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Entscheidung

1 StR 128/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130520B1STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130520B1STR128.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 128/20 vom 13. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 13. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2019 aufgehoben; je- doch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen seine Unterbringung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte spätes- tens seit 2015 (UA S. 11) unter paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie. Er begegnete am 19. August 2018 den ihm unbekannten Zeugen C. und D. in einer U-Bahn-Station in Stuttgart. Der Angeklagte nahm infolge seiner wahn- haften Verfolgungsängste zwei Steine aus dem Gleisbett auf, um diese jeweils 1 2 - 3 - gegen den Kopf der beiden Passanten zu schleudern. Er verfolgte die flüchten- den Zeugen und warf die Steine auf dem Vorplatz zur U-Bahn-Haltestelle. Der in D. s Richtung geworfene Stein verfehlte deren Kopf nur um wenige Zentime- ter. Der Angeklagte hatte keine weiteren Wurfgeschosse und erkannte, dass sein Plan gescheitert war. Von zufällig vorbeikommenden Polizeibeamten wur- de der brüllende Angeklagte, mit dem keine Kommunikation möglich war, fest- genommen. Er war wegen der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in seiner Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt (UA S. 19). 2. Die Unterbringungsentscheidung hält der sachlichrechtlichen Nachprü- fung nicht stand. Die Gefahrenprognose ist nicht tragfähig begründet. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass vom Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer see- lisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die All- gemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstre- cken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfre- quenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19 Rn. 5; vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19 Rn. 4 und vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16 Rn. 6). Bei den zu erwartenden Taten 3 4 - 4 - muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu be- einträchtigen, und die damit zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15; vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18 Rn. 17 und vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18 Rn. 12). b) Daran gemessen erweisen sich die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Gefahrenprognose begründet hat, als lückenhaft. aa) Zum einen hätte sich die Strafkammer mit dem Umstand auseinan- dersetzen müssen, dass der Angeklagte trotz seiner psychischen Erkrankung seit 2015 während eines nennenswerten Zeitraums, nämlich bis zur Tat am 19. August 2018, keine Straftat beging. Denn solches ist regelmäßig ein ge- wichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Strafta- ten und daher zu erörtern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19 Rn. 7; vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19 Rn. 5; vom 7. Mai 2019 – 4 StR 135/19 Rn. 6; vom 23. August 2017 – 2 StR 278/17 Rn. 18 und vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12 Rn. 11; Urteile vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19 Rn. 9 und vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). bb) Zum anderen begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Land- gericht die – im äußeren Geschehensablauf vergleichbare – Vortat vom 22. Mai 2014 herangezogen hat. Davon, dass auch diese Tat von der psychiat- rischen Erkrankung beeinflusst war, hat sich das Landgericht nicht überzeugt. Auch länger zurückliegenden Taten kann aber grundsätzlich nur dann eine indi- zielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang zur festgestellten Erkrankung gestanden haben und 5 6 7 - 5 - deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 19; vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16 Rn. 9; vom 15. Juli 2015 – 4 StR 277/15 Rn. 10 und vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12 Rn. 12; Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11 Rn. 14). Warum die Tat vom 22. Mai 2014 dennoch für die krankheitsbedingt fortbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten sprechen soll, hat das Landgericht nicht nachvollziehbar begründet. c) Die Feststellungen sind von dem Erörterungsmangel nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entschei- dung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. Raum Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Stuttgart, LG, 17.12.2019 - 4 Js 118853/17 5 KLs 8