Beschluss
2 BvR 729/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschale Versagung von Vollzugslockerungen allein mit der Begründung, die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer stehe noch aus, verletzt das Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
• Der Vollzugsplan ist zentraler Bestandteil des resozialisierungsorientierten Vollzugs und muss die Entscheidungsspielräume in einer den Betroffenen informierenden und überprüfbaren Weise darlegen.
• Bei der Versagung von Lockerungen hat die Justizvollzugsanstalt eine umfassende Gesamtwürdigung der relevanten Umstände vorzunehmen und konkrete Anhaltspunkte für Flucht- oder Missbrauchsgefahr darzulegen; bloße pauschale Verweise genügen nicht.
• Gerichte haben zu prüfen, ob die Entscheidung über Lockerungen ermessensfehlerfrei bzw. hinreichend begründet erfolgt ist; unzureichende Begründungen sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Pauschalbegründung für Versagung von Vollzugslockerungen; Verletzung des Resozialisierungsinteresses • Die pauschale Versagung von Vollzugslockerungen allein mit der Begründung, die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer stehe noch aus, verletzt das Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. • Der Vollzugsplan ist zentraler Bestandteil des resozialisierungsorientierten Vollzugs und muss die Entscheidungsspielräume in einer den Betroffenen informierenden und überprüfbaren Weise darlegen. • Bei der Versagung von Lockerungen hat die Justizvollzugsanstalt eine umfassende Gesamtwürdigung der relevanten Umstände vorzunehmen und konkrete Anhaltspunkte für Flucht- oder Missbrauchsgefahr darzulegen; bloße pauschale Verweise genügen nicht. • Gerichte haben zu prüfen, ob die Entscheidung über Lockerungen ermessensfehlerfrei bzw. hinreichend begründet erfolgt ist; unzureichende Begründungen sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1994 eine lebenslange Freiheitsstrafe; im Urteil wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 10.10.2007 stellte die Vollzugsanstalt fest, Lockerungen könnten erst nach Festlegung der Mindestverbüßungsdauer konkret geplant werden und vor deren Bescheid keine Entscheidungen getroffen werden. Der Gefangene hatte u.a. das Fachabitur erworben, ein Studium begonnen und psychosoziale Maßnahmen durchlaufen; das Verhalten wurde insgesamt positiv bewertet, es bestanden aber Zweifel an der Authentizität mancher Angaben und es liegt eine weitere Verurteilung wegen Betäubungsmittelverstöße vor. Der Gefangene beantragte gerichtliche Entscheidung nach §109 StVollzG; die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück, das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde unzulässig sein. Mit Verfassungsbeschwerde rügt der Gefangene, die pauschale Bezugnahme auf die noch ausstehende Mindestverbüßungsdauer unterlasse die erforderliche Gesamtwürdigung und entziehe ihm die Chance, durch Lockerungen prognostisch bedeutsame Anknüpfungstatsachen zu schaffen. • Resozialisierungsgemäßer Vollzug: Freiheitsentzug ist verfassungsrechtlich auf Resozialisierung verpflichtet; der Vollzugsplan ist hierfür zentrales Steuerungsinstrument und muss den Gefangenen in einer ausreichenden, orientierenden Weise über Behandlung und Perspektiven informieren. • Berührung grundrechtlicher Positionen: Die Versagung von Vollzugslockerungen betrifft das Resozialisierungsinteresse des Gefangenen und ist von Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG geschützt. • Erfordernis konkreter Abwägung: Die Justizvollzugsanstalt hat bei der Frage der Lockerungseignung eine umfassende Gesamtwürdigung der für und gegen Lockerungen sprechenden Umstände vorzunehmen; pauschale Verweise auf ausstehende Entscheidungen (z.B. zur Mindestverbüßungsdauer) sind ungenügend. • Keine pauschale Sperrwirkung: Eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder das Ausstehen der Festlegung der Mindestverbüßungsdauer darf nicht ohne weiteres alle Lockerungen bis dahin ausschließen; Lockerungen können auch Entlassungsvorbereitung und Behandlungselemente für Langzeitgefangene sein. • Nachvollziehbarkeit der Prognose: Bei der Verneinung der Lockerungseignung muss die Anstalt konkrete Anhaltspunkte darlegen, die Flucht- oder Missbrauchsgefahr oder sonstige Versagungsgründe rechtfertigen; bloße allgemeine Formulierungen genügen nicht. • Fehlendes Abwägungs- und Prüfungsdefizit: Die Vollzugsplanfortschreibung enthielt nur die pauschale Aussage, Lockerungen seien erst nach Festlegung der Mindestverbüßungsdauer zu prüfen, ohne Feststellungen, die eine fehlende Eignung begründen; ergänzende behördliche Ausführungen bestätigten, dass eine hinreichende Prüfung erst noch ausstünde. • Rechtliche Folgen: Mangels hinreichender Begründung liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse vor; fachgerichtliche Entscheidungen, die diese Begründung ohne Prüfung bestätigten, sind nicht haltbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als begründet angesehen: Der Beschluss des Landgerichts Koblenz wird insoweit aufgehoben, als er die Feststellung in der Vollzugsplanfortschreibung zur Gewährung von Vollzugslockerungen bestätigt, und die Sache zur Neubescheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird gegenstandslos. Die Begründung der Vollzugsbehörde, Lockerungen erst nach Festlegung der Mindestverbüßungsdauer prüfen zu können, genügte nicht der gebotenen konkreten Gesamtwürdigung und stellte somit eine Verletzung des Resozialisierungsinteresses nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Das Landgericht muss nun erneut und in verfassungsgemäßer Weise prüfen und begründen, ob und in welchen Formen (gegebenenfalls mit Sicherheitsvorkehrungen) Lockerungen angezeigt sind. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen zu erstatten.