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Entscheidung

1 StR 166/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR166.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 166/20 vom 22. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Traunstein vom 3. Februar 2020 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung und der Bedrohung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Der Angeklagte drohte den Geschädigten B. und M. , er werde ihnen die Kehle aufschneiden, wenn sie nicht von seiner Erde verschwinden. Anschließend schlug er mit der Faust in Richtung des Kop- fes der Geschädigten B. und traf diese am Schlüsselbein. Mit einem weite- ren Schlag schlug er ihr gegen den Oberarm. Die Geschädigte erlitt hierdurch Prellungen, die nach einigen Tagen folgenlos ausheilten. 2. Im Hinblick auf diese Anlasstat befindet sich der Angeklagte seit dem 26. November 2019 auf Grund eines Unterbringungsbefehls des Landgerichts gemäß § 126a StPO im I. -Klinikum in W. . Einen stationären Aufenthalt im gleichen Klinikum hatte der Angeklagte bereits vom 16. bis zum 17. November 2018 sowie vom 3. Juni bis zum 17. Juli 2019 verbracht. An- schließend wurde auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2019, welches bei dem Angeklagten eine Psychose diagnostizierte, eine zivil- rechtliche Betreuung eingerichtet. Diese wurde jedoch im weiteren Verlauf be- endet, da der Angeklagte sie ablehnte. 3. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als vorsätzliche Körperverletzung und Bedrohung gewertet. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf Grund einer paranoiden Schizophrenie mit psychotischem Wahnerleben die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgehoben und der An- geklagte daher im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. 2 3 4 5 6 - 4 - II. 1. Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens be- sorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfas- senden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstre- cken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 22 f.). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die we- sentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzu- 7 8 - 5 - vollziehen. Denn auf eine ausreichende Begründung zukünftiger Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit kann nicht verzichtet werden, selbst wenn dessen Gesundheitszustand durch eine längerfristige Behandlung gebes- sert werden könnte, da nur die Belange der öffentlichen Sicherheit – nicht aber die Bemühungen um die Gesundheit des Patienten – es rechtfertigen können, einen Menschen mit den Mitteln des Strafrechts auf unbestimmte Zeit einer Freiheitsentziehung zu unterwerfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16 Rn. 7 und vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16 Rn. 7). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. aa) Die Strafkammer hat im Anschluss an die Sachverständige zur Be- gründung ihrer Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, dass eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ähnliche Straftaten bestehe. Die der Geschädigten zugefügte Körperverletzung sei dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Bei dem Angeklagten bestehe ein systematischer Wahn und es sei jederzeit mit derartigen Handlungen zu rechnen, wenn der Angeklagte sich in seinem ver- meintlichen Lebensbereich gestört fühle. Er beziehe seine Besitzansprüche auf den gesamten öffentlichen Raum, in dem er sich zumeist aufhalte, sodass es jederzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuten Angriffen auf unbeteiligte Passanten kommen könne. Nach Überzeugung der Strafkammer könne es je nach Situation auch zu Übergriffen mit Gegenständen, wie z.B. Flaschen oder Stöcken kommen. bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 9 10 11 - 6 - (1) Die Strafkammer hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass seit der verfahrensgegenständlichen Tat vom 12. Oktober 2018 und der vorläufigen Un- terbringung des Angeklagten in der psychiatrischen Klinik am 26. November 2019 keine Vorfälle mehr aufgetreten sind. Der Angeklagte hat über ein Jahr vor der vorläufigen Unterbringung keine Passanten angegriffen, obwohl sich an seinen Lebensumständen nichts geändert hat und seine Aggressionen – nach der Aussage des Zeugen POM R. – sogar zugenommen und sich ge- steigert haben sollen. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger sol- cher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 – 2 StR 42/19 Rn. 14 und vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14 Rn. 20; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12 Rn. 11). Soweit das Landgericht die Abstandnahme des Ange- klagten von etwaigen neuen Straftaten damit begründet, dass er unter dem Eindruck des gegen ihn geführten Strafverfahrens gestanden haben mag, wi- derspricht dies wiederum den Feststellungen, dass der Angeklagte sich mit sei- nem Fehlverhalten nicht auseinandersetzen könne, sich selbst als Opfer anse- he und nicht in der Lage sei, sich an die an ihn gerichteten Verhaltensnormen zu halten. (2) Es kommt hinzu, dass die Strafkammer die Prognose, von dem An- geklagten seien in Zukunft Straftaten gegen Personen auch unter Verwendung von Gegenständen zu erwarten, nicht näher belegt hat. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Umstände das Landgericht seine Überzeugung stützt. Weder im Rahmen der hiesigen Tat noch bei den vom Zeugen Ö. geschilderten Vorfäl- len hat der Angeklagte Gegenstände gegen Personen verwendet. Auch die Sachverständige hat nicht bekundet, dass die Gefahr bestehe, der Angeklagte werde in Zukunft auch Gegenstände gegen Personen einsetzen. 12 13 - 7 - 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht beste- hen bleiben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Anlasstat bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die der Gefährlichkeitsprognose zugrundelie- genden Feststellungen sind aufzuheben, um der neu zur Verhandlung berufe- nen Strafkammer widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Traunstein, LG, 03.02.2020 - 470 Js 775/19 2 KLs 14 15