Urteil
241 Js 15/17 13 KLs 6/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:0519.241JS15.17.13KLS6.00
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Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
- §§ 20, 63 StGB -
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. - §§ 20, 63 StGB - G r ü n d e : I. Der heute 30 Jahre alte Angeklagte wurde am 28. August 1989 als einziges gemeinsames Kind seiner Eltern I und I 1 in X geboren. Der Vater des Angeklagten, der heute 00 Jahre alt ist, übte verschiedene Berufe aus, u.a. hatte er zusammen mit seiner Ehefrau und Mutter des Angeklagten eine Firma in Q, dem Land, aus dem seine Ehefrau und Mutter des Angeklagten stammt. Die Eltern des Angeklagten lebten in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum ohne den Angeklagten in Q, um dort beruflich tätig zu sein. Auch der Angeklagte versuchte, beruflich dort Fuß zu fassen, worauf im Weiteren noch näher einzugehen sein wird. Aktuell befindet sich der Vater des Angeklagten in E, während seine Mutter sich zurzeit in Q aufhält. Der Angeklagte hat noch eine sieben Jahre ältere Halbschwester, die Zeugin L; beide haben dieselbe Mutter, jedoch unterschiedliche Väter. Der Angeklagte wurde – bedingt durch sein Geburtsdatum – im Alter von 7 Jahren regelgerecht eingeschult. Er durchlief die Grundschule ohne Probleme. Nach dem Ende seiner Grundschulzeit verzog die Familie von C nach X und der Angeklagte besuchte dort eine Realschule. Er musste die 6. Klasse widerholen, weil er – nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung – Probleme im Fach E1 und generell mit dem logischen Denken hatte. Dagegen waren die Sozialwissenschaften sein starkes Fach. Im Laufe des Realschulbesuchs, als der Angeklagte ca. 15 Jahre alt war, nahm die Schule Kontakt zu den Eltern des Angeklagten auf und gab diesen zu verstehen, dass das Verhalten ihres Sohnes Veranlassung dazu gebe, ihn einer neurologischen Untersuchung zuzuführen. Es sei aufgefallen, dass er dazu neige, auf sich aufmerksam zu machen, sich gegenüber den Lehrern quer zu stellen und keinen Respekt zu zeigen. Gleichzeitig zog er sich immer mehr von seinem Freundeskreis zurück und begann, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Auf diesen Umstand wird im Weiteren noch näher einzugehen sein. Ob der Angeklagte zu jenem Zeitpunkt auch Drogen konsumierte, konnte letztlich nicht sicher festgestellt werden. Eine dahingehende Vermutung äußerten in der Hauptverhandlung sein Vater, der Zeuge I1, sowie seine Halbschwester, die Zeugin L. Als sich der Angeklagte vor 12 Jahren in der Abschlussklasse der Realschule befand, entschieden seine Eltern, nach Q zu ziehen. Da der Angeklagte seine Schule zu Ende machen wollte und auch seine Halbschwester, die zum damaligen Zeitpunkt studierte, nicht mit nach Q ging, blieb der Angeklagte in E. Er wohnte zu dieser Zeit mit seiner Halbschwester zusammen in einer Eigentumswohnung, die ihnen die Eltern zu Verfügung gestellt hatten. Diese unterstützten den Angeklagten und seine Halbschwester weiterhin finanziell. Zunächst lief auch alles normal. Nachdem der Angeklagte seinen Realschulabschluss erzielt hatte, fand er jedoch keinen Ausbildungsplatz. Das führte dazu, dass er ein Jahr lang mehr oder weniger vor sich hin lebte und in seiner Freizeit öfter „Party“ machte und dabei weiterhin Alkohol konsumierte. Dann ging der Angeklagte für ein Jahr nach Q zu seinen Eltern und versuchte dort, beruflich Fuß zu fassen. Da es ihm aber dort nicht gefiel, kam er wieder zurück nach E1 und lebte wieder mit seiner Halbschwester zusammen. Es hatte sich jedoch nichts geändert und der Angeklagte lebte weiter wie zuvor, ohne Ausbildungsplatz in den Tag hinein und am Abend feierte er und trank Alkohol. An einem Abend kam er betrunken nach Hause, hatte jedoch seinen Schlüssel vergessen, so dass ihm seine Halbschwester die Tür öffnen musste. Er erzählte ihr dann, dass er geschockt sei und ihn Leute verfolgt hätten, die ihn umbringen wollten. Weil er seiner Schwester in diesem Zusammenhang ein Tütchen mit weißem Inhalt zeigte, dachte diese, dass der Angeklagte deshalb so wirr rede, weil er Drogen konsumiert habe. Dies war jedoch kein dauerhafter Zustand und es folgten auch wieder normale Phasen. Immer wieder jedoch erzählte der Angeklagte seiner Halbschwester „verrückte Geschichten“ und Sachen, die – nach Ansicht seiner Halbschwester – so nicht passiert sein konnten. Immer wieder trat auch sein extremer Verfolgungswahn zu Tage und der Angeklagte griff oft zum Alkohol, um diese Gedanken zu bekämpfen. Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte in dieser Phase auch Drogen konsumierte. Seine Halbschwester, die Zeugin L, vermutete dies lediglich wegen der paranoiden Gedanken ihres Halbbruders. Die Halbschwester des Angeklagten schaffte es nicht, ihn zu einer Therapie zu bewegen. Als der Angeklagte aggressiv wurde und sogar Türen eintrat, bekam seine Halbschwester Angst und sagte ihm, dass er ausziehen müsse. Da er nicht erneut zu seinen Eltern nach Q wollte, fand er mit Hilfe seines Vaters seine erste eigene Wohnung. In den ersten Wochen kam der Angeklagte in seinem neuen eigenen Lebensraum auch gut zu Recht, bevor er dann immer mehr verwahrloste. Seiner Halbschwester gegenüber äußerte er, dass ihn Leute verfolgen würden, was den Angeklagten zusehends stresste. Um diesen Stress abzubauen, trank er in dieser Zeit viel. Ebenfalls kam es zu Problemen mit der Polizei, ohne dass jedoch näher festgestellt werden konnte, was die Gründe dafür waren. Ab September 2010 nahm der Angeklagte im Bildungszentrum des Handels in X an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil. Ziel dieser Maßnahme war die Berufsorientierung und schließlich die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis. Es folgte dann noch im Jahr 2011 wegen der Suchtproblematik des Angeklagten eine Aufnahme in eine Klinik in I. Diesen Aufenthalt dort brach der Angeklagte aber nach kurzer Zeit ab. Die Halbschwester des Angeklagten versuchte noch mehrere Male, diesen einer Entwöhnungsbehandlung zuzuführen. Diese wurden jedoch immer wieder von Seiten der Einrichtungen beendet, weil der Angeklagte in den jeweiligen Einrichtungen andere Leute belästigte, sich aus den Einrichtungen entfernte und weiter trank. Der Angeklagte wollte sich nie behandeln lassen. Auch im weiteren Verlauf fand der Angeklagte keinen Ausbildungsplatz und lebte – abgesehen von der Unterstützung der Eltern – von Leistungen des Jobcenters. Diese Bezüge waren aber auch immer wieder unregelmäßig, weil der Angeklagte sich zwischenzeitlich immer mal wieder in Q bei seiner Mutter aufhielt, die dort arbeitete und ihn dann unterstützte. Im Alter von 22 bzw. 23 Jahren versuchte der Angeklagte mehrfach, sich mit einer eigenen Wohnung, die er sich zum Teil selbst besorgte, zu verselbständigen. Mit Hilfe seiner Familie richtete er die jeweiligen Wohnungen auch ein. Der Angeklagte war jedoch in der Vergangenheit nicht in der Lage, ein Mietverhältnis langfristig aufrechtzuerhalten. So kam es immer wieder dazu, dass er wegen seiner Neigung, Dinge anzusammeln, mit der Ordnung in den jeweiligen Wohnungen überfordert war und es auch nicht schaffte, dafür zu sorgen, dass die Miete jeweils fristgerecht gezahlt wurde. Teilweise verlor der Angeklagte die Wohnungen, teilweise kündigte er auch selbst. Circa im Jahr 2012 lernte der Angeklagte seine Partnerin, die Zeugin C1, kennen; zusammengelebt haben die beiden jedoch nie. Diese Beziehung, aus der drei Kinder im Alter von heute 7, 5 und 4 Jahren hervorgegangen sind, war von Anfang an durch das sehr wechselhafte Verhalten des Angeklagten belastet. So merkte die Zeugin sehr schnell, dass er aggressiv war und Probleme hatte. Es fielen dann auch Dinge vor, die sie nicht so richtig einordnen konnte. So dachte der Angeklagte z.B. bei einer Gelegenheit, dass sie ihm etwas in das Essen mischen würde, weil es ihm an einem Morgen schlecht ging. Auch fragte er sie zu dieser Gelegenheit, ob sie ihm eine Spritze gegeben habe. Auch kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Partnern, weil der Angeklagte der Zeugin C1 vorwarf, sie würde fremdgehen, obwohl die Zeugin nach ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung ihm während der Zeit des Zusammenseins treu war. Auch warf er ihr vor, von seinen Eltern bezahlt zu werden, damit sie sein Leben zerstöre. Im Laufe der Beziehung bemerkte die Zeugin C1 eine deutliche Wesensveränderung bei dem Angeklagten. Was sie zu Anfang ihrer Beziehung als Sarkasmus verstand, verstärkte sich jedoch im Laufe der Zeit. Der Angeklagte wurde schnell „komisch und misstrauisch“ und es ging ihm schlecht. Er sagte der Zeugin C1, dass er Stimmen höre, er denke, dass Leute ‑ z.B. eine Kassiererin – über ihn sprechen und ihn beleidigen würden. Dies belastete den Angeklagten sehr. Teilweise merkte er selbst, was in ihm vorging und ging dann von der Zeugin C1 weg. Teilweise blieb er auch und wurde dann aggressiv und sogar gewalttätig. Bisweilen ließ die Zeugin C1 den Angeklagten nicht in ihre Wohnung, weil sie Angst vor ihm hatte. Dann tat sie es aber doch, weil er ihr Leid tat und sie ihn auch liebte. Weil der Angeklagte darüber so verärgert war, schlug er der Zeugin C1, die zum damaligen Zeitpunkt schwanger war, so feste auf einen ihrer Arme, dass sie dort anschließend blaue Flecken bekam. Danach entschuldigte sich der Angeklagte für diese Aktion. Es kam ebenfalls vor, dass der Angeklagte die Zeugin C1 fest an ihren Haaren zog. Das geschah für die Zeugin C1 völlig grundlos in einer Situation, in der der Angeklagte quasi „von null auf hundert“ auftrat. Anschließend sagte der Angeklagte ihr, er wisse nicht, was los gewesen sei und dass es ihm leid tue. Bei dieser Gelegenheit hatte der Angeklagte zuvor keinen Alkohol konsumiert. Obwohl er schon zu Beginn der Beziehung zu der Zeugin C1 trank, war er nicht immer betrunken. Der Angeklagte trank, wenn er merkte, dass seine Angst, jemand habe etwas gegen ihn oder verfolge ihn, wieder durchbrach. Um das zu überdecken bzw. diesem Gefühl nicht ausgeliefert zu sein, griff der Angeklagte zum Alkohol. Die Zeugin C1 war in ihrer Beziehung zu dem Angeklagten hin- und hergerissen. Einerseits liebte sie ihn, andererseits merkte sie, dass er nicht stabil war. Einmal sagte er ihr, dass er sie liebe, dann wiederum, dass er sie hasse, weil er denke, dass sie ihn betrüge. Dann zog der Angeklagte in Zweifel, ob er tatsächlich Vater der drei gemeinsamen Kinder sei. Auch gerieten der Angeklagte und die Zeugin C1 z.B. in Streit, weil die Zeugin C1 hustete. Diese Erfahrung machte auch sein Vater, der Zeuge I1. Wenn jemand hustete, dachte der Angeklagte, derjenige mache ihn nach. Die Zeugin C1 litt sehr unter der wechselhaften und sehr schwierigen Beziehung zu dem Angeklagten. Gleichzeitig liebte sie ihn jedoch auch und wollte ihm helfen. Sie versuchte immer wieder, den Angeklagten dazu zu bewegen, sich in eine Therapie zu begeben. So sorgte sie nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes dafür, dass der Angeklagte einen Termin bei einem Psychologen in X erhielt. Der Termin war fest vereinbart, plötzlich wollte es der Angeklagte jedoch nicht mehr. Er sagte, er habe Angst vor einer Therapie, weil er fürchte, dann nicht mehr derselbe zu sein, und er hatte Angst vor Medikamenten. Auch sei eine Therapie nicht mehr notwendig, weil sein einziges Problem sei, dass er Leute beleidige. Weder der Vater des Angeklagten, der Zeuge I1, noch seine Halbschwester, die Zeugin L, noch seine ehemalige Partnerin und Mutter seiner Kinder, die Zeugin C1, konnten den Angeklagten dazu bewegen, freiwillig eine Therapie zu machen. Anfang des Jahres 2015 regte dann die Zeugin L beim Amtsgericht Witten die Einrichtung einer Betreuung für den Angeklagten an, weil sie keine andere Möglichkeit mehr sah zu verhindern, dass der Angeklagte völlig abrutschte. Sie erhoffte sich, dass ein gesetzlicher Betreuer in der Lage sein würde, dem Angeklagten – wenn auch gegen seinen Willen – zu helfen. Zu dieser Zeit verfügte der Angeklagte über keine eigene Wohnung und wohnte vorübergehend bei seinem Vater, dem Zeugen I1. Dies war aber nur vorübergehend, weil der Vater des Angeklagten aus seiner Wohnung ausziehen wollte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 14.03.2015 wurde für den Angeklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung eingerichtet, die die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten umfasste. Im Rahmen der anschließenden Anhörung des Angeklagten äußerte dieser jedoch, dass er mit der Unterstützung eines gesetzlichen Betreuers nicht einverstanden sei, woraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 3. Oktober 2015 die Betreuung mit Wirkung zum 23.03.2015 wieder aufgehoben wurde. Vom 02.09.2016 bis zum 22.02.2017 befand sich der Angeklagte zwecks Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen wegen insgesamt drei Verurteilungen, auf die im Weiteren noch näher einzugehen sein wird, in Haft in der JVA C. In dieser Zeit, genau am 28.11.2016, ereignete sich dann der Vorfall, der Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10.08.2017 in dem Verfahren 241 Js 15/17 ist. Auf diesen wird noch näher einzugehen sein. Wegen dieses Vorfalls wurde der Angeklagte am 30.11.2016 aus der JVA C in die JVA X1 verlegt. Ab dem 24.06.2017 befand sich der Angeklagte wiederum in Haft, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Witten in der Strafsache 9 Ds–622 Js 491/16–231/16, auf die noch im weiteren Verlauf einzugehen sein wird, erschienen war. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Angeklagte keinen festen Wohnsitz, sondern war über die Diakonie X lediglich postalisch erreichbar. Der Angeklagte befand sich zunächst zwei Tage in der Justizvollzugsanstalt C, bevor er am 26.06.2017 in die JVA X1 verlegt wurde. Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 17.08.2017 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde - worauf noch näher einzugehen sein wird –, wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Witten vom 25.04.2017 aufgehoben. Anschließend war der Angeklagte zunächst wohnungslos, bevor er zum Ende des Jahres 2017 in der T Straße 000 in 00000 X eine Dachgeschosswohnung anmieten konnte. Der Bewährungsaufsicht entzog sich der Angeklagte in dieser Zeit. Er kam zwar zu einem vereinbarten Gesprächstermin, sagte aber, er könne mit der Bewährungshelferin, der Zeugin T1, nicht zusammenarbeiten. Obwohl die Zeugin T1 in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Witten anwesend gewesen war, sagte der Angeklagte, dass dies nicht zutreffe und sie deshalb lüge. Danach reagierte der Angeklagte auf Einladungen seiner Bewährungshelferin nicht mehr. Das letzte Mal sah die Zeugin T1 den Angeklagten in der Berufungsverhandlung in der Sache II-4 Ns–622 Js 491/16–88/17 am 20.02.2018. Dort war der Angeklagte sehr aggressiv und behauptete, er werde in der Justizvollzugsanstalt vergiftet; außerdem höre er Stimmen, die ihm befehlen würden, einen Mithäftling zu schlagen. Die Berufungshauptverhandlung vom 20.02.2018 wurde ausgesetzt und es wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zur Beantwortung der Fragen, ob die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden Tat i.S.d. §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder vermindert war und zu den Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB. Der Sachverständige konnte das Gutachten jedoch nicht erstellen, weil der Angeklagte zu den anberaumten Explorationsterminen nicht erschien. In der Zeit nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Witten vom 17.08.2017 in der Sache 9 Ds–622 Js 491/16–231/16 beging der Angeklagte vier der hier abzuurteilenden Taten, und zwar am 27.08.2017 in X die Tat, die der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 17.10.2017 in dem Verfahren 411 Js 157/17 zugrunde liegt, die Tat vom 01.07.2018 in X, die Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.09.2018 in dem Verfahren 411 Js 167/18 ist, die Tat vom 17.11.2018 in X, die der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 05.02.2019 in der Sache 411 Js 35/19 zugrunde liegt und schließlich die der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.04.2019 in dem Verfahren 411 Js 121/19 zugrundeliegende Tat vom 27.12.2018 in X. Auf alle diese Taten wird im Weiteren noch näher einzugehen sein. Ebenfalls im Jahr 2018 nahm die Zeugin C1 den Angeklagten für ein paar Tage zu sich und den gemeinsamen Kindern in ihre Wohnung auf. Dies ging ein paar Tage gut, bevor der Angeklagte – so die Angaben der Zeugin C1 in der Hauptverhandlung – „richtig ausflippte“ und sie so gegen den Oberschenkel trat, dass dieser anschließend nicht nur blau, sondern schwarz war. Der Angeklagte dachte, dass die Zeugin C1 ihm schaden wollte. Danach sagte er ihr, dass es ihm leid tue, sie es aber auch verdient habe. Angesichts dieser Gewalttätigkeit und Respektlosigkeit, die die Zeugin C1 nicht mehr ertragen konnte, verwies sie ihn ihrer Wohnung und ging ihm danach aus dem Weg. Sie hatte fortan nicht nur Angst um ihre Person, sondern auch vor allem Angst um die gemeinsamen Kinder. Im weiteren Verlauf stand der Angeklagte öfter vor der Tür des Hauses, in dem sie wohnte, weil er die Kinder sehen wollte. Die Zeugin C1 ließ ihn jedoch nicht hinein. Einmal befand sich die Zeugin mit ihren Kindern in der F, der Angeklagte stand jedoch vor ihrer Haustür und klopfte die ganze Nacht gegen diese. Dies erfuhr die Zeugin C1 später von einer Nachbarin. Sie hat den Angeklagten nie wieder bei sich schlafen lassen, weil sie Angst hatte, dass er sein Verhalten innerhalb kürzester Zeit ändere und dann ihr oder den Kindern Gewalt antun könne, weil er z.B. denke, sie vergifte ihn. Im Jahr 2019 befand sich der Angeklagte für mehrere Monate bei seinen Eltern in Q. Dort kam es im August dazu, dass er sich zunächst vor seinem Vater körperlich aufbaute, beide gewissermaßen „Brust an Brust“ standen. Dann schlug der Angeklagte seinem Vater spontan mit einer Fernbedienung derart auf ein Auge, dass dieser eine Platzwunde erlitt, aus der es stark blutete. Eine Kommunikation mit dem Angeklagten, um in dieser Situation zu deeskalieren, war nicht möglich. Auch trat der Angeklagte bei einer Gelegenheit einmal seine Mutter. Er wurde so nervös, dass er wieder versuchte, seine Probleme mit dem Konsum von Alkohol zu überdecken. Im Alter von 15 Jahren fing der Angeklagte an, Alkohol zu konsumieren. Tat er das anfangs hauptsächlich, wenn er ausging und feierte, diente der Konsum von Alkohol mit zunehmendem Alter vorwiegend dazu, seine psychische Situation zu überdecken. Der Angeklagte konsumierte seit seiner Jugend auch Drogen. Es konnte letztendlich aber nicht festgestellt werden, welche Arten von Betäubungsmitteln genau und in welchem Umfang. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 07.12.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Witten (Aktenzeichen 9 Ls–65 Js 369/11–71/11) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die Bewährungszeit zuerst bis zum 14.06.2015, dann bis zum 14.06.2016 und schließlich bis zum 14.06.20217 verlängert worden war, wurde die Strafe mit Wirkung vom 11.04.2019 erlassen. 2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 26.09.2013 (Aktenzeichen: 18 Cs‑242 Js 675/13–328/13) wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. 3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 27.07.2015 (Aktenzeichen: 18 Cs‑242 Js 75/15–313/15) wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Diese Geldstrafe bezahlte der Angeklagte nicht, sondern verbüßte in der Zeit vom 16.09.2016 bis zum 04.12.2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt C. 4. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 30.10.2015 (Aktenzeichen: 18 Cs‑241 Js 253/15–467/15) wurde gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Weil der Angeklagte diese Geldstrafe ebenfalls nicht vollständig zahlte, verbüßte er in der Zeit vom 02.09.2016 bis zum 15.09.2016 eine Restersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. 5. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 04.03.2016 (Aktenzeichen: 18 Cs‑242 Js 81/16–73/16) wurde gegen den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. 6. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 20.05.2016 (Aktenzeichen: 18 Cs‑242 Js 159/16–200/16) wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. 7. Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 05.08.2016 (Aktenzeichen: 18 Cs‑242 Js 159/16–200/16) wurde aus den Verurteilungen unter den Ziffern 5 und 6 nachträglich eine Gesamtstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 10 Euro gebildet. Diese Gesamtgeldstrafe zahlte der Angeklagte nicht vollständig, sondern verbüßte in der Zeit vom 05.12.2016 bis zum 22.02.2017 eine Restersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen in der Justizvollzugsanstalt C. 8. Am 17.08.2017 verurteilte das Amtsgericht Witten (Aktenzeichen: 9 Ds–622 Js 491/16–231/16) den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit sollte bis zum 07.02.2022 laufen. In den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Witten vom 17.08.2017 (Aktenzeichen: 9 Ds–622 Js 491/16–231/16) heißt es unter anderem: „ (…) Am 00.00.0000 hielt der Angeklagte sich gegen 0:00 Uhr in X in der C2straße auf. Vor einer Gaststätte C3 saß der Zeuge T2 auf einem Stuhl. Der Angeklagte näherte sich dem Zeugen T2 und schlug diesem mit der Faust ins Gesicht. Der Zeuge T2 erlitt dabei einen Nasenbeinbruch. Anschließend ergriff der Zeuge T2 einen Stuhl, um sich damit gegen eventuelle weitere Angriffe des Angeklagten zu verteidigen. Dieser Sachverhalt beruht zur sicheren Überzeugung des erkennenden Gerichts auf der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den Bekundungen der Zeugen T2 und X2. Der Angeklagte hat eingeräumt, zum angegebenen Zeitpunkt sich in X auf der C2straße vor der Gaststätte C3 aufgehalten zu haben. Der Zeuge Schlüter sei auf ihn zu gerannt, er habe sich mit einer „Backpfeife“ verteidigt. Anschließend habe der Zeuge T2 einen Stuhl nach ihm geworfen. Er – der Angeklagte – sei zum Tatzeitpunkt leicht angetrunken gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird der Angeklagte jedoch zur sicheren Überzeugung des erkennenden Gerichts der ihm zur Last gelegten Tat, einer Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen T2, überführt. Der Zeuge T2 hat bekundet, er habe sich in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 in X auf der C2straße aufgehalten. Er sei in Begleitung seiner Freundin, der Zeugin X2, gewesen. Man habe noch etwas essen wollen. Die Zeugin X2 sei in das Restaurant hineingegangen, um einen Döner zu bestellen. Er – der Zeuge T2 – habe vor dem Restaurant auf einem Stuhl gesessen. Der Angeklagte habe sich ihm genähert und ihm ohne jeden Anlass einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dadurch habe er einen Nasenbeinbruch erlitten. Er habe sodann einen Stuhl ergriffen, um sich gegen eventuelle weitere Angriffe des Angeklagten zu verteidigen. Der Nasenbeinbruch sei ambulant behandelt worden. Eine Operation sei nicht erforderlich gewesen. Er habe jedoch noch 6-7 Wochen Schmerzen verspürt. Die Aussage des Zeugen T2 wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin X2. Diese hat bekundet, sie habe sich in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 zusammen mit dem Zeugen T2 in der X Innenstadt auf der C2straße aufgehalten. Man habe noch etwas essen wollen. Sie habe deshalb das Restaurant C3 betreten. Als sie im Laden auf ihr Essen wartete, sei auch der Zeuge T2 hereingekommen. Er habe gesagt, sie – die Zeugin – möge die Polizei rufen. Anschließend habe sie von dem Zeugen T2 erfahren, dass der Angeklagte diesen geschlagen habe. Sie habe den Schlag jedoch nicht gesehen. Das Gericht hat keine Bedenken, der Aussage des Zeugen T2 zu folgen. Die Aussage stimmt bezüglich des Rahmengeschehens mit der eigenen Einlassung des Angeklagten überein. Dieser hat eingeräumt, dem Zeugen T2 eine „Backpfeife“ versetzt zu haben. Die Aussage des Zeugen T2 wird auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin X2. Insgesamt ist daher das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen T2 ohne jeden Anlass einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat, durch den der Zeuge T2 einen Nasenbeinbruch erlitten hat. Der Angeklagte hat sich damit einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB schuldig gemacht. Bei der Strafzumessung musste zunächst strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Zeuge T2 dem Angeklagten zu einer Tätlichkeit überhaupt keinen Anlass gegeben hat. Strafschärfend muss auch berücksichtigt werden, dass der Zeuge T2 durch die Tat des Angeklagten, die von einer erheblichen Brutalität zeugt, nicht unerheblich verletzt wurde. Er hat einen Nasenbeinbruch erlitten. Strafmildernd kann allenfalls berücksichtigt werden, dass der Angeklagte die Tat zumindest teilweise eingeräumt hat. Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. Unter Zurückstellung von Bedenken konnte die Strafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte zuletzt im Jahre 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im vorliegenden Verfahren etwa 1 Monat Untersuchungshaft verbüßt hat.“ Die psychische Erkrankung des Angeklagten: Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau sich die psychische Erkrankung des Angeklagten entwickelte. Möglicherweise gab es schon während der Schulzeit, als sich der Angeklagte in der Pubertät befand, erste Anzeichen. Dafür könnte der Umstand sprechen, dass anlässlich eines Elternsprechtages ein Lehrer den Eltern des Angeklagten empfahl, ihn bei einem Neurologen vorzustellen, weil der Angeklagte in der Schule sehr aufbrausend sei und seine Emotionen nicht im Griff habe. Die Eltern des Angeklagten nahmen diesen Hinweis zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht ernst, weil sie bei sich zu Hause lediglich feststellten, dass der Angeklagte manchmal übermüdet war. Was ihnen jedoch auffiel, war der Umstand, dass der Angeklagte bis zu einem Alter von 00 Jahren einen ganz normalen Freundeskreis hatte, sich danach jedoch mehr und mehr zurückzog und es irgendwann nur noch seine Familie und die Mutter seiner Kinder in seinem Leben gab. Dass es sich nicht etwa um pubertäre Verhaltensstörungen handelte, zeigte sich daran, dass die Erkrankung einen chronischen Verlauf nahm und dadurch gekennzeichnet war, dass der Angeklagte zunehmend desorganisiert wurde und sich immer mehr sozial isolierte. Auch erwies er sich nach dem Abschluss seiner Schullaufbahn als nicht ausbildungsfähig. Als sich der Angeklagte im Jahr 0000 in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme befand, fühlte er sich beobachtet und empfand seine Umwelt als gegen ihn gerichtet. Es gab erste Anzeichen dafür, dass das Denken des Angeklagten durch paranoide Ideen und paranoides Erleben inhaltlich gestört war. Äußere Umstände nahm er als auf sich bezogen war, häufig auch als bewusst gegen ihn gerichtet. Damit einher gingen eine zunehmende Verwahrlosung in der von ihm allein bewohnten eigenen Wohnung und Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung wie z.B. dem pünktlichen Zahlen der Miete. Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte seine ehemalige Partnerin, die Zeugin C 1, kennen. Auch sie konnte nicht verhindern, dass das Krankheitsbild des Angeklagten fortschritt. Bereits zu Beginn der Beziehung merkte die Zeugin C 1, dass der Angeklagte Probleme hatte. Was ihr auffiel war, dass der Angeklagte z.B. dachte, sie würde ihm etwas in das Essen mischen, weil er sich morgens schlecht fühlte. Auch fragte er sie, ob sie ihm eine Spritze gegeben habe. Immer wieder warf der Angeklagte ihr auch vor, sie gehe fremd, seine Eltern würden sie bezahlen, damit sie sein Leben zerstöre. Nach wie vor war das Denken des Angeklagten formal gestört und durch paranoide Ideen und paranoides Erleben inhaltlich bestimmt. Weiterhin nahm er auch äußere Umstände als auf sich bezogen wahr, häufig auch als bewusst gegen sich gerichtet. Die Wesensveränderung des Angeklagten nahm weiter an Dynamik zu. Obwohl es am Anfang der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C 1 auch schon mal zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen war, nahmen die Aggressivität des Angeklagten und seine Gewaltbereitschaft deutlich zu. Die Zeugin C 1 bekam Angst vor ihm und ließ ihn teilweise nicht in ihre Wohnung. Dann wiederum ließ sie ihn doch hinein, weil er ihr leid tat, denn sie sah, dass es ihm schlecht ging. Der Angeklagte hörte Stimmen und dachte, dass Leute über ihn sprechen würden. Eine Kassiererin habe einmal etwas gesagt und er dachte sofort, dass sie über ihn geredet hätte. Der Angeklagte sagte der Zeugin C 1, dass es schlimm für ihn sei, dass er Stimmen höre, die ihn beleidigen würden, was aber eigentlich nicht sein könne. Dies belastete den Angeklagten selbst derart, dass er versuchte, mit Hilfe des Alkohols seine Wahrnehmungen zu überdecken und zu vergessen. Obwohl der Angeklagte seine eigenen Probleme wahrnahm, hatte er Angst vor einer Therapie, weil er befürchtete, dann nicht mehr derselbe zu sein und weil er Angst vor Medikamenten hatte. Die Versuche der Zeugin C 1, ihn einer solchen Therapie zuzuführen, scheiterten. Als die Zeugin C 1 mit der gemeinsamen Tochter schwanger war, ca. in den Jahren 0000 bzw. 0000, wurde der Angeklagte ihr gegenüber übergriffig und schlug ihr auf den Arm, weil sie ihn zuvor nicht in ihre Wohnung gelassen hatte. Die Zeugin C 1 erlitt blaue Flecken am Arm. Im Nachhinein entschuldigte sich der Angeklagte für sein Verhalten, änderte sich aber nicht. Auch kam es vor, dass er ihr feste an den Haaren zog. In diesen Situationen beobachtete die Zeugin C 1, dass der Angeklagte gewissermaßen „von null auf hundert“ und für sie völlig grundlos und ohne zuvor Alkohol konsumiert zu haben körperlich wurde. Anschließend entschuldigte sich der Angeklagte ihr gegenüber damit, dass er nicht gewusst habe, was los gewesen sei und dass es ihm leid tue. Anfang des Jahres 0000 regte die Halbschwester des Angeklagten, die Zeugin L, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung an. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens erstattete der Sachverständige Dr. E2, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, unter dem 00.00.0000 ein psychiatrisches Gutachten. Darin diagnostizierte er einen chronischen Alkoholismus, einen Cannabisabusus, eine alkoholbedingte Verhaltensstörung, eine abhängige Persönlichkeitsstörung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und regte die Einrichtung einer Betreuung für die Vermögens- und Gesundheitsfürsorge sowie für die Regelung der Wohnungsangelegenheiten und der sozialrechtlichen Angelegenheiten an. Anschließend wurde die Betreuung eingerichtet, aber wieder aufgehoben, weil der Angeklagte mit ihr nicht einverstanden war. Das Krankheitsbild des Angeklagten nahm an Dynamik weiter zu. Die Zeugin C 1 hatte zunehmend Angst um sich selbst und um die Kinder. Sie ließ ihn nicht mehr bei sich übernachten, weil sie Angst hatte, er könne von einer auf die andere Minute übergriffig werden. Schließlich nahm sie ihn im Jahr 0000 doch noch einmal für ein paar Tage in ihre Wohnung auf, weil er ihr leid tat. Es dauerte nicht lange, bevor es aus dem Angeklagten herausbrach und er derart auf den Oberschenkel der Zeugin C 1 eintrat, dass dieser anschließend ganz schwarz war. Der Angeklagte dachte, dass die Zeugin C 1 ihm schaden wolle. Der Angeklagte entschuldigte sich zwar dafür bei der Zeugin C 1, sagte aber gleichzeitig, dass sie es auch verdient habe. Danach warf die Zeugin C 1 den Angeklagten aus ihrer Wohnung und ließ ihn auch nie wieder hinein. Ein paar Mal wartete der Angeklagte noch vor ihrer Haustür, ohne dass er hineingelassen wurde, und klopfte bei einer Gelegenheit die ganze Nacht über an die Tür. Als der Angeklagte im Sommer des Jahres 0000 sich bei seinen Eltern in Q aufhielt, schlug er seinem Vater mit einer Fernbedienung derart auf ein Auge, dass der Zeuge I 1 eine Platzwunde erlitt und heftig blutete. Auch trat der Angeklagte seine Mutter. Zu den Tatzeiten, d.h. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, litt der Angeklagte an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, einer krankhaften seelischen Störung. Es lag eine paranoide Grundstimmung vor, das Denken, Fühlen, Handeln und die Ich-Wahrnehmung des Angeklagten waren gestört. Äußere Umstände nahm er als auf sich bezogen wahr, häufig auch als bewusst gegen sich gerichtet. Er hörte Stimmen und war der Auffassung, dass die Leute über ihn reden würden. Wenn jemand hustete, dachte er, derjenige mache ihn nach. Abgesehen von den Stimmen hörte der Angeklagte auch andere Geräusche wie z.B. Spülgeräusche aus Nachbarzellen während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt. Ebenso störten ihn die tatsächlichen Geräusche anderer – so z.B. Geräusche eines Polterabends – im Übermaß. Sein formales Denken war gestört, er entwickelte Wahngedanken, Verschwörungstheorien und wahnhafte Umdeutungen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seit Anbeginn seiner psychischen Erkrankung einen erhöhten Antrieb zeigte, der sich darin äußerte, dass er, wenn er Stimmen hörte, aggressiv wurde, weil er sich von ihnen bedroht fühlte. Das führte dazu, dass sich diese innere Anspannung plötzlich und unvermittelt entladen konnte. Er geriet in eine Wahnstimmung, die sich – für Außenstehende unberechenbar – plötzlich entladen konnte. Ein Auslöser konnte z.B. lediglich ein Blick einer anderen Person sein. Der eigene Leidensdruck des Angeklagten war enorm. Die Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, hatte er zu den Tatzeiten schon nicht mehr. Seit dem 00.00.0000 ist der Angeklagte in einstweiliger Unterbringung in der LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie in M. Dort zeigte sich der Angeklagte freundlich, kooperativ, zurückhaltend und ließ die ärztliche Untersuchung zu. Sein Antrieb war jedoch vermindert und es zeigten sich inhaltliche Denkstörungen. Er berichtete dem behandelnden Personal von akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen. Er sagte, er höre Stimmen und könne Gedanken lesen. Außerdem beklagte er diverse Körperschmerzen. Der Angeklagte ließ sich auch zunächst auf eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka ein und erhielt am 00.00. und am 00.00. jeweils eine Depotspritze. Die vorgesehene dritte Spritze am 00.00. lehnte der Angeklagte dann jedoch ab. Zur Begründung sagte er, er bekomme davon Kehlkopfkrämpfe. Im weiteren Verlauf zeigte sich der Angeklagte wenig belastbar und vulnerabel. Er lag meist im Bett und wollte, dass seine Tür geschlossen bleibt. Trotz maximaler Freiheitsgrade, die er erhielt, fing er erst vor kurzem an, sich auf den Flur zu begeben. Der Angeklagte ist der Auffassung, er sei aufgrund einer Verschwörung in der LWL-Klinik untergebracht, damit diverse Leute damit Geld verdienen. Auch behauptet er, dass Mitarbeiter ihn gezielt unter Stress setzen würden und er auf eine Chemotherapie vorbereitet werde. Der Angeklagte zeigt sich desorganisiert und denkzerfahren und äußert immer wieder Ängste, er habe Aids, HIV oder Covid-19. Der Angeklagte zeigte in der LWL-Klinik keine Entzugserscheinungen und verneinte auch einen Suchtdruck. In der forensischen Psychiatrie in M wurde die Diagnose einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt, die wahrscheinlich seit vielen Jahren besteht. Trotz eines erkennbaren Leidensdrucks des Angeklagten besteht zurzeit keine Behandlungsbereitschaft. II. 1. Tat 1 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10.08.2017, Aktenzeichen 241 Js 15/17): In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befand sich der Angeklagte zwecks Vollstreckung dreier Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizvollzugsangstalt C, L 1. Am 00.00.0000 schlug und trat der Angeklagte in seinem Haftraum von innen laut gegen die Haftraumtür und schrie dabei. Diese lauten Geräusche hörten der Justizvollzugsbeamte G, der sich zufällig in der Nähe des Haftraums des Angeklagten in einem Büro aufhielt, und der Justizvollzugsbeamte D, der zu dieser Zeit seinen Dienst im Abteilungsbüro eine Etage tiefer versah. Die Zeugen G und D begaben sich daraufhin sofort zu dem Haftraum des Angeklagten. Unmittelbar danach traf auch der Justizvollzugsbeamte F1 ein, der die lauten Geräusche noch zwei Abteilungen unter dem Haftraum des Angeklagten gehört hatte. Während der Angeklagte in seiner Zelle weiterhin laut schrie, öffnete der Zeuge D die Haftraumtür und betrat gleichzeitig mit dem Zeugen G den Haftraum des Angeklagten. Unmittelbar hinter ihnen ging der Justizvollzugsbeamte F1 in den Haftraum hinein. Sofort bewegte sich der Angeklagte auf die drei Justizvollzugsbeamten zu. Dabei schrie er weiter lautstark herum, u.a., dass er nach Hause wolle. Plötzlich holte der Angeklagte mit der Faust aus und schlug in Richtung der Zeugen G und D. Als der Justizvollzugsbeamte F1, der von einem bevorstehenden körperlichen Angriff des Angeklagten ausging, sich sofort vor die Kollegen stellte, traf der Schlag des Angeklagten ihn am linken Auge. Daraufhin ergriffen die Justizvollzugsbeamten den Angeklagten, drückten ihn auf sein Bett und fixierten ihn dort, während der Angeklagte weiterhin laut schrie und versuchte, sich durch erhebliche Körperbewegungen zu wehren. Dabei hielt es der Angeklagte für möglich und nahm billigend in Kauf, die Justizvollzugsbeamten zu verletzen. Anschließend wurde der Angeklagte auf den Flur verbracht, dort gefesselt und sodann in den besonders gesicherten Haftraum verbracht. Der Justizvollzugsbeamte F1 erlitt eine Schwellung des linken Jochbeins und der linken Augenbraue, eine Prellung der rechten Mittelhand sowie eine Prellung mit Hämatom am linken Unterschenkel. Er war bis zum 00.00.0000 dienstunfähig geschrieben. Der Zeuge G stieß sich im Rahmen der Fixierung durch das Verhalten des Angeklagten sein Schienbein, wodurch eine Schürfwunde entstand. Schließlich erlitt der Zeuge D einen Speichenknochenbruch an der linken Hand, weswegen er vier Wochen lang einen Gipsverband tragen musste und entsprechend dienstunfähig war. Bei Begehung der Tat war der Angeklagte unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Am 00.00.0000 stellte der Leiter der Justizvollzugsanstalt C Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände. 2. Tat 2 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 17.10.2017, Aktenzeichen: 411 Js 157/17): Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte gegen 00.00 Uhr in die Polizeiwache X, um dort eine Strafanzeige wegen einer Körperverletzung zu erstatten. Bereits am Morgen desselben Tages hatte es in X einen polizeilichen Einsatz gegeben, bei welchem der Angeklagte selbst als Tatverdächtiger eines Körperverletzungsdeliktes in Erscheinung getreten war. Nunmehr erstattete er seinerseits Strafanzeige und übergab dem in der Polizeiwache X diensthabenden Wachdienstführer, dem Zeugen POK T3 ein ärztliches Attest, welches er zu der Strafanzeige geben wollte. Der Angeklagte wollte dem Zeugen T3 auch kurz schildern, was passiert war. Der Zeuge T3 seinerseits bemerkte, dass der Angeklagte deutlich benommen war und sehr verlangsamt sprach. Daraufhin bot er ihm einen freiwilligen Atemalkoholtest an, welcher um 00.00 Uhr einen Wert von 0,00 mg/l ergab. Dann sagte der Zeuge T3 dem Angeklagten, dass er das von dem Angeklagten überreichte Attest kopieren wolle. Zu diesem Zweck wandte der Zeuge T3 dem Angeklagten den Rücken zu, um mit seinem Transponder die Schließanlage zur Wache zu betätigen. Als er sich kurz zum Angeklagten wieder herumdrehte, sprang dieser plötzlich von der Wartebank, auf der er gesessen hatte, auf und schlug dem Zeugen T3 ohne jegliche Vorwarnung mit der rechten Faust ins Gesicht. Weil dies für den Zeugen T3 plötzlich und unerwartet kam, war es ihm nicht möglich, den Schlag des Angeklagten abzuwehren. Der Schlag traf den Zeugen T3 an der linken Seite des Unterkiefers, wodurch dieser zunächst zurücktaumelte, bevor er sich verteidigen konnte. Der Angeklagte sagte zu dem Zeugen T3:„Alter, ich mach dich fertig“ und stürzte sich erneut auf diesen. In dem anschließenden ca. eine Minute dauernden Gerangel gelang es dem Zeugen T 3, den Angeklagten in den sogenannten „Schwitzkasten“ zu nehmen, was diesen jedoch nicht davon abhielt, weiter um sich zu schlagen. Unterdessen sah der Dienstgruppenleiter, der Zeuge V, das Gerangel im Bereich der Schleuse und begab sich sofort dort hin. Bevor er jedoch den Angeklagten und den Zeugen T 3 erreichte, konnte sich der Angeklagte aus dem Schwitzkasten befreien und schlug weiter um sich. Dann erreichte der Zeuge V den Angeklagten, umklammerte dessen Hals und zog ihn in die Bodenlage, wo er auf dem Bauch zum Liegen kam. Schließlich konnte der Angeklagte mit Hilfe eines weiteren hinzugeeilten Polizeibeamten gefesselt werden, indem unter Anwendung körperlicher Kraft seine Arme auf den Rücken gezogen wurden. Anschließend ließ sich der Angeklagte von den Polizeibeamten widerstandslos aufheben und in die Gewahrsamszelle bringen. Der Zeuge T 3 erlitt eine Prellung des Unterkiefers links. Auch bei Begehung dieser Tat war der Angeklagte unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Am 27.08.2017 stellte der Zeuge T 3 und am 13.09.2017 stellte der Polizeipräsident Bochum jeweils Strafantrag gegen den Angeklagten. 3. Tat 3 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.09.2018, Aktenzeichen: 411 Js 167/18): Zum Tatzeitpunkt am 01.07.2018 bewohnte der Angeklagte im Haus T Str. 000 in X eine Dachgeschosswohnung, die sich im 4. Obergeschoss des Hauses befindet. Das Grundstück T Str. 000 in X grenzt an das bebaute Grundstück I 2 Str. 00 in X. Zwischen beiden Häusern befindet sich eine freie Hoffläche, die vom Kreisverkehr I 2 Straße aus frei zugänglich ist. Das Haus T Str. 000 in X, in dem der Angeklagte wohnt, grenzt mit seiner Giebelseite an diese freie Hoffläche. Die einzigen beiden Fenster an der Wandseite des Hauses befinden sich im Giebel und gehören zu der Dachgeschosswohnung des Angeklagten. Der Angeklagte warf gegen 19.20 Uhr am 01.07.2018 aus dem linken Dachgeschossfenster seiner Wohnung im Haus T Str. 000 in X eine Wohnungstür auf die oben beschriebene Hoffläche, die unterhalb dieses Fensters auf der Hoffläche an der Hauswand landete. Nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung wurde an diesem Tag in dem Haus T Str. 000 in X ein Polterabend gefeiert und er warf die Wohnungstür aus dem Dachgeschossfenster, weil er mitfeiern wollte. Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, ob an dem Tattag tatsächlich ein Polterabend gefeiert wurde. Als die Polizeibeamten, die Zeugen POK S und PK’in T 1 wegen dieses Vorfalls den Einsatz erhielten, wegen eines „Randalierers“ zur Tatörtlichkeit zu fahren, und dort eintrafen, lag die besagte Wohnungstür auf der Hoffläche und der Angeklagte schaute aus dem besagten linken Dachgeschossfenster. Nach mehrmaliger Aufforderung durch die Zeugen begab sich der Angeklagte hinunter auf den Hof vor seiner Hauseingangstür. Nachdem der Angeklagte durch den Zeugen POK S als Beschuldigter belehrt worden war, erklärte er lediglich, dass er das nicht gewesen sei. Einem weiteren Gespräch war er dann nicht mehr zugänglich. Er gab an, dass diejenigen, die die Polizei gerufen hätten, selbst in seiner Wohnung gewesen seien und die Tür aus dem Fenster geworfen hätten. Der Angeklagte, dessen Sprache verwaschen und dessen Pupillen erweitert waren, war nur eingeschränkt orientiert, im Antrieb vermindert, seine Stimmung war leppisch und sein Denken formal sprunghaft. Während die Zeugen POK S und PK’in T 1 den Sachverhalt aufnahmen, verhielt sich der Angeklagte sehr aggressiv und provokant. Er versuchte fortwährend, sich in Richtung derjenigen zu begeben, die die Polizei verständigt hatten. Als er einen Schritt auf den Zeugen POK S zumachte und diesem dabei sehr nahe kam, schubste der Zeuge POK S den Angeklagten mit der flachen Hand gegen dessen Brust, um in auf Distanz zu halten. Daraufhin machte der Angeklagte eine unvermittelte Bewegung mit seinem ganzen Körper auf den Zeugen POK S zu und versuchte, diesem eine „Kopfnuss“ zu geben. Dabei kam er dem Zeugen POK S so nahe, dass er mit seinem Kopf fast an dessen Nase war. Der Zeuge POK S konnte jedoch rechtzeitig zurückweichen und so dem Kopfstoß entgehen. Im Anschluss wurde der Angeklagte durch den Zeugen POK S mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und dort mit Unterstützung der Zeugin PK’in T 1 fixiert. Dem Angeklagten wurden Handfesseln angelegt. Dabei sträubte sich der Angeklagte, wehrte sich und beleidigte die Polizeibeamten unentwegt. So nannte er den Zeugen POK S „Arschloch“, um diesen in seiner Ehre herabzuwürdigen. Als der Angeklagte auf dem Boden lag, stellte der Zeuge POK S Alkoholgeruch in dessen Atemluft fest. Ein Atemalkoholtest am 02.07.2018 um 0.05 Uhr ergab einen Wert von 0,86 mg/l. Bei Begehung dieser Tat war der Angeklagte ebenfalls unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Am 01.07.2018 stellte der Zeuge POK S und am 07.08.2018 stellte der Polizeipräsident C jeweils Strafantrag. 4. Tat 4 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 05.02.2019, Aktenzeichen: 411 Js 35/19) Am 17.11.2018 erhielten die Polizeibeamten POK S 1, POK C 4 und KA’in M1 den Einsatz, zur Aral-Tankstelle an der T Str. 000 in X zu fahren, weil dort eine männliche randalierende Person gegen Gegenstände geschlagen und Tankstellenkundschaft aggressiv angebettelt haben sollte. Am Einsatzort eingetroffen machte sich der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten bemerkbar und gab an, dass er der Grund für den polizeilichen Einsatz sei. Daraufhin forderte POK C 4 den Angeklagten auf, sich vom außen liegenden Kassenbereich des Nachtschalters der Tankstelle zu entfernen, um den Geschäftsablauf nicht zu behindern und den Sachverhalt aufklären zu können. Der Angeklagte wurde sofort verbal aggressiv und schrie herum, dass er schon fünf Jahre im Gefängnis gewesen sei. Zeitgleich schubste er POK C 4 zur Seite und entfernte sich einige Schritte weit weg. Daraufhin sagte ihm der Zeuge POK S 1, dass er stehenbleiben solle. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte zunächst nach, entfernte sich jedoch dann wieder einige Schritte von den Polizeibeamten weg. Erneut sagte der Zeuge POK S 1 zu dem Angeklagten, er solle stehenbleiben, und fasste ihn dabei am Unterarm. Daraufhin drehte sich der Angeklagte zu dem Zeugen POK S 1 um und bäumte sich bedrohlich gegenüber diesem auf, so als wollte er ihn angreifen. Aus diesem Grunde ergriff der Zeuge POK S 1 daraufhin den Kopf des Angeklagten und führte diesen mittels eines Zuges in Richtung des Bodens. Zeitgleich griff der Angeklagte in die Haare des Zeugen POK S 1 und riss daran. Außerdem zerrte der Angeklagte an der Uniformjacke des Zeugen POK S 1. Am Boden liegend sperrte sich der Angeklagte weiter und riss erneut an den Haaren des Zeugen POK S 1 und versuchte, diesen zu Boden zu ziehen. Der Zeuge POK S 1 wehrte den Angriff ab, indem er dem Angeklagten mittels einfacher körperlicher Gewalt in dessen Gesicht griff und ihn von sich drückte. Ebenfalls sagte der Zeuge POK S 1 dem Angeklagten, dass er ihn loslassen solle. Am Boden liegend wurden die Arme des Angeklagten unter großer körperlicher Anstrengung fixiert und anschließend gefesselt. Noch in dieser Position trat der Angeklagte wild und unkontrolliert um sich. Dabei trat er nach dem Zeugen C 4 und traf diesen an der Brust. Der Zeuge POK S 1 verlor Haarbüschel und die linke Schulterschlaufe seiner Uniformjacke wurde abgerissen. Anschließend klagte er über Kopfschmerzen und suchte daher das Marienhospital X auf, blieb jedoch dienstfähig. Eine dem Angeklagten am 17.11.2018 um 23.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 Promille. Eine zu derselben Zeit entnommene weitere Blutprobe ergab einen positiven Amphetaminbefund. Auch bei Begehung dieser Tat war der Angeklagte unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Am 18.11.2018 stellten POK S 1 und KA’in M 1, am 10.12.2018 stellte POK C 4 und am 15.01.2019 stellte der Polizeipräsident C jeweils Strafantrag. 5. Tat 5 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.04.2019, Aktenzeichen: 411 Js 121/19): Am 27.12.2018 bestreiften die Polizeibeamten, die Zeugen PK Z, S 2 und PK’in F 2, den Bahnhof in X. Dabei fiel den Zeugen der Angeklagte auf, der sich auf dem Bahnhofsvorplatz befand und sich die dort abgestellten Fahrräder anschaute. Daraufhin entschlossen sich die Zeugen PK Z, S 2 und PK’in F 2, den Angeklagten zu kontrollieren. Die bei dem Angeklagten bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände wurden von den Zeugen PK Z, S 2 und PK’in F 2 auf die Motorhaube des Streifenwagens gelegt. Neben anderem befand sich darunter auch die Geldbörse des Angeklagten, in der etwa 310 Euro waren. Währenddessen wurde der Angeklagte immer unruhiger und aggressiver und äußerte mehrfach, dass er Angst um sein Geld habe und davor, dass die Zeugen PK Z S 2 und PK’in F 2 es ihm wegnehmen würden. Obwohl diese ihm mehrfach erklärten, dass er seine Geldbörse und das Geld nach Beendigung der Maßnahme wiederbekommen würde, versuchte der Angeklagte dennoch danach zu greifen. Schließlich fing der Angeklagte an, die Polizeibeamten zu beleidigen. Er schrie sie mit den Worten „Was wollt ihr Hurensöhne?“ an und betitelte die Zeugin PK’in F 2 als „Fotze“. Als es dem Angeklagten gelang, mit seiner linken Hand die auf der Motorhaube liegende Geldbörse zu greifen und er diese in seine Jacke stecken wollte, griff die Zeugin PK’in F 2 nach dem linken Arm des Angeklagten, um ihm die Geldbörse wieder aus der Hand zu nehmen. Daraufhin zog der Angeklagten seinen linken Arm mit einer energischen Bewegung weg. Nunmehr versuchte auch der Zeuge PK Z, S 2, dem Angeklagten die Geldbörse zu entziehen und forderte ihn zeitgleich mehrfach auf, die Geldbörse wieder abzulegen. Als der Zeuge PK Z, S 2 den Angeklagten an seinen rechten Arm fasste, wurde dieser noch aggressiver und fasste den Zeugen PK Z, S 2 an dessen Jacke und dessen Schulter, um ihn an sich zu ziehen. Mittels einfacher körperlicher Gewalt wurde der Angeklagte dann von den Zeugen PK Z, S 2 und PK’in F 2 auf den Boden gebracht und versuchte seinerseits, den Zeugen PK Z, S 2 auch auf den Boden zu ziehen. Als der Angeklagte auf dem Boden lag, trat der Angeklagte mehrfach nach den beiden Polizeibeamten. Dabei wurde der Zeuge PK Z, S 2 am Knie getroffen und erlitt dort eine Schürfwunde. Schließlich bekam die Zeugin PK’in F 2 die Beine des Angeklagten zu fassen und konnte ihn so an weiteren Tretversuchen hindern. Auf dem Bauch liegend wurden dem Angeklagten Handfesseln angelegt und arretiert. Der Angeklagte sperrte sich während der gesamten Maßnahme. Der Zeuge PK S 2, S 2 erlitt neben der Schürfwunde am Knie auch noch Schmerzen am linken Unterarm. Bei Begehung dieser Tat war der Angeklagte unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Am 28.12.2018 stellten die Zeugen PK’in F 2 und PK Z, S 2 und am 27.03.2019 stellte der Polizeipräsident C jeweils Strafantrag. 6. Vorfall in der JVA I 3 vom 03.04.2020 Am 03.04.2020 befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Witten vom 22.05.2019 (Aktenzeichen 9 Ls 42/19 (241 Js 15/17)) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I 3. Nach einer Reinigung seines Haftraums weigerte er sich, sich zurück in diesen zu begeben. Zur Begründung gab der Angeklagte an, sein Haftraum sei mit dem Covid 19-Virus verseucht. Nachdem mehrere Justizvollzugsbeamte vergeblich versucht hatten, ihn zur Rückkehr in seinen Haftraum zu bewegen, wurde der zuständige Bereichsleiter der Justizvollzugsanstalt, der Zeuge F 3, hinzugerufen. Als dieser hinzukam, versetzte ihm der Angeklagte unvermittelt einen gezielten Faustschlag in das Gesicht, wodurch der Zeuge F 3 sofort stark blutend zu Boden ging. Daraufhin wurde der Angeklagte von den übrigen anwesenden Justizvollzugsbeamten sofort ergriffen, gezielt zu Boden gebracht, mit Handfesseln fixiert und schließlich in den besonders gesicherten Haftraum verbracht. Der Zeuge F 3 erlitt durch den Faustschlag in sein Gesicht eine Nasenbeinfraktur, die operativ behandelt werden musste. Er war für eine Dauer von sechs Wochen dienstunfähig. Am 07.04.2020 stellte der Leiter der Justizvollzugsanstalt I 3 Strafantrag. Nachdem der Angeklagte im Jahr 2019 für mehrere Monate unbekannten Aufenthaltes gewesen war, sich – wie sich nachträglich herausstellte – in dieser Zeit in Q aufgehalten hatte, wurde er am 29.11.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X vom 22.05.2019 (Aktenzeichen 9 Ls 42/19 (241 Js 15/17)) in B in Q vorläufig festgenommen und am 12.12.2019 nach E überstellt. Hier befand er sich zunächst in der JVA O, bevor er am 10.01.2020 in die Justizvollzugsanstalt I 3 verlegt wurde. Von dort wurde der Angeklagte wegen des Vorfalls vom 03.04.2020, der oben bereits geschildert worden ist, noch an demselben Tag in die Justizvollzugsanstalt X 1 verlegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 14.04.2020 (Aktenzeichen: 9 Ls 42/19 (241 Js 15/17)) wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 22.05.2019 (Aktenzeichen 9 Ls 42/19 (241 Js 15/17)) aufgehoben und die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M 2 nach § 126a StPO angeordnet. Dort befindet sich der Angeklagte seit dem 15.04.2020. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von ihrer Richtigkeit überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen: Die Feststellungen unter Ziffer I zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Aussagen seines Vaters, des Zeugen I 1, seiner Halbschwester, der Zeugin L, sowie seiner ehemaligen Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder, der Zeugin C 1, sowie den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ansonsten ersichtlichen Beweismitteln. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 21.04.2020 sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Witten vom 17.08.2017 (Aktenzeichen 9 Ds 231/16 (622 Js 491/16)). Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand des Angeklagten und der Situation in der geschlossenen Unterbringung in der Forensischen Klinik in M hat die Kammer aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Aussagen seines Vaters, des Zeugen I 1, seiner ehemaligen Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder, der Zeugin C 1, der Angaben des sachverständigen Zeugen N, Psychologe in der Klinik in M 2, und der Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. X 3 sowie der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ansonsten ersichtlichen Beweismitteln getroffen. Der sachverständige Zeuge N hat aus psychologischer Sicht beschrieben, wie er den Angeklagten in der Zeit der einstweiligen Unterbringung in der Klinik in M 2, die zum Zeitpunkt seiner Vernehmung erst einen Monat andauerte, erlebt hat. Er hat geschildert, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Angeklagte seit vielen Jahren an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Auf die Angaben der Sachverständigen Dr. med. X 3 zum Krankheitsbild des Angeklagten wird sogleich einzugehen sein. 1. Tat 1 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10.08.2017, Aktenzeichen: 241 Js 15/17): Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den Aussagen der geschädigten Justizvollzugsbeamten G und D sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift der Zeugenaussage des Geschädigten F 1. Der Angeklagte hat sich bezüglich dieser Tat dahingehend eingelassen, er habe in seinem Haftraum nicht randaliert, sondern etwas am Schalter sagen wollen, was genau, wisse er nicht mehr. Plötzlich seien die Justizvollzugsbeamten hineingestürmt und es habe ein Gerangel gegeben, bei dem wie wild auf ihn eingeprügelt worden sei. Insgesamt hätten sich sechs bis sieben Mann auf ihn gestürzt. Es stimme nicht, dass er sich mit aller Kraft gewehrt habe. Er sei provoziert worden. Dann sei er aus dem Haftraum getragen worden, wobei seine Hose zerrissen sei. Er sei durch die ganze Justizvollzugsanstalt in den „Bunker“ gebracht worden, wo er noch einmal bearbeitet worden sei. So etwas passiere ihm in Freiheit nicht. Das koste dem Staat nur Geld. Der eine Polizist habe sich zu dem anderen umgedreht und gefragt, ob er weitermachen solle. Er habe niemanden geschlagen. Es werde insgesamt dramatisiert und vieles sei gelogen. Er wisse nicht, dass jemand verletzt worden sei. Diese Einlassung des Angeklagten wird zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die überzeugenden und glaubhaften Angaben der Zeugen G und D. Der Zeuge G hat glaubhaft bekundet, er sei durch lautes Schlagen des Angeklagten vor dessen Haftraumtür auf diesen aufmerksam geworden und zusammen mit dem Zeugen D und dem Justizvollzugsbeamten F 1 zum Haftraum des Angeklagten gegangen. Als die Tür geöffnet worden sei, seien sie sofort mit Faustschlägen angegriffen worden. Obwohl die Schläge in seine Richtung gegangen seien, sei er nicht getroffen worden, sondern der Justizvollzugsbeamte F 1 an dessen Auge, weil dieser sich vor die Kollegen gestellt habe. Nachdem er und seine Kollegen ihn hätten festhalten können, sei er wegen der Enge des Haftraums auf den Flur gebracht und dort gefesselt worden. Bei der Fixierung habe sich der Angeklagte noch zu Wehr gesetzt. Der Zeuge G bekundete, dass er den Angeklagten vorher nicht gekannt habe. Es sei nach dem Betreten des Haftraums nicht dazu gekommen, dass sie hätten fragen können, was los sei, weil der Angeklagte sie sofort angegriffen habe. Die Aussage des Zeugen G stimmt überein mit der glaubhaften Aussagen des Zeugen D. Auch dieser hat bekundet, dass er durch lautes Schlagen gegen eine Haftraumtür und durch lautes Geschrei auf den Angeklagten aufmerksam geworden sei. Dies sei so laut gewesen, dass er es noch eine Etage tiefer gehört habe. Er habe die Haftraumtür aufgemacht und der Angeklagte sei sofort auf sie losgegangen. Der Justizvollzugsbeamte F 1 sei am Auge getroffen worden, weil er sich noch vor sie gestellt habe. Dann sei der Angeklagte auf sein Bett gebracht worden, anschließend auf dem Flur gefesselt worden und sodann in den besonders gesicherten Haftraum gebracht worden. Der Zeuge D hat auch bekundet, dass ihm vorher nichts Ungewöhnliches über den Angeklagten bekannt gewesen sei und seine Verletzung folgenlos verheilt sei. Die Aussagen der Zeugen G und D sind in sich geschlossen, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenz. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass – so die Einlassung des Angeklagten – insgesamt sechs bis sieben Justizvollzugsbeamte in dessen Haftraum stürmten und den Angeklagten provozierten. Sie stimmen auch überein mit der Zeugenaussage des geschädigten Justizvollzugsbeamten F 1. Der Geschädigte F 1 hat bekundet, er habe am Tattag seinen Dienst zwei Abteilungen unter dem Haftraum des Angeklagten versehen, als er laute Geräusche von oben gehört habe. Offensichtlich habe dort jemand randaliert. Kurz darauf habe er den Hinweis erhalten, dass die Kollegen in der oberen Abteilung, aus der die Geräusche zu hören gewesen seien, Hilfe benötigt hätten, weil dort jemand in seinem Haftraum randaliere. Er sei dann nach oben und habe die Zeugen G und D vor dem Haftraum des Angeklagten angetroffen. Dieser habe in seiner Zelle laut herumgeschrien. Die Haftraumtür sei geöffnet worden und die Zeugen G und D hätten vor ihm den Haftraum betreten. Der Angeklagte habe sich sofort auf sie zu bewegt. Ein Ansprechen des Angeklagten sei nicht möglich gewesen, da dieser ständig laut herumgeschrien habe. Der Angeklagte habe sofort zu einem Faustschlag in ihre – der Zeugen – Richtung ausgeholt und er persönlich sei aufgrund der Gesamtsituation und aufgrund der Bewegungen des Angeklagten von einem bevorstehenden Angriff des Angeklagten ausgegangen. Er habe sich deshalb sofort nach vorn bewegt und sich vor die Zeugen G und D gestellt, um den Angeklagten zurückzudrängen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil ihn unmittelbar der Schlag des Angeklagten ins Gesicht getroffen habe. Er sei kurz geschockt gewesen, habe aber dann mitgeholfen, den Angeklagten zu ergreifen und auf sein Bett zu bringen, um ihn zu fixieren. Er könne nicht sagen, ob der Angeklagte sich dort noch weiter gewehrt habe. Dies habe er nicht mehr wahrgenommen. Anschließend sei er noch an der Fixierung auf dem Flur beteiligt gewesen. Anschließend sei der Angeklagte in den besonders gesicherten Haftraum gebracht worden. Ein Kollege habe zwischenzeitlich noch die Handfessel geholt, er könne aber nicht mehr sagen, welcher Kollege welche Handlungen vorgenommen habe. Er könne auch nicht sagen, welche Verletzungen der Angeklagte bei seinen Kollegen in welcher Art und Weise eventuell noch verursacht habe. Er persönlich habe eine Prellung am Auge und Jochbein und am Mittelhandknochen bzw. am Schienbein erlitten. Bis zum 04.12.2016 sei er dienstunfähig gewesen. Inzwischen sei er jedoch beschwerdefrei. Überzeugend ist die Aussage des Geschädigten F 1 nicht nur deshalb, weil sie sich in Übereinstimmung bringen lässt mit den Aussagen der Zeugen G und D. Sie deckt sich mit den Aussagen dieser Personen insbesondere in dem Punkt, was den Umstand betrifft, wie der Justizvollzugsbeamte F 1 von dem Faustschlag des Angeklagten getroffen werden konnte, obwohl die Zeugen G und D zuerst den Haftraum betrafen. Alle haben übereinstimmend geschildert, dass der Geschädigte F 1 sich vor die Zeugen G und D gestellt habe. Der Geschädigte F 1 konnte auch den Grund dafür nennen. So befürchtete er aufgrund der Gesamtsituation, dass der Angeklagte angreifen würde, und wollte ihn deshalb zurückdrängen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des Geschädigten F 1 zu zweifeln. Sie ist deckungsgleich mit den oben bereits dargestellten Zeugenaussagen. Die Aussage des Geschädigten F 1 weist keinerlei überschießende Belastungstendenz in Bezug auf den Angeklagten auf. Obwohl er selbst verletzt worden ist, hat er ausgesagt, er könne nicht sagen, ob der Angeklagte, als er auf sein Bett im Haftraum gesetzt worden sei, sich dort noch weiter gewehrt habe. Er könne auch nicht sagen, welche Verletzungen der Angeklagte bei den Zeugen G und D in welcher Art und Weise eventuell noch verursacht habe. Hätte der Geschädigte F 1 den Angeklagten übermäßig belasten wollen, hätte er dessen Tatbeiträge heraufsetzen und wesentlich drastischer schildern können. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten F 1beruhen darüber hinaus auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der N 1 GmbH vom 05.12.2016. 2. Tat 2 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 17.10.2017, Aktenzeichen: 411 Js 157/17): Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen POK T 3 und PHK V. Der Angeklagte hat sich bezüglich dieser Tat dahingehend eingelassen, es sei in der Polizeiwache X einer gekommen und habe ihn verprügelt. Dann sei er in den Bunker geworfen worden und anschließend wieder herausgeschmissen worden. In der Anklage sei das total verrückt beschrieben worden. Es gehe doch um die Zeit, die er eingesperrt sei. E 3 bezahle die ganze „Scheiße“. Der Zeuge POK T 3 hat bekundet, dass, nachdem der Angeklagte gesagt habe, dass er geschlagen worden sei und eine entsprechende Strafanzeige erstattet habe, er eine Kopie des Attestes über die Verletzung des Angeklagten habe anfertigen wollen. Zu diesem Zweck habe er sich mit dem Rücken zu dem Angeklagten drehen müssen, um mit seinem Transponder die Schließanlage zur Wache zu betätigen. Als er sich wieder zum Angeklagten herumgedreht habe, sei dieser plötzlich von der Wartebank, auf der er gesessen habe, aufgesprungen und habe ihm ohne jegliche Vorwarnung mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Obwohl er dann zurückgetaumelt sei, habe sich der Angeklagte mit den Worten „Alter, ich mach dich fertig“ erneut auf ihn gestürzt. Anschließend habe sich ein Gerangel zwischen ihm und dem Angeklagten entwickelt und schließlich sei es ihm gelungen, den Angeklagten in den „Schwitzkasten“ zu nehmen, weshalb kein weiterer Schlag des Angeklagten ihn habe treffen können. Dann seien der Zeuge PHK V und ein weiterer Kollege ihm zu Hilfe gekommen. Der Angeklagte sei zu Boden gebracht und gefesselt worden. Die Kammer glaubt der überzeugenden Aussage des Zeugen POK T 3 in vollem Umfang. Anhaltspunkte dafür, dass er den Angeklagten überschießend belastet hat oder dies gewollt hätte, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge POK T 3 hat detailliert, nachvollziehbar, in sich geschlossen, widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit seiner Schilderung des Sachverhalts in der Strafanzeige vom 27.08.2017 ausgesagt. Er hat bekundet, dass er von dem Angeklagten plötzlich und ohne jegliche Vorwarnung mit der Faust in das Gesicht geschlagen worden sei. Er habe den Angeklagten nicht „verprügelt“. Es habe keinen Grund gegeben, warum der Angeklagte ihn plötzlich geschlagen habe. Dies ist schon deshalb überzeugend, weil es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, warum der Angeklagte in der Polizeiwache „verprügelt“ werden sollte, wenn er lediglich eine Strafanzeige erstatten und ein Attest vorlegen wollte. Die Aussage des Zeugen POK T 3 stimmt überein mit der Aussage des Zeugen PHK V. Dieser hat glaubhaft bekundet, er habe aus seinem Büro aus einer Entfernung von 10 bis 15 Metern im Bereich der Schleuse plötzlich einen „Ringkampf“ gesehen, sei dort hingelaufen, habe den Angeklagten am Hals gepackt und nach unten gedrückt. Der Zeuge POK T 3 habe ihm dann gesagt, dass er plötzlich angegriffen worden sei und habe über Schmerzen im Bereich des Kiefers geklagt. Er selbst ‑ so der Zeuge PHK V – sei nicht verletzt worden. Die Aussagen der Zeugen POK T 3 und PHK V ergänzen sich widerspruchsfrei. Soweit der Zeuge PHK V von dem Geschehen etwas mitbekommen und anschließend selbst eingegriffen hat, deckt sich seine Aussage mit Aussage des Zeugen POK T 3. Die Kammer hat auch der Aussage des Zeugen PHK V in vollem Umfang Glauben geschenkt. Auch seine Schilderung war, soweit er von dem Geschehen etwas mitbekommen hat, in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Sie war anschaulich und konnte gut nachvollzogen werden. Der Zeuge PHK V hat auch nicht dazu geneigt, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge PHK V wahrheitsgemäß nur das bekundet hat, was er auch tatsächlich gesehen hat. So hat der Zeuge PHK V bekundet, dass er nicht gesehen habe, wie der Zeuge POK T 3 geschlagen worden sei. Dieser habe ihm nur gesagt, dass er geschlagen worden sei und über Schmerzen im Bereich des Kiefers geklagt. Dies ist nachvollziehbar, weil der Zeuge PHK V dies damit begründen konnte, dass er in seinem Büro in einer Entfernung von 10 bis 15 Metern gewesen sei, als er auf den „Ringkampf“ aufmerksam geworden sei, und dann erst dahin gelaufen sei. Dies zeigt, dass der Zeuge PHK V nicht dazu neigt, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es ein Leichtes gewesen zu schildern, wie er gesehen habe, dass der Angeklagte den Zeugen POK T 3 angegriffen habe. Gerade Letzteres hat der Zeuge PHK V jedoch nicht getan und gleichzeitig eine Erklärung dafür geliefert, warum er den Schlag in das Gesicht des Zeugen POK T 3 nicht gesehen habe. 3. Tat 3 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.09.2018, Aktenzeichen: 411 Js 167/18): Die Feststellungen zu der Vorgeschichte der Tat, nämlich dem Wurf einer Wohnungstür aus dem Dachgeschossfenster durch den Angeklagten beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und den sonstigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Die Feststellungen zu der eigentlichen Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen POK S und PK’in T 1. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er niemandem habe einen Kopfstoß versetzen wollen und es keinen Grund zur Anzeige gebe. Das Werfen der Wohnungstür aus dem Dachgeschossfenster sei gefährlich und eine innere Stimme habe zu ihm gemeint: „Was hast du gemacht? Das ist doch gefährlich“. Daraufhin sei er heruntergerannt und habe sich gewaltfrei festnehmen lassen. Er habe nicht gewusst, was die Zeugen von ihm gewollt hätten. Diese Einlassung des Angeklagten wird hinsichtlich des versuchten Kopfstoßes widerlegt durch die detaillierten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen POK S und PK’in T 1. Diese haben das Geschehen in der Hauptverhandlung glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Der Zeuge POK S hat bekundet, er habe sich erst normal mit dem Angeklagten unterhalten. Als dieser jedoch immer wieder zu den Personen, die die Polizei wegen des Wurfs der Tür aus dem Dachgeschossfenster gerufen hätten, habe hinübergehen wollen und er dazu nein gesagt habe, habe er den Angeklagten mit der flachen Hand gegen die Brust weggeschubst und somit von den Personen zurückgehalten. Daraufhin habe der Angeklagte versucht, ihm einen Kopfstoß zu geben und sei dabei fast an seiner Nase gewesen. Dann hätten er und die Zeugin PK’in T 1 den Angeklagten zu Boden gebracht und gefesselt, woraufhin der Angeklagte zu ihm „Arschloch“ gesagt habe. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass sie anschaulich und gut nachvollziehbar ist. Der Zeuge POK S hat den Tathergang weder übertrieben dargestellt noch dazu geneigt, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge POK S wahrheitsgemäß nur dass bekundet hat, was er auch tatsächlich gesehen hat. Die Zeugin PK’in T 1 hat das Tatgeschehen in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen und den Angaben des Zeugen POK S geschildert. Sie hat bekundet, der Versuch eines Kopfstoßes sei eindeutig gewesen. Auch die Zeugin PK’in T 1hat das Geschehen ohne jegliche Belastungstendenz in der Hauptverhandlung geschildert. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen POK S und PK’in T 1 zu zweifeln. 4. Tat 4 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 05.02.2019, Aktenzeichen: 411 Js 35/19): Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen POK S 1 und KA’in M 1, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk des POK C 4 vom 10.12.2018 sowie den sonstigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich an der Tankstelle nur habe ein Bier holen wollen. Die Frau, die den Nachtschalter bedient habe, sei ihm suspekt gewesen, sie habe ihn an eine Frau auf seiner Realschule erinnert. Die Frau habe die Polizei gerufen und es hätten sechs bis sieben Leute dort gestanden, die ihn immer angeguckt hätten. Der Zeuge POK S 1 habe ständig seine Farbe gewechselt, als sei er beleuchtet. Dieser habe die Frau wohl beeindrucken wollen. Er sei ohne Grund festgenommen wollen, weil er nicht vor die Wand getreten habe oder jemanden beleidigt habe. Dies könne auch keiner gehört haben, die Videoaufnahmen sprächen für ihn. Außerdem sei nichts passiert. Die Polizeibeamten hätten ihn gewaltsam mit zur Wache genommen. Das werde wieder schamlos ausgenutzt von denen, die damit Geld machten. Das Ganze komme wie ein Komplott herüber, wenn nicht einmal die Videoaufnahmen gespeichert würden. Das sei wie Mord, er werde schon fünf Monate lang festgehalten. Soweit die Einlassung des Angeklagten den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sicher widerlegt. Dabei stützt die Kammer ihre Feststellungen zunächst auf die überzeugende Aussage des Zeugen POK S 1. Die Kammer glaubt seiner Aussage in vollem Umfang. Anhaltspunkte dafür, dass er den Angeklagten überschießend belastet hat oder dies gewollt hätte, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge S 1 hat detailliert, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei ausgesagt. Er hat bekundet, dass sich der Angeklagte beim Eintreffen der Polizei als derjenige zu erkennen gegeben habe, der der Grund für den polizeilichen Einsatz sei. Er sei sofort verbal aggressiv gewesen und habe versucht, sich von den Polizeibeamten zu entfernen. Dabei habe er den Polizeibeamten POK C 4 von sich gestoßen und sich einige Schritte entfernt. Als er sich erneut habe entfernen wollen, habe er den Angeklagten am Unterarm gefasst, woraufhin dieser sich umgedreht und bedrohlich vor ihm aufgebäumt habe. Um einem unmittelbaren Angriff des Angeklagten zuvorzukommen, habe er den Kopf des Angeklagten ergriffen und diesen mittels eines Zuges in Richtung des Bodens geführt. Zeitgleich habe der Angeklagte sein Kopfhaar ergriffen und an diesem gerissen. Auch habe er seine Uniformjacke ergriffen und an dieser gezerrt. Auch am Boden liegend habe sich der Angeklagte weiter gesperrt und weiter an den Haaren des Zeugen gerissen und versucht, diesen zu Boden zu ziehen. Diesen Angriff habe er abwehren können, indem er den Angeklagten mittels einfacher körperlicher Gewalt in dessen Gesicht gegriffen und ihn von sich gedrückt habe. Ebenfalls habe er dem Angeklagten gesagt, dass er ihn loslassen solle. Schließlich habe der Angeklagte fixiert werden können und es seien ihm Handfesseln angelegt worden. Erst ab diesem Moment habe er sich körperlich nicht mehr gewehrt. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass der Zeuge POK S 1 den Geschehensablauf bei seiner Zeugenaussage ohne Übertreibungen dargestellt hat. Er zeigte auch keine überschießende Belastungstendenz, sondern bekundete, dass alles so schnell gegangen sei, dass er keine weiteren Einzelheiten wahrgenommen habe. Er wisse auch nicht, ob der Angeklagte ihn auch beleidigt habe. Die Aussage des Zeugen POK S 1 ist durch die Aussage der Zeugin KA’in M 1bestätigt worden. Die Zeugin KA’in M 1 hat den Tathergang in Übereinstimmung mit dem Zeugen POK S 1 geschildert. Die Zeugin KA’in M 1 hat bekundet, der Angeklagte sei verbal aggressiv gewesen und habe zweimal versucht, sich der polizeilichen Maßnahme zu widersetzen. Er habe den Polizeibeamten POK C 4 zurückgestoßen und sich gegenüber dem Zeugen POK S 1 aufgebäumt. Es habe den Anschein gehabt, als habe er den Zeugen POK S 1 unmittelbar angreifen wollen. Daraufhin habe der Zeuge POK S 1 den Angeklagten durch einen Zug an dessen Kopf auf den Boden geführt. Am Boden habe sich der Angeklagte massiv gesperrt und Widerstand geleistet und dabei dem Zeugen POK S 1 an den Kopfhaaren und an der Uniformjacke gerissen, um diesen zu Boden zu reißen. Der Zeuge POK S 1 habe daraufhin dem Angeklagten in dessen Gesicht gegriffen, so von sich gedrückt und ihm gesagt, dass er ihn loslassen solle. Der Zeuge POK S 1 habe auf diese Weise Haarbüschel und die linke Schulterschlaufe seiner Uniformjacke verloren. Um seine Fixierung zu unterbinden, habe der Angeklagte nach dem Polizeibeamten POK C 4 getreten. Unter körperlicher Sperrung und Widerstand des Angeklagten hätten dem Angeklagten schließlich Handfesseln angelegt werden können. Die Kammer hat auch dieser Aussage in vollem Umfang Glauben geschenkt. Die Aussage der Zeugin KA’in M1 war detailreich, in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Sie war anschaulich und konnte gut nachvollzogen werden. Ebenfalls hat sie weder den Tathergang noch die Tatfolgen für den Zeugen POK S 1 übertrieben dargestellt und auch nicht dazu geneigt, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Die Kammer ist insgesamt davon überzeugt, dass die Zeugen POK S 1 und KA’in M 1 wahrheitsgemäß nur das bekundet haben, was sie auch tatsächlich gesehen haben. Mit den Aussagen der Zeugen POK S 1 und KA’in M 1 stimmen die Angaben des Polizeibeamten POK C 4 überein, wie sie in dem verlesenen Aktenvermerk vom 10.12.2018 niedergelegt worden sind. Die Feststellungen zum Blutalkoholgehalt beruhen auf dem Blutentnahmeprotokoll, Bl. 247 d. A., dem ärztlichen Bericht des Dr. med X 4 vom 17.11.2018, Bl. 248 d. A. und dem ärztlichen Befundbericht der MVZ Labor L 2 vom 22.11.2018. Die Feststellungen zum Amphetamingehalt beruhen auf dem Blutentnahmeprotokoll, Bl. 247 d. A., dem ärztlichen Bericht des Dr. med. X 4 vom 17.11.2018, Bl. 248 d. A. und dem ärztlichen Befundbericht der MVZ Labor L 2 vom 30.11.2018. 5. Tat 5 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.04.2019, Aktenzeichen: 411 Js 121/19): Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen PK’in F 2 und PK S 2 sowie dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild. Der Angeklagte hat sich bezüglich dieser Tat dahingehend eingelassen, die Zeugen seien ihm suspekt gewesen, sie hätten Aids wie er. Das sähe man, wenn man in die Gesichter sähe. Das sei schwer zu beschreiben. Das passiere immer Polizisten und Justizbeamten. Er schaue immer aus Gewohnheit nach Fahrrädern. Eigentlich habe es keinen Streit gegeben. Er habe mysteriöse Stimmen gehört, die „Hurensohn“ gesagt hätten. Das sei wie ein Deja vu, wie ein Fehler im Kopf. Er habe weder geschlagen noch getreten. Die Einlassung des Angeklagten wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sicher widerlegt. Dabei stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen PK’in F 2 und PK S 2. Die Kammer glaubt deren Aussagen in vollem Umfang. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Angeklagten überschießend belastet hätten oder dies gewollt hätten, sind nicht ersichtlich. Beide Zeugen haben detailliert, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei ausgesagt. Die Zeugin PK’in F 2 hat bekundet, dass sie auf den Angeklagten aufmerksam geworden seien, weil er sich im Bereich der am Hauptbahnhof abgestellten Fahrräder auffällig verhalten habe. Der Angeklagte sei kontrolliert worden und dabei seien die Gegenstände, die er mitgeführt habe, auf die Motorhaube des Einsatzwagens gelegt worden. Der Angeklagte habe immer wieder nach seiner Geldbörse greifen wollen. Dabei habe sie ihn an der linken Hand gefasst und festgehalten. Der Angeklagte habe versucht, seine Hand wegzuziehen. Als auch der Zeuge PK S 2 versucht habe, den Angeklagten festzuhalten, habe dieser den Zeugen PK S 2 an der Jacke ergriffen und zu sich herangezogen. Daraufhin hätten die Zeugen den Angeklagten zu Boden gebracht und auf den Boden liegend nach ihnen getreten. Sie sei dabei nicht verletzt worden. Die Zeugin PK’in F 2 hat den Geschehensablauf plausibel und ohne Übertreibungen dargestellt. Sie zeigte auch keine überschießende Belastungstendenz, was etwa daran erkennbar war, dass sie bekundete, nicht zu wissen, ob der Kollege verletzt worden sei. Die Aussage der Zeugin PK’in F 2 stimmt überein mit der Darstellung des Zeugen PK S 2. Dieser hat den Geschehensablauf so, wie von der Zeugin PK’in F 2 bekundet, ebenfalls geschildert. Der Zeuge PK S 2 hat ausgesagt, dass der Angeklagte wohl Angst gehabt habe, dass er seine Geldbörse, die bei der Kontrolle seiner Person auf die Motorhaube seines Einsatzfahrzeuges gelegt worden sei, nicht wiederbekomme. Aus diesem Grunde habe er sie fortwährend beleidigt und immer wieder versucht, nach seiner Geldbörse zu greifen. Weil der Angeklagte versucht habe, ihn zu sich zu ziehen, sei er zu Boden gebracht worden, wo der Angeklagte nach ihm und der Zeugin PK’in F 2 getreten haben. Zu dem Geschehen in der Justizvollzugsanstalt I 3 am 03.04.2020: Die Feststellungen zu diesem Geschehen beruhen auf der glaubhaften Aussage des geschädigten Justizvollzugsbeamten, des Zeugen F 3. Der Angeklagte hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, er sei unter einem Vorwand aus seinem Haftraum gelockt worden, um dort während seiner Abwesenheit Unordnung zu machen und zu wischen. Anschließend habe er nicht mehr in seinen Haftraum zurückgewollt. Als er am Arm gezerrt worden sei, habe er aus Reflex jemanden erwischt. Er sei nicht schuldig und er wolle kein großes Fass aufmachen. Wenn man das herumdrehe, sei gar nichts passiert. Soweit diese Einlassung den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sicher widerlegt. Dabei stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die überzeugende Aussage des geschädigten Justizvollzugsbeamten, des Zeugen F 3. Die Kammer glaubt seiner Aussage in vollem Umfang. Anhaltspunkte dafür, dass er den Angeklagten überschießend belastet hat oder dies gewollt hätte, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge F 3 hat detailliert, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei ausgesagt. Er hat bekundet, er sei dazugekommen, als der Angeklagte bereits von den Kollegen aufgefordert worden sei, wieder zurück in seinen Haftraum zu gehen. In dem Moment, als er hinzugekommen sei, habe der Angeklagte ihm ohne jegliche Vorwarnung einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er sei sofort stark blutend zu Boden gegangen. Er habe eine Nasenfraktur erlitten, weswegen er 10 Tage später operiert worden sei und insgesamt sechs Wochen dienstunfähig gewesen sei. Der Zeuge F 3 hat den Geschehensablauf bei seiner Zeugenaussage plausibel und ohne Übertreibungen dargestellt. Er zeigte auch keine überschießende Belastungstendenz. Seine Aussage war anschaulich und konnte gut nachvollzogen werden. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte folgende Taten begangen: 1. Der Angeklagte hat durch die Tat unter der Ziffer II. 1 einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen. Eine Strafbarkeit nach § 114 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil diese Vorschrift erst am 30.05.2017 in Kraft getreten ist. Bei der Tat handelt es sich um einen spontanen Aggressionsdurchbruch, weil sich der Angeklagte möglicherweise provoziert und bedroht gefühlt hat. 2. Durch die Tat unter Ziffer II. 2 hat der Angeklagte einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen. Der Zeuge POK T 3 wurde von einem Faustschlag des Angeklagten am linken Unterkiefer getroffen und erlitt dadurch dort eine Prellung. Bei dieser Tat geht der Angeklagte in realitätsverkennender Weise davon aus, dass er derjenige ist, der geschlagen wurde. 3. Durch die Tat unter Ziffer II. 3 hat der Angeklagte einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB und eine Beleidigung gem. § 185 StGB begangen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, § 53 StGB. Bei dieser Tat war der Angeklagte wütend darüber, dass er von einem Polizeibeamten davon abgehalten wurde, sich zu denjenigen Personen zu begeben, die die Polizei gerufen hatten. Der anschließende Versuch eines Kopfstoßes war ein spontaner Durchbruch der wegen der Zurückweisung entwickelten Aggressionen. 4. Durch die Tat unter Ziffer II. 4 hat der Angeklagte wiederum einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB begangen. Der Angeklagte meint in realitätsverkennender Überzeugung, dass er nichts gemacht habe und nichts passiert sei. Außerdem hätten die Polizeibeamten ihn immer so komisch angeguckt, werde das wieder schamlos ausgenutzt von denen, die das Geld machten, und komme das Ganze wie ein Komplott rüber. 5. Durch die Tat unter Ziffer II. 5 hat der Angeklagte einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beleidigung nach § 185 StGB begangen. Bei dieser Tat habe er eine mysteriöse Stimme gehört, die „Hurensohn“ gesagt habe. Wiederum in realitätsverkennender Überzeugung geht der Angeklagte davon aus, dass er weder geschlagen noch getreten habe. Ein Rechtfertigungsgrund ist für keine der Taten auch nur im Ansatz erkennbar. Nach den Ausführungen der sehr erfahrenen Sachverständigen Dr. med. X 3, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte mangels Einsichtsfähigkeit bei der Begehung aller inkriminierten Taten schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB gewesen ist. Der Angeklagte leidet nach den eindeutigen, schlüssigen und widerspruchsfreien und deshalb uneingeschränkt nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, die nach ausführlicher Exploration des Angeklagten und insbesondere den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Diese sei – so die Sachverständige - als krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB zu werten. Eine Schizophrenie beginne häufig in der Pubertät, was dazu führe, dass – wie bei dem Angeklagten – diese Menschen oft nicht ausbildungsfähig seien und keine Verantwortung übernehmen könnten. Persönlichkeiten mit dem Krankheitsbild einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie fühlten sich beobachtet, bezögen etwas auf sich, obwohl es sie gar nicht betreffe, dächten, dass Leute über sie reden und die „Strippen ziehen“. Sie würden Stimmen hören, die einen imperativen Charakter in der Hinsicht haben könnten, dass sie jemandem mit dem Krankheitsbild des Angeklagten sagen würden, was dieser machen solle. Dem könne sich der Schizophrene nicht widersetzen. Persönlichkeiten, die an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie erkrankt seien, hörten nicht nur Stimmen, sondern auch Geräusche, die in der Realität so nicht vorhanden seien und als sehr belastend empfunden würden. Das, was diese Menschen erlebten, sei für sie Realität und wegen ihres krankhaften Denkens nicht korrigierbar. Neben den Wahngedanken und Verschwörungstheorien sowie wahnhaften Umdeutungen seien auch das formale Denken und die Ich-Wahrnehmung gestört. Letztere Störung könne den Betroffenen quälen und aggressiv machen. Die Schizophrenie greife tief in die Persönlichkeit eines Menschen ein. Wenn dieser wegen der Stimmen, die er höre, aggressiv werde und sich bedroht fühle, könne sich die Spannung plötzlich und unvermittelt entladen. Gerate er in eine Wahnstimmung, könne sich die Aggression gegen völlig unbeteiligte Personen richten, ausgelöst z.B. nur durch einen Blick. Die Krankheit beeinflusse das Denken so maßgeblich, dass eine Einsichtsfähigkeit bei der Begehung von Straftaten nicht gegeben sei. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. X 3 war der Angeklagte bei allen Taten in einem aktiven psychotischen Zustand, den die Zeugen ihm nicht anmerken mussten, weil der Angeklagte sich punktuell geordnet verhalten konnte. Der Alkohol, den der Angeklagte bei einigen Taten zuvor genossen habe und dem er seit Jahren zuspreche, spiele bei der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nur eine untergeordnete Rolle und habe auf die Begehung der Taten nicht viel Einfluss gehabt. Wenn überhaupt, senke er vielleicht die Hemmschwelle für die aggressiven Durchbrüche bzw. triggere sie. Der Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach kritischer Überprüfung, nach ihrem Eindruck von der Person des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Angaben des sachverständigen Zeugen N vollständig an. V. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB war anzuordnen. Es liegt – wie bereits oben ausgeführt – bei dem Angeklagten eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vor, die die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB erfüllt und dazu geführt hat, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten i.S.d. § 20 StGB unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aufgrund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Unterzubringende infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.07.1992 – 5 StR 333/92, NStZ 1992, 538, Beschluss vom 08.07.1999 – 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612 und Beschluss vom 16.07.2008 – 2 StR 161/08, Rdnr. 7, jeweils m.w.N.; Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage 2020, § 63 Rdnr. 35). Dabei hat die Neufassung des § 63 StGB durch das Gesetz vom 08.07.2016 den Begriff der erheblichen Tat i.S.d. § 63 Satz 1 StGB durch die Umschreibung erläutert, dass durch die Tat die Opfer seelisch oder körperliche erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Die für die Frage der Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat (en) zu entwickeln (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 02.09.2015 – 2 StR 239/15 bei juris; vom 03.06.2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724; vom 01.10.2013 – 3 StR 311/13) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 2957/12 Rdnr. 27; BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ – RR 2016, 306). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass Angriffe gegen Personen, die professionell mit Konfliktsituationen, wie sie unter der Ziffer II festgestellt sind, umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der konkreten Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen, möglicherweise weniger gefährlich sind (BGH, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 StR 565/16, NStZ-RR 2017, 308, 309). Unter Würdigung aller Umstände sieht die Kammer bei dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Umstände für eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades gegeben, dass er infolge seines Zustandes in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten i.S.d. § 63 Satz 1 StGB begehen wird, durch die die Opfer erheblich seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden. Zwischen den Anlasstaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und der psychischen Erkrankung des Angeklagten, besteht jeweils ein symptomatischer Zusammenhang. Bei der Tat vom 28.11.2016 in der Justizvollzugsanstalt C ging der Angeklagte krankheitsbedingt in realitätsverkennender Weise davon aus, er sei von den seinen Haftraum betretenden Justizvollzugsbeamten provoziert worden und diese hätten zu sechst oder siebt wie wild auf ihn eingeprügelt. Er selbst habe niemanden geschlagen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. X 3 befand sich der Angeklagte hier – wie auch bei allen anderen Anlasstaten – jeweils in einem aktiven psychotischen Zustand. Dies beeinflusste sein Denken so maßgeblich, dass er keine Unrechtseinsicht hatte. Bei Begehung der Tat vom 27.08.2017 zum Nachteil des geschädigten Polizeibeamten POK T 3 hatte der Angeklagte die Wahnidee, dass der Zeuge POK T 3 gekommen sei und ihn verprügelt habe. Obwohl zwei Kollegen des Zeugen POK T 3 diesem zur Hilfe eilen mussten, habe der Angeklagte selbst nichts gemacht. Daraus folgt, dass der Angeklagte auch bei Begehung dieser Anlasstat aufgrund seines aktiven psychotischen Zustandes die Realität verkannt und keine Unrechtseinsicht hatte. Bei Begehung der Tat vom 01.07.2018 zum Nachteil des Zeugen POK S führte der aktive psychotische Zustand des Angeklagten dazu, dass er dachte, er habe sich gewaltfrei festnehmen lassen, weder einen Kopfstoß in Richtung des Zeugen versucht noch diesen beleidigt. Auch hier hat der Angeklagte völlig die Realität verkannt und war deshalb nicht in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Bei der Begehung der Tat vom 17.11.2018 zum Nachteil des Zeugen POK S 1 hatte der Angeklagte die Wahnvorstellung, dass der Zeuge POK S 1 ständig seine Farbe gewechselt habe, als sei er beleuchtet. So hat es der Angeklagte der Sachverständigen Dr. med. X 3 bei deren Exploration beschrieben. Von dem Zeugen POK S 1 sei etwas ausgegangen, wogegen er sich habe wehren müssen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass die Frau, die im Nachtschalter der Tankstelle gearbeitet habe, wo er sich habe ein Bier holen wollen, ihm suspekt gewesen sei. Er sei ohne Grund festgenommen worden, weil der Zeuge POK S 1 diese Frau habe wohl beeindrucken wollen. Er selbst habe nichts gemacht, d.h. weder vor etwas getreten noch jemanden beleidigt. Das Ganze sei ein Komplott gegen ihn. Diese Einlassung des Angeklagten belegt, dass er sich auch bei Begehung dieser Tat in einem aktiven psychotischen Zustand befand, der ihn die Realität verkennen ließ und der dazu führte, dass er sich in der Situation völlig inadäquat verhielt und gegenüber dem Zeugen POK S 1 gewalttätig wurde. Schließlich verkannte der Angeklagte bei Begehung der Tat vom 27.12.2018 zum Nachteil der Zeugen PK’in F 2 und PK S 2 aufgrund seines akuten psychotischen Zustandes die Situation dahingehend, dass er meinte, die Zeugen PK’in F 2 und PK S 2 würden seine Geldbörse, die während der von ihnen durchgeführten Personenkontrolle auf der Motorhaube des Einsatzfahrzeuges lag, entwenden wollen. Da er immer wieder versuchte, diese zu ergreifen und daran gehindert werden musste, eskalierte die Situation schließlich. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. X 3 könne sich die Spannung, die sich in dem Angeklagten aufgrund seines Krankheitsbildes aufgebaut habe, jederzeit plötzlich und unvermittelt entladen. Er könne in eine Wahnstimmung geraten, die sich gegen völlig unbeteiligte Personen richte. Das könne z.B. nur durch einen Blick ausgelöst werden. Ohne eine entsprechende Behandlung würden solche Situationen zunehmend eskalieren und die Gefahr für Gewalttätigkeiten sei erheblich. Dabei seien die Gründe für solche Durchbrüche seiner Aggressionen unterschiedlich; das könne ein Blick sein, könnten aber auch Geräusche sein, die der Angeklagte glaube wahrzunehmen oder die tatsächlich vorhanden seien, von diesem jedoch nur intensiver wahrgenommen würden. Das gesamte Verhalten des Angeklagten sei nicht vorhersehbar. Dass sich die Anlasstaten gegen Polizeibeamte oder Justizvollzugsbeamte gerichtet hätten, sei letztlich nur dem Zufall geschuldet. Der Angeklagte sei jeweils in Situationen geraten, in denen die Beamten hinzugekommen seien, weil sein Verhalten Anlass zum Einschreiten gegeben habe. In allen Fällen habe der Angeklagte die Situation verkannt, sei sein Verhalten nicht realitätsangemessen gewesen und habe er sich in einem triggerischen Ausnahmezustand befunden. Verbal sei der Angeklagte bei Begehung aller Anlasstaten nicht zugänglich gewesen. Alle Taten seien ohne jeden äußeren Anlass erfolgt, seien für die Opfer völlig unvorhersehbar und völlig unvermittelt gewesen. Das Verhalten des Angeklagten – so die Sachverständige Dr. med. X 3 – sei normal–psychologisch nicht erklärbar. Hinzu kommt folgendes: Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit auch gegenüber seinem Vater, seiner Mutter und seiner ehemaligen Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder gewalttätig verhalten. Er hat seinem Vater noch im letzten Jahr eine Fernbedienung auf das Auge geschlagen, so dass dieser eine stark blutende Platzwunde erlitt, auch trat er seine Mutter. Zeitlich davor hatte er seiner Partnerin einmal so stark gegen deren Oberschenkel getreten, dass sich dieser schwarz verfärbte. Außerdem lag dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17.08.2017 (Aktenzeichen 9 Ds 231/16 (622 Js 491/16)) eine Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen T 2 zugrunde, bei dem es sich weder um einen Polizeibeamten noch um einen Justizvollzugsbeamten handelte. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass der Angeklagte am 00.00.0000 aus seinem Dachgeschossfenster in der 4. Etage seines Wohnhauses eine massive Wohnungstür aus Holz auf eine freie Hoffläche warf, auf der sich auch Menschen aufhalten können. Die Kammer ist nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass auch zwischen diesen Fällen und der psychischen Erkrankung des Angeklagten jeweils ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Dafür spricht, dass diese Vorkommnisse in den Jahren 2016 bis 2019 passierten, also sich in den Zeitraum einfügen, in dem der Angeklagte auch die hier in Rede stehenden Taten beging, und in dem er nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. X 3 mangels Einsichtsfähigkeit bei der Begehung der Taten schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB gewesen ist. Das Vorstehende gilt aber auch für den Vorfall vom 03.04.2020 in der Justizvollzugsanstalt I 3, bei dem der Zeuge F 3 durch einen unvermittelten Faustschlag des Angeklagten einen Nasenbeinbruch erlitt. Dabei handelt es sich um den letzten einer Reihe von Vorfällen, die der Angeklagte im Zustand des Vollbildes einer bislang unbehandelten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie beging. Insgesamt geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. X 3 davon aus, dass bei dem Angeklagten krankheitsbedingt mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder subjektiv empfundene Bedrohungssituationen auftreten werden, in denen er gewalttätig wird. Die Opferwahl ist dann rein zufällig und der Übergriff kann auch gegenüber einem weniger verteidigungsfähigen Opfer stattfinden, was im Einzelnen oben ausgeführt wurde. Auch hängt der Schweregrad der Verletzungen bei dem massiven Verhalten des Angeklagten letztlich nur vom Zufall ab. Gegen die Annahme der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit spricht auch nicht der Umstand, dass der Angeklagte die letzte der hier angeklagten Taten am 27.12.2018 beging. Zum einen hielt er sich seit einem Zeitpunkt in der ersten Hälfte des Jahres 2019 für mehrere Monate bis zu seiner Festnahme am 29.11.2019 in Q auf. Eine Bewertung des Verhaltens des Angeklagten dort ist der Kammer – bis auf die Verletzung des Vaters mit der Fernbedienung des Fernsehers und den Tritt gegen die Mutter – nicht möglich. Zum anderen hat die Zeugin C 1 bekundet, wie sich der Zustand des Angeklagten bis zu seinem Rauswurf aus der Wohnung der Zeugin im Jahr 2018 deutlich verschlimmerte und sich seine Symptomatik verstärkte. Der Angeklagte saß während der Abwesenheit der Zeugin nächtelang vor dem Haus, in dem sie wohnt, und klopfte die ganze Nacht lang an die Tür. Das endete erst mit seinem Aufenthalt in Q im Jahr 2019. Schließlich beging der Angeklagte die unter der Ziffer II.6 festgestellte – wenn auch nicht angeklagte – Körperverletzungstat zum Nachteil des Zeugen F 3 am 00.00.0000. Nur 12 Tage später erfolgte seine Unterbringung in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M. Daher ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unbedingt erforderlich, da seine Behandlung in einer derartigen Einrichtung die einzige Möglichkeit ist, seine aufgrund der Erkrankung von ihm ausgehende erhebliche Gefährlichkeit zu beheben. Eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB kam nicht in Betracht. Der Angeklagte befand sich auch in der Hauptverhandlung noch in einer akuten schizophrenen Phase. Bisher ist es offensichtlich den Fachleuten noch nicht gelungen, den Angeklagten zu einer dauerhaften Einnahme von Medikamenten zu veranlassen, so dass es zu einer Remission der Psychose kommt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich entsprechend seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung selbst nicht für so krank hält, wie es die Sachverständige beschrieben hat. Er möchte in Freiheit gelassen werden. Schon von daher wäre es überhaupt nicht gewährleistet, dass der Angeklagte freiwillig regelmäßig die erforderlichen Medikamente nimmt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Danach hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hier ist die Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Einrichtung gem. § 63 StGB angeordnet worden. Dabei handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung i.S.d. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.