Urteil
1 A 36/20 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen in den Beiakten M (Band XI), S (Band XVII), T (Band XVIII), U (Band XIX), V (Band XX) und AA (Protokolle der Beigeordnetenkonferenz und der „Kleinen Lage“) zu gewähren.
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang zu entscheiden, soweit diese auch Zugang zu den bei dem Beauftragten I. & Kollegen GmbH, dem Architekten Herrn Dipl.-Ing. N. sowie beim Rechtsvertreter Herrn Rechtsanwalt H. in der Kanzlei A. befindlichen Unterlagen, welche
1. die Förderung der provisorischen Eishalle (d. h. das von der H. GmbH auf dem Messegelände in 2013 errichtete Eiszelt einerseits sowie die von der Beklagten in 2014 errichtete Übergangslösung andererseits), und hier insbesondere die Gespräche, Korrespondenz mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, zeitlich beschränkt bis zum 30. September 2014,
2. Gespräche/Korrespondenz der Beklagten und ihrer Beauftragten mit dem Lieferanten der seitens der C. Gmbh bestellten Eissporthalle, insbesondere zur Technik sowie den Ergebnissen der Korrespondenz, einschließlich der Korrespondenz zu diesem Vorgang zwischen dem Beauftragten der Beklagten (insbesondere von I. & Kollegen, dem Architekten N. sowie dem Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt H.) und der Beklagten selbst,
3. den Bau und Betrieb der provisorischen Eishalle auf dem Gelände der H. sowie Bau und Betrieb einer provisorischen Eishalle durch die Beklagte selbst, aus dem Büro des Oberbürgermeisters sowie den Geschäftsbereichen Stadtentwicklung und Umwelt, Finanzen und Personal sowie Kultur und Sport und hier insbesondere alle Aufzeichnungen, die von und/oder für die folgenden Personen getätigt oder an diese adressiert wurden und/oder in den diese Personen namentlich erwähnt sind:
- Herr Oberbürgermeister Dr. E.,
- Frau F.,
- Herr L.,
- Herr B. sowie
- Frau Dr. C.
einschließlich der Korrespondenz zwischen diesen Personen und den in Ziffer 2 genannten Beauftragten der Beklagten, jeweils begrenzt bis zum 30. September 2014,
4. Unterlagen zu den mit dem Rechnungsprüfungsamt der Beklagten im Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 abgestimmten Rechnungen über das im Jahr 2014 berechnete und Ende März 2014 von der Beklagten übernommene Zubehör der von der H. GmbH auf der Grundlage des Vorvertrages vom 15. August 2013 errichteten Eissporthalle,
betreffen, begehrt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen in den Beiakten M (Band XI), S (Band XVII), T (Band XVIII), U (Band XIX), V (Band XX) und AA (Protokolle der Beigeordnetenkonferenz und der „Kleinen Lage“) zu gewähren. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang zu entscheiden, soweit diese auch Zugang zu den bei dem Beauftragten I. & Kollegen GmbH, dem Architekten Herrn Dipl.-Ing. N. sowie beim Rechtsvertreter Herrn Rechtsanwalt H. in der Kanzlei A. befindlichen Unterlagen, welche 1. die Förderung der provisorischen Eishalle (d. h. das von der H. GmbH auf dem Messegelände in 2013 errichtete Eiszelt einerseits sowie die von der Beklagten in 2014 errichtete Übergangslösung andererseits), und hier insbesondere die Gespräche, Korrespondenz mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, zeitlich beschränkt bis zum 30. September 2014, 2. Gespräche/Korrespondenz der Beklagten und ihrer Beauftragten mit dem Lieferanten der seitens der C. Gmbh bestellten Eissporthalle, insbesondere zur Technik sowie den Ergebnissen der Korrespondenz, einschließlich der Korrespondenz zu diesem Vorgang zwischen dem Beauftragten der Beklagten (insbesondere von I. & Kollegen, dem Architekten N. sowie dem Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt H.) und der Beklagten selbst, 3. den Bau und Betrieb der provisorischen Eishalle auf dem Gelände der H. sowie Bau und Betrieb einer provisorischen Eishalle durch die Beklagte selbst, aus dem Büro des Oberbürgermeisters sowie den Geschäftsbereichen Stadtentwicklung und Umwelt, Finanzen und Personal sowie Kultur und Sport und hier insbesondere alle Aufzeichnungen, die von und/oder für die folgenden Personen getätigt oder an diese adressiert wurden und/oder in den diese Personen namentlich erwähnt sind: - Herr Oberbürgermeister Dr. E., - Frau F., - Herr L., - Herr B. sowie - Frau Dr. C. einschließlich der Korrespondenz zwischen diesen Personen und den in Ziffer 2 genannten Beauftragten der Beklagten, jeweils begrenzt bis zum 30. September 2014, 4. Unterlagen zu den mit dem Rechnungsprüfungsamt der Beklagten im Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 abgestimmten Rechnungen über das im Jahr 2014 berechnete und Ende März 2014 von der Beklagten übernommene Zubehör der von der H. GmbH auf der Grundlage des Vorvertrages vom 15. August 2013 errichteten Eissporthalle, betreffen, begehrt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; sie ist zulässig (I.) und zum Teil begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Zwar wurde entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 IZG LSA das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt, denn über den Widerspruch der Klägerin vom 19. September 2018 hat die Beklagte bislang nicht entschieden. Dabei stellt sich das Schreiben vom 27. März 2018 entgegen der Ansicht der Beklagten als ablehnender Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar, weil die Beklagte ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 IZG LSA Bezug nimmt und gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind, § 9 Abs. 3 IZG LSA. Die Verpflichtungsklage ist insoweit vorliegend als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft, weil die Beklagte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Die Beklagte kann insbesondere nicht davon ausgehen, dass sich durch die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übersandten Unterlagen das Widerspruchsverfahren erledigt hat, weil die Klägerin die Vorlage weiterer, bislang nicht vorgelegter Unterlagen verlangt. Zudem hat die Klägerin den Widerspruch fristgemäß erhoben. Dem Bescheid vom 27. März 2018 war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, so dass gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Offenbleiben kann, ob in der Umstellung der Klageanträge lediglich eine Konkretisierung der bisherigen Anträge oder eine Klageerweiterung in Form einer Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO vorliegt. Jedenfalls hat sich die Beklagte rügelos auf die neugefassten Anträge eingelassen und zur Sache verhandelt (§ 91 Abs. 2 VwGO), sodass eine Klageänderung zulässig wäre. II. Die Klage ist zum Teil auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2018 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die bereits vorgelegten Akten ungeschwärzt zugänglich gemacht werden (1.). Zudem hat sie einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Beratern der Beklagten vorhandenen, streitgegenständlichen Unterlagen. Mangels Spruchreife hat sie in diesem Punkt jedoch lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO (2). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (3.). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b IZG LSA. Dessen Anspruchsvoraussetzungen sind in Bezug auf den tenorierten Umfang erfüllt Nach dieser Norm hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen u.a. gegenüber den Behörden der Gemeinden. Diese Behörden können nach § 1 Abs. 2 S. 1 IZG LSA Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA steht einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris). Die formellen Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen nach § 1 Abs. 1 IZG LSA liegen vor. Der Anwendungsbereich des IZG LSA ist eröffnet, weil der Zugang zu den von der Klägerin begehrten amtlichen Informationen nicht in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, § 1 Abs. 3 IZG LSA. Zudem hat die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten gestellt (§ 7 Abs. 1 IZG LSA). Auch die materiellen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sind gegeben. Die Klägerin ist als juristische Person des Privatrechts anspruchsberechtigt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 11. März 2015 - 6 A 1598/13 -, juris; VG L-Stadt, Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 2 K 176.14 -, juris). Die Beklagte gehört zu den anspruchsverpflichteten Gemeinden. Bei den von den Klageanträgen umfassten Vorgängen (insbesondere Gesprächsvermerke, Korrespondenz, Aufzeichnungen und Protokolle) handelt sich es um amtliche Informationen. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Der Begriff Information ist weiter zu verstehen als die Begriffe „Akte“ (wie in § 29 VwVfG und in § 25 SGB X) oder „Dokumente“. Die beanspruchte Information muss lediglich in irgendeiner Form, jedenfalls verkörpert auf einem Speichermedium, bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sein. Die Amtlichkeit der Information verlangt nicht, dass die Beklagte ihr Urheber ist. Die Herkunft der Information ist - soweit diese amtlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA dient - für den Zugangsanspruch ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Information von der anspruchsverpflichteten Stelle gezielt gewonnen oder als Zufallsinformation rezipiert worden ist oder ob die Information ursprünglich von einer anderen Behörde stammt bzw. von einem privaten Dritten herrührt (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., 2016, § 1 Rn. 32). Informationen sind im dienstlichen Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde betrifft oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, a.a.O., § 2 Rn. 50). Eine Information kann, unabhängig von einem Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang, amtlich sein. Auch Aufzeichnungen über informelles Handeln können amtliche Informationen sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 - 4 K 477/20 -, juris). Auf Grund des Gesetzeszwecks - wie etwa eine effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten, Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und die Verbesserung der Kontrolle staatlichen Handelns (vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 9) - unterliegt die Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis, letztlich sind nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, vom Begriff „amtliche Informationen“ ausgeschlossen (vgl. Schoch, a.a.O., § 2 Rn. 55). Nach diesen Maßgaben sind alle bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem provisorischen Eiszelt, dem Eisdom und der nachfolgenden Eissporthalle vorhandenen, aufgezeichneten oder gespeicherten Informationen amtliche Informationen, weil sie der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann. Dies umfasst auch Sporteinrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 C 2/06 -, juris). Hier hat sich die Beklagte nach dem Hochwasserereignis von 2013 der Schaffung einer Übergangslösung und einer neuen Halle für den Eissport und dem öffentlichen Eislaufen als öffentliche Aufgabe angenommen und betreibt diese Halle in Gestalt einer öffentlichen Einrichtung (vgl. https://www.halle.de/de/Kultur/Sport/Sportstaetten/index.aspx, Kontaktdaten und Übersicht über die Sportstätten. pdf. S. 3). Dem Informationsanspruch der Klägerin stehen keine Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IZG LSA entgegen. Die Beklagte beruft sich vorliegend pauschal darauf, sie habe in den vorgelegten Unterlagen Passagen aufgrund von Drittinteressen geschwärzt oder habe Unterlagen, die Drittinteressen beträfen, bereits vorher aussortiert und nicht vorgelegt. Aus dieser pauschalen Behauptung ist für das Gericht noch nicht einmal erkennbar, auf welche Drittinteressen oder auf welche Ausschlussgründe i.S.d. §§ 3 ff. IZG LSA sich die Beklagte berufen möchte. Dem Zugangsbegehren stehen insbesondere nicht die Ablehnungsgründe des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 IZG LSA bezüglich personenbezogener Daten entgegen, wonach der Antrag abzulehnen ist, wenn das Informationsinteresse der Klägerin das schutzwürdige Interesse eines Dritten am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt, es sei denn der Betroffene erteilt seine Zustimmung. Die Norm schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Abzulehnen ist der Antrag auch bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nummer 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diesbezüglich gilt, dass eine natürliche Person als identifizierbar angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Formulierung der vorgenannten Vorschrift und deren Genese sprechen dafür, dass der Begriff weit auszulegen ist (vgl. Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 7). Da die Legaldefinition weit gehalten ist, erfasst sie neben sensiblen Daten aus der Privat- oder Intimsphäre auch Daten mit geringem Informationsgehalt, sofern sie Rückschlüsse auf eine Person zulassen (BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 28. Ed. 1.2.2020, IFG § 5 Rn. 3). Für die Personenbeziehbarkeit einer Information genügt es, wenn die Angaben vom Informationsempfänger aufgrund von diesem zugänglichem Zusatzwissen mit der betreffenden Person verknüpft werden können (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 33/17 -, juris.). Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, Wohnverhältnissen, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten (vgl. Paal/Pauly/F., 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 14). Offenbleiben kann, ob bei Zugrundelegung dieser Maßgaben sich in den unkenntlich gemachten Passagen oder in den aus diesem Grunde nicht vorgelegten Unterlagen personenbezogene Daten Dritter befinden. Jedenfalls sind solche dem Gericht nicht bekannt gemacht worden oder aus sonstigen Umständen erkennbar. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn zu beachten ist hier, dass der Beklagten die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen jeglicher Art obliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Schoch, a.a.O., Vorbemerkung §§ 3 bis 6 Rn. 61, § 5 Rn. 50). Dabei müssen die Angaben der darlegungspflichtigen Behörde zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Sie müssen aber so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 -20 F 20.10 -, juris; BVerwG Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37/95 -, juris). Dazu muss plausibel dargelegt werden, welche kollidierenden Interessen sich im konkreten Fall gegenüberstehen und aus welchen konkreten Gründen der begehrte Informationszugang abgelehnt wird. Trotz des gesetzlich angeordneten grundsätzlichen Vorrangs des Datenschutzes gegenüber der Informationsfreiheit genügen allgemeine behördliche Erwägungen und pauschale Befürchtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten dieser Darlegungslast nicht. Denn auch die behördliche Interessenabwägung nach § 5 IZG LSA ist eine gerichtlich voll überprüfbare Verwaltungsentscheidung. Zudem muss die Beklagte dartun, dass sie sich um die Einwilligung des Dritten bemüht hat, diese jedoch rechtswirksam verweigert worden ist. Die Beklagte hat dies dem Gericht entsprechend der vorstehend umschriebenen Obliegenheit nicht dargelegt. Im Gegenteil, sie hat entsprechende Passagen ohne Darlegung der Gründe geschwärzt bzw. abgedeckt oder Unterlagen „wegen bestehender Drittinteressen“ nach eigenem Vorbringen erst gar nicht vorgelegt, ohne dem Gericht die Unterlagen zu benennen und die Ausschlussgründe für jede einzelne geschwärzte oder abgedeckte oder nicht vorgelegte Information detailliert und nachvollziehbar darzulegen. Auch in der mündlichen Verhandlung sah sie sich dazu nicht in der Lage. Somit ist auch das Vorliegen etwaiger weiterer Ausschlussgründe - etwa nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 5 Abs. 2 IZG LSA oder § 6 IZG LSA - bereits weder konkret auf einzelne unkenntlich gemachte Stellen oder nicht vorgelegte Unterlagen benannt noch im Einzelnen plausibel dargelegt worden. Das Gericht geht daher davon aus, dass solche Gründe vorliegend auch nicht gegeben sind. Soweit die Beklagte sich hier allgemein auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA beruft, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Hiernach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltung- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Ein besonderes Amtsgeheimnis folgt nicht bereits aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; es setzt vielmehr Regelungen voraus, die sich von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterscheiden und über sie hinausgehen, indem sie nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - juris; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 240). Vorliegend fehlt es an einer erforderlichen spezialgesetzlichen Regelung. Nach Auffassung des Gerichts bedarf es auch bei der 4. Variante des § 3 Nr. 4 IFG einer Rechtsvorschrift mit Außenwirkung, die das besondere Amtsgeheimnis begründet. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1e IZG LSA berufen, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens haben kann. Eine nachteilige Auswirkung in diesem Sinn ist nur gegeben, wenn im Fall des Bekanntwerdens der Informationen für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht. Denn Zweck dieser Norm ist der Schutz der Rechtspflege und der Schutz des Gesetzesvollzuges (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 119 ff.). In Bezug genommen sind damit die Regeln und Formen der einschlägigen Prozessordnung und des GVG zum Verfahrensablauf, nicht jedoch das eventuelle - aus Sicht der informationspflichtigen Stelle ungünstige - Ergebnis des Gerichtsverfahrens. Geschützt ist der ordnungsgemäße Verfahrensablauf; nicht geschützt ist ein bestimmtes Verfahrensergebnis zu Gunsten der Verwaltung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 130). Die Beklagte hat weder nachteilige Auswirkungen auf die benannten Schutzgüter dargelegt noch sind solche dem Gericht ersichtlich. Soweit die Beklagte in den vorgelegten Unterlagen Stellen deswegen unkenntlich gemacht haben will, weil die dortigen Informationen nicht vom Klagegegenstand umfasst seien, bestand auch hier die Verpflichtung, dies dem Gericht gegenüber im Einzelnen plausibel darzulegen. Denn für das Gericht lässt sich in der Regel aus der Schwärzung und dem Zusammenhang mit der dort befindlichen übrigen Information nicht der Grund der Unkenntlichkeitsmachung erschließen. Im Übrigen hätte es einer solchen Unkenntlichkeitsmachung nicht bedurft, soweit darin auch nur amtliche Informationen im Sinne des § 1 IZG LSA enthalten sind, zu denen ein vorbehaltsloses Einsichtsrecht besteht. Die Beklagte ist von daher verpflichtet, die bislang vorgelegten geschwärzten oder unkenntlich gemachten Unterlagen der Klägerin ungeschwärzt zugänglich zu machen. Dies sind die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen in den Beiakten M (Band XI), S (Band XVII), T (Band XVIII), U (Band XIX), V (Band XX) und in der erst in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023 überreichten Beiakte AA (Protokolle der Beigeordnetenkonferenz und der „Kleinen Lage“). 2. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Zugang zu weiteren von ihrem Informationsantrag umfassten Unterlagen zu, die sich bei den beauftragen Beratern der Beklagten befinden und die die Beklagte ihr bislang nicht zugänglich gemacht hat. Insoweit trifft die Beklagte als informationspflichtige Behörde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA eine Beschaffungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA. Gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 IZG LSA steht einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine dem IZG LSA unterliegende und deshalb grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Diese Regelung erstreckt die materielle Informationspflicht auf Privatpersonen bzw. Unternehmen, die sich im Besitz amtlicher Dokumente befinden (vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 214); sie ordnet damit selbst an, dass auch den Behörden nicht unmittelbar vorliegende Informationen einbezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - juris). Auch in solchen Fällen ist der Antrag auf Informationszugang - wie vorliegend geschehen - an die Behörde zu richten, dies wird in § 7 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA ausdrücklich klargestellt. Die Beklagte trifft insoweit die Pflicht, für die Rückholung oder Bereitstellung der Akten zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O.). Unionsrecht steht, wie der Wortlaut des Art. 86 DS-GVO zeigt, der Einbeziehung Privater in die Auskunftsverpflichtung nicht entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA liegen vor. Die Beklagte hat sich zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgabe, der Schaffung einer örtlichen Freizeit- und Erholungseinrichtung, hier einer provisorischen und endgültigen Lösung für den Eissport, eines Finanzberaters, eines Architekten und eines Rechtsanwaltes bedient. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA verlangt, dass der Private in die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe einbezogen ist; für die Anknüpfung an eine bestimmte Handlungsform oder an die Rechtsnatur des Handelns bietet die Norm keinen Anhaltspunkt. Entscheidend ist, dass die Aufgabe durch das Öffentliche Recht begründet wird, Rechtsformen und Handlungsmittel der Aufgabenwahrnehmung sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - unbeachtlich. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA setzt demnach schlicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung voraus, auch privatrechtliches Handeln (hier: der Bau eines Gebäudes) werden damit erfasst (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz a.a.O., § 1 Rn. 220). Die Aufgabe bleibt als solche eine Verwaltungsaufgabe, die in der Wahrnehmungskompetenz der zuständigen Behörde liegt; allerdings wird die Durchführung dieser Aufgabe einem Privatrechtssubjekt anvertraut (vgl. Schoch, a.aO., § 1 Rn. 225). Eine der hierunter fallenden, anerkannten Fallgruppen ist die funktionale Privatisierung mittels eines Verwaltungshelfers (vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 228). Kennzeichen eines derart verstandenen Verwaltungshelfers ist, dass er - ohne dass ihm Hoheitsbefugnisse übertragen wurden - für die Behörde vorbereitend tätig wird bzw. er tatsächlich in die Aufgabenerledigung eingebunden ist, wobei die rechtliche Verantwortung bei der Behörde verbleibt (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2022, § 1 Rn. 172). Der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Werkzeugtheorie“ für die staatshaftungsrechtliche Zurechnung des Handelns Privater (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18 -, juris) kommt für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes allenfalls noch indizielle Bedeutung zu. Denn auch (und gerade) bei der Einbindung von weisungsfreien und selbstständig handelnden Privatpersonen droht eine informationsfreiheitsrechtliche „Flucht ins Privatrecht“, die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA verhindert werden soll (vgl. zum IFG: VG L-Stadt, Urteil vom 22. Juni 2021 - 2 K 268.19 -, juris). Die von der Beklagten beauftragten Berater, hier die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I. GmbH, der Architekt N. sowie der Rechtsanwalt H. über die Kanzlei A. übten selbst keine hoheitlichen Befugnisse aus. Sie unterstützten die Beklagte lediglich bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben, im Konkreten bei der Suche nach Möglichkeiten, nach dem Hochwasserereignis 2013 den Eissport in Halle zu erhalten, sowie deren Umsetzung. So trug der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, bereits vor der Flut 2013 in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt beauftragt worden zu sein, die Beklagte in finanziellen Fragen quasi als „Sparberater“ zu betreuen. Nach der Flut habe diese Betreuung auch das Projekt Eissporthalle umfasst, weil dieses Projekt auch finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Beklagten hatte. Von seiner Seite habe auch keine Gesamtkoordinierung des Projekts stattgefunden, die Entscheidungsbefugnis sei zudem bei der Beklagten verblieben. Diese Aussage stimmt mit der Aussage des Zeugen D. überein. Herr Rechtsanwalt H. war entsprechend seines Angebots mit juristischen Beratungsleistungen für die „Neuorganisation Eissporthalle“ (vgl. Beiakte U Bl. 65) und der Architekt N. war mit Planungsleistungen für die Eissporthalle beauftragt (vgl. Beiakte T, Bl. 17 und Beiakte W, Bl. 26). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Stellung des Finanzberaters I. bzw. der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I. GmbH, des Architekten N. und des Rechtsanwaltes H. als der eines Verwaltungshelfers nicht entgegen, dass sie fachlich und finanziell unabhängig waren und nicht den Weisungen der Beklagten unterstanden. Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Verwaltungshelfer ist nicht die Unselbstständigkeit und Steuerbarkeit des Privaten durch die veranlassende Behörde, sondern die - hier durch die Zeugen I. und D. bestätigte - gegebene abschließende Entscheidungsbefugnis des Hoheitsträgers (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 1 Rn. 64, 64a m.w.N.). Die bei der Steuerberatungsgesellschaft, dem Architekturbüro und der Anwaltskanzlei vorhandenen Unterlagen bezüglich des provisorischen Eiszeltes, dem Eisdom und der nachfolgenden Eishalle sind amtliche Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IZG LSA, weil sie im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten für die Beklagte angefallen sind, ihre Aufzeichnung und ihr Inhalt amtlichen Zwecken dient und ihr Inhalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung aktenrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, juris). Gegenteilige Ansatzpunkte sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht aufgeführt. Das Gericht geht davon aus, dass die Unterlagen bei den Beauftragten auch noch vorhanden sind. So erklärte der Zeuge I., dass er über seine Tätigkeit als Finanzberater der Stadt Halle noch Unterlagen besitze, darüber hinaus sei der Mailverkehr zwischen seinem Büro und der Beklagten archiviert und dokumentiert. Die Beklagte führte im schriftlichen Verfahren aus, hinsichtlich des Klageantrages zu 2. befänden sich die begehrten Unterlagen ausschließlich bei den Beauftragten I. & Kollegen sowie dem Architekturbüro N.. Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 3. sei nicht auszuschließen, dass sich noch Unterlagen bei ihren Beauftragten befänden. Das Gericht geht weiter davon aus, dass sich auch noch streitgegenständliche Unterlagen beim Rechtsanwalt H. befinden. Dies ergibt sich auch aus den einschlägigen Aufbewahrungspflichten nach § 50 BRAO, wobei diese Fristen aufgrund des zivilgerichtlichen Verfahrens zum Az. 4 O 258/14 noch nicht abgelaufen sein dürften. Das Gericht weist darauf hin, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet ist, ihre Beauftragten darauf hinzuweisen, dass für die streitbefangenen Unterlagen eine Aktenvernichtung nach den einschlägigen Normen der WPO oder der BRAO vorerst nicht in Betracht kommen dürfte (§ 242 BGB). Die Beklagte trägt gegen den Anspruch der Klägerin lediglich vor, dass ihr weder eine Informationsbeschaffungs- noch eine Informationsgenerierungspflicht zukomme und verweist auf die Rechtsprechung des OVG L-Stadt-Brandenburg vom 20. März 2012 (OVG 12 B 27.11). Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA nur Akten vorzulegen sind, die tatsächlich bei der Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung selbst vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris). Danach gibt es keine Pflicht der Behörde zur Wiederbeschaffung von amtlichen Unterlagen, die vor Eingang des Antrags auf Informationszugangs von der Behörde weggegeben wurden oder ihr abhandengekommen und in den Besitz Dritter gelangt sind. Dabei übersieht sie jedoch die Beschaffungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA, wonach ein Zugang in Unterlagen von privaten Dritten, denen sich die Behörde zur die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient hat, gesetzlich vorgesehen ist. Auch Gründe, die hier der Zugangsgewährung entgegenstehen, sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere folgt ein solcher - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aus einer bestehenden Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA. Ein Architekt ist bereits kein Berufsgeheimnisträger (vgl. § 53 StPO, § 203 StGB). Die Verschwiegenheitspflichten von Wirtschaftsprüfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO und von Rechtsanwälten nach § 43a BRAO stellen zwar ein solches Berufsgeheimnis dar. Auf dieses kann sich die Beklagte als Auftragsgeberin und damit „Herrin des Geheimnisses“ indes nicht berufen. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 WPO und des Rechtsanwaltes nach § 43a Abs. 2 BRAO ist im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25/19 -, juris; für das Anwaltsgeheimnis: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris). Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers und des Anwaltes stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Wirtschaftsprüfer oder vom Rechtsanwalt ohne dessen Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers oder des Anwalts selbst besteht in der Regel nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer oder der Anwalt auch persönliche Wahrnehmungen und Bewertungen hat mit einfließen lassen; insoweit entspricht dies den projektspezifischen Beratungsdienstleistungen und begründet kein eigenes Geheimhaltungsinteresse der Berater. Auch der Schutz Dritter ist von § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO bzw. 43a Abs. 2 BRAO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer oder der Anwalt zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht. „Herr des Geheimnisses“ hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers und des Anwaltes ist allein der Auftraggeber; ist dieser eine informationspflichtige Stelle wie hier die Beklagte, kann diese sich nicht auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IZG LSA i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO oder § 43a Abs. 2 BRAO berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25/19 -, juris; Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris). Aus den dargestellten Gründen kann sich die Beklagte auch nicht auf etwaige vertraglich vereinbarte Schweigepflichten zurückziehen. Das Gericht kann vorliegend aber nur die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aussprechen, weil der Informationszugangsanspruch nicht spruchreif ist und das Gericht die Spruchreife nicht herstellen kann, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte kennt die Vorgänge bei ihren Beauftragten im Einzelnen nicht, weil sie sich bislang nicht verpflichtet gesehen hat, sich die Informationen zu beschaffen. Es kann deshalb nicht im Einzelnen beurteilt werden, ob und inwieweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder der Schutz personenbezogener Daten dem Informations-zugang doch entgegenstehen könnten und ggfs. ein sog. Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IZG LSA durchzuführen wäre. Hierfür ist es erforderlich, dass die Beklagte sich zunächst von ihren Beratern die Informationen beschafft und ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren nach dem IZG LSA durchführt. Das Gericht kann die Spruchreife nicht herstellen, weil es bei den Beratern als Privatrechtssubjekte nicht ermitteln kann und es die Beklagte nur durch Urteil nicht aber im Rahmen des Verfahrens dazu zwingen kann, die Spruchreife herzustellen. Dies geht nur durch einen Neubescheidungsausspruch (vgl. OVG L-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 - OVG 12 B 11.19 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., 2021, § 113 Rn. 194, 198) Das Gericht weist ergänzend zu den bereits oben dargelegten Anforderungen bezüglich der Darlegung bestehender Drittinteressen auf Folgendes hin: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden durch § 6 Satz 2 IZG LSA nur geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, einem Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25/19 -, juris). Eine Wettbewerbsrelevanz könnte hier bereits aufgrund des Zeitablaufs von 10 Jahren nicht mehr gegeben sein. Die Vorgänge um das provisorische Eiszelt, den geplanten Eisdom und die provisorische Eishalle durch die Beklagte selbst sind bereits abgeschlossene Vorgänge ohne aktuelle Wettbewerbsrelevanz. Es wäre daher dezidiert dazulegen, ob das Bekanntwerden der bei den Beratern befindlichen Unterlagen deren Wettbewerbsposition oder die von Dritten noch beeinträchtigen könnte (vgl. Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 95). 3. Der Klägerin steht kein darüberhinausgehender Anspruch auf Informationszugang gegen die Beklagte zu. Insoweit ist der Bescheid vom 27. März 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein weiterer als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Aktenvorgang ist bei der Beklagten nach Durchführung der Beweisaufnahme entweder nicht existent oder als Akte nicht benennbar oder auffindbar. Daher wäre ein Ausspruch des Gerichts insoweit auch nicht vollstreckbar. Das Gericht sah sich zu einer Beweisaufnahme über die Existenz von streitgegenständlichen Akten veranlasst. Bei einem Streit um die Existenz bestimmter amtlicher Unterlagen besteht grundsätzlich Aufklärungsbedarf. Die informationspflichtige Stelle muss grundsätzlich wissen, ob die begehrten Informationen bei ihr vorhanden sind oder nicht. Im Prozess benötigt das Gericht für die Amtsaufklärung i.S.d. § 86 VwGO einen Anknüpfungspunkt für die Durchführung gerichtlicher Ermittlungen. Die Hinweise der Klägerin boten hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer noch nicht vorgelegter Unterlagen. Bestreitet die Behörde die Existenz bestimmter Unterlagen, muss sie dies substantiiert darlegen und plausibel begründen (Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 42 m.w.N.). Dies ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Die kategorische Ablehnung im Bescheid vom 27. März 2018, keinerlei Unterlagen hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs zu besitzen, war - gerade in Anbetracht der Größe des Projekts - von vornherein unglaubhaft und - wie sich im Lauf des Verfahrens herausgestellt hat - auch falsch. So wurden während des Gerichtsverfahren immer wieder kopierte Aktenbestandteile dem Gericht vorgelegt, in denen sich Gesprächsvermerke, Berichte, Festlegungen etc. befanden, die bereits vom ersten, nicht konkretisierten bzw. geänderten Klageantrag umfasst waren und deren Existenz vorher mit vielerlei Argumenten verneint worden war. Beispielhaft sei der Gesprächsvermerk vom 23. Januar 2014 (Beiakte U = Bd. XIX, Bl. 136), die Protokolle der Projektgruppe für Bauprojekte aus Flutmitteln im Geschäftsbereich III (Beiakte M = Bd. XI) oder die Dringlichkeitsvorlage vom 17. März 2014 (Beiakte F = Bd. IV Bl. 22 ff.) erwähnt. Dem Gericht drängte sich, insbesondere nach Abgabe der dienstlichen Äußerung der Zeugin F., Büroleiterin im Büro des Oberbürgermeisters, der Eindruck auf, dass zum einen das Begehren der Klägerin zu eng und (bewusst) nicht entsprechend der gesetzlichen Regelungen des IZG LSA erfasst worden ist und zum anderen, dass die Beklagte die Existenz weiterer streitbefangener Unterlagen leugnen wollte. Auch nach der Konkretisierung bzw. Erweiterung des Klageantrages war es für das Gericht schlichtweg nicht vorstellbar, dass bis auf die in großen Teilen lose und oft zusammenhanglos zur Verfügung gestellten Unterlagen, keine (zusammenhängenden) Akten, die den Streitgegenstand betreffen und ihn dokumentieren, bei der Beklagten vorhanden sein sollten. Der Vortrag der Beklagten hierzu, dass aufgrund der Komplexität des Projekts die Akten an verschiedenen Stellen der Verwaltung geführt worden seien und es lebensfremd sei zu erwarten, dass der Oberbürgermeister bzw. seine Büroleiterin wie auch die Beigeordneten selbst sämtliche Unterlagen in ihren Räumlichkeiten führen würden, mag im gewissen Umfang zuzustimmen sein. Jedoch drängte sich aus der losen Zusammenstellung der zur Verfügung gestellten Unterlagen zum einen der Eindruck auf, dass diese - wenn sie nunmehr von den zuständigen untergeordneten Organisationseinheiten stammen sollten - aufgrund ihres geringen Umfangs auch nicht vollständig sein konnten. Zum anderen war das Gericht weiterhin nicht davon überzeugt, dass es im Büro des Oberbürgermeisters (= Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters) keine amtlichen Informationen zu dem streitbefangenen „Projekt Eissport“ geben sollte. Denn ein Projekt dieser Größenordnung, in welches fast sämtliche Geschäftsbereiche des Beklagten involviert waren, verlangt nach einer zentralen Steuerungseinheit mit einem entsprechenden Aktenbestand. Den übersandten Unterlagen, hier insbesondere der E-Mail des Zeugen D., Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I. & Kollegen, vom 10. Januar 2014 (Beiakte K = Bd. IX, Bl. 56.f) war zu entnehmen, dass die Errichtung der Eissporthalle an der Messe direkt beim Oberbürgermeister angesiedelt gewesen war. Vom Büro des Oberbürgermeisters wurde jedoch weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Einsicht in eine einzige streitbefangene Unterlage gewährt. Für die spätere modulare Eissporthalle war nach einem Schreiben der Zeugin Dr. C. vom 23. September 2014 der Geschäftsbereich III „federführend“ gewesen und zwar (wiederum) unter Beteiligung einer externen Projektsteuerung (vgl. Beiakte C = Bd. 1, Bl. 59). Diese lag ausweislich der E-Mail vom 13. März 2014 (Beiakte V = Bd. XX, Bl. 149) bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I. & Kollegen. Hiernach wurden von diesem Berater u.a. alle Fördermittelanfragen bearbeitet, alle finanziellen Fragestellungen vorbereitet, ein detaillierter Projektplan erstellt, die Gremienarbeit durchgeführt und die Verhandlungen mit der Messe geführt. Für diese umfangreich durchgeführten Aufgaben - unter Beteiligung der übrigen Geschäftsbereiche der Beklagten - war der dem Gericht zur Verfügung gestellte Aktenbestand der Beklagten nach den Erfahrungen des Gerichts schlicht nicht ausreichend. Bei den vom Geschäftsbereich III übersandten Unterlagen zum E-Mailverkehr der Zeugin Dr. C. (Beiakte U = Bd. XIX) war zudem auffällig, dass diese im streitgegenständlichen Zeitraum zwar viele E-Mails erhalten, aber selber nur zwei Mails geschrieben haben will, obwohl sie eine exponierte Stellung in der Planung und Durchführung des Projekts innehatte. Das Gericht sah sich daher im Wege der Amtsermittlung zur Beweisaufnahme durch Einvernahme der genannten Zeugen und zur Parteieinvernahme veranlasst, um den Streit der Existenz weiterer Akten aufzuklären. Die Zeugeneinvernahme hat vorliegend ein verheerendes Bild der Aktenführung und - sicherung, jedenfalls für das vorliegende Großprojekt, ergeben. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung durch Einvernahme der Zeugen und des Oberbürgermeisters als Partei die Überzeugung gewonnen, dass die Dokumentation und Sicherung der Vorgänge um die provisorischen Eishallen auf der Messe und in der S.-straße nicht in der Weise erfolgte, wie dies in Ansehung der Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Aktenführung und Aktensicherung vorzunehmen gewesen wäre. Die Verpflichtung der Behörde zu einer ordnungsgemäßen Aktenführung ergibt sich mittelbar aus § 29 VwVfG. Akten im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG sind sämtliche der Sache nach zu einem Verwaltungsverfahren gehörende Urkunden und sonstige Unterlagen. Dazu gehören ohne Einschränkung auch Dokumente in elektronischer Form. Zu einer ordnungsgemäßen Aktenführung gehört, dass alle wesentlichen Vorgänge, die für das Verwaltungsverfahren, insbesondere auch für das rechtliche Gehör der Beteiligten und für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung sein können, in Niederschriften oder Aktenvermerken festzuhalten, d. h. aktenkundig zu machen sind. Diese Verpflichtung umfasst das Gebot der Aktenmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens, also die Pflicht der Behörde, überhaupt Akten zu führen, ferner das Gebot der Vollständigkeit der Akten, das Gebot der Aktenerhaltung, wonach Akten dauerhaft aufbewahrt werden müssen (Gebot der Aktenstabilität) und schließlich das Verbot der Aktenverfälschung, positiv ausgedrückt das Gebot der Führung wahrheitsgetreuer Akten. Die Umsetzung dieser Gebote steht zwar im Organisationsermessen der Behörden (vgl. Kopp Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 29 Rn. 1b). Da das Gebot der ordnungsgemäßen Aktenführung aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat sich das Organisationsermessen der Behörde jedoch hieran auszurichten (vgl. Schoch, a.a.O., § 2 IFG Rn. 42). Zu beachten ist hierbei, dass die wahrheitsgetreue Festhaltung des Geschehensablaufs nicht allein den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dient, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns bildet. Zudem ist die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig infrage kommende behördliche Handeln enthalten. Die Pflicht zur Aktenführung stärkt auch - präventiv - die Motivation zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln und erschwert rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aktenführung kann eine Dokumentations- und Sicherungsfunktion jedoch nur entfalten, wenn die Akten solange aufbewahrt werden, dass sie ihre Nachweisfunktion im Bedarfsfall auch tatsächlich erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153/87 -, juris). Das Informationsfreiheitsrecht setzt im Übrigen die Einhaltung der Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung voraus (vgl. BT-Drs 15/4492, S. 9) und muss auf die Respektierung dieses Standards durch die anspruchsverpflichtete Stelle vertrauen (vgl. Schoch, a.a.O., § 2 Rn. 41). Die informationspflichtigen Behörden sind grundsätzlich auch dazu angehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von Informationsanträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris). Eine solche, dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Aktenführung und -sicherung war nach der Beweisaufnahme im Büro des Oberbürgermeisters nicht und in den einzelnen Geschäftsbereichen teilweise nicht feststellbar. Daher konnte die Existenz weiterer nicht vorgelegter Unterlagen weder nachgewiesen noch konnten Akten aufgefunden werden, mit Ausnahme der in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023 als Beiakte AA zu den Gerichtsakten gereichten Protokolle der Beigeordnetenkonferenzen vom 6. August 2013 und 10. Dezember 2013 sowie der Protokolle der „Kleinen Lage“ vom 1. Juli 2013, 12. August 2013, 19. August 2013, 21. August 2013, 23. August 2013, 28. August 2013, 30. Januar 2014, 11. Februar 2014, 13. Februar 2014, 18. Februar 2014, 20. Februar 2014, 25. Februar 2014, 4. März 2014, 12. Juni 2014, 26. Juni 2014, 17. Juli 2014, 18. Juli 2014, 17. September 2014 und 25. September 2014. Die Zeugin F., Büroleiterin im Büro des Oberbürgermeisters, sagte aus, es gebe im Büro des Oberbürgermeisters, in welchem etwa 50 Mitarbeiter beschäftigt seien, keinen festen Aktenbestand, die entsprechenden Vorgänge würden in den einzelnen Fachbereichen geführt. Weiter erklärte sie zunächst, an Ergebnisprotokolle der Lagebesprechungen keine Erinnerung mehr zu haben. Später führte sie aus, von Lagebesprechungen seien Lageprotokolle gefertigt und an die Teilnehmer versandt worden. Ausfertigungen seien im Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters verwaltet worden. Nach Aussage ihrer Mitarbeiter seien aber keine streitgegenständlichen Unterlagen in ihrem Geschäftsbereich mehr vorhanden. Zu Vorgaben zur ordnungsgemäßen Aktenführung und -sicherung könne sie keine Aussagen machen, es gebe wohl ´zig Vorschriften, sie wisse es nicht. Die Zeugin konnte sich im Übrigen wenig erinnern und konnte oder wollte auffällig häufig die Fragen des Gerichts nicht verstehen. Aus den Aussagen der Zeugin F. und deren Verhalten wurde jedoch hinreichend deutlich, dass sie - und damit auch das ihr unterstellte Büro des Oberbürgermeisters - von einem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln und deren Dokumentierung keine Kenntnis hat. Zudem drängte sich der Eindruck auf, dass die Zeugin gegenüber dem Gericht etwas zu verbergen versuchte. Das gesamte Aussageverhalten der Zeugin wirkte auf das Gericht abwägend, kurz angebunden und darauf bedacht, nichts für sie ungünstiges zu sagen. Insgesamt wirkten die Aussagen der Zeugin daher völlig unglaubhaft. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, dass alle Vorgänge, E-Mails, Protokolle etc. den entsprechenden Geschäftsbereichen zugeleitet würden und im Büro des Oberbürgermeisters kein Aktenbestand bestehe. Erste Aussage mag zwar auch stimmen, dass aber jegliche Aktenführung und -sicherung im Büro des Oberbürgermeisters unterblieben sein soll, erscheint völlig abwegig. Nach eigener Aussage der Zeugin obliegt dem Büro des Oberbürgermeisters die Koordinierung der verschiedenen Geschäftsbereiche, folglich ist auch ein entsprechender Aktenbestand zu führen. Ansonsten würden der Oberbürgermeister und seine Mitarbeiter nur aus der Erinnerung heraus arbeiten und eventuellen Nachfolgern würden Erkenntnisquellen für die Fortführung der Dienstgeschäfte fehlen. Die Aussage der Zeugin F. zeigt daher entweder ihr Unvermögen in Bezug auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln und deren Dokumentierung auf oder die Zeugin sagt insofern die Unwahrheit. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden, denn die Existenz eines konkreten Aktenbestands mit streitgegenständlichen Unterlagen konnte nach der Aussage der Zeugin F. im Büro des Oberbürgermeisters nicht festgestellt werden. Auch die Einvernahme der übrigen Zeugen brachte im Wesentlichen kein für die Klägerin günstiges Ergebnis. Der Zeuge Dr. K., ehemals Leiter Sport im Geschäftsbereich III, hat zwar glaubhaft dargelegt, alle Protokolle, Dokumente, Aufzeichnungen und Gesprächsnotizen aktenmäßig aufgezeichnet und chronologisch abgeheftet zu haben. Diese Unterlagen hätten mindestens zwei bis drei Ordner umfasst und er habe diese bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst im Mai 2014 in seinem Büro für seinen Nachfolger stehen lassen. Wo diese Unterlagen sich nunmehr befinden, konnte nicht aufgeklärt werden. Denn der Zeuge J., von April bis September 2014 amtierender Leiter des Fachbereichs Sport und Nachfolger von Herrn Dr. K., hat ebenfalls glaubhaft versichert, bei der Übernahme des Amtes keine Unterlagen von seinem Vorgänger vorgefunden bzw. übergeben bekommen zu haben. Das Büro sei leer gewesen, er gehe aber davon aus, dass es mit Sicherheit Unterlagen im Haus gegeben habe. Er selbst habe alles unter der Ablage „Maßnahme 65“, dies sei der Schadensfall Eisporthalle gewesen, dokumentiert. Als die Anfrage vom Rechtsamt zur Vorlage der Akten gekommen sei, habe er den Ordner über die Maßnahme 65 aus dem Archiv geholt und dem Rechtsamt übergeben. Ob die Akte „Maßnahme 65“ (Beiakte S = Band XVII) vollständig und ohne Aussortierungen dem Gericht vorgelegt wurde, erscheint fraglich, weil die dortigen Unterlagen jedenfalls nicht chronologisch abgeheftet wurden und die Akte daher nicht den Eindruck erweckt, als ob sie mit dem aus dem Archiv gezogenen Original übereinstimmen könnte. Jedenfalls vermag das Gericht bei dieser Akte eventuell aussortierte Unterlagen nicht zu benennen, dazu war auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch die Beklagte selbst nicht in der Lage. Der Zeuge L., ehemals Beigeordneter im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt, hat ausgeführt, dass er insbesondere für die Klärung der Standortfrage zuständig gewesen sei. Dazu habe er im Januar 2014 eine Vorlage gemeinsam mit dem Geschäftsbereich III der Frau Dr. C. für den Stadtrat erstellt. Dazu müsste es Unterlagen geben. Soweit er Protokolle von Beigeordnetenkonferenzen erhalten habe, habe er diese im „Beiko-Ordner“, abgeheftet. Er habe auch alle anderen Protokolle abgeheftet. In der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023 hat die Beklagte der Klägerin und dem Gericht nunmehr Protokolle der Beigeordnetenkonferenzen vom 6. August 2013 und 10. Dezember 2013 sowie Protokolle der „Kleinen Lage“ vom 1. Juli 2013, 12. August 2013, 19. August 2013, 21. August 2013, 23. August 2013, 28. August 2013, 30. Januar 2014, 11. Februar 2014, 13. Februar 2014, 18. Februar 2014, 20. Februar 2040, 25. Februar 2014, 4. März 2014, 12. Juni 2014, 26. Juni 2014, 17. Juli 2014, 18. Juli 2014, 17. September 2014 und 25. September 2014 überreicht und hierzu ausgeführt, dass weitere Protokolle zum streitgegenständlichen Thema nicht vorhanden seien. Dies erscheint unglaubhaft. Zum einen erscheinen bei einem so eilig angelegten Großprojekt wie der Sicherung des Eissports in Halle zwei Beigeordnetenkonferenzen im Jahr 2013 als sehr wenig. Zum anderen haben im Jahr 2014, in dem die Standortfrage, die Finanzierung und der Bau in der S.-straße zu klären waren, demnach überhaupt keine Beigeordnetenkonferenzen zu dem Thema stattgefunden bzw. sie wurden nicht protokolliert. Auffällig ist weiter, dass gerade im die Klägerin interessierenden Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 entsprechende Protokolle der Beigeordnetenkonferenzen und der „kleinen Lage“ fehlen. Zudem hat es annähernd 6 Jahre gebraucht, bis die Beklagte der Klägerin Einsicht in diese Protokolle gewährt hat, denn die Einsicht in diese Unterlagen war bereits mit Schreiben der Klägerin vom 15. September 2017 begehrt worden. Die Beklagte scheint, neben einer mangelhaften Aktenführung und -sicherung, auch nicht zu wissen, wo sich streitgegenständliche Unterlagen befinden könnten. Zudem drängt sich der Eindruck auf, dass sie den Anspruch der Klägerin bewusst verkürzen möchte. Der Klägerin bleibt es von daher unbelassen, Zugang zu sämtlichen Protokollen der Beigeordnetenkonferenzen und Lagebesprechungen des streitgegenständlichen Zeitraums ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Thema zu beantragen. Die Existenz weiterer Akten konnte nicht festgestellt werden. Der Zeuge H., nunmehriger Beigeordneter im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt, hat in seiner Vernehmung angegeben, dass dem Gericht alles, was er noch zum streitgegenständlichen Thema gefunden habe, vorgelegt worden sei. Er habe auch keine Kenntnis darüber, wo etwaige Protokolle vor seiner Amtszeit abgelegt worden seien, in seinem Büro seien jedenfalls keine. Er habe seinen ganzen Geschäftsbereich durchsuchen lassen und keine weiteren Unterlagen gefunden. Auch die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage der Zeugin Dr. C., Beigeordnete im Geschäftsbereich III mit den Fachbereichen Sport und Immobilien, hat die Existenz weiterer Unterlagen nicht belegt. Die Zeugin war insgesamt sehr verhalten, die Aussage in Bezug auf Aktenführung und Aktenbestand ziemlich inhaltsleer und daher unergiebig. Zusammenfassend hat sie erklärt, dass Akten nur in den Fachbereichen geführt würden. Es seien alle Unterlagen, die im Fachbereich Sport aufgefunden worden seien, vorgelegt worden. Wie die dem Gericht überreichten Unterlagen zusammengestellt worden seien, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, wo sich die Akten von Herrn Dr. K. befänden, dies würde vom Fachbereich organisiert. Im Übrigen sei sie sowohl von Herrn Dr. K. als auch vom Oberbürgermeister meist nur mündlich über die wichtigsten Eckpunkte informiert worden. Gesprächsprotokolle, wie das vom 27. März 2014, seien nicht die Regel gewesen. Solange es keine Schwierigkeiten gegeben habe, habe sie auch keine Protokolle bekommen. Eine Aktenordnung kenne sie nicht, nur eine Archivordnung, welche ihrer Kenntnis nach eine Aufbewahrung von E-Mails nicht erfasse. Diese würden in den Fachbereichen häufig auf gemeinsamen Laufwerken abgelegt. Die Fachbereichsleiter bestimmten selbst, wie lange elektronische Daten auf den Laufwerken verbleiben würden. Andere Unterlagen würden in ihrem Geschäftsbereich solange aufbewahrt, bis die Verfahren endgültig abgeschlossen seien. Danach würden die Akten, je nach Aufbewahrungspflicht, dem Stadtarchiv übergeben. Im Übrigen hätten Herr L. und sie aufgrund ihrer jeweiligen Ressortzuständigkeit lediglich mitunterschrieben, aber das Ganze sei auch im Januar/Februar 2014 nach wie vor „Chefsache“ geblieben. Ob es einen Aktenvorgang zu einer Härtefallregelung zur provisorischen Eishalle auf dem Messegelände gegeben habe, wisse sie nicht. Das Gericht ist nach Beurteilung der hier im Urteil verwerteten Zeugenaussagen zu der Überzeugung gekommen, dass allein die Aussagen von Herrn Dr. K., Herrn L. und Herrn H. in sich schlüssig, widerspruchsfrei, detailreich und glaubhaft waren. Auch sie selbst waren glaubwürdig. Aufgrund des letztlich unergiebigen Ergebnisses der Zeugenvernehmung hat sich das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen veranlasst gesehen, den Oberbürgermeister der Beklagten als Partei zu vernehmen. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung ("Parteivernehmung") nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie kommt nach § 173 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 Rn. 259 ff.). Zweifel bestehen hier daran, ob wirklich keine streitgegenständlichen Unterlagen mehr im Büro des Oberbürgermeisters vorhanden sind. Die Aussage der Zeugin F. war - wie bereits oben ausgeführt - unergiebig. Demgegenüber besteht für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, keine weiteren Unterlagen betreffend des Streitgegenstandes mehr zu besitzen, auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, weil nach den bisherigen Zeugenaussagen das Gebot der Aktenmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens nicht (immer) umgesetzt wurde. Der Oberbürgermeister hat ausgeführt, dass in seinem Geschäftsbereich keine Aktenführung stattfinde. Lediglich Protokolle der Lagebesprechungen würden hier aufbewahrt. Mit den Beigeordneten habe er über den Vorgang Eissporthalle nur mündlich kommuniziert. Nachfragen oder Prüfaufträge habe er nie schriftlich erteilt. Die konkrete Umsetzung des Projekts sei nicht in seinem Büro erfolgt, die wesentlichen Diskussionen hätten bei der Zeugin Dr. C. stattgefunden. Diese habe den ohnehin für die Stadt beschäftigten Herrn I. unterstützend hinzugezogen. Daher seien sämtliche Vorgänge und Unterlagen im Rahmen der offiziellen Aktenführung in den zuständigen Geschäftsbereichen geführt worden. Ihm sei nicht bekannt, dass es bei der Beklagten Verwaltungsvorschriften zur Aufbewahrung von schriftlichen Akten und E-Mails gebe. Man könne aber sicher sein, dass bedeutende E-Mails ausgedruckt und zur entsprechenden Akten genommen worden seien. Gespräche mit Dritten - hier etwa mit der Klägerin - würden grundsätzlich nicht dokumentiert, zu Beweissicherungszwecken führe er diese jedoch grundsätzlich nicht alleine. Es gebe auch eine Dienstanweisung Nr. 1, in der festgehalten sei, dass wenn Gesprächsvermerke erstellt würden, diese zwischen allen Beteiligten abgestimmt und unterschrieben werden müssten. Ansonsten seien sie „unwirksam“. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzuhalten, dass nach den Aussagen der Zeugin Dr. C. und des Oberbürgermeisters Abstimmungen zwischen den Geschäftsbereichen und des Büros des Oberbürgermeisters nur mündlich stattfanden. Auch die Fachbereiche innerhalb des Geschäftsbereichs III informierten die Beigeordnete nur mündlich. Gesprächsvermerke mit Arbeitsaufträgen oder -ergebnissen, welche einem ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltungshandeln dienen und Verantwortlichkeiten festlegen, wurden grundsätzlich nicht gefertigt. Ob dem die Dienstanweisung Nr. 1 des Oberbürgermeisters entgegenstand, welche eine Verschriftlichung der einzelnen Arbeitsschritte und -ergebnisse erschwerte oder gar verhinderte, muss hier nicht geklärt werden. Jedenfalls wurden solche Vermerke nicht aufgefunden. Wie eine ordnungsgemäße Aktenführung und -sicherung in den Fachbereichen geregelt war bzw. ist und ob eine solche überhaupt stattfindet, war weder der Zeugin Dr. C. noch dem Oberbürgermeister bekannt. Die Kontrolle eines ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns durch Vorgesetzte, Fach- und Rechtsaufsicht oder durch das Gericht wird so mangels einer wahrheitsgetreuen Dokumentierung des Geschehens- und Verwaltungsablaufs und der Festhaltung von Verantwortlichkeiten praktisch unmöglich gemacht. Vorliegend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass ein transparentes und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechendes Verwaltungsverfahren bei der Durchführung des Projekts „Sicherung des Eissports“ bei der Beklagten nur rudimentär vorhanden war. Die Beklagte kann jedoch mangels Existenz weiteren Aktenvorgangs nicht verpflichtet werden, eine entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung kann auch nicht mit Mitteln des Informationszugangsgesetzes durchgesetzt werden (vgl. OVG L-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris m.w.N.; ferner Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 43, § 2 Rn. 41). Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte sich jedoch bereit erklärt, nochmals Nachforschungen in den entsprechenden Geschäfts- und Fachbereichen anzustellen, ob noch den Sachverhalt betreffende E-Mails oder elektronische Dokumente gespeichert seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO, weil die Beklagte durch ihr rigoroses Bestreiten im Ausgangsbescheid, überhaupt streitgegenständliche Unterlagen zu besitzen, und der Nichtbescheidung des Widerspruchs zur Erhebung der Untätigkeitsklage nicht nur Anlass gegeben hat, sie hat auch das Ergebnis des Klageverfahrens durch ihr Agieren sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Als vom Beklagten verschuldet anzusehen ist nämlich regelmäßig auch, wenn bei einer Verpflichtungsklage das Gericht mangels Spruchreife der Sache nur auf (Neu-)Bescheidung des Antrags erkennen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 155 Rn. 21). Zudem hat die Beklagte auch die Klageabweisung im Übrigen zu vertreten, weil diese durch eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung und -sicherung bedingt ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Einsicht in Unterlagen zum provisorischen Eiszelt auf dem Messegelände, zum geplanten Eisdom sowie der provisorischen Eissporthalle auf dem Gebiet der Beklagten seit dem Hochwasserereignis im Juni 2013. Die Klägerin ist spezialisiert auf die Themen „Messen und Veranstaltungen“. Zum Firmenverbund gehören u. a. die H. GmbH, welche eine Saison lang eine provisorische Eishalle für die Beklagte betrieb, die C. GmbH sowie die M. GmbH, welche u.a. das private Messegelände in Halle/Saale betreibt. Letztere klagt seit dem Jahr 2014 - nach Rückverweisung durch das OLG Naumburg - vor dem Landgericht Halle gegen die Beklagte (Az.: 4 O 258/14). Sie macht Ansprüche wegen eines gescheiterten Projekts zum Betrieb einer Eishalle gegen die Beklagte i.H.v. insgesamt 1.317.979,27 € geltend. Nach dem (aufgehobenen) Teilurteil des LG Halle vom 7. November 2019 liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde (S. 18 ff.): „1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht von folgendem Sachverhalt überzeugt: Nach dem Hochwasser im Sommer 2013, das die Eissporthalle irreparabel beschädigte, suchte die Beklagte dringend nach einer Möglichkeit den Eissport in Halle zu erhalten. Dies erforderte, für den Eishockeyprofiverein eine Spielstätte ab Oktober 2013 zu schaffen, wofür die Vorlaufzeit sehr kurz war. Die Beklagte sprach deshalb u. a. die H. GmbH an, ob sie dies ermöglichen und die Stadt Halle insoweit helfen könne. Die H. GmbH hatte Bedenken im Hinblick auf das finanzielle Risiko, da sie keinerlei Erfahrungen im Eishallenbetrieb hat und das sehr kurzfristig zu realisierende Projekt mit vielen Unsicherheiten behaftet war. Der Bürgermeister der Beklagten erklärte der H. GmbH, dass ihr aus dem Einspringen für die Stadt Halle keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Auch im Rahmen der weiteren Verhandlungen erklärte er, dass die H. GmbH sich auf seine Zusage als Bürgermeister verlassen könne und man immer eine Lösung finden werde. Im Vorvertrag war keine bestimmte Form des Zeltes vorgegeben, sondern dies der H. GmbH überlassen. Die Beklagte und die H. GmbH gingen bei dem Abschluss des Vorvertrages aber übereinstimmend davon aus, dass durch die H. GmbH das Zelt der Fa. R. angeschafft wurde, das zuvor Inhalt der Besprechungen war. Dieses konnte jedoch, wie sich nach Abschluss des Vorvertrages herausstellte, aus Lärmschutzgründen und baurechtlichen Problemen nicht so wie angedacht bei der H. aufgestellt werden und musste durch eine festere Konstruktion mit besserem Schallschutz ersetzt werden (Eisdom) - den die H. GmbH der Beklagten als Lösung vorstellte - bzw. es hätte der Schallschutz des Röderzeltes verbessert werden müssen. Da der Eisdom nicht bis zum Beginn der Eishockeysaison aufgebaut werden konnte, stellte die H. GmbH für die Zwischenzeit ein provisorisches Eiszelt bei der Messe auf. Für den 3.12.2013 hatten der Verhandlungsführer I. der Beklagten und die Mitarbeiter der H. GmbH einen Termin vereinbart, zu dem sie sich trafen. Zu diesem Zeitpunkt lag nach dem Aushandeln aller Bedingungen zu einem abschließenden Hauptvertrag dieser zumindest ganz weitgehend unterschriftsreif vor (fehlende Höhe des Mietbetrages des MEC und Bankverbindung). Da die Standortentscheidung für die endgültige Lage des Eisdoms nach Auslaufen des Vertrages mit der H. GmbH noch nicht feststand - diese wurde gerade von der Beklagten geprüft - kam es nicht zur Unterschrift unter dem Vertrag. [...]. Die Eishockeyvereine waren nicht einverstanden mit der Zwischenlösung bei der H. und machten ihren Einfluss geltend möglichst schnell an den Standort der alten Eissporthalle zurückzukehren. Die Standortentscheidung über die Lage des Eishallenneubaus ging zugunsten eines Standortes in dessen Nähe aus. Es zeichnete sich ab, dass möglicherweise auch für die Zwischenlösung bis zur Fertigstellung der endgültigen Eissporthalle eine Förderungsfähigkeit aus Fluthilfemitteln bestehen könnte. Bei den Verhandlungsführern der Beklagten und dem Oberbürgermeister reifte deshalb die Überlegung, dass es insgesamt besser wäre, den - bisher noch nicht aufgebauten - Eisdom als Zwischenlösung bis zur Fertigstellung des Eishallenneubaus nicht bei der H. aufzubauen, sondern bereits an dem neuen Standort aufzustellen und nachfolgend als Teil des Eishallenneubaus weiter zu nutzen. Sie deuteten dies gegenüber der H. GmbH an, verbunden mit der Überlegung, ob diese sich einem Betrieb des Eisdoms auch an anderer Stelle als der H. vorstellen könne. Diese hatte aufgrund der erheblichen Probleme beim Eiszeltbetrieb ohnehin kein wesentliches Interesse an einem Weiterbetrieb. Auf dieser Grundlage kam es zu einem Gespräch am 29.1.2014, in dem keine Partei sich ausdrücklich dazu erklärte, dass der Vertrag über den Eisdom bei der Messe nicht weitergeführt werden sollte. Da beide Gesprächsparteien jedoch kein Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hatten, kam man überein Verhandlungen über die Vertragsaufhebung aufzunehmen. [...]. Die Auflösungsverhandlungen mit der H. GmbH führten nicht zum Erfolg, da sich die Parteien nicht hinsichtlich eines Ersatzes der Erwerbskosten der H. GmbH bzw. der von ihr dazu eingeschalteten Unternehmen für den Eisdom einigen konnten. Die Beklagte benötigte diesen nicht mehr, nachdem eine anderweitige förderungsfähige Lösung dadurch gefunden war, dass man die Fördermittel für eine beim Hochwasser beschädigte Turnhalle für eine Neuerrichtung nutzt und diese Halle dabei so ausgestaltet, dass darin zunächst der Eissport betrieben wird.“ Mit Schriftsatz vom 15. August 2017 beantragte die Klägerin Akteneinsicht gemäß §§ 1, 7 IZG LSA in die Akten der Beklagten zur provisorischen Eissporthalle sowie dem heutigen Eisdom seit dem Hochwasserereignis im Juni 2013. Mit E-Mail vom 7. September 2017 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrages und bat aufgrund der Vielzahl der relevanten Akten um Konkretisierung der Vorgänge, in welche Einsicht begehrt werde. Dieser Bitte kam die Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2017 nach, sie konkretisierte das Akteneinsichtsgesuch in acht Punkten. Danach begehrte sie u.a. Einsicht in: - den Vorgang Förderung der provisorischen Eishalle und hier insbesondere die Gespräche, Korrespondenz etc. mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, zeitlich beschränkt bis zum 30. September 2014 (Punkt 5), - Gespräche/Korrespondenz der Beklagten und ihrer Beauftragten mit dem Lieferanten (H. GmbH), der seitens der C. GmbH bestellten Eissporthalle, insbesondere zur Technik sowie den Ergebnissen der Korrespondenz (Punkt 6), - Gespräche, Berichte, Festlegungen, Protokolle des Oberbürgermeisters bzw. der Beigeordneten über die Verfahrensweise mit der provisorischen Eishalle auf dem Gelände der H. sowie über den Bau einer provisorischen Eishalle durch die Beklagte selbst (Punkt 7), - Unterlagen zu den mit dem Rechnungsprüfungsamt im Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 abgestimmten Rechnungen über das im Jahr 2014 berechnete und Ende März 2014 von der Beklagten übernommene Zubehör der von der H. GmbH auf der Grundlage des Vorvertrages vom 15. August 2013 errichteten Eissporthalle (Punkt 8). Des Weiteren wies die Klägerin darauf hin, dass die H. GmbH, die C. GmbH sowie die E. GmbH, die ebenfalls vom Geschäftsführer der Klägerin vertreten würden, dem Akteneinsichtsgesuch ausdrücklich zustimmen würden. Auf Erinnerungen der Klägerin reagierte die Beklagte zunächst nicht. Mit E-Mail vom 3. November 2017 teilte die Beklagte der Klägerin dann mit, dass zu den Punkten 5, 6 und 7 keine Unterlagen vorlägen. Der Vorgang zu Punkt 4 müsse der Klägerin vollständig vorliegen. Zu den übrigen Punkten müssten sich die zunächst noch zu beteiligenden Dritten äußern. Hierauf äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2017 dahingehend, dass die Behauptung, zu den Punkten 5, 6 und 7 lägen keine Unterlagen vor, nicht glaubhaft sei. Eine E-Mail-Korrespondenz zwischen Lieferanten und dem Architekturbüro N. sowie Äußerungen von Zeugen in dem bekannten Zivilrechtsstreit würden Gegenteiliges beweisen. Sie weise darauf hin, dass mit der provisorischen Eishalle nicht etwa nur das seitens der H. GmbH errichtete provisorische Eiszelt sowie der durch die H. GmbH bzw. der E. GmbH geplante Eisdom, sondern selbstverständlich auch die von der Beklagten geplante und letztlich errichtete Übergangslösung laut Förderantrag gemeint seien. Des Weiteren mache sie darauf aufmerksam, dass natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, welchen sich die Beklagte bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bediene, einer Behörde im Sinne von § 1 IZG LSA gleichstünden, mithin nicht Dritte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA sein könnten. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2017 äußerte sich die Beklagte u. a. dahingehend, dass sie die Interpretation der Klägerin, dass z.B. die I. GmbH eine Behörde nach § 1 Abs. 1 S. 2 IZG-LSA sei, nicht teilen könne. Diese Norm besage zwar, dass als Behörden auch diejenigen Personen anzusehen seien, welcher sich die Kommunen bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienten. Jedoch erstrecke sich der Begriff „Behörde“ im Sinne dieser Norm nicht auf Berater, die lediglich unterstützend tätig geworden seien. Nach mehreren Erinnerungsschreiben gewährte die Beklagte der Klägerin Akteneinsicht in die begehrten Unterlagen der Punkte 1 bis 4 und teilte mit E-Mail vom 31. Januar 2018 mit, dass hinsichtlich der Punkte 5 bis 8 keine Unterlagen vorlägen. Die Klägerin bat mit E-Mail vom 26. Februar 2018 um eine schriftliche Bescheidung, damit der Rechtsweg beschritten werden könne. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2018 nach und teilte „gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA“ mit, dass ihr hinsichtlich der Punkte 5 bis 8 keine Unterlagen vorlägen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Die Klägerin legte hiergegen am 19. September 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Behauptung, dass keine amtlichen Informationen zu den Punkten 5 bis 8 vorlägen, sei offenkundig falsch. So sei zu Punkt 5 in dem bekannten Rechtsstreit vor dem Landgericht Halle (Az. 4 O 258/14) bereits im Termin vom 25. Juni 2015 eine E-Mail vom 23. Januar 2014 des Herrn D., einem Mitarbeiter des beauftragten Finanzberaters I., vorgelegt worden, mit welcher er Informationen zu dem von der H. GmbH geplanten Eisdom „vor dem Hintergrund der Förderungsfähigkeit“ anfordere. Der Finanzberater der Beklagten, Herr I., habe als Zeuge im Termin vom 25. Juni 2015 zu dieser E-Mail ausgesagt, dass diese Mail sich nicht auf die Förderung der Interimslösung, sondern auf eine Förderung der endgültigen Lösung beziehe. In dem benannten zivilrechtlichen Verfahren habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2018 dann eine Anlage B 13 vorgelegt, welche eine E-Mail vom 23. Januar 2014 des Finanzberaters an mehrere Mitarbeiter der Stadt einschließlich des Oberbürgermeisters sowie einen Antrag an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Förderung im Rahmen einer Härtefallregelung für die Interimslösung der Stadt Halle/Saale für das Nachwuchszentrum Hallescher FC und die Eissporthalle enthalten habe. In dem benannten Schriftsatz an das LG Halle werde weiter ausgeführt, dass sich dieser Antrag auch auf das Interimszelt der Klägerin, d.h. der M. GmbH bzw. der H. GmbH beziehe. Damit sei die Negativmitteilung bezogen auf das seitens der H. GmbH errichtete provisorische Eiszelt nachweislich falsch. Auch die Negativmitteilung bezogen auf die von der Beklagten errichtete Übergangslösung sei nachweislich falsch. Dies folge aus der Zeugenaussage des Finanzberaters I. im Termin vom 26. Oktober 2017, wonach es ein Gespräch mit Herrn J., einem Mitarbeiter der Beklagten, gegeben habe. Zu dem Bewilligungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2016 lägen zudem Unterlagen vor, aus denen ersichtlich sei, dass der Antrag der Beklagten auf den 17. Dezember 2014 datiere und dass darin Kosten für eine Übergangslösung in Höhe von rund 4,6 Million Euro genannt würden. Zu Punkt 6 sei zu erwähnen, dass es zwar bei jedem Bauvorhaben der Regelfall sein dürfte, dass der von einer Kommune beauftragte Architekt zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eigene Recherchen durchführe und hierzu mit Lieferanten, Herstellern etc. in Kontakt trete, ohne dass hierdurch Behördenakten geschaffen würden. Jedoch ändere sich hieran nichts an der Unrichtigkeit der Negativmitteilung sowie am bestehenden Anspruch auf Informationszugang. Zunächst sei wenig glaubhaft, dass es zu diesem Vorgang, der immerhin den Erwerb des Eisdoms mit einem finanziellen Volumen von rund 800.000 Euro beinhalte, keine Informationen in den Unterlagen der Beklagten gebe. In dem vorgenannten Rechtsstreit sei mit Schriftsatz vom 16. August 2018 vorgetragen worden, dass es unstreitig sei, „dass es Überlegungen gegeben habe, für die endgültige Eissporthalle das von der Klägerin bestellte Zelt weiter zu verwenden, da dies natürlich wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre“. Solche Überlegungen müssten aktenkundig sein. Auch die Erteilung des entsprechenden Auftrages an das Architekturbüro N. erfordere eine Entscheidungsfindung und Dokumentation. Insoweit verkenne die Beklagte, dass der Anspruch auf Informationszugang sich nicht ausschließlich auf reine Behördenakten beziehe, sondern auch sonstige amtliche Unterlagen und damit auch nicht aktenbezogene Informationen erfasse. Folglich definiere § 2 Nr. 2 IZG LSA den Begriff der amtlichen Information als jede amtlichen Zwecke dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Beklagte verkenne zudem die Bedeutung der Vorschrift aus § 1 Abs. 1 S. 2 IZG LSA, wonach eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 IZG LSA gleichstehe, soweit eine Behörde sich dieser Person zu Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Genau darum gehe es hier. Die Beklagte habe sich bei ihrer Aufgabenerfüllung verschiedener Privatrechtssubjekte, wie die eines Finanzberaters oder des genannten Architekturbüros bedient. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass diese Personen lediglich unterstützend tätig gewesen seien. So sei es beispielsweise zur ähnlichen Vorschrift in § 4 Abs. 3 FinDAG anerkannt, dass es sich bei der Beauftragung von Wirtschaftsprüfern um einen klassischen Anwendungsfall dafür handele, dass sich bezogen auf diese Vorschrift die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bediene. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift gerade der befürchteten informationellen „Flucht ins Privatrecht“ vorbeugen wollen, wenn eine informationspflichtige Behörde Teile ihrer Tätigkeiten zu privaten Kooperationspartnern verlagere, die selbst nicht informationspflichtig seien. Aus dieser Vorschrift folge auch eine entsprechende Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Bediene die Kommune sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben eines Privaten und erreiche sie selbst ein Antrag auf Informationszugang, so erweitere sich der Zugangsanspruch um einen vorgelagerten Beschaffungsanspruch und die informationspflichtige Stelle habe die beim Kooperationspartner vorliegenden Informationen heranzuziehen, um sodann zu diesen vorliegenden amtlichen Informationen den Zugang zu gewähren. Hinsichtlich des Punktes 7 sei es angesichts des Gegenstands und Umfangs des streitgegenständlichen Vorhabens unglaubwürdig, dass es hierzu keine Aufzeichnungen betreffend den Oberbürgermeister bzw. den Beigeordneten der Stadt geben solle. So habe der Oberbürgermeister in der öffentlichen Sitzung des Sportausschusses vom 10. Januar 2014 verkündet, dass der vom Stadtrat beschlossene Vorvertrag für die damals aktuelle Situation ausreichend und kein weiterer Vertrag notwendig sei, was sicher nicht von ungefähr erfolgt sei. Gleiches gelte für die unstreitigen Verfahren und Handlungen nach dem 31. Januar 2014, wie die Übergabe des Inventars, die Übernahme des Eisdoms und die Erstattung der der H. GmbH entstandenen Kosten. Es sei von der Beklagten eine Abtretungsvereinbarung ausgearbeitet worden, die vom Oberbürgermeister hätte unterzeichnet werden müssen, sodass es nicht der Tatsache entsprechen könne, dass es über die Verfahrensweise mit der provisorischen Eishalle auf dem Gelände der H. keine Unterlagen gebe. Dies gelte erst recht für den Bau der provisorischen Eishalle durch die Beklagte selbst. Hinsichtlich ihrer Forderung in Punkt 8 dürfte nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die hier relevanten Rechnungen dem Rechnungsprüfungsamt bzw. dem Fachbereich Rechnungsprüfung einmal vorgelegen haben. Sie seien also vorhanden. Mit Schreiben vom 4. November 2018 erinnerte die Klägerin an die Bearbeitung ihres eingelegten Widerspruchs. Es läge weder eine Antwort noch eine Eingangsbestätigung vor. Mit Schreiben vom 30. November 2018 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs. Weiter führte sie aus, der Widerspruch sei nicht verständlich, da er sich gegen das Schreiben vom 27. März 2018 richte. Bei diesem Schreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Klägerin sei lediglich mitgeteilt worden, dass hinsichtlich der Punkte 5 bis 8 des Akteneinsichtsgesuchs keine weiteren Unterlagen vorlägen, in die Einsicht genommen werden könnte. Bei dem Schreiben handele es sich lediglich um die Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse, die nicht mit einem Widerspruch angegriffen werden könnten. Der Klägerin sei aber insoweit Recht zu geben, als ihr die E-Mail des Herrn D. vom 23. Januar 2014 und ein Entwurf eines Fördermittelantrages vorliege. Dies sei übersehen worden. Die Unterlagen seien bereits im zivilrechtlichen Klageverfahren zugänglich gemacht worden, deshalb erübrige sich eine nochmalige Einsicht in die Unterlagen. Eine weitergehende Akte hierüber liege nicht vor. Hinsichtlich des Punktes 6 bestätige sie nochmals, dass es keine Akten betreffend etwaige Gespräche/Korrespondenz der Beklagten mit dem Lieferanten und/oder der C. GmbH gebe. Es gebe auch keinen Auftrag an das Architekturbüro N. zum Erwerb des Eisdoms für 800.000 Euro. Sie weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 2 IZG LSA nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2015 keine Verpflichtung auferlege, zunächst Akten zu beschaffen, um dann in diese Einsicht zu geben. Zu Punkt 7 und 8 sei nochmals zu wiederholen, dass es auch hier keine Akten gebe. Die Klägerin hat am 24. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig und im Übrigen auch begründet. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Mitteilung der Beklagten, dass ihr keinerlei Unterlagen vorlägen, sei offenkundig falsch. Mit Schreiben vom 30. November 2018 habe die Beklagte bereits einmal ihre Aussage korrigiert und angegeben, dass ihr exakt nur eine E-Mail und der Entwurf eines Antrages vorliegen würden. Dies sei völlig unglaubhaft. Es gebe einen Förderbescheid der Investitionsbank vom 30. Juni 2016 (Aktenzeichen: ZS/2015/08/62504), so dass es auch entsprechende Antragsunterlagen geben müsse. Zudem müsse es wenigstens einen Auftrag der Beklagten an den Finanzberater I. zur Erstellung eines Entwurfs eines Fördermittelantrages gegeben haben, weil dieser derartige Tätigkeiten sicher nicht von selbst und ohne Rücksprache mit der Beklagten bzw. deren Auftrag ausführen würde. Hierfür biete auch die Vielzahl der Empfänger der E-Mail vom 23. Januar 2014 aus der Anlage K 13 des zivilgerichtlichen Verfahrens ein deutliches Indiz. Sie verweise auch auf die Niederschrift der 50. Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 19. Februar 2014. In dieser Sitzung habe sich der Finanzberater I. zu intensiv geführten Gesprächen mit der Investitionsbank, zu Ausschreibungen für den Eisdom und zur Verwendung von Anlagegütern geäußert. Hierüber müsse es Unterlagen geben. Darüber hinaus sei es auch naheliegend, dass der Finanzberater der Beklagten seine Leistungen zur Abrechnung gebracht habe. Soweit sie den Zugang zu Informationen betreffend der Gespräche und der Korrespondenz der Beklagten und ihrer Beauftragten mit dem Lieferanten der bestellten Eissporthalle (H. GmbH) begehre, sei es schon wenig glaubhaft, dass es zu diesem Vorgang, der immerhin den Erwerb des Eisdoms mit einem finanziellen Volumen von rund 800.000 Euro beinhalte, keinerlei Informationen in den Unterlagen der Beklagten geben solle. In dem genannten Zivilrechtsstreit seien Unterlagen eingeführt worden, welche den Austausch von Informationen zwischen der H. GmbH und dem von der Beklagten beauftragten Architekturbüro sowie dem Finanzberater dokumentieren würden. Der Geschäftsführer der H. GmbH habe in einem dem Landgericht Halle vorgelegten Schreiben vom 25. April 2014 bestätigt, dass zwecks der Übernahme der bestellten Eislaufhalle durch die Beklagte ein reger Informationsaustausch mit den Beratern der Stadt Halle stattgefunden habe. Dies müsse aktenkundig sein. Allein schon die Erteilung des entsprechenden Auftrages zur Führung von Verhandlungen und Gesprächen an das Architekturbüro N. erfordere eine Entscheidungsfindung und Dokumentation. Es sei ferner naheliegend, dass das beauftragte Architekturbüro ebenso wie der beteiligte Finanzberater und dessen Büro die Beklagte über Gespräche und Verhandlungen informiert hätten, wobei dies in der Regel wohl per E-Mail erfolgt sein dürfe. Zu solchen E-Mails bestehe der Anspruch auf Informationszugang, unabhängig davon, ob die Beklagte hierüber eine gesonderte, ggfs. elektronische Akte führe oder nicht. Im Zweifel müsse die Beklagte die Informationen zusammentragen. Der Hinweis der Beklagten auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts gehe fehl. Denn Gegenstand dieses Verfahrens seien presserechtliche Auskunftsansprüche nach dem Pressegesetz gewesen. Eine Regelung wie im IZG LSA, die auch Personen des Privatrechts einbeziehe, fehle dort. Letztlich könne dies wegen § 1 Abs. 1 S. 2 IZG LSA dahinstehen. Es sei auch völlig unglaubwürdig, dass es keine Aufzeichnungen betreffend den Oberbürgermeister bzw. die Beigeordneten der Beklagten geben solle. Es könne nicht sein, dass es über die Verfahrensweise mit der provisorischen Eishalle auf dem Gelände der H. keine Unterlagen gebe. Dies gelte erst recht für den Bau der provisorischen Eishalle durch die Beklagte selbst. Im Übrigen habe der Gesetzgeber den Zugangsanspruch nicht auf Informationen aus hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten beschränken wollen. Unerheblich sei deshalb, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln beträfen. Auch ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Planung und Errichtung einer eigenen Eissporthalle eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Daseinsfürsorge. Dies habe die Beklagte ausweislich der Präambel des von den Parteien unterzeichneten Vorvertrages zum Erhalt des Eissports vom 15. August 2013 auch nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Beauftragten Berufsgeheimnisträger seien und zur Verschwiegenheit verpflichtet wären. Denn der betroffene Berufsgeheimnisträger sei nur in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie auch sein Mandant selbst keine Auskunft geben müsse. So sei ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliege. Im Übrigen dürften sich die Akten nach Mandatsbeendigung mit dem Finanzberater I. wieder bei der Beklagten befinden. Der Klageantrag zu 4. sei auch nach zwischenzeitlich gewährter Akteneinsicht nicht vollständig erfüllt worden. Soweit die Beklagte behaupte, sie habe im Zivilverfahren bereits 266 Unterlagen vorgelegt, so gehe dieser Hinweis fehl, weil nicht die Beklagte, sondern die M. GmbH mit Schreiben vom 18. März 2021 an das Gericht diese Unterlagen vorgelegt habe. Die Beklagte habe bislang lediglich 21 Anlagen beigebracht. Der ständige Vortrag der Beklagten, sie habe keinerlei Unterlagen, stelle einen eklatanten Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht dar. Nunmehr werde auch gegen den Verhandlungsführer der Beklagten I. bei der Staatsanwaltschaft Halle ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Meineids in dem benannten Zivilrechtsstreit geführt (Az.: 901 Js 3080/18). Der weitere Verhandlungsführer der Beklagten D. sei am 8. Dezember 2020 durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt vernommen worden. Dort habe er ausgeführt, dass es bei der Projektsteuerung zur Wiederherstellung des Eissportbetriebs einen Entscheidungsvorbehalt der Stadt gegeben habe. Insbesondere sei der Verhandlungsspielraum der Berater von den Beschlüssen des Stadtrats beschränkt gewesen, in welche auch die Empfehlungen der Fachausschüsse eingeflossen seien. Es sei im Übrigen selbstverständlich gewesen, der Stadt zeitnah über alles zu berichten, was an Projektfort- und -rückschritten sowie Verzögerungen zu verzeichnen gewesen sei, so dass jederzeit von der Stadt hätte Einfluss genommen werden können. Die Klägerin legt weiter im Einzelnen dezidiert dar, warum der Vortrag der Beklagten, keine amtlichen Informationen zu allen 4 Klageanträgen (mehr) zu besitzen, unglaubwürdig sei. Insbesondere führt sie aus, aus dem Schreiben des Herrn I. vom 31. August 2014 ergebe sich, dass es Aufzeichnungen zur Aufforderung der Beklagten bezüglich weitergehender Nachweise und Detailunterlagen zum Eisdom geben müsse. Denn immerhin hätten sich der Mitteilung von Herrn I. zufolge in einem Gespräch mit dem Lieferanten und dem slowenischen Hersteller bauordnungsrechtliche Bedenken gegen den Eisdom offenbart. Hierbei dürfe es sich um eine wesentliche Information handeln, welche der Aussage von Herrn D. zufolge stets zeitnah an die Beklagte übermittelt worden sei. Schließlich könne die Beklagte nicht ernsthaft behaupten, ihr seien seitens des Herrn I. keine Abschriften der Korrespondenz mit dem Hersteller übermittelt worden, worin dieser zur Vorlage geeigneter Nachweise und zur Beteiligung an der Ausschreibung der Beklagten aufgefordert worden sei. Ebenso wenig scheine es glaubhaft, dass es keine näheren Informationen aus dem Büro des Oberbürgermeisters gebe. Dies stünde im deutlichen Widerspruch dazu, dass Herr D. in seiner E-Mail vom 10. Januar 2014 bestätigt habe, dass der Vorgang Eissport direkt beim Oberbürgermeister angelegt gewesen sei. Zum Thema Schallschutz habe die Beklagte in der Beiakte Q nunmehr eine Schallimmissionsprognose und eine schalltechnische Untersuchung vorgelegt. Weitere Umstände zu Beauftragung des Gutachtens und deren Auswertungen würden unterdrückt. Zur provisorischen Eishalle auf dem Messegelände gebe es zwei Stadtratsbeschlüsse. Es seien vom Stadtrat erhebliche finanzielle Mittel bereitgestellt worden. Der im Geschäftsbereich Kultur und Sport angesiedelte Fachbereich Sport sei die mittelbewirtschaftende Stelle bei der Beklagten gewesen. Es erscheine unglaubhaft, dass der zuständigen Beigeordneten hierzu keine Unterlagen vorlägen und dies, obwohl die Beklagte in jeder Phase des Verfahrens dazu verpflichtet gewesen sei, die Notwendigkeit der finanziellen Mittel zu überprüfen und zu dokumentieren. Ebenso verhalte es sich beim Oberbürgermeister und dessen Büroleitung. Vom Oberbürgermeister, der den Eisdom bei der H. GmbH persönlich bestellt habe, gebe es nicht ein einziges Dokument und dies, obwohl der Vorgang ausweislich seiner Verhandlungsführer direkt bei ihm angelegt gewesen sei. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4. wäre es das einfachste, die entsprechende Verfahrensakte aus dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. Allein die innerdienstliche Mitteilung des Rechnungsprüfungsamtes vom 17. März 2014 belege, dass es hierzu einen gesonderten Vorgang beim Rechnungsprüfungsamt geben müsse. Soweit zwischenzeitlich im Klageverfahren Akteneinsicht gewährt worden sei, weise sie darauf hin, dass die übersandten Akten lediglich zusammenhangslos zusammengestellte Unterlagen enthielten. Dies belege, dass die Beklagte den klägerischen Anspruch auf Informationszugang beliebig verkürze. Die Akten enthielten weder Aktenzeichen noch Deckblätter. Zum eigenen Neubau der Eishalle würden nunmehr umfangreiche Unterlagen vorgelegt, bei denen die Beklagte sicher sein könne, dass diese für die Klägerin unerheblich seien. Demgegenüber gebe es für die provisorische Eishalle auf dem Gelände der H. nur rudimentäre und allesamt zusammenhangslos zusammengestellte Unterlagen. So falle auf, dass es aus dem Zeitraum Juni 2013 bis September 2013 fast keine Unterlagen gebe, obwohl in diesem Zeitraum die Bestellung des Eisdoms durch den Oberbürgermeister persönlich falle, wie der Verhandlungsführer der Beklagten I. in seinem Schreiben vom 31. August 2014 bestätigt habe. Gerade deshalb könne die vom Gericht eingeholte dienstliche Erklärung von Frau F. nicht richtig sein. Wie die E-Mail des Herrn D. an Herrn M. von der Beklagten vom 10. Januar 2014 beweise, sei das Thema direkt bei dem Oberbürgermeister E. angelegt gewesen. Die Beklagte verstoße gegen das Gebot der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, Akten zu führen, das Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aktenführung, das Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung, das Gebot von Authentizität und Integrität der Aktenführung sowie das Gebot der Aktensicherung. Nur schriftliche Akten gestatteten den Verwaltungsbehörden unabhängig vom Wechsel der Bediensteten eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände. Hierzu habe sich die Beklagte zu erklären, auch insbesondere dazu, wie die rudimentär vorgelegten Unterlagen aufbewahrt würden, wenn es zu den einzelnen Vorgängen trotz eindeutiger Verpflichtung keine besonderen Akten gebe. Auch der Vortrag der Beklagten, E-Mail-Konten ehemaliger Mitarbeiter seien zwischenzeitlich gelöscht worden, sei nicht glaubhaft. Dies verstoße zum einen gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aktenführung und -sicherung, zum anderen habe Herr Dr. K. in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landeskriminalamt am 10. März 2021 ausgesagt, er habe seine Aufzeichnungen an seinen Nachfolger übergeben. Somit müssten diese Unterlagen vorhanden sein. Auch die innerdienstliche Mitteilung des Rechnungsprüfungsamtes vom 17. März 2014 belege, dass es einen gesonderten Vorgang beim Rechnungsprüfungsamt geben müsse. Interessant an diesem Dokument sei der Eingangsstempel des Fachbereichs Sport, der gleichfalls eine laufende Nummer sowie einen Vermerk zur Weiterleitung an Herrn Dr. K. enthalte. Somit sei belegt, dass die Beklagte in den einzelnen Fachbereichen geordnete Akten geführt und hierzu die Dokumente auch nummeriert habe. Aus dieser innerdienstlichen Mitteilung ergebe sich auch, dass eine Durchschrift an das Büro des Oberbürgermeisters gegangen sei. Dennoch würden sich laut der dienstlichen Erklärung der Frau F. vom 28. Juni 2021 keinerlei Unterlagen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit im Büro des Oberbürgermeisters befinden. Dem könne nicht geglaubt werden. Die Unterlagen aus der Beiakte T seien von der Beklagten selektiv vorgelegt worden. Es sei bereits unglaubwürdig, dass sich diese vereinzelten Dokumente in einem bislang unbeachteten Ordner befunden hätten, darüber hinaus jedoch keine weiteren Unterlagen mit Bezug zum Streitgegenstand enthalten gewesen seien. Dies würde ein völlig unübersichtliches Sammelsurium einzelner, grundsätzlich zusammenhangsloser Schriftstücke aus verschiedenen Zeitabschnitten bedeuten. Die Unterlagen aus der Beiakte T würden im Wesentlichen aus dem Zeitraum Juni 2013 bis August 2013, zu einem Vorgang aus September 2013 und dann schließlich wieder aus dem März 2014 stammen. Es sei ersichtlich, dass kritische Zeiträume, wie z.B. September 2013/Januar 2014 ausgeblendet worden seien. Aus alledem werde auch ersichtlich, dass es bei der Beklagten keine ordnungsgemäße Aktenführung und -sicherung gebe. Daher stelle sich umso mehr die Frage, ob für die Beklagte nach § 1 Abs. 1 S. 2 IZG LSA eine Beschaffungspflicht hinsichtlich der bei ihren Beratern vorliegenden Dokumenten bestehe. Dass dort die wesentlichen Unterlagen vorliegen müssten, davon gehe die Beklagte selber aus. Die Beklagte möge des Weiteren darlegen, welche relevanten Unterlagen sie aus Gründen „bestehender Drittinteressen“ zurückgehalten habe und weshalb z.B. eine Schwärzung, wie dies in den Unterlagen aus der Beiakte M geschehen sei, zur Wahrung der behaupteten Drittinteressen nicht in Betracht gekommen sei. Auch Vertragsabschlüsse mit dem M. e.V. seien bislang nicht vorgelegt worden. Die Beklagte möge auch erklären, in welchen Organisationseinheiten welche Verfahrensakten vorliegen würden, aus denen die Auszüge in den einzelnen Beiakten stammen würden. Eine Zuordnung sei bis auf wenige Ausnahmen gar nicht möglich. Zudem solle die Beklagte darstellen, warum aus diesen Verfahrensakten nicht ansatzweise ein geordneter Auszug vorgelegt worden sei. Zudem ergebe sich aus den vereinzelt vorgelegten Unterlagen, dass Frau F. in die relevanten Verfahren involviert gewesen sei. Dennoch seien aus dem Büro des Oberbürgermeisters keine Unterlagen, insbesondere E-Mails, vorgelegt worden. Ebenso sei die gerichtliche Verfügung vom 31. August 2021 missachtet worden. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass in ihrer Bauaufsichtsbehörde keinerlei Unterlagen vorliegen würden, verkenne sie, dass es sich bei der hier relevanten Genehmigungsfähigkeit nicht um das in der Saison 2013/2014 auf dem Messegelände betriebene provisorische Eiszelt, sondern um den Eisdom, der für die folgende Saison durch die Messegesellschaft aufgestellt und betrieben werden sollte, handele. Der weiteren Argumentation der Beklagten, dass eine Einsichtnahme in die E-Mail-Postfächer von Herrn Oberbürgermeister Dr. E. aufgrund der laufenden Ermittlungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der kommunalen Aufsichtsbehörde und der damit einhergehenden Beschlagnahme des E-Mail-Accounts aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Eine Beschlagnahme von E-Mails erfolge in der Regel dadurch, dass diese auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben würden. Damit würden die E-Mails auf dem Server verbleiben und seien für den Inhaber des E-Mail-Accounts weiterhin zugänglich. Darüber hinaus verweise sie auf die Ziffer 4.3 der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorschrift 06/1999, wonach insbesondere archivwürdige Daten in elektronischer Form dem Stadtarchiv zu übergeben seien. Aus dem Stadtarchiv seien bislang keinerlei Unterlagen vorgelegt worden. Hinsichtlich des E-Mail-Postfachs von Frau F. bedürfe es nicht deren vorheriger Zustimmung. Denn ansonsten würden Rechte auf Informationszugang dauerhaft untergraben. Es sei rechtsmissbräuchlich, einerseits vorliegende amtliche Informationen unter Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung durch Löschung der E-Mail-Postfächer zu vernichten, andererseits die Beschaffung dieser Informationen von den beauftragten Beratern abzulehnen. Die Löschung der E-Mail-Accounts führe zwingend dazu, dass die Beklagte hinsichtlich der bei ihren beauftragten Beratern vorliegenden Dokumentationen eine Beschaffungspflicht treffe. Im Zusammenhang mit der Beschaffungspflicht gewinne die E-Mail des beauftragten Beraters I. vom 13. März 2014 eine wesentliche Rolle. Aus dieser gehe hervor, dass er es gewesen sei, der „in Abstimmung und auf Veranlassung des Oberbürgermeisters und des Finanzbeigeordneten das Projekt Eisdom intensiv koordiniert und vorbereitet“ habe. Mit dieser Mail werde die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf Herrn I. eindrucksvoll belegt, was zur Beschaffungspflicht gemäß § 1 IZG LSA führe. Die vorgelegten E-Mails der Frau Dr. C. seien unvollständig, da es wenig glaubhaft sei, dass diese als Beigeordnete für Kultur und Sport im Zusammenhang mit dem Vorgang zur Eissporthalle im Zeitraum von mehr als einem Jahr lediglich zwei E-Mails versendet habe. Zudem begründe der Umstand, dass sich unter den von Frau Dr. C. vorgelegten E-Mails nicht die an sie gerichtete E-Mail des Herrn I. vom 13. März 2014 befinde, die seitens Herr B. zur Verfügung gestellt worden sei, den vorstehend geäußerten Verdacht. Aus dem E-Mail-Verkehr gehe weiter hervor, dass der Oberbürgermeister der Beklagten über eine externe E-Mail-Adresse verfügen müsse. Sie frage sich daher, welche Personen der Beklagten noch über einen externen E-Mail Zugang verfügen würden. Die Beklagte unterschlage amtliche Informationen. Dies diene ganz allein dem Zweck, dass die Vorbereitung der Errichtung und des Betriebs eines eigenen Provisoriums für den Eissport nicht „ans Licht komme“, da hierdurch die Unrichtigkeit der Verteidigung der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren erwiesen wäre. Es sei schlicht unglaubwürdig, dass trotz aller dargestellten Tatsachen es der Beklagten zufolge keine Gesprächsnotizen, Berichte, Protokolle etc. aus dem Büro des Oberbürgermeisters bzw. der maßgeblich beteiligten Beigeordneten der Beklagten geben solle, so insbesondere auch zu den Dokumentationen der beiden Dringlichkeitsvorlagen zu den Stadtratsbeschlüssen vom 10. Juli und 30. Oktober 2013, zum Härtefallantrag für das provisorische Eiszelt und zu der sog. Marktabfrage für den Eisdom. Die Beklagte trage auch nicht vor, welche konkreten privaten Interessen und Daten in entscheidungserheblicher Weise tangiert sein sollen, und ob das Verfahren zur Zustimmung der Vereine gemäß § 8 IZG LSA eingeleitet worden sei. Sofern sich die Beklagte auf das Fernmeldegeheimnis zurückziehe, welches inzwischen im § 3 TDDSG geregelt sei, steht dies nach der Rechtsprechung des LAG L-Stadt der Einsichtnahme in die E-Mail-Postfächer bei der Beklagten trotz der behaupteten erlaubten Privatnutzung nicht entgegen. Die Beklagte sei zudem kein Dienstanbieter im Sinne der genannten Vorschrift. Der EuGH habe in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2019 sich eindeutig gegen eine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses auf die private E-Mail-Kommunikation am Arbeitsplatz ausgesprochen. Nachdem der Beklagten mehrmals vor Augen geführt worden sei, dass ihre Mitteilungen und dienstlichen Erklärungen falsch sein müssten und zudem ersichtlich gewesen sei, dass sie den Begriff der amtlichen Informationen und damit den Gegenstand ihres Informationszugangsanspruches bewusst fehlinterpretiere, seien die Klageanträge zu Ziffer 2 und 3 zur Vermeidung weiterer Ausflüchte konkretisiert worden. Die Klägerin hat zunächst beantragt, ihr Einsicht in die amtlichen Informationen der Beklagten zur provisorischen Eissporthalle sowie dem heutigen Eisdom in der Stadt Halle/Saale seit dem Hochwasserereignisse im Juni 2013 zu folgenden Vorgängen zu gewähren: 1. Förderung der provisorischen Eishalle (d. h. das von der H. GmbH auf dem Messegelände in 2013 errichtete Eiszelt einerseits sowie die von der Stadt Halle in 2014 errichtete Übergangslösung andererseits) und hier insbesondere die Gespräche, Korrespondenz mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, zeitlich beschränkt bis zum 30. September 2014, 2. Gespräche/Korrespondenz der Beklagten und ihrer Beauftragten mit dem Lieferanten (H. GmbH) der seitens der C. Gmbh bestellten Eissporthalle, insbesondere zur Technik sowie den Ergebnissen der Korrespondenz, 3. Gespräche, Berichte, Festlegungen, Protokolle des Oberbürgermeisters bzw. der Beigeordneten der Beklagten über die Verfahrensweise mit der provisorischen Eishalle auf dem Gelände der H. sowie über den Bau einer provisorischen Eishalle durch die Beklagte selbst, 4. Unterlagen zu den mit dem Rechnungsprüfungsamt im Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 abgestimmten Rechnungen über das im Jahr 2014 berechnete und Ende März 2014 von der Beklagten übernommene Zubehör der von der H. GmbH auf der Grundlage des Vorvertrages vom 15. August 2013 errichteten Eissporthalle. Nunmehr beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. März 2018 der Klägerin vollumfänglich Einsicht in die amtlichen Informationen der Beklagten zur provisorischen Eissporthalle sowie dem heutigen Eisdom in der Stadt Halle/Saale seit dem Hochwasserereignisse im Juni 2013 zu folgenden Vorgängen zu gewähren: 1. Förderung der provisorischen Eishalle (d. h. das von der H. GmbH auf dem Messegelände in 2013 errichtete Eiszelt einerseits sowie die von der Stadt Halle in 2014 errichtete Übergangslösung in der S.-straße andererseits), und hier insbesondere die Gespräche, Korrespondenz mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, zeitlich beschränkt bis zum 30. September 2014; 2. Gespräche/Korrespondenz der Beklagten und ihrer Beauftragten mit dem Lieferanten (H. GmbH, Elmshorn) der seitens der C. GmbH bestellten Eissporthalle, insbesondere zur Technik sowie den Ergebnissen der Korrespondenz, einschließlich der Korrespondenz zu diesem Vorgang zwischen dem Beauftragten der Stadt Halle (insbesondere von I., dem Architekten N. sowie dem Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt H.) und der Stadt Halle selbst; 3. Bau und Betrieb des provisorischen Eiszeltes auf dem Gelände der H. sowie Bau und Betrieb einer provisorischen Eishalle durch die Stadt Halle selbst, aus dem Büro des Oberbürgermeisters sowie den Geschäftsbereichen Stadtentwicklung und Umwelt, Finanzen und Personal sowie Kultur und Sport und hier insbesondere alle Aufzeichnungen, die von und/oder für die folgenden Personen getätigt oder an diese adressiert wurden und/oder in den diese Personen namentlich erwähnt sind: - Herr Oberbürgermeister E., - Frau F., - Herr L., - Herr B. sowie - Frau Dr. C. einschließlich der Korrespondenz zwischen diesen Personen und den in Ziffer 2 genannten Beauftragten der Stadt Halle, jeweils begrenzt bis zum 30. September 2014, 4. Unterlagen zu den mit dem Rechnungsprüfungsamt im Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 abgestimmten Rechnungen über das im Jahr 2014 berechnete und Ende März 2014 von der Stadt Halle übernommene Zubehör der von der H. GmbH auf der Grundlage des Vorvertrages vom 15. August 2013 errichteten Eissporthalle, soweit eine Einsicht in diese Unterlagen bisher nicht bereits erfolgt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Anspruch der Klägerin durch die Gewährung von Akteneinsicht bereits hinreichend erfüllt. Weitere Unterlagen seien bei ihr nicht vorhanden. Denn aus der Gesetzesbegründung ergäben sich zwei weitere, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale. So müsse die Information zum einen bei der angefragten Stelle vorhanden sein, d. h. es bestehe weder eine Informationsbeschaffungs- noch eine Informationsgenerierungspflicht, zum anderen müsse die Stelle rechtlich auch über die Informationen verfügen dürfen. Der Klägerin lägen die in dem vor dem Landgericht Halle geführten Rechtsstreit als Anlage B 13 vorgelegte E-Mail vom 23. Januar 2014 ebenso vor wie der besagte Entwurf eines Antrages an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Eine Einsichtnahme in diesen Vorgang sei daher obsolet. Sie reiche weiter ein Gesprächsprotokoll von ihr mit der Investitionsbank von 17. Juni 2014 zu den Gerichtsakten. Weitere Informationen lägen laut Aussagen der mit der Maßnahme befassten Geschäftsbereiche nicht vor. Auch hinsichtlich der Ziffer 2 des Klageantrages lägen ihr keine Vorgänge vor, diese befänden sich ausschließlich bei dem Beauftragten, der I. GmbH sowie dem Architekturbüro N.. Diese beauftragten Dritten unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 2 IZG LSA, weil sie nicht ihre weisungsgebundenen Verwaltungshelfer seien. Im Übrigen sei der Bau eines öffentlichen Gebäudes keine hoheitliche Aufgabe. Hinsichtlich des Klagebegehrens zu 3. möge die Klägerin ihren Antrag weiter konkretisieren. Auch in diesem Punkt sei nicht auszuschließen, dass sich hier noch Vorgänge bei ihren Beauftragten befinden könnten. Hier verweise sie auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen würden. Bezüglich des Klageantrages zu 4. habe sie weitere - näher benannte - Unterlagen gefunden, in die die Klägerin Einsicht nehmen könne. Im Übrigen habe sie in dem benannten Zivilrechtsstreit bereits 266 Anlagen vorgelegt, die ein lückenloses Bild ergeben würden. Die Beauftragung Dritter sei keine Flucht ins Privatrecht. Die öffentliche Aufgabe der Sicherung des Eissports sei bei der Beklagten verblieben, die Beauftragten der Stadt hätten reine Hilfstätigkeiten erledigt. Im Büro des Oberbürgermeisters befänden sich keine Vorgänge über Gespräche, Berichte, Festlegungen und Protokolle zur Verfahrensweise mit der provisorischen Eishalle auf dem Gelände der H. sowie über dem Bau einer provisorischen Eishalle durch sie selbst. Auch im Geschäftsbereich Kultur und Sport sowie im Geschäftsbereich Finanzen und Personal lägen keine amtlichen Informationen im Sinne des Klageantrages zu 3. vor. Soweit sie bislang den Eindruck vermittelt habe, dass es keinerlei Korrespondenz zwischen ihr bzw. ihres Beauftragten mit der Investitionsbank gegeben habe, so könne dies allenfalls darauf zurückzuführen sein, dass Informationen in diesem Zusammenhang versehentlich verspätet aus den seinerzeit involvierten Organisationseinheiten dem hier prozessvertretenden Fachbereich Recht zur Verfügung gestellt worden seien, was in Anbetracht des nunmehr schon seit mehr als sechs Jahren zurückliegenden äußerst komplexen Sachverhalts und des zwischenzeitlichen Mitarbeiterwechsels sowohl auf Leitungs- auch als auf Sachbearbeiterebene durchaus nachvollziehbar sei. Ihr sei es aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr möglich, in die Postfächer der bereits vor längerer Zeit ausgeschiedenen Mitarbeiter Herrn Dr. K., seinerzeit Fachbereichsleiter Sport, sowie Herrn L., seinerzeit Beigeordneter für den Geschäftsbereich Bauen und Planen, Einsicht zu nehmen. Diese Konten seien nach Aussage der IT-Consult Halle bereits gelöscht und nicht wiederherstellbar. Sie verkürze den Anspruch der Klägerin auf Informationszugang nicht. Sie habe stets unter Berücksichtigung der Inhalte der einzelnen Klageanträge und gegebenenfalls bestehender Drittinteressen die vorhandenen Vorgänge aufwendig gesichtet und die relevanten Unterlagen entsprechend zusammengetragen. Aufgrund der Komplexität des Vorhabens und der Einbindung verschiedener Organisationseinheiten bei ihr und bei den externen mit der Projektsteuerung Beauftragten habe es gerade nicht die eine zuständige Stelle gegeben, bei der sämtliche, im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehende Unterlagen gebündelt, chronologisch im fortlaufenden Zusammenhang sortiert und unter einem Aktenzeichen geführt worden seien. Vielmehr seien - nach der Änderung der Klageanträge - aus einer Vielzahl von Vorgängen zum Teil aus verschiedenen Geschäfts- und Fachbereichen, die im Zusammenhang mit den Anträgen stehenden Informationen zusammengetragen worden, was sich auch in den Beschriftungen der Deckblätter widerspiegele. Sie sei nach ihrem Verständnis auch nicht verpflichtet, der Klägerin pauschal Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit dem Komplex Eissporthalle stehenden, bei ihr vorhandenen Unterlagen beginnend ab dem Schadensereignis durch das Hochwasser im Juni 2013 zu gewähren. Sie habe daher nur die Unterlagen vorgelegt, die den durch die Klageanträge festgelegten Streitgegenstand beträfen. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, keine Akten geführt zu haben. Die Akten seien aufgrund der Komplexität unter Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an verschiedenen Stellen in der Verwaltung geführt worden. Es sei lebensfremd zu erwarten, dass der Oberbürgermeister bzw. seine Büroleiterin wie auch die Beigeordneten selbst sämtliche Korrespondenz, jede E-Mail und jede von ihnen im Zusammenhang mit jedwedem Projekt bzw. Verfahren abgegebenen Erklärungen oder getroffenen Entscheidungen gebündelt in ihren Räumlichkeiten in Gestalt von Verwaltungsvorgängen führen würden. Vielmehr sei es so, dass die für die Durchführung der Projekte bzw. Begleitung der Verfahren zuständigen untergeordneten Organisationseinheiten Verwaltungsakten/Verwaltungsvorgänge führen würden. Aus diesen Akten habe sie die betreffenden Unterlagen vorgelegt. Sie sehe sich nur verpflichtet, die Vorgänge zur Einsicht vorzulegen, die konkret von den Klageanträgen erfasst und bei ihr vorhanden seien. Natürlich habe es Verwaltungsvorgänge zum Großprojekt Eissporthalle gegeben. Ein großer Teil der Vorgänge sei im Fachbereich Sport geführt worden, welcher seinerzeit von Herrn Dr. K. geleitet worden sei. Ob und in welchem Umfang E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und anderen Beteiligten im Zusammenhang mit den Klageanträgen bis zur Löschung der E-Mail-Konten nach seinem Ausscheiden nicht ausgedruckt und abgelegt worden sei, könne sie nicht einschätzen. Herr J. sei lediglich für die erste Schadensbearbeitung zuständig gewesen. Sie habe diesbezüglich den Vorgang zur Schadensmeldung Nr. 65 Eissport überreicht. Es sei davon abgesehen worden, das darin enthaltene umfangreiche Gutachten des Bausachverständigen Diplom-Ingenieur L. vom 6. September 2013 betreffend die Bestandsaufnahme und Schadensfeststellung an der Eissporthalle am Gimritzer Damm sowie das weitere Gutachten zur Verifizierung und Plausibilisierung des Hochwasserschadens an der Eissporthalle am Gimritzer Damm vollständig vorzulegen. Der Zweck des Antrages über die Förderung im Rahmen der Härtefallregelung habe darin bestanden, nach Anerkennung des Schadensfalls als „Totalschaden“ die sportlichen Aktivitäten der betroffenen Vereine finanziell bis zur Errichtung neuer Spielstätten zu sichern. Nach dem Weggang von Herrn Dr. K. habe Herr J. vorübergebend von April 2014 bis 31. August 2014 dessen Aufgaben im Fachbereich Sport übernommen. Ihm seien zu keiner Zeit durch Herrn Dr. K. persönlich Akten zur Eissporthalle übergeben worden. Die entsprechenden Vorgänge seien allesamt im Fachbereich Sport verblieben. Nach Weggang der Mitarbeiter würden deren E-Mail-Konten gelöscht. Denn in der Regel sei davon auszugehen, dass die betreffenden Mitarbeiter relevante E-Mail-Korrespondenz ausdrucken und zu den entsprechenden Vorgängen nehmen würden. Bei der Bauaufsichtsbehörde lägen keinerlei Unterlagen hinsichtlich des Eisdoms vor. Die Klägerin verkenne, dass die Statik und der Brandschutz bei fliegenden Bauten wie bei der hier in Rede stehenden Interimslösung auf dem Messe-Gelände von Seiten der Bauaufsicht nicht geprüft werde. Gemäß § 75 Abs. 3 BauO LSA werde die Ausführungsgenehmigung durch das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Eine Sichtung des E-Mail-Accounts der Frau F. habe ergeben, dass für den maßgeblichen Zeitraum relevante Mails nicht vorhanden seien. Nach Auskunft von Frau F. habe sie regelmäßig ihre Postfächer geleert und für den fraglichen Zeitraum auch keinen Archivordner angelegt. Ob eine Wiederherstellung der gelöschten Mails möglich sei, werde derzeit geprüft. Sie lege nunmehr Auszüge aus den E-Mail-Posteingangs- und -ausgangsfächern von Frau Dr. C. als Beiakte XIX (U), von Herrn B. als Beiakte XX (V) und von Herrn Dr. K. als Beiakte XXI (W) vor. Der Klägerin werde zugestanden, dass die erfolgte Beschlagnahme des E-Mail-Accounts des Oberbürgermeisters der Einsichtnahme nicht im Wege stehe, weil der E-Mail-Account des Oberbürgermeisters gespiegelt, d. h. kopiert worden sei. Eine Einsichtnahme - nach Zustimmung des Oberbürgermeisters - habe jedoch ergeben, dass weder im Posteingangs- noch im -ausgangsfach noch in den Archivfächern Nachrichten zu den hier streitgegenständlichen Sachverhalten aufgefunden worden seien. Nach einer Mitteilung der I. GmbH sei eine Wiederherstellung von ggfs. gelöschten E-Mails aus den Jahren 2013/2014 technisch nicht mehr möglich. Bei dem E-Mail-Account „[...]“ handele es sich um ein sogenanntes Funktionspostfach. E-Mails, die an ein solches Funktionspostfach gesendet würden, gingen dann direkt bei den zugriffsberechtigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ein. Im maßgeblichen Zeitraum habe damals die im Büro des Oberbürgermeisters tätige Mitarbeiterin Frau S. Zugriff auf das Funktionspostfach gehabt. Nachrichten zum Streitgegenstand seien bei Frau Schwarz aber nicht mehr vorhanden. Wie sich aus dem Dargestellten ergebe, habe es sich bei der Unterstützung der Beklagten zur Sicherung des Eissports nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren mit festen Abläufen gehandelt. Der Schriftverkehr, der in Vorbereitung der Verträge erfolgt sei, sei im Wesentlichen zwischen der Klägerin bzw. H. GmbH mit den Beratern der Beklagten geführt worden. Sie habe sämtliche bei ihr vorhandene Unterlagen vorgelegt. Es sei daher Erledigung eingetreten. Sie treffe auch keine Pflicht, bei ihr nicht vorhandene Daten von Dritten, etwa den Beratern, zu beschaffen. Der Anspruch auf Informationszugang erstrecke sich nur auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der anspruchsverpflichteten Behörde vorhanden seien. Sie verweise insoweit auf das Urteil des OVG L-Stadt-Brandenburg vom 20. März 2012. Bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2021 forderte das Gericht dienstliche Äußerungen von den Beigeordneten der Beklagten an. Mit dienstlicher Erklärung vom 21. Juni 2021 äußerte der Bürgermeister und Beigeordnete für Finanzen und Personal Herr B., dass in seinem Geschäftsbereich 1 (Finanzen und Personal) keine Unterlagen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage vorlägen, weil sein Geschäftsbereich mit den Vorgängen bezüglich der in dem vorliegenden Klageverfahren gestellten Anträgen 1 bis 4 nicht befasst gewesen sei. Er habe auch keine Kenntnis darüber, wo und seit wann sich welche streitgegenständlichen Unterlagen befinden würden. Ebenso erklärte die Beigeordnete für Kultur und Sport Frau Dr. C. mit dienstlicher Erklärung vom 21. Juni 2021, auch in ihrem Geschäftsbereich lägen keine Vorgänge im Zusammenhang mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Klageanträgen 1 bis 3 vor. In die Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 4 stünden, habe die Klägerin bereits am 7. Februar 2020 Einsicht genommen. Die Leiterin des Büros des Oberbürgermeisters der Beklagten Frau F. sowie der Beigeordneter für Stadtentwicklung und Umwelt Herr H. erklärten mit dienstlicher Äußerung vom 28. Juni 2021 bzw. 1. Juli 2021, dass sich keine amtlichen Informationen im Zusammenhang mit den gestellten Klageanträgen in ihren Geschäftsbereichen befinden würden. Frau F. erklärte weiter, sie habe auch keine Kenntnis darüber, wo und ggfs. seit wann sich welche Unterlagen befinden könnten. Mit dienstlicher Äußerung vom 29. Juli 2021 korrigierte die Beigeordnete Frau Dr. C. ihre dienstliche Erklärung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 31. August 2021 forderte das Gericht weitere dienstliche Äußerungen von den Beigeordneten an, von deren Abgabe die Beklagte Abstand nahm, weil sie zwischenzeitlich weitere Unterlagen dem Gericht übersandt habe. Die Beklagte fand während des Klageverfahrens aufgrund der zahlreichen konkreten Hinweise der Klägerin, der Konkretisierung des Klageantrages sowie der vom Gericht angeforderten dienstlichen Äußerungen ihrer Beigeordneten weitere Unterlagen, die sie dem Gericht mit Schreiben von 27. September 2021 als Anlagen und - zunächst - in 15 Beiakten überreichte. Nachdem die Klägerin aufgrund von weiteren Anhaltspunkten nachwies, dass bezüglich des Klageantrages zu 3. auch Ausschreibungsunterlagen für die städtische Interimshalle vorhanden sein müssten, übersandt die Beklagte unter dem 17. Januar 2022 auch diese Akte (Beiakte R). Unter dem 24. Januar 2022 übersandte die Beklagte weitere Unterlagen (Beiakte T), welche in einem bislang unbeachteten Ordner im Fachbereich Sport aufgefunden worden seien, sowie den Vorgang Schadensmeldung Eissporthalle 65 (Beiakte S). Insgesamt reichte die Beklagte im Laufe des Verfahrens 22 Beiakten zur Gerichtsakte, wobei zwei Protokolle der Beigeordnetenversammlungen und Protokolle der „Kleinen Lage“ erst im Termin am 28. Februar 2023 - nach Einvernahme des Zeugen L. im Termin vom 24. Februar 2023 - vorgelegt wurden. Mit am 23. Februar 2023 verkündetem, nicht rechtskräftigem Urteil wies das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch zum überwiegenden Teil ab. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen Dr. K., Frau F., Frau G., Herr H., Herr D., Herr I., Herr J. und Frau Dr. C.. Zum Inhalt des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 30. November 2022, 24. und 28. Februar 2023 Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch die Einvernahme des Oberbürgermeister Dr. E. als Partei. Zum Inhalt des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28. Februar 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ermittlungsakten 901 Js 3080/18 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.