Beschluss
OVG 12 N 12/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0918.OVG12N12.25.00
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Leitsätze
1. Das Informationsrecht gemäß §§ 2, 3 IFG Berlin besteht nur gegenüber öffentlichen Stellen des Landes Berlin, sofern diese materielle Verwaltungstätigkeit ausüben. (Rn.5)
2. Eigenverantwortliche wissenschaftliche Forschung stellt Grundrechtsausübung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) dar und ist von der grundrechtsgebundenen materiellen Verwaltungstätigkeit, die den Rahmen für grundrechtliche Freiheitsentfaltung schafft, zu unterscheiden.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2024 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Informationsrecht gemäß §§ 2, 3 IFG Berlin besteht nur gegenüber öffentlichen Stellen des Landes Berlin, sofern diese materielle Verwaltungstätigkeit ausüben. (Rn.5) 2. Eigenverantwortliche wissenschaftliche Forschung stellt Grundrechtsausübung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) dar und ist von der grundrechtsgebundenen materiellen Verwaltungstätigkeit, die den Rahmen für grundrechtliche Freiheitsentfaltung schafft, zu unterscheiden.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2024 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Auf Basis des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) sind die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19; zur Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2014 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 11). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 5 ZB 18.1226 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 IFG Berlin ab, da die Beklagte hinsichtlich des seitens der Klägerin begehrten Informationszugangs keine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin sei. Eine solche liege nur vor, wenn die öffentliche Stelle Verwaltungsaufgaben wahrnehme, was im Hinblick auf die Publikationstätigkeiten, die den Gegenstand des Informationsbegehrens bildeten, nicht der Fall sei. Diese Schlussfolgerungen vermag das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich zu erschüttern. Diese meint zunächst, dass die auskunftsverpflichteten Stellen in § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin rein organisationsrechtlich bestimmt werden müssten und demnach auch staatliche Forschungseinrichtungen - wie die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 BerlUniMedG) - umfänglich erfasst seien. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der nur für Private in § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IFG Berlin ("mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut") sowie für Gerichte und Staatsanwaltschaften in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin ("soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen") funktionelle Einschränkungen vorsehe. Eine Beschränkung des Informationszugangsrechts gegenüber Forschungseinrichtungen sei hingegen - anders als in manchen Bundesländern - gerade nicht in das IFG Berlin aufgenommen worden. Der Verweis auf die Rechtslage in anderen Bundesländern lässt bereits keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 2 Abs. 1 IFG Berlin zu (vgl. zu Einschränkungen des Informationszugangs gegenüber Forschungseinrichtungen auch in Bundesländern ohne sogenannte "Wissenschaftsklausel" Penski, Informationsfreiheit und Wissenschaftsklauseln, ZGI 2022, 69 [72]). Indem der Zulassungsantrag weiter aus den Einschränkungen für die Informationspflichtigkeit Privater bzw. der Gerichte/Staatsanwaltschaften darauf schließt, dass die Beklagte als in § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin ausdrücklich benannter "Krankenhausbetrieb" im Hinblick auf sämtliche ihrer Tätigkeiten auskunftsverpflichtet sei, liegt darin keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Erstgerichts. Dieses erkennt in den gesetzlichen Maßgaben für Private bzw. Gerichte/Staatsanwaltschaften in § 2 Abs. 1 IFG Berlin lediglich Klarstellungen für diese Einheiten - denen organisationsrechtlich keine Behördeneigenschaft zukommt -, wonach der Informationszugang nur für deren materielle Verwaltungstätigkeit gelte (vgl. entsprechend zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG Bund BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1/12 -, juris Rn. 23). Es ist seitens der Klägerin nicht dargetan, weshalb diese Begrenzung auf materielle Verwaltungstätigkeiten nicht auch für sonstige öffentlich-rechtliche Entitäten gelten sollte. Das Verwaltungsgericht weist wiederum zu Recht darauf hin, dass die Begründung zum IFG Berlin wiederholt die Kontrolle staatlicher "Verwaltungstätigkeit" als Gesetzeszweck betont (vgl. AbgH-Drs. 13/1623 vom 30. April 1997, S. 4 f.). Diese gesetzgeberische Intention greift auch § 1 IFG Berlin ausdrücklich auf ("um […] eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen"). Auf diese Telos und Historie der Norm berücksichtigende Argumentation des Verwaltungsgerichts geht die Zulassungsbegründung nicht hinreichend ein, sondern setzt dieser letztlich lediglich ihr eigenes Normverständnis entgegen. Dies, insbesondere auch die - tatsächlich nicht zutreffende - Berufung auf einen angeblich entgegenstehenden Wortlaut, reicht nicht aus, um die Schlussfolgerungen des angegriffenen Urteils in Frage zu stellen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Entgegen der Zulassungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 16. September 2025, S. 3 f.) nimmt das Verwaltungsgericht Krankenhausbetriebe auch nicht generell vom Anwendungsbereich des IFG Berlin aus. Das erkennende Gericht hat ebenfalls bereits unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des IFG Berlin einen "umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht in allen Verwaltungsbereichen mit dem Ziel einer ‚gläserne(n) Verwaltung‘" als Gesetzeszweck identifiziert (Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris Rn. 18) und klargestellt, dass "aus dem in der Gesetzesbegründung verwendeten Begriff der ‚Verwaltungsakten‘ […] hinreichend deutlich [wird], dass der Gesetzgeber allein die der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Verfahren und Vorgänge im Blick hatte, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind" (Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 7 B 9.05 -, juris Rn. 14). Sofern die Klägerin weiter meint, ihr Informationsbegehren beziehe sich ohnehin auf eine materielle Verwaltungstätigkeit der Beklagten, da dieser Begriff lediglich der negativen Abgrenzung zu den Staatsfunktionen der Rechtsprechung und Rechtsetzung diene, unter die Wissenschaft und Forschung jedoch nicht fielen, verfängt auch dieser Einwand nicht. Der "Bezugspunkt der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, d.h. derjenigen Staatstätigkeit, die die Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand hat" (vgl. OVG BE-BB, Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 7 B 9.05 -, juris Rn. 14), unterscheidet sich von der hier vom Auskunftsbegehren betroffenen Forschung eines Hochschullehrers der Beklagten, bei der es sich um individuelle Grundrechtsausübung (gegenüber der Verwaltung) handelt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 BerlUniMedG: "Es [Anm.: Das Universitätsklinikum der Beklagten] stellt sicher, dass die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können."; vgl. auch § 5 Abs. 1-2 i.V.m. § 1 Abs. 4 BerlHG). Diese Forschungstätigkeit steht - gerade im Hinblick auf etwaige exekutive Eingriffe - unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auch wenn sie an einer öffentlichen Einrichtung stattfindet. Hierbei anfallende Informationen werden demnach regelmäßig auch nicht der Forschungseinrichtung, sondern dem bzw. den Forschenden zugerechnet. Von solcher eigenverantwortlicher wissenschaftlicher Forschung des einzelnen Grundrechtsträgers ist wiederum solche Verwaltungstätigkeit (auch der Beklagten) zu unterscheiden, die die öffentliche Aufgabenerfüllung betrifft, indem sie den Rahmen für jene grundrechtliche Freiheitsentfaltung schafft (z.B. Vereinbarungen zur Mittelausstattung; vgl. insgesamt Gärditz, Universitäre Industriekooperation, Informationsfreiheit und Freiheit der Wissenschaft, WissR 2019, Beiheft 25, S. 126 ff.; Penski, Informationsfreiheit und Wissenschaftsklauseln, ZGI 2022, 69 [72]). Dass es bei dem streitgegenständlichen Auskunftsersuchen zu der im Januar 2020 erfolgten Fachpublikation nicht um solche amtlichen Bereiche, sondern ausschließlich um eine Tätigkeit der Wissenschaft und Forschung als solcher geht (so UA, S. 6), hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung ist daher vor dem Hintergrund der Zielsetzung des IFG Berlin, eine umfassende Kontrolle (grundrechtsgebundenen) staatlichen Handelns zu ermöglichen (vgl. oben), nicht zu beanstanden und trägt auch der Wertung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung (vgl. die Ablehnung der Anspruchsverpflichtung von Landesrundfunkanstalten bzgl. journalistisch-redaktioneller Informationen unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 94). Dass der Verwaltungsbegriff im Informationsfreiheitsrecht in anderen Zusammenhängen als dem hiesigen (allein) in Abgrenzung zu sonstigen Staatsgewalten (negativ) definiert wird, führt nicht dazu, dass die hier betroffene Forschungstätigkeit allein deshalb (positiv) als "materielles" Verwaltungshandeln i.S.d. IFG Berlin einzuordnen wäre (so gerade die inhaltliche Anforderung in OVG BE-BB, Urteil vom 23. Juni 2021 - 12 B 16.19 -, juris Rn. 23; Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 7 B 9.05 -, juris Rn. 14), da sie weder Rechtsetzung noch Rechtsprechung darstellt. Jedenfalls vermag die bloße Berufung der Klägerin hierauf nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass es stets einer nach der jeweils wahrgenommenen Funktion differenzierenden Betrachtungsweise und inhaltlichen Qualifikation der Tätigkeit - auch bei Behörden im organisationsrechtlichen Sinne - bedarf (so zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund BVerwG, Urteil vom 15.November 2012 - 7 C 1/12 -, juris Rn. 23). Sofern die Klägerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Informationsfreiheit rügt, verkennt sie, dass amtliche Informationen nur nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung, insbesondere durch die Informationsfreiheitsgesetze, allgemein zugängliche Quellen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG darstellen und - erst dann - dem grundrechtlichen Schutzbereich unterfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2/22 -, juris Rn. 33). Sofern Informationen - wie es hier der Fall ist (vgl. oben) - generell aus dem Zugangsanspruch herausgenommen sind, sind sie nicht als allgemein zugänglich zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21). Indem das Verwaltungsgericht einen Informationsanspruch selbständig tragend mit der Begründung ablehnte, dass die Beklagte im Hinblick auf das konkrete Begehren keine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG Berlin darstelle, kommt es auf die seitens der Klägerin im Zulassungsantrag weiterhin aufgeworfenen Fragestellungen zum Vorliegen einer Akte i.S.d. § 3 IFG Berlin bzw. eines Ausschlussgrundes nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. zu dieser OVG BE-BB, Beschluss vom 16. Mai 2025 - OVG 12 L 1/25). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).