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Beschluss

2 BvR 2957/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachaufklärung, Konkretisierung der Gefährdung und Verhältnismäßigkeit besonders hoch. • Bei Prognoseentscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung ist ein eingeholtes sachverständiges Gutachten in der richterlichen Abwägung eingehend zu berücksichtigen; ein Abweichen hiervon bedarf einer nachvollziehbaren und sorgfältigen Begründung. • Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung ist nur mit hinreichend konkretisierter Wahrscheinlichkeit drohender erheblicher rechtswidriger Taten zu rechtfertigen; bloße Möglichkeit genügt nicht. • Bei Aussetzungsentscheidungen ist zu prüfen, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht auch durch Auflagen der gesetzlich vorgesehenen Führungsaufsicht hinreichend geschützt werden können.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Fortdauer von Unterbringungen (§63, §67d StGB) • Zur Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachaufklärung, Konkretisierung der Gefährdung und Verhältnismäßigkeit besonders hoch. • Bei Prognoseentscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung ist ein eingeholtes sachverständiges Gutachten in der richterlichen Abwägung eingehend zu berücksichtigen; ein Abweichen hiervon bedarf einer nachvollziehbaren und sorgfältigen Begründung. • Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung ist nur mit hinreichend konkretisierter Wahrscheinlichkeit drohender erheblicher rechtswidriger Taten zu rechtfertigen; bloße Möglichkeit genügt nicht. • Bei Aussetzungsentscheidungen ist zu prüfen, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht auch durch Auflagen der gesetzlich vorgesehenen Führungsaufsicht hinreichend geschützt werden können. Der Beschwerdeführer wurde 2000 wegen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt und zugleich gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung wird seit Juli 2000 vollzogen. Nach längerer Behandlungszeit und Lockerungen kam es seit 2011 zu Regelverstößen und einem Rückfall in Drogenkonsum, woraufhin Lockerungen entzogen wurden. Das Landgericht Kleve ordnete im September 2012 die Fortdauer der Unterbringung an; das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Beschwerde im November 2012 zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere weil ein externes Gutachten eine günstige Gefährlichkeitsprognose ergeben habe. • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt die Freiheit der Person und verlangt bei Freiheitsentzug strenge Anforderungen an Sachaufklärung und Begründung. • Bei Prognoseentscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung besteht regelmäßig die Pflicht, erfahrene Sachverständige hinzuzuziehen; die Gerichte haben deren Gutachten eigenständig zu würdigen. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine integrative Abwägung von Freiheitsinteresse und Sicherungsbedürfnis; bei langandauernder Unterbringung wächst das Gewicht des Freiheitsanspruchs und die Begründungsdichte. • Die angegriffenen Beschlüsse weichen erheblich von den Feststellungen des externen Sachverständigen zugunsten der Stellungnahme der Klinik ab, ohne diese Abweichung nachvollziehbar zu begründen; der Rückgriff auf die Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung ersetzt keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten. • Die Gerichte haben es versäumt, konkret darzulegen, welche erheblichen rechtswidrigen Taten mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind; unzureichende Formulierungen wie "gegebenenfalls" oder "nicht ausgeschlossen" erreichen nicht den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. • Es fehlt zudem an einer Auseinandersetzung, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht durch Auflagen der gesetzlich vorgesehenen Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) hinreichend gewahrt werden könnten, insbesondere vor dem Hintergrund zuvor positiver Entwicklungen und vorhandener sozialer Integrationsmöglichkeiten. • Mangels hinreichender Begründung der Fortdauer der Unterbringung ist die Freiheitsbeschränkung verfassungsrechtlich nicht tragfähig; das Oberlandesgerichtsurteil ist folglich aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts Kleve (12.09.2012) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (19.11.2012) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgerichtsurteil vom 19.11.2012 wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Gründe liegen darin, dass die Gerichte das eingeholte externe Sachverständigengutachten nicht hinreichend berücksichtigt und nicht nachvollziehbar begründet haben, warum dessen positive Gefährlichkeitsprognose nicht zu einer Aussetzung der Unterbringung führen soll. Ferner haben die Gerichte die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nicht konkret nach Deliktstypus und Wahrscheinlichkeit dargelegt und nicht geprüft, ob Führungsaufsicht und darauf gestützte Auflagen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ausreichend wahren könnten. Aufgrund dessen fehlt eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für die Fortdauer der langandauernden Unterbringung.