Beschluss
1 BvR 1384/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Bestreitens oder Relativierens nationalsozialistischer Verbrechen greift in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 GG ein und setzt eine sorgfältige Auslegungs- und Abwägungsprüfung voraus.
• Bei mehrdeutigen oder kontextabhängigen Äußerungen dürfen strafgerichtliche Deutungen, die den Schutzbereich der Meinungsfreiheit entziehen, nur erfolgen, wenn andere mögliche Auslegungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden.
• Stellt das Strafgericht bei der Auslegung der Äußerung den für die Verurteilung maßgeblichen Sinn nicht zutreffend fest oder vernachlässigt es die grundrechtliche Abwägung, verletzt dies Art. 5 Abs.1 GG und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Verletzung der Meinungsfreiheit bei unzureichender Auslegung mehrdeutiger Holocaust‑Aussage • Die Verurteilung wegen Bestreitens oder Relativierens nationalsozialistischer Verbrechen greift in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 GG ein und setzt eine sorgfältige Auslegungs- und Abwägungsprüfung voraus. • Bei mehrdeutigen oder kontextabhängigen Äußerungen dürfen strafgerichtliche Deutungen, die den Schutzbereich der Meinungsfreiheit entziehen, nur erfolgen, wenn andere mögliche Auslegungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. • Stellt das Strafgericht bei der Auslegung der Äußerung den für die Verurteilung maßgeblichen Sinn nicht zutreffend fest oder vernachlässigt es die grundrechtliche Abwägung, verletzt dies Art. 5 Abs.1 GG und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beschwerdeführer, ein selbständiger Publizist, veröffentlichte im April 2010 im Internet einen Text mit provokanter Wendung zur angeblichen Nichtverschleppung von Juden nach Auschwitz 1944. Ein Dritter brachte denselben Text in einer Zeitschrift heraus, deren Auflage und Verbreitung gering waren. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung und später zu Geldstrafen; das Landgericht sprach ihn wegen Beihilfe zur Volksverhetzung schuldig. Die Oberlandesgerichte wiesen die Revisionen zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. • Schutzbereich: Art.5 Abs.1 GG schützt Meinungen und auch wertende Tatsachenmitteilungen; bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen nicht geschützt. • Schranken: Die Meinungsfreiheit ist durch allgemeine Gesetze und spezielle Regelungen zum Schutz vor nationalsozialistischer Propaganda beschränkt; bei Anwendung solcher Schranken ist dem Grundrecht erhöhte Beachtung zu schenken. • Auslegungsmaßstab: Für die Feststellung des Sinngehalts einer Äußerung sind Wortlaut, Kontext und Begleitumstände zu berücksichtigen; bei Mehrdeutigkeit sind alle möglichen Deutungen zu prüfen und weniger einschneidende Auslegungen nicht ohne überzeugende Gründe auszuschließen. • Fehler der Fachgerichte: Landgericht und Oberlandesgericht legten den strittigen Satz einseitig als Leugnung/Relativierung der Deportationen aus, ohne eine überzeugende Auseinandersetzung mit einer möglichen, dem Beschwerdeführer günstigeren Lesart vorzunehmen. • Kontextrelevanz: Im Gesamtzusammenhang des Textes, der sich auf die politische Situation in der Bundesrepublik bezog, wäre eine andere Verständnismöglichkeit naheliegend; die Gerichte behandelten die hierauf beruhende grundrechtliche Abwägung nicht. • Verfassungsrechtliche Folgen: Weil die Gerichte das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 GG nicht beachtet und die Auslegungsanforderungen nicht erfüllt haben, liegt eine Grundrechtsverletzung vor und ist die Entscheidung gemäß § 93c BVerfGG aufzuheben. • Verfahrensfolge: Aufhebung der landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Entscheidungen und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Die Verfassungsbeschwerde war in Bezug auf die Verletzung von Art. 5 Abs.1 GG erfolgreich: Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Grundrechtsverletzung fest, hob die Entscheidungen des Landgerichts Würzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Gerichte hatten den strittigen Satz nicht hinreichend im Wortlaut und Kontext ausgelegt und möglichere, grundrechtsfreundlichere Deutungen nicht mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen. Es blieb offen, ob bei korrekt durchgeführter Auslegung und Abwägung eine Verurteilung weiterhin gerechtfertigt wäre; deshalb erfolgte keine abschließende Freispruchentscheidung. Der Beschwerdeführer erhielt außerdem die erstattungsfähigen Auslagen zugesprochen.