1 RVs 31/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1. Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt eine rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, jew. zit. n. juris). Dabei muss die Zustimmung zu der konkreten strafbedrohten Handlung aus der Kundgebung selbst unmittelbar verständlich sein. Im Fall der Mehrdeutigkeit dieser Kundgebung darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, zu § 130 StGB).
2. Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art leugnet i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB derjenige, der die historische Tatsache dieses Völkermordes bestreitet, in Abrede stellt oder verneint, wobei dies auch in unsubstantiierter oder verklausulierter Form geschehen kann, wenn die wahre Absicht eindeutig zum Ausdruck kommt. Auch insofern darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit der fraglichen Äußerung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.
Das angefochtene Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen Billigung von Straftaten und wegen Volksverhetzung durch Leugnen des Holocausts verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; im Übrigen trägt der Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.