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Urteil

10 U 5/21

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0819.10U5.21.00
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Leitsätze
Die öffentliche Bezeichnung einer Person als "besonders klagefreudig"in Bezug auf die Aufarbeitung seiner Familiengeschichte begründet keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und ist als Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2020 - 27 O 312/20 - abgeändert: Die einstweilige Verfügung vom 18. August 2020 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die öffentliche Bezeichnung einer Person als "besonders klagefreudig"in Bezug auf die Aufarbeitung seiner Familiengeschichte begründet keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und ist als Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt.(Rn.23) Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2020 - 27 O 312/20 - abgeändert: Die einstweilige Verfügung vom 18. August 2020 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Unterlassung einer am 10.07.2020 auf der Internetseite https:/XXXin einem Artikel mit dem Titel: „XXX“ veröffentlichten Äußerung in Anspruch. Bei der Antragsgegnerin zu 1. handelt es sich um die Verantwortliche der Internetseite. Der Antragsgegner zu 2. ist der Autor des Artikels. Das Landgericht Berlin hat die Antragsgegner im Beschlusswege durch einstweilige Verfügung zur Unterlassung folgender Textpassage verpflichtet: „XXX“ Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht Berlin mit seinem am 17.11.2020 verkündeten Urteil die einstweilige Verfügung vom 18.08.2020 bestätigt. Hinsichtlich der in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Die Antragsgegner haben am 12.01.2021 gegen das ihnen am 16.12.2020 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese am 16.02.2021 begründet. Sie tragen hierzu im Wesentlichen vor: Bei der streitbefangenen Äußerung handele es sich um eine Meinungsäußerung. Die Bezeichnung des Berufungsbeklagten als „besonders klagefreudig“ sei Ausdruck einer Bewertung seines juristischen Vorgehens. Der unvoreingenommene Durchschnittsleser sei juristischer Laie und verstehe den Begriff „klagefreudig“ lediglich dahin, dass der Betreffende offensive juristische Maßnahmen ergriffen habe, ohne im formaljuristischen Sinn auf Klageerhebungen abzustellen oder zwischen straf-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Maßnahmen zu unterscheiden. Die Äußerung enthalte keine gesondert zu betrachtenden oder abtrennbaren tatsächlichen Elemente. Selbst für den Fall einer solchen Annahme lägen hinreichende erweislich wahre Anknüpfungstatsachen vor. Dass der Berufungsbeklagte massiv juristisch gegen Dritte, z.B. Historiker, Journalisten, Verlage, Politiker usw. vorgehe, die sich nach seinem Verständnis in einer ihm unzulässig erscheinenden Weise äußern, dürfte unstreitig sein und sei als gerichtsbekannt vorauszusetzen. Zudem werde das juristische Vorgehen des Berufungsbeklagten gegen Historiker durch seine als Anlage A 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung belegt. Die Antragsgegner beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.11.2020 - 27 O 312/20 - abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 18.08.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil. Er betont, dass die nur in Teilen angegriffene Ausgangsmitteilung ausdrücklich zwischen „wissenschaftlicher“ und „medialer“ Aufarbeitung der Geschichte differenziere. Der Begriff der wissenschaftlichen Aufarbeitung stelle eine eigene Sachaussage dar. Auch überwögen seine, des Antragstellers, Schutzinteressen. Es beschwere ihn außerordentlich, wenn ihm vorgeworfen werde, er würde nicht nur fordern, was ihm nicht zustehe, sondern auch die Aufklärung und damit die wissenschaftlich-historische Aufklärung bzw. Aufarbeitung durch „Klagefreudigkeit“ unterbinden bzw. erschweren. Das habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und hierfür existierten keine sogenannten Anknüpfungstatsachen. Das müsse er sich auch nicht im Rahmen einer Meinungsbildung vorwerfen lassen. Ein solcher Vorwurf sei untragbar. Er sei einer regelrechten Hexenjagd ausgesetzt, auch deshalb, weil er rechtsstaatliche Instrumentarien in Anspruch nehme und sich Gerichten anvertraue. Bei dem in der Wochenzeitschrift „Die Zeit“ erschienenen Artikel des XXX handele es sich um einen journalistischen Beitrag zur Unterhaltung, nicht um wissenschaftliche Aufarbeitung der Familiengeschichte. Dies sei dem Bereich der medialen Aufarbeitung zuzuordnen, welcher nicht angegriffen worden sei. Die weiter angeführten Personen XXX, XXX und XXX seien gar nicht wissenschaftlich zur Aufarbeitung der Familiengeschichte der XXX tätig gewesen. Sie hätten sich allein für Herrn XXX engagiert. Das Schreiben des Rechtsanwalts XXX an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21.08.2015 sei allein darauf gerichtet, das Gutachten des XXX einer inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Diese inhaltliche Kritik, zumal wissenschaftlich gestützt, belege keine generelle Klagefreudigkeit betreffend die Aufarbeitung der Familiengeschichte. Eine solche polemische Zuspitzung sei nicht hinzunehmen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird ferner auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegner hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht entgegen der Ansicht des Landgerichts der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die angegriffene Äußerung tangiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ohne ihn in rechtswidriger Weise zu verletzen. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist grundsätzlich nur dann rechtswidrig und begründet unter anderem einen Unterlassungsanspruch, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16 -, Juris, Rn. 22; AfP 2017, 310ff.). Erforderlich ist diesbezüglich in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09 -, Juris, Rn. 33; AfP 2012, 143ff.). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmung des Sinngehaltes der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung Voraussetzung für den anzulegenden Abwägungsmaßstab darstellt. Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich einen stärkeren Schutz aus Art. 5 GG als Tatsachenbehauptungen, bei denen vor allem der Wahrheitsgehalt im Rahmen der Abwägung ins Gewicht fällt. Meinungsäußerungen, d.h. durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, Juris, Rn. 14; NJW-RR 2017, 1001f.). Aber auch Tatsachenbehauptungen werden von diesem Schutz umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sein können. Lediglich bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen fallen aus dem Schutzbereich heraus, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (vgl. BVerfG, aaO., Rn. 15). Der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist dabei unabhängig davon eröffnet, ob die Äußerungen sich -nachträglich- als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13 -, Juris, Rn. 17; NJW 2018, 770f.). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung, d.h. Meinungsäußerung, oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten. Auszugehen ist vom Wortlaut der Äußerung, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegt. Er wird auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16 -, Juris, Rn. 30; NJW 2017, 2029ff.). Darüber hinaus dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 -, Juris, Rn. 11; AfP 2009, 588ff.). Ferner kommt der richtigen Zuordnung des betroffenen Schutzgutes besondere Bedeutung für die Festlegung der Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, da die verschiedenen Bereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in unterschiedlichem Maße Schutz gewähren. So bietet die sog. Sozialsphäre den geringsten Persönlichkeitsschutz, gefolgt von der Privatsphäre. Der Senat teilt unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Grundsätze bereits den Ausgangspunkt des Antragstellers und des ihm folgenden Landgerichts nicht, dass der streitgegenständliche Artikel die dem Antragsteller zugeschriebene „Klagefreudigkeit“ nach Themen unterscheide bzw. abgrenze, nämlich in Bezug auf eine wissenschaftliche Aufarbeitung der Familiengeschichte des Antragstellers einerseits und eine mediale Aufarbeitung andererseits. Der Antragsteller greift hier in unzulässiger Weise nur einen Teilaspekt aus einer einheitlichen Äußerung heraus. Die Auffassung, der Antragsgegner zu 2. habe als Artikelverfasser eine Unterscheidung von wissenschaftlicher Aufarbeitung und medialer Aufarbeitung andererseits vorgenommen, ist eine fernliegende und deshalb außer Betracht zu lassende Sinndeutung. Die Untersagung einer in dieser Weise auf ihre vermeintlich unzulässigen Bestandteile verkürzten Äußerung verletzt den Grundsatz, dass der vollständige Aussagegehalt zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BGH - VI ZR 19/08 -, aaO.). Der fragliche Satz lässt sich nicht in Äußerungsbestandteile aufteilen. Denn er enthält eine einheitliche Aussage in Bezug auf den Antragsteller, nämlich dass dieser sich als besonders klagefreudig in Bezug auf die Aufarbeitung seiner Familiengeschichte erwiesen habe. Die beigefügten Attribute „wissenschaftlich und medial“ sind einander gleichgeordnet und nachrangig. Beide dienen lediglich der Illustrierung des übergeordneten Begriffs der „Klagefreudigkeit“ in Bezug auf die Aufarbeitung der Familiengeschichte. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegner, dass die Bezeichnung als „klagefreudig“ -ebenso wie der vorliegend nicht angegriffene Begriff des „notorischen Klägers“- vom Durchschnittsleser dahin aufgefasst wird, dass allgemein offensive juristische Maßnahmen ergriffen werden. Konkrete Verfahren oder eine Beschränkung auf Zivilklagen wird der Durchschnittsleser mit diesem Begriff mangels juristischer Kenntnisse nicht verknüpfen. Der erweiterte Kontext belegt, dass der Vorwurf der Klagefreudigkeit sich allgemein auf ein offensives Vorgehen des Antragstellers bezieht. Im Zentrum der Berichterstattung steht die Mitteilung, dass die Presse europaweit durch Einschüchterungsklagen gegen Journalistinnen und Journalisten unter Druck gerät. Ziel solcher Verfahren sei es vor allem, die Beklagten zu verunsichern und schon durch das Verfahren selbst in finanzielle Bedrängnis zu bringen. Der Antragsteller wird dabei -exemplarisch- als ein solcher Akteur in Deutschland benannt. In diesem Zusammenhang wird dem Leser mitgeteilt, dass ein sog. „XXX“ zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten vor dem als besonders notorischer Kläger agierenden Antragsteller gegründet worden sei. Sodann schließt sich der Satz an, wonach sich der Antragsteller in den letzten Jahren als besonders klagefreudig erwiesen habe, was die wissenschaftliche [und mediale: Anmerkung: insoweit nicht angegriffen] Aufarbeitung der Geschichte seiner Familie angehe. Dem Leser wird diesem Zusammenhang nach lediglich der Hintergrund und der Gegenstand der Klagen mitgeteilt, ohne dass dieser Aspekt nach dem Inhalt des Artikels für das Verständnis des Lesers von tragender Bedeutung wäre. Welcher Art die Strategie des Antragstellers in Bezug auf die Aufarbeitung seiner Familiengeschichte ist und gegen welche Art von Äußerungen er sich wendet, tritt vielmehr hinter die Kernaussage zurück, nach welcher der Antragsteller zu den im Artikel allgemein bezeichneten Akteuren zu zählen ist, die durch zahlreiche Klagen Journalistinnen und Journalisten in Bedrängnis bringen und dadurch Druck auf die Pressefreiheit ausüben. Schon den isoliert angegriffenen Aussageteil hat das Landgericht zutreffend als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung interpretiert. Erst recht gilt dies für den Sinngehalt der einheitlich zu betrachtenden Äußerung, der Antragsteller habe sich als klagefreudig bzw. als notorischer Kläger erwiesen. Insoweit überwiegen eindeutig die Elemente der Stellungnahme. Die tatsächlichen Grundlagen treten in den Hintergrund, denn die Betonung liegt auf der allgemein umschriebenen Häufigkeit von Klagen des Antragstellers gegenüber sich mit seiner Familiengeschichte befassenden Publikationen. Hintergründe dazu, warum der Antragsteller massiv juristisch gegen „die wissenschaftliche und mediale Aufarbeitung der Geschichte seiner Familie“ vorgeht, vermittelt der Artikel nicht. Dieser Aspekt spielt für das oben umrissene Thema des konkreten Berichts aber auch keine Rolle. Es mag zwar zutreffen, dass ein relevanter Teil auch des maßgeblichen „Durchschnittslesers“ bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels Kenntnis von den zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen des Antragstellers zur Unterbindung von Äußerungen in Bezug auf seine Familiengeschichte und des hierfür ursächlichen auf Entschädigung bzw. Regelung von Vermögensbeständen gerichteten Verfahrens hatte. Gleichwohl ist dieser Aspekt nicht der Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung, insbesondere wird dem Antragsteller aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers darin nicht vorgeworfen, er würde nicht nur fordern, was ihm nicht zustehe, sondern auch die Aufklärung und damit die wissenschaftlich-historische Aufarbeitung durch „Klagefreudigkeit“ unterbinden bzw. erschweren. Nach alledem fehlt der Ansicht des Antragstellers, der in Rede stehende Vorwurf dürfe ihm auch im Rahmen einer Meinungsbildung, d.h. einer wertenden Stellungnahme nicht gemacht werden, die Grundlage. Der -lediglich in seiner Sozialsphäre betroffene- Antragsteller verkennt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Träger keinen Anspruch verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Es schützt nur gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen sowie gegenüber Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93 -, Juris, Rn. 28; AfP 1999, 254ff.). In Anbetracht dessen hat der Antragsteller eine mit der Heranziehung seiner Person als Beispiel einhergehende, keineswegs überzogene Kritik so lange hinzunehmen, als sie sich auf ausreichende Anknüpfungstatsachen stützen kann. Letzteres ist hier der Fall: Dass der Antragsteller häufig gegen eine im Zusammenhang mit einer „Aufarbeitung der Geschichte seiner Familie“ stehenden Berichterstattung juristisch vorgegangen ist, ist unbestritten. Der Antragsteller selbst stellt die Berechtigung der Teiläußerung, er habe sich bezüglich der medialen Aufarbeitung der Familiengeschichte als „klagefreudig“ erwiesen, nicht in Frage. Entgegen seiner Ansicht und der des Landgerichts Berlin genügt dies als Anknüpfungstatsache für die streitbefangene, eine einheitliche Aussage bildende wertende Äußerung und reicht für deren Legitimation aus. Auch die Anzahl der in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 22.07.2020 (Anlage A 11) aufgeführten Verfahren rechtfertigt die inkriminierte Äußerung insgesamt. Schließlich ist dem Senat aufgrund eigener Befassung mit Berufungs- oder Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Antragsteller eine Vielzahl von Verfahren bekannt geworden, die sich der angesprochenen Thematik zuordnen lassen. Nach alledem war der Berufung der Antragsgegner der Erfolg nicht zu versagen mit der Konsequenz, dass das Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern, dessen vorangegangene Untersagungsverfügung aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.