Beschluss
5 Ws 244/21, 5 Ws 244/21 - 121 AR 232/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0304.5WS244.21.121AR23.00
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Leitsätze
1. Hat eine Strafvollstreckungskammer bereits selber festgestellt, dass die Unterbringung von einer „geringen Behandlungs- und Therapiedichte“ gekennzeichnet war, muss sie sich bei der Prüfung einer Erledigung mit dem Vorbringen des Untergebrachten auseinandersetzen, er erhalte keine Therapieangebote.(Rn.37)
2. Es darf bei einem Behandlungsabbruch nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwischen einem Untergebrachten und seinem Therapeuten Spannungen auftreten können, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken. Gegebenenfalls ist die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 4 Ws 127/20).(Rn.35)
3. Trägt der Sachverständige im Erkenntnisverfahren vor, dass der Verurteilte eines stärker strukturierten Behandlungssettings bedarf, muss die Strafvollstreckungskammer prüfen, ob der Maßregelvollzug dies zur Kenntnis genommen hat und in welcher Weise dem bei der Behandlung Rechnung getragen wurde.(Rn.37)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. September 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Strafvollstreckungskammer bereits selber festgestellt, dass die Unterbringung von einer „geringen Behandlungs- und Therapiedichte“ gekennzeichnet war, muss sie sich bei der Prüfung einer Erledigung mit dem Vorbringen des Untergebrachten auseinandersetzen, er erhalte keine Therapieangebote.(Rn.37) 2. Es darf bei einem Behandlungsabbruch nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwischen einem Untergebrachten und seinem Therapeuten Spannungen auftreten können, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken. Gegebenenfalls ist die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 4 Ws 127/20).(Rn.35) 3. Trägt der Sachverständige im Erkenntnisverfahren vor, dass der Verurteilte eines stärker strukturierten Behandlungssettings bedarf, muss die Strafvollstreckungskammer prüfen, ob der Maßregelvollzug dies zur Kenntnis genommen hat und in welcher Weise dem bei der Behandlung Rechnung getragen wurde.(Rn.37) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen. I. 1. Mit Urteil vom 18. April 2019 – rechtskräftig seit dem 29. August 2019 – verhängte das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – vom 6. September 2017 wegen Gebrauchens unechter Urkunden in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen verhängten (Einzel-)Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Eine Bestimmung über einen Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) traf das Gericht mit Blick auf die voraussichtliche Dauer der Therapie von zwei Jahren und die anzurechnende – in dem Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis zum 28. Januar 2019 vollzogene – Untersuchungshaft nicht. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer konsumierte der Verurteilte seit seinem 13. Lebensjahr täglich bis zu sechs Gramm Cannabis und ab dem Alter von 20 Jahren bis zu zwei Gramm Kokain am Tag. Der über viele Jahre betriebene missbräuchliche Konsum dieser Substanzen habe sich jeweils zu einer Abhängigkeitserkrankung verfestigt. Der Sachverständige K... hat in seinem für das Erkenntnisverfahren erstellten (vorläufigen) schriftlichen Gutachten vom 11. April 2019 ausgeführt: „Längsschnittlich hat es über die Zeit des Drogenkonsums, den Angaben des Probanden und der Aktenlage folgend, zwar mehrere Versuche gegeben, den Drogenkonsum langfristig einzustellen, so kam es nachweislich bereits im Jahr 2011 zu mehreren Vorstellungen in einer Suchtberatungsstelle, allerdings ohne nachhaltigen Erfolg. Weiterhin konnte sich Herr K... damals auch nicht auf in der Suchtberatung vorgeschlagene Therapie/Entwöhnungsprogramme einlassen. Es gab eine Entzugsbehandlung im ... Krankenhaus im Jahr 2018. Während dieser kam es zu Therapieversäumnissen durch Herrn K..., weshalb eine Therapiepause vereinbart wurde. Insgesamt erscheint der Proband durchaus motiviert, eine Suchtbehandlung einzugehen, diese Motivation besteht aber nicht durchgehend und gerade in nicht so strukturierten Behandlungssettings, die eine hohe intrinsische Bereitschaft des Probanden voraussetzen, ist zu erwarten, dass es auch weiterhin zu keinen längerfristigen Abstinenzzeiten beim Probanden kommt. Gerade in diesem Fall bietet eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB die Chance, eine längerfristige Abstinenzmotivation zu erreichen. Hierdurch könnte es zu einer weiteren Festigung der seit mehreren Monaten bestehenden Abstinenz kommen, zudem könnte Herr K... darüber hinausgehend von anderen suchtspezifischen Therapiemaßnahmen wie Gruppentherapien, Psychoedukation etc. profitieren.“ 2. Nachdem der Beschwerdeführer der Ladung zum Maßregelantritt nicht nachgekommen war, wurde er aufgrund des Vollstreckungsunterbringungsbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin vom 9. März 2020 am 12. März 2020 festgenommen und zur Vollstreckung der Maßregel in das Krankenhaus ... ... aufgenommen. Seitdem wurde die Unterbringung dort bis zu seiner Überführung in den Strafvollzug am 4. Oktober 2021 vollzogen. a) Ausweislich der (ersten) ärztlich-therapeutischen Stellungnahme des Krankenhauses ... ... vom 4. September 2020 zeigte sich der Beschwerdeführer nach seiner Aufnahme in den Maßregelvollzug in den therapeutischen Einzelgesprächen sehr motiviert, auskunftsfreudig und höflich. Allerdings habe er von 20 geforderten Urinproben lediglich 16 abgegeben, die Nichtabgabe sei als drogen-positiver Befund und als Therapieverweigerung gewertet worden. Die von ihm abgegebenen Proben vom 31. März, 7. April, 27. April, 5. Mai, 9. Juli, 3. August und vom 13. August 2020 hätten jeweils einen positiven Befund betreffend Cannabis aufgewiesen, in den Urinproben vom 27. April, 17. Juni und 13. August 2020 sei Buprenorphin nachgewiesen worden. Clean-Befunde hätten die Proben vom 17. April, 24. April, 16. Mai, 18. Mai, 27. Mai, 6. Juni, 22. Juni und 6. Juli 2020 ergeben. Während er an der Gruppentherapie regelmäßig und aktiv teilgenommen habe, sei seine Teilnahme an der Ergotherapie aufgrund der konsumbedingten Befundlage nur unregelmäßig möglich gewesen. Entgegen den diesbezüglichen Feststellungen der erkennenden Strafkammer vermerkte das Krankenhaus ... ... in seiner Stellungnahme, Therapieversuche hätten [vor der Unterbringung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug] nicht stattgefunden. Als besondere Ereignisse nennt die Stellungnahme das Auffinden von Bargeld im Betrag von 150,- Euro in einem eingebrachten Wäschepaket und ein (gemeinsames) provokatives Verhalten des Beschwerdeführers und eines Mitpatienten gegenüber dem Pflegepersonal. Der Beschwerdeführer habe angedeutet, THC konsumieren zu wollen, und sei kurz darauf beim Rauchen einer joint-typisch geformten Zigarette beobachtet worden. Darauf angesprochen, hätten beide Patienten zunächst die Herausgabe verweigert und über die Möglichkeit einer Ausnahme zu diskutieren begonnen. Zusammenfassend teilte die Klinik in ihrer Stellungnahme mit, dem Beschwerdeführer sei es bisher nicht gelungen, im Rahmen der hochstrukturierten intramuralen Behandlung eine Abstinenz zu erreichen. Zwar werde eine hohe Behandlungsmotivation geäußert, eine strukturelle Umsetzung sei jedoch nicht feststellbar. Die behandelnden Ärzte empfahlen in der Stellungnahme mit „erheblichster Skepsis“ eine Fortdauer der Maßregel und eine Verkürzung des Überprüfungszeitraums. Der Beschwerdeführer bezeichnete in seiner mündlichen Anhörung vom 14. September 2020 vor der Strafvollstreckungskammer jene Stellungnahme als zutreffend und teilte mit, er komme mit den ihn behandelnden Ärzten und Therapeuten gut aus und sei bereit, weiter an seiner Behandlung mitzuwirken. Die Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 14. August [richtig: September] 2020 die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt an, ohne der Empfehlung der Klinik, den Überprüfungszeitraum abzukürzen, zu folgen. Sie führte zudem aus: „Der Verurteilte wird an seiner Therapie im Krankenhaus ... ... nach Ansicht der Kammer nachhaltig und konsequent mitarbeiten müssen. Dazu wird er einer Steigerung seiner Bemühungen bedürfen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Abstinenz von berauschenden Substanzen. Anderenfalls muss er damit rechnen, dass seine weitere Behandlung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr hat und deshalb für erledigt erklärt wird, so dass er die gegen ihn erkannte Strafe zu verbüßen hat. Dies ist ihm auch im Termin zu seiner mündlichen Anhörung unmissverständlich verdeutlicht worden.“ b) Der Stellungnahme des Krankenhauses ... ... vom 21. Januar 2021 zufolge äußerte der Beschwerdeführer in ärztlich-therapeutischen Einzelgesprächen punktuell eine Therapiemotivation, wobei sich langfristig keinerlei Veränderung auf der Verhaltensebene gezeigt habe. Ärztliche Visiten durch den Abteilungsleiter habe er regelmäßig verweigert, eine Teilnahme an der Ergotherapie sei aufgrund der konsumbedingten Befundlage nicht möglich gewesen. Auch in dieser Stellungnahme vermerkte das Krankenhaus ... ..., Therapieversuche hätten [vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt] nicht stattgefunden. In dem Berichtszeitraum habe der Beschwerdeführer lediglich sieben von 18 Urinproben abgegeben, die einen Konsum von Cannabis, Buprenorphin und Kokain gezeigt hätten, wobei der am 17. September, 14. Oktober, 17. November 2020, 9. Januar und 13. Januar 2021 nachgewiesene Kokainkonsum als regelmäßig einzuschätzen und forensisch-psychiatrisch als besonders kritisch einzustufen sei. Als besondere Vorkommnisse führte die Klinik in ihrer Stellungnahme an, am 7. September 2020 sei „ein gegen die Hausordnung verstoßendes Mobiltelefon“ eingezogen worden, das der Beschwerdeführer „erst nach Ankündigung einer ansonsten erforderlichen Personalpräsenz“ herausgegeben habe. Am 28. September 2020 seien bei dem Beschwerdeführer nach einem Besuch fünf SIM-Karten, Apple Ear-Pods und ein Ladekabel sichergestellt worden, am 29. Dezember 2020 sei erneut „ein gegen die Hausordnung verstoßendes Mobiltelefon“ eingezogen worden, wobei dieses Mal „zur Herausgabe […] eine Personalpräsenz“ erforderlich gewesen sei. Im Rahmen einer Zimmerkontrolle am 11. Januar 2021 seien ein (weiteres) „gegen die Hausordnung verstoßendes Mobiltelefon“ eingezogen und mehrere Tabletten sowie eine BtM-verdächtige Substanz sichergestellt worden. Zusammenfassend führt die Klinik aus, der Beschwerdeführer zeige im suchtspezifischen Verlauf eine Therapieverweigerung. Die Fähigkeit zu einer basalen Verhaltensänderung sei nicht erkennbar, es bestünden deutliche Hinweise auf eine tiefe Verstrickung in das delinquente Submilieu. Vor diesem Hintergrund werde die Erledigung der Maßregel angeregt. Während der Beschwerdeführerin durch Schriftsatz seiner damaligen Verteidigerin vom 25. Februar 2021 zunächst das in der vorgenannten Stellungnahme der Klinik aufgeführte Fehlverhalten „im Wesentlichen“ bestreiten ließ, bezeichnete er die aufgeführten Verhaltensweisen in dem Termin zur mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 15. März 2021 als zutreffend dargestellt. In dem vorgenannten Anhörungstermin teilte die Psychotherapeutin B..., die den Beschwerdeführer seit Anfang Februar 2021 therapeutisch betreute, als Vertreterin des Krankenhauses ... ... ausweislich des hierüber aufgenommenen Vermerks mit, der Beschwerdeführer sei „jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt therapeutisch ausreichend versorgt und solle […] – mit Blick auf die im vergangenen Jahr seit der Aufnahme (März 2020) teilweise zu geringe Betreuungsdichte – entgegen der bisherigen Stellungnahme doch die Chance erhalten, nochmals 6 Monate lang seine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, unter Beweis zu stellen“. Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers sei aus ihrer fachlichen Sicht eher weniger schwer ausgeprägt als bei anderen Mitpatienten, allerdings habe der Beschwerdeführer – anders als ein Großteil der Mitpatienten – ihrer Ansicht nach Schwierigkeiten damit, sich bei Schwierigkeiten im Behandlungsalltag ausreichend intrinsisch zu motivieren, und neige dann zu einer Externalisierung auftretender Probleme. Dies werde sie versuchen, im Rahmen der Therapie mit dem Beschwerdeführer aufzuarbeiten und zu besprechen. Mit Beschluss vom 15. März 2021 ordnete die Strafvollstreckungskammer daraufhin die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt an und führte unter anderem Folgendes aus: „Der „bisherige Behandlungsverlauf seit März 2020 war gekennzeichnet durch eine aufgrund personeller Engpässe im Maßregelvollzug sowie einer erhebliche[n] Zahl von Untergebrachten bedingten geringen Behandlungs- und Therapiedichte. Hinzu kamen die pandemiebedingten Einschränkungen im Jahr 2020. Der Verurteilte hat seinerseits auf diese Erschwernisse mit wenig konstruktivem Verhalten reagiert, was die Klinik dazu veranlasste, aufgrund dieses Verhaltens zunächst die Erledigung der Unterbringung anzuregen. In der heutigen mündlichen Anhörung […] konnte die Situation insoweit aufgearbeitet und – vor dem Hintergrund der genannten organisatorischen Probleme, eine angemessene Behandlung des Verurteilten zu gewährleisten – neu bewertet werden. Auch der Verurteilte zeigte sich bereit, eine eigene Verantwortung an den mangelhaften Behandlungsergebnissen des abgelaufenen ersten Behandlungsjahres anzuerkennen und räumte Versäumnisse insoweit ein. Dem Verurteilten ist dabei bewusst, dass er nun die kommenden sechs Behandlungsmonate gut nutzen muss und insbesondere an der Umsetzung der eigenen Abstinenzmotivation aktiv mitarbeiten muss, anstatt Probleme lediglich zu externalisieren. Ihm wurde nochmals verdeutlicht, dass die erfolgreiche Behandlung auch von seiner Mitwirkung abhängig ist. Ihm steht in dieser Zeit die erforderliche ärztliche und therapeutische Unterstützung – anders als dies in der Vergangenheit der Fall war – in ausreichendem Maße zur Verfügung, sodass die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vertreterin des Krankenhauses ... ... [–] die Erwartung hat, dass die Fortdauer der Unterbringung für weitere sechs Monate erfolgversprechend ist.“ c) Der Stellungnahme des Krankenhauses ... ... vom 17. Juli 2021 zufolge äußerte der Beschwerdeführer in ärztlich-therapeutischen Einzelgesprächen weiterhin – allerdings nur punktuell – eine Therapiemotivation, wobei sich auch weiterhin keinerlei Veränderung auf der Verhaltensebene gezeigt habe. Eine längerfristige Teilnahme an der Ergotherapie sei aufgrund der konsumbedingten Befundlage nicht möglich gewesen. Auch in dieser Stellungnahme vermerkte das Krankenhaus ... ..., Therapieversuche hätten [vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt] nicht stattgefunden. Im Berichtszeitraum habe die zur Kontrolle abgegebene Urinprobe des Beschwerdeführers vom 10. April 2021 einen Kokain-positiven Befund aufgewiesen. Seit dem 14. Mai 2021 sei die Abgabe von Urinproben regelmäßig verweigert worden, die lediglich am 22. Juni und 2. Juli 2021 abgegebenen Proben hätten THC- und Kokain-positive Befunde gezeigt. Als besonderes Vorkommnis führte die Klinik in ihrer Stellungnahme an, am 5. Februar 2021 sei eine in einem Paket versteckte SIM-Karte sichergestellt worden. Zusammenfassend führt die Klinik aus, der Beschwerdeführer zeige im suchtspezifischen Verlauf eine erneut eingetretene Therapieverweigerung. Anhand der abgegebenen Urinkontrollen sei zuletzt ein Mischkonsum von Cannabis und Kokain feststellbar. Die Fähigkeit zu einer basalen Verhaltensänderung sei auch im dritten Berichtszeitraum nicht erkennbar. Die punktuell geäußerte Therapiemotivation diene allein der Vermeidung der Haft. Vor diesem Hintergrund werde (zum wiederholten Male) die Erledigung der Maßregel und ein Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe angeregt. In dem Termin zur mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers vor der Strafvollstreckungskammer am 27. September 2021 äußerte sich der Stellvertretende Ärztliche Leiter des Krankenhauses ... ..., A..., zum Behandlungskonzept, das auf der Eigenmotivation des Untergebrachten basiere, der möglichst in sechs Monaten nach der Aufnahme seinen Willen zur Abstinenz durch Abgabe von Urinproben nachweisen müsse; anders sei eine erfolgreiche therapeutische Arbeit mit dem Untergebrachten nicht möglich. Diese [gemeint ist wohl: die sich anschließende] – auf etwa 18 Monate angelegte Behandlung – setze den echten Willen zur Veränderung seitens des Untergebrachten voraus. Der Beschwerdeführer habe diesen Willen in den [bis dahin] 18 Monaten seines Aufenthalts nicht entwickelt. Der Beschwerdeführer trug in dem Anhörungstermin vor, er sei viele Stunden am Tag unbeschäftigt, könne kein Fernsehen [sehen] und erhalte keine Therapieangebote. Mit Beschluss vom 27. September 2021 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Unterbringung für erledigt erklärt und den Vollzug der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe angeordnet. Außerdem hat die Kammer den Verurteilten für die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht von fünf Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 StGB erteilt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tenor und die Gründe des Beschlusses. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 4. Oktober 2021 erhobenen Rechtsmittel, mit welchem er die Fortsetzung der Unterbringung begehrt. Mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 26. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer dieses begründet und zudem klargestellt, dass er sich ausschließlich gegen die Erledigung der Maßregel und den Vollzug der Freiheitsstrafe wendet. Er moniert – wie bereits mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. September 2021 und von dieser sowie von ihm selbst im Anhörungstermin am 27. September 2021 vorgetragen – insbesondere eine aus seiner Sicht unzureichende Behandlung im Krankenhaus ... .... Schließlich hat die Verteidigerin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 ihren diesbezüglichen Vortrag ergänzt und vertieft. Der Senat nimmt Bezug auf die vorgenannten Schriftsätze. II. Das als sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB getroffene Entscheidung und die – deklaratorische (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 – 5 Ws 63/20 –, m. w. N.) – Anordnung des Vollzugs der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu behandelnde (§ 300 StPO) Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Es hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Vorgehensweise der Strafvollstreckungskammer an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, die der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann. Die Kammer hat ihre Prognoseentscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen. a) Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen, wenn also keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Maßregel darf von Verfassungs wegen nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Erwartung eines Behandlungserfolgs keine hinreichende Aussicht hierfür mehr besteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 2 BvR 573/08 –, juris Rn. 2; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 1 Ws 304/19 –, juris Rn. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 Ws 22/16 –, juris Rn. 6; Senat, a. a. O.; Rissing-van Saan/Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 67d Rn. 25; jeweils m. w. N.). Dies bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits dann unzulässig wird, wenn aus Gründen in der Person des Verurteilten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Eine Maßregel nach § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung zielende Zweckrichtung nur so lange, als therapeutische Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen. Scheitert dieser Zweck, so ist die Maßregel für erledigt zu erklären (vgl. BVerfG, a. a. O.; OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Dies ist auch im Interesse des Untergebrachten zu beachten; denn die Fortdauer des Vollzugs der Maßregel ist aufgrund ihrer beschränkten Anrechenbarkeit (§ 67 Abs. 4 StGB) geeignet, in Addition mit Freiheitsstrafe die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung zu verlängern. Sie verletzt das Freiheitsrecht des Verurteilten unabhängig von dessen Wünschen und Vorlieben, wenn sie mangels einer konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht geeignet ist, den Schutz der Allgemeinheit zu bewirken (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). b) Ob der Versuch, den Untergebrachten von seinem Suchtverhalten abzubringen, tatsächlich fehlgeschlagen ist oder ob es sich nur um eine zu überwindende Krise in seiner Entwicklung handelt, hat das Vollstreckungsgericht sorgfältig zu prüfen, da die Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung sein kann (vgl. Senat, a. a. O.), zum einen, da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn zuvor rechtskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 – Ws 231/12 –, juris Rn. 18 m. w. N.), zum anderen, da die dem Untergebrachten von den Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung regelmäßig dazu angetan ist, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht loszukommen, sinnlos sind (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 11; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). aa) Bei der Prüfung der Frage, ob eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, ob der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann; einer absoluten Sicherheit bedarf es hingegen nicht (vgl. OLG Koblenz, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.). Entscheidend ist, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr „aufbrechbare“ Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, dieser mithin mit therapeutischen Mitteln nicht mehr zu erreichen ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2020, a. a. O. Rn. 19; Senat, a. a. O.). Eine (zeitweilige) Krise im Rahmen der Entziehungsbehandlung rechtfertigt daher noch nicht ohne weiteres die Beendigung der Maßregel (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O. Rn. 20; Senat, a. a. O; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O. Rn. 31), ebenso wenig die bloße Feststellung der Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit, solange Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere eine – vorübergehende – mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Als Möglichkeiten der (vollzugsinternen) Abhilfe können etwa in Betracht kommen ein Wechsel des behandelnden Therapeuten oder eine Änderung der angewandten Therapie (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O. Rn. 19; Senat, a. a. O.). Von dem Verurteilten ist jedoch – auch im Rahmen der Behandlung – ein gewisses Maß an Introspektionsfähigkeit sowie Kränkungs- und Frustrationstoleranz zu fordern. Zeitlich unbegrenzt müssen sich die Therapeuten um die Mitwirkung des Untergebrachten nicht bemühen. Auf dessen Wünsche hinsichtlich des Ortes der Behandlung oder der Person des Therapeuten kommt es nicht an (vgl. Senat, a. a. O., m. w. N.). bb) Die sich aus dem Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) ergebenden Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung durch die Strafgerichte sind nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren, also im Straf- und Maßregelvollzug, zu treffenden Entscheidungen zu beachten. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 2 BvR 382/17 –, juris Rn. 26 f. [zu § 67g Abs. 1 StGB], 16. August 2017 – 2 BvR 1496/15 –, juris Rn. 17 f. [zu § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB], 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 –, juris Rn. 24 [zu § 67d Abs. 2 StGB], 22. Oktober 2009 – 2 BvR 2549/08 –, juris Rn. 26 [zu § 57 Abs. 1 StGB], und 25. Juli 2008, a. a. O. [zu § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB]; Senat, a. a. O; jeweils m. w. N.). Diese Anforderungen richten sich insbesondere an die zu treffende Prognoseentscheidung. Für deren tatsächliche Grundlage gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Es verlangt, dass der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009, a. a. O., juris Rn. 30 [zu § 57 Abs. 1 StGB] m. w. N.). Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, a. a. O., juris Rn. 28, und 16. August 2017, a. a. O., jeweils m. w. N.; Senat, a. a. O.). cc) Bei Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB obliegt es den Vollstreckungsgerichten insbesondere, die Berichte und Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten einer kritischen Würdigung zu unterziehen und zu prüfen, ob sie eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln (st. Rspr., vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 Ws 127/20 –, juris Rn. 22; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2015 –1 Ws 123/15 –, juris Rn. 14; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Dabei darf auch der Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass zwischen – durch richterliche Entscheidung – untergebrachten Patienten und ihren Therapeuten gelegentlich Spannungen auftreten, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O; Saarländisches OLG Saarbrücken, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O.). Im Einzelfall kann dies zu der Überlegung Anlass geben, auch in einem solchen Verfahren die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O.). c) Diesen – vorstehend dargestellten – Anforderungen wird die Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht gerecht. aa) Sie hat sich in dem angefochtenen Beschluss zwar mit der (weiterhin) nicht vorhandenen Abstinenz bei dem Beschwerdeführer als (gewichtigem) Indiz für dessen fehlende Behandlungsbereitschaft beziehungsweise -fähigkeit auseinandergesetzt. Darüber hinaus sprechen auch die von dem Krankenhaus ... ... in seinen Stellungnahmen dargelegten (weiteren) Regelverstöße dafür, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner stets bekundeten Therapiewilligkeit – an einer erfolgreichen Durchführung der Behandlung nicht ernsthaft interessiert ist und offensichtlich auch keinen (genügenden) Leidensdruck zur Änderung seiner Lebensführung empfindet. Die Strafvollstreckungskammer hat es jedoch verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Termin zur mündlichen Anhörung, er erhalte keine Therapieangebote, auseinanderzusetzen. Dies wäre bereits deshalb angezeigt gewesen, da die Kammer in ihrem (vorherigen) Fortdauerbeschluss vom 15. März 2021 selbst darlegt hatte, dass die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Unterbringung des Beschwerdeführers von einer geringen Behandlungs- und Therapiedichte gekennzeichnet gewesen sei, zudem pandemiebedingte Einschränkungen im Jahr 2020 hinzugetreten seien, und sie ihre damalige Erwartung einer erfolgversprechenden Behandlung unter anderem daran geknüpft hatte, dass dem Beschwerdeführer nunmehr „die erforderliche ärztliche und therapeutische Unterstützung – anders als dies in der Vergangenheit der Fall war – in ausreichendem Maße zur Verfügung“ stehe. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, neben der Darlegung des allgemeinen Behandlungskonzepts des Krankenhauses ... ... betreffend den Beschwerdeführer konkret aufzuklären, ob und in welchem Umfang Therapiemaßnahmen im Einzelnen angeboten und tatsächlich durchgeführt wurden und ob er die Teilnahme an solchen verweigert hat. In diesem Zusammenhang wäre auch der Frage nachzugehen, ob die Einschätzung des im Erkenntnisverfahren beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Kl..., wonach der Beschwerdeführer eines (stärker) strukturierten – keine hohe intrinsische Motivation voraussetzenden – Behandlungssettings bedürfe, seitens des Krankenhauses ... ... zur Kenntnis genommen und gegebenenfalls in welcher Weise diesem Umstand bei der Behandlung Rechnung getragen wurde. bb) Soweit die Strafvollstreckungskammer mit der Formulierung, „dieses Ziel [einer Bewährungsentlassung] ist aus Sicht des Krankenhauses, der sich die Kammer nach eingehender Prüfung anschließt, jedenfalls im Rahmen der derzeitigen Unterbringung nicht mehr zu erreichen“ zum Ausdruck bringen will, dass die verbleibende Zeitspanne bis zum Ablauf der (verlängerten) Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB nicht mehr ausreicht, um den Beschwerdeführer zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, kann dies angesichts des in dem angefochtenen Beschluss genannten Ablaufdatums der (verlängerten) Höchstfrist (21. August 2024) nicht nachvollzogen werden. 2. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss deshalb auf und verweist die Sachen zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. An einer – nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen – eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert. Die hier erforderliche erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage einer Stellungnahme des Krankenhauses ... ... zu den vorstehend genannten Fragen kann durch das Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden. Ihr Fehlen stellt einen Verfahrensmangel dar, der zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zwingt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Januar 2021 – 5 Ws 3-4/21 –, 6. November 2020 – 5 Ws 193/20 –, juris Rn. 24, und vom 28. August 2019 ‒ 5 Ws 148/19 –). Die einzuholende Stellungnahme der Klinik wird sich auch zu den von der Verteidigerin aufgeworfenen Fragen betreffend die konkrete Behandlungsplanung und die Begleitumstände der Urinkontrollen zu verhalten haben. III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2020, a. a. O., Rn. 30).