Beschluss
151/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0618.151.12.0A
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Leitsätze
1. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE) und namentlich das grundrechtlich als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen aus Art 7 und Art 6 Verf BE geschützte Resozialisierungsinteresse verpflichten den Staat, den Folgen langjährigen Freiheitsentzuges im Straf- und Maßregelvollzug entgegen zu wirken und Rahmenbedingungen zu schaffen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (BVerfG, 20.06.2012, 2 BvR 865/11 mwN).
Vollzugslockerungen können bei solchen Personen, bei denen trotz mehrjähriger Unterbringung die bisherigen Therapiefortschritte für eine Entlassung noch nicht ausreichen, zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit geboten sein (BVerfG, aaO ).(Rn.18)
2a. In Verfahren nach §§ 109 ff StVollZG hat das Fachgericht eine auf Missbrauchsbefürchtungen gestützte Versagung von Lockerungen iR einer Gesamtwürdigung konkrete, auf die angestrebte Lockerungsform bezogene Anhaltspunkte in der Person des Untergebrachten anzuführen (vgl BVerfG, aaO, ).(Rn.19)
2b. Sie muss zudem darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann. (vgl BVerfG, aaO, ).(Rn.19)
2c. Dabei steigen mit zunehmender Dauer der Unterbringung auch die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Begründung der Entscheidung (vgl BVerfG, 28.06.1983, 2 BvR 539/80 ; BVerfG, 05.07.2013, 2 BvR 2957/12
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - 507 Vollz 1/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 VvB und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 22. August 2012 - 4 Ws 87/12 - gegenstandslos.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
6. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE) und namentlich das grundrechtlich als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen aus Art 7 und Art 6 Verf BE geschützte Resozialisierungsinteresse verpflichten den Staat, den Folgen langjährigen Freiheitsentzuges im Straf- und Maßregelvollzug entgegen zu wirken und Rahmenbedingungen zu schaffen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (BVerfG, 20.06.2012, 2 BvR 865/11 mwN). Vollzugslockerungen können bei solchen Personen, bei denen trotz mehrjähriger Unterbringung die bisherigen Therapiefortschritte für eine Entlassung noch nicht ausreichen, zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit geboten sein (BVerfG, aaO ).(Rn.18) 2a. In Verfahren nach §§ 109 ff StVollZG hat das Fachgericht eine auf Missbrauchsbefürchtungen gestützte Versagung von Lockerungen iR einer Gesamtwürdigung konkrete, auf die angestrebte Lockerungsform bezogene Anhaltspunkte in der Person des Untergebrachten anzuführen (vgl BVerfG, aaO, ).(Rn.19) 2b. Sie muss zudem darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann. (vgl BVerfG, aaO, ).(Rn.19) 2c. Dabei steigen mit zunehmender Dauer der Unterbringung auch die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Begründung der Entscheidung (vgl BVerfG, 28.06.1983, 2 BvR 539/80 ; BVerfG, 05.07.2013, 2 BvR 2957/12 <Rn 28 ).(Rn.19) 3a. Das Landgericht darf die behördliche Entscheidung nur bestätigen, wenn es die von ihr zugrunde gelegten Tatsachen auf ihre Richtigkeit und Tragfähigkeit überprüft hat. Dies muss sich aus der Entscheidungsbegründung ergeben.(Rn.20) 3b. Die Begründung muss eine Überprüfung anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe ermöglichen und umso eingehender ausfallen, je länger die Unterbringung andauert.(Rn.20) 3c. Bei den Prüfung des Verhältnismäßigkeit nimmt das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit mit zunehmender Dauer der Unterbringung an Gewicht gegenüber den Freiheitsrechten des Untergebrachten ab. (Rn.20) 4. Hier: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufrechterhaltung des Widerrufs der Vollzugslockerung durch das LG. a. Die Begründung des LG lässt eine vollständige und geschlossene Sachverhaltsdarstellung vermissen. Es wird nicht deutlich, worin das LG die konkreten, gerade auf die angestrebte Lockerungsform bezogenen Risikoumstände sieht.(Rn.22) b. Das LG setzt sich nicht mit der Vorgeschichte, mit dem Vorbringen in der Antragsschrift sowie der langen Dauer des Maßregelvollzugs auseinander und erwägt nicht, ob auch mildere Maßnahmen in Betracht gekommen wären.(Rn.22) c. Die zentrale Frage nach der Verhältnismäßigkeit erschöpft sich in der floskelhaften Wendung, die Entscheidung der Vollzugsbehörde sei „auch verhältnismäßig“.(Rn.22) 5. Teilweise Unzulässigkeit hinsichtlich des Bescheids der Vollzugsbehörde. Die Grundrechtsverletzungen wurden nicht bereits im gerichtlichen Verfahren nach § 109ff StVollzG geltend gemacht.(Rn.13) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - 507 Vollz 1/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 VvB und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 22. August 2012 - 4 Ws 87/12 - gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 6. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von unbegleiteten Ausgängen im Jugendmaßregelvollzug. 1. Der heute 25 Jahre alte Beschwerdeführer ist seit Oktober 2005 zunächst vorläufig und seit September 2006 auf der Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung zum Nachteil seiner früheren Freundin gemäß § 63 StGB, § 7 Abs. 1 JGG im Maßregelvollzug untergebracht. Im Urteil heißt es, er sei wegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vermindert schuldfähig gewesen, habe Gewaltfantasien und neige zu aggressiven Ausbrüchen. Mitte Februar 2010 gewährte ihm die Vollzugsbehörde unbegleitete Ausgänge und den Besuch einer externen Schule. Diese Lockerungen wurden im Juli 2010 widerrufen, während begleitete Ausgänge weiterhin stattfanden. Ab März 2011 wurden ihm auch wieder unbegleitete Ausgänge von zuletzt 90 Minuten gestattet. Im März 2012 setzte die Vollzugsbehörde durch mündliche Anordnung die unbegleiteten Ausgänge im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer zunächst bis zur Fallkonferenz am 24. April 2012 aus. Auch danach erhielt der Beschwerdeführer nur noch begleitete Ausgänge. Seinen Antrag, ihm wieder unbegleitete Ausgänge zu gestatten, lehnte die Vollzugsbehörde durch den angegriffenen schriftlichen Bescheid vom 16. Mai 2012 ab. Zur Begründung bezog sie sich auf ein sexualmedizinisches Gutachten vom 26. März 2012, das im Auftrag des für die Vollstreckung zuständigen Amtsrichters zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers außerhalb des Maßregelvollzuges und zur Möglichkeit von Vollzugslockerungen Stellung nahm. Die Rücknahme sei zunächst einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer erfolgt, der im einzeltherapeutischen Gespräch Suizidimpulse geäußert habe. Die Fallkonferenz habe dann auf der Grundlage des sexualmedizinischen Gutachtens eine veränderte Gefährlichkeitseinschätzung ergeben. Die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte sadistische sexuelle Präferenzstörung stelle sich jetzt als Hauptströmung dar. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich durch erzwungenen Sexualkontakt mit nicht einwilligenden Frauen sexuell ansprechbar. Trotz vorhandener Einsicht des Beschwerdeführers in die sexuelle Präferenzstörung, seines authentischen Interesses an einer vollständigen und dauerhaften Verhaltenskontrolle und seiner Offenheit im einzeltherapeutischen Kontakt seien künftige sadistisch motivierte Gewaltstraftaten bzw. sexuelle Übergriffe nicht auszuschließen, zumal laut Gutachten nicht ausschließlich Beziehungspartnerinnen als Opfer in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer setze sich aktuell mit vielfältigen Themen auseinander und befinde sich in einem Zustand der unklaren Zukunftsperspektive. Bei ihm seien zuletzt eine deutliche Labilisierung und psychopathologische Auffälligkeiten beobachtet worden. Er sei reaktiv dysphorisch verstimmt gewesen, habe zunehmend dissoziiert und eine erhöhte Anspannung gezeigt, habe hohen Gesprächsbedarf gehabt und suizidale Gedankengänge artikuliert. Es sei aktuell nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen, dass er in dieser Schwellensituation impulsive Handlungen vollziehe. Im Rahmen von Alleinausgängen bestünde keine Möglichkeit, ihn vor selbst- oder fremdschädigenden Verhaltensweisen zu schützen. Bis zur gerichtlichen Unterbringungsprüfung am 7. Juni 2012 seien unbegleitete Alleinausgänge nicht zu verantworten. Nachdem das Gericht Klarheit über seine mittelfristige Lebensperspektive geschaffen habe, sei eine Neubewertung des Lockerungsstatus bei Verbleib im Jugendmaßregelvollzug nicht auszuschließen. 2. Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Strafvollzugsgesetz - StVollzG -) mit dem Ziel, wieder unbegleitete Ausgänge zu erhalten. Der Gutachter sei nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht ausschließlich Beziehungspartnerinnen potentielle Opfer seien, sondern habe festgehalten, dass eine Gefahr für fremde Frauen weniger bestehe. Die weiteren Lockerungen seien erforderlich, um ihm eine Lebensperspektive und eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Eine Suizidgefahr bestehe nicht. Die Vollzugsbehörde führte in ihrer Stellungnahme aus, die Alleinausgänge seien zunächst zurückgenommen worden, weil der Beschwerdeführer eine erhebliche emotionale Beeinträchtigung durch das Warten auf die Ergebnisse der Begutachtung angegeben und in diesem Zusammenhang von Suizidimpulsen berichtet habe. Nach der Fallkonferenz habe der Beschwerdeführer der vom Gutachter empfohlenen antiandrogenen Depotmedikation nicht zugestimmt. Es bestehe die Gefahr eines Kontrollverlustes mit der Folge einschlägiger Taten, wenn der Beschwerdeführer in einer emotional stark besetzten Partnerschaft massive Kränkungen erlebe und weitere labilisierende Faktoren hinzukämen. Das schriftliche Sachverständigengutachten enthalte die Einschätzung, dass nicht nur feste Beziehungspartnerinnen, sondern potentiell auch fremde Frauen unter bestimmten Risikobedingungen Opfer werden könnten. Bei seinem mündlichen Vortrag des endgültigen Gutachtens in der Unterbringungsprüfung am 7. Juni 2012 habe der Sachverständige keinen genauen Zeitpunkt für einen derartigen „optionalen Übergriff“ festlegen können. Die Wiedergewährung von Vollzugslockerungen in Form von Alleinausgängen sei danach nicht vertretbar und sollte erst nach ausreichender Medikation neu beurteilt werden. Das Landgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde sei frei von Beurteilungs- oder Ermessensfehlern. Aus dem Gutachten ergebe sich die Notwendigkeit einer antiandrogenen Medikation. Da der Beschwerdeführer diese ablehne, bestehe das Risiko eines Impulsdurchbruchs und der Begehung schwerwiegender Straftaten. Allerdings bestehe das Risiko vorrangig für eine potentielle Partnerin. Die Wahrscheinlichkeit, im Rahmen wiederholter Ausgänge eine - gegebenenfalls auch noch das paraphile Erregungsmuster des Beschwerdeführers stimulierende - Partnerin zu finden, sei aber nicht verschwindend gering, zumal auch Konstellationen mitbedacht werden müssten, in denen auch dem Beschwerdeführer nicht oder nur entfernt bekannte Frauen Opfer werden könnten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde. Aus dem Gutachten ergäben sich keine zum Widerruf der Lockerung berechtigenden neuen Umstände. Die Vollzugsbehörde wolle den Untergebrachten in unzulässiger Weise zur Zustimmung zu der medikamentösen Behandlung zwingen. Das Landgericht habe bei der Gefahrenprognose die kurze Dauer der Ausgänge nicht hinreichend und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Länge der bisherigen Unterbringung von knapp sechseinhalb Jahren gar nicht berücksichtigt. Das Kammergericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Zulassung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Das Landgericht habe die entscheidungserheblichen Tatsachen zwar nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 115 Abs. 1 StVollzG entsprechend vollständig und aus sich heraus verständlich dargestellt. In der Gesamtwürdigung und unter Einbeziehung der weiteren im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung mitgeteilten Sachverhaltsteile sei dem Senat aber trotz der Mängel der Entscheidung eine Prüfung der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde noch möglich. Jedenfalls handele es sich bei den Mängeln nur um einen Fehler im Einzelfall, der zu grundsätzlichen Rechtsausführungen keinen Anlass biete und nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führe. Da das Landgericht durch den vorliegenden Beschluss an die bei der Entscheidungsbegründung zu beachtenden Rechtsgrundsätze erinnert werde, bestehe auch nicht die Gefahr, dass durch eine Wiederholung oder Verfestigung der rechtsfehlerhaften Sachbehandlung durch die Jugendkammer die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet werde. In der Sache seien die bei einem Widerruf von Lockerungen im Maßregelvollzug zu beachtenden gesetzlichen Maßstäbe und der dabei geltende weite Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde obergerichtlich geklärt. Das Landgericht habe sich an diese Grundsätze gehalten, die Entscheidung auf das Vorliegen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage überprüft und Ermessensfehler mit nachvollziehbarer Argumentation verneint. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf die Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -), auf Ausbildungsfreiheit (Art. 17, Art. 20 Satz 2 VvB) und auf Resozialisierung. Die Entscheidungen der Vollzugsbehörde und der Gerichte genügten den angesichts der langen Dauer der Unterbringung erhöhten Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und Begründung nicht. Die Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten hätte näher bestimmt und der erfolgreiche Verlauf der bis zum Widerruf gewährten Lockerungen sowie die Offenheit des Beschwerdeführers gegenüber der Therapie stärker gewürdigt werden müssen. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen aber begründet. 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Bescheid der Vollzugsbehörde wendet, steht der Zulässigkeit der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach kann eine Maßnahme mit der Verfassungsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn und soweit nicht eine im Rechtsmittelverfahren korrigierbare Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - VerfGH 127/11, 127 A/11 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.ge-richtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 11 und vom 26. Februar 2014 - VerfGH 166/13 - Rn. 5; st. Rspr.). Die hier gerügten Grundrechtsverletzungen waren im gerichtlichen Verfahren nach § 109 ff. StVollzG in vollem Umfang überprüfbar. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Landgerichts wendet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit Art. 6 VvB geschützten Resozialisierungsinteresse und in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. a) Die Zulässigkeit scheitert insoweit nicht am Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Er findet keine Anwendung, wenn der behauptete Grundrechtsverstoß - wie hier - nach dem schlüssigen Vorbringen der Verfassungsbeschwerde in dem ordnungsgemäß ausgeschöpften Instanzenzug entscheidungstragend fortgewirkt und den Zugang zu einer Sachprüfung verhindert hat, weil das Rechtsmittelgericht nach seiner einfachrechtlichen Auffassung die Verfassungsverletzung als nicht korrigierbar angesehen hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 60/10 - Rn. 14). Die Auffassung des Kammergerichts, die Mängel der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts geböten im Ergebnis weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG, erscheint mit der hierzu gegebenen umfangreichen Begründung noch vertretbar. Allerdings hätte es näher gelegen, dass das Kammergericht den erkannten gravierenden Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über eine Vollzugslockerung - zumal nach einem bereits länger andauernden Vollzug der Maßregel - mit Blick auf die ständige Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zum Grundrechtsschutz bei Versagung oder Widerruf von Vollzugslockerungen zum Anlass nimmt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen und die Sache zur grundrechtskonformen Behandlung zurückzuverweisen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris Rn. 21, und vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, juris Rn. 23). Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann ferner offen bleiben, ob sich das Verfahren möglicherweise - im Hinblick auf die im Bescheid ausgesprochene Geltung der Ablehnung nur bis zu einer möglichen Neubewertung nach dem 7. Juni 2012 oder aus anderen Gründen - inzwischen tatsächlich erledigt hat. Denn die Erledigung der Versagung von Vollzugslockerungen ließe hier das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Grundrechtsverstoßes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entfallen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). b) Indem das Landgericht den zur Überprüfung gestellten Bescheid der Vollzugsbehörde bestätigt hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kontrolldichte und Begründung seiner Entscheidung aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 VvB in Verbindung mit Art. 6 VvB nicht gerecht geworden. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) und namentlich das grundrechtlich als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen aus Art. 7 und Art. 6 VvB geschützte Resozialisierungsinteresse verpflichten den Staat, den Folgen langjährigen Freiheitsentzuges im Straf- und Maßregelvollzug entgegen zu wirken und Rahmenbedingungen zu schaffen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris Rn. 13, und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N.). Hierzu hat der Berliner Gesetzgeber bestimmt, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen und nach Möglichkeit aufgelockert werden soll (§ 46 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 des Gesetzes für psychisch Kranke - PsychKG Bln). Vollzugslockerungen können danach gerade bei solchen Personen, bei denen trotz mehrjähriger Unterbringung die bisherigen Therapiefortschritte für eine Entlassung noch nicht ausreichen, zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit geboten sein (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris Rn. 14). Bei der Einschätzung, ob Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit oder andere Belange einer Lockerung entgegenstehen, wird der Vollzugsbehörde zwar nach ständiger Rechtsprechung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt. Die Strafvollstreckungskammer hat aber im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG - wie auch das Kammergericht ausgeführt hat - zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, den Sachverhalt vollständig ermittelt und ihre tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung ausreichend dargestellt hat (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris Rn. 32, und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rn. 20). Eine auf Missbrauchsbefürchtungen gestützte Versagung von Lockerungen wird der Bedeutung des Resozialisierungsanspruchs nur gerecht, wenn die Behörde dafür im Rahmen einer Gesamtwürdigung konkrete, auf die angestrebte Lockerungsform bezogene Anhaltspunkte in der Person des Untergebrachten anführt (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2012, a. a. O., juris Rn. 17, vom 5. August 2010, a. a. O., und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rn. 24). Sie muss zudem darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O., juris Rn. 16). Dabei steigen mit zunehmender Dauer der Unterbringung das Gewicht des Resozialisierungsinteresses und damit auch die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Begründung der Entscheidung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539/80, und 612/80 -, juris Rn. 41, und - zu Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB - vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris Rn. 28 f.). Aus dem Resozialisierungsinteresse ergeben sich auch Anforderungen an die Überprüfungsentscheidung des Landgerichts. Der fachgerichtliche Rechtsschutz gegen eine grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahme kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn das Gericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rn. 20, und vom 30. November 2006 - 2 BvR 1418/05 -, juris Rn. 15). Das Landgericht darf die von der Behörde getroffenen Bewertungen und Einschätzungen nur bestätigen, wenn es die von ihr zugrunde gelegten Tatsachen auf ihre Richtigkeit und Tragfähigkeit überprüft hat. Die Beachtung dieser Anforderung muss sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben. Ähnlich wie die einfachrechtlichen Begründungsanforderungen aus § 115 Abs. 1 StVollzG die Überprüfbarkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren sicherstellen sollen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 Ws 185/05 (StrVollz) -, juris Rn. 7), muss die Begründung auch eine Überprüfung der Entscheidung anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe ermöglichen und umso eingehender ausfallen, je länger die Unterbringung andauert (vgl. zum Bundesrecht - zu Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB -: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2012 - 2 BvR 193/12 -, juris Rn. 21). Dabei haben die Gerichte zu beachten und in ihre Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit jeder Vollzugsentscheidung einzustellen, dass das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit mit zunehmender Dauer der Unterbringung an Gewicht gegenüber den Freiheitsrechten des Untergebrachten abnimmt und im Einzelfall stets nur soweit und solange Vorrang beanspruchen kann, wie eine auf der Grundlage nachprüfbarer Erkenntnisse und Gutachten festgestellte schwerer wiegende Gefährdung für Dritte die Lockerung als unvertretbar erscheinen lässt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rn. 19, und - zu § 67d Abs. 2 StGB - vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris Rn. 14 ff.). bb) Diesen Grundsätzen entspricht der Beschluss des Landgerichts nicht. Die Begründung lässt - wie bereits das Kammergericht zutreffend bemängelt hat - eine vollständige und geschlossene Sachverhaltsdarstellung ebenso vermissen wie der Bescheid vom 16. Mai 2012. Sowohl die eher kursorischen Erwägungen der Vollzugsbehörde zu einer verschärften diagnostischen Einschätzung und modifizierten Gefährlichkeitseinschätzung als auch der Inhalt des darin in Bezug genommenen - in erster Linie auf die Entlassungsprognose nach § 67d Abs. 2 StGB ausgerichteten - Gutachtens werden nur unvollständig wiedergegeben und verarbeitet. Worin das Landgericht die konkreten, gerade auf die angestrebte Lockerungsform bezogenen Risikoumstände sieht, wird danach nicht deutlich. Das Landgericht setzt sich auch weder im Einzelnen mit der Vorgeschichte noch mit dem Vorbringen in der Antragsschrift auseinander. Es geht ferner nicht auf die lange Dauer des Maßregelvollzugs von seinerzeit bereits über sechseinhalb Jahren und auch nicht darauf ein, ob von der Vollzugsbehörde zu erwägende mildere Maßnahmen - wie etwa Weisungen zum Schutz von Frauen bei kurzzeitigen unbegleiteten Ausgängen - in Betracht gekommen wären (vgl. zur gebotenen Differenzierung nach Lockerungsformen: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O.). Im Übrigen erschöpfen sich die Entscheidungsgründe hinsichtlich der zentralen Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Widerrufs der Vollzugslockerung am Ende in der floskelhaften Wendung, die Entscheidung der Vollzugsbehörde sei „auch verhältnismäßig“. c) Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Der Beschluss des Landgerichts wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Kammergerichts ist damit gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 -, Rn. 19; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28). Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.