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Urteil

324 O 567/17

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0413.324O567.17.00
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Leitsätze
1. Für die Bewertung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist der vollständige Aussagegehalt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs maßgeblich. Eine rein isolierte Betrachtung der Äußerung unter Herauslösung aus dem sie betreffenden Kontext ist unzulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07).(Rn.40) 2. Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden lediglich Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11).(Rn.45) 3. Nicht jede Behauptung einer - vermeintlich - unwahren Tatsache führt zur Anwendung des § 186 StGB. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unwertgehalt der geäußerten Tatsachenbehauptung geeignet ist, eine Beweislastumkehr auszulösen (Anschluss LG Köln, Urteil vom 20. Juli 2016 - 28 O 448/15).(Rn.48)
Tenor
I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, 1. [im Verhältnis zum Kläger zu 1)] folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. den Kläger zu 1) als „Nachrichtenfälscher“ zu bezeichnen; und/oder b. der Kläger zu 1) produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ und/oder c. den Kläger zu 1) als „Fake-News-Produzent“ zu bezeichnen; und/oder d. der Kläger verbreite eine „offenkundige Lügengeschichte“ und/oder 2. [im Verhältnis zu beiden Klägern] die Äußerung, die Kläger verbreiteten „Lügen“, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; wenn dies jeweils geschieht wie in den Veröffentlichungen „#F.: Nachrichtenfälscher M. D.“ [= Anlage K 4] und „Propaganda geht juristisch gegen B. B. M. vor“ [= Anlage K 5]. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro, hinsichtlich des Tenors zu I.2. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bewertung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist der vollständige Aussagegehalt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs maßgeblich. Eine rein isolierte Betrachtung der Äußerung unter Herauslösung aus dem sie betreffenden Kontext ist unzulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07).(Rn.40) 2. Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden lediglich Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11).(Rn.45) 3. Nicht jede Behauptung einer - vermeintlich - unwahren Tatsache führt zur Anwendung des § 186 StGB. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unwertgehalt der geäußerten Tatsachenbehauptung geeignet ist, eine Beweislastumkehr auszulösen (Anschluss LG Köln, Urteil vom 20. Juli 2016 - 28 O 448/15).(Rn.48) I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, 1. [im Verhältnis zum Kläger zu 1)] folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. den Kläger zu 1) als „Nachrichtenfälscher“ zu bezeichnen; und/oder b. der Kläger zu 1) produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ und/oder c. den Kläger zu 1) als „Fake-News-Produzent“ zu bezeichnen; und/oder d. der Kläger verbreite eine „offenkundige Lügengeschichte“ und/oder 2. [im Verhältnis zu beiden Klägern] die Äußerung, die Kläger verbreiteten „Lügen“, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; wenn dies jeweils geschieht wie in den Veröffentlichungen „#F.: Nachrichtenfälscher M. D.“ [= Anlage K 4] und „Propaganda geht juristisch gegen B. B. M. vor“ [= Anlage K 5]. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro, hinsichtlich des Tenors zu I.2. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG aufgrund der rechtswidrigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu. Die Kammer hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren auf den Widerspruch des Beklagten in dem Urteil vom 17.07.2017 (324 O 826/16) ausgeführt: »Die angegriffenen Äußerungen sind unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen. 1. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 -, GRUR 2017, 304 Rn. 15; BGHZ 209, 139 Rn. 30 - jameda.de II; jeweils mwN). Im Streitfall ist das Schutzinteresse der Antragsteller aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Recht des Antragsgegners auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Es handelt sich um prozessual als unwahr zu behandelnde Äußerungen, an deren Verbreitung kein (überwiegendes) Informationsinteresse besteht. 2. Maßgeblich für die Bewertung der Zulässigkeit einer Äußerung ist zunächst deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872 m.w.N.). Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage , 4. Kapitel Rn. 48 m. w. N.). Dagegen ist eine Äußerung als Tatsachenbehauptung anzusehen, wenn diese den Mitteln der Beweisführung zugänglich ist. a) Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, weil ihr Aussagegehalt dem Beweis zugänglich ist. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seines Beschlusses vom 14.02.2017 betreffend die in Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors seines Beschlusses untersagten Äußerungen ausgeführt: „Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich nach der teilweise erfolgten Rücknahme nur noch gegen die Bezeichnung des Antragstellers zu 1) als „Nachrichtenfälscher“ und als „Fake-News-Produzent“ und gegen die Vorwürfe, der Antragsteller zu 1) produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ und verbreite „eine offenkundige Lügengeschichte“ beziehungsweise beide Antragsteller verbreiteten „Lügen“. Diesen Aussagen ist gemeinsam, dass die Antragsteller Nachrichten verbreiteten, hinsichtlich derer sie wussten oder es wenigsten für möglich hielten, dass diese unwahr sind. Anders können die Rezipienten diese angegriffenen Äußerungen nicht verstehen, denn dem Vorwurf der Lüge beziehungsweise Fälschung wohnt das Element inne, dass der Betreffende wissentlich die Unwahrheit verbreite. Die Kenntnis- bzw. Motivlage des Antragstellers zu 1) und der Verantwortlichen bei der Antragstellerin zu 2) ist jedoch grundsätzlich einem Beweise zugänglich, etwa durch Befragung der betreffenden Personen. Zwar können Äußerungen über die Motive und/oder das Wissen dritter Personen auch von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt sein, etwa wenn es für den Rezipienten offenkundig ist, dass der Äußernde lediglich Vermutungen hierüber anstellt. Jedenfalls im Kontext der angegriffenen Äußerungen bleibt indes kein Raum für ein derartiges Verständnis: Der Antragsgegner hat durchgehend und mehrfach den Antragstellern die Gewissheit vorgeworfen, dass sie bewusst und zielgerichtet Meinungen verbreitet hätten, deren Unwahrheit sie kannten oder für möglich gehalten haben; dies hat er als gesicherte Tatsache dargestellt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in den angegriffenen Veröffentlichungen zwar zum „Beleg“ der erhobenen Vorwürfe allein den „Fall“ des Mädchens B. a.- A. konkret angeführt hat, hieraus aber umfassende Vorwürfe gegen den Antragsteller zu 1) ableitet, den er schlechthin als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“ bezeichnet. Ob der Antragsgegner seinerseits Zweifel an der Wahrheit des Berichts der Antragsteller über das Mädchen B. a.- A. haben durfte, ist hier hingegen nicht maßgebend, denn dies ist nicht Gegenstand der angestrebten Verbote.“ Die Kammer folgt dem Oberlandesgericht, soweit dieses die streitgegenständlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen eingeordnet hat. b) Geht es um Tatsachenbehauptungen, die, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11 - AfP 2012, 53 Rn. 14, „Die INKA Story“) hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03 - Rn. 62, juris). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht. Daraus folgt aber nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von Anfang an nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden lediglich Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 10. 2012 - 1 BvR 901/11- NJW 2013, 217 ). Alle weiteren Tatsachenbehauptungen, die zur Meinungsbildung beitragen können, genießen zunächst den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531–96 - NJW 1999, 1322). Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Äußerungen zurückzutreten. Jedoch ist die Unwahrheit oft im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss und stellt sich erst später etwa durch eine gerichtliche Klärung heraus. Zur Vermeidung eines vom Grundrechtsgebrauch abschreckenden Effekts, der mit der Sanktionierung einer erst nachträglich als unwahr erkannten Äußerung einherginge, hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte dem sich Äußernden Sorgfaltspflichten auferlegt. Gegen diese Sorgfaltspflichten, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 ), bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird. Der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, darf nicht eingeschnürt werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1209 m.w.N.). Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Sind sie eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 ). Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, 1209). So verhält es sich hier. Die von dem Antragsgegner aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind prozessual unwahr. Der Antragsgegner hat auch im Widerspruchsverfahren die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen nicht glaubhaft machen können. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1) in Kenntnis des Umstandes, dass das Mädchen B. gar nicht – auch nicht zusammen mit ihrer Mutter – aus A. twittert, vorsätzlich das Gegenteil in dem von ihm verfassten Artikel behauptet hat, so dass der Antragsgegner die Tatsachenbehauptungen nicht aufrechterhalten darf und diesbezüglich weiterhin zur Unterlassung zu verurteilen war. Unabhängig davon bestünde ein solcher Unterlassungsanspruch auch dann, wenn die Wahrheit oder Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen in diesem Verfahren nicht prozessual hätte geklärt werden können. Denn der Antragsgegner hat die ihm für diesen Fall von der Rechtsprechung auferlegten Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. aa) Der Antragsgegner ist vorliegend für den Umstand, dass die von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr sind, beweisbelastet. Grundsätzlich ist zwar die Unwahrheit einer Behauptung von demjenigen zu beweisen, der sich gegen die Äußerung wendet. Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist, wenn dieser also ehrenrührig, ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Kap. 12 Rn. 139). Dabei führt nicht jede Behauptung einer - vermeintlich - unwahren Tatsache zur Anwendung des § 186 StGB. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unwertgehalt der geäußerten Tatsachenbehauptung geeignet ist, eine Beweislastumkehr auszulösen (vgl. LG Köln, Urteil vom 20. Juli 2016 – 28 O 448/15). Dies berücksichtigend ist hier von einer Umkehr der Beweislast auszugehen, da die von dem Antragsgegner aufgestellten Behauptungen insbesondere deswegen schwer wiegen und ehrenrührig sind, weil sie sich auf die Integrität und Verlässlichkeit des Antragstellers zu 1) in seiner beruflichen Tätigkeit beziehen und insoweit in Frage stellen, ob den Berichterstattungen des Antragstellers zu 1) Glauben geschenkt werden kann. Da ein Journalist in erheblichem Maße an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt sein kann und sich die Leser auf die Richtigkeit von Berichterstattungen verlassen wollen, ist es im besonderen Maße ehrenrührig, wenn behauptet wird, dass jemand wissentlich und absichtlich falsche Meldungen verbreitet. Von der Umkehr der Beweislast ist vorliegend auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Antragstellerin zu 2) als Verantwortliche für ein Nachrichtenmagazin. bb) Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, im Widerspruchsverfahren glaubhaft zu machen, dass seine über die Antragsteller aufgestellten Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen. Zunächst einmal ist diesbezüglich zu berücksichtigen und insbesondere festzuhalten, dass der Antragsteller zu 1) – anders als es der Antragsgegner in seinen streitgegenständlichen Berichterstattungen insinuiert – zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass das Mädchen B. allein twittert. Es heißt vielmehr diesbezüglich eindeutig in dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Text des Antragstellers zu 1), dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter twittert. Ob B. nun gemeinsam mit ihrer Mutter zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich aus A. getwittert hat und ob die beiden dies aus eigener Veranlassung taten oder ob sie gegebenenfalls – wie der Antragsteller meint – von Dritten dazu veranlasst wurden, ist in diesem Verfahren aber letztlich nicht entscheidend. Denn es geht nicht um die Frage, ob das Mädchen B. tatsächlich twittert, sondern darum, ob, sollte dies nicht der Fall sein, die Antragsteller dies vor der Veröffentlichung ihres Artikels am 05.12.2016 (Anlage Ast 4) erkannt haben beziehungsweise für möglich gehalten haben. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben in diesem Verfahren unter anderem durch die Vorlage einer Analyse zur Authentizität der Berichterstattung über das twitternde Mädchen (Anlage Ast 8) dazu vorgetragen, dass es das Mädchen, das gemeinsam mit seiner Mutter aus A. twittert, tatsächlich gibt. Genauso hat der Antragsgegner durch die Vorlage einer Gegenanalyse (u.a. Anlagen Ag 7 und Ag 8) geltend gemacht, dass es dieses twitternde Mädchen nicht gibt, sondern dass hinter den Twitter-Nachrichten andere Personen stehen, welche das Mädchen zu Zwecken der Kriegspropaganda missbrauchen. Schon dieser Umstand und das Vorhandensein von Analysen bezüglich der Existenz des Mädchens zeigen, dass es nicht eindeutig zu beantworten ist, ob B. a.- A. – allein oder gemeinsam mit ihrer Mutter – zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich getwittert hat, ob sie dies aus A. tat, ob sie dies aus freien Stücken oder veranlasst durch Dritte tat etc.. Dass es sich bei der Annahme der Antragsteller, dass es dieses aus A. gemeinsam mit ihrer Mutter twitternde Mädchen gibt, nicht – wie der Antragsgegner meint – um eine offensichtliche Falschmeldung handelt, manifestiert sich auch daran, dass neben der Antragstellerin zu 2) auch andere namhafte Medien über die aus A. twitternde B. berichtet haben (Anlagen Ast 7, Ast 8, Ast 14). Die Wahrheit oder Unwahrheit der von den Antragstellern verfassten beziehungsweise verbreiteten Berichterstattung liegt mithin gerade nicht auf der Hand. Dennoch behauptet der Antragsgegner, dass die Antragsteller die Unwahrheit ihrer Berichterstattung kannten und dennoch verbreiteten. Denn die Bezeichnung des Antragstellers zu 1) als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“, der Vorwurf an beide Antragsteller der Verbreitung von „Lügen“ und der Vorwurf an den Antragsteller zu 1), dass er „Falschmeldungen zu Propagandazwecken produziere“ und eine „offenkundige Lügengeschichte“ verbreite, beinhalten neben der Behauptung, dass die Berichterstattung der Unwahrheit entspricht, auch die Tatsachenbehauptung, dass die Antragsteller die von ihnen verbreiteten – nicht erwiesenen – Fehlinformationen vorsätzlich und wissentlich in die Welt setzten bzw. die Unwahrheit für möglich hielten. Diesbezüglich aber kann der Antragsgegner die Wahrheit nicht glaubhaft machen, da er zwar zahlreiche Argumente dafür vorgebracht hat, dass die Antragsteller betreffend den Wahrheitsgehalt ihrer Berichterstattung hätten stutzig werden müssen, jedoch diese Argumente und vorgelegten Mittel nicht ausreichend sind, um den Umstand glaubhaft zu machen, dass die Antragsteller die Berichterstattung mit dem fraglichen Vorsatz, verbreiteten. Es ist dem Antragsgegner unbenommen, den Antragstellern eine nicht ausreichend kritische Berichterstattung und vor allem kritische Hinterfragung der von ihnen verbreiteten Inhalte vorzuwerfen. Es kann aber aus der in den Augen des Antragsgegners unverständlichen Kritiklosigkeit der Antragsteller und dem damit nach seiner Ansicht fehlenden Problembewusstsein nicht der Schluss im Sinne einer Tatsachenbehauptung gezogen werden, dass die Antragsteller absichtlich falsche Nachrichten verbreiteten und logen bzw. die Unwahrheit für möglich hielten. Denn wie dargelegt ist die Wahrheit oder Unwahrheit der Berichterstattung über das twitternde Mädchen B. im Zeitpunkt der Verfassung des Artikels des Antragstellers zu 1) keinesfalls eindeutig gewesen. cc) Ist demnach prozessual von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen auszugehen, besteht an der Verbreitung dieser unwahren Äußerungen kein Informationsinteresse. dd) Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 5 GG, § 193 StGB) berufen. Nach ständiger Rechtsprechung darf zwar wie dargelegt eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt und verbreitet, bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten so lange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interesse für erforderlich halten darf. Voraussetzung ist dafür aber jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Bereits an letzterer fehlt es vorliegend. Der Antragsgegner hat bei den Antragstellern vor der Veröffentlichung seiner die inkriminierten Äußerungen enthaltenen Berichterstattungen nicht nachgefragt und diesen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich auf das sogenannte „Laienprivileg“ berufen kann, da dies bereits voraussetzt, dass auch medienähnliche Äußerungen über die Antragsteller verbreitet hätten, was nicht erkennbar ist. ee) Die Äußerungen sind damit insgesamt rechtswidrig. Die Interessen des Antragsgegners müssen zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zu 1) und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu 2) zurücktreten.« An diesen Erwägungen hält die Kammer fest. Für die Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen ist nichts ersichtlich. Ausgehend von der Einordnung der angegriffenen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen ist deren Verbreitung im Wege einer Abwägungsentscheidung aufgrund ihrer Unwahrheit – wie vorstehend ausgeführt – zu untersagen. Das Bestreiten des Beklagten, dass der durchschnittliche Leser seiner Internetseite die Äußerungen als Tatsachenbehauptung verstehe, ist unbehelflich. Richtig ist, dass die Einordnung der Äußerungen als Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen die maßgebliche Weichenstellung ist, weil das Gewicht der Meinungsfreiheit im Abwägungsvorgang davon abhängt, ob die Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist und ob sie im Fall des Werturteils eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt und im Fall der Tatsachenbehauptung wahr oder falsch ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 1999 – 1 BvR 1274/92 –, juris Rz. 29). Diese Einordnung obliegt jedoch allein dem Gericht, das bei der Deutung weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern den Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat, zugrundezulegen hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319, juris Rz. 125). Die aus dem Bestreiten des Beklagten folgende Ansicht, dass sein Leserkreis die Äußerungen als Werturteile auffasse, führt daher für die vom Gericht vorzunehmende Deutung nicht weiter. Auch der Vortrag des Beklagten, dass nicht das Mädchen B., sondern tatsächlich nur seine Mutter twittere, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Darauf kommt es, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 14.02.2017 ausgeführt hat, nicht an. Auch die von dem Beklagten zur Rechtsverteidigung umfangreich zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung (u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2018 – 1 BvR 2465/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15; BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08 –, „Fraport“ BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 –, „Heute wird offen gelogen“, „Markwort“) führt zu keiner anderen Bewertung. Den dort aufgestellten Grundsätzen für die Auslegung, Deutung und Einordnung von Äußerungen im Lichte des aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG folgenden Schutzbereichs des Grundrechts auf Meinungsfreiheit folgt die Kammer. Es geht nicht, anders als der Beklagte meint, um die durch den Beklagten vorgenommene Einordnung oder – wie er meint – Bewertung der Nachrichten über das Mädchen aus A. als wahr oder unwahr, sondern um die den angegriffenen Äußerungen des Beklagten innewohnende Behauptung, dass die Antragsteller Nachrichten verbreiteten, hinsichtlich derer sie wussten oder es wenigstens für möglich hielten, dass diese unwahr sind. Nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beklagte meint, die Kläger hätten die „Propaganda“, wie der Beklagte es nennt, erkennen müssen. Denn auch die Einordnung der Geschichte um das Mädchen aus A., wie sie der Beklagte vornimmt, beruht auf einer Bewertung der von ihm als gegeben angenommenen Umstände. Dass die Kläger offensichtlich zu einer anderen Einschätzung gelangt sind, erlaubt es daher gerade nicht, sie der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten zu bezichtigen. Denn selbst wenn der Beklagte als journalistischer Laie anzusehen wäre, wie er geltend macht und worin die Kammer ihm wie ausgeführt nicht zu folgen vermag, rechtfertigt dies nicht seinerseits die Verbreitung von Unwahrheiten über Dritte, auch nicht in Form von „Vergröberungen“. Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 797/78 –, BVerfGE 54, 208-223, juris Rz. 28). Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen ist durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 –, BVerfGE 61, 1-13, juris Rz. 14). Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Gründe, die dieser Indizwirkung entgegenstehen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. Hierbei ist das Gericht von dem Gegenstandswert ausgegangen, den das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 14.02.2017, 7 W 16/17, zugrunde gelegt hat, nämlich 10.000,00 Euro pro Äußerung und Betroffenen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Beitrag des Klägers zu 1) für die von der Klägerin zu 2) betriebene Internetseite unter www. s..de. Der dort am 05.12.2016 erschienene Beitrag des Klägers zu 1) trägt den Titel „Twitter-Konto von Siebenjähriger aus A. gelöscht“. Wegen der Einzelheiten dieses Beitrags wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Auf diesen Beitrag des Klägers zu 1) reagierte der Beklagte mit einem auf der von ihm betriebenen Seite b..com veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „#F.: Nachrichtenfälscher M. D.“. Dort erschienen die hier gegenständlichen Äußerungen: „Nachrichtenfälscher M. D.“ „M. D. ist Nachrichtenredakteur des S. und produziert als solcher Falschmeldungen zu Propagandazwecken.“ „Fake-News-Produzent M. D. schreibt im S.-Artikel […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags des Beklagten wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Die Kläger ließen den Beklagten abmahnen. Diese erwiderte nicht auf die Abmahnung, sondern reagierte mit einem weiteren, auf seiner Internetseite b..com veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Propaganda geht juristisch gegen B. B. Magazin vor“ – Anlage K 5. In diesem Beitrag verbreitete der Beklagte die Äußerungen: „M. D., Journalist des S., hatte vor einigen Tagen einen peinlichen Propagandaartikel veröffentlicht, mit dem er die offenkundige Lügengeschichte der gemeinsamen Propaganda des Westens und der Al-Qaida-geführten ‚Rebellen‘ verbreitete […]“ „Statt wie in einem klassischen autoritärem System durch staatliche Maßnahmen zum Schweigen gebracht zu werden, sieht sich ein Kritiker der Propaganda und Kriegslügen nun durch ‚privatisierte Propagandadienstleister‘ – sprich ‚Leitmedien‘ – geknebelt, die so lange provozieren und Lügen und Propaganda verbreiten, bis (angeblich) die Antwort von Kritikern und alternativen Medien darauf genug ist, um dagegen juristische Strafmaßnahmen einzuleiten.“ Die Kläger wenden sich gegen beide Artikel des Beklagten. Nachdem die Kammer einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Kläger mit Beschluss vom 17.01.2017 (324 O 826/16) zurückgewiesen hatte, erließ das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf die Beschwerde der Kläger mit Beschluss vom 14.02.2017, 7 W 16/17 (Anlage K 1), ein entsprechendes Verbot und untersagte dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Äußerungen. Die Kammer bestätigte im Widerspruchsverfahren die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 17.07.2017, 324 O 826/16 (Anlage K 2). Die Parteien streiten nun um die Rechtmäßigkeit der Äußerungen des Beklagten im vorliegenden Hauptsacheverfahren. Die Kläger haben eine Reihe von Zeitungs- und Onlineartikeln als Anlagenkonvolut K 6 vorgelegt, in denen nach ihrer Ansicht bestätigt wird, dass es zu dem damaligen Zeitpunkt ein siebenjähriges Mädchen mit dem Namen B. a.- A. gab, das gemeinsam mit seiner Mutter F. aus dem s. A. getwittert hat. Die Kläger haben weiter Fernsehberichte der Nachrichtensender B. und C. als Anlage K 7 vorgelegt, die dies nach ihrer Ansicht ebenfalls bestätigen sollen. Der Beklagte hat als Anlage B 1 einen Beitrag vom 04.10.2016 vorgelegt, der auf der Seite der Klägerin zu 2) erschienen ist, und in dem es (auszugsweise) heißt: „Doch es gibt nicht nur positive Kommentare. Manche glauben, dass es sich bei dem Profil um einen Fake handelt, da es in dem Stadtteil, in dem die Familie lebt, gar keinen Strom mehr gebe. Andere gehen von Propaganda aus.“ Als Anlage B 3 hat der Beklagte ein am 06.11.2016 verbreitetes Video vorgelegt sowie als Anlage B 5 einen wenige Tage vor dem Artikel der Kläger verbreiteten Tagesschau-Beitrag. Einen Beitrag der Seite globalnews, der nach Ansicht des Beklagten etliche Anhaltspunkte für die Tatsache zusammengetragen habe, dass B. ein Propaganda-Werkzeug sei, hat der Beklagte als Anlage B 6 vorgelegt. Die Kläger tragen vor, es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Bei den Begriffen „fälschen“ und „produzieren“ handele es sich um die Behauptung, dass der Kläger zu 1) selbst manipulierend Nachrichten erzeugt habe, deren Inhalt nicht zutreffe. Dies solle sogar regelmäßig geschehen sein, wie sich aus dem Plural „Falschmeldungen“ ergebe. Die Meldung der Kläger treffe zu. Insbesondere treffe es zu, dass das Mädchen B. gemeinsam mit seiner Mutter F. aus dem s. A. Twitter-Nachrichten veröffentlicht habe. Die Kläger beantragen, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass durchschnittliche Leser des Blauen Boten die Äußerungen als Tatsachenbehauptung interpretieren würden. Er bestreitet weiter, dass das Mädchen B. gemeinsam mit seiner Mutter twittere. Einzig die Mutter F. twittere. Er trägt vor, es handele sich um überspitzte Werturteile. Die Kammer habe in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 17.01.2017 im Verfügungsverfahren aus zutreffenden Gründen das begehrte Verbot abgelehnt. Dies entspreche auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2018 – 1 BvR 2465/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15; BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08 –, „Fraport“ BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 –, „Heute wird offen gelogen“, „Markwort“). Die subjektive Bewertung einer Nachricht als wahr oder nicht sei stets eine Meinungsäußerung, insbesondere dann, wenn sich ein Sachverhalt einer unmittelbaren Nachprüfung entziehe und einzig die Schlüssigkeit und Redlichkeit eines Berichts eingeschätzt werden könne. Er betreibe kein professionelles Nachrichtenmagazin mit Fact Checkern und akademisch geschulten Redakteuren. Es sei aberwitzig, die subjektive Beurteilung als „offenkundige Lügengeschichte“ als Tatsachenbehauptung einzustufen. Andernfalls dürfe man einen Zweifel, den man subjektiv für Gewissheit halte, gar nicht mehr äußern. Dies könne nicht verfassungsgemäß sein, da es sich einschnürend auf die Meinungsfreiheit auswirke. Die von den Klägern unkritisch, vermutlich sogar willig durchgereichte Schmierenkomödie über das angebliche Twitter-Mädchen dürfe mit Fug und Recht als Lüge bewertet werden. Als Medienkritiker dürfe er meinungsstarke Begriffe benutzen. Er dürfe veranlasst und kompetent über Lügen der Kläger spekulieren, wenn diese sich naheliegender Recherche verweigerten und sich zur Einordnung durchsichtiger Propaganda als inkompetent erwiesen. Es handele sich um politisch zugespitzte bzw. polemische Medienkritik. Dass der Beklagte den Klägern die Gewissheit vorgeworfen habe, diese hätten gewusst und zielgerichtet Meldungen verbreitet, deren Unwahrheit sie kannten oder für möglich gehalten haben, sei subjektiv und daher im richtig erfassten Kontext unhaltbar. Die Bezeichnungen „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“ seien für sich genommen zu substanzarm, um bereits Tatsachenbehauptungen zu substantiieren. Im vorliegenden Kontext sei jedoch für die Leser klar erkennbar, dass die Kläger nicht einmal selber Lügen erdacht hätten, sondern nur die bereits von Medienzuträgern vorproduzierte B.-Propaganda wiederkäuten. An keiner Stelle des Textes werde auch nur der Eindruck erweckt, als habe der Beklagte den Klägern unterstellt, sich diese Geschichte selbst aus den Fingern gesaugt zu haben. Dies zeige bereits der zweite Satz „Fake, den neben D. noch unzählige andere Qualitätsmedien verbreiteten“. Selbst bei rechtsirriger Einordnung als Tatsachenbehauptungen wären diese zutreffend, da die Kläger gegenüber der Authentizität in Wirklichkeit doch nicht so blauäugig gewesen seien, wie sie es noch in der Klagschrift vorgegeben hätten. Die Kläger hätten den Sachverhalt unvollständig und angesichts der ihnen vorliegenden Berufungsbegründung vorsätzlich unwahr dargestellt. Die Äußerungen seien bei rechtsirriger Einstufung als Tatsachenbehauptung zulässig, wenn die Kläger die Unwahrheit der berichteten Information zumindest für möglich gehalten hätten. Dies sei der Fall gewesen. Die Kläger hätten vorliegend erkennen können und müssen oder wenigstens für möglich halten können und müssen, dass die B.-Propaganda eine sehr durchsichtige Inszenierung gewesen sei. Hierfür spreche auch der von der Beklagten zu 2) verbreitete Beitrag gemäß Anlage B 1. Dieser veröffentlichte Kenntnisstand der Redaktion sei auch dem Kläger zu 1) zuzurechnen. Für die Tatsache einer billigend in Kauf genommenen Lüge sei es bereits ausreichend, dass sich der Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als professioneller Redakteur eines politischen Magazins grob fahrlässig und damit entgegen den Regeln seiner Zunft auf ungeprüfte, aber als Fake erkennbare Propaganda eingelassen habe. Dies ergebe sich aus Ziffer 2 des Pressekodex. Die Kläger hätten ihre B.-Story auch entgegen Ziffer 3 des Pressekodex nicht richtig gestellt, obwohl inzwischen klar sei, dass die Geschichte nicht stimme. Aus der unterbliebenen Richtigstellung müsse der Schluss gezogen werden, dass die Kläger vorsätzlich an der Lüge festhielten. Dann aber entfalle der Unterlassungsanspruch. Das Fake von der „englisch twitternden Siebenjährigen“ sei leicht zu erkennen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einem Journalisten die Signale für Propaganda nicht ins Auge gesprungen seien oder hätten übersehen werden können. Der unkritische Transport der Falschmeldungen über das angebliche Twitter-Mädchen sei mindestens eine fahrlässige redaktionelle Fehlleistung. Die B.-Geschichte sei objektiv einer Propagandalüge. Es könne sehr wohl beurteilt werden, ob das twitternde Mädchen authentisch sei. Er, der Beklagte, habe auf Berichte und Videos verwiesen, in denen dokumentiert werde, dass das syrische Mädchen Englisch nicht einmal verstehe. Die Kläger hätten vorliegend Kritik herausgefordert, da sie als politische Journalisten fundamental versagt hätten und willfährig das Durchreichen von Unwahrheit in Kauf genommen hätten. Entsprechende Vergröberungen müssten hingenommen werden. Die zumindest grob fahrlässige Verbreitung von Fake-News unterscheide sich von einer vorsätzlichen nur in Nuancen. Die besseren Gründe sprächen dafür, seine Tirade als Meinungsäußerung zu bewerten. Nicht überzeugen könnten schließlich auch die Ausführungen zu den angeblich von ihm nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten. Er, der Beklagte, habe eine Wertung vorgenommen. Für seine Äußerung sei es mehr als ausreichend, dass die Kläger grob fahrlässig berichtet hätten. Eine anzustellende Interessenabwägung müsse im Sinne der Meinungsfreiheit ausgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.