibt seit 2015 den Mediendienst ... bzw. ...-Mediendienst (.../) und ... (...). Er ist Mitglied im Deutschen-Journalisten-Verband (DJV; vgl. die Angabe auf https://.../). Der ...-Mediendienst beliefert diverse Print- und Onlinemedien sowie Fernsehsender (etwa ARD, ZDF und SWR) insbesondere mit Foto- und Videoaufnahmen von Unfallgeschehen auf den Bundesautobahnen (fortan: BAB) 6 und 5 und Kriminalereignissen, vorwiegend im Rhein-Neckar-Kreis und den zugehörigen bzw. benachbarten Gemeinden. Auf dem Internetauftritt des ...-Mediendienstes sind unter Referenzen diverse Foto- und Videobeiträge zu sog. Blaulicht-Themen in Zeitungen, im Fernsehen sowie auf Internetportalen eingestellt. Zudem wird die Kontaktaufnahme eröffnet (vgl. https://..../). Als Vertreter des ... Mediendienstes ist der Kläger benannt (vgl. https://... /). ... versteht sich als eine Plattform für interessante Themen und Nachrichten aus dem Rhein-Neckar-Kreis, die auch Bürgerjournalisten die Möglichkeit bietet, als ehrenamtliche Lokaljournalisten Beiträge und Nachrichten zu verbreiten. Hierzu möchte ... folgende Leistungen anbieten: Pressefotografie/Bildjournalismus, Reportagen und Berichterstattungen, Recherche und Mediendienst, zeitgeschichtliche Dokumentation und Krisenberichterstattung (vgl. .../). Auf ... sind Informationen zu folgenden Themenbereichen eingestellt: Blaulicht-Meldungen, Nachrichten, Politik, Sport und Freizeit. Die Rubrik Blaulicht-Meldungen ist untergliedert in: Autobahnen, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, THW, DLRG, Staatsanwaltschaft und Tiernotruf. Als Quelle der Texte sind oftmals das Presseportal (... der ...) oder öffentliche Stellen angegeben. Als Chefredakteur fungiert der Kläger, als stellvertretender Chefredakteur Herr .... ... verfügt über sechs private Redaktionsmitarbeiter (vgl. die Angabe auf https://.../). Zudem sind als Redaktionsmitarbeiter die Polizei (pol) und zugesandt (zg) angeführt. Für den Betrieb des ...-Mediendienstes und ... ist der Kläger bestrebt, Fotos und Videoaufnahmen zu fertigen. Für diese Tätigkeit kennzeichneten der Kläger und jedenfalls einer seiner Mitarbeiter ihre Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... (Rover 75; Halter: ...) und ... (Skoda Yeti; Halter: ...) anhand diverser Beschriftungen als Pressefahrzeuge und brachten ein gelbes Rundumlicht zur Warnkennzeichnung an. Das letztere Fahrzeug wurde zudem mit reflektierenden Warnmarkierungen nach DIN 30710 versehen. Am 02.06.2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer „Genehmigung für das Halten, Parken und Betreten, das Befahren von Standstreifen sowie die Nutzung von Betriebsausfahrten der Bundesautobahnen“ im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums ... (fortan: Regierungspräsidium) für die vorgenannten „Pressefahrzeuge“ (vgl. Bl. 2 Behördenakte - BA). Am 08.06.2020 beschlagnahmte die Polizei die gelbe Warnleuchte des klägerischen Kraftfahrzeugs gemäß § 33 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG). Mit Bußgeldbescheid vom 09.06.2020 legte das Regierungspräsidium dem Kläger zur Last, am 11.03.2020 um 12:45 Uhr in ..., BAB 5 AS .../... - AK ... km 589,100, als Führer des Kraftfahrzeugs Rover ... folgende Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben, und ahndete diese nach §§ 17, 19 Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG; vgl. Bl. 61 Gerichtsakte - GA): Er habe auf der Autobahn geparkt (§ 18 Abs. 8, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -; § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG -; 85 Bußgeldkatalog - BKat -), den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt (§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat) sowie durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt (§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.1 BKat). Am 15.06.2020 begründete der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung dahingehend, dass er diese zur Durchführung seiner Pressetätigkeit auf den Bundesautobahnen benötige. Eine solche Genehmigung für Pressevertreter sei in anderen Bundesländern gängige Praxis. Es werde keine Einzelgenehmigung, sondern eine generelle Erlaubnis beantragt (vgl. Bl. 8 BA). Mit Schreiben vom 16.06.2020 hörte das Regierungspräsidium die Polizeipräsidien seines Regierungsbezirks sowie (nichtförmlich) den Straßenbauträger bezüglich einer landesweiten Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zum Halten und Betreten des Standstreifens sowie für die Nutzung der Betriebseinfahrten und -ausfahrten durch die Redaktion ... an (vgl. Bl. 9 BA). Zugleich wies es auf Folgendes hin: Laut dem Protokoll einer Dienstbesprechung der höheren Straßenverkehrsbehörden im Februar 2012 sei eine solche allgemeine Genehmigung ausgeschlossen. Der Pressevertreter habe sich im Einzelfall vor Ort abzustimmen (vgl. Bl. 13 BA). Formalrechtlich könnten Inhaber von Ausnahmegenehmigungen - unter Beachtung entsprechender Auflagen oder Bedingungen - diese relativ selbstständig nutzen. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass durch das Nutzen dieser Ausnahmegenehmigungen andere Verkehrsteilnehmer (ohne Ausnahmegenehmigung) zur Nachahmung angeregt würden. Auf diese Weise sei eine erhebliche Gefahrenerhöhung z.B. durch unerlaubtes Nutzen von Rettungsnotwegen zu befürchten. Es werde davon ausgegangen, dass die Polizei bei entsprechenden Schadensereignissen nicht noch zusätzlich in der Lage sei, Ausnahmegenehmigungen bzw. die Einhaltung von Auflagen oder Bedingungen zu überwachen. Darüber hinaus könne das Agieren von Pressevertretern aus Sicherheitsgründen ausschließlich in abgesperrten und somit für den öffentlichen Verkehr entzogenen Abschnitten erfolgen. Im Übrigen seien die Unglücksstellen - soweit man dies beurteilen könne - nicht selten auch „Tatorte“. Es werde daher angenommen, dass in solchen Fällen das dortige Bewegen und Agieren von Dritten vorab mit der Polizei abgeklärt werden sollte. Zudem könnten durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen eine Vielzahl von Vertretern unterschiedlicher Medien entsprechende Anträge stellen. Dies hätte wiederum zur Folge, eine sachgerechte und verwaltungsrechtlich haltbare Auswahl treffen zu müssen. Insgesamt sei anzunehmen, dass die Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen vermutlich nur zu einem höheren bürokratischen Aufwand führen werde, ohne eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bzw. der persönlichen Sicherheit eines Medienvertreters zu erreichen. Vielmehr könnten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, wie mit Pressevertretern - ohne Ausnahmegenehmigung - zu verfahren sei. In diesem Zusammenhang seien ebenfalls Anfragen zu Ausnahmegenehmigungen nach § 80 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von § 49a StVZO für Kennleuchten für ein gelbes Blinklicht für Reporter/Journalisten zur Berichterstattung an das Referat 46 - Verkehr - herangetragen worden. Auch hierzu habe sich das Verkehrsministerium in einer Dienstbesprechung im April 2018 dahingehend klar positioniert, dass solche Anträge abzulehnen seien (vgl. Bl. 14 BA). Eine widerrechtliche Nutzung solcher Rundumleuchten sei dennoch nicht auszuschließen. Der Straßenbauträger sowie die Polizeipräsidien teilten die vorstehende Einschätzung des Regierungspräsidiums. Der Straßenbauträger teilte mit, es bestünden erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Ausbauzustand (mangelnde Breite, keine Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifen) und den damit verbundenen Gefahren bei der Benutzung für die anderen Verkehrsteilnehmer. Aufgrund dieser Umstände und des Nachzieheffekts werde der Ausnahmegenehmigung nicht zugestimmt (vgl. Telefonvermerk vom 16.06.2020, Bl. 10 BA). Gemäß dem Polizeipräsidium ... müsse aufgrund der unterschiedlichen Einsatzarten stets eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Zur Klärung der jeweiligen Vorgehensweise sei die Polizei zu Bürozeiten über das zentrale Pressetelefon des Polizeipräsidium ... - auch außerhalb der Bürozeiten - erreichbar (vgl. Bl. 17 BA). Das Polizeipräsidium ... wies darauf hin, dass insbesondere die Gefahren von auf Standstreifen stehenden oder fahrenden Fahrzeugen und damit verbundenem evtl. Aussteigen ohne zusätzliche Absicherung besonders hoch einzustufen seien. Das Polizeipräsidium ... machte geltend, eine Ausnahmegenehmigung könne zu unkalkulierbaren und nicht verantwortbaren Gefahrensituationen führen. Die bisherige Verfahrensweise, dass sich die Medienvertreter bei Bedarf an die Polizei zu wenden haben, habe sich in der Vergangenheit bewährt. Beschwerden von Medienvertretern seien beim Polizeipräsidium ... nicht bekannt. Das Polizeipräsidium ... führte aus, im einzelnen Bedarfsfall könne sich der Pressevertreter mit der zuständigen Polizei in Verbindung setzen, um ggf. eine Einzelfalllösung zu erfragen. Die notwendigen Befugnisse für Medien-/Pressevertreter zur ungehinderten Ausübung der freien Pressearbeit ergäben sich bereits ausreichend aus dem im Grundgesetz verankerten Grundrecht der Pressefreiheit. Probleme in der Vergangenheit, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich erscheinen lassen würden, seien nicht bekannt. Eine Privilegierung einzelner Pressevertreter über eine StVO-Ausnahmegenehmigung könnten bei Ausstattung der Pressefahrzeuge mit gelber Rundumleuchte möglicherweise zu vereinzelten missbräuchlichen Verwendungen, bspw. bei Staubildung, motivieren. Das Polizeipräsidium ... teilte mit, in seinem Zuständigkeitsbereich sei eine Berichterstattung dennoch möglich, da sich in solchen Fällen/Ereignissen der Stabsbereich Ö vor Ort befinde und die Pressevertreter betreue bzw. die Abläufe koordiniere. Das heiße, dass die Pressevertreter in enger Abstimmung mit der Polizei z.B. den Ereignisort aufsuchen und dort ihrer Pressearbeit nachgehen könnten oder die für die Berichterstattung erforderlichen Informationen erhielten. Damit würden sowohl presserechtliche als auch polizeiliche Belange berücksichtigt und es werde den Aspekten der Verkehrssicherheit Rechnung getragen. Als Anlage habe man eine Mitteilung des Pressesprechers der ...beigefügt, die im Mai 2020 einen Vorfall des widerrechtlichen Befahrens des Baufeldes durch einen Pressevertreter zum Thema habe. Dort wurde dieser Vorfall als Hausfriedensbruch angesehen. Weiterhin sei die Benutzung des Landeswappens auf dem Pkw einer nichtexistierenden Organisation (Verkehrsdienst ...) zu prüfen (vgl. Bl. 22 ff. BA). Auch das Polizeipräsidium ... lehnte eine Ausnahmegenehmigung für Pressevertreter zum Betreten der Autobahn grundsätzlich ab. Beim Eintritt von größeren Unfällen oder Schadensereignissen, die für die Medien und die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten, werde von der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit eine umfassende Medienbetreuung sichergestellt und so eine angemessene Berichterstattung ermöglicht (vgl. Bl. 26 BA). Das Polizeipräsidium ... teilte mit, auch dort seien keine Probleme mit Pressevertretern bekannt, die sich an ihrer Berichterstattung gehindert gefühlt hätten. Am 27.06.2020 erkundigte sich der Kläger zum Stand des Genehmigungsverfahrens (vgl. Bl. 30 BA). Es sei nicht verständlich, warum die Polizei und der Straßenbauträger angehört würden. Die Ausnahmegenehmigung seien in anderen Bundesländern gang und gäbe. Die Autobahnen unterlägen Bundesgesetzen. Da die Genehmigung in anderen Bundesländern bereits Bestand habe, könne sie ihm hier nicht verweigert werden. Eine Ablehnung sei rechtlich nicht begründbar. Mit Bußgeldbescheid vom 06.07.2020 legte das Regierungspräsidium dem Kläger zur Last, am 08.06.2020 um 11:20 Uhr in ..., BAB 6 AS .../... - AK ... km 590,000 als Führer des Pkw Rover ... folgende Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben, und ahndete diese nach §§ 17, 19 OWiG: Er habe auf der der Autobahn geparkt (§ 18 Abs. 8, § 49 StVO; § 24 StVG; 85 BKat); diese Handlung habe er vorsätzlich begangen. Zudem habe er missbräuchlich ein gelbes Blinklicht verwandt (§ 38 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat); auch diese Handlung habe er vorsätzlich begangen. Mit Ablehnungsbescheid vom 17.07.2020 (Az. ...; vgl. Bl. 65 BA), zugestellt am 24.07.2020 (vgl. PZU, Bl. 73 BA), lehnte das Regierungspräsidium daraufhin den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Betriebsausfahrten und zum Befahren, Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... ab (Ziffer 1), legte diesem die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr für diese Entscheidung in Höhe von 189,00 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte es wie folgt aus: Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Betriebsausfahrten und zum Befahren, Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen ergebe sich aus § 46 StVO. Danach könnten die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der StVO genehmigen. Hierbei werde ihr Ermessensspielraum durch die StVO und die hierzu vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) eingeengt. In der VwV-StVO zu § 46 StVO sei geregelt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringlichen Fällen gerechtfertigt sei. An den Nachweis einer solchen Dringlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs dürfe durch eine solche Ausnahmegenehmigung ebenfalls nicht beeinträchtigt werden. Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werde, sei der Straßenverkehrsbehörde Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen dürfe jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. So seien den Belangen der Sicherheit des Verkehrs die Belange des Klägers und die Interessen der Allgemeinheit gegenüberzustellen. Zur Begründung seines Antrags habe der Kläger die Ausübung seiner Pressearbeit genannt, ohne näher darzulegen, warum er hierfür über die Betriebsausfahrten auf die Bundesautobahn einfahren bzw. dort den Standstreifen nutzen müsse. Die Betriebsausfahrten seien nicht für den allgemeinen Straßenverkehr ausgebaut und hätten daher keinen Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen. Der Standstreifen sei in der Regel im Gegensatz zu den Fahrstreifen auf der Hauptfahrbahn weniger breit. Aufgrund dieser Umstände und da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit über die Betriebsausfahrt bzw. über den Standstreifen einfahrendem bzw. ausfahrendem Verkehr rechnen müssten, sei sowohl die Benutzung der Betriebsausfahrten als auch die des Standstreifens immer mit Gefahren verbunden. Darüber hinaus könnten andere Verkehrsteilnehmer dazu animiert werden, ebenso die Betriebsausfahrten bzw. den Standstreifen zu nutzen. Auf diese Weise sei eine erhebliche Gefahrenerhöhung z.B. durch unerlaubtes Nutzen von Betriebsumfahrten bzw. Befahren von Standstreifen in Stausituationen sowie eine Erschwerung bei der Freihaltung von Rettungsnotwegen zu befürchten, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigte werde. Beim Eintritt von größeren Unfällen oder Schadensereignissen, die für die Medien und die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten, sei die Polizei nicht noch zusätzlich in der Lage, Ausnahmegenehmigungen bzw. die Einhaltung von Auflagen oder Bedingungen zu überwachen. Im Übrigen seien Unglücksstellen nicht selten auch „Tatorte“, weshalb in solchen Fällen das dortige Bewegen und Handeln von Dritten vorab mit der Polizei abgeklärt werden sollte. Nach Mitteilung aller für den Regierungsbezirk ... zuständigen Polizeipräsidien werde in den vorgenannten Fällen von der jeweiligen Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit eine umfassende Medienbetreuung sichergestellt und so eine angemessene Berichterstattung ermöglicht. So könne das Agieren von Pressevertretern aus Sicherheitsgründen ausschließlich in abgesperrten und somit dem öffentlichen Verkehr entzogenen Abschnitten erfolgen, womit letzten Endes sowohl presserechtlichen als auch polizeilichen Belangen Genüge getan werde. Das allgemeine Risiko, dass andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere deren Leben und die Gesundheit, sowie öffentliches und privates Sacheigentum zu Schaden kommen könnten, überwiege das Interesse des Klägers an der Nutzung der Betriebsausfahrten und des Standstreifens. Mit Bescheid vom 04.08.2020 untersagte ferner auch die Ortspolizeibehörde der Gemeinde ... dem Kläger u.a. das Mitführen von gelben Blink- und Warnleuchten in oder an Kraftfahrzeugen im Rahmen seiner Tätigkeit auf den Autobahnabschnitten der Gemarkung .... In diesem zeitlichen Zusammenhang teilten schließlich Beamte der Polizeidienststelle ... dem Kläger mit, dass er grundsätzlich nicht an die betreffenden Unfallstellen durch Standstreifen, Betriebsausfahrten oder Rettungsgassen vorfahren dürfe und es in jedem Einzelfall jeweils einer Erlaubnis durch die vor Ort tätigen Beamten bzw. der Polizeidienststelle bedürfe. Beamte der Autobahnpolizei präzisierten dies dahingehend, er solle die Unfallstellen über Feldwege anfahren (vgl. Bl. 49 GA). Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht ... Klage gegen den Beklagten zu 1) erhoben (vgl. Bl. 3 ff. GA), mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, für die Berichterstattung des Mediendienstes ... sei es naturgemäß unablässig, direkt an Unfallstellen heranzukommen, um Fotos und Videoaufnahmen erstellen zu können. In den vergangenen fünf Jahren Berichterstattung auf den Bundesautobahnen der Region sei es - etwa im Zuständigkeitsbereich der Polizei ... und ... (Polizeipräsidium [PP] ...) auf der A 5 und A 6 - bis in das Frühjahr 2020 grundsätzlich zu keinen Problemen bei seiner Pressetätigkeit bzw. Berichterstattung von den Bundesautobahnen und dem Erreichen der entsprechenden Unfallstellen mit den vor Ort anwesenden Polizeibeamten gekommen. Erst im Jahr 2020 - vermeintlich mit dem Wechsel im Führungsstab der zuständigen Autobahnpolizei - sei seine Pressetätigkeit im Rahmen der Berichterstattung über Verkehrsunfallgeschehen erheblich erschwert und teilweise verhindert worden. Es sei zu mehreren Vorfällen zwischen ihm und seinem Mitarbeiter mit Beamten des Polizeipostens ... gekommen, insbesondere hinsichtlich des Unfallschwerpunktes rund um das ...er Kreuz. In der Folge seien die Bußgeldbescheide vom 09.06.2020 und vom 06.07.2020 ergangen. Dies habe zur Stellung des hier streitigen Antrags geführt. Er sei bereit, reflektierende Warnmarkierungen nach DIN 30710, Kennzeichnungen als Pressefahrzeuge sowie gelbe Warnleuchten an sämtlichen Fahrzeugen des Mediendienstes ... anzubringen, sofern dies zur Erteilung der beantragten Genehmigung erforderlich sein sollte. Dies sei nach seiner Kenntnis und Erfahrung in Bayern in ähnlichen Konstellationen gängige Praxis. Die Versagung der beantragten Genehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, da der Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft sei, §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Rechtsgrundlage für sein Verpflichtungsbegehren sei § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO. Er begehre eine allgemeine Ausnahmegenehmigung von dem Gebot, nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1, 332, 333) auf Autobahnen ein- und auszufahren (§ 18 Abs. 2 und 10 StVO), der Pflicht zur ausschließlichen Benutzung der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO), des Halteverbots auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und den jeweiligen Seitenstreifen (§ 18 Abs. 8 StVO) und des Betretungsverbots für Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 9 StVO). Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung stehe nach § 46 Abs. 2 StVO grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Die sei vorliegend jedoch auf „Null“ reduziert, sodass nur die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Gunsten des Klägers rechtlich zulässig und die Ablehnung mithin ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sei. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die in Ziffer 1 und 2 der VwV-StVO zu § 46 StVO festgelegten Kriterien vorlägen, die Erteilung eine Ausnahmegenehmigung mithin zwingende Rechtsfolge sei. Die besondere Dringlichkeit für eine Ausnahme von § 18 StVO sei gegeben, da die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung gerade dazu diene, solche besonderen Interessen zu schützen, wenn sie bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt würden. Das Regierungspräsidium habe lediglich pauschal auf den Inhalt der VwV-StVO zu § 46 StVO hingewiesen und den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, ohne diesen auf den vorliegenden Fall konkret anzuwenden. Daher dürften die gegenseitigen Interessen nicht nur falsch gewichtet worden, sondern bereits keine Interessenabwägung erfolgt sein. Eine Stausituation auf einer Bundesautobahn falle unter den Begriff des „normalen Verkehrs“ gemäß Ziffer 1 zu § 46 VwV-StVO. Unfälle sowie die regelmäßige Bildung von Rückstau seien tägliches Bild auf Bundesautobahnen. Ein besonders dringender Fall einer Ausnahmegenehmigung folge aus dem Umstand, dass er sich auf die Recherche und Berichterstattung von Verkehrsunfällen auf Bundesautobahnen spezialisiert habe und dieser Tätigkeit bereit seit Jahren nachgehe. Für die Unfallberichterstattung müsse er unausweichlich schnell vor Ort sein. Im Wettbewerb der journalistischen Anbieter untereinander allgemein liege in der Schnelligkeit der Berichterstattung ein wichtiger Faktor (hierzu verweist er auf VG München, Beschluss vom 28.07.2020 - M 10 E 20.2750 -, juris Rn. 55). In seinem konkreten Fall einer Spezialisierung auf die Berichterstattung von Verkehrsunfallereignissen auf Autobahnen im Regierungsbezirk ... wäre ihm ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung die Grundlage seiner Tätigkeit als Journalist an sich entzogen. Zum anderen sei das Ermessen hier im Hinblick auf den Zweck der Ermächtigung und die Pressefreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 Grundgesetz (GG) im konkreten Fall auf „Null“ reduziert. Im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO habe die Behörde einerseits die möglichen Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Ziele der StVO, insbesondere die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs, und andererseits die besondere Ausnahmesituation und die mit ihr verbundenen schützenswerten Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen (hierzu verweist er auf BVerwG, Urteile vom 16.03.1994 - 11 C 48/92 -, juris Rn. 26). Dabei sei zu beachten, dass die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ihrem Zweck nach gerade dazu diene, besonderen Interessen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten (hierzu verweist er auf BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24/17 -, juris Rn. 11 und vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 = BVerwGE 104, 154 ; BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 -, juris Rn. 26 = BVerfGE 40, 371 ). Sein Interesse an einer ungehinderten Recherche und Berichterstattung, welches von der Pressefreiheit geschützt sei, stelle ein solch besonderes, schützenswertes Interesse dar, das die entgegenstehenden öffentlichen Interessen im konkreten Fall überwiege. Denn jede andere denkbare Alternative zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, insbesondere die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 17.07.2020 erfolgte vollständige Ablehnung der beantragten Genehmigung, verstoße gegen die Pressefreiheit und sei daher ermessensfehlerhaft. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG sei vorliegend sowohl sachlich als auch persönlich eröffnet. Der persönliche Schutzbereich der Pressefreiheit sei eröffnet, denn er sei als Journalist und Inhaber des ... Mediendienstes im Pressewesen tätig. Die Fahrten mit seinen Pressefahrzeugen, für welche er die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO beantragt habe, dienten der Recherche zu Unfallgeschehen, über welche er sodann in seiner Eigenschaft als Journalist in der Öffentlichkeit berichte und damit der Beschaffung von Informationen für eine anschließende Berichterstattung. Auch der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG sei eröffnet. Zum diesem gehöre die Entscheidung, ob und wie über ein bestimmtes Thema berichtet werde. Dazu gehöre die Beschaffung der Informationen und nach Erhalt der Informationen die Entscheidung über deren äußere Darbietung. Video- und Bildaufnahmen seien zur Verbreitung geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse oder auch als online-Medien geeignet und bestimmt, am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilzunehmen (hierzu verweist er auf BeckOK GG/Schemmer, 45. Edition 15.11.2020, GG Art. 5 Rn. 42 f.). Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Denn Hauptbestandteil seiner Pressearbeit seien Foto- und Videoaufnahmen von Unfallereignissen auf den BAB und Kriminalereignisse im Bezirk des Regierungspräsidiums. Zu deren Beschaffung sei er darauf angewiesen, möglichst nahe an das jeweilige Unfallgeschehen heranzukommen. Stausituationen bei Unfällen auf Bundesautobahnen seien meistens kilometerlang, so dass es für ihn erforderlich sei, die Betriebsausfahrten und den Standstreifen aufgrund des erschwerten Durchkommens zu nutzen, um möglichst nahe an den Unfallort zu gelangen und Bilder für seine Berichterstattung fertigen zu können. Aus der Ferne sei eine Berichterstattung mittels Fotografien nicht möglich. Die Berichte würden über Print- und Onlinemedien verbreitet und seien mit Texten und Bildern gestaltet. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO stelle einen Eingriff in die Pressefreiheit dar, da sie zu einer unmittelbaren, dem Staat zurechenbaren Beeinträchtigung seiner Pressetätigkeit führe. Erhalte er keine Ausnahmegenehmigung, so sei es ihm nicht möglich, ohne Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften der StVO die Unfallorte zu erreichen, wodurch im Ergebnis auch die Berichterstattung über die Unfälle unterbunden werde. Im Einzelnen sei er bei dem sich regelmäßig nach einem Unfall bildenden Rückstau der Fahrzeuge auf die Benutzung der Betriebsausfahrten und des Seitenstreifens angewiesen, um den Unfallort erreichen zu können. Am Unfallort angekommen, sei es zur Recherche notwendig, zu halten und die Autobahn zu betreten. Der Eingriff erfolge dabei nicht etwa bereits allein durch die Vorschriften der StVO und damit von Gesetzes wegen. Zwar sei das genannte Fahrverhalten schon unmittelbar durch die StVO untersagt. Jedoch eröffne das Gesetz in § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StVO die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und ermögliche damit eine angemessene Berücksichtigung der Pressefreiheit. Erst durch die ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde - hier des Regierungspräsidiums gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 der Verordnung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVOZuVO BW) - werde die Pressetätigkeit des Klägers abschließend eingeschränkt. Der Eingriff durch die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums sei auch nicht gerechtfertigt. Die Pressefreiheit könne gemäß Art. 5 Abs. 2 GG auf der Grundlage allgemeiner Gesetze eingeschränkt werden. § 46 Abs. 2 StVO sowie die StVZO und die VwV-StVO seien solche allgemeinen Gesetze (vgl. Bl. 95 GA). Dabei sei jedoch das einschränkende Gesetz nach der Wechselwirkungslehre wegen der hohen Bedeutung der Pressefreiheit wiederum eng dahingehend auszulegen, dass es eine Einengung der Pressefreiheit nur dort zulasse, wo es im Hinblick auf mindestens gleichrangige Rechtsgüter wie hier Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG unbedingt geboten sei (hierzu verweist er auf BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 41). An dieser Maßgabe müsse sich nicht nur die Auslegung der Norm, sondern auch die Ermessensausübung der Behörde bei der Anwendung des Gesetzes orientieren. Daher dürfe die Behörde nicht schematisch Vorgaben einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift anwenden, sondern müsse einen durch höherrangiges Recht, wie hier Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG, veränderten Maßstab berücksichtigen. Die Bindung der Vollzugsbehörden an Verwaltungsvorschriften entfalle zumal dann, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit „außenwirkenden“ (d.h. sich unmittelbar nicht nur an Amtsträger der öffentlichen Verwaltung richtenden) Rechtsnormen - also der Verfassung, den förmlichen Gesetzen, Satzungen und Verordnungen sowie supranationalem Recht - unvereinbar wäre (hierzu verweist er auf Bay VGH, Beschluss vom 25.09.2007 - 11 ZB 06.279 -, juris Rn. 15). Bereits diese aufgrund der Wechselwirkungslehre bestehenden besonderen Anforderungen an die Ermessensausübung habe das Regierungspräsidium bei der Entscheidung verkannt. So werde in der Begründung des Bescheids vom 17.07.2020 lediglich pauschal auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO verwiesen und entsprechend dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift darauf abgestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung stets nur in besonders dringlichen Fällen erteilt werden könne und an den Nachweis der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Das Regierungspräsidium sei damit ersichtlich vom Vorliegen eines Regelfalls ausgegangen und sich des dargestellten, aufgrund der Bedeutung der Pressefreiheit besonderen Maßstabs nicht bewusst gewesen. Im Übrigen sei die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung auch unverhältnismäßig. Zwar diene die Maßnahme der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit einem legitimen Zweck, welcher durch ein Absehen von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und damit der strikten Einhaltung der Regeln der StVO auch gefördert werde. Jedoch sei die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung bereits nicht erforderlich, weil es mildere, gleich geeignete Mittel als die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung gebe, um die Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer, der Unfallbeteiligten und der Rettungskräfte zu schützen und gleichzeitig einem Nachahmungseffekt vorzubeugen. Die Ausnahmegenehmigung könne mit Auflagen zur Sicherung und besseren Erkennung der Pressefahrzeuge und des Klägers verbunden werden, hier etwa durch besondere Kennzeichnung der Pressefahrzeuge und entsprechende Warnleuchten. Auf diese Möglichkeit werde in der von dem Regierungspräsidium selbst bemühten Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO gleich zu Beginn ausdrücklich hingewiesen. Diese Möglichkeit sei in der Begründung des Bescheids vom 17.07.2020 knapp mit dem Hinweis abgelehnt worden, die Überwachung der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erfordere einen zu hohen Arbeitsaufwand. Ein erhöhter Arbeitsaufwand für die Verwaltung sei jedoch kein tragfähiger sachlicher Grund, um die Rechte des Klägers einzuschränken. Darüber hinaus sei die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung unangemessen. Zwar habe der Beklagte 1) alle Belange der Beteiligten ermittelt, jedoch bei deren Abwägung seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG zu wenig Gewicht beigemessen. Der Eingriff stehe daher außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleiste mittelbar den Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und von öffentlichem und privatem Sacheigentum. Sie habe folglich ein erhebliches Gewicht, das der Bedeutung der Pressefreiheit mindestens gleichkomme. Allerdings solle eine Einschränkung der Pressefreiheit nur dort erfolgen, wo sie unbedingt geboten sei. Zudem bestehe auch ein berechtigtes öffentliches Interesse der Bevölkerung und der Verkehrsteilnehmer an der Berichterstattung über die mögliche Dauer der Sperrung einer Bundesautobahn, die Unfallursache und die Anzahl der Verletzten. Die vollständige Ablehnung der Ausnahmegenehmigung sei indes nicht geboten und lasse der Pressefreiheit nicht den zu ihrer Entfaltung angemessenen Raum. Er müsse sich auch nicht auf die Informationserlangung durch die Polizei verweisen lassen. Pressearbeit müsse grundsätzlich in allen, auch besonders sensiblen Lebensbereichen möglich sein. Dies gelte ebenfalls für die Berichterstattung über den öffentlichen Straßenverkehr, weshalb insbesondere bei Unfällen und sonstigen Schadensereignissen ein Zugang von Pressemitarbeitern eröffnet sein müsse. Denn zur klassischen Pressearbeit gehöre gerade die eigene, von Dritten unabhängige Recherche und Dokumentation von Geschehnissen vor Ort. Andernfalls sei keine unverfälschte und unbeeinflusste Berichterstattung möglich. Daher genüge es entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums nicht, die Pressevertreter auf die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei bei öffentlichkeitswirksamen Ereignissen angebotene Medienbetreuung oder gar eine Einzelfallerlaubnis im jeweils konkreten Unfallgeschehen zu verweisen. Denn bereits die Einstufung, ob ein Ereignis für die Öffentlichkeit interessant sei oder nicht, beinhalte eine vorweggenommene Wertung durch eine staatliche Behörde, die eigentlich zum Kernbereich der Pressetätigkeit gehöre und in allen anderen Lebensbereichen allein der subjektiven Wertung der Pressemitarbeiter unterliege. Diese Entscheidungsfindung sei durch die Pressefreiheit geschützt und dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass bereits die Informationsgewinnung eingeschränkt werde (hierzu verweist er auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 33). Information und Zugang seien bei einem Verweis auf die Medienbetreuung nur zu einem kleinen Teil der Geschehnisse eröffnet, deren Auswahl zuvor die Polizei bestimme. Zudem wäre die Weitergabe der Informationen durch die Presseabteilung der Polizei für den Kläger verspätet und damit nicht mehr aktuell. Durch die eintretende verspätete Informationsmöglichkeit entstünde ihm ein klarer Wettbewerbsnachteil und die Gefahr der Abwanderung von Lesern zu anderen Anbietern. Dies sei unzumutbar; Behörden dürften keinen Einfluss auf den publizistischen Wettbewerb nehmen. Bezogen auf die Eingriffsintensität komme diese Vorgehensweise nahe an eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbotene Zensur (hierzu verweist er auf BVerfG, Beschluss vom 25.04.1972 - 1 BvL 13/67 -, juris Rn. 72). Gerade wegen der hohen Bedeutung der Pressefreiheit müsse der Staat grundsätzlich einen unmittelbaren Zugang ohne vorangehende Einschränkungen eröffnen. Aus dem Rechtsgedanken des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG folge ebenfalls, dass sich staatliche Behörden soweit wie möglich auf eine nachträgliche Kontrolle oder vorbeugende Sicherungsmaßnahmen beschränken müssten, ohne hierbei, wie durch die vollständige Ablehnung der Ausnahmegenehmigung im Bescheid vom 17.07.2020 erfolgt, einen unmittelbaren Zugang zu Informationen im Vorhinein weitgehend zu verschließen. Der von dem Regierungspräsidium befürchtete negative Vorbildeffekt bei Nichteinhaltung von Verkehrsregeln auf Basis einer Ausnahmegenehmigung könne durch eine Kennzeichnung der Fahrzeuge des Klägers als Pressefahrzeuge hinreichend abgemildert werden, da so die Sonderrechte des Klägers - vergleichbar denen in § 35 StVO - für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar würden. Im Übrigen verweise das Regierungspräsidium in der Begründung des Bescheids vom 17.07.2020 lediglich allgemein darauf, die Betriebsausfahrten seien weniger gut ausgebaut als herkömmliche Straßen und ihre Benutzung daher mit großen Gefahren verbunden. Auch dies könne nicht überzeugen. Zum einen gehörten die von dem Beklagten zu 1) beschriebenen Gefahren zum allgemeinen Lebensrisiko und könnten auch ohne die Ausübung der Befugnisse einer Ausnahmegenehmigung jederzeit eintreten (vgl. Bl. 101 GA). Zum anderen könne möglicherweise bestehenden Gefahren durch einen eingeschränkten Ausbau üblicherweise mit einer angepassten, umsichtigen Fahrweise ausreichend begegnet werden. Auch sei es widersprüchlich, einerseits einen Nachzieheffekt durch weitere Verkehrsteilnehmer zu unterstellen, andererseits aber geeignete und zumutbare Möglichkeiten zu dessen Vorbeugung mittels Kennzeichnungen der Pressefahrzeuge abzulehnen. Widersprüchlich sei auch die Argumentation des Beklagten zu 1), der Standstreifen müsse freigehalten werden, damit die Fahrzeuge im Stau diesen befahren können, um eine Rettungsgasse bilden zu können. Denn die Risiken beim Befahren des Standstreifens oder beim Durchfahren der Rettungsgasse seien dieselben. Es sei nicht ersichtlich, welche größeren Risiken für welche konkreten Rechtsgüter die Ausnahmegenehmigung mit sich brächte. Auch die Arbeit der Rettungskräfte würde durch seine Anwesenheit am Unfallort nicht beeinträchtigt, zumal ihm mit einer Auflage vorgegeben werden könnte, dass er die Pressefahrzeuge in einem gewissen Abstand zum Unfallort abstellen müsse. Als Journalist mit langjähriger Erfahrung wisse er sich korrekt zu verhalten, um weder die Rettungskräfte zu beeinträchtigten noch die Arbeit am Tatort zu behindern. Weiterhin passten diese Feststellungen nicht zu der zwischenzeitlich von Seiten von Polizeivollzugsbeamten der Reviere .../... ihm gegenüber vorgeschlagenen Umgehung der Staus durch (ebenfalls verbotswidriges) Befahren von Feldwegen zum Erreichen der jeweiligen Unfallstellen. Im Übrigen könne nicht willkürlich die Zuständigkeit für die angeführten Einzelfallentscheidungen vom Regierungspräsidium (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StVO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 StVOZuVO BW) auf den Polizeivollzugsdienst vor Ort übertragen werden, zumal dieser mit der Organisation der Unfallstelle und der Versorgung der Unfallbeteiligten sowie der Beweissicherung bei Unfallorten als Tatorten ausgelastet sei; ein tatsächlicher Zugang sei daher nicht gewährleistet. Zudem wäre er bei einer Ablehnung der Genehmigung durch den Polizeivollzugsdienst vor Ort darauf angewiesen, in jedem Einzelfall den Rechtsweg zu durchlaufen, um die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dieser Rechtsschutz käme jedoch für die jeweilige und ggf. zwischenzeitlich bis zur etwaigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Berichterstattung begehrten Ausnahmegenehmigungen zu spät (vgl. Bl. 95 GA). Sein Grundrecht der Pressefreiheit würde damit letztlich ausgehöhlt. Soweit der Beklagte zu 1) schließlich auf den Pressekodex des Deutschen Presserats zur möglichen Vorgehensweise des Klägers an einer Unfallstelle hinweise, sei klarzustellen, dass dieser keine verbindlichen Rechte und Pflichten für Journalisten im Außenverhältnis gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit festlege. Der Pressekodex sei eine bloße interne Empfehlung des Deutschen Presserates ohne Rechtsbindung im Innen- oder Außenverhältnis. Im Übrigen hindere der Pressekodex den Kläger nicht daran, die begehrte Ausnahmegenehmigung für seine Pressetätigkeit im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG zu beantragen. In Bayern als dem benachbarten Bundesland sei die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an Journalisten gängige Praxis. Auch dort bestehe der Pressekodex. Die Behörden sähen allerdings keine Widersprüche in der Erlaubniserteilung und der gleichzeitigen Einhaltung des Kodexes und dem Schutz der Rechtskräfte und Unfallbeteiligten. Wäre es in der Vergangenheit zu den von dem Beklagten 1) behaupteten Gefährdungen und Verletzungen anderer durch die Nutzung der Betriebsausfahrten und Standstreifen und das Betreten der Fahrbahn durch Journalisten in konkreten Einzelfällen gekommen, würden solche Erlaubnisse nicht mehr erteilt bzw. die Ausübung der journalistischen Tätigkeit an der Unfallstelle unterbunden werden. Jedenfalls könne auf Grundlage der genannten behördlichen Bedenken die Einschränkung der Pressefreiheit durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht als unbedingt geboten angesehen werden. Der schwerwiegenden Beeinträchtigung der journalistischen Tätigkeit des Klägers stünden nur geringfügige Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs gegenüber, denen auf andere Weise hinreichend begegnet werden könne. Der Kläger hat zunächst angekündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 17.07.2020 - Az. ... - zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2020 eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Betriebsausfahrten und zum Befahren, Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 02.02.2021 hat das Regierungspräsidium mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für die Autobahnen mit Wirkung vom 01.01.2021 an das Fernstraßenbundesamt bzw. die Beklagte zu 2) übergegangen sei (vgl. Bl. 81 GA). In der mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 hat das Gericht unter anderem unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 578/20, S. 2 f. und 23 f.) die Frage erörtert, ob nach § 46 Abs. 2a StVO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 1 und 2 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV) ein gesetzlicher Parteiwechsel hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands eingetreten ist oder ob nicht die sachliche Zuständigkeit für das Befahren des Seitenstreifens nach § 46 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 StVO i.V.m. 1 Abs. 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVZuVO BW) i.V.m § 44 Abs. 1 StVO weiterhin beim Regierungspräsidium verblieben und diesbezüglich das Land Baden-Württemberg beklagt ist. Daraufhin hat es den Beteiligten mitgeteilt, dass das Rubrum auf der Beklagten-Seite dahingehend berichtigt werde, dass das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium als Beklagter zu 1), die Autobahn GmbH des Bundes als Beklagte zu 2) geführt werde. Zudem hat das Gericht den rechtlichen Hinweis erteilt, dass in der vorliegenden Verwaltungsrechtssache zuvörderst das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG infrage stehen dürfte, da der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung(en) in der Sache mit einem - seiner Auffassung nach - grundrechtlich geschützten Anspruch auf Zugang zu Informationen begründe. Diesbezüglich hat es auf die Maßstäbe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 (Gerichtsfernsehen, n-tv) -, juris Rn. 55 = BVerfGE 103, 44 verwiesen. Weiterhin hat es den Kriminaloberrat (KOR) ... (zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des PP ...) und den Kläger informatorisch angehört (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung der 14. Kammer vom 30.09.2021 verwiesen). Mit ergänzender Klagebegründung hat der Kläger in der Folge vorgetragen, die Beklagte zu 2) sei auch zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Standstreifens auf den Bundesautobahnen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 2, Abs. 2a StVO. Die Seitenstreifen gehörten gemäß der Legaldefinition bzw. des Katalogs des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zu den Autobahnen. Daher komme für das Befahren des Seitenstreifens eine Zuständigkeit des Fernstraßenbundesamts gemäß § 46 Abs. 2a StVO und damit der Beklagten zu 2) zunächst auch nach der Neuregelung der Zuständigkeiten prima facie in Betracht. Dies ergebe auch die Auslegung des § 46 Abs. 2a Satz 1 StVO. Die Absätze 1 bis 2a) des § 46 StVO seien im Zusammenhang zu betrachten, da alle vier Absätze die Zuständigkeit unterschiedlichen Stellen zuwiesen. Nach § 46 Abs. 1 und Abs. 1a StVO seien die „Straßenverkehrsbehörden“ für die dort genannten Ausnahmen zuständig. § 46 Abs. 2 StVO weise den „zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht bestimmten Stellen“ eine Grundsatzzuständigkeit für „alle Vorschriften dieser Verordnung“ zu. § 46 Abs. 2a StVO wiederum bilde eine Ausnahme hiervon und übertrage ganz bestimmte Ausnahmegenehmigungen auf das Fernstraßen-Bundesamt, welches sich wiederum der Autobahn-GmbH des Bundes bediene. Zwar scheine der Gesetzeswortlaut abschließend zu sein („abweichend“ für „folgende“ Ausnahmen). Jedoch sei dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend zu entnehmen, dass die aufgezählten Ausnahmen abschließend sein sollten. Vielmehr deute sich an, dass der Katalog nur exemplarischen Charakter haben solle, wie etwa bei Regelbeispielen. Denn andernfalls hätte der Gesetzgeber die Worte „nur“ oder „ausschließlich“ vorangestellt. Insbesondere der Umstand, dass in § 46 Abs. 2a StVO nur „Autobahnen“ benannt seien, lasse zwingend den Schluss zu, dass das Fernstraßen-Bundesamt „nur“ für diese betreffenden Ausnahmen zuständig sein solle. Zudem spreche § 46 Abs. 2a Nr. 3 StVO ausdrücklich davon, dass Ausnahmen vom Verbot, Autobahnen „mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen“, gemacht werden könnten. Da „Autobahnen“ Bundesfernstraßen nach § 1 Abs. 1 FStrG seien und zu diesen auch Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen gehörten (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG), falle unter „Benutzung“ auch das Befahren. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 2) für das Befahren der Seitenstreifen auf Bundesautobahnen entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers in der BT-Drs. 578/20, S. 23 f. Dort habe der Gesetzgeber klar formuliert, dass jedes Tun oder Unterlassen, das im Zusammenhang mit einem „reinen Autobahnbezug“ ausnahmefähig sei, durch das Fernstraßen-Bundesamt oder die beliehene Gesellschaft geregelt werde. Explizit verblieben nur die Ausnahmen von § 18 Abs. 1 StVO i.V.m. § 29 Abs. 3 StVO oder § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden der Länder. Letztere Ausnahmen habe er nicht beantragt. Welche Aufgaben beim Fernstraßen-Bundesamt blieben und welche an die Beklagte zu 2) übertragen würden, habe der Gesetzgeber ausdrücklich im Bundesanzeiger BAnz AT 31.12.2020 B5 S. 1 dargelegt. Dort heiße es: „Unter Berücksichtigung der Ziele der Zuständigkeitsänderung behält sich das Fernstraßen-Bundesamt lediglich die Zuständigkeit für die Entscheidungen über eine Ausnahme gemäß § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 bis 5 StVO vor. […]“. An der Verwendung des Wortes „lediglich“ zeige sich, dass alle anderen Zuständigkeiten, die nicht in diesen Bereich fielen, auf die Autobahn-GmbH übertragen werden sollen. Weiterhin sei es nicht möglich, eine saubere Trennung vom Befahren des Seitenstreifens im Zusammenhang mit dem Halten und zum Zwecke des schnelleren Vorankommens - wie von der Beklagten zu 2) vorgetragen - vorzunehmen. Diese Einordnung bestätige auch eine systematische Auslegung. § 46 Abs. 1 StVO regele die allgemeine und grundsätzliche Zuständigkeit. Die weiteren Absätze gestalteten dies im Hinblick auf die Behörden und deren Zuständigkeiten weiter aus. In § 46 Abs. 2a StVO werde die Zuständigkeit am strengsten geregelt. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2a StVO, der gerade darauf abziele, die Zuständigkeit für Erlaubnisse mit reinem Autobahnbezug, d.h. Bundesautobahnen, vollumfänglich aus der Zuständigkeit der Länder herauszunehmen. Schließlich komme auch eine Analogie bzw. teleologische Reduktion des Wortlauts des § 46 Abs. 2a StVO infrage. Vorliegend entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, dass die Beklagte zu 2) für alle Ausnahmegenehmigungen mit reinem Autobahnbezug zuständig sein solle, namentlich auch für das Befahren des Standstreifens zum schnelleren Vorankommen. Zudem hat der Kläger bestritten, es würden keine wie von ihm beantragte Ausnahmegenehmigungen zugunsten von Pressevertretern erteilt und seien auch von den jeweiligen Rechtsvorgängern nicht erteilt worden. Eine entsprechende Bescheidpraxis aus Bayern sei vielmehr von verschiedener Seite bestätigt worden. Aufgrund der Kürze der Zeit habe lediglich eine Ausnahmegenehmigung erlangt werden können, die zumindest einen Teilbereich des Streitgegenstands erfasse. Die Autobahndirektion Südbayern habe mit Bescheid vom 09.03.2020 einem Herrn ... für die Berichterstattung als Pressephotograph eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 18 Abs. 8 (Halten) und Abs. 9 StVO (Betreten) i.V.m. § 8 Abs. 6 FStrG erteilt (Anlage K3). Die Autobahndirektion Südbayern sei eine der Vorgängerbehörden der Beklagten zu 2) gewesen. Die Versagung der streitigen Erlaubnis verletze daher sein Grundrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei gegeben, weil sein Kollege aus Bayern eine Ausnahmegenehmigung erhalten habe. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Schließlich sei auch seine Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG) verletzt. Deren persönlicher und sachlicher Schutzbereich sei eröffnet. Ein Verkehrsunfall auf der Autobahn bilde eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Ein Verkehrsunfall stehe grundsätzlich jedem offen, der sich in der Näher des Unfalls befinde oder - insbesondere auf der Autobahn - an ihm vorbeifahre. Die StVO beschränke den Zugang zur Informationsquelle lediglich mittelbar, da es dadurch schwieriger werde, zur Informationsquelle zu gelangen. Personen, die etwa hinten im Stau stünden, könnten sich aufgrund der geregelten Benutzung der Autobahn nicht ungehindert über den Unfall informieren; dies folge auch aus § 7 Abs. 1 FStrG. Dies gelte auch für Pressevertreter. Es bestehe aber ein Recht auf Zugang. Ein Zugang zu Verkehrsunfällen auf Bundesautobahnen - insbesondere im Bereich des ...er Kreuzes - über Feldwege und Fahrradwege sei bereits aufgrund baulicher Begebenheiten (z.B. Brücken, Böschungen, etc.) tatsächlich unmöglich; die rechtliche Möglichkeit des Klägers, solche Anfahrtswege zu nutzen, könne daher dahinstehen. Etwas anderes folge nicht aus der Notwendigkeit, zu verhindern, dass Neugierige etwa die Rettungsgasse oder die Einsatzkräfte am Unfall blockierten. Der Staat sei auch „Verfügungsberechtigter“ über die Informationsquelle „Verkehrsunfall“ auf einer „Autobahn“. Er bestimme, was dort zulässig sei, mittels des Straßenverkehrsrechts aber auch der Koordination durch die Einsatzkräfte vor Ort. Der Gesetzgeber habe nur das Verhalten am Unfallort geregelt (§ 201a Abs. 1, § 323c Abs. 1 und 2 StGB). Mithin seien Unfallorte solange zugänglich, wie diese Vorgaben beachtet würden. Die Regelungen der StVO stellten jedoch keine Zugangsmodalitäten als Ausgestaltung der Informationsfreiheit bei Autounfällen auf Autobahnen dar. Diese Regelungen seien nicht mit dem Verbot von Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtssälen vergleichbar. Die Versagung des damit gegebenen Zugangs greife in seine Informationsfreiheit ein, weil er nicht an die Unfallstelle gelangen könne, um sich zu informieren. Hieran ändere auch eine etwaige Zugänglichkeit über Feldwege etc. nichts. Dieser Zugang sei bereits rechtswidrig, im Übrigen oftmals auch nicht möglich. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Zwar handle es sich um ein allgemeines Gesetz, jedoch sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG unverhältnismäßig, denn sie sei nicht erforderlich. Über den bisherigen Vortrag hinaus macht er geltend, dies habe auch KOR ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach bislang keine Ausnahmen nötig gewesen seien. Die Polizei habe bisher nicht nachgefragt, wie die Pressevertreter an den Unfallort gelangt seien. Nur aufgrund der Arbeit des Klägers werde dessen Dahingelangen nunmehr grundsätzlich infrage gestellt. Hiermit sei auch eine Veränderung der Informationserteilung über Unfallereignisse einhergegangen. Dies stütze seine Auffassung, dass die Information durch die Polizei im Einzelfall nicht geeignet sei, ihm seine Tätigkeit zu ermöglichen. Dies sei im Übrigen aufgrund anderer, vorrangiger Aufgaben der Polizei unpraktikabel. Die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung sei auch unangemessen. Über den bisherigen Vortrag hinaus macht er geltend, dass der Verkauf der Fotos und Videos an andere Nachrichtendienste seine Haupteinnahmequelle sei. Mangels Ausnahmegenehmigung könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Eine eigene Berichterstattung der Polizei finde gemäß KOR ... nicht durchgehend statt. Es gebe lediglich Twittermeldungen, ohne dass die genaue Unfallstelle benannt würde. Daher sei die Bevölkerung auf seine Berichterstattung angewiesen. Eine Ausnahmegenehmigung stelle das Bindeglied zwischen Information für die Bevölkerung und der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 17.07.2020 - Az. ... - zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2020 eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Betriebsausfahrten und zum Befahren, Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... zu erteilen. hilfsweise, den Beklagten zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 17.07.2020 - Az. ... -, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2020 eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... zu erteilen, und die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 17.07.2020 - Az. ... -, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 02.06.2020 eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Betriebsausfahrten sowie zum Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk ... zu erteilen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat das Regierungspräsidium ausgeführt, gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot, Autobahnen zu betreten, erteilen. Darüber hinaus könnten gemäß § 46 Abs. 2 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen erteilen. Es sei nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i.V.m. § 4 StVOZuVO BW die sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung von Ausnahmen vom Verbot, auf Autobahnen an anderen als den gekennzeichneten Anschlussstellen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO) und auf Autobahnen zu halten und sie zu betreten (§ 18 Abs. 8 und 9 StVO). Das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen sei durch die StVO - ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG - und die VwV-StVO eingeengt; an letztere innerdienstliche Richtlinie habe sie sich durch deren pflichtgemäße Anwendung selbst gebunden. Eine Ermessensreduktion auf „Null“ komme nicht in Betracht. Nach Ziffer I der VwV-StVO zu § 46 StVO seien die Straßen nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs dürfe durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls sei dies durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Der Kläger habe seinen Antrag lediglich damit begründet, die Ausnahmegenehmigung zur Ausübung seiner Pressearbeit zu benötigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei ihm zufolge in anderen Bundesländern üblich. Eine Erläuterung der Dringlichkeit, warum es hierzu notwendig sei, Betriebsumfahrten und/oder Seitenstreifen zu benutzen, sei nicht erfolgt. Auch aus seinem Klagevortrag, wonach er bei dem sich regelmäßig nach einem Unfall bildenden Rückstau der Fahrzeuge auf die Benutzung der Betriebsausfahrten und des Standstreifens angewiesen sei, um den Unfallort erreichen zu können, und er dort sodann zur Recherche notwendigerweise halten und die Autobahn betreten müsse, folge nichts anderes. Wie der Kläger richtig ausführe, komme es bei einem Unfallereignis regelmäßig zu Stausituationen. Diese erschwerten den Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes die Fahrten zu der Einsatzstelle, insbesondere wenn die notwendige Rettungsgasse nicht gebildet werde. Um in solchen Fällen zur Absicherung der Unfallstelle sowie zur Vermeidung von Folgeunfällen und letztlich auch zur Versorgung der Unfallopfer schnell an den Einsatzort zu gelangen, sei es für diese Einsatzkräfte häufig zwingend notwendig, unter Nutzung ihrer Sonderrechte - Blaulicht und Martinshorn - die Betriebsausfahrten und den Standstreifen zu nutzen. Nach Ansicht des Klägers sei es für seine Berichterstattung, also zur Beschaffung von Informationen und Dokumenten, gerade bei Unfällen notwendig, aufgrund des erschwerten Durchkommens die Betriebsausfahrten sowie den Standstreifen zu nutzen, sich am Unfallort anzuhalten und die Fahrbahn zu betreten. Er wünsche sich daher gerade für solche Schadensereignisse eine Ausnahmegenehmigung, durch deren Nichterteilung er sich in seiner Pressefreiheit verletzt sehe. Durch die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung werde ihm allerdings nicht verweigert, seiner Pressearbeit nachzugehen. Der Kläger könne unter Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bzw. in Absprache mit der Polizei zu der Einsatzstelle gelangen. Wie aus den vorliegenden Stellungnahmen der Polizeipräsidien ersichtlich, werde eine Berichterstattung dennoch ermöglicht. Bei den beteiligten Polizeipräsidien habe sich die Verfahrensweise, dass sich die Medienvertreter direkt an die Polizei wendeten, bewährt. Je nach Einzelfall sei es dann den Pressevertretern möglich, den Ereignisort aufzusuchen. Im Übrigen seien Unglücksstellen auch „Tatorte“, weshalb in solchen Fällen das dortige Bewegen und Handeln von Dritten vorab mit der Polizei abgeklärt werden sollte. Durch die direkte Absprache mit der Polizei sei zum einen eine Behinderung der Rettungskräfte vermeidbar, zum anderen das Agieren ausschließlich in abgesperrten und somit dem öffentlichen Verkehr entzogenen Abschnitten sichergestellt, was letztendlich auch der Sicherheit der Pressevertreter diene. Diese Vorgehensweise dürfte auch im Einklang mit dem Pressekodex des Deutschen Presserates stehen, wonach die Presse bei Unglücksfällen und Katastrophen beachte, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben (hierzu verweist es auf die Richtlinie 4.1 - Grundsätze der Recherchen; https://www.presserat.de/pressekodex.html). Ferner sei zu befürchten, dass andere Verkehrsteilnehmer dazu animiert würden, ebenso die Betriebsausfahrt bzw. den Standstreifen zu nutzen. Auf diese Weise sei eine erhebliche Gefahrenerhöhung z.B. durch das unerlaubte Nutzen von Betriebsumfahrten bzw. Befahren von Standstreifen in Stausituationen sowie eine Erschwerung bei der Freihaltung von Rettungsnotwegen zu befürchten, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde. Im Rahmen der Anhörung sei von allen beteiligten Polizeipräsidien bestätigt worden, bei entsprechenden Unfall- und Schadensereignissen nicht noch zusätzlich in der Lage zu sein, Ausnahmegenehmigungen bzw. die Einhaltung von Auflagen oder Bedingungen überwachen zu können. Das vom Kläger hiergegen vorgetragene Argument, eine entsprechende Kennzeichnung der Pressefahrzeuge könne die Sonderstellung für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar machen und dadurch den Nachziehungseffekt verhindern, sei nicht ausreichend, da eine Kennzeichnung allenfalls durch Farbgebung, aber nicht durch Warnleuchten möglich sei. Denn für den straßenverkehrsrechtlichen Laien erschienen allenfalls Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO als solche, die eine Erlaubnis zur Nutzung der Betriebsumfahrten bzw. der Standstreifen hätten. Weiterhin dienten die Betriebsausfahrten ausschließlich den Aufgaben der Straßenbauverwaltung und seien nicht für den allgemeinen Straßenverkehr ausgebaut. Diese hätten daher auch keinen Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen. In der Folge sei es jedoch für andere Verkehrsteilnehmer nicht zwangsläufig erkennbar, dass ein davor fahrendes Fahrzeug, das nicht zum Betriebsdienst der Straßenbauverwaltung gehöre, die Bundesautobahn dort verlassen bzw. von dort auf die Hauptfahrbahn wechseln wolle. Der Standstreifen, der nicht Bestandteil der Fahrbahn sei, sei im Gegensatz zu den Fahrstreifen auf der Hauptfahrbahn in der Regel weniger breit. Er diene dazu, dass Fahrer in einem Notfall oder bei einer Panne ihr Fahrzeug abstellen könnten. Andere Verkehrsteilnehmer müssten daher beim notfallbedingten Wechseln auf den Seitenstreifen nicht damit rechnen, dass ein anderes Fahrzeug sich von hinten nähere. Aufgrund dieser Umstände könne sowohl die Benutzung der Betriebsausfahrten als auch die des Standstreifens an sich immer zu gefährlichen Verkehrssituationen führen, wodurch andere Verkehrsteilnehmer - aber auch der Kläger - Schaden nehmen könnten. Hiergegen könne - entgegen dem Kläger - nicht angeführt werden, diesen Gefahren könne durch eine angepasste umsichtige Fahrweise ausreichend begegnet werden. Denn gerade bei Unfallereignissen und den damit verbundenen Stausituationen seien die Szenarien, warum das Befahren des Seitenstreifens mit erhöhten Gefahren verbunden sei, vielfältig. Beispielsweise könnten Fahrzeuginsassen plötzlich die Tür öffnen, um im Sommer einer Überhitzung des Innenraums zu begegnen, einem Kind die Notdurft zu ermöglichen, etc. Ebenso könnten Fahrzeuge zur Bildung einer Rettungsgasse weiter an den rechten Fahrbahnrand oder gar über die Randmarkierung hinaus auf den Seitenstreifen fahren. Letztendlich könne das Freihalten des Standstreifens für Notfälle nicht mehr gewährleistet werden, die Einsatzfahrten der Rettungskräfte und das Freihalten der Rettungswege erschwert werden, wodurch im schlimmsten Fall die Rettungskräfte nicht mehr rechtzeitig beim Unfallopfer einträfen. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung sei auch verhältnismäßig. Das Interesse der Allgemeinheit, eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringlichen Einzelfällen zu erteilen, überwiege das Interesse des Klägers auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung, ungeachtet aller geschilderten Gefahren, ohne besondere Dringlichkeit uneingeschränkt vor Ort zu gelangen. Denn der Kläger mache zwar geltend, durch das Versagen der Ausnahmegenehmigung in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Demgegenüber stehe jedoch das allgemeine Risiko, dass andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere deren Leben und Gesundheit, sowie öffentliches und privates Sacheigentum sowohl bei üblichem Verkehrsgeschehen, aber gerade auch bei Unfallereignissen zu Schaden kommen könnten. Bei dem Recht auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG handele es sich um ein hochrangiges Rechtsgut. Eine Ermessensreduktion auf „Null“ komme demgegenüber allenfalls bei der Verletzung überragend wichtiger Rechtsgüter in Betracht. Dies seien Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühre (hierzu verweist das Regierungspräsidium auf BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Rn. 1-333); die Pressefreiheit zähle hierzu nicht. Zuletzt hat das Regierungspräsidium für den Beklagten zu 1) nach dessen Wiederaufnahme als Beklagter ergänzend vorgetragen, nachdem der Klage-Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung auf Ausnahmen für Autobahnen begrenzt worden sei und keine Kraftfahrstraßen mehr umfasse, falle allein die Ausnahme vom Verbot des Befahrens des Seitenstreifens mangels spezieller Zuweisung in die Auffangzuständigkeit der Landesbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO. Dies folge aus § 1 Abs. 1 StVOZuVO BW i.V.m. § 44 Abs. 1 StVO. Im Übrigen sei gemäß § 46 Abs. 2a StVO die Beklagte zu 2) zuständig. Die Klage sei jedoch insgesamt unbegründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO i.V.m. § 2 StVO. Zwar werde das Anliegen des Klägers vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst, da sein Antrag auf Informationsbeschaffung bei besonderen Ereignissen auf Autobahnen gerichtet sei, insbesondere an Unfallstellen Informationen und Bildmaterial zu sammeln. Zwar gelte die Gewährleistung der Informationsbeschaffung im Rahmen der Pressefreiheit nur für allgemein zugängliche Quellen. Jedoch sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich ein Schadensfall auf einer öffentlichen Straße im öffentlichen Raum abspiele und grundsätzlich öffentlich zugänglich sei. So sei denkbar, dass der Kläger, z.B. zu Fuß oder mit dem Fahrrad auf einem Feldweg, auch ohne Ausnahmegenehmigung zur Unfallstelle gelangen und von einem Standort außerhalb der Autobahn Bildmaterial anfertigen könne. Die Pressefreiheit gelte jedoch nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Hierunter falle § 2 Abs. 1 StVO, wonach das Befahren des Seitenstreifens verboten sei, und auch Nr. 88 Anlage BKatV, wonach Verstöße wie „Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens“ zu benutzen, mit einem Bußgeld geahndet würden. Zugleich sei in der Straßenverkehrs-Ordnung aber auch die Möglichkeit von Ausnahmen von den Vorschriften des StVO vorgesehen, über die die zuständigen Behörden nach Ermessen zu entscheiden hätten (§ 46 Abs. 2 StVO). Im Rahmen der Prüfung einer solchen Ausnahmegenehmigung komme es aufgrund der Grundrechtsverpflichtetheit der Behörden darauf an, ob die Pressefreiheit so weit reiche, dass sie dem Kläger einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung verschaffe. Hier könnte der Kläger durch die Benutzung mit einem Zeitvorteil an die Informationsquelle gelangen. Diesem Interesse stünden aber gewichtige Interessen der Unfallbeteiligten an einer schnellen Versorgung sowie der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber, die mit einem auf dem Standstreifen fahrenden Kraftfahrzeug nicht rechnen müssten und sich ggf. sogar zur (verbotenen) Nachahmung veranlasst sehen könnten. Das Befahren des Standstreifens bedeute ein erhöhtes Risiko für Unfälle, durch die Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und das Eigentum an Sachen konkret gefährdet seien. Diese schutzwürdigen Belange zahlreicher anderer Menschen wögen schwerer als das Anliegen des Klägers. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz stehe dem nicht entgegen, denn im Regierungsbezirk ... seien noch nie Ausnahmegenehmigungen der hier streitigen Art an Pressevertreter erteilt worden. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 hat sie sich zunächst den Vortrag des Regierungspräsidiums zu eigen gemacht und ergänzend vorgetragen: Der Kläger habe zwar die Halter der Fahrzeuge angegeben, für die eine Ausnahmegenehmigung beantragt werde. Denknotwendig könne ein Fahrzeug aber auch von anderen Personen als dem Halter benutzt werden. Der Kläger habe angegeben, über Mitarbeiter zu verfügen. Der Personenkreis, für den die Ausnahmegenehmigung beantragt worden sei, sei daher zu unbestimmt. Bereits dieser Umstand schließe die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung aus. Zudem habe der Kläger auch keine besondere Dringlichkeit vorgetragen. Die befürchtete Abwanderung von Lesern genüge hierfür nicht. Zum Unfallzeitpunkt könne der Kläger ohnehin keine Recherche vor Ort vornehmen. Überdies habe er nicht dargetan, welche Recherchearbeit er vor Ort vorzunehmen gedenke. In die Ermittlungen der Polizei dürfe der Kläger nicht eingreifen oder diese behindern. Daher bleibe unklar, welche Recherche hier überhaupt stattfinden solle. Allein aus einer nicht nachvollziehbaren Recherche könne keine Dringlichkeit geschlossen werden. Soweit der Kläger auf die Pressefreiheit verweise, sei nicht ersichtlich, warum gerade der Kläger in dieser eingeschränkt sein sollte, während andere Pressevertreter, die auch keine Ausnahmegenehmigung erhielten, jedoch offenbar auch ohne eine solche ihrer Pressetätigkeit nachgehen könnten. Soweit der Kläger sich eine gewerbliche Tätigkeit aussuche, die er auf legalem Wege nicht ohne Weiteres erbringen könne, führe dies nicht automatisch zu einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Zudem böten die Polizeidienststellen konkret die Möglichkeit an, dass sich Pressevertreter an sie wenden könnten. Auch würden sog. Presseerklärungen von den Dienststellen herausgegeben. Die von dem Kläger begehrte Ausnahmegenehmigung zum Halten und Parken auf dem Standstreifen sei grundsätzlich aus Gefährdungsgründen untersagt, soweit kein zwingender Notfall vorliege. Als Notfall würden Pannen, Unfälle, Fahruntüchtigkeit oder die Erbringung notwendiger Hilfe erachtet. Der Standstreifen - auch als Pannenstreifen bezeichnet - diene mithin der Sicherung von Notfällen. Bei der vom Kläger benannten Recherche vor Ort, insbesondere dem Fertigen von Foto- und Videoaufnahmen, handele es sich schon um keinen Notfall, sondern um ein gewerbliches Interesse des Klägers an einem Notfall. Dies entspreche nicht dem Schutzzweck der Norm. Im Anschluss an die Ausführungen des Regierungspräsidiums stehe zu befürchten, dass der Kläger die Hilfeleistung bei Notfällen behindere, etwa weil Verkehrsteilnehmer zwecks Bildung einer Rettungsgasse nicht auf den Standstreifen ausweichen oder weil Verkehrsteilnehmer in Notfällen nicht den Standstreifen nutzen könnten. Gleiches gelte, soweit der Kläger den Standstreifen regulär befahren wolle. Auch diesbezüglich bringe er lediglich gewerbliche Interessen vor. Er befürchte das Abwandern von Lesern zu anderen Anbietern. Zudem zöge das Befahren des Standstreifens auch die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich. Ungeachtet des seitens des Regierungspräsidiums angeführten Nachzieheffekts wären die Verkehrsteilnehmer auch abgelenkt, was wiederum die Bildung einer Rettungsgasse erschweren oder gar weitere Unfälle provozieren würde. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger seine Pressetätigkeit nicht auch durch Kontaktierung der zuständigen Polizeidienststelle ausüben könne. Er habe lediglich darauf verwiesen, vor Ort recherchieren zu müssen. Was bei einem Unfallgeschehen zu recherchieren sei, habe er nicht dargetan. Bei Kriminalfällen habe er ohnehin keine Befugnis, entsprechende Ermittlungen am Tatort vorzunehmen. Das An- bzw. gar Durchfahren von Unfall- bzw. Tatorten und sein dortiger ungeregelter Aufenthalt gefährdete die ohnehin unter Zeitdruck laufende Ermittlungsarbeit. Zwar verweise der Kläger darauf zu wissen, wie man sich vor Ort verhalten müsse. Jedoch folge aus dem Bußgeldbescheid vom 09.06.2020, dass er bereits wegen Belästigens und Außer-Acht-Lassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt an einem Unfallort geahndet worden sei. Dies für sich genommen belege, dass er seine journalistische Tätigkeit offenbar über die Interessen der Unfallopfer und die Belange der Unfallhelfer und Ermittlungsbeamten stelle. Daneben seien die empfindlichen Rechtsgüter der Unfallopfer zu berücksichtigen, die sich je nach Art der Unfallfolgen ggfs. nicht selbst um den Schutz ihrer Rechte und Interessen kümmern könnten. Diese wögen höher als die rein gewerblichen Interessen des Klägers. Zudem sei bei einem Halten auf dem Standstreifen eine sofortige Verkehrssicherung das erste Gebot. Hieraus folge, dass das Fahrzeug des Klägers entsprechend gesichert werden müsste. Dies bedeutete zusätzlichen Aufwand für die Einsatzkräfte vor Ort. Hierfür genügte auch die Ausstattung von Pressefahrzeugen mit Warnleuchten nicht. Dies verstieße zudem gegen § 35 StVO. Zudem verwischte dies die Grenzen von Sonderrechten im Sinne der Vorschrift. Sollte der Verkehr bei längeren Sperrungen - wie es häufig der Fall sei - an Unfallstellen vorbeigeleitet werden, würde das parkende und den Standstreifen blockierende Fahrzeug des Klägers zusätzlich behindern. Auch soweit der Kläger eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Betriebsausfahrten beantragt habe, seien hierfür keine hinreichenden Gründe dargetan worden. Umfahrten seien nicht für den öffentlichen Verkehr ausgebaut. Die Beklagte zu 2) setzte sich durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung einem unverhältnismäßigen Haftungsrisiko aus. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die minder ausgebauten Betriebsumfahrten nicht nur bei Tageslicht vom Kläger befahren würden, sondern ggfs. auch bei Dunkelheit und bei schlechten Witterungsverhältnissen, da Unfälle bekanntlich jederzeit geschehen könnten. Schließlich sei auch hinsichtlich der begehrten Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Betretens der Bundesautobahnen kein Ermessensfehler gegeben. Das Ein- und Aussteigen auf einer Bundesautobahn sei mit erheblichen Gefahren für den Kläger sowie Dritte verbunden. Allein weil ein Unfall und/oder Kriminalereignis geschehen sei, bedeute dies nicht, dass keine Fahrzeuge die Bundesautobahn beführen bzw. nur mit mäßiger Geschwindigkeit. Gerade bei nicht selten lebensrettenden Einsätzen führen die Rettungskräfte die Unfallstelle beschleunigt an. Einsatzkräfte wie etwa Polizei und Feuerwehr seien geschult, wie man sich an derartigen Einsatzorten zu verhalten habe. Der Kläger verweise hingegen ohne nähere Darlegung und Nachweise lediglich darauf, zu wissen, wie man sich korrekt verhalte; der Bußgeldbescheid vom 09.06.2020 belege zudem das Gegenteil. Mit Schriftsätzen vom 28.10.2021 und vom 11.11.2021 hat die Beklagte zu 2) zuletzt ferner vorgetragen, sie gehe von ihrer sachlichen Zuständigkeit auch für das Befahren des Seitenstreifens aus, sofern dies unmittelbar einem Anhalten vorausgehe oder mit dem Wiederanfahren in Zusammenhang stehe, mithin mit dem Halten unmittelbar verbunden sei. Soweit der Kläger den Seitenstreifen allerdings zum Zwecke des schnelleren Vorankommens befahren wolle, liege diese Zuständigkeit jedoch tatsächlich weiterhin beim Beklagten zu 1). Die §§ 18 Abs. 2, 8 und 9 StVO bildeten kein Schrankengesetz der Informationsfreiheit, sondern dienten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Gerade bei einem Verkehrsunfall, der den Verkehr behindere und die Beteiligten sowie die Einsatzkräfte gefährde, komme es umso mehr auf die Beachtung der Vorschriften an, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bezweckten. Dabei sei auch zu beachten, dass der Kläger keinen grundsätzlichen Ausschluss aus der Informationsfreiheit geltend mache. Er könne auch über die Nutzung anderer Wege zur Informationsquelle (etwa mit dem Fahrrad über einen Feldweg) gelangen oder die Information von einem Standort außerhalb der Bundesautobahnen erhalten, zumal diese mit maximal drei Spuren pro Richtung überschaubar und von der Seite zu überblicken seien. Der Kläger begehre vielmehr einen möglichst einfachen, bequemen Weg zu Unfallstellen auf Bundesautobahnen. Im Übrigen könne er Informationen zu einem Verkehrsunfall (Anzahl der Verletzten und Beteiligten, Schwere, Sachschaden, Dauer der Verkehrsbeeinträchtigung) über die jeweiligen Polizeidienststellen erhalten. Hierzu müsse er nicht vor Ort sein. Soweit es ihm um eine Bildberichterstattung gehe, sei diese aufgrund der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ohnehin nicht unbegrenzt möglich. In die Abwägung sei zwar auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit einzubeziehen, wozu gerade bei schweren Unfällen ggfs. auch bildliche Eindrücke gehörten. Jedoch habe in Unfallsituationen die Bergung der Verletzten, die Sicherung von Unfallspuren und die Wiederfreigabe der Straße oberste Priorität. Die mediale Darstellung des Unfallgeschehens habe dagegen zurückzutreten. Gemäß der Verwaltungspraxis der Niederlassung Südwest würde die von dem Kläger beantragte Ausnahmegenehmigung zugunsten von Pressevertretern einheitlich nicht erteilt; auch die jeweiligen Rechtsvorgänger hätten dies so gehandhabt. Die seitens des Klägers vorgelegte Ausnahmegenehmigung der Autobahndirektion Südbayern sei ihr nicht bekannt gewesen; es sei eine niederlassungsweite Abfrage unternommen worden. Die beigebrachte Ausnahmegenehmigung unterscheide sich jedoch wesentlich von der hier beantragten; daher könne der Kläger auch keine Gleichbehandlung geltend machen. Dem dortigen Antragsteller sei nämlich ausdrücklich untersagt, rechts an Stausituationen vorbeizufahren, die Rettungsgasse und Betriebseinfahrten oder -ausfahrten zu benutzen. Genau hierauf komme es dem Kläger jedoch an. Bezüglich des Haltens auf dem Seitenstreifen und dessen Betreten habe der KOR ... in der Sitzung vom 30.09.2021 angegeben, dass man bestrebt sei, an Unfallstellen auftauchende Pressevertreter einzubeziehen und diesen Zugang auch zu abgesperrten Bereichen zu gewähren, soweit die Gefahrenlage dies zulasse. Ebenso sei auch die Ausnahmegenehmigung der Autobahndirektion Südbayern an die Auflage geknüpft, Rettungs- und Einsatzkräfte nicht zu beeinträchtigen und Weisungen der Polizei und Autobahnmeisterei Folge zu leisten. Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 den Verzicht auf die weitere mündliche Verhandlung erklärt. Der Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 27.10.2021 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (vgl. Bl. 148 GA). Der Kammer hat die Behördenakte des Regierungspräsidiums (ein Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.