Entscheidung
1 StR 176/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR176.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 176/20 vom 22. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 23. Oktober 2019 im Ausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgeho- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung der Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bei beiden hat es die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich eines weiteren Ver- suchs einer Brandstiftung hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 1 - 3 - Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Im Übrigen – angeklagt wa- ren weitere Brandstiftungsdelikte – hat es die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg, soweit sie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen leidet die Angeklagte seit mindestens 2006 an einer emotional-instabilen Persön- lichkeitsstörung des Borderline-Typs (ICD-10: F60.31), wegen der sie wiederholt in psychiatrischen Kliniken behandelt wurde. Spätestens ab 2016 kam es zu ei- ner „dramatischen“ Verschlechterung der Persönlichkeitsstörung, die aufgrund ihrer dauerhaften Ausgestaltung und ihres Schweregrades zur Tatzeit als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen war. Daneben lag und liegt bei der Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom (Opi- oide und Benzodiazepintranquilizer) vor (ICD-10: F11.21 und ICD-10 F13.21), das sich allerdings bei der abgeurteilten Tat nicht ausgewirkt hat. In der Vergan- genheit zeigte die Angeklagte, die eine Affinität zu Waffen beziehungsweise waf- fenähnlichen Gegenständen aufweist und verschiedentlich Tötungs- und Gewalt- phantasien geäußert hat, wiederholt starke Selbstverletzungstendenzen. In der Zeit von August 2017 bis Juni 2018 kam es zu mindestens 22 meist nächtlichen Bränden von Fahrzeugen, Müllcontainern und eines Kellers unweit der Wohnung der Angeklagten in M. . Diesen Bränden schenkte die Angeklagte über Presseberichte, aber auch bei Gelegenheit von 2 3 4 - 4 - krankheitsbedingter Ruhelosigkeit geschuldeten nächtlichen Spaziergängen er- hebliche Aufmerksamkeit. In der Nacht des 4. Juni 2018 zog die Angeklagte, deren psychischer Zu- stand sich jedenfalls ab Ende Mai 2018 nochmals deutlich verschlechtert hatte und die spätestens ab dem Nachmittag des 2. Juni 2018 mit dem Gedanken spielte, selbst ein Fahrzeug in Brand zu setzen, um ein Ventil für ihre leidensbe- dingte innere Anspannung zu finden, wiederum ruhelos durch M. und begab sich dabei auch an einen der früheren Brandorte. Kurz nach 2.00 Uhr setzte sie das in der W. 19 in M. in unmittel- barer Nähe zu ihrer eigenen Wohnung halb auf dem Bürgersteig vor einem Mehr- familienhaus geparkte Fahrzeug Ford Focus der Ku. mittels eines zu- vor aus ihrer Wohnung geholten Haushaltsschwamms, der mit Haarspray ge- tränkt war, in Brand, indem sie den Schwamm auf den linken Hinterreifen des Fahrzeugs legte und ihn mit einem Feuerzeug anzündete. Wie von der Angeklag- ten beabsichtigt, ging das Feuer von dem brennenden Schwamm auf den Reifen und den Radkasten über und es bildeten sich Rußablagerungen im gesamten Fahrzeug. Einen weiteren gleichermaßen mit Haarspray getränkten Haushalts- schwamm legte sie an oder auf dem vorderen linken Reifen eines ebenfalls halb auf dem Gehweg vor dem Anwesen W. 11 geparkten Fahrzeugs ab. Danach begab sich die Angeklagte wieder in ihre in der W. 17 gelegene Wohnung. Der um 2.14 Uhr durch einen Notruf eines unbekannt ge- bliebenen Anwohners verständigten Polizei gelang es noch vor Eintreffen der Feuerwehr, die brennenden Fahrzeugteile des Ford Focus zu löschen und damit einen Vollbrand zu verhindern. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden von min- destens 100 €. 5 6 - 5 - Aufgrund der bei ihr vorliegenden Persönlichkeitsstörung, insbesondere der hierdurch bedingten Schwierigkeiten in der Affektregulation, war die Ange- klagte bei der Tatbegehung bei vorhandener Einsichtsfähigkeit erheblich in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. 2. Das Landgericht ist aufgrund des von ihr eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass von der Angeklagten auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, und hat hierzu insbesondere ausgeführt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Erkrankung der Angeklagten jederzeit eine deutliche Eigendynamik entwi- ckeln werde mit der Folge weiterer destruktiver Handlungsimpulse wie in der Tat- nacht, und dass damit eine erhebliche Gefahr für die körperliche und seelische Integrität anderer Menschen und für Gegenstände von bedeutendem Wert be- stehe. Hierfür spreche insbesondere, dass die Angeklagte am 7. Juni 2018 er- neut mit einem mit Haarspray getränkten Haushaltsschwamm in einer Zip-Tüte, die in ihrer Socke verstaut gewesen sei, auf der Straße angetroffen worden sei. Mit diesem Schwamm habe die Angeklagte nach Überzeugung der Kammer eine weitere Brandstiftung begehen wollen. Bei der Prognose sei nicht aus dem Blick verloren, dass die Angeklagte bislang keinen anderen Menschen verletzt habe; sie habe aber bereits Tötungs- und Gewaltphantasien und erhebliche aggressive Emotionen geäußert. Vor diesem Hintergrund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Erkrankung künftig ver- gleichbare Brandstiftungsdelikte begehen werde und sie deshalb für die Allge- meinheit gefährlich sei. II. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg. 7 8 9 - 6 - 2. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Aus- spruch über die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus. Die Unterbringungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege- hung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades be- stehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft er- hebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prog- nose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwi- ckeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – 1 StR 151/20 Rn. 13; vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9). Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidri- gen Taten von dem Beschuldigten oder Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – 1 StR 151/20 Rn. 13 f. und vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23). An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind dabei umso höhere An- forderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt 10 11 - 7 - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um ei- nen Grenzfall handelt (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – 2 StR 54/20 Rn. 8; vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39 Rn. 4; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12 Rn. 8 und vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06 Rn. 8). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteils- gründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage ver- setzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 54/20 Rn. 9 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Land- gericht hat die gebotene Gefährlichkeitsprognose nicht aufgrund einer fehler- freien, umfassenden Gesamtwürdigung getroffen. aa) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entneh- men, dass das Landgericht vom Prüfungsmaßstab des § 63 Satz 1 StGB ausge- gangen ist, es also die begangene Brandstiftung als eine Tat von erheblicher Bedeutung in diesem Sinne erachtet hat. Denn aus dem Umstand, dass das Landgericht künftig von der Angeklagten erwartete „vergleichbare Brandstif- tungsdelikte“ als erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB einordnet, ergibt sich zugleich, dass es auch die abgeurteilte Anlasstat als erheblich in die- sem Sinne angesehen hat. Hierfür spricht auch, dass das Landgericht die aus- geurteilte Strafe dem Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB, dessen Unter- grenze bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, entnommen hat. bb) Die Strafkammer hat ihre Annahme, dass von der Angeklagten auch künftig krankheitsbedingt erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und 12 13 14 15 - 8 - die Angeklagte daher für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht anhand einer um- fassenden und fehlerfreien Gesamtwürdigung sämtlicher hierfür relevanter Um- stände getroffen. Soweit das Landgericht für seine Gefährlichkeitsprognose auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Brandstiftungsdelikte abgestellt hat, hat es nicht in den Blick genommen, dass durch die Tat ein Sachschaden von lediglich mindestens 100 € verursacht wurde; dass eine Gefahr höherer Sachschäden oder gar Per- sonenschäden bestanden hätte oder bei künftigen „vergleichbaren“ Taten beste- hen könnte, etwa weil aufgrund der örtlichen Verhältnisse ohne das zeitnahe Ein- greifen der Polizei oder der Feuerwehr eine nennenswerte Schadensvertiefung oder gar ein Übergreifen des Feuers auf in der Nähe des Brandes befindliche Fahrzeuge oder Häuser zu befürchten gewesen wäre oder jedenfalls bei künfti- gen Taten entsprechendes zu befürchten wäre, hat das Landgericht nicht festge- stellt. Zudem hat das Landgericht für die Gefährlichkeitsprognose auf die Bedro- hung eines Polizisten durch die Angeklagte im Jahr 2016 abgestellt, ohne dass hierzu festgestellt ist, dass diese Tat (zumindest auch) auf die psychiatrische Grunderkrankung der Angeklagten zurückzuführen ist, die Tat also Symptomcha- rakter aufwies. Nur Taten mit Symptomcharakter können aber für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose tragend herangezogen werden, wäh- rend andererseits zu berücksichtigen ist, wenn der Täter trotz des psychiatri- schen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 54/20 Rn. 11 mwN). Dies hat die Strafkammer nicht in den Blick genommen. Nachdem die Angeklagte bislang lediglich wegen einer mit ihrer Persön- lichkeitsstörung in Zusammenhang stehenden Tat – der hier abgeurteilten Brand- stiftung (Anlasstat) – verurteilt wurde, deren Tatfolgen zudem gering waren, sie 16 17 18 - 9 - trotz ihrer langjährigen psychiatrischen Erkrankung zuvor auch nur einmal (im Jahr 2016) – wegen Vortäuschens einer Straftat und Bedrohung in zwei Fällen – strafrechtlich verfolgt und (zu einer Gesamtgeldstrafe) verurteilt wurde und sie nach den bisherigen Feststellungen bislang keine Tätlichkeiten gegen Personen oder Sachen von erheblichem Wert verübt hat, bedarf es einer auf die umfas- sende Würdigung von Anlasstat sowie Persönlichkeit und Vorleben der Ange- klagten gestützten, eingehenderen Begründung, warum von der Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftig aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die eine erheb- liche Schädigung oder erhebliche Gefährdung von Personen oder die Herbeifüh- rung eines schweren wirtschaftlichen Schadens zu befürchten ist. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. c) Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bishe- rigen nicht in Widerspruch stehen dürfen. 3. Im Übrigen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf. Insbesondere ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. UA S. 29, 102 ff., 122 und 123) hinreichend klar zu entneh- men, dass das Landgericht von einer erheblich beeinträchtigten, nicht aber einer krankheitsbedingt aufgehobenen Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausge- gangen ist. Raum Bellay Fischer Hohoff Pernice 19 20 21 - 10 - Vorinstanz: Mannheim, LG, 23.10.2019 - 311 Js 18962/18 4 KLs